Informationen für Betriebsgründer - Existenz Gastronomie
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25<br />
Hygiene<br />
Stunden<br />
nach der<br />
Herstellung erfolgt,<br />
b) sofern es sich um bestimmungsgemäß<br />
kalt zu verzehrende Lebensmittel handelt,<br />
diese innerhalb von 2 Stunden nach<br />
der Herstellung entweder auf eine<br />
Temperatur von höchstens + 7 °C abgekühlt,<br />
bei dieser oder einer niedrigeren<br />
Temperatur gehalten und innerhalb von<br />
24 Stunden nach der Herstellung abgeben<br />
werden oder tiefgefroren, bei dieser<br />
Temperatur gehalten und innerhalb<br />
von 24 Stunden nach dem Auftauen abgegeben<br />
werden, wobei die Temperatur<br />
von + 7 °C nicht überschritten werden<br />
darf.<br />
Ein Erhitzungsverfahren im Sinne dieser<br />
Verordnung ist ein Verfahren, das sicherstellt,<br />
dass Salmonellen abgetötet werden.<br />
Wer eine Einrichtung zur Gemeinschaftsverpflegung<br />
für alte und kranke Menschen<br />
oder Kinder betreibt, muss Lebensmittel<br />
die er dort unter Verwendung von rohen<br />
Bestandteilen der Hühnereier hergestellt<br />
hat, vor deren Abgabe zum Verzehr unter<br />
Beachtung der Vorschriften des § 4 der<br />
Lebensmittelhygiene-Verordnung einem<br />
Erhitzungsverfahren unterziehen das sicherstellt,<br />
das Salmonellen abgetötet werden.<br />
Auch diese Forderung war in der<br />
Hühnerei-Verordnung enthalten.<br />
Die gesetzlich vorgeschriebene Einbehaltung<br />
von Rückstellproben bei Gaststätten<br />
und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung<br />
ist ebenfalls geblieben. Sie<br />
kommt bei einer Menge, die 30 Portionen<br />
überschreitet, zum Tragen. Die Rückstellproben<br />
sind bei einer Temperatur von max.<br />
+ 4 °C über einen Zeitraum von 96 Stunden,<br />
ab Zeitpunkt der Abgabe an den Verbraucher,<br />
aufzubewahren. Die Proben sind mit<br />
dem Datum und der Stunde des Herstellungszeitpunktes<br />
zu kennzeichnen und<br />
der zuständigen Behörde auf Verlangen<br />
auszuhändigen.<br />
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Quelle: Verordnung über die hygienischen<br />
Anforderungen an Eier, Eiprodukte und<br />
roheihaltige Lebensmittel (Eier- und Eiprodukte-Verordnung,<br />
www.juris.de, „Eierund<br />
Eiprodukte-Verordnung vom 17. Dezember<br />
1993 (BGBl. I S. 2288), zuletzt geändert<br />
durch Artikel 4 der Verordnung vom<br />
9. November 2004 (BGBl. I S. 2791)“<br />
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