Ratgeber Schmerz - Schmerzzentrum Ludwigshafen
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Hilfe besteht in der<br />
• Unterstützung bei diesen gewöhnlichen und wiederkehrenden<br />
Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens.<br />
• teilweisen oder vollständigen Übernahme dieser<br />
Verrichtungen.<br />
• Beaufsichtigung oder Anleitung bei diesen Verrichtungen.<br />
Das bedeutet, dass z.B. die Beaufsichtigung eines Verwirrten,<br />
der nur unter Anweisung seine Zähne putzen kann, zum<br />
Hilfebedarf des Pflegebedürftigen zählt.<br />
Antrag<br />
Pflegeleistungen müssen bei der Pflegekasse beantragt werden.<br />
Zwischen Antragstellung und Genehmigung können mitunter<br />
mehrere Wochen vergehen. Falls in dieser Zeit bereits eine Pflegeperson<br />
notwendig ist, muss diese selbst bezahlt werden.<br />
Wird der Antrag genehmigt, übernimmt die Pflegekasse die<br />
Kosten rückwirkend zum Tag der Antragstellung in Höhe der<br />
genehmigten Leistungen. Diesbezüglich ist es wichtig, sämtliche<br />
Belege vorweisen zu können.<br />
Falls dazu kein Geld vorhanden ist:<br />
Vorübergehend kann beim Sozialamt „Hilfe zur Pflege“ beantragt<br />
werden. Liegen die Voraussetzungen vor, geht das Sozialamt in<br />
Vorleistung und rechnet dann bei Bewilligung des Pflegeantrags<br />
direkt mit der Krankenkasse ab.<br />
Pflegetagebuch<br />
Die Pflegekassen bieten ein Pflegetagebuch an, in das alle an der<br />
Pflege beteiligten Personen ihre Pflegezeiten und Pflegetätigkeiten<br />
eintragen. Es ist sinnvoll, dieses Pflegetagebuch<br />
2 Wochen vor Erscheinen des MDK sorgfältig zu führen. Dabei<br />
wird minutengenau festgehalten, wie viel Zeit die einzelnen<br />
Tätigkeiten im Rahmen der Pflege und hauswirtschaftlichen<br />
Versorgung einnehmen. So bekommt der Pflegende einen<br />
Überblick über den gesamten Hilfebedarf und Zeitaufwand der<br />
täglichen Pflege.<br />
Das Pflegetagebuch ist in Spalten angelegt. Hinter jede<br />
pflegende Tätigkeit kann der Zeitaufwand in Minuten und die Art<br />
der Hilfe (Anleitung, Beaufsichtigung, Unterstützung, teilweise<br />
oder volle Übernahme) eingetragen werden.<br />
Als pflegende Tätigkeiten sind aufgelistet:<br />
• Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Rasieren, Kämmen,<br />
Mund- und Zahnpflege, Blasenentleerung, Darmentleerung,<br />
Intimpflege, Wechseln von Inkontinenzartikeln<br />
40 Pflege