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gemeinde brunn informiert gemeinde brunn - Brunn am Gebirge

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KUNDMACHUNGEN<br />

14<br />

Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 wird nachstehende<br />

Kundmachung<br />

Verordnung einer Hundeauslaufzone<br />

GEMEINDE BRUNN<br />

INFORMIERT<br />

II. Gebührenschuldner oder Gebührenschuldnerin ist:<br />

1. bei Grabstellengebühren die benützungsberechtigte Person an der Grabstelle; im Fall des § 28 Abs. 2 NÖ Bestattungsgesetz<br />

2007die antragstellende Person,<br />

2. bei der Gebühr für die Benützung der Leichenk<strong>am</strong>mer oder der Aufbahrungshalle, der Einäscherung und bei der Beerdigungsgebühr<br />

jene Person, die für die Bestattung Vorsorge getragen hat,<br />

3. bei der Gebühr für die Enterdigung der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung,<br />

4. bei behördlich oder gerichtlich angeordneten Enterdigungen die anordnende Gebietskörperschaft.<br />

§ 8 Schluss- und Übergangsbestimmungen<br />

Diese Friedhofsgebührenordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Mit gleichem Datum wird die bisherige Friedhofsgebührenordnung<br />

außer Kraft gesetzt.<br />

Bis zum In-Kraft-Treten der Verordnungen auf Grund des NÖ Bestattungsgesetzes 2007 gelten die auf Grund des NÖ Leichen- und<br />

Bestattungsgesetzes 1978, LGBl. 9480-2, erlassenen Verordnungen als Verordnungen nach diesem Gesetz.<br />

Bis zum In-Kraft-Treten von Gebührenordnungen nach dem NÖ Bestattungsgesetz 2007 gelten die bestehenden Friedhofsgebührenordnungen<br />

auf Grund des NÖ Friedhofsbenützungs- und –gebührengesetzes 1974, LGBl. 9470-5, hinsichtlich der Gebühren, die auch<br />

in diesem Gesetz vorgesehen sind, weiter.<br />

Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des NÖ Bestattungsgesetzes 2007 bestehende Rechte zum Betrieb von Bestattungsanlagen und<br />

Bewilligungen auf Grund der bisher geltenden Vorschriften, insbesondere auf Grund des NÖ Leichen- und Bestattungsgesetzes 1978,<br />

LGBl. 9480-2, bleiben weiterhin aufrecht und gelten als Rechte und Bewilligungen nach dem NÖ Bestattungsgesetz 2007.<br />

Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des NÖ Bestattungsgesetzes 2007 bestehenden Benützungsrechte nach dem NÖ Friedhofsbenützungs-<br />

und –gebührengesetz 1974, LGBl. 9470-5, gelten von diesem Zeitpunkt an als Benützungsrechte nach dem NÖ Bestattungsgesetz<br />

2007. Sie gelten, wenn das Benützungsrecht auf eine bestimmte Dauer erworben wurde, auf diese Dauer, wenn das Benützungsrecht<br />

aber auf unbestimmte Dauer erworben wurde, bis zur Schließung oder Auflassung des Friedhofes.<br />

Für dem Gemeinderat die Bürgermeisterin Helga Markowitsch<br />

des Gemeinderats der Markt<strong>gemeinde</strong> <strong>Brunn</strong> <strong>am</strong> <strong>Gebirge</strong>, beschlossen in der Sitzung des Gemeinderates <strong>am</strong> 6. Dezember 2006,<br />

mit der eine Ausnahme vom Geltungsbereich des § 1 a NÖ Polizeistrafgesetz angeordnet wird, kundgemacht.<br />

§ 1<br />

Nach § 1a Abs. 4 NÖ Polizeistrafgesetz müssen Hunde an öffentlichen Orten im Ortsbereich an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.<br />

Gemäß § 1a Abs. 7 NÖ Polizeistrafgesetz kann die Gemeinde durch Verordnung Grundflächen des Ortsbereiches vom Geltungsbereich<br />

der Gebote des Abs. 4 ausnehmen. Derartige Grundflächen sind als Hundeauslaufzonen zu kennzeichnen.<br />

§ 2<br />

Hunde dürfen im Ortsgebiet der Markt<strong>gemeinde</strong> <strong>Brunn</strong> <strong>am</strong> <strong>Gebirge</strong> auf der im beigeschlossenen, einen integrierenden Bestandteil dieser<br />

Verordnung bildenden Lageplan* rot dargestellten Grundfläche ohne Leine und Maulkorb geführt werden. Es handelt sich hiebei<br />

um ein ca. 1.500 m² große Grundfläche im C<strong>am</strong>pus 21 (Ecke Feldstraße – Liebermannstraße).<br />

§ 3<br />

Die gegenständliche Hundeauslaufzone ist durchgehend eingezäunt. Die Hundehalter haben darauf zu achten, dass die Hunde lediglich<br />

im eingezäunten Bereich ohne Leine und ohne Maulkorb auslaufen.<br />

§ 4<br />

Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für freilaufende Hunde innerhalb der Hundeauslaufzone. Die Benützung derselben durch den<br />

jeweiligen Hundehalter erfolgt sohin auf eigene Gefahr.<br />

§ 5<br />

Diese Verordnung wird gemäß § 59 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 durch zweiwöchigen Anschlag an der Gemeinde<strong>am</strong>tstafel<br />

kundgemacht und tritt mit Ablauf des der Kundmachungsfrist folgenden Tages in Kraft.<br />

Für dem Gemeinderat die Bürgermeisterin Helga Markowitsch<br />

*in dieser Ausgabe nicht gedruckt

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