gemeinde brunn informiert gemeinde brunn - Brunn am Gebirge
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KUNDMACHUNGEN<br />
10<br />
GEMEINDE BRUNN<br />
INFORMIERT<br />
Neue Verordnung – Aufschließungsabgabe und Stellplatz-Ausgleichsabgabe<br />
Gemäß § 38 NÖ Bauordnung 1996 i.d.g.F. ist die Aufschließungsabgabe eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe,<br />
die dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland vorzuschreiben ist, wenn mit rechtskräftigem Bescheid ein Grundstück<br />
oder Grundstücksteil zum Bauplatz erklärt oder eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen<br />
Anlage auf einem Bauplatz, für den kein der Höhe nach bestimmter Aufschließungsbeitrag oder keine entsprechende Abgabe<br />
vorgeschrieben und entrichtet worden ist, erteilt wird. Die Aufschließungsabgabe errechnet sich aus dem Produkt von Berechnungslänge,<br />
Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz.<br />
Der Einheitssatz der Aufschließungsabgabe ist die Summe der durchschnittlichen Herstellungskosten einer 3,00 m breiten Fahrbahnhälfte,<br />
eines 1,25 m breiten Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung der Fahrbahnhälfte und des Gehsteiges pro Laufmeter.<br />
Gemäß § 41 NÖ Bauordnung 1996 i.d.g.F. ist vom Bauherr oder Eigentümer des Bauwerks eine Stellplatz-Ausgleichsabgabe zu<br />
entrichten, wenn von der Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge abgesehen wird. Die Stellplatz-Ausgleichsabgabe ist eine<br />
ausschließliche Gemeindeabgabe, sie ist vom Gemeinderat mit einer Verordnung tarifmäßig auf Grund der durchschnittlichen Grundbeschaffungs-<br />
und Baukosten für einen Abstellplatz von 25 m 2 Nutzfläche festzusetzen.<br />
Verordnung<br />
Der Gemeinderat der Markt<strong>gemeinde</strong> <strong>Brunn</strong> <strong>am</strong> <strong>Gebirge</strong> hat in seiner Sitzung vom 6. Dezember 2006 gemäß § 38 der NÖ Bauordnung<br />
1996, LGBl. 8200 i.d.g.F. die Änderung des Einheitssatzes für die<br />
Aufschließungsabgabe mit EUR 480,00 beschlossen.<br />
Die Stellplatz-Ausgleichsabgabe wurde gemäß § 41 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 i.d.g.F. mit EUR 4.800,00<br />
beschlossen.<br />
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 28. März 1996 außer Kraft.<br />
Für dem Gemeinderat die Bürgermeisterin Helga Markowitsch<br />
Indexanpassung Vermietungspreise Festsaal<br />
Gemäß dem Vorschlag des Prüfungsausschusses wurde eine Indexanpassung der Vermietungspreise für den Festsaal vorgenommen<br />
und im Gemeinderat <strong>am</strong> 6. Dezember beschlossen. Die aktuellen Preise ab 1. Jänner 2007 sind in nachstehender Liste zus<strong>am</strong>mengefasst:<br />
Ort Bezeichnung Betrag in EUR<br />
Saal und Galerie Ganztagsveranstaltung mit Heizung 1.030,–<br />
Saal und Galerie Ganztagsveranstaltung ohne Heizung 687,–<br />
Saal und Galerie Kurzveranstaltung mit Heizung 515,–<br />
Saal und Galerie Kurzveranstaltung ohne Heizung 343,–<br />
Saal Ganztagsveranstaltung mit Heizung 858,–<br />
Saal Ganztagsveranstaltung ohne Heizung 515,–<br />
Saal Kurzveranstaltung mit Heizung 386,–<br />
Saal Kurzveranstaltung ohne Heizung 258,–<br />
Galerie Ganztagsveranstaltung mit Heizung 412,–<br />
Galerie Folgetag mit Heizung 292,–<br />
Galerie Ganztagsveranstaltung ohne Heizung 275,–<br />
Galerie Folgetag ohne Heizung 137,–<br />
Galerie Kurzveranstaltung mit Heizung 206,–<br />
Galerie Kurzveranstaltung ohne Heizung 172,–<br />
zusätzliche Saalwartstunde 34,–<br />
Als Kurzveranstaltung werden Termine bis zu 5 Stunden bezeichnet, Ganztagsveranstaltungen reichen bis zu 12 Stunden.<br />
Für die Dauer der Veranstaltung ist die Aufsicht durch den Saalwart inkludiert, darüber hinaus gehende Zeiten werden gesondert verrechnet.