FAMILIENUNTERNEHMEN
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Familienunternehmen in karlsruhe 7<br />
Gesellschaftsrecht vor Erbrecht<br />
Mit ein- und voraussicht: Was ein Unternehmen an Führungskompetenz für eine qualifizierte Nachfolgeregelung braucht<br />
Firmengründer mit Familien, deren<br />
Unternehmen über nachfolgende<br />
Generationen erhalten geblieben ist,<br />
sind zu beglückwünschen. Obwohl<br />
dieser Erfolg weniger vom Glück abhängt.<br />
Das Glück kann nämlich bei<br />
rechtzeitiger Ein- und Voraussicht<br />
selbst geschmiedet werden. Es bedarf<br />
der Einsicht, dass die eigene Genialität<br />
und das unternehmerische Geschick<br />
plötzlich endlich sein können<br />
und es bedarf der Voraussicht über<br />
den Fall eigener Endlichkeit hinaus.<br />
Die Voraussicht sollte eher früher als<br />
später erfolgen. Regelungen, die man<br />
in weiser Voraussicht schon einmal<br />
früh getroffen hat, können immer<br />
noch neu überdacht und geändert<br />
werden. Wenn andere Umstände eintreten,<br />
die Familie sich vergrößert<br />
oder Partner sich verändert haben.<br />
Wenn sich die Geschäftsgrundlagen<br />
früherer Überlegungen verändert haben,<br />
ist es allemal leichter auf der Basis<br />
bereits erwogener Regelungen Anpassungen<br />
vorzunehmen an das, was<br />
schon einmal überlegt wurde.<br />
Regelungen für die Zeit nach der eigenen<br />
Entscheidungsfähigkeit und<br />
Einflussmöglichkeit trifft man gewöhnlich<br />
in Vorsorgevollmachten<br />
(Handlungs- oder Generalvollmacht<br />
für Vertrauenspersonen) oder in Letztwilligen<br />
Verfügungen (Testament<br />
oder Erbvertrag). Darin lässt sich der<br />
eigene Wille sorgfältig eigenhändig<br />
selbst beschreiben. Noch leichter ist es<br />
mit einem Rechtskundigen – zum Beispiel<br />
Fachanwälten für Erb- oder Gesellschaftsrecht<br />
– zu erörtern und zu<br />
entwickeln, was man sich für die Zukunft<br />
und den Erhalt des eigenen Unternehmens<br />
denkt, um es anschließend<br />
mit Hilfe eines Notars zuverlässig<br />
zu dokumentieren. Dabei kommt<br />
es auf vielfältige Einzelheiten an. Beispielsweise,<br />
wem man die Fachkunde<br />
zutraut, das begonnene Werk – möglichst<br />
mit gleicher Firmenphilosophie<br />
– fortzuführen. Allein die dabei getroffene<br />
Auswahl wird Enttäuschungen<br />
anderer Familienangehöriger oder<br />
Partner hervorrufen, die Anlass zu<br />
Differenzen, Neid, Rivalität und Streit<br />
sein werden. Derjenige, der über seine<br />
und die Zukunft seines Unternehmens<br />
nachdenkt, ist naturgemäß<br />
auch nicht immer emotionsfrei und<br />
unbefangen. Auch aus diesem Grund<br />
bedarf es der Kommunikation mit einer<br />
sach- und fachkundigen, außen<br />
stehenden Person. Diese wird nicht<br />
nur den (letzten) Willen als solchen<br />
aufnehmen. Für deren Mitwirkung ist<br />
vielmehr unverzichtbar, weitergehende<br />
Kenntnisse vom persönlichen und<br />
unternehmerischen Umfeld zu gewinnen,<br />
weil auch noch andere zu Lebzeiten<br />
getroffene Regelungen über den<br />
Tod und die eigene Entscheidungsfähigkeit<br />
hinaus wirken und zu beachten<br />
sind. Dazu zählen insbesondere<br />
lange zuvor oder später vereinbarte<br />
Partnerschafts- oder Gesellschaftsverträge.<br />
Dort sind in aller Regel für den<br />
Fall des Ablebens eines Partners oder<br />
Mitgesellschafters Fortsetzungs- oder<br />
Detailregelungen fixiert, die schon,<br />
weil zweiseitig, etwaigen einseitigen<br />
letztwilligen Vorstellungen entgegenstehen<br />
können. Hierzu ist entscheidend<br />
zu berücksichtigen, dass gesellschaftsrechtliche<br />
Regelungen, gleich-<br />
Wie Familienunternehmen<br />
von Stiftungen profitieren<br />
Buchtipp: Schriftenreihe analysiert Facetten einer Stiftungsgründung<br />
Familienunternehmen bieten Sicherheit<br />
und Zuverlässigkeit, doch<br />
nach mehreren Generationen kann es<br />
auch zu innerfamiliären Interessenkonflikten<br />
kommen, die die Existenz<br />
des Unternehmens bedrohen. Dessen<br />
Geschicke in die Hand einer Stiftung<br />
zu legen, kann solche Probleme lösen.<br />
Warum, beschreibt der sechste Band<br />
einer Schriftenreihe am Wittener<br />
Institut für Familienunternehmen<br />
(WIFU).<br />
Zurzeit steigt die Zahl an Stiftungsgründungen.<br />
Für Familienunternehmen<br />
kann eine solche Gründung in<br />
Konfliktfällen die Arbeitsfähigkeit der<br />
Geschäftsführung und das Weiterbestehen<br />
sichern. In dem Band analysiert<br />
Diplomand Tilman Hepperle,<br />
ausgehend von einer Befragung mehrerer<br />
großer Familienunternehmen,<br />
alle Facetten, die mit einer Stiftungsgründung<br />
zusammenhängen. Er zeigt<br />
die kritischen Schnittstellen zwischen<br />
Familie, Unternehmen und Gesellschaftern<br />
auf und diskutiert anhand<br />
der gemeinnützigen Stiftung, der Familienstiftung<br />
und der Stiftung & Co.<br />
KG die Vor- und Nachteile möglicher<br />
Stiftungsformen. Hepperles Fazit: Eine<br />
Änderung der Rechtsform allein entschärft<br />
nicht automatisch die kritischen<br />
Konfliktpunkte – und schließt<br />
auch Missbrauch nicht automatisch<br />
aus.<br />
Der Band kann auch über den Buchhandel<br />
(ISBN 978-3-8441-0061-7) bestellt werden.<br />
Weitere Informationen: wifu@uni-wh.de.<br />
viel ob zeitlich vor oder nach einer<br />
letztwilligen Verfügung vereinbart,<br />
den letztwilligen Wünschen vorgehen.<br />
Gesellschaften basieren auf dem<br />
personellen Bestand ihrer Gesellschafter.<br />
Entfällt ein solcher durch Tod,<br />
geht das Bürgerliche Gesetzbuch davon<br />
aus, dass die Personengesellschaft<br />
mit dem Tod eines Gesellschafters<br />
aufgelöst wird. Soll sie mit einem oder<br />
mehreren Erben fortgesetzt werden,<br />
bedarf es einer dahingehenden positiven<br />
Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag.<br />
Andernfalls fällt der<br />
Gesellschaftsanteil zwar in den Nachlass,<br />
die Gesellschaft müsste jedoch<br />
liquidiert werden. Selbst wenn vereinbart<br />
ist, dass die Gesellschaft mit dem/<br />
im testament lässt sich der eigene Wille sorgfältig,<br />
eigenhändig selbst beschreiben.<br />
Foto: picture-alliance/dpa<br />
den Erben fortgesetzt werden soll, hilft<br />
eine Bestimmung eines letztwillig<br />
dazu auserkorenen Miterben nicht,<br />
die Gesellschaft allein mit diesem fortzusetzen,<br />
nur weil es letztwillig so bestimmt<br />
ist. Eine anders lautende letztwillige<br />
Verfügung hat keine Chance,<br />
an der gesellschaftsrechtlichen Bestimmung<br />
etwas zu ändern. Somit<br />
wird deutlich, dass im Zuge einer letztwillig<br />
zu bestimmenden Erbfolge<br />
sämtliche partnerschaftliche Verträge,<br />
ebenso Ehevertragsregelungen auf den<br />
Tisch gelegt werden müssen. Nur bei<br />
umfassender Information und Kenntnis<br />
aller persönlicher Verhältnisse und<br />
Umstände und darüber, was das Unternehmen<br />
an Führung und Entscheidungskompetenz<br />
braucht, lassen sich<br />
unqualifizierte Nachfolgeregelungen<br />
und divergierende Vorstellungen vermeiden.<br />
Die für einen dahingehend<br />
notwendigen Gedanken- und Informationsaustausch<br />
erforderliche Zeit<br />
und die für eine optimale Beratung<br />
und Gestaltung in diesem Zusammenhang<br />
notwendigen Honorare betragen<br />
einen nur geringen Teil der Kosten, die<br />
bei späteren Auseinandersetzungen<br />
und Streitigkeiten, dann meist von<br />
zwei Streitparteien, also doppelt aufgewandt<br />
werden müssen.<br />
Rechtsanwalt Günter Brümmer,<br />
Anwaltsverein Karlsruhe e.V.<br />
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Ihrem Betrieb lieber rechtzeitig.<br />
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www.anwaltsverein-karlsruhe.de<br />
Vertrauen ist gut. Anwalt ist besser.<br />
Anwaltsverein Karlsruhe e.V.