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Ratgeber Schmerz - Schmerzzentrum Ludwigshafen

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Rente wegen Krankheit<br />

<strong>Schmerz</strong>patienten, die bei Ablauf des Krankengeldes noch nicht<br />

wieder arbeitsfähig sind, und dies voraussichtlich innerhalb von<br />

6 Monaten auch nicht werden, können eine „Rente wegen<br />

Krankheit“, die so genannte abgestufte Erwerbsminderungsrente,<br />

beantragen.<br />

Es gibt zwei Arten der abgestuften Erwerbsminderungsrente:<br />

die volle Erwerbsminderungsrente und die teilweise Erwerbsminderungsrente.<br />

• Voll erwerbsunfähig ist, wer aus gesundheitlichen Gründen<br />

auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine berufliche<br />

Tätigkeit von mindestens 3 Stunden täglich unter den<br />

üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes<br />

auszuüben.<br />

• Teilweise erwerbsunfähig ist, wer aus gesundheitlichen<br />

Gründen auf nicht absehbare Zeit eine berufliche Tätigkeit<br />

von mindestens 3, aber weniger als 6 Stunden täglich unter<br />

den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes<br />

ausüben kann.<br />

Diese Renten ersetzen seit 1.1.2001 die „Rente wegen Berufsunfähigkeit“<br />

und die „Rente wegen Erwerbsunfähigkeit“. Sie<br />

werden in allen Fällen nur auf Antrag gezahlt. Anspruch auf die<br />

abgestufte Erwerbsminderungsrente besteht bis zur Vollendung<br />

des 65. Lebensjahres.<br />

Für vor dem 2.1.1961 Geborene gelten weiterhin<br />

• die Regelung der Berufsunfähigkeitsrente, d. h. der bisherige<br />

Beruf kann nur noch weniger als 6 Stunden täglich ausgeübt<br />

werden, und<br />

• der so genannte „Berufsschutz“, d. h. der erreichte berufliche<br />

Status ist so weit wie möglich zu erhalten, was bei der<br />

Erwerbsminderungsrente nicht der Fall ist, da hier von<br />

„den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes“<br />

ausgegangen und geprüft wird, ob der Patient auch in<br />

einem anderen Berufszweig einsetzbar ist.<br />

Voraussetzungen<br />

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:<br />

• Erfüllung der Wartezeit (= Mindestversicherungszeit)<br />

von 5 Jahren und<br />

• in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit<br />

3 Jahre Pflichtbeiträge<br />

66 Rente wegen Krankheit

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