Ratgeber Schmerz - Schmerzzentrum Ludwigshafen
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Rente wegen Krankheit<br />
<strong>Schmerz</strong>patienten, die bei Ablauf des Krankengeldes noch nicht<br />
wieder arbeitsfähig sind, und dies voraussichtlich innerhalb von<br />
6 Monaten auch nicht werden, können eine „Rente wegen<br />
Krankheit“, die so genannte abgestufte Erwerbsminderungsrente,<br />
beantragen.<br />
Es gibt zwei Arten der abgestuften Erwerbsminderungsrente:<br />
die volle Erwerbsminderungsrente und die teilweise Erwerbsminderungsrente.<br />
• Voll erwerbsunfähig ist, wer aus gesundheitlichen Gründen<br />
auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine berufliche<br />
Tätigkeit von mindestens 3 Stunden täglich unter den<br />
üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes<br />
auszuüben.<br />
• Teilweise erwerbsunfähig ist, wer aus gesundheitlichen<br />
Gründen auf nicht absehbare Zeit eine berufliche Tätigkeit<br />
von mindestens 3, aber weniger als 6 Stunden täglich unter<br />
den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes<br />
ausüben kann.<br />
Diese Renten ersetzen seit 1.1.2001 die „Rente wegen Berufsunfähigkeit“<br />
und die „Rente wegen Erwerbsunfähigkeit“. Sie<br />
werden in allen Fällen nur auf Antrag gezahlt. Anspruch auf die<br />
abgestufte Erwerbsminderungsrente besteht bis zur Vollendung<br />
des 65. Lebensjahres.<br />
Für vor dem 2.1.1961 Geborene gelten weiterhin<br />
• die Regelung der Berufsunfähigkeitsrente, d. h. der bisherige<br />
Beruf kann nur noch weniger als 6 Stunden täglich ausgeübt<br />
werden, und<br />
• der so genannte „Berufsschutz“, d. h. der erreichte berufliche<br />
Status ist so weit wie möglich zu erhalten, was bei der<br />
Erwerbsminderungsrente nicht der Fall ist, da hier von<br />
„den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes“<br />
ausgegangen und geprüft wird, ob der Patient auch in<br />
einem anderen Berufszweig einsetzbar ist.<br />
Voraussetzungen<br />
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:<br />
• Erfüllung der Wartezeit (= Mindestversicherungszeit)<br />
von 5 Jahren und<br />
• in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit<br />
3 Jahre Pflichtbeiträge<br />
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