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1 Zusammenfassende BewertungAm 4. März 2014 hat das B<strong>und</strong>eswirtschaftsministerium die Verbändekonsultation zum Entwurfeines Gesetzes zur gr<strong>und</strong>legenden Reform des EEG <strong>und</strong> zur Än<strong>der</strong>ung weiterer Vorschriftendes Energiewirtschaftsrechts eröffnet 1 . Das künftige EEG gewinnt damit zunehmendan Kontur. Es lässt eine klare Richtung erkennen, in die sich die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> ErneuerbarenEnergien entwickelt. Während im Hinblick auf die Markt- <strong>und</strong> Systemintegration <strong>der</strong> Kursstimmt, besteht aus Sicht des BDEW noch Nachbesserungsbedarf im Hinblick auf den Vertrauensschutz<strong>und</strong> bei den <strong>energie</strong>trägerspezifischen Regelungen.Ausdrücklich positiv bewertet <strong>der</strong> BDEW die konsequente Umsetzung <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Kabinettsklausuram 22. Januar 2014 in Meseberg beschlossenen Eckpunkte in Bezug auf die Markt<strong>und</strong>Systemintegration <strong>der</strong> Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien. Dazu zählen insbeson<strong>der</strong>edie in dem Gesetzentwurf vorgesehene Verpflichtung zur Direktvermarktung für neueErneuerbare-Energien-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 500 Kilowatt(kW) <strong>und</strong> die geplante wettbewerbliche Ermittlung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>höhe ab 2017. Beides sind zentraleElemente <strong>der</strong> BDEW-Vorschläge für eine gr<strong>und</strong>legende Reform des EEG. Der BDEWhatte sich für die Verpflichtung zur Direktvermarktung ausgesprochen, weil eine stärkere Ausrichtungan den Markt- <strong>und</strong> Systemerfor<strong>der</strong>nissen den Wert des aus Erneuerbare-Energien-Anlagen erzeugten Stroms erhöht <strong>und</strong> eine neue Gr<strong>und</strong>lage für einen systemverträglichen<strong>und</strong> politisch sowie gesellschaftlich gewollten Ausbau <strong>der</strong> Erneuerbaren Energien schafft. DerGrad <strong>der</strong> wettbewerblichen Ausrichtung ist daher aus Sicht des BDEW eine <strong>der</strong> ganz zentralenFragen im Hinblick auf ein langfristiges Modell zur För<strong>der</strong>ung Erneuerbarer Energien.Ganz beson<strong>der</strong>s ist daher zu begrüßen, dass <strong>der</strong> Referentenentwurf mutig <strong>und</strong> mit Augenmaßüber die im Koalitionsvertrag zunächst sehr zaghaft formulierten ersten Ideen zur Einführungeiner verpflichtenden Direktvermarktung hinausgeht. Aus Sicht des BDEW wäre jedochauch eine niedrigere De-Minimis-Schwelle zu Beginn <strong>der</strong> verpflichtenden Direktvermarktungwirtschaftlich zumutbar <strong>und</strong> würde aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> erheblichen installierten Kapazitätenzwischen 100 <strong>und</strong> 500 kW <strong>energie</strong>wirtschaftlich sinnvoll sein.Auch die im Gesetzentwurf vorgesehene Umsetzung des Kabinettsbeschlusses zur wettbewerblichenErmittlung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>höhe ab 2017 ist positiv zu werten. Mit Blick auf die För<strong>der</strong>effizienzgewährleistet das Auktionsverfahren bei entsprechen<strong>der</strong> Ausgestaltung einengrößtmöglichen Wettbewerb zwischen den Bietern. Es kann davon ausgegangen werden,dass Auktionsverfahren gr<strong>und</strong>sätzlich geeignet sind, neben <strong>der</strong> Mengensteuerung auch einehohe Kosteneffizienz bei <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erneuerbaren Energien zu erreichen. Aber Auktionenbergen auch Risiken. Die Einführung eines Auktionsmodells sollte erst dann erfolgen,wenn ein leistungsfähiges Auktionsdesign vorliegt, das die Kosteneffizienz <strong>der</strong> Energiewendesteigert, die Akteursvielfalt bewahrt <strong>und</strong> das Erreichen <strong>der</strong> Erneuerbare-Energien-Ausbauziele gewährleistet.Der BDEW begrüßt daher das geplante Pilotprojekt zur wettbewerblichen Ermittlung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>höhebei solaren Freiflächenkraftwerken, da ein solches Ausschreibungsprojekt aus Sicht1 Redaktionelle Hinweise werden den Ministerien separat übermittelt <strong>und</strong> sind nicht Gegenstand dieser Stellungnahme.Seite 7 von 84


Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> ist es jedoch erfor<strong>der</strong>lich, auf die volkswirtschaftlichen Nachteile einiger<strong>energie</strong>trägerspezifischer Regelungen im Gesetzentwurf hinzuweisen. Hier ist zum einendas Referenzertragsmodell für den Ausbau <strong>der</strong> Windkraftanlagen an Land zu nennen. Zwarfindet sich die angekündigte Weiterentwicklung des zweistufigen Referenzertragsmodells zurStandortdifferenzierung ebenfalls im Gesetzentwurf wie<strong>der</strong>. Allerdings gibt es hier Abweichungenvon den durch die B<strong>und</strong>esregierung beschlossenen "Eckpunkten". So erfolgt dieVerlängerung <strong>der</strong> Anfangsvergütung entgegen den Regelungen in den "Eckpunkten" nichtlinear zum Referenzertrag, son<strong>der</strong>n berücksichtigt nur bei ertragsschwächeren Standortendie hier überproportional höheren Stromgestehungskosten. Das ist zwar gr<strong>und</strong>sätzlich sachgerecht.Aus Sicht des BDEW ist jedoch anzumerken, dass die in dieser Form vorgenommeneVerän<strong>der</strong>ung zur unverhältnismäßigen Vergütungsreduktion für Strom aus Windkraftanlagenan Standorten mit mittlerer bis hoher Standortgüte führt. Daraus entsteht <strong>der</strong> Anreiz, eherertragsschwache Standorte zu erschließen. Das ist volkswirtschaftlich nicht sinnvoll. Um diebewährte Standortdifferenzierung, wonach Standorte mit höheren Windgeschwindigkeitenattraktiver als solche mit niedrigeren Windgeschwindigkeiten gestellt werden, nicht über Gebührzu schwächen, empfiehlt <strong>der</strong> BDEW daher eine deutliche Abmil<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> im Gesetzentwurfvorgeschlagenen Absenkung für Anlagen mit mittlerer bis guter Standortgüte.Diskussionsbedarf besteht darüber hinaus im Hinblick auf die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> energetischenNutzung von Biomasse. Bezüglich Strom aus Biogas bzw. Bio-Erdgas sieht <strong>der</strong> Referentenentwurfeine erhebliche Reduzierung <strong>der</strong> Vergütungssätze vor. Die Vergütung <strong>und</strong> Degressionerfolgt in einem Maß, das einen Ausbau von Bio-Erdgas-Anlagen kaum mehr zulässt. DiesePunkte gehen auch über den Koalitionsvertrag hinaus. Insbeson<strong>der</strong>e sind durch den Wegfall<strong>der</strong> entsprechenden Boni Anlagen betroffen, die nachwachsende Rohstoffe (Energiepflanzen)<strong>und</strong> landwirtschaftliche Reststoffe einsetzen.Die vorgesehene Neudefinition des Inbetriebnahmebegriffes soll außerdem dazu führen, dassBlockheizkraftwerke, die nach Auslaufen <strong>der</strong> Kraft-Wärme-Kopplungs-För<strong>der</strong>ung auf Bio-Erdgas umstellen, als Neu-Anlagen gewertet <strong>und</strong> dann nach dem neuen EEG vergütet werden.Mit dieser Regelung werden Biogasmengen aus bestehenden Biogas-Einspeiseanlagenentwertet <strong>und</strong> <strong>der</strong> Vertrauensschutz aufgehoben.Durch die Streichung des Gasaufbereitungsbonus in Verbindung mit <strong>der</strong> o. g. Vergütungskürzung<strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>ene Abschaffung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Biomethaneinspeisung sinddarüber hinaus künftige Bio-Erdgas-Anlagen betroffen. Vor dem Hintergr<strong>und</strong> <strong>der</strong> politischenZielformulierung im Zuge des Integrierten Energie- <strong>und</strong> Klimaprogramms (IEKP) - <strong>der</strong> Einspeisungvon 6 bzw. 10 Mrd. m³ Bio-Erdgas ins Erdgasnetz bis 2020 bzw. 2030 – wirken sichdie aktuell vorgesehenen Regelungen stark gegenläufig aus. Die oben dargestellte Än<strong>der</strong>ungdes Inbetriebnahmebegriffes wird nicht nur zu einem Ausbaustopp für Bioerdgas führen, son<strong>der</strong>nsogar zu einem Rückbau bestehen<strong>der</strong> Bioerdgasanlagen, die unter den Bedingungendes EEG 2014 nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben sind. Angesichts des Flexibilisierungspotentialsvon Biogas <strong>und</strong> <strong>der</strong> im Referentenentwurf dokumentierten positiven Regelungenzur Marktintegration ist aus Sicht des BDEW jedoch zu begrüßen, dass mit dem vorliegendenGesetzentwurf die bilanzielle Teilbarkeit von Biomethan nach den eingesetzten Substratvergütungsklassen- eine dringende Voraussetzung für die Handelbarkeit von entsprechendenProdukten - endlich zugelassen wird.Seite 10 von 84


esteht, dass etliche Bestandsanlagen mangels anlagenscharfer Möglichkeit <strong>der</strong> Direktvermarktungzurück in die Einspeisevergütung wechseln (weitere Hinweise: 4.10.1).Auch die Streichung des sogenannten PV-Marktintegrationsmodells wird ausdrücklich begrüßt.Der BDEW hatte bereits bei <strong>der</strong> Einführung des Modells intensiv <strong>und</strong> eindringlich aufseine <strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>enen Nebeneffekte hinsichtlich des angereizten Selbstverbrauchsvon Strom hingewiesen. Angesichts des Abwicklungsaufwands für PV-Anlagenbetreiber <strong>und</strong> Netzbetreiber sowie des nicht vorhandenen <strong>energie</strong>wirtschaftlicheno<strong>der</strong> volkswirtschaftlichen Mehrwerts des PV-Marktintegrationsmodells empfiehlt <strong>der</strong> BDEWdie Streichung auch für Bestandsanlagen. Eine Streichung für die Zukunft wäre nach Ansichtdes BDEW insofern unproblematisch, weil Anlagenbetreiber durch das sogenannte PV-Marktintegrationsmodell keine wirtschaftlichen Vorteile erlangen. Eine Berechnung <strong>der</strong> voneiner Streichung ausgehenden Auswirkungen findet sich unter 2.5.4.3.Daneben sind weitere - für die Abwicklung relevante - Aspekte zu beachten:2.1.1.1 Nutzung einer gemeinsamen MesseinrichtungDer BDEW regt an, zu überprüfen, ob <strong>und</strong> welche Vermarktungsmöglichkeiten für mehrereAnlagen, die über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden, bestehen. Insbeson<strong>der</strong>ekönnte beispielsweise bei einem Windpark mit mehreren Anlagenbetreibern eineseparate Direktvermarktung (mit unterschiedlichen Bilanzkreisen) wirtschaftlich erfor<strong>der</strong>lichsein. Hier wäre beispielsweise eine prozentuale Aufteilung nach Referenzerträgen <strong>und</strong> Bildungvon entsprechenden Einspeisestellen (virtuelle Zählpunkte) durch die Anlagenbetreibermöglich. BDEW geht davon aus, dass <strong>der</strong> vorliegende Entwurf einem solchen Verfahren, dasin neuen Marktprozessen ausgestaltet werden würde, nicht entgegensteht, son<strong>der</strong>n nur dieanteilige Vermarktung in verschiedenen Veräußerungsformen verhin<strong>der</strong>t werden soll.2.1.1.2 Ausgestaltung <strong>der</strong> AusfallvermarktungIm Rahmen <strong>der</strong> "Ausfallvermarktung", die für den Fall einer Zahlungsunfähigkeit desDirektvermarkters vorgesehen ist, müssen die EEG-Vorgaben mit denen <strong>der</strong> Strom-Netzzugangsverordnung <strong>und</strong> mit Marktregeln für die Durchführung <strong>der</strong> BilanzkreisabrechnungStrom (MaBiS) synchronisiert werden. Strommengen, die bereits in Direktvermarkter-Bilanzkreise eingebucht, aber dort nicht abgerufen worden sind, weil <strong>der</strong> Direktvermarkterwirtschaftlich "ausfällt", können nur unter bestimmten Umständen nachträglich in den Bilanzkreisdes "Ausfall-Direktvermarkters", <strong>der</strong> in Reserve steht, gebucht werden. Hier bestehenbereits beim gegenwärtigen EEG erhebliche Probleme. Insbeson<strong>der</strong>e sollte eine Regelungmit <strong>der</strong> bestehenden BNetzA-Festlegung "Marktprozesse für Einspeisestellen (Strom)" kompatibelsein, sofern ein sofortiger Wechsel (mit Meldung des Anlagenbetreibers) vorgesehenist.Seite 13 von 84


2.1.1.3 Beginn <strong>der</strong> verpflichtenden Direktvermarktung n. Inbetriebnahme <strong>der</strong> AnlageBei Inbetriebnahme von Erneuerbare-Energien-Anlagen liegen meist we<strong>der</strong> Zählpunktbezeichnungnoch Anlagenschlüssel o<strong>der</strong> Konformitätsgutachten vor. Dies sind aber wesentlicheStammdaten für den Direktvermarkter. Zählpunktbezeichnung <strong>und</strong> Anlagenschlüsselwerden vom Netzbetreiber prozessbedingt nicht vor Inbetriebnahme <strong>der</strong> Anlage ausgestellt.Eine frühere Ausstellung ist schon deshalb nicht möglich, weil dem Netzbetreiber diese Datenerst mit dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Inbetriebnahme zur Verfügung stehen. Die für die Direktvermarktungvorgesehenen Anlagen sollten daher mit EEG-Vergütung in Betrieb genommen werden<strong>und</strong> zwei Monate später in die Direktvermarktung wechseln, um die Frist zur Anmeldung indie Direktvermarktung einhalten zu können.Dies würde auch ein weiteres Problem lösen: Bei <strong>der</strong> verpflichtenden Direktvermarktung fürStrom aus Wind<strong>energie</strong> ab <strong>der</strong> ersten erzeugten Kilowattst<strong>und</strong>e sollte <strong>der</strong> Gesetzgeber folgendesProblem beachten. Eine Wind<strong>energie</strong>anlage erzeugt mit <strong>der</strong> ersten UmdrehungStrom, das heißt dass auch während <strong>der</strong> Inbetriebnahmephase die verpflichtende Direktvermarktunggreifen würde. In dieser Phase kann <strong>der</strong> Stromertrag jedoch nicht zuverlässig vorhergesagtwerden, da die Inbetriebnahme von ständigem An- <strong>und</strong> Abfahren geprägt ist, umdie Wind<strong>energie</strong>anlagen zu testen. Durch die vorgeschlagene verpflichtende Direktvermarktungab dem dritten Monat nach Inbetriebnahme wäre ausreichend Zeit gegeben, um eineAnlage vollständig zu testen <strong>und</strong> dann in den regulären Betrieb zu übergeben <strong>und</strong> direkt zuvermarkten. Durch die Direktvermarktung während <strong>der</strong> Inbetriebnahme erhält <strong>der</strong> Anlagenbetreibernicht die Möglichkeit einen Erlös zu erzielen, <strong>der</strong> <strong>der</strong> Einspeisevergütung entspricht.Vielmehr wird er zwangsweise Verluste erwirtschaften, da eine planbare Einspeisung nichtmöglich ist.2.1.1.4 Bildung des ReferenzmarktwertsSofern auch die fernsteuerbaren Parks zur Bildung des Referenzmarktwerts herangezogenwerden, führt dies dazu, dass <strong>der</strong> Referenzmarktwert im Extremfall ein nicht mehr zu übertreffen<strong>der</strong>Durchschnitt wird. Anlagenbetreiber würden also gegen eine schon optimierteFahrweise gemessen. Das bedeutet in <strong>der</strong> Praxis, dass Bestandsanlagen (vor EEG-Novelle2014) auch durch systemkonformes Einspeiseverhalten auf Dauer keine Zusatzgewinne ausDirektvermarktung gegenüber <strong>der</strong> EEG-Vergütung mehr machen könnten. Im Ergebnis würdendiese Bestandsanlagen zurück in die Einspeisevergütung wechseln. Der BDEW schlägtdaher vor, den Referenzmarktwert aus einer nicht-abgeregelten Fahrweise zu bilden, sodass<strong>der</strong> Anreiz zur bedarfsgerechteren Einspeisung im Rahmen des Marktprämienmodells bestehenbleibt.Gleichzeitig ist dabei sicherzustellen, dass die Qualität <strong>der</strong> Hochrechnung <strong>der</strong> Übertragungsnetzbetreibernicht beeinträchtigt wird. Die Einführung <strong>der</strong> zusätzlichen Nebenbedingung,dass die repräsentativen Anlagen ausschließlich aus dem Pool <strong>der</strong> Anlagen stammen müssen,die eine Vergütung nach § 16 EEG-RefE erhalten, führt zu unnötigen Einschränkungen(zum Beispiel keine Anlagen aus sonstiger Direktvermarktung) <strong>und</strong> kann zu einer Vermin<strong>der</strong>ung<strong>der</strong> Hochrechnungsqualität führen.Seite 14 von 84


Gelöst werden könnte dieser Konflikt, indem für die Hochrechnung <strong>der</strong> ÜNB keine technischenVorgaben gemacht werden, jedoch für die Bestimmung des Referenzmarktwerts aufeine Teilmenge <strong>der</strong> Hochrechnung zurückgegriffen wird, nämlich die nach § 16 EEG-RefEvergütungsfähigen Anlagen in einer nicht abgeregelten Fahrweise.2.1.1.5 FernsteuerbarkeitDer neue § 22b i. V. m. § 22a EEG-RefE regelt als Bedingung für die Inanspruchnahme <strong>der</strong>Marktprämie, dass die EEG-Anlage fernsteuerbar sein muss, während dies im EEG 2012lediglich Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer erhöhten Managementprämie fürfernsteuerbare Anlagen war. Der Ansatzpunkt einer gr<strong>und</strong>sätzlichen Steuerbarkeit von Erneuerbare-Energien-Anlagenist gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>energie</strong>wirtschaftlich sinnvoll <strong>und</strong> entsprichtauch den mittel- bis langfristigen technischen Voraussetzungen für die Gewährleistung <strong>der</strong>Systemstabilität. In <strong>der</strong> vorliegenden Textfassung würde jedoch ein Fehlanreiz für bestehendeEEG-Altanlagen entstehen, die bereits im Marktprämienmodell direktvermarkten, jedochnoch nicht im Sinne des § 22b steuerbar sind. Für diese Anlagen (insb. älteren Wind<strong>energie</strong>anlagen)gäbe es ab dem 1. August 2014 keinen Anspruch auf Zahlung <strong>der</strong> Marktprämie.Eine kurzfristige, flächendeckende, technische Nachrüstung <strong>der</strong> betroffenen EEG-Altanlagenist nicht realisierbar. Dies hätte zur Folge, dass viele bereits direkt vermarktende Anlagenwie<strong>der</strong> zurück zur fixen Einspeisevergütung <strong>der</strong> EEG wechseln müssen. Dies ist u. E. we<strong>der</strong>im Sinne des Gesetzgebers, noch <strong>der</strong> Direktvermarktungsunternehmen, denen ein Großteil<strong>der</strong> Vertragspartner abhandenkommt. Durch eine angemessene Übergangsfrist für die Pflichtzur Fernsteuerbarkeit von EEG-Bestandsanlagen können diese Anlagen in <strong>der</strong> Direktvermarktunggehalten werden. Dies gilt auch für die Anfor<strong>der</strong>ung, dass – vor Verfügbarkeit vonintelligenten Messsystemen im Sinne des EnWG – <strong>der</strong> Anlagenbetreiber neben dem Direktvermarktungsunternehmerbzw. Dritten die Anlage fernsteuern können soll.Schließlich dürfte auch aus volkswirtschaftlichen Erwägungen eine kurzfristige Umrüstung aufFernsteuerbarkeit / Onlineanbindung nicht sinnvoll sein. Denn wahrscheinlich ab 2015 dürfte<strong>der</strong> Einbau von intelligenten Messsystemen Pflicht werden. Die in diesem Sommer eingebauteSteuerung wäre dann durch intelligente Messsysteme zu ersetzen.Ebenso ist eine ausreichende Übergangsregelung für den Einbau von intelligenten Messsystemen,die den EnWG-Anfor<strong>der</strong>ungen entsprechen, vorzusehen. Denn da die Fernsteuerbarkeit(§ 22b EEG-Ref-E) aus <strong>energie</strong>wirtschaftlichen <strong>und</strong> technischen Gründen <strong>der</strong>zeit meistnicht am Messsystem ansetzt, wären tausende von Erneuerbare-Energien-Anlagen umzurüsten<strong>und</strong> neue Zähler bzw. intelligente Messsysteme einzubauen. Generell sind wie im EnWGauch aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Masse <strong>der</strong> umzurüstenden Anlagen für den Roll-Out von intelligentenMesssystemen ausreichende Übergangsfristen vorzusehen.Der BDEW weist darauf hin, dass das Verhältnis <strong>der</strong> Möglichkeit zur Fernsteuerung zwischenAnlagenbetreiber <strong>und</strong> Direktvermarktungsunternehmer einer - ggf. vertraglichen Regelung -bedarf, da nach <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen Fassung des § 22b EEG-RefE beide Akteure die Möglichkeitzur Fernsteuerung erhalten sollen. Sofern <strong>der</strong> Anlagenbetreiber selbst die DirektvermarktungSeite 15 von 84


durchführt, muss er die Möglichkeit zur Abrufung <strong>der</strong> Ist-Einspeisung <strong>und</strong> ferngesteuertenRegelung <strong>der</strong> Einspeiseleistung haben.Daneben bedarf es einer Klarstellung im Gesetzeswortlaut, welche Regelungen für Windparksgelten, von denen einige Anlagen vor dem 31.12.2014 <strong>und</strong> einige nach dem 1.1.2015in Betrieb genommen werden, die sich aber einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunktteilen.2.1.2 AuktionDie im Gesetzentwurf vorgesehene Umsetzung des Kabinettsbeschlusses zur wettbewerblichenErmittlung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>höhe ab 2017 ist positiv zu werten. Mit Blick auf die För<strong>der</strong>effizienzgewährleistet das Auktionsverfahren bei entsprechen<strong>der</strong> Ausgestaltung einen größtmöglichenWettbewerb zwischen den Bietern. Es kann davon ausgegangen werden, dass Auktionsverfahrengr<strong>und</strong>sätzlich geeignet sind, neben <strong>der</strong> Mengensteuerung auch eine hohe Kosteneffizienzbei <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erneuerbaren Energien zu erreichen.Das Ausschreibungsverfahren für Photovoltaik-Freiflächenanlagen muss schnellstmöglichumgesetzt werden. Nur so können bis 2017 Erfahrungen gesammelt werden, die in die Ausschreibungsmodellefür weitere Energieträger miteinfließen können.Aber Auktionen bergen auch Risiken. Die Einführung eines Auktionsmodells sollte erst dannerfolgen, wenn ein leistungsfähiges Auktionsdesign vorliegt, das die Kosteneffizienz <strong>der</strong>Energiewende steigert, die Akteursvielfalt bewahrt <strong>und</strong> das Erreichen <strong>der</strong> Erneuerbare-Energien-Ausbauziele gewährleistet.Klar ist: Die Entwicklung eines solchen Auktionsdesigns ist keine leichte Aufgabe. Das belegtauch <strong>der</strong> große Regelungsumfang für die Verordnungsermächtigung zur Umsetzung einesAuktionsdesigns. An dieser Stelle wird deutlich, dass dem Verordnungsgeber möglichst alleGestaltungsoptionen offen bleiben sollen. Im Hinblick auf den Referentenentwurf ist daherausdrücklich positiv zu bewerten, dass dieser bei <strong>der</strong> Verordnungsermächtigung für die Implementierungeines Auktionsdesigns zur wettbewerblichen Ermittlung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>höhe fürFreiflächenkraftwerke zunächst keine Einschränkungen vorsieht.Gr<strong>und</strong>lagen für ein Auktionsmodell sind u. a. eine zwischen dem B<strong>und</strong> <strong>und</strong> den Län<strong>der</strong>n koordinierteErneuerbare-Energien-Ausbauplanung <strong>und</strong> klare Kriterien, auf <strong>der</strong>en Basis ein Auktionsmodellzur wettbewerblichen Ermittlung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>höhe erarbeitet werden kann. Ein ersterSchritt - nämlich die Weiterentwicklung <strong>der</strong> bisher für 2020 bzw. 2030 definierten Ausbauziele<strong>und</strong> die Konkretisierung des Zubaukorridors - ist in den Eckpunkten bereits enthalten<strong>und</strong> wurde im Referentenentwurf übernommen. Das ist aus Sicht des BDEW positiv zu bewerten,denn die vorgesehene Festlegung eines Zubaukorridors im EEG schafft Planungssicherheit<strong>und</strong> ist Voraussetzung für eine spätere wettbewerbliche Ermittlung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>höhe,für die sich <strong>der</strong> BDEW im Rahmen seiner im September 2013 veröffentlichten „Vorschläge füreine gr<strong>und</strong>legende Reform des EEG“ eingesetzt hat.Ebenfalls gr<strong>und</strong>sätzlich positiv zu bewerten ist <strong>der</strong> vorgesehene Ausschreibungsbericht, aufdessen Gr<strong>und</strong>lage das Auktionsdesign für weitere Energieträger entworfen werden soll. Die-Seite 16 von 84


ser soll erstmals zum 30. Juni 2016 vorliegen. Auf dieser Basis ein Gesetzgebungsverfahrenanzustrengen, das spätestens ab 2017 Ausschreibungen für alle über das EEG geför<strong>der</strong>tenEnergieträger vorsieht, ist aus Sicht des BDEW sehr ambitioniert. Hier ist es notwendig, mitgroßer Sorgfalt vorzugehen.Die Übertragung <strong>der</strong> Ergebnisse für solare Freiflächenkraftwerke auf an<strong>der</strong>e Technologienmuss dabei äußerst sorgfältig erfolgen, da es große Unterschiede hinsichtlich Technik, Planungszeiträumen,Genehmigungsrecht <strong>und</strong> Finanzierungsstrukturen gibt.Insbeson<strong>der</strong>e für Wind Onshore sind spezifische Ausschreibungsaspekte zu entwickeln, dawe<strong>der</strong> die Technologie, noch Projektentwicklung <strong>und</strong> Akteursstruktur mit solaren Freiflächenkraftwerkenvergleichbar sind. Ohne ein entsprechendes Pilot-Projekt ist <strong>der</strong> geplante Beginnvon Ausschreibungen im Jahr 2017 sehr schwierig bzw. erfolgskritisch. Deshalb spricht sich<strong>der</strong> BDEW dafür aus, bis 2017 ebenfalls ein Pilotprojekt von Auktionen von Wind Onshoredurchzuführen, d.h. die entsprechenden Regelungen in <strong>der</strong> EEG-Novelle (z.B. Verordnungsermächtigung)jeweils um Wind Onshore zu ergänzen. Ein solches Pilotprojekt könnte z. B.auf Standorte mit geringer Windhöffigkeit fokussiert werden, bei denen unter den Rahmenbedingungendes neuen EEG kein wirtschaftlicher Zubau zu erwarten ist, sodass keine bestehendenProjekte verdrängt werden. Die Kosten dieses Pilotprojekts könnten ex ante gedeckeltwerden, da bei einem Rollout ohne vorheriges Pilotprojekt Fehljustierungen im Ausschreibungsdesignzu befürchten sind, <strong>der</strong>en Kosten unter Umständen höher liegen.Erfahrungen mit Ausschreibungen für Erneuerbare Energien aus dem Ausland solltenmiteinbezogen werden.2.1.3 Systemintegration / Technische Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>und</strong> NetzverknüpfungspunktDie im EEG-RefE getroffenen Anpassungen des § 5 zum Netzanschluss sind sehr positiv <strong>und</strong>werden für die Praxis größere Rechtssicherheit bringen.Zu den technischen Vorgaben nach § 6 EEG besteht hingegen stellenweise noch Klarstellungsbedarf(siehe juristische Hinweise zu § 6 EEG-RefE in Kapitel 4.4).Zu hinterfragen ist etwa <strong>der</strong> Wegfall des Anwendungsbereichs <strong>der</strong> Systemdienstleistungsverordnungfür neue Windkraftanlagen, obwohl <strong>der</strong> BDEW gleichzeitig begrüßt, dass <strong>der</strong> Referentenentwurfdavon ausgeht, dass es sich beispielsweise bei den Regelungen <strong>der</strong> BDEW-Mittelspannungsrichtlinie <strong>und</strong> ihren Ergänzungen um anerkannte Regeln <strong>der</strong> Technik handelt.Allerdings findet die BDEW-Mittelspannungsrichtlinie nicht auf alle Anschlusssituationen Anwendung,sodass durch Streichung des § 6 Abs. 5 EEG 2012 in verschiedenen Konstellationenein rechtsfreier Raum entsteht. Eine flächendeckende Durchsetzung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungenallein über die Netzanschlussbedingungen ist im Lichte aktueller Gerichtsentscheidungenzumindest kritisch zu sehen. Aus Gründen <strong>der</strong> Rechtssicherheit hält es <strong>der</strong> BDEW für erfor<strong>der</strong>lich,mindestens § 6 Abs. 5 EEG 2012 beizubehalten <strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>enen Än<strong>der</strong>ungen<strong>der</strong> SDLWindV (Streichung Teil 2) ebenfalls nicht umzusetzen (s. konkrete Än<strong>der</strong>ungsvorschlägeunter 4.4.5 <strong>und</strong> 4.5.2).Seite 17 von 84


Insgesamt sollte außerdem die Anpassung <strong>der</strong> Rechtsfolgen in § 6 EEG-RefE <strong>und</strong> eine Neufassungvon § 7 Abs. 2 EEG-RefE überdacht werden.2.2 VertrauensschutzDas Erreichen <strong>der</strong> Ausbauziele <strong>und</strong> die gleichzeitige Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Versorgungssicherheitsetzen eine hohe Investitionsbereitschaft voraus. Die notwendigen Investitionen inErzeugungsanlagen benötigen vor dem Hintergr<strong>und</strong> langer Abschreibungszeiten ein beson<strong>der</strong>shohes Maß an Investitionssicherheit <strong>und</strong> damit letztlich Vertrauen in bestehende Regelungen<strong>und</strong> Gesetze. Daher hat sich <strong>der</strong> BDEW für einen Vertrauens- <strong>und</strong> Bestandsschutzbezüglich <strong>der</strong> im EEG gesetzlich festgeschriebenen Vergütungen für die in Betrieb genommenenEEG-Anlagen stark gemacht.Vor dem Hintergr<strong>und</strong> <strong>der</strong> 2013 zu dieser Frage geführten Diskussion hat <strong>der</strong> BDEW das eindeutigeBekenntnis <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esregierung zum Bestandsschutz im Rahmen des Kabinettsbeschlussesvon Meseberg klar begrüßt. Ungeachtet dessen wird dieser Vertrauens- <strong>und</strong> Bestandsschutznicht in dem vom BDEW erwarteten Umfang gewährt. Das gefährdet aus Sichtdes BDEW die für das Gelingen <strong>der</strong> Energiewende so dringend benötigte Investionsbereitschaftauch für die Zukunft. Verpflichtende nachträgliche Än<strong>der</strong>ungen des Rechtsrahmens fürbestehende Anlagen bzw. auch für Anlagen, für die bereits eine Investitionsentscheidunggetroffen wurde, sind daher aus ordnungspolitischen Gründen zu vermeiden.Mit Blick auf den Vertrauensschutz sieht <strong>der</strong> BDEW Handlungsbedarf bei folgenden Regelungen:2.2.1 Allgemeine Übergangsregelungen in § 66 Abs. 3 EEG-Ref-EPositiv ist zu bewerten, dass in dem Gesetzentwurf ein Vertrauensschutz für bereits in ihrerPlanung weit fortgeschrittene Projekte vorgesehen ist. So sollen für Projekte, die vor dem23. Januar 2014 immissionsschutzrechtlich genehmigt worden sind <strong>und</strong> vor dem 1. Januar2015 in Betrieb genommen werden, noch die Regelungen des EEG 2012 zur Anwendungkommen, da sie auf dieser Berechnungsgr<strong>und</strong>lage geplant <strong>und</strong> finanziert worden sind. DieseRegelung entspricht damit den Eckpunkten des Kabinettsbeschlusses. Aus Sicht des BDEWist diese vorgesehene Übergangsregelung jedoch nicht ausreichend.Das Anliegen des Gesetzgebers, „so schnell wie möglich bestehende Kostensenkungspotenzialezu heben“ <strong>und</strong> „sogenannte Vorzieheffekte“ zu verhin<strong>der</strong>n, ist aus Sicht des BDEW zwarnachvollziehbar jedoch überzeugt die vorgetragene Begründung, dass sich alle Wirtschaftsteilnehmeraufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> seit Februar 2013 andauernden Debatte auf eine baldige Reformeinstellen mussten, nicht. Eine Debatte kann nach Auffassung des BDEW von Anlagenbetreibernnicht als Stillhalteauffor<strong>der</strong>ung verstanden werden. Nach Meinung des BDEW konntenInvestoren bei ihrer Planung sehr wohl davon ausgehen, dass die bestehenden gesetzlichenRegelungen noch bis zum Jahresende 2014 angewendet werden. Zwar sehen das auch<strong>der</strong> Kabinettsbeschluss <strong>und</strong> <strong>der</strong> vorliegende Gesetzentwurf vor, allerdings nur unter <strong>der</strong>Seite 18 von 84


Maßgabe, dass die imissionsschutzrechtliche Genehmigung vor dem 23. Januar 2013 erfolgtist. Dies ist vor dem Hintergr<strong>und</strong> <strong>der</strong> langwierigen <strong>und</strong> kostspieligen Planung von Erneuerbare-Energien-Projektenproblematisch. So müssen bereits vor Erhalt <strong>der</strong> imissionsschutzrechtlichenGenehmigung beispielsweise zwischen 100.000 <strong>und</strong> 200.000 Euro pro Windkraftanlagefür Gutachten <strong>und</strong> Projektplanung investiert werden. Im Bereich <strong>der</strong> Biomasse ist mitunteran Kraftwerksstandorten die entsprechende immissionsschutzrechtliche Genehmigungim Rahmen eines Än<strong>der</strong>ungsgenehmigungsverfahrens zu erlangen, welches einen beson<strong>der</strong>enfachlichen <strong>und</strong> zeitlichen Umfang beansprucht. Daneben gilt es, lange Lieferzeiten vonüber einem Jahr für u. a. Turbinen eines Biomasseheizkraftwerks zu beachten, die jedocherst nach Erteilung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Genehmigung bestellt werden können.Sofern die immissionsschutzrechtliche Genehmigung überhaupt als Kriterium benötigt wird,sollte - insbeson<strong>der</strong>e vor dem Hintergr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Ankündigung im Koalitionsvertrag, „getätigte<strong>und</strong> in <strong>der</strong> Realisierung befindliche Investitionen“ zu schützen - darauf abgestellt werden,dass die Antragsunterlagen zum 23. Januar 2013 bereits eingereicht worden sein müssen.Angemessen wäre es, den Planungshorizonten genehmigungspflichtiger Anlagen gerecht zuwerden, indem – analog zu § 66 Abs. 6 EEG 2012 – für Projekte, die sich bereits in <strong>der</strong> Realisierungbefinden, technologiespezifische Übergangsfristen gewährt werden. Für Biomassevorhabensollte dies daran geknüpft werden, dass ökologisch sinnvolle Einsatzstoffe verwendetwerden (z. B. Waldresthölzer <strong>und</strong> Landschaftspflegehölzer) <strong>und</strong> sie im Hinblick auf dieUmsetzung <strong>der</strong> nationalen sowie europäischen Ziele zum Ausbau <strong>der</strong> KWK, <strong>der</strong> Fern-/Nahwärme von Bedeutung sind.2.2.2 Übergangsfrist: Atmen<strong>der</strong> Deckel bei Wind <strong>und</strong> Bio<strong>energie</strong>Verschärft wird das bereits oben aufgeführte Thema <strong>der</strong> Übergangsfristen durch die Regelungenzum atmenden Deckel bei Wind <strong>und</strong> bei Biogas im Referentenentwurf. Während diedurch das B<strong>und</strong>eskabinett in Meseberg beschlossenen Eckpunkte eine Übergangsfrist vonzwölf Monaten vorsehen („Der Zubau im Betrachtungszeitraum bestimmt die Höhe <strong>der</strong> Degression<strong>der</strong> Anfangs- <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>vergütung für Anlagen, die 12 Monate später in Betrieb genommen“),wird die Än<strong>der</strong>ung durch den atmenden Deckel im Referentenentwurf bereits miteinem zeitlichen Vorlauf von fünf Monaten wirksam.Bereits die in den Eckpunkten enthaltene Übergangsfrist war aus Sicht des BDEW zu kurzbemessen angesichts <strong>der</strong> zuvor durch die Anlagenbetreiber zu treffende Investitionsentscheidung.Der BDEW rät daher eindringlich, diese Frist auf mindestens 18 Monate zu verlängern.2.2.3 GrünstromprivilegObwohl § 68 Abs. 2 des Referentenentwurfs angesichts des unterjährigen Inkrafttretens eineAnpassung <strong>der</strong> zu erbringenden Pflichten im Rahmen <strong>der</strong> Direktvermarktung über das Grünstromprivilegvorsieht, lässt die vorgesehene Übergangsregelung unberücksichtigt, dass dieSeite 19 von 84


Direktvermarkter im Vertrauen auf die gesetzliche Regelung vertragliche Pflichten auf Jahresbasiseingegangen sind. Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> entsprechenden gesetzlichen Vorlaufzeiten (einMonat zum Monatsersten) müssten die Lieferanten bereits Ende Juni ihre EEG-Anlagen abmelden– noch bevor das neue EEG rechtsgültig verabschiedet sein wird. Weiter sind dieVerträge sowohl zwischen Lieferant <strong>und</strong> Anlagenbetreiber als auch zwischen Endk<strong>und</strong>e <strong>und</strong>Lieferant auf Jahresbasis abgeschlossen, sodass hier Rechtsstreitigkeiten <strong>und</strong> Zusatzkostenzu erwarten sind.Hinzu kommt, dass in den zugr<strong>und</strong>e liegenden Verträgen mit Letztverbrauchern nicht notwendigerweisePreisanpassungsklauseln enthalten sein müssen, die zum 1. August 2014eine Preisanpassung um die Mehrkosten durch die Teil-EEG-Umlage erlauben würden, weil<strong>der</strong> entsprechende Lieferant für das Jahr 2014 von einer Beibehaltung des Grünstromprivilegsausgegangen ist.Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> empfiehlt <strong>der</strong> BDEW eindringlich, von einer unterjährigen Abschaffungdes Grünstromprivilegs abzusehen.2.2.4 Biogas2.2.4.1 Vertrauensschutz bei EffizienzsteigerungDer EEG-REFEntwurf (§ 67 Abs. 1 EEG-RefE) sieht vor, dass Altanlagen, die - z. B. aufgr<strong>und</strong><strong>der</strong> Effizienzsteigerung – mehr Kilowattst<strong>und</strong>en erzeugen, für die zusätzlich eingespeistenKilowattst<strong>und</strong>en nur noch den Monatsmarktwert erhalten. Diese Regelung ist ein Eingriff inden Vertrauensschutz <strong>und</strong> behin<strong>der</strong>t Effizienzsteigerungen.2.2.4.2 Vertrauensschutz beim LuftreinhaltebonusDie ersatzlose Streichung des Luftreinhaltebonus/Formaldehydbonus für Bestandsanlagen(§ 67 Abs. 2 Nr. 1 EEG-RefE) stellt ebenfalls eine klarer Eingriff in den Vertrauensschutz dar<strong>und</strong> wi<strong>der</strong>spricht damit den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag.2.2.4.3 Vertrauensschutz für Bio-Erdgas-Aufbereitungs- <strong>und</strong> Einspeiseanlagen im BestandBestehende BioErdgas-Einspeiseanlagen sind darauf angewiesen, auch zukünftig BHKW indem För<strong>der</strong>rahmen zu beliefern, <strong>der</strong> einen wirtschaftlichen Betrieb <strong>der</strong> Bio-Erdgaserzeugungzulässt.Nachfolgend erfolgt eine Differenzierung zwischen neu in Betrieb genommenen BHKW auf<strong>der</strong> einen <strong>und</strong> von fossilem Erdgas umgestellten BHKW auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite. Als bestehendeBio-Erdgas-Aufbereitungs- <strong>und</strong> Einspeiseanlagen sollen Anlagen gelten, die bereits imBetrieb sind, sowie Anlagen, die bis zum 1. August 2014 eine gültige Genehmigung o<strong>der</strong>Netzanschlusszusage nachweisen können.Seite 20 von 84


BHKW mit EinsatzstoffumstellungDas bisherige EEG ließ für bisher mit Erdgas betriebenen KWK-Anlagen, <strong>der</strong>en För<strong>der</strong>ungaus den KWK-G ausgelaufen ist, für die Restlaufzeit eine För<strong>der</strong>ung nach EEG zu. Das wareine Gr<strong>und</strong>lage für die Investitionsentscheidung von KWK-Anlagenbetreibern. Die EEG 2004– 2012 sahen vor, dass KWK-Anlagen - die mit gasförmiger Biomasse betrieben werden -nach dem EEG geför<strong>der</strong>t werden, welches bei <strong>der</strong> Erstinbetriebnahme des Generators galt.Aus Gründen des Vertrauensschutzes sollte diese Regelung nach Auffassung des BDEWerhalten bleiben. Die Än<strong>der</strong>ung des Inbetriebnahmebegriffs nach § 3 Nr. 17 Halbsatz 1 inVerbindung mit § 66 Abs. 2 EEG-RefE, d. h. Umstellung fossil betriebener BHKW auf Biomethanführt zu einer neuen Inbetriebnahme. Somit sind die Vergütungsregelungen des novelliertenEEG 2014 anzuwenden, die wie<strong>der</strong>um nicht ausreichen, die Kosten <strong>der</strong> Bio-Erdgas-Beschaffung zu decken. Im Ergebnis steht die vorgeschlagene Regelung damit <strong>der</strong> Umstellungfossil betriebener BHKW auf Bio-Erdgas <strong>und</strong> damit einem Kernziel <strong>der</strong> Energiewendeentgegen. Der BDEW schlägt deshalb eine entsprechende Anpassung in § 66 Abs. 2 EEG-RefE vor.Der BDEW versteht das Ziel des Gesetzgebers, Missbrauch durch Doppelför<strong>der</strong>ung vermeidenzu wollen. In <strong>der</strong> Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass klassische BHKW-Module (50 bis500 kW Klasse) im Betrieb keine zehn Jahre halten. Üblicherweise werden diese Modulenach 25-50.000 Betriebsst<strong>und</strong>en vollständig generalüberholt o<strong>der</strong> zum Teil vollständig erneuert.Nach zehn bis zwölf Jahren ist ein Austausch des BHKW Motors im Allgemeinen notwendig.Dabei handelt es sich im Regelfall um den „Gasmotor“, teils auch um die Generatoren.Die weiteren Komponenten eines BHKW <strong>und</strong> erst Recht einer gesamten Biogasanlage könnendurchaus längere Standzeiten erreichen. Somit besteht durch die aktuelle 20 jährige För<strong>der</strong>ung– auch im Zusammenwirken von KWK-G <strong>und</strong> EEG – keine Doppelför<strong>der</strong>ung.Angesichts <strong>der</strong> oben genannten Lebensdauer ist ohnehin zu erwarten, dass die För<strong>der</strong>ung<strong>der</strong> BHKW-Umsteller in absehbarer Zeit endet.Neuinbetriebnahme von BHKWDer vorgesehene Inbetriebnahmebegriff reduziert die Absatzmöglichkeiten von bestehendenBio-Erdgas-Einspeiseanlagen, die im Vertrauen auf die gesetzliche Regelung des jeweilsgültigen EEG gebaut worden sind. In <strong>der</strong> Folge werden die Investitionen in die vorhandenenBio-Erdgas-Erzeugungsanlagen entwertet. Das betrifft unter an<strong>der</strong>en auch Fälle, in denen imVertrauen auf das EEG 2012 Bio-Erdgas-Einspeiseanlagen geplant <strong>und</strong> errichtet wordensind. In <strong>der</strong> Praxis erfolgt die Inbetriebnahme des Generators oft mit Zeitverzug zur Inbetriebnahme<strong>der</strong> Bio-Erdgaserzeugungsanlage. Solchen Projekten würde durch eine Einstufungdes BHKWs unter das EEG 2014 die wirtschaftliche Gr<strong>und</strong>lage entzogen.Gelöst werden kann das Problem, indem hier die För<strong>der</strong>ung nach dem EEG erfolgt, welchesbei <strong>der</strong> Erstinbetriebnahme <strong>der</strong> Bio-Erdgaserzeugungsanlage galt, mindestens jedoch nachEEG 2012.Seite 21 von 84


2.3 Selbstverbrauch von StromFür den weiteren Ausbau <strong>der</strong> Erneuerbaren Energien muss die Akzeptanz <strong>der</strong> privaten, gewerblichen<strong>und</strong> industriellen Verbraucher sichergestellt werden, die in ganz entscheidendemMaße von den resultierenden Belastungen <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Verteilung abhängt. Der BDEW teiltdaher die Auffassung <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esregierung, dass die <strong>energie</strong>wirtschaftlichen Ausnahmetatbestände- <strong>und</strong> dies betrifft nicht nur das EEG - transparent gemacht <strong>und</strong> überprüft werdenmüssen.Der BDEW hatte in <strong>der</strong> Vergangenheit immer wie<strong>der</strong> auf die Auswirkungen des steigendenSelbstverbrauchs hingewiesen. Der Verbrauch von selbst erzeugtem Strom - insbeson<strong>der</strong>eaus fluktuierenden Erzeugungsquellen - belastet das Verteilnetz. Die stark schwankendeStromerzeugung aus PV-Anlagen im Zusammenwirken mit dem ebenfalls schwankendenEigenbedarf <strong>der</strong> Haushalte führt in nahezu je<strong>der</strong> St<strong>und</strong>e zur Inanspruchnahme <strong>der</strong>Verteilnetze, entwe<strong>der</strong> weil Überproduktion abgeleitet o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bedarf bei fehlen<strong>der</strong> Eigenerzeugungausgeglichen werden muss. Zudem ist gr<strong>und</strong>sätzlich anzumerken, dass auchSelbstverbraucher auf die (Dienst-) Leistungen aus dem Netz zur Absicherung <strong>der</strong> Stromversorgung<strong>und</strong> zur Frequenzhaltung angewiesen sind.Über kurz o<strong>der</strong> lang entsteht hier ein sich selbst verstärken<strong>der</strong> Kreislauf, <strong>der</strong> über einen Anstieg<strong>der</strong> Strombezugskosten einen gesteigerten Anreiz für weiteren Selbstverbrauch setzt,<strong>der</strong> wie<strong>der</strong>um zu einer Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> umlagefähigen Letztverbrauchermenge <strong>und</strong> schließlichzu einem Anstieg <strong>der</strong> EEG-Umlage führt.Mit Blick auf den Selbstverbrauch (umgangssprachlich oft „Eigenverbrauch“) ist vor diesemHintergr<strong>und</strong> positiv anzumerken, dass sich die B<strong>und</strong>esregierung mit den beschlossenen Eckpunktendieses Problems angenommen hat. Eine konkrete Regelung zum Umgang mit demSelbstverbrauch fehlt jedoch im vorliegenden Gesetzentwurf. Ungeachtet dessen ist ausSicht des BDEW darauf hinzuweisen, dass die in den Eckpunkten vorgesehene Belastungdes Selbstverbrauchs von Strom aus Bestandsanlagen keinen wirklichen Vertrauensschutzgewährt, da sie rückwirkend die Belastung für den Bestand erhöht, indem die Befreiung von<strong>der</strong> EEG-Umlage beim Selbstverbrauch von Strom aus Bestandsanlagen auf die Höhe <strong>der</strong>EEG-Umlage von 2013 begrenzt wird.Daneben besteht im Hinblick auf die durch die Eckpunkte bekannt gewordenen Details nochDiskussionsbedarf. So bestehen u. a. Unterschiede im Hinblick auf die Wirkung des Selbstverbrauchvon Strom aus dargebotsabhängigen (Wind <strong>und</strong> Sonne) <strong>und</strong> steuerbaren, nichtdargebotsabhängigen Energieträgern (z.B. Erdgas). Zudem ist abzuwägen, wie mit Stromaus Nebenprodukten (z. B. Kuppelgase, Klärgase, Biogase aus anaeroben Abwasserreinigungsprozessen<strong>und</strong> Klärschlamm) umzugehen ist. Hier sollte die neue Regelung nicht dazuführen, dass etwa <strong>der</strong> wirtschaftliche Betrieb von Klärgasanlagen unmöglich wird <strong>und</strong> dasentstehende Klärgas abgefackelt werden müsste.Seite 22 von 84


Überwiegend kritisch wird die im Eckpunktepapier vorgesehene Bagatellgrenze im BDEWgesehen, da hiervon ausgerechnet die zunehmende Zahl <strong>der</strong> fluktuierenden <strong>und</strong> meist nichtsteuerbaren PV-Erzeugungsanlagen von den neuen Regelungen ausgenommen wird.Ungeachtet dieser offenen Fragen setzt sich <strong>der</strong> BDEW für die Gleichstellung von Anlagenein, die im Contracting o<strong>der</strong> im Selbstverbrauch betrieben werden, da die Eigentümerschafteiner Erzeugungsanlage schon aus ordnungspolitischen Gründen kein Kriterium für eine Differenzierungdarstellen kann.Klar ist zudem, dass die Diskussion zum Selbstverbrauch nicht beim EEG enden kann. DerBDEW setzt sich dafür ein, alle Ausnahmetatbestände, die zur Befreiung o<strong>der</strong> Reduzierungvon Strompreisbestandteilen führen, transparent zu machen <strong>und</strong> auf den Prüfstand zu stellen.Wichtig ist, dass zügig ein verlässlicher gesetzlicher Rahmen geschaffen wird, <strong>der</strong> technische<strong>und</strong> ökologische Beson<strong>der</strong>heiten berücksichtigt, Mitnahmeeffekte <strong>und</strong> Marktverzerrungenvermeidet <strong>und</strong> gleichzeitig dem Vertrauensschutz Rechnung trägt.Abseits <strong>der</strong> Diskussion zur konkreten Ausgestaltung einer Umlagepflicht für den Selbstverbrauchist dabei die Umstellung <strong>der</strong> netzbetreiberseitigen Systeme zu beachten. Voraussetzungfür die Umsetzung neuer Regelungen zum Selbstverbrauch ist die Verfügbarkeit <strong>der</strong>entsprechenden Messtechnik. So ist die Erfassung des Eigenverbrauchs an das Vorhandenseinentsprechen<strong>der</strong> Messeinrichtungen beim Anlagenbetreiber gekoppelt, was aktuell beikleineren Anlagen nicht flächendeckend gegeben ist. Im Gegensatz zu dem regulären Prozess<strong>der</strong> Umlageerhebung durch die ÜNB bei den EVU sind die zahlreichen Eigenverbraucherden ÜNB nicht bekannt, sodass hier alternative Wege <strong>der</strong> Umlageerhebung zu implementierensind. Eine Umsetzung <strong>der</strong> Selbstverbrauchsregelungen sollte daher an die Einführungdes b<strong>und</strong>esweit einheitlichen Verfahrens zur automatisierten Meldung des Selbstverbrauchsgekoppelt werden.Gemäß dem aktuell geltenden EEG ist <strong>der</strong> eigenerzeugte Selbstverbrauch außerdem nurdann von <strong>der</strong> EEG-Umlage befreit, wenn <strong>der</strong> Verbrauch durch eigene Erzeugung auf ¼-h-Ebene gedeckt ist (Zeitgleichheit). Das Kriterium <strong>der</strong> Zeitgleichheit sollte im Rahmen <strong>der</strong> Regelungzur Umlagepflicht des eigenerzeugten Selbstverbrauchs im Gesetz klarstellend verankertwerden.2.4 AnlagenregisterDer BDEW begrüßt das Bestreben, ein Anlagenregister für Stammdaten von Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlagen einzuführen, regt jedoch an, dieses Register gr<strong>und</strong>sätzlich aufalle Erzeugungsanlagen auszuweiten, für die die Notwendigkeit einer zentralen Erfassungbesteht. Damit könnten gr<strong>und</strong>legende Daten für viele <strong>energie</strong>wirtschaftliche <strong>und</strong> <strong>energie</strong>politischeEntscheidungsprozesse bereitgestellt werden <strong>und</strong> die Konsistenz <strong>und</strong> Vereinheitlichungheute schon bestehen<strong>der</strong> Meldepflichten erreicht werden. Eine Erfassung von Bewegungsdatenist dagegen nicht zielführend.Zusammen mit dem Anlagenregister muss eine Verpflichtung zur zeitnahen Meldung allerrelevanten Daten an den Verwalter des Anlagenregisters eingeführt werden. Darüber hinausSeite 23 von 84


ist ein Zugriff für die ÜNB <strong>und</strong> VNB für die mittel- o<strong>der</strong> unmittelbar an ihr Netz angeschlossenenAnlagen einzurichten <strong>und</strong> eine Abstimmung <strong>der</strong> Schnittstellen <strong>und</strong> <strong>der</strong> zu erfassendenDaten ist zwingend erfor<strong>der</strong>lich. Bestandsanlagen sollten möglichst sofort in das Anlagenregisterintegriert werden. Wenn dies nicht automatisiert geschehen kann, sind hierfür entsprechendeÜbergangsfristen mit passenden Datenformaten <strong>und</strong> Meldefristen <strong>der</strong> Anlagenbetreibervorzusehen, wie dies bereits im Entwurf <strong>der</strong> Anlagenregisterverordnung angelegt ist.Ebenso sollte gewährleistet werden, dass Dritte, die die Daten für statistische Auswertungennutzen, weiterhin Zugriff auf anlagenscharfe Daten im bisherigen Umfang haben. Der bisherigeUmfang umfasst dabei mindestens die von den ÜNB jährlich veröffentlichten Daten.Zur Einführung des Anlagenregisters <strong>und</strong> die dazugehörige Anlagenregisterverordnung wirdseitens des BDEW eine weitere Stellungnahme erstellt.Außerdem regt <strong>der</strong> BDEW an zu prüfen, dass die B<strong>und</strong>esnetzagentur als Betreiber des Anlagenregistersauch die rechtsverbindliche Einstufung <strong>der</strong> Anlage in die Vergütungskategoriennach dem EEG 2014 vornimmt.2.5 Technologiespezifische Regelungen2.5.1 Wind<strong>energie</strong> auf See2.5.1.1 DegressionDie Verlängerung des Stauchungsmodells ist zunächst ausdrücklich zu begrüßen. Die geplanteAbsenkung <strong>der</strong> Vergütung im Stauchungsmodell um jeweils einen Cent/kWh in 2018<strong>und</strong> 2019 sowie im Basismodell wi<strong>der</strong>spricht jedoch dem Verhandlungsergebnis zum Koalitionsvertrag,bei denen die Beteiligten eine Verlängerung des Stauchungs- <strong>und</strong> des Basismodellsbis 2019 ohne Än<strong>der</strong>ung weiterer Konditionen vereinbart haben. Zwei beson<strong>der</strong>e Gründesprechen gegen eine Degression vor 2020: erstens die anfänglichen Verzögerungen beimNetzausbau sowie die Klärung von Haftungsfragen <strong>und</strong> zweitens die Umsetzung des Systemwechselsbei <strong>der</strong> Anbindung von Offshore-Windparks. Auch vor dem Hintergr<strong>und</strong>, dassvon <strong>der</strong> Zielmenge von 6,5 GW bis 2020 bereits seit 2012 ca. 5,9 GW über eine unbedingteNetzanschlusszusage verfügen <strong>und</strong> diese, um eine solche zu erhalten, verbindliche Lieferverträgefür die Hauptkomponenten abschließen mussten, sind für diese Projekte Kostensenkungenbis zur Realisierung kaum mehr möglich. Im Gesamtergebnis erfolgt <strong>der</strong> erwarteteAusbau von Windkraftanlagen auf See verspätet - ebenso wie die damit verb<strong>und</strong>enen Kostensenkungseffekte.Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Verlängerung des Stauchungsmodells aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong>nun laufenden EEG-Novelle <strong>und</strong> <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des § 17d EnWG-RefE sowie die daran anschließendenAnpassungen im Offshore-Netzentwicklungsplan <strong>und</strong> einem zu erwartendenneuen Festlegungsverfahren durch die BNetzA nur zu einem kleineren Teil zum Tragenkommt.Ungeachtet <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungshöhe plädiert <strong>der</strong> BDEW weiterhin für die Festschreibung desVergütungssatzes im Zeitpunkt <strong>der</strong> Kapazitätszuweisung. Dadurch wird die Investitionssi-Seite 24 von 84


cherheit deutlich gesteigert. Denn im Gegensatz zu an<strong>der</strong>en Erneuerbaren-Technologienliegen bei <strong>der</strong> Offshore-Wind<strong>energie</strong> in <strong>der</strong> Regel etwa 36 Monate zwischen <strong>der</strong> Investitionsentscheidung<strong>und</strong> <strong>der</strong> die EEG-För<strong>der</strong>ung auslösenden Inbetriebnahme <strong>der</strong> Anlage.2.5.1.2 Ausbaudeckel <strong>und</strong> KapazitätszuweisungIn § 1b EEG-RefE ist im Hinblick auf den Ausbaupfad <strong>der</strong> Wind<strong>energie</strong>anlagen auf See einerseitsvon dem Ziel einer Steigerung <strong>der</strong> installierten Leistung aller Wind<strong>energie</strong>anlagenauf See auf insgesamt 6,5 GW bis 2020 <strong>und</strong> 15 GW bis 2030 die Rede. In § 17d EnWG-RefEwird <strong>der</strong> Ausbaupfad von 6,5 GW jedoch als fester Deckel bzw. als „unter Berücksichtigungsämtlicher bestehende[r] unbedingte[r] Netzanbindungszusagen höchstens zuweisbare Anschlusskapazität“formuliert. Um eine installierte Leistung aller Wind<strong>energie</strong>anlagen auf Seevon 6,5 GW zu erreichen, ist es aber notwendig, dass die BNetzA unter Umständen eine geringfügighöhere Anbindungskapazität als 6,5 GW zuweisen kann. Zum An<strong>der</strong>en sind bereitsunbedingte Netzanschlusszusagen im Gesamtvolumen von 5,9 GW (nach altem Anbindungsregime)vergeben worden. Ein Deckel bei 6,5 GW in Verbindung mit einer Bevorzugung jenerProjekte mit unbedingter Netzanschlusszusage hätte zur Folge, dass lediglich 600 MW imRahmen des neuen Anbindungsregimes, demnach mit bedingter Netzanschlusszusage, gebautwürden; dies entspräche maximal zwei Windparks.Zudem birgt ein striktes Festhalten an solch einem Deckel ohne die Möglichkeit einer geringfügigenAbweichung nach oben aufgr<strong>und</strong> des langen Planungshorizontes für viele Anlagenbetreiberdas unbeherrschbare Risiko Projektentwicklungskosten in mehrstelliger Millionenhöheohne Sicherheit einer Kapazitätszuweisung aufwenden zu müssen. Diese Unsicherheitkönnte zu einem Ausbaustopp führen <strong>und</strong> die Realisierung erwarteter Kostensenkungspotenziale,die im Wesentlichen mit <strong>der</strong> Ausbaumenge korrelieren, sowie technische Weiterentwicklungenerheblich einschränken.Es stellt sich zudem die Frage nach dem Umgang mit jenen Offshore-Windpark-Projekten,die im Vertrauen auf den Offshore-Netzentwicklungsplan 2013 von einer Inbetriebnahme bis2020 ausgegangen sind (so z. B. in <strong>der</strong> Ostsee: „Arkona Becken Südost“ mit 400 MW <strong>und</strong>„Wikinger“ mit 400 MW; in <strong>der</strong> Nordsee: „EnBW Hohe See“ mit 492 MW) aber aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong>Deckelung aus dem Rahmen fallen könnten. Die Ankündigung im Koalitionsvertrag, „getätigte<strong>und</strong> in <strong>der</strong> Realisierung befindliche Investitionen“ zu schützen, sollte nach Auffassung desBDEW hierbei nicht ohne Konsequenzen bleiben. Deshalb sollte im Sinne <strong>der</strong> betroffenenOffshore-Windparks, welche bereits in signifikantem Maße investiert haben <strong>und</strong> über dieerfor<strong>der</strong>lichen Genehmigungen verfügen, frühzeitig die notwendige Klarheit verschafft werdenum die notwendigen Abschlüsse <strong>der</strong> – eigentlich anstehenden - verbindlichen Lieferverträgezu ermöglichen. Dafür muss die entsprechende Kapazität unbeschadet an<strong>der</strong>er Regelungenkurzfristig zugewiesen werden können statt erst nach in Krafttreten des novelliertenEEG/EnWG <strong>und</strong> seiner Umsetzungsbestimmungen.Ein Deckel stellt nach Meinung des BDEW demnach kein sinnvolles Instrument zur Kostenkontrolledar. Solch eine Mengenbegrenzung ist zudem nicht erfor<strong>der</strong>lich, da mit dem Offshore-Netzentwicklungsplanbereits ein Instrument eingeführt worden ist, mit dem <strong>der</strong> AusbauSeite 25 von 84


koordiniert <strong>und</strong> verstetigt wird. Um die mit dem Offshore-Netzentwicklungsplan angestrebteSynchronisation des Ausbaus <strong>der</strong> Offshore-Wind<strong>energie</strong>nutzung mit dem Ausbau <strong>der</strong> Netzanbindungnicht zu behin<strong>der</strong>n <strong>und</strong> erwartete Kostensenkungspotentiale heben zu können,sollte <strong>der</strong> Ausbaupfad nicht als strikter Deckel festgeschrieben sein. Unabhängig davon wärees nur plausibel die Ausbaumenge von 6,5 GW auf den Zeitpunkt 31. Dezember 2019 – nämlichzeitgleich mit dem Ende <strong>der</strong> Verlängerung des Stauchungsmodells – zu beziehen <strong>und</strong>nicht erst auf den 31. Dezember 2020.2.5.1.3 Ausbaupfad nach 2020Auch im Zusammenhang mit dem Ausbaupfad bis zum Jahr 2030 möchte <strong>der</strong> BDEW betonen,dass eine gesetzliche Festschreibung eines Deckels im Bereich <strong>der</strong> Wind<strong>energie</strong>erzeugungauf See unnötig <strong>und</strong> kontraproduktiv ist. Mit dem Offshore-Netzentwicklungsplan hat <strong>der</strong>Gesetzgeber bereits ein Werkzeug zur Hand, mit dem er – jahresscharf – auf Än<strong>der</strong>ungen<strong>der</strong> Kapazitätsanfor<strong>der</strong>ungen reagieren kann.Darüber hinaus ist die sich ab dem 1. Januar 2021 jährlich erhöhende Anschlusskapazität um800 MW rechnerisch nicht nachvollziehbar. Nach Abzug <strong>der</strong> 6,5 GW bleiben von 15 GW bis2030 8,5 GW übrig, verteilt auf zehn Jahre ergibt sich eine durchschnittliche jährliche Anbindungskapazitätvon 850 MW. Der BDEW bittet diese Unstimmigkeit entsprechend zu korrigieren.Ungeachtet dessen versteht <strong>der</strong> BDEW die Formulierung „…erhöht sich die Menge <strong>der</strong>nach Satz 2 zuweisbaren Anschlusskapazität jährlich um 800 Megawatt“ so, dass jene Anschlusskapazitätvon den 800 MW, die in einem Jahr nicht zugewiesen wird, ins nächste Jahrübertragen werden kann. Dies begrüßt <strong>der</strong> BDEW ausdrücklich.Ferner ist zu beachten, dass es sich bei <strong>der</strong> Sammelanbindung in <strong>der</strong> Nordsee um standardisierte900 MW-Leitungen handelt. Eine sich jährlich um (insgesamt) nur 800 MW erhöhendezuweisbare Anschlusskapazität steht damit nicht im Einklang <strong>und</strong> wirft auch die Frage auf, obdie Anschlusskapazität für die Ostsee darin bereits enthalten ist.2.5.1.4 Versteigerung bei <strong>der</strong> KapazitätszuweisungBei einem Kapazitätsnachfrageüberhang sieht <strong>der</strong> Gesetzgeber insbeson<strong>der</strong>e ein Versteigerungsverfahrenals Zuweisungsmechanismus vor. Der BDEW begrüßt gr<strong>und</strong>sätzlich denwettbewerblichen Charakter eines solchen Ansatzes. In Anbetracht <strong>der</strong> mit dem Referentenentwurfgeplanten Begrenzung <strong>der</strong> insgesamt zuweisbaren Anbindungskapazität ist ein solcherAnsatz jedoch nicht sinnvoll. Denn eine Begrenzung <strong>der</strong> insgesamt zuweisbaren Anbindungskapazitäthat zur Folge, dass <strong>der</strong> Wettbewerb zwischen mehreren anbindungsinteressiertenOffshore-Windpark (OWP) um eine insgesamt niedrigere verfügbare Anbindungskapazitätsich nicht mehr nur auf ein Cluster beschränkt, son<strong>der</strong>n Cluster-übergreifend um diebegrenzte zuweisbare Anbindungskapazität konkurriert wird. Angesichts dieses neuen Umstandesist es daher nur sinnvoll, dass die knappe Anbindungskapazität jenen OWP zugewiesenwird, die am schnellsten einspeisen können, das heißt, <strong>der</strong>en Park sowie die dazugehörigeKonverter-plattform am schnellsten realisiert wird <strong>und</strong> nicht jene OWP, die losgelöstSeite 26 von 84


von ihrem möglichen Einspeisungszeitpunkt die höchste Summe bieten. In jedem Fall mussberücksichtigt werden, dass verbindliche Verträge über die Wind<strong>energie</strong>anlagen erst nachKapazitätszuweisung vorgelegt werden können. Vor diesem Meilenstein wäre statt <strong>der</strong> Vorlageeines verbindlichen Liefervertrags über die Wind<strong>energie</strong>anlagen die Vorlage eines „Vor“-Vertrags bzw. eine unterzeichnete Absichtserklärung (sog. Letter of Intent) möglich, die sicherstellt,dass <strong>der</strong> OWP Zugriff auf die Herstellungszeitfenster <strong>der</strong> Wind<strong>energie</strong>anlagen hat<strong>und</strong> we<strong>der</strong> er noch <strong>der</strong> zuliefernde Hersteller sich ohne Weiteres (d.h. ohne spürbare ökonomischeKonsequenzen) von dieser Vereinbarung lösen können. Der BDEW geht davon aus,dass konkretisierende Bestimmungen zur Kapazitätszuweisung nach Vorliegen des neuenEEG in einem Festlegungsverfahren <strong>der</strong> BNetzA erarbeitet werden. Um die erwarteten Verzögerungenaufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Gesetzesän<strong>der</strong>ungen nicht unnötig in die Länge zu ziehen, sollte –so weit wie möglich – auf die Konsultationsergebnisse des nach dem aktuellen § 17d EnWGbegonnenen Festlegungsverfahren aufgebaut werden.2.5.1.5 Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> KapazitätszuweisungBei § 17d Abs. 6 Satz 3 EnWG-RefE stellt sich generell die Frage, ob – in Anbetracht <strong>der</strong> biszu diesem Zeitpunkt getätigten Investitionen seitens des Anlagenbetreibers – eine Verschärfungdes bisherigen Wi<strong>der</strong>rufvorbehaltes in eine Wi<strong>der</strong>rufpflicht <strong>der</strong> Kapazitätszuweisungnotwendig ist. Die dahinter liegende Absicht, das Blockieren knapper Anbindungskapazitätendurch selbstverschuldete Verzögerungen eines OWP durch drohenden Entzug zu verhin<strong>der</strong>n,ist begrüßenswert. An<strong>der</strong>erseits würde solchen OWP-Projekten, die aufgr<strong>und</strong> externer Umständebzw. höherer Gewalt entsprechende Fristen (wohlmöglich auch nur geringfügig) überschreitenin <strong>der</strong> Regel kein Ermessensspielraum eingeräumt. Ein verwaltungsseitiger Automatismusist hierbei we<strong>der</strong> effizient noch sachgerecht. An dieser Stelle plädiert <strong>der</strong> BDEWdaher zu einer „kann“-Regelung. So soll laut Referentenentwurf auch eine Wi<strong>der</strong>rufpflicht fürden Fall gelten, dass <strong>der</strong> Anlagenbetreiber nicht spätestens 12 Monate vor dem verbindlichenFertigstellungstermin mit <strong>der</strong> Errichtung <strong>der</strong> Wind<strong>energie</strong>anlage auf See begonnen hat. Hierbesteht Klarstellungsbedarf, was mit <strong>der</strong> „Errichtung <strong>der</strong> Wind<strong>energie</strong>anlage auf See“ konkretgemeint ist. Problematisch hierbei wäre, wenn darunter die tatsächliche Installation <strong>der</strong> Wind<strong>energie</strong>anlagegemeint ist. Dies ist vor dem Hintergr<strong>und</strong> erwarteter Lernkurven in <strong>der</strong> Installationsphase,d.h. immer kürzeren Bauzeiten, kritisch zu bewerten. Denn <strong>der</strong> Anlagenbetreiberwürde durch diese Vorgabe gezwungen, zu früh mit <strong>der</strong> Installation zu beginnen. Die installiertenaber durch den noch nicht vorhandenen Netzanschluss noch nicht einspeisefähigenWind<strong>energie</strong>anlagen müssten teuer notstromversorgt werden <strong>und</strong> können wegen <strong>der</strong> Wartezeit(bis zur tatsächlichen Inbetriebnahme) Schaden nehmen. Der BDEW schlägt daher vor,dass statt „Errichtung <strong>der</strong> Wind<strong>energie</strong>anlage auf See“ hierbei <strong>der</strong> „Beginn <strong>der</strong> offshore-Bautätigkeiten“ maßgeblich ist. Dieser liegt vor, wenn das B<strong>und</strong>esamt für Seeschifffahrt <strong>und</strong>Hydrographie die Genehmigung zur Einrichtung <strong>der</strong> offshore-Baustelle in den „Nachrichtenfür Seefahrer“ veröffentlicht.Seite 27 von 84


2.5.1.6 Übergangsregelung in § 118 EnWG-RefE bei nicht vorliegendem verbindlichenFertigstellungsterminDie Übergangsregelung in § 118 EnWG-RefE sieht vor, dass Projekte mit unbedingter Netzanbindungszusage,die nach Inkrafttreten dieser Regelung innerhalb von sechs Monaten denNachweis über eine bestehende Finanzierung erbringen, die innerhalb von 18 Monaten mit<strong>der</strong> Errichtung <strong>der</strong> Wind<strong>energie</strong>anlage auf See begonnen haben <strong>und</strong> die innerhalb von vierJahren die technische Betriebsbereitschaft <strong>der</strong> Wind<strong>energie</strong>anlagen auf See hergestellt haben,von <strong>der</strong> Regelung in § 17d Abs. 6 Satz 3 EnWG-RefE (Entzug <strong>der</strong> Anbindungskapazitätenbei Nicht-Einhalten <strong>der</strong> dort genannten Fristen) ausgenommen sind. Die mit § 118 Abs.13 EnWG-RefE beabsichtigte Beschleunigung <strong>der</strong> Projektrealisierungen ist gr<strong>und</strong>sätzlich zubegrüßen, obwohl eine sechsmonatige Frist zur Aufstellung <strong>und</strong> Verhandlung eines Finanzierungsplans,insbeson<strong>der</strong>e für Projektfinanzierungen, unter Umständen zu knapp angesetztsein könnte. Ungeachtet dessen blieben von dieser Regelung jene Projekte mit unbedingterNetzanbindungszusage unberührt, die über keinen verbindlichen Fertigstellungstermin verfügen(siehe „Albatros 1“ <strong>und</strong> „Deutsche Bucht“), denn wesentliche Voraussetzung dieser Regelungist das Vorliegen eines verbindlichen Fertigstellungstermins. Ohne solch einen Terminbesteht Unsicherheit darüber, ob die Regelung in § 17d Abs. 6 Satz 5 EnWG-RefE sowie dieFristen in § 17d Abs. 6 Satz 3 EnWG-RefE, auf die sich § 118 EnWG-RefE bezieht, überhauptgreifen. Der BDEW schlägt daher vor, dass <strong>der</strong> Gesetzgeber eine entsprechende Klarstellungin die Gesetzesbegründung aufnimmt, die die rechtliche Relevanz des § 118 EnWG-RefE auch für Projekte mit unbedingter Netzanbindungszusage aber ohne verbindlichenFertigstellungstermin herstellt.2.5.2 Wind<strong>energie</strong> an Land2.5.2.1 Das ReferenzertragsmodellIm Hinblick auf die Stromerzeugung aus Windkraftanlagen an Land ist aus Sicht des BDEWdie Weiterentwicklung des zweistufigen Referenzertragsmodells zur Standortdifferenzierungzunächst positiv hervorzuheben. Dies reduziert Mitnahmeeffekte. Gleichwohl muss beachtetwerden, dass Standortvorteile auch zu Vorteilen <strong>der</strong> Anlagenbetreiber führen sollten, weilansonsten Windkraftanlagen an ineffizienten Standorten angereizt würden.Auffällig ist, dass <strong>der</strong> vorliegende Gesetzentwurf im Hinblick auf das ReferenzertragsmodellWind von den Ankündigungen in den von <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esregierung beschlossenen Eckpunktenabweicht.So wird in den Eckpunkten ausgeführt, dass die Anfangsvergütung an Standorten mit einemErtrag von bis zu 77,5 Prozent des Referenzertrags 20 Jahre gewährt wird, während die Anfangsvergütungan Standorten mit einem Ertrag von 130 Prozent o<strong>der</strong> mehr des Referenzertragsnach 60 Monaten endet. Dies wird auch durch den Referentenentwurf umgesetzt. Währenddie von <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esregierung beschlossenen Eckpunkte allerdings eine lineare Entwicklungzwischen den Standortgüten ankündigen, sieht <strong>der</strong> Referentenentwurf eine gestufteSeite 28 von 84


Entwicklung vor, die <strong>der</strong> Gesetzesbegründung zu Folge den höheren Investitionskosten beiSchwachwindanlagen Rechnung trägt.Auch die durch WindGuard durchgeführte Studie „Kostensituation <strong>der</strong> Wind<strong>energie</strong> an Landin Deutschland“ (November 2013) deutet darauf hin, dass eine Abweichung von dem ursprünglichlinear vorgesehenen Verlauf sachgerecht sein könnte.Quelle: Deutsche WindGuard: „Kostensituation <strong>der</strong> Wind<strong>energie</strong> an Land“So erfolgt die Verlängerung <strong>der</strong> Anfangsvergütung entgegen den Regelungen in den "Eckpunkten"nicht linear zum Referenzertrag, son<strong>der</strong>n berücksichtigt bei ertragsschwächerenStandorten die hier höheren Stromgestehungskosten. Das ist gr<strong>und</strong>sätzlich sachgerecht. AusSicht des BDEW ist jedoch anzumerken, dass die in dieser Form vorgenommene Verän<strong>der</strong>ungzur unverhältnismäßigen Vergütungsreduktion für Strom aus Windkraftanlagen an Standortenmit mittlerer bis hoher Standortgüte führt. Daraus entsteht <strong>der</strong> Anreiz, eher ertragsschwacheStandorte zu erschließen. Das ist volkswirtschaftlich nicht sinnvoll. Um die bewährteStandortdifferenzierung, wonach Standorte mit höheren Windgeschwindigkeiten attraktiverals solche mit niedrigeren Windgeschwindigkeiten gestellt werden, nicht über Gebühr zuschwächen, empfiehlt <strong>der</strong> BDEW daher eine deutliche Abmil<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> im Gesetzentwurfvorgeschlagenen Absenkung für Anlagen mit mittlerer bis guter Standortgüte.Deshalb schlägt <strong>der</strong> BDEW eine Anpassung des von § 29 Abs. 2 EEG-RefE vor, ohne dieStruktur <strong>der</strong> Formulierung zu verän<strong>der</strong>n. Das Ergebnis ist eine Regelung mit <strong>der</strong> windreicheBinnenlandstandorte weiterhin wirtschaftlich zu realisieren sind, ohne im gleichen AtemzugSeite 29 von 84


Küstenstandorte zu überför<strong>der</strong>n. Gleichzeitig wurde bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Parameter einmöglichst stetiges Absinken <strong>der</strong> För<strong>der</strong>frist im Verhältnis zur Standortqualität angestrebt.Formulierungsvorschlag:„(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt <strong>der</strong> anzulegende Wert in den ersten fünf Jahrenab <strong>der</strong> Inbetriebnahme <strong>der</strong> Anlage 8,9 Cent je Kilowattst<strong>und</strong>e (Anfangswert). DieseFrist verlängert sich um einen Monat je 0,35 Prozent des Referenzertrags, um den <strong>der</strong>Ertrag <strong>der</strong> Anlage 130 Prozent des Referenzertrags unterschreitet. Zusätzlich verlängertsich die Frist um einen Monat je 0,58 Prozent des Referenzertrags, um den <strong>der</strong>Ertrag <strong>der</strong> Anlage 95 Prozent des Referenzertrags unterschreitet. Referenzertrag ist<strong>der</strong> errechnete Ertrag <strong>der</strong> Referenzanlage nach Maßgabe <strong>der</strong> Anlage 3 zu diesemGesetz.“300250Dauer <strong>der</strong> Anfangsvergütung in20015010050050556065707580859095100105110115120125130Ertrag in Prozent zum ReferenzertragDauer <strong>der</strong> Anfangsvergütung (BDEW-Vorschlag)Dauer <strong>der</strong> Anfangsvergütung (ReferentenentwurfEEG2014)Dauer <strong>der</strong> Anfangsvergütung (Eckpunkte vonMeseberg)Dauer <strong>der</strong> Anfangsvergütung (EEG2012)135140145150Quelle: BDEWSeite 30 von 84


Außerdem bittet <strong>der</strong> BDEW zu beachten, dass in den „Eckpunkten“ zur EEG-Novelle vom 22.Januar 2014 vorgesehen war, dass die Standortqualität nach 5 Jahren überprüft werden soll:„Im Rahmen des zweistufigen Referenzertragsmodells wird die bestehende Überför<strong>der</strong>unginsbeson<strong>der</strong>e an windstarken Standorten abgebaut: (Die Anfangsvergütungwird im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens festgelegt.) Diese Vergütung wird fünfJahre gewährt. Danach wird die Standortqualität <strong>der</strong> Wind<strong>energie</strong>anlage überprüft.Die Anfangsvergütung wird anschließend in Abhängigkeit von <strong>der</strong> Standortqualitätweitergewährt:…“Bisher ist im Referentenentwurf nicht ersichtlich, wie diese Absicht gesetzlich verankert wurde.2.5.2.2 Der atmende DeckelIm Zusammenhang mit dem Ausbau <strong>der</strong> Wind<strong>energie</strong>nutzung an Land ist aus Sicht desBDEW die vorgesehene Einführung eines atmenden Deckels gr<strong>und</strong>sätzlich zu hinterfragen.Richtig ist, dass <strong>der</strong> für Photovoltaik geltende atmende Deckel im Jahr 2013 die erwünschtesteuernde Wirkung entfalten konnte. Allerdings ist zu bezweifeln, dass die Einrichtung einesatmenden Deckels für weitere Technologien angesichts längerer Planungshorizonte das richtigeInstrument ist. So würde beispielsweise ein atmen<strong>der</strong> Deckel für die Stromerzeugung ausWindkraftanlagen an Land neben einer deutlichen Steigerung <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Vergütungskategorien<strong>und</strong> damit auch des administrativen Aufwands dazu führen, dass Investoren zumZeitpunkt <strong>der</strong> Investition nicht antizipieren könnten, wie sich bis zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Inbetriebnahmeihrer Erzeugungsanlage <strong>der</strong> Vergütungsanspruch entwickelt. Das schafft Planungsunsicherheiten,die im Ergebnis zu Mehrkosten beim Ausbau <strong>der</strong> Erneuerbaren Energien führen.Hinzu kommt, dass die Errichtung von Windkraftanlagen technisch deutlich anspruchsvollerist als die Errichtung von PV-Anlagen. Dies führt zu einer Knappheit bei den Errichtungskapazitäten,sodass im Ergebnis kein unkontrollierter Zubau von Windkraftanlagen zu erwartenist. Angesichts <strong>der</strong> oben aufgeführten Überlegungen rät <strong>der</strong> BDEW daher von <strong>der</strong> Ausweitungdes atmenden Deckels auf an<strong>der</strong>e Technologien ab. Sofern dennoch aus politischen Motivenan einem atmenden Deckel festgehalten wird, müssen die langen Planungshorizonte fürWindkraftanlagen unbedingt berücksichtigt werden.Daneben ist aus Sicht des BDEW zu hinterfragen, wieso <strong>der</strong> atmende Deckel bei Windkraftanlagenbereits bei geringen Abweichungen vom angestrebten Ausbaukorridor (+/- 200 MW)greifen soll, während bei Photovoltaik <strong>der</strong> atmende Deckel erst ab einer Abweichung von1000 MW zu greifen beginnt. Dies ist angesichts <strong>der</strong> im Vergleich zu PV-Aufdachanlagendeutlich geringeren Auswirkungen <strong>der</strong> Stromerzeugung aus Windkraftanlagen auf die EEG-Differenzkosten nicht nachvollziehbar.Seite 31 von 84


2.5.3 BiogasMit <strong>der</strong> politischen Zielformulierung im Zuge des Integrierten Energie- <strong>und</strong> Klimaprogramms(IEKP) - <strong>der</strong> Einspeisung von 6 bzw. 10 Mrd. m³ Bio-Erdgas ins Erdgasnetz bis 2020 bzw.2030 - haben viele Unternehmen in den Aufbau dieses Geschäftsfeldes investiert. Das sindneben <strong>der</strong> Landwirtschaft die Anlagenbauer, Zulieferer <strong>und</strong> Serviceunternehmen aber auchdie Händler <strong>und</strong> Vertriebe sowie viele KWK-Anlagenbetreiber. Es handelt sich damit insbeson<strong>der</strong>eauch um mittelständige Firmen in ländlichen Regionen. Es wird geschätzt, dass r<strong>und</strong>40.000 Arbeitsplätze von <strong>der</strong> Biogasbranche abhängig sind.Nach Ansicht des BDEW ist die geplante Beschränkung <strong>der</strong> Biogaserzeugung nicht sachgerecht<strong>und</strong> hätte enorme Konsequenzen für eine Vielzahl von Unternehmen, die im Vertrauenauf die Zielsetzung <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esregierung in diesem Bereich Investitionen getätigt haben. Zugleichwird die Chance vertan, mit Bio-Erdgas einen Erneuerbaren Energieträger für denWärmemarkt im urbanen Raum nutzbar zu machen. Das gilt für effiziente Brennwertkesselgenauso wie für KWK-Anlagen.2.5.3.1 Anlagen- bzw. Inbetriebnahmebegriffsiehe Kapitel 2.2.4.32.5.3.2 VertrauensschutzInsbeson<strong>der</strong>e im Hinblick auf die energetische Nutzung von Biomasse sieht <strong>der</strong> BDEW denVertrauensschutz tangiert (siehe Kapitel 2.2.4).2.5.3.3 Deckelung des Ausbaus / DegressionDie Deckelung des Ausbaus von Biomasseanlagen auf 100 MW jährlich bei etwa 4000 Volllastst<strong>und</strong>enführt de facto zu einer Ausbaugrenze von 50 MW/a.Mit <strong>der</strong> geplanten Begrenzung des Zubaus auf 100 (bzw. 50) MW (bzw. Absenkung <strong>der</strong> Vergütungbeim Erreichen dieser Grenze) würde eine erneute Halbierung des bereits sehrschwachen Zubaus im Jahre 2013 erfolgen. Damit können die von <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esregierung imIEKP formulierten Ausbauziele nicht erreicht werden. Insbeson<strong>der</strong>e vor dem Hintergr<strong>und</strong>,dass die politisch gewünschte Erschließung <strong>der</strong> Abfall- <strong>und</strong> Reststoffe großer Anstrengungenbedarf, sollte diese nicht gedeckelt werden. Mit Blick auf die IEKP-Ziele <strong>und</strong> die gewünschteReduzierung <strong>der</strong> Vollbenutzungsst<strong>und</strong>en neuer Erzeugungsanlagen empfiehlt <strong>der</strong> BDEW,den Zubau zur Stromerzeugung aus gasförmiger Biomasse bei 300 MW (installierte Leistung)zu begrenzen.Seite 32 von 84


2.5.3.4 Reduzierung <strong>der</strong> VergütungDie nach § 27 EEG-RefE reduzierten Vergütungssätze wären auch die Basis für die Ableitungdes Preises für den überwiegenden Teil des <strong>der</strong>zeit erzeugten Bioerdgases ab 1. August2014 in Neu- o<strong>der</strong> Umsteller-BHKW. Der anlegbare Bioerdgaspreis würde dann je nachBHKW-Bemessungsleistung deutlich unterhalb <strong>der</strong> aktuellen Marktpreise liegen <strong>und</strong> Biogasanlagenunwirtschaftlich werden lassen.Die Absenkung <strong>der</strong> Vergütung für Biogas/Bio-Erdgas ist nach Auffassung des BDEW alleindurch die Kosten <strong>der</strong> Einsatzstoffe wirtschaftlich nicht darstellbar.Erläuterung zum Verständnis:Eine Tonne Maissilage zur Erzeugung von Biogas kostet aktuell r<strong>und</strong> 40 EUR/t. Daraus ergibtsich ein Substratkostenanteil von allein 9,3 ct an <strong>der</strong> Kilowattst<strong>und</strong>e Strom. Addiert man fürFinanzierung, Investition, Betrieb <strong>und</strong> Wartung 5,4 ct/kWh für den BHKW-Teil (analog För<strong>der</strong>ungKWK-G) <strong>und</strong> 5 ct für den Anlagenteil <strong>der</strong> Biogasanlage, so ist deutlich, dass ein wirtschaftlicherBetrieb einer Biogasanlage unter 19 ct/kWh För<strong>der</strong>ung nicht möglich ist. Diezüchterische Weiterentwicklung <strong>der</strong> Energiepflanzen, inklusive <strong>der</strong> alternativen mehrjährigenPflanzen, hat das Potential diese Kosten in Zukunft deutlich zu senken. Daher sollte <strong>der</strong> Einsatzvon Energiepflanzen weiter geför<strong>der</strong>t werden, um dann etwa in einem Zeitraum von 5Jahren Kostensenkungen von bis zu 30% zu realisieren. Damit wäre eine Absenkung <strong>der</strong>Vergütung für Neuanlagen nach 5 Jahren auf r<strong>und</strong> 14 ct/kWh möglich. Flexibilität, Speicherbarkeit,Wärmenutzung <strong>und</strong> Transport machen eine Gasaufbereitung erfor<strong>der</strong>lich, wodurchdurchschnittlich weitere 2 ct/kWh Gasaufbereitungsbonus notwendig werden.2.5.3.5 Streichung Gasaufbereitungsbonus / Einführung KapazitätszuschlagDurch die Einspeisung von Bio-Erdgas in die vorhandene, gut ausgebaute Erdgasinfrastrukturkann die Produktion <strong>und</strong> Nutzung von Erneuerbaren Energien zeitlich <strong>und</strong> räumlich entkoppeltwerden. Bio-Erdgas ist saisonal speicherbar. Die Nutzung erneuerbaren Biogasesträgt zum Ausgleich <strong>und</strong> zur Integration fluktuieren<strong>der</strong> Erneuerbarer Energien bei. Die Streichungdes Gasaufbereitungsbonus ist daher nicht nachzuvollziehen. Die Einführung des Kapazitätszuschlages(§ 32b EEG-RefE) über die gesamte För<strong>der</strong>dauer ergänzend zur Marktprämiefür die Bereitstellung flexibler installierter Leistung für bedarfsorientierte Stromerzeugungi.H.v. 40 Euro pro Kilowatt installierter Leistung <strong>und</strong> Jahr bedeutet bei durchschnittlich5000 Betriebsst<strong>und</strong>en für Bioerdgas-BHKW lediglich einen Zuschlag von 0,8 ct je kWh Strom<strong>und</strong> kann den Wegfall des Aufbereitungsbonus nicht ausgleichen.Angesichts des Flexibilitätspotentials von Biogas hält <strong>der</strong> BDEW auch die Streichung desGasaufbereitungsbonus nicht für zielführend. Die Streichung des Biogas-Aufbereitungsbonusfür Neuanlagen kann "Power to Gas" möglicherweise verhin<strong>der</strong>n <strong>und</strong> wird die Einspeisungvon Biogas in das Gasnetz - <strong>und</strong> damit auch die Verlagerung <strong>der</strong> Nutzung dieses Gases inerzeugungsschwache aber nachfragestarke Zeiten (über Gasspeicher) - verringern.Seite 33 von 84


2.5.3.6 Strom aus Biomasse mit 90 % BioabfällenDie Genehmigungsauflagen <strong>und</strong> die höheren Kosten für den Bau von Abfall-Biogasanlagenlassen hier nur einen sehr begrenzten Zubau erwarten.2.5.3.7 Vergärung von GülleDie Bindung <strong>der</strong> Vergärung von Gülle an die Nutzung des erzeugten Gases an den Standort<strong>der</strong> Gaserzeugung gemäß § 27b Absatz 1 Nr.1 EEG-RefE wird mo<strong>der</strong>nen Konzepten mitGaseinspeisung <strong>und</strong> Nutzung in KWK-Anlagen nicht gerecht.2.5.3.8 Flexibilitätszuschlag für NeuanlagenDer BDEW empfiehlt, ebenso wie bei Biogas das Flexibilisierungspotential von Biomassesowie Deponie-, Klär- <strong>und</strong> Grubengas in Bestands-Anlagen besser als bisher nutzbar zu machen,indem <strong>der</strong> Flexibilitätszuschlag für Neuanlagen in § 33b <strong>und</strong> die in § 32c EEG-RefEvorgesehene Flexibilitätsprämie für Bestandsanlagen auf alle Biomasse- <strong>und</strong> Gasarten erweitertwird. Dabei ist zu prüfen, inwiefern die Höhe des Flexibilitätszuschlags bzw. <strong>der</strong> Flexibilitätsprämie<strong>energie</strong>trägerspezifisch anzupassen sind.2.5.3.9 Flexibilitätsprämie für BestandsanlagenNach § 67 EEG-RefE wird für Bestandsanlagen, die bisher nicht die Flexibilitätsprämie inAnspruch genommen haben, für nicht erzeugte Strommengen ein im Vergleich zum EEG2012 modifizierter Ausgleich gezahlt. Diese Regelung hat jedoch eher die Reduzierung <strong>der</strong>Stromerzeugung aus Biogas bzw. Bio-Erdgas zum Ziel, als die Flexibilisierung. Insofern entsprichtdie Regelung eher eine Stilllegungsprämie als eine Flexibilisierungsprämie.Positiv hervorzuheben ist die Ergänzung „nach allgemein anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik“ in§ 32c Abs. 2 Nr. 4 EEG-RefE vor dem Hintergr<strong>und</strong>, dass in <strong>der</strong> Praxis erheblich Auslegungsfragenbestanden, ob <strong>und</strong> welche Zusatzinvestitionen Anlagenbetreiber ggf. nachzuweisenhaben. Der Verweis auf die UGA-Aufgabenleitlinie in <strong>der</strong> Begründung ist hier sehr hilfreich.Darüber hinaus empfiehlt <strong>der</strong> BDEW, ebenso wie bei Biogas das Flexibilisierungspotentialvon Biomasse sowie Deponie-, Klär- <strong>und</strong> Grubengas in Bestands-Anlagen besser als bishernutzbar zu machen, indem <strong>der</strong> Flexibilitätszuschlag für Neuanlagen in § 33b <strong>und</strong> die in § 32cEEG-RefE vorgesehene Flexibilitätsprämie für Bestandsanlagen auf alle Biomasse- <strong>und</strong>Gasarten erweitert wird. Dabei ist zu prüfen, inwiefern die Höhe des Flexibilitätszuschlagsbzw. <strong>der</strong> Flexibilitätsprämie <strong>energie</strong>trägerspezifisch anzupassen sind.Seite 34 von 84


2.5.3.10 Aufhebung des Verbots <strong>der</strong> bilanziellen TeilbarkeitDie Möglichkeit <strong>der</strong> bilanziellen Teilbarkeit ist Voraussetzung für einen Handel mit Bio-Erdgas-Produkten - ein Werkzeug zur Handlungsfähigkeit <strong>der</strong> Akteure.Das Verbot führte zu <strong>der</strong> Einschränkung, dass Biogasanlagen nur mit Rohstoffen einer Vergütungsklassebetrieben wurden. Eine Sammlung <strong>der</strong> Rest- <strong>und</strong> Abfallstoffe in <strong>der</strong> Fläche<strong>und</strong> Cofermentierung ist mit dem Verbot – durch die zwangsläufige Bildung eines anlagenspezifischenProduktes dessen Wert erst zum Ende eines Jahres bestimmbar wird - praktischvom Markt ausgeschlossen.Der BDEW begrüßt die Aufhebung des Verbots <strong>der</strong> bilanziellen Teilbarkeit (§ 27c Abs. 7EEG-RefE) <strong>und</strong> sieht so eine lange gefor<strong>der</strong>te Voraussetzung für den Handel mit Bio-Erdgasals erfüllt. Allerdings sollte die Neuregelung nicht auf die Anlagen, die dem EEG 2012 unterliegen,beschränkt werden. Auch im EEG 2009 wurden Rohstoffe, die unterschiedliche Vergütungshöhenhaben, eingesetzt. Die bilanzielle Teilbarkeit muss daher für alle Anlagen mitDokumentation in einem Massenbilanzsystem gelten.2.5.3.11 Vergütungsfreie Mitverbrennung von BiomasseDie Voraussetzung für die Vergütungsfähigkeit eines Biomassekraftwerks ist nach § 16 Abs.1 EEG 2012/EEG-RefE die ausschließliche Nutzung von Erneuerbaren Energien nach § 3 Nr.3 EEG 2012 bzw. § 3 Nr. 10 EEG-RefE. Allerdings bestehen aufgr<strong>und</strong> von 27 Abs. 5 Satz 1EEG 2012 bzw. § 27c Abs. 3 Satz 1 EEG-RefE Zweifel, wie die dortige Verwendung des Begriffes„Biomasse“ zu verstehen ist. Eine Klarstellung im Gesetzeswortlaut, dass hierunternicht nur Biomasse im Sinne <strong>der</strong> Biomasseverordnung, son<strong>der</strong>n auch sonstige Biomasse,z.B. <strong>der</strong> biologisch abbaubare Anteil aus Haushalten <strong>und</strong> Industrie zu verstehen ist, ist dahersinnvoll.Angesichts <strong>der</strong> zunehmenden Knappheit verschiedener Biomassen, insbeson<strong>der</strong>e betrifftdies den Altholzmarkt, führt eine ausschließliche Vergütungsfähigkeit bei Stromerzeugungaus Biomasse nach <strong>der</strong> Biomasseverordnung bereits heute zu energetisch ineffizienter Teilauslastung<strong>der</strong> Anlagen – eine Problematik, die sich in Zukunft noch verstärken dürfte.Eine Zufeuerung an<strong>der</strong>er Brennstoffe würde es den Anlagenbetreibern erlauben, die Fahrweiseenergetisch <strong>und</strong> wirtschaftlich zu optimieren. Damit würde perspektivisch eine Möglichkeitgeschaffen, Optimierungspotenziale zu heben. Mittel- bis langfristig würde dies auch zueiner Reduktion <strong>der</strong> Stromgestehungskosten von Biomasse-Anlagen führen. Um dem Zieldes EEG zu entsprechen, die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien zu för<strong>der</strong>n, solltenallerdings keine konventionellen Brennstoffe genutzt werden.Der BDEW empfiehlt deshalb eine gesetzliche Präzisierung dahingehend, dass auch die vergütungsfreieMitverbrennung von Biomasse nach dem europäischen Biomassebegriff zugelassenwird. Der europäische Biomassebegriff umfasst z. B. auch Klärschlamm, Sieb- <strong>und</strong>Rechenreste aus Kläranlagen <strong>und</strong> Papierschlämme (besteht bei bestimmten Anlagen z. B.aus Naturhölzern). Es handelt sich also um Abfälle biogenen Ursprungs, die <strong>der</strong>zeit inDeutschland oft nur deshalb nicht mitverbrannt werden, weil sie in <strong>der</strong> BiomasseVO nichtSeite 35 von 84


genannt sind. Nach dem EEG soll nach Ansicht des BDEW demgegenüber weiterhin (dannquotal) nur Strom vergütet werden, <strong>der</strong> ausschließlich aus Erneuerbaren Energien <strong>und</strong> Grubengasim Sinne des EEG erzeugt wird, bei Biomasse beschränkt auf solche nach <strong>der</strong> Biomasseverordnung.Eine solche Regelung würde nicht nur zu einer Flexibilisierung <strong>der</strong> Biomasse-Anlagenson<strong>der</strong>n auch zu einer Entlastung <strong>der</strong> EEG-Umlage führen.2.5.4 Photovoltaik2.5.4.1 Pilotprojekt zur Ausschreibung von PV-FreiflächenkraftwerkenMit Blick auf die Photovoltaik sieht <strong>der</strong> Referentenentwurf neben <strong>der</strong> Beibehaltung des atmendenDeckels ab 2017 eine Ausschreibung einer Kapazität von jährlich 400 MW für solareFreiflächenkraftwerke vor. Das Ausschreibungsmodell soll an Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Rahmen eines Pilotprojektes (§ 64 EEG-RefE) durchgeführt werden.Die Ergebnisse sollen in die Ausschreibungsmodelle weiterer Energieträger wie Wind einfließen.Ziel des Ausschreibungsmodells sollte es sein, Energie kosteneffizient <strong>und</strong> versorgungssicherbereitzustellen. Der BDEW begrüßt die geplante wettbewerbliche Ermittlung <strong>der</strong>För<strong>der</strong>höhe bei solaren Freiflächenkraftwerken, da ein solches Ausschreibungsprojekt ausSicht des BDEW die Gelegenheit bietet, erste Erfahrungen mit wettbewerblichen Auktionsmechanismenzu sammeln, die bei <strong>der</strong> weiteren Entwicklung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> ErneuerbarenEnergien (siehe „Vorschläge für eine gr<strong>und</strong>legende Reform des EEG“) genutzt werdenkönnen.Auch vor dem Hintergr<strong>und</strong> <strong>der</strong> für 2017 anvisierten Umstellung des För<strong>der</strong>systems <strong>der</strong> ErneuerbarenEnergien insgesamt auf Ausschreibungsmodelle kommt es jetzt darauf an,schnellstmöglich Erfahrungen mit <strong>der</strong> Anwendung des Pilotmodells für Freiflächen-Anlagenzu sammeln. An<strong>der</strong>nfalls fehlt <strong>der</strong> notwendige Erfahrungszeitraum. Kriterien <strong>und</strong> Verfahrenmüssen zügig formuliert werden, um bei Bauleitverfahren von zwölf Monaten ausreichendZeit für Projektentwicklungen zu haben. Insofern sollte ein Pilotvorhaben zur Ausschreibungvon Erzeugungskapazitäten im Bereich <strong>der</strong> Erneuerbaren Energien schnellstmöglich umgesetztwerden.Darüber hinaus könnte <strong>der</strong> Entfall des Vergütungsanspruchs bei Freiflächenanlagen erst siebenMonate nach Ausschreibung in diesem Zeitraum zu einem unerwünschten „Windh<strong>und</strong>“‐Rennenbei Freiflächenanlagen führen. Der BDEW empfiehlt daher, diese Frist mit <strong>der</strong>Zusatzbedingung zu verknüpfen, dass z.B. die Bestellung <strong>der</strong> Module bereits zum Zeitpunkt<strong>der</strong> Ausschreibung <strong>der</strong> Pilotanlage erfolgt sein müsste.2.5.4.2 Gemeinsamer atmen<strong>der</strong> Deckel für PV-AnlagenDaneben ist zu beachten, dass sich in <strong>der</strong> Übergangsphase bis zum Wirksamwerden <strong>der</strong>Ausschreibung die Steuerungswirkung über den aktuell übergreifend - d.h. gleichermaßen fürkleine, meist nicht steuerbare PV-Anlagen <strong>und</strong> steuerbare PV-Großkraftwerke - wirkendenDeckel als problematisch erweist. So übersteigt <strong>der</strong>zeit die Degression des übergreifendenSeite 36 von 84


atmenden Deckels für alle Anlagentypen die Kostendegression bei größeren PV-Anlagen.Kleinere Anlagen entgehen dem Kostendruck durch die hohe <strong>und</strong> sogar wachsende Ersparnisdurch Nutzung <strong>der</strong> bestehenden Regelungen für selbstverbrauchten Strom. Diese zusätzlicheindirekte Vergütung für Selbstverbrauch führt dazu, dass PV-Anlagen auf Dächern <strong>und</strong>PV-Freiflächenanlagen im EEG wirtschaftlich ungleich behandelt werden. Deshalb ist es notwendig,bei <strong>der</strong> Weiterentwicklung <strong>der</strong> Rahmenbedingungen gr<strong>und</strong>sätzlich zwischen PV-Aufdachanlagen <strong>und</strong> Freiflächen-Solarkraftwerken zu unterscheiden <strong>und</strong> die unterschiedlichenAnfor<strong>der</strong>ungen zu berücksichtigen.Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> besteht bereits vor <strong>der</strong> angestrebten Umsetzung des o. g. PilotprojektesHandlungsbedarf:1. Die im Koalitionsvertrag vorgesehene Ausschreibung des Zubaus von PV-Freiflächenkraftwerkenist ein Schritt in die richtige Richtung <strong>und</strong> sollte so schnell wiemöglich umgesetzt werden. Ein solches Auktionierungsmodell ermöglicht ein substanziellesLernen als Vorbereitung einer alle Technologien im Bereich <strong>der</strong> Stromerzeugungaus Erneuerbaren Energien umfassenden Auktionierung.2. Bis zur Umsetzung <strong>der</strong> Ausschreibung des Zubaus von PV-Freiflächenkraftwerkeno<strong>der</strong> <strong>der</strong> vorherigen Schaffung eines Level-Playing-Fields sollte die Degression gemäߧ 20b Abs. 2 bis 9 EEG für steuerbare PV-Freiflächenkraftwerke ausgesetztwerden (Stand 31.12.2013).3. Aus Sicht des BDEW sollten zur Erhaltung eines ausgewogenen Erzeugungsmixes imBereich <strong>der</strong> Erneuerbaren Energien <strong>der</strong> beschlossene 52-GW-Deckel gemäß § 20bAbs. 9a EEG beibehalten <strong>und</strong> die installierte Leistung aller PV-Anlagenarten bei <strong>der</strong>Berechnung <strong>der</strong> Degression gemäß § 20b Abs. 2 bis 9 EEG berücksichtigt werden.Dies ist erfor<strong>der</strong>lich, damit durch die vorgeschlagene Regelung kein weiterer För<strong>der</strong>tatbestandentsteht, <strong>der</strong> zu zusätzlichen Belastungen für die Letztverbraucher führt.4. Der BDEW befürwortet, dass den vor Ort betroffenen Kommunen die Möglichkeit eingeräumtwird, eigenständig über Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die bestehendenEinschränkungen (Konversionsflächen, Größenbeschränkungen etc.) zu entscheiden- soweit das jeweilige PV-Freiflächenkraftwerk am Netzverknüpfungspunkttechnisch eine netzstützende Funktion erfüllt <strong>und</strong> dadurch Netzausbau sowie damitverb<strong>und</strong>ene Kosten vermieden werden. (Hintergr<strong>und</strong>: siehe BDEW-Positionspapier„Vorschläge für eine gr<strong>und</strong>legende Reform des EEG“)5. Angesichts <strong>der</strong> von <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esregierung sowie vom BDEW angestrebten Akteursvielfaltim Zuge von Ausschreibungsprozessen für Erneuerbare Energien, des von <strong>der</strong>B<strong>und</strong>esregierung festgelegten Ausbaupfades für die Photovoltaik von 2,5 bis 3,5 GWpro Jahr, den systemischen <strong>und</strong> volkswirtschaftlichen Vorteilen solarer Großkraftwerke(vgl. „Vorschläge für eine gr<strong>und</strong>legende Reform des EEG“) erscheinen 400 MW alsSeite 37 von 84


Ausschreibungsmenge zu gering dimensioniert.6. Ganz gr<strong>und</strong>sätzlich sollten aus Sicht des BDEW die <strong>energie</strong>wirtschaftlichen Ausnahmetatbestände– <strong>und</strong> dies betrifft nicht nur das EEG – hinsichtlich Selbstverbrauch<strong>und</strong> Vermarktung von Strom in „räumlichem Zusammenhang“ überprüft werden.2.5.4.3 Streichung des sogenannten “PV-Marktintegrationsmodells”Bereits im Zuge <strong>der</strong> Einführung des sogenannten PV-Marktintegrationsmodells hatte <strong>der</strong>BDEW auf den hohen administrativen Aufwand <strong>und</strong> den negativen Auswirkungen des mitdiesem Modell angestrebten Selbstverbrauchs von Strom aus PV-Anlagen hingewiesen <strong>und</strong>von einer Einführung abgeraten. Die nun im Gesetzentwurf vorgesehene Streichung des sogenanntenPV-Marktintegrationsmodells wird daher ausdrücklich begrüßt. Darüber hinausregt <strong>der</strong> BDEW an, das PV-Marktintegrationsmodell auch mit Wirkung für Bestandsanlagenauslaufen zu lassen.Hierzu folgt eine Abschätzung, welche Auswirkung eine Abschaffung des Marktintegrationsmodellsauch für die PV-Bestandsanlagen im Inbetriebnahmezeitraum 1. April 2012 bis 31.Juli 2014 auf die EEG-Umlage hätte.Hierzu wurde ein Maximalszenario A abgeschätzt, welches zusätzliche Kosten von ca. 42,2Mio. € pro Kalen<strong>der</strong>jahr ausweist. Diese zusätzlichen Kosten hätten beispielsweise im Rahmen<strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> EEG-Umlage 2014 eine Steigerung <strong>der</strong> EEG-Umlage von 0,011ct/kWh zur Folge gehabt. Folgende Annahmen wurden getroffen, um dieses Maximalszenarioabzuschätzen:• 100 % <strong>der</strong> erzeugten Menge wird an den VNB geliefert <strong>und</strong> dafür die entsprechendeEEG-Vergütung bezogen Es wird unterstellt, dass kein Eigenverbrauch vorliegt.• Die Volllastst<strong>und</strong>en werden an <strong>der</strong> oberen Grenze des realistischen Bereichs festgelegt.In einem weiteren Szenario B wurden die oben genannten Prämissen immer noch konservativ,aber deutlich näher an <strong>der</strong> Realität abgeschätzt:• Ca. 35 % <strong>der</strong> Anlagen in <strong>der</strong> betroffenen Größenklasse betreiben Eigenverbrauch,davon weisen ca. 75 % eine EV-Quote über 10 % aus. (Die Auswertung erfolgte anhand<strong>der</strong> Jahresabrechnung 2012 für die Anlagen mit Inbetriebnahmejahr 2011; fürneuere Anlagen liegen keine zuverlässigen Daten über den Eigenverbrauch vor, dadieser gemäß <strong>der</strong> PV-Novelle nicht mehr vergütungsfähig ist.)• Die Volllastst<strong>und</strong>en wurden mit 950 h leicht tiefer angesetzt.Nach Berücksichtigung <strong>der</strong> oben genannten Annahmen ergeben sich Mehrkosten in Höhevon ca. 29,6 Mio. € pro Kalen<strong>der</strong>jahr. Diese zusätzlichen Kosten hätten beispielsweise imRahmen <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> EEG-Umlage 2014 eine Steigerung <strong>der</strong> EEG-Umlage von 0,008ct/kWh zur Folge gehabt.Seite 38 von 84


Hinsichtlich <strong>der</strong> Prämissen in Szenario B ist davon auszugehen, dass <strong>der</strong> Eigenverbrauchsanteilbei den betroffenen Anlagen deutlich höher liegen sollte. Des Weiteren wurden die Freiflächenanlagenin <strong>der</strong> betroffenen Größenklasse nicht herausgerechnet. Beide Faktoren führennochmals zu einer deutlichen Senkung <strong>der</strong> Mehrkosten.Den höheren Kosten durch die zusätzlichen EEG-Vergütungszahlungen stehen deutlicheEinsparungen bei den Verwaltungskosten über alle Wertschöpfungsstufen gegenüber. Diesedürfen bei einer gesamthaften Betrachtungsweise nicht vernachlässigt werden.2.5.5 WasserkraftDer BDEW teilt die Auffassung des Gesetzgebers, dass <strong>der</strong> Bau o<strong>der</strong> die Mo<strong>der</strong>nisierungeiner Wasserkraftanlage im Einklang mit dem Gewässer- <strong>und</strong> Umweltschutz <strong>und</strong> somit mitden Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) stehen muss. Gleichwohl ist kritisch zuhinterfragen, warum <strong>der</strong> Gesetzgeber entgegen den Ergebnissen <strong>der</strong> EEG-Erfahrungsberichteaus den vergangenen Jahren die unzweckmäßigen För<strong>der</strong>rahmenbedingungen fürWasserkraftanlagen weiter aufrecht erhalten will.Der BDEW hat bereits mehrfach, zuletzt mit den „Vorschlägen für eine gr<strong>und</strong>legende Reformdes EEG“ vom 18. September 2013 darauf hingewiesen, dass die gegenwärtige Ausgestaltungdes § 23 EEG eine Umsetzung <strong>der</strong> Zielvorgabe zum Ausbau o<strong>der</strong> zur Mo<strong>der</strong>nisierung<strong>der</strong> Wasserkraftnutzung in Deutschland nicht ermöglicht. Bestehende Wasserkraftanlagen,aber auch die wenigen sich in <strong>der</strong> Genehmigung befindlichen Neubauprojekte, sind durch dieFor<strong>der</strong>ung zur Umsetzung <strong>der</strong> EU-Wasserrahmenrichtlinie beson<strong>der</strong>s betroffen, was in <strong>der</strong>Konsequenz höhere Aufwendungen <strong>und</strong> z. B. Erzeugungsverluste aufgr<strong>und</strong> erhöhter Anfor<strong>der</strong>ungenan Durchgängigkeit <strong>und</strong> Mindestwasserführung zur Folge hat. Diese Anfor<strong>der</strong>ungenstellen für viele Wasserkraftanlagenbetreiber eine enorme Hürde dar, sodass <strong>der</strong> Aufwandbei Mo<strong>der</strong>nisierungen, die den wasserrechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen entsprechen, beträchtlichsteigt. Die Folge daraus wäre, dass solche Maßnahmen nicht ergriffen werden. DerBDEW empfiehlt daher die Überprüfung <strong>der</strong> Zweckmäßigkeit <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Vergütungssätzegemäß § 23 Abs. 1 EEG-RefE.2.5.5.1 Anlagenmo<strong>der</strong>nisierung nach § 23 Abs. 2 EEG-RefEDer BDEW hält die in <strong>der</strong> Begründung des Referentenentwurfs zu § 23 Abs. 2 erfolgteInbezugnahme des Hinweises <strong>der</strong> Clearingstelle EEG in dem Verfahren 2012/24 für sinnvoll.Da § 23 Abs. 2 EEG 2012 es ausreichen lässt, dass das Leistungsvermögen <strong>der</strong> Anlage erhöhtwird, d.h. die Anlage eine potentiell höhere Leistung erbringen kann, ist es nicht erfor<strong>der</strong>lich,dass die Anlage nach Durchführung <strong>der</strong> Maßnahme tatsächlich <strong>und</strong> nachweislicheine höhere Leistung erbringt. Dies ist vor dem Hintergr<strong>und</strong> <strong>der</strong> wasserrechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen,die zu einer Herabsetzung <strong>der</strong> Anlagenleistung führen können, sachgerecht. Dementsprechendgeht <strong>der</strong> BDEW davon aus, dass eine Erhöhung des Leistungsvermögens einerAnlage auch dann zutrifft, wenn Maßnahmen zur Erhöhung des Leistungsvermögensgetroffen worden sind, aber die tatsächliche Leistung <strong>der</strong> Anlage durch Vollzug wasserrechtli-Seite 39 von 84


cher Anfor<strong>der</strong>ungen gemin<strong>der</strong>t wird. Auch die durch die Clearingstelle EEG in dem genanntenHinweis aufgestellten Anfor<strong>der</strong>ungen an die Darlegungen des Anlagenbetreibers zur Erhöhung<strong>der</strong> Leistung o<strong>der</strong> des Leistungsvermögens sind sachgerecht.Der BDEW regt an, dass <strong>der</strong> Gesetzgeber durch die Aufnahme einer entsprechenden Regelungzur Klärung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Praxis umstrittenen Frage beiträgt, ob ein Zubau eines Maschinensatzeseine Ertüchtigung im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 1 EEG-RefE o<strong>der</strong> eine Erweiterung<strong>der</strong> bestehenden Wasserkraftanlage darstellt.Wenn <strong>der</strong> Zubau einer Turbine o<strong>der</strong> eines Maschinensatzes als Ertüchtigungsmaßnahme imSinne des § 23 Abs. 2 Satz 1 EEG-RefE angesehen wird, kann aus Sicht des BDEW in Verbindungmit dem nachstehenden Än<strong>der</strong>ungsvorschlag zu § 23 Abs. 3 EEG-RefE eine sachgerechteSteigerung des Investitionsanreizes erreicht werden <strong>und</strong> auf diese Weise die Ausbaupotenziale<strong>der</strong> Wasserkraft insbeson<strong>der</strong>e an bestehenden Standorten erreicht werden.Für den Fall, dass ein Zubau nicht als Ertüchtigungsmaßnahme im Sinne des § 23 Abs. 2Satz 1 EEG-RefE angesehen werden kann, bittet <strong>der</strong> BDEW aus den genannten Gründen umPrüfung <strong>der</strong> Einführung einer För<strong>der</strong>ung in <strong>der</strong> gleichen Weise, wie sie für Neuanlagen vorgesehenist.Der BDEW regt außerdem an zu prüfen, ob die För<strong>der</strong>sätze in § 23 Abs. 2 EEG-RefE auchdann gezahlt werden, wenn keine Erhöhung <strong>der</strong> installierten Leistung o<strong>der</strong> des Leistungsvermögens<strong>der</strong> Wasserkraftanlage vorliegt, son<strong>der</strong>n nur eine Verbesserung <strong>der</strong> Gewässerökologie<strong>und</strong> -morphologie im Sinne <strong>der</strong> im WHG vorgesehenen Maßnahmen. Dies käme indenjenigen Fällen zum Tragen, in denen eine Erhöhung <strong>der</strong> installierten Leistung o<strong>der</strong> desLeistungsvermögens <strong>der</strong> Anlage technisch gar nicht möglich ist, eine „Verbesserung <strong>der</strong> Gewässerökologie<strong>und</strong> -morphologie“ aber durchführbar ist.2.5.5.2 Sachgerechte För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Ertüchtigung von Anlagen mit einer installiertenLeistung von mehr als 5 MW nach § 23 Abs. 3 EEG-RefEDer BDEW hält die Regelung für fragwürdig, dass <strong>der</strong> Anlagenbetreiber einer ertüchtigtenAnlage nur auf den Anteil des Stroms einen För<strong>der</strong>ungsanspruch hat, <strong>der</strong> <strong>der</strong> Leistungserhöhungnach Absatz 2 Satz 1 zuzurechnen ist. In Bezug auf Wasserkraftanlagen mit einer installiertenLeistung von über 5 MW ist zu beachten, dass die Mo<strong>der</strong>nisierung mit dem Ziel <strong>der</strong>Leistungs- o<strong>der</strong> Erzeugungssteigerung, ebenso wie bei Anlagen ≤ 5MW, fast ausnahmslosmit dem finanziell aufwändigen Austausch des vorhandenen Maschinensatzes sowie weiterergewässerbaulicher Maßnahmen verb<strong>und</strong>en ist.In <strong>der</strong> Vergangenheit hat diese Regelung keinen ausreichenden Anreiz dargestellt, um Bestandsanlagenzu mo<strong>der</strong>nisieren, da die Mo<strong>der</strong>nisierung einer bestehenden Anlage mit Kapitalaufwendungenverb<strong>und</strong>en ist, die oftmals in <strong>der</strong> Höhe einem Neubau gleichzusetzen sind.Dies wäre auch im Erfahrungsbericht zum EEG 2012 festzuhalten, <strong>der</strong> jedoch noch nicht vorliegt.In den vergangenen Jahren hat § 23 Abs. 3 EEG 2012 dazu geführt, dass Ausbaupotenzialeinsbeson<strong>der</strong>e bei Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW nichtgehoben wurden. Dies steht <strong>der</strong> Erreichung <strong>der</strong> Ausbauziele zur Erzeugung von Strom ausSeite 40 von 84


Wasserkraft entgegen. Insofern sollten gerade für diese Anlagen Anreize zur Potenzialhebunggesetzt werden. Daher sollte ein För<strong>der</strong>anspruch hinsichtlich des ertüchtigten Anlagenteilsgeson<strong>der</strong>t vorgesehen werden. Dies betrifft zum einen die Betrachtung des ertüchtigtenAnlagenteils, aber auch die Zugr<strong>und</strong>elegung <strong>der</strong> Bemessungsleistung nach § 23 Abs. 1 EEG-RefE, die sich lediglich nach dem ertüchtigten Anlagenteil bemessen sollte. Der BDEW empfiehltdaher § 23 Abs. 3 EEG-RefE wie folgt zu än<strong>der</strong>n:Formulierungsvorschlag:„(3) Für Strom aus Wasserkraft, <strong>der</strong> in Anlagen nach Absatz 2 Satz 1 mit einer installiertenLeistung von mehr als 5 Megawatt erzeugt wird, besteht <strong>der</strong> Anspruch nach§ 16 in Verbindung mit Absatz 1 nur für den Strom, <strong>der</strong> dem ertüchtigten Teil <strong>der</strong> Anlagezuzurechnen ist, wobei als Bemessungsleistung <strong>der</strong>jenige Leistungsanteil zugr<strong>und</strong>ezulegenist, <strong>der</strong> dem ertüchtigten Teil <strong>der</strong> Anlage zuzurechnen ist.“§ 23 Abs. 3 Satz 2 EEG-RefE wäre dann zu streichen.2.5.5.3 Anpassung <strong>der</strong> Gesetzesbegründung zu § 23 EEG-RefE zur Streichung <strong>der</strong>Absätze 4 bis 6Die Aussagen in <strong>der</strong> Gesetzesbegründung zu § 23 „zu Absätze 4 bis 6“ EEG-RefE auf Seite156 des Referentenentwurfs, wonach „die Standortkriterien <strong>der</strong> Absätze 5 <strong>und</strong> 6 a.F. (...)durch das Verschlechterungsverbot für oberirdische Gewässer nach § 27 WHG abgedeckt“werden, was „den Neubau von Staustufen, Wehranlagen <strong>und</strong> Speichern bzw. Speicherkraftwerkenohnehin verhin<strong>der</strong>t“, sollte in ihrer Absolutheit insbeson<strong>der</strong>e vor dem Hintergr<strong>und</strong> <strong>der</strong>Diskussion über die Reichweite des Verschlechterungsverbots <strong>und</strong> mögliche Ausnahmenhiervon nicht aufrechterhalten werden.Formulierungsvorschlag für die Gesetzesbegründung:„Die Standortkriterien <strong>der</strong> Absätze 5 <strong>und</strong> 6 a.F. werden durch das Verschlechterungsverbotfür oberirdische Gewässer nach § 27 WHG abgedeckt.”Die vorgeschlagene Anpassung <strong>der</strong> Gesetzesbegründung entspricht zudem dem Willen desGesetzgebers, den rein deklaratorischen Verweis aus dem EEG auf die zwingenden öffentlich-rechtlichenVorgaben des WHG zu bereinigen. In diesem Sinne sollte auch in <strong>der</strong> Gesetzesbegründungzum EEG 2014 die Subsumtion nach § 27 WHG, die bei <strong>der</strong> Zulassung einerGewässerbenutzung im Einzelfall zu beurteilen ist, nicht vorweggenommen werden. So kannbeispielsweise in Einzelfällen bei <strong>der</strong> Nutzung von aus an<strong>der</strong>en Gründen bestehenden Querbauwerkenfür die Stromerzeugung aus Wasserkraft teilweise erst eine Durchgängigkeit hergestelltwerden. Hierbei wäre eine Verbesserung <strong>der</strong> Gewässerökologie denkbar.Seite 41 von 84


3 Ergänzende Vorschläge zum vorliegenden Gesetzesentwurf3.1 Steigerung <strong>der</strong> Kosteneffizienz durch Vermeidung <strong>der</strong> Stromeinspeisung in St<strong>und</strong>enmit negativen MarktpreisenDer BDEW hatte im Vorfeld <strong>der</strong> EEG-Novelle als Maßnahme zur Steigerung <strong>der</strong> Kosteneffizienzunter an<strong>der</strong>em eine Mengenkontingentierung / Mengenbudgetierung vorgeschlagen. MitMengenkontingentierung ist die Umstellung von <strong>der</strong> zeitlichen Befristung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung aufeine Begrenzung <strong>der</strong> för<strong>der</strong>baren Strommenge gemeint. Durch die Mengenkontingentierungin Verbindung mit <strong>der</strong> Direktvermarktung entsteht für den Anlagenbetreiber ein Anreiz, aufeine Stromeinspeisung in St<strong>und</strong>en mit negativen Marktpreisen zu verzichten. Das steigert dieFör<strong>der</strong>effizienz. Denn soweit Anlagenbetreiber in Zeiten mit negativen Marktpreisen Stromeinspeisen, erhalten sie nach den bisherigen Regelungen des EEG weiterhin För<strong>der</strong>ung, obwohlfür den Strom durch Zahlung dieser negativen Preise Nachfrage geschaffen werdenmuss. Überspitzt ausgedrückt, bezahlen Stromk<strong>und</strong>en in St<strong>und</strong>en mit negativen Marktpreiseneinmal für die För<strong>der</strong>ung des Stroms aus Erneuerbaren Energien <strong>und</strong> noch einmal für dieEntsorgung dieses Stroms.Bei <strong>der</strong> Konkretisierung des Mengenkontingent-Konzeptes entstanden weitere Fragen, dieeiner vertiefenden Betrachtung bedürfen, die jedoch nicht mehr rechtzeitig zur laufendenEEG-Novelle abgeschlossen werden kann. Eventuell kann auch ein an<strong>der</strong>es Instrument zurVermeidung negativer Marktpreise zielführend sein.Ungeachtet <strong>der</strong> noch zu klärenden Fragen empfiehlt <strong>der</strong> BDEW, eine Verordnungsermächtigungin die aktuelle EEG-Novelle aufzunehmen, mit dem Ziel eine För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Stromeinspeisungin St<strong>und</strong>en mit negativen Marktpreisen zu vermeiden.3.2 Grünstromprodukte mit deutschen ZertifikatenZudem sieht <strong>der</strong> BDEW Handlungsbedarf auch zukünftig Endk<strong>und</strong>en-Produkte mit deutschemEE-Strom rechtlich zu ermöglichen. Aufgr<strong>und</strong> des weiter zu Recht bestehenden Doppelvermarktungsverbotesist es nicht möglich, grünen Strom aus Anlagen im Marktprämienmodellan Endk<strong>und</strong>en zu verkaufen. An<strong>der</strong>erseits könnte die Weitergabe <strong>der</strong> grünen Eigenschaftaus heimischen EE-Erzeugungsanlagen dazu beitragen, die Energiewende bei denVerbrauchern attraktiver zu verankern. Der BDEW empfiehlt daher, eine Verordnungsermächtigungzu prüfen, die es <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esregierung ermöglicht, eine alternative Vermarktunginkl. <strong>der</strong> grünen Eigenschaft für die Endk<strong>und</strong>en unter Wahrung <strong>der</strong> Kosten-Neutralität gegenüberdem Marktprämienmodell <strong>und</strong> <strong>der</strong> Wahrung des Doppelvermarktungsverbots zu erlassen.Seite 42 von 84


3.3 Synchronisation des Verteilnetzausbaus mit dem Ausbau <strong>der</strong> ErneuerbarenEnergienDie Synchronisation des Verteilnetzausbaus mit dem Ausbau <strong>der</strong> Erneuerbaren Energien istlei<strong>der</strong> nicht im Referentenentwurf des EEG enthalten. Im Hinblick auf die kommenden notwendigenAllokationssignale für EE-Anlagen soll an dieser Stelle auf die im Positionspapier"Vorschläge für eine gr<strong>und</strong>legende Reform des EEG" hingewiesen werden. Die entsprechendenGr<strong>und</strong>lagen sollten schon jetzt im Rahmen <strong>der</strong> Entschädigungsregelung beiEinspeisemanagementmaßnahmen angelegt werden (vgl. nachfolgend unter Nr. 4.6).Darüber hinaus erarbeitet <strong>der</strong> BDEW aktuell ergänzende Vorschläge, die durch eine Verbesserung<strong>der</strong> Kommunikation zwischen potentiellen EE-Investoren <strong>und</strong> Verteilnetzbetreiberneine frühzeitige <strong>und</strong> vorausschauende Netzausbauplanung ermöglichen sollen.Seite 43 von 84


4 Juristische Hinweise zu Art. 1 (EEG)4.1 Begriffsbestimmungen nach § 3 EEG-RefE4.1.1 Anlagenbegriff nach § 3 Nr. 1 EEG-RefENotwendig für eine rechtssichere Anwendung des EEG ist die klare <strong>und</strong> unzweideutige Definitiondes Begriffes „Anlage“. Der bisherige Entwurf än<strong>der</strong>t die Definition nach dem EEG 2012nicht. Eine klare Definition ist aber insbeson<strong>der</strong>e deshalb wichtig, damit entsprechende Leistungsgrenzen,die insbeson<strong>der</strong>e für die verpflichtende Direktvermarktung gelten würden, nichtins Leere laufen. Da das Urteil des B<strong>und</strong>esgerichtshofs vom 23. Oktober 2013 (Az. VIII ZR262/12) zahlreiche Fragen unbeantwortet lässt, insbeson<strong>der</strong>e, welche gemeinsam genutztentechnischen Einrichtungen neben Fermentern <strong>und</strong> Gärrestlagern mehrere Generatoren zueiner gemeinsamen Anlagen machen, besteht hier dringen<strong>der</strong> gesetzgeberischer Klärungsbedarf.In diesem Zusammenhang regt <strong>der</strong> BDEW an, eine klare Abgrenzung von technischeno<strong>der</strong> baulichen Einrichtungen, die zur Stromerzeugung erfor<strong>der</strong>lich sind, <strong>und</strong> solchen,die es nicht sind, vorzunehmen.Positiv anzumerken ist daher, dass in § 18 EEG-RefE <strong>der</strong> Zusatz „<strong>der</strong> Anlage“ aufgenommenwurde, um klarzustellen, dass die gesetzliche För<strong>der</strong>dauer von 20 Jahren zuzüglich desInbetriebnahmejahres für den gesamten in <strong>der</strong> Anlage erzeugten Strom gleichermaßen mit<strong>der</strong> Inbetriebnahme <strong>der</strong> Anlage beginnt, ungeachtet <strong>der</strong> Inbetriebsetzung <strong>der</strong> einzelnenstromerzeugenden Generatoren, auch wenn diese nachträglich hinzugebaut werden. Einnach dem Urteil des BGH aufgeworfener problematischer Einzelaspekt dürfte damit für diePraxis, insbeson<strong>der</strong>e durch die ausführliche Begründung des Entwurfs unter Bezugnahmedes BGH-Urteils, gelöst sein. Hinsichtlich <strong>der</strong> Einzelheiten zu den Übergangsregelungen wirdauf die Ausführungen zu § 18 verwiesen.4.1.2 Inbetriebnahme nach § 3 Nr. 17 EEG-RefEHinsichtlich <strong>der</strong> Neudefinition des Begriffs <strong>der</strong> Inbetriebnahme, wonach bei brennstoffbasiertenAnlagen die erstmalige Inbetriebsetzung ausschließlich mit Erneuerbaren Energien o<strong>der</strong>Grubengas erfor<strong>der</strong>lich ist, ist zu beachten, dass dies in Verbindung mit <strong>der</strong> Geltung dieserAnfor<strong>der</strong>ung auch für Bestandsanlagen (vgl. § 66 Abs. 2 EEG-RefE) bedeuten würde , dassdie Anlagen ggf. rückwirkend als nicht in Betrieb genommen gelten könnten. Hinsichtlich entsprechen<strong>der</strong>Bedenken zum Vertrauensschutz wird auf die vorstehenden Ausführungen unter2.2.4.3 verwiesen.In § 3 Nr. 17, 3. Halbsatz, EEG-RefE ist außerdem klarzustellen, dass <strong>und</strong> inwieweit die „Austauschregelung“auch den Austausch kleinerer Generatoren gegen größere Generatoren umfasst.Immerhin wird bei PV-Anlagen nach § 32 Abs. 5 EEG-RefE ein Austausch gegen einenleistungsstärkeren Generator nur im Umfang <strong>der</strong> bisherigen Leistung als Weiterführung <strong>der</strong>bisherigen Anlage vorgesehen.Außerdem ist legislativ zu bestimmen, welche Auswirkungen <strong>der</strong> Austausch für die Alt-Anlagehat, aus <strong>der</strong> <strong>der</strong> Generator stammt, <strong>der</strong> nun ersatzweise in eine Neu-Anlage eingebaut wirdSeite 44 von 84


(„Mitnahme des Inbetriebnahmedatums“). So ist vorzuziehen, dass die Regelung ihre inhaltlicheGrenze findet, wenn in die Altanlage ein neuer Generator eingebaut wird <strong>und</strong> <strong>der</strong> Alt-Generator in eine neue Anlage eingebaut wird. Der Inbetriebnahmezeitpunkt des Alt-Generators kann dann nur einmal existieren, nämlich entwe<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Altanlage, die aufgr<strong>und</strong>von § 3 Nr. 17, 3. Halbsatz, EEG-RefE ihn auch behalten würde, o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Neuanlage, dieaber nach Halbsatz 1 <strong>der</strong> Regelung erst dann in Betrieb genommen sein dürfte, wenn sieerstmals in <strong>der</strong> neuen Anlagenkonstellation Strom aus EE o<strong>der</strong> Grubengas erzeugen würde.Der BDEW regt außerdem an, das Verhältnis <strong>der</strong> Inbetriebnahmedefinition nach § 3 Nr. 17EEG-RefE zur “Inbetriebnahme” nach § 17e EnWG-RefE klarzustellen, um hier keine Regelungswi<strong>der</strong>sprüchehervorzurufen.4.1.3 Letztverbraucherdefinition in § 3 EEG-RefE (vorzusehen)Es sollte eine Begriffsbestimmung zu „Letztverbraucherinnen <strong>und</strong> Letztverbraucher“ vorgesehenwerden. Zur Feststellung <strong>der</strong> Pflicht zur Zahlung <strong>der</strong> EEG-Umlage nach § 37 Abs. 2 <strong>und</strong>3 EEG 2012 waren hierzu zahlreiche Gerichtsverfahren anhängig. Eine Klarstellung durchden Gesetzgeber, was künftig unter Letztverbraucher zu verstehen ist, würde hier zu mehrRechtssicherheit führen. Die Begriffsbestimmung sollte im Wesentlichen dem von <strong>der</strong> Rechtsprechungentwickelten Verständnis von einem tatsächlichen Stromverbrauch entsprechen.Ein entsprechen<strong>der</strong> Letztverbraucherbegriff sollte jedoch zugleich physikalisch bedingtenBeson<strong>der</strong>heiten Rechnung tragen: So sind Netzverluste im Sinne des § 10 StromNEV keinLetztverbrauch i. S .d. EnWG/EEG/KWKG.Der BDEW geht außerdem davon aus, dass hinsichtlich des Kraftwerkseigenverbrauch, wiein den in Meseberg am 22. Januar 2014 beschlossenen „Eckpunkten für die Reform desEEG“ vorgesehen, keine Pflicht zur Zahlung <strong>der</strong> EEG-Umlage eingeführt wird.4.2 Anlagenregister nach § 3a EEG-RefEOffen bleibt, ob es sich hierbei um ein ausschließliches Anlagenregister nur für EEG-Anlagenhandelt – wie durch den Begriff <strong>der</strong> „Anlage“, die in § 3 Nr. 1 EEG-RefE legal definiert wird, –o<strong>der</strong> aber um ein Gesamtanlagenregister, das bspw. auch KWK- <strong>und</strong> konventionelle Erzeugungsanlagenumfasst. Der BDEW vertritt hierzu die Auffassung, dass ein zentrales Gesamtanlagenregisterfür sämtliche Erzeugungsanlagen eingerichtet werden müsste.Weiteres: Siehe Kapitel 2.4Seite 45 von 84


4.3 Netzanschluss nach § 5 EEG-RefE4.3.1 Zu Absatz 1Der BDEW begrüßt die Klarstellung, dass für die gesamtwirtschaftliche Betrachtungsweisezur Ermittlung des technisch <strong>und</strong> wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkts nicht nuralternative Verknüpfungspunkte in einem an<strong>der</strong>en, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> BGH-Rechtsprechung folgendauch in demselben Netz maßgeblich sind. Allerdings ist zu bezweifeln, ob die Ausführungenin <strong>der</strong> Gesetzesbegründung zu den zu berücksichtigenden Kosten hinreichend beachtetwerden, zumal sie im Wi<strong>der</strong>spruch zur BGH-Rechtsprechung <strong>der</strong> Vergangenheit stehen.Der BDEW regt daher folgende Formulierung von 5 Abs. 1 Satz 1 EEG-RefE an:Formulierungsvorschlag:„Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus ErneuerbarenEnergien <strong>und</strong> aus Grubengas unverzüglich vorrangig an <strong>der</strong> Stelle an ihr Netz anzuschließen(Verknüpfungspunkt), die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist,<strong>und</strong> die in <strong>der</strong> Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort <strong>der</strong> Anlage aufweist, wennnicht dieses o<strong>der</strong> ein an<strong>der</strong>es Netz einen technisch <strong>und</strong> wirtschaftlich günstigerenVerknüpfungspunkt aufweist; bei <strong>der</strong> Prüfung des wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunktessind nur unmittelbare <strong>und</strong> keine mittelbaren Kosten wie Verluste aufgr<strong>und</strong>längerer Netzanschlussleitungen o<strong>der</strong> aufgr<strong>und</strong> von Umspannungen zu berücksichtigen.“4.3.2 Zu Absatz 2Auch die Präzisierung des Wahlrechts des Anlagenbetreibers wird gr<strong>und</strong>sätzlich positiv bewertet,insbeson<strong>der</strong>e in Verbindung mit den Ausführungen in <strong>der</strong> Begründung. Auch das 10-Prozent-Kriterium als Anhaltspunkt für die Praxis bewertet <strong>der</strong> BDEW als handhabbar.Der BDEW regt daher eine weitere Präzisierung zu § 5 Abs. 2 EEG-RefE durch einen neuenSatz 2 wie folgt an:Formulierungsvorschlag:„Ist die Wahl eines Verknüpfungspunktes nach Satz 1 rechtsmissbräuchlich, kann <strong>der</strong>Anlagenbetreiber von seinem Wahlrecht für diesen Verknüpfungspunkt keinen Gebrauchmachen. Die Ausübung des Wahlrechts nach Satz 1 erfolgt insbeson<strong>der</strong>edann rechtsmissbräuchlich, wenn dem Netzbetreiber dadurch nicht nur unerheblicheMehrkosten entstehen. Von nicht nur unerheblichen Mehrkosten ist auszugehen,wenn die Wahl eines Verknüpfungspunktes nach Satz 1 für den Netzbetreiber zuMehrkosten in Höhe von 10 Prozent gegenüber dem Anschluss am gesamtwirtschaftlichengünstigsten Verknüpfungspunkt führt.”Seite 46 von 84


4.4 Technische Vorgaben nach § 6 EEG-RefE4.4.1 Vorgaben an die technischen EinrichtungenNeu ist, dass es nunmehr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 EEG-RefE genügen soll, dass sich dietechnische Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung <strong>und</strong> zur Abrufung<strong>der</strong> jeweiligen Einspeiseleistung am Netzverknüpfungspunkt befindet.Der BDEW gibt zu bedenken, dass eine solche wie in § 6 Abs. 1 Satz 2 EEG-RefE beschriebeneKonstellation jedenfalls dann, wenn die Einbeziehung unterschiedlicher EEG- <strong>und</strong> sonstigerAnlagen ermöglicht werden soll, die Möglichkeiten des Netzbetreibers hinsichtlich <strong>der</strong>Abschaltreihenfolge nicht einschränken darf. So stellt sich etwa die Frage, wie vorzugehenwäre, wenn sich hinter dem Verknüpfungspunkt nicht nur EEG- son<strong>der</strong>n auch konventionelleAnlagen befinden. Sinnvoll wäre es demnach, wenn Anlagen <strong>der</strong> konventionellen Stromerzeugungseparat regelbar wären, da <strong>der</strong> Netzbetreiber gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012sicherstellen muss, dass insgesamt die größtmögliche Strommenge aus Erneuerbaren Energien<strong>und</strong> Kraft-Wärme-Kopplung abgenommen wird.Außerdem sollte, soweit technisch möglich, eine einheitliche Handhabung desEinspeisemanagements nach § 11 EEG mit dem Netzsicherheitsmanagement nach §§ 13<strong>und</strong> 14 EnWG ermöglicht werden.4.4.2 Fernsteuerbarkeit durch Netzbetreiber (vorzusehen)Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> technischen Komplexität eines An- <strong>und</strong> Abfahrvorgangs größerer KWK-Erzeugungsanlagen ist aus Sicht des BDEW zu erwägen, für KWK-Anlagen ab einer installiertenLeistung von 500 kW Absatz 1 <strong>der</strong> Regelung wie folgt zu ergänzen, um mögliche Risikeneiner erfor<strong>der</strong>lichen Einspeisereduzierung abmil<strong>der</strong>n zu können.Formulierungsvorschlag:“In Fällen von KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 500 kW giltdie Pflicht nach Satz 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn durch eine je<strong>der</strong>zeit besetzte <strong>und</strong> erreichbareLeitwarte eine unverzügliche Reaktion auf Steuerungssignale des Netzbetreibersgewährleistet wird.”Aus Sicht <strong>der</strong> Netzbetreiber sollte die Erreichbarkeit durch Regelsignal <strong>und</strong> nicht telefonischerfolgen.Seite 47 von 84


4.4.3 Anlagenzusammenfassung nach § 6 Abs. 3 <strong>und</strong> § 21 Abs. 1 Satz 1 EEG-RefEDie Begriffe „sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe“ bieten bei Auf-Dach-Solarstromanlagenerhebliche Auslegungsprobleme. Die Prämissen in <strong>der</strong> Begründung des Regierungsentwurfszum EEG 2009 (BT-Drs. 16/8148)„Vom räumlichen Zusammenhang nicht erfasst werden Fälle, in denen auf Häusern benachbarterGr<strong>und</strong>stücke Photovoltaikanlagen angebracht werden, da hier eine Nähe zwangsläufigaus <strong>der</strong> Siedlungsstruktur sowie <strong>der</strong> Photovoltaiktechnik folgt.“sind angesichts <strong>der</strong> Vielzahl unterschiedlicher Praxisfälle nicht für eine hinreichende Differenzierunggeeignet. Der BDEW regt daher an, dass die leistungsseitige Zusammenfassung in§ 6 Abs. 3 <strong>und</strong> § 21 Abs. 1 Satz 1 EEG-RefE bei Solarstromanlagen nach § 32 Abs. 2 EEG-RefE jeweils auf dasselbe Gr<strong>und</strong>stück im gr<strong>und</strong>buchrechtlichen Sinne bzw. auf dasselbe Gebäude(so zu § 11 Abs. 6 EEG 2004 <strong>und</strong> dort nahezu streitfrei) beschränkt ist.Im Rahmen <strong>der</strong> Übergangsregelungen sollte dann klargestellt werden, dass diese Präzisierungnur für Solarstrommodule gilt, die ab dem 1. August 2014 in Betrieb genommen werden,um Abrechnungen für Bestandsanlagen nicht än<strong>der</strong>n zu müssen.4.4.4 Rechtsfolge bei Nichteinhaltung von § 6 Abs. 1, 2, 5 <strong>und</strong> 6 i.V. mit § 20 Abs. 2EEG-RefEHinsichtlich <strong>der</strong> Neuregelung in § 6 Abs. 4 EEG-RefE ist zu begrüßen, dass auch in dem Fallfehlen<strong>der</strong> Informationen seitens des Netzbetreibers die Anlage mindestens über die Möglichkeiteiner An-/Ausschaltung verfügen <strong>und</strong> ein Kommunikationssignal verarbeiten könnenmuss.Kritisch sieht <strong>der</strong> BDEW die Intention des Gesetzgebers, von <strong>der</strong> bisher in § 6 Abs. 6 i. V. m.§ 17 Abs. 1 EEG 2012 geregelten Sanktion für die Nichteinhaltung <strong>der</strong> technischen Anfor<strong>der</strong>ungennach § 6 Abs. 1, 2 o<strong>der</strong> 5 Abstand zu nehmen. § 6 Abs. 6 EEG Ref-E verweist fürdiesen Fall nunmehr auf § 19 Abs. 2 Nr. 2 EEG Ref-E, wonach sich <strong>der</strong> Vergütungs- bzw.För<strong>der</strong>anspruch auf den Monatsmarktwert reduziert. Die Absenkung <strong>der</strong> Vergütung auf Nullhat in <strong>der</strong> Vergangenheit nachhaltig dazu beigetragen, die Anlagenbetreiber anzuhalten, dieVoraussetzungen des § 6 EEG 2012 zu erfüllen.Allerdings gibt es auch nach aktueller Rechtslage vermehrt Fälle, in denen sich Anlagenbetreiberweigern, eine solche Einrichtung zu installieren, zumeist dann, wenn sie überwiegendfür die Eigenerzeugung produzierten, für die sie ohnehin keine Vergütung erhalten bzw. erhaltenhaben. Mit <strong>der</strong> Neuregelung könnte <strong>der</strong> Anreiz, die Pflicht des § 6 EEG-RefE zu erfüllen,um einiges mehr abgesenkt werden, da die Anlagenbetreiber trotz Pflichtverletzung immernoch den Monatsmarktwert für den eingespeisten Strom erhielten. Dies scheint kontraproduktivaus Sicht <strong>der</strong> Netzbetreiber, die in Ansehung eines funktionierendenEinspeisemanagements <strong>und</strong> damit schließlich auch im Lichte <strong>der</strong> Netz- <strong>und</strong> Systemsicherheitauf solche Einrichtungen nach § 6 angewiesen sind. Aus diesem Gr<strong>und</strong> wird auch die nach<strong>der</strong> Übergangsvorschrift des § 66 Abs. 1 Nr. 2 vorgesehene Anwendung des § 6 Abs. 6 aufBestandsanlagen vom BDEW abgelehnt. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang auch,Seite 48 von 84


dass <strong>der</strong> Netzbetreiber nach <strong>der</strong> aktuellen Rechtslage in Fällen des § 6 Abs. 6 EEG 2012verpflichtet bleibt, den aus den Anlagen in das Netz eingespeisten Strom in den EEG-Belastungsausgleich einzubringen, weil § 34 EEG 2012 diesen Strom nicht aus <strong>der</strong>Weitergabepflicht ausnimmt. Es ist somit insbeson<strong>der</strong>e nicht zulässig, dass <strong>der</strong> Netzbetreiberdiesen Strom für den Eigenbedarf verwendet o<strong>der</strong> außerhalb des EEG-Belastungsausgleichsverkauft. Indem <strong>der</strong> Strom dem Belastungsausgleich zugeführt, gleichwohl aber nach § 6Abs. 6 EEG 2012 nicht vergütet wird, verringert sich durch diesen Effekt im Ergebnis auch dieEEG-Umlage.Außerdem ist ein sich än<strong>der</strong>n<strong>der</strong> Monatsmarktwert für die betroffenen Netzbetreiber durchausschwieriger <strong>und</strong> kostenintensiver abrechenbar, als eine monatsüberschreitende Vergütungsabsenkungauf Null, zumal - bei Fehlen von Einrichtungen zur Ist-Ablesung - regelmäßig auchdie monatlichen Messwerte fehlen werden.4.4.5 Streichung des § 6 Abs. 5 EEG 2012 (Bezug auf SDLWindV)Obwohl <strong>der</strong> BDEW begrüßt, dass <strong>der</strong> Gesetzentwurf in <strong>der</strong> Begründung klarstellt, dass dieAnfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Systemdienstleistungsverordnung sich in den geltenden Netzanschlussbedingungen(z. B. <strong>der</strong> BDEW-Mittelspannungsrichtlinie) finden <strong>und</strong> <strong>der</strong> Gesetzgeber angesichtsdes Gesetzentwurfs damit davon ausgeht, dass es sich hier um anerkannte Regeln <strong>der</strong>Technik handelt, wird die vollständige Streichung des § 6 Abs. 5 EEG 2012 als kritisch angesehen.Denn § 7 Abs. 2 verweist zwar weiterhin auf § 49 EnWG, die Vermutungswirkung vonallgemein anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik (vgl. § 49 Abs. 2 EnWG) gilt aber hiernach nichtausdrücklich für technische Regelwerke des BDEW (siehe hierzu den BDEW-Än<strong>der</strong>ungsvorschlag unter 4.5.2). Hier würde erhebliche Rechtsunsicherheit in <strong>der</strong> Praxisentstehen. Die übergangslose Streichung von § 6 Abs. 5 EEG 2012 würde hier eine Lückebei <strong>der</strong> Erfüllung dieser Voraussetzungen hervorrufen, insbeson<strong>der</strong>e da Netzanschlussbedingungenrückwirkend gegenüber bereits am Netz angeschlossenen Anlagen nur schwerdurchsetzbar sind. Eine allgemeine Durchsetzung <strong>der</strong> technischen Anfor<strong>der</strong>ungen über dieNetzanschlussbedingungen ist im Lichte aktueller Entscheidungen als zumindest kritisch zusehen: So ist nach einer Entscheidung <strong>der</strong> Clearingstelle EEG (Votum 2008/33) <strong>und</strong> einerEntscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 12.06.2013, Az.: VI-Kart 165/12 (V)) dieHeranziehung <strong>und</strong> Anerkennung von allgemein anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik auf den Einzelfallbeschränkt.Daher sollte, sofern eine Streichung von § 6 Abs. 5 <strong>und</strong> Teil 2 <strong>der</strong> SDLWindV erfolgt, zumindesteine entsprechende Ergänzung in § 7 Abs. 2 EEG aufgenommen werden:Formulierungsvorschlag für § 7 Abs. 2 Satz 2 (neu):“Die Einhaltung <strong>der</strong> anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik wird auch dann vermutet, wenndie technische Richtlinie des B<strong>und</strong>esverbandes <strong>der</strong> Energie- <strong>und</strong> Wasserwirtschaft“Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz”, Ausgabe Juni 2008 (Mittelspannungsrichtlinie2008) in Verbindung mit “Regelungen <strong>und</strong> Übergangsfristen für bestimmteSeite 49 von 84


Anfor<strong>der</strong>ungen in Ergänzung zur technischen Richtlinie: Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz”,Stand 1. Januar 2013 (Ergänzung vom 1. Januar 2013) eingehaltenworden ist, solange diese nicht durch eine technische Regel des Verbandes <strong>der</strong>Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. abgelöst wurde.”Sollte diesem Än<strong>der</strong>ungsvorschlag nicht gefolgt werden, for<strong>der</strong>t <strong>der</strong> BDEW, dass in jedemFall § 6 Abs. 5 EEG 2012 iVm. § 17 Abs. 1 EEG 2012 (jetzt § 20 Abs. 2 Nr. 1) für diesenAspekt sowie die netztechnischen Vorgaben <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit geltenden Systemdienstleistungsverordnungunter Beibehaltung <strong>der</strong> Regelungen zu Anlagen in Mittelspannung nicht geän<strong>der</strong>twerden. Zudem sollte eine Anpassung des § 7 Abs. 2 Satz 1 EEG 2012 (vgl. unter 4.5.2.)erfolgen. An<strong>der</strong>nfalls entstünde erhebliche Rechtsunsicherheit in <strong>der</strong> Praxis.Eine Regelung, die den Betreiber von Wind<strong>energie</strong>anlagen verpflichtet, die Anfor<strong>der</strong>ungen<strong>der</strong> Systemdienstleistungsverordnung Wind einzuhalten, insbeson<strong>der</strong>e die netztechnischenErfor<strong>der</strong>nisse, hat sich in <strong>der</strong> Praxis nicht zuletzt aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Sanktion in § 6 Abs. 6 i.V. mit§ 17 Abs. 1 EEG 2012 bewährt. Die Einhaltung <strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>ten Regeln könnte jedenfallsnicht mehr über eine Vergütungskürzung einfach <strong>und</strong> mit Verweis auf das Gesetz gefor<strong>der</strong>twerden (siehe dazu auch unter Kapitel 6).4.4.6 Anfor<strong>der</strong>ungen an Biogastechnik nach § 6 Abs. 5 EEG-RefEAngesichts <strong>der</strong> erheblichen Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Biogas-Anfor<strong>der</strong>ungen in§ 6 Abs. 5 EEG-RefE <strong>und</strong> <strong>der</strong> unpräzisen Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Regelung sollte schließlich imGesetzeswortlaut klargestellt werden, welche technischen Einrichtungen „zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen“im Sinne <strong>der</strong> Regelung darstellen. Die in <strong>der</strong> Begründung zum EEG2009 <strong>und</strong> 2012 genannten „Reserve-BHKW“ sind bei Netzparallelbetrieb <strong>und</strong> Regelaufrufendes Netzbetreibers nicht als solche Einrichtungen geeignet. Für „mobile Gasfackeln“ hat diesohnehin zu gelten.Außerdem ist in Absatz 5 ausdrücklich klarzustellen, ob Nr. 1 <strong>und</strong> 2 <strong>der</strong> Regelung auch imFalle von nur schwach ausdünstenden Gärresten <strong>und</strong> im Hinblick auf aussortierte Feststoffegelten. Dies wird in <strong>der</strong> Praxis teilweise angesichts <strong>der</strong> Ausnahme bei ausschließlichemGüllebetrieb angezweifelt.4.4.7 Messtechnik-Anfor<strong>der</strong>ungen des EnWG nach 6 Abs. 7 EEG-RefEDer BDEW begrüßt die Klarstellung, dass die mit <strong>der</strong> EnWG-Novelle erreichten Sicherheits<strong>und</strong>Interoperabilitätsstandards perspektivisch auch für die nach § 6 beschriebenen Anwendungsfällezu berücksichtigen sind (s. auch unten zu § 7 EEG). Zu prüfen wäre aber <strong>der</strong> Verweisauf die Absätze 1-5, wenn nur Absätze 1-3 sich mit technischen Einrichtungen fürEinspeisemanagementmaßnahmen befassen, für die die Regelungen im EnWG für intelligenteMesssysteme relevant sind.Seite 50 von 84


4.4.8 Synchronisation <strong>der</strong> “technischen Einrichtungen” nach § 6 Abs. 1 bis 3 EEG-RefE mit “intelligenten Messsystemen”Im Zusammenhang mit den Anregungen zur Messung (siehe nachfolgende Anmerkungen zu§§ 7, 13 <strong>und</strong> 66 Abs. 1 Nr. 8 EEG-REFE) regt <strong>der</strong> BDEW an, den neuen Absatz 7 durch folgendenSatz 2 zu ergänzen:Formulierungsvorschlag:“[…] Anlagenbetreiberinnen <strong>und</strong> Anlagenbetreiber sowie Betreiberinnen <strong>und</strong> Betreibervon KWK-Anlagen können die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Absätze 1 bis 4 auch durch denEinbau von Messsystemen im Sinne des § 7 erfüllen, soweit <strong>der</strong>en Funktionalität diesenAnfor<strong>der</strong>ungen genügt.”Begründung:Damit kein Nebeneinan<strong>der</strong> von Messsystemen <strong>und</strong> technischen Anfor<strong>der</strong>ungen nach § 6EEG-RefE entsteht, erscheint die einheitliche Verwendung von intelligenten Messsystemenim Sinne des § 21c EnWG auch zur Ermöglichung von Einspeisemanagementmaßnahmenangezeigt. Voraussetzung ist, dass diese sowohl die Abrufung <strong>der</strong> Ist-Einspeisung als auchdie ferngesteuerte Reduzierung <strong>der</strong> Einspeiseleistung ermöglichen (siehe im Übrigen auchBegründung zu §§ 7, 13 <strong>und</strong> 66 Abs. 1 Nr. 8 EEG-RefE).Schließlich wäre es sinnvoll, eine Kostentragungsregelung in § 6 o<strong>der</strong> in §§ 13 o<strong>der</strong> 14 EEGeinzufügen, wenn bestehende Messsysteme wegen technischen Fortschritts mittelfristig gegenintelligente Messsysteme ersetzt werden, z. B. bei Umrüstung von Funkr<strong>und</strong>steuerungauf intelligente Messsysteme.4.5 Messung nach §§ 7, 13 <strong>und</strong> 66 EEG-RefE <strong>und</strong> technische Anfor<strong>der</strong>ungen4.5.1 Messung nach §§ 7, 13 <strong>und</strong> 66 EEG-RefEDie angekündigte engere Verzahnung von EEG <strong>und</strong> EnWG, die stärkere Heranziehung vonErzeugungsanlagen <strong>und</strong> schaltbaren Lasten zur Erbringung von Systemdienstleistungen <strong>und</strong>die geplante umfassen<strong>der</strong>e Marktintegration von EE-Anlagen wird sich in einer umfassen<strong>der</strong>enVerpflichtung zur Einbindung von EE-Anlagen <strong>und</strong> schaltbaren Lasten in intelligenteMesssysteme nie<strong>der</strong>schlagen. Die Einbindung in dieses komplexe <strong>und</strong> vernetzte Systemsetzt auch voraus, dass die dafür vorgesehenen Sicherheitsmaßstäbe eingehalten werden.Hier dürfen keine Lücken entstehen, die ggf. das gesamte System gefährden können. EineDifferenzierung <strong>der</strong> Regelung mit Blick auf die Messung zwischen EEG <strong>und</strong> EnWG erscheintSeite 51 von 84


in diesem Zusammenhang nicht mehr sinnvoll. Daher schlägt <strong>der</strong> BDEW vor, den § 7 Abs.1EEG 2012 wie folgt zu än<strong>der</strong>n:Formulierungsvorschlag:„Anlagenbetreiberinnen <strong>und</strong> -betreiber sind berechtigt, den Anschluss <strong>der</strong> Anlagensowie die Einrichtung <strong>und</strong> den Betrieb <strong>der</strong> Messeinrichtungen einschließlich <strong>der</strong> Messungvon dem Netzbetreiber o<strong>der</strong> einer fachk<strong>und</strong>igen dritten Person vornehmen zulassen. Für Messstellenbetrieb <strong>und</strong> Messung gelten die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 21b bis21h des Energiewirtschaftsgesetzes <strong>und</strong> <strong>der</strong> auf Gr<strong>und</strong> von § 21i des Energiewirtschaftsgesetzeserlassenen Rechtsverordnungen.“Korrespondierend sollte § 13 EEG wie folgt angepasst werden:„Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Stromaus Erneuerbaren Energien o<strong>der</strong> aus Grubengas an den Verknüpfungspunkt nach § 5Abs. 1 o<strong>der</strong> 2 sowie <strong>der</strong> notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten<strong>und</strong> des bezogenen Stroms trägt die Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anlagenbetreiber.Für Messung <strong>und</strong> Messstellenbetrieb kann <strong>der</strong> Messstellenbetreiber ein Entgelterheben.“Begründung:Der Anwendungsbereich des Verweises, insbeson<strong>der</strong>e die Frage, ob die „Gr<strong>und</strong>zuständigkeit“des Anlagenbetreibers für die Messung/den Messstellenbetrieb aufgehoben werden sollo<strong>der</strong> nicht, ist in <strong>der</strong> Praxis wie auch die Anwendbarkeit <strong>der</strong> weiteren EnWG-Vorschriften umstritten(vgl. Entscheidung <strong>der</strong> Clearingstelle EEG im Verfahren 2012/7 <strong>und</strong> die hierzu abgegebenenVerbände-Stellungnahmen). Die Streichung in Satz 1 führt dazu, dass die EnWG-Vorschriften für Messung <strong>und</strong> Messstellenbetrieb auch vollumfänglich für das EEG gelten. DaEEG- <strong>und</strong> KWK-G-Anlagen durch den Messstellenbetreiber mit Messsystemen auszustattensind, müssen auch die Anfor<strong>der</strong>ungen an die eingesetzte Technik identisch sein. Somit stelltdas EEG dann für die Messung kein eigenständiges Regime hinsichtlich <strong>der</strong> Zuständigkeit<strong>und</strong> <strong>der</strong> technischen Eigenschaften auf. Der Netzbetreiber ist daraufhin gr<strong>und</strong>zuständigerMessstellenbetreiber <strong>und</strong> <strong>der</strong> Anlagenbetreiber kann einen dritten Messstellenbetreiber wählen,§ 21b EnWG. Der BDEW weist außerdem darauf hin, dass die Festlegungen <strong>der</strong> BNetzA,u.a. die Festlegung zu den Wechselprozessen im Messwesen, die <strong>der</strong>zeit nicht für Einspeisergilt, entsprechend anzupassen ist.Als Konsequenz ist auch § 13 EEG zu präzisieren. Der verantwortliche Messstellenbetreiberhat den ordnungsgemäßen Messstellenbetrieb <strong>und</strong> die ordnungsgemäße Messung zu gewährleisten.Er soll dafür ein Entgelt für Messung <strong>und</strong> Messstellenbetrieb in Rechnung stellenkönnen. In diesem Punkt ist daher das EEG hinsichtlich <strong>der</strong> Kostentragung an die EnWG-Seite 52 von 84


Vorschriften anzupassen. Hierbei ist zu beachten, dass <strong>der</strong> Netzbetreiber, <strong>der</strong> nach § 21bAbs. 1 EnWG als gr<strong>und</strong>zuständiger Messstellenbetreiber den regulierungsrechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungendes EnWG unterliegt.Weiterhin sollte § 66 Abs. 1 Nr. 8 EEG-RefE nach Korrektur wie folgt geän<strong>der</strong>t werden:„§ 66 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in <strong>der</strong> am 31. Juli 2014 geltenden Fassungmit folgenden Maßgaben anzuwenden ist:(…)d) § 7 Abs. 1 Satz 2 in <strong>der</strong> Fassung dieses Gesetzes ist [Übergangsfrist „ab dem Datum]anzuwenden.“Begründung:§ 21d EnWG definiert ein intelligentes Messsystem im Sinne des EnWG als eine „in einKommunikationsnetz eingeb<strong>und</strong>ene Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie“. § 7Abs. 1 Satz 2 EEG 2012 verweist unter an<strong>der</strong>em auf diese Definition in § 21d EnWG. Unterdiese Definition fallen sämtliche RLM-Messungen, da es sich dabei um Messeinrichtungenhandelt, die in ein Kommunikationsnetz eingeb<strong>und</strong>en sind. Für Anlagen, für die das EEG eineRLM-Messung vorsieht <strong>und</strong> für die <strong>der</strong> Verweis in § 7 Abs. 1 gilt (§§ 6, 22b EEG-REFE, §§ 6,33 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2012), würden mit <strong>der</strong> Verfügbarkeit von intelligenten Messsystemendaher die gleichen Regelungen gelten wie für Entnahmestellen mit RLM-Messeinrichtungen.Sie müssten die strengen Anfor<strong>der</strong>ungen an intelligente Messsysteme nach § 21d EnWGerfüllen. Etwas an<strong>der</strong>es gilt nur für Anlagen, für die das EEG 2009 nach § 66 EEG weiter gilt.Für Anlagen, für die das EEG eine RLM-Messung vorsieht, erscheint das Nebeneinan<strong>der</strong> vonverschiedenen Messsystemen auch vor dem Hintergr<strong>und</strong> <strong>der</strong> notwendigen Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungennicht als sinnvoll. Daher sollte die Anwendung des Verweises in § 7 Abs. 1 Satz 2in zeitlicher Hinsicht angepasst werden, so dass er auch auf Bestandsanlagen anwendbar ist.Alle Anlagen, die mit RLM-Messungen ausgestattet sind o<strong>der</strong> werden, würden demnach denAnfor<strong>der</strong>ungen an intelligente Messsysteme unterfallen. Eine entsprechende <strong>und</strong> ausreichendbemessene Übergangsfrist für den Einbau ist dafür allerdings vorzusehen.Der BDEW gibt außerdem zu bedenken, dass die Frage, ob intelligente Messsysteme beiNeu- o<strong>der</strong> Bestandsanlagen einzubauen sind, mit den Erfor<strong>der</strong>nissen des EEG (insbeson<strong>der</strong>e<strong>der</strong> Synchronisation des Netzausbaus mit dem Ausbau <strong>der</strong> Erneuerbaren Energien, s. o.)abzustimmen sind. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> sollte daher perspektivisch § 21c Abs. 1 lit. c)EnWG jedenfalls mit Blick auf EEG-Anlagen gestrichen <strong>und</strong> die Einbauverpflichtung für EEG-Anlagen im EEG selbst verankert werden. Denn nach § 21c Abs. 1 lit. c) EnWG gilt die (Neu-)Einbaupflicht von Messsystemen nur für Neuanlagen mit einer installierten Leistung von mehrals 7 kW, d.h. Anlagen <strong>der</strong> entsprechenden Größenordnung, die nach Inkrafttreten <strong>der</strong> maßgeblichenRegelungen des EnWG in Betrieb genommen wurden.Seite 53 von 84


Auch für eine Abrechnung <strong>der</strong> EEG-Umlage im Hinblick auf eigenerzeugten Strom, <strong>der</strong> selbstverbraucht wird, sollte <strong>der</strong> Einbau entsprechen<strong>der</strong> intelligenter Messsysteme bei Eigenerzeugungsanlagengesetzlich verankert werden. Eine genaue Erfassung über geeignete Messsystemeist gerade dann wichtig, wenn beispielsweise mit Strom aus einer Eigenerzeugungsanlageneben dem Selbstverbrauch zudem teilweise eine Belieferung eines Letztverbrauchersstattfindet. Die Einbauverpflichtung sowie die Anfor<strong>der</strong>ungen sind im EnWG geregelt. Es solltegeprüft werden, in welchem Umfang EEG-Anlagen zum Einbau verpflichtet werden müssen(siehe § 7 Abs. 1 EEG-RefE). Soweit die Anfor<strong>der</strong>ungen an intelligente Messsystemenoch nicht endgültig festgeschrieben sind (beispielsweise Erfassung des Eigenstromverbrauchs),sollten teilweise noch erfor<strong>der</strong>liche Anfor<strong>der</strong>ungen vorgesehen werden.Der BDEW regt außerdem an, eine entsprechend klarstellende Än<strong>der</strong>ung auch im Rahmen<strong>der</strong> anstehenden KWK-G-Novelle aufzunehmen.4.5.2 Technische Anfor<strong>der</strong>ungen nach § 7 Abs. 2 EEG§ 7 Abs. 2 Satz 1 EEG-RefE ist wie folgt neu zu fassen:„Die Ausführung des Anschlusses <strong>und</strong> die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigenEinrichtungen einschließlich <strong>der</strong> technischen Einrichtungen nach § 6 Abs. 1<strong>und</strong> 2 <strong>und</strong> die weiteren für die Fernsteuerbarkeit <strong>der</strong> Anlagen erfor<strong>der</strong>lichen Einrichtungenmüssen den im Einzelfall notwendigen nach § 19 EnWG erlassenen technischenAnfor<strong>der</strong>ungen Mindestanfor<strong>der</strong>ungen des Netzbetreibers <strong>und</strong> § 49 des Energiewirtschaftsgesetzesvom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geän<strong>der</strong>t worden ist,entsprechen.“Angesichts <strong>der</strong> Vielzahl von EEG-Anlagen ist es erfor<strong>der</strong>lich, die Einzelfallregelung für Anfor<strong>der</strong>ungenan den Netzanschluss <strong>und</strong> die Sicherheitseinrichtungen zu standardisieren <strong>und</strong>damit auch für die Anlagenbetreiber vorhersehbar zu machen. Die individualisierten TechnischenAnfor<strong>der</strong>ungen in § 7 Abs. 2 EEG sollten daher – wie für alle an<strong>der</strong>en dezentralenEinspeiser – auf die standardisierten technischen Mindestanfor<strong>der</strong>ungen des Netzbetreibersnach § 19 EnWG umgestellt werden. Dadurch wird die Verlässlichkeit <strong>der</strong> Entscheidungsgr<strong>und</strong>lagenüber den Anschluss <strong>und</strong> die einzuhaltenden Anfor<strong>der</strong>ungen für alle an<strong>der</strong>en Anlagenbetreiber<strong>und</strong> Netzbetreiber deutlich erhöht. Denn Netzbetreiber sehen sich immer größerenProblemen ausgesetzt, die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> technischen Richtlinien für Mittel-,Hoch- <strong>und</strong> Höchstspannung gegenüber Anlagenbetreibern durchzusetzen <strong>und</strong> dabei dieNetz- <strong>und</strong> Systemsicherheit zu gewährleisten. Klarstellend wird ergänzt, dass auch die Einrichtungennach § 6 zur Fernsteuerung regelmäßig <strong>der</strong> Sicherheit des Netzes dienen. Auchdie übrigen zur Fernsteuerung (insbeson<strong>der</strong>e durch den Direktvermarkter) erfor<strong>der</strong>lichen Anlagenmüssen den anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick auf die Zuver-Seite 54 von 84


lässigkeit <strong>der</strong> Erreichbarkeit <strong>der</strong> Anlagen entsprechen. Hier besteht Rechtsunsicherheit in <strong>der</strong>Praxis. Zur Än<strong>der</strong>ung von § 7 Abs. 1 Satz 2 (neu) s. oben unter 4.4.5.4.5.3 Vertragliche Vereinbarungen nach § 8 Abs. 3 EEGDie Möglichkeit zu den die Netzintegration verbessernden vertraglichen Vereinbarungen sollauch auf die Unternehmen ausgedehnt werden, die als Direktvermarkter Strom aus EE in denMarkt einbringen. Durch die Einführung des Begriffs des Direktvermarktungsunternehmerswird diese Klarstellung möglich.Mit einer Ergänzung des Satzes 2 soll klargestellt werden, dass solche Vereinbarungen weiterhindas Ziel <strong>der</strong> maximal möglichen Nutzung des erzeugten Stromes aus EE berücksichtigenmüssen <strong>und</strong> solche Vereinbarungen erst angewendet werden, wenn keine Potenziale imkonventionellen Kraftwerksbereich mehr zur Verfügung stehen.Formulierungsvorschlag für § 8 Absatz 3 EEG:„(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 bestehen nicht, soweit Anlagenbetreiberinneno<strong>der</strong> -betreiber o<strong>der</strong> Direktvermarktungsunternehmer <strong>und</strong> Netzbetreiber unbeschadetdes § 12 zur besseren Integration <strong>der</strong> Anlage in das Netz ausnahmsweise vertraglichvereinbaren, vom Abnahmevorrang abzuweichen. Bei <strong>der</strong> Anwendung vertraglicherVereinbarungen nach Satz 1 ist sicherzustellen, dass <strong>der</strong> Vorrang für Strom aus erneuerbarenEnergien, Grubengas <strong>und</strong> Kraft-Wärme-Kopplung gr<strong>und</strong>sätzlich gewahrtwird <strong>und</strong> insgesamt die größtmögliche Strommenge aus erneuerbaren Energien <strong>und</strong>Kraft-Wärme-Kopplung abgenommen wird.“4.6 Einspeisemanagement nach §§ 11 <strong>und</strong> 12 EEG-RefEDer BDEW regt eine Präzisierung <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit in § 11 Abs. 3 Satz 1 EEG 2012 enthaltenenMitteilungs- <strong>und</strong> Veröffentlichungspflichten über die tatsächlichen Zeitpunkte, den jeweiligenUmfang, die Dauer <strong>und</strong> die Gründe <strong>der</strong> Regelung hinsichtlich <strong>der</strong> Dauer, <strong>der</strong> betroffenen Anlagen<strong>und</strong> <strong>der</strong> Leistungsstufen an. Zur Erleichterung <strong>der</strong> Abwicklung <strong>der</strong> Entschädigungen<strong>und</strong> für eine verbesserte EEG-Prognose sollte beispielsweise die Mitteilungspflicht des § 11Abs. 3 EEG auch auf den verursachenden Netzbetreiber <strong>und</strong> den Übertragungsnetzbetreiberausgeweitet werden.Der BDEW regt darüber hinaus an, die 95 %-Regelung in § 12 Abs. 1 EEG zu streichen. Hinsichtlich<strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> 95 %-Regelung gibt es gegenwärtig keine eindeutige juristischeAuslegung, was zu Anwendungsschwierigkeiten führt, die sich durch den Wegfall <strong>der</strong> Regelungauflösen ließen. Zudem steht <strong>der</strong> administrative Aufwand <strong>der</strong> Kürzung von fünf Prozentin keinem Verhältnis zur Kürzung von einem Prozent <strong>der</strong> EEG-Vergütung. Alternativ regt <strong>der</strong>BDEW eine entsprechende Klarstellung an, soweit nicht ohnehin mit Rücksicht auf eine weitereNetzintegration Erneuerbarer Energien sowie entsprechen<strong>der</strong> Vorschläge aus <strong>der</strong> Ver-Seite 55 von 84


gangenheit z.B. eine Aussetzung <strong>der</strong> Entschädigungszahlungen bei Errichtung von EE-Anlagen in Gebieten, wo bereits ein Einspeisemanagement betrieben wird, angedacht wird(siehe “Vorschläge für eine gr<strong>und</strong>legende Reform des EEG”).Auch hinsichtlich <strong>der</strong> Begriffe „entgangene Einnahmen“ (insbeson<strong>der</strong>e im Fall <strong>der</strong> Direktvermarktung),„zusätzliche Aufwendungen“ <strong>und</strong> „ersparte Aufwendungen“ ist die juristische Auslegungnicht eindeutig, weswegen diesbezüglich eine Klarstellung angeregt wird. Aufgr<strong>und</strong><strong>der</strong> Einführung einer verpflichtenden Direktvermarktung <strong>und</strong> <strong>der</strong> dementsprechenden Zunahme<strong>der</strong> Direktvermarktungen ist dann auch mit vermehrten Rechtsstreitigkeiten über die“entgangenen Einnahmen” zu rechnen.4.7 För<strong>der</strong>anspruch nach § 16 EEG-RefEZu <strong>der</strong> Neufassung des § 16 EEG-RefE wird vor dem Hintergr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Rechtsprechung desBGH (Urteil vom 6. November 2013, Az.: VIII ZR 194/12) eine Klarstellung des Ausschließlichkeitsprinzipsangeregt.Auch zur Nachweiserbringung im Rahmen von Abschlagszahlungen (§ 16 Abs. 1 Satz 3 EEG2012) ist eine Präzisierung notwendig, dass <strong>der</strong> Anlagenbetreiber insbeson<strong>der</strong>e bei Einsatzstoffwechselvon Erneuerbaren Energien zu fossilen Energieträgern zur vorherigen Anzeigeverpflichtet ist <strong>und</strong> im Unterlassensfall sanktioniert wird. In diesem Zusammenhang ist zubegrüßen, dass <strong>der</strong> Gesetzgeber nunmehr die Anspruchsfälligkeit sowie das Recht auf Abschlagszahlungenan die Einhaltung von § 46 EEG knüpft. Allerdings regelt § 46 EEG nachträglichzu erbringende Pflichten, während das Recht auf Abschlagszahlungen sowie die Fälligkeiteines Anspruchs vor Begründung dieser Pflichten entstehen. Dementsprechend sollteninsbeson<strong>der</strong>e bei Biomasseanlagen die Fälligkeit sowie die Abschlagszahlungen an die Erbringung<strong>der</strong> Nachweise nach § 27c Abs. 3 Satz 2 EEG-RefE legislativ geknüpft werden, damitdie insoweit von <strong>der</strong> Clearingstelle EEG im Verfahren 2012/6 festgestellten, aber in <strong>der</strong>Praxis umstrittenen Vergütungsgr<strong>und</strong>sätze streitfrei werden.Der BDEW beurteilt die Festlegung <strong>der</strong> Abschlagszahlungsfälligkeit auf den 15. Kalen<strong>der</strong>tag<strong>der</strong> Einspeisung gr<strong>und</strong>sätzlich als positiv, insbeson<strong>der</strong>e mit Rücksicht auf den Gleichlauf <strong>der</strong>Abschlagszahlungen mit den Abrechnungen nach MaBiS. Hierbei ist die Abschlagszahlungals pauschalierte Zahlung von <strong>der</strong> Zahlung auf die Ist-Einspeisung zu unterscheiden, die insbeson<strong>der</strong>edann nicht in Frage käme, wenn eine kalen<strong>der</strong>monatliche Auslesung <strong>der</strong> Messwertenicht gewollt o<strong>der</strong> nicht automatisiert erfolgen kann. Der BDEW regt an, dass auch diean<strong>der</strong>en Zahlungsprozesse im Rahmen des Belastungsausgleichs vom ÜNB an den VNB<strong>und</strong> vom EVU an den ÜNB in ihrer Fälligkeit ausdrücklich gesetzlich geregelt werden <strong>und</strong> andiese Frist angepasst werden können. Ein zeitliches Auseinan<strong>der</strong>fallen <strong>der</strong> Zahlungen desVerteilungsnetzbetreibers an den Anlagenbetreiber <strong>und</strong> des Übertragungsnetzbetreibers anden Verteilungsnetzbetreiber muss aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Notwendigkeit <strong>der</strong> Zwischenfinanzierungvermieden werden.Der BDEW weist darauf hin, dass es mit Rücksicht auf die SEPA-Vorgaben erfor<strong>der</strong>lich seinkann, dass Verteilungsnetzbetreiber Abschlagszahlungen bereits vor dem 15. Kalen<strong>der</strong>tagSeite 56 von 84


des Folgemonats überweisen müssen. Der BDEW sieht eine diesbezügliche Än<strong>der</strong>ung in§ 16 Abs. 2 EEG-RefE aber nicht als notwendig an, da eine Zahlung auch vor gesetzlicherFälligkeit geleistet werden kann.4.8 Wechsel zwischen den Veräußerungsformen <strong>und</strong> Wechselverfahren nach §§ 17<strong>und</strong> 17a EEG-RefEDie vorgesehenen Regelungen zum Wechsel zwischen den Veräußerungsformen werfenmehrere Fragen auf:4.8.1 WechselfristenDie <strong>energie</strong>wirtschaftlichen Marktprozesse bauen aufeinan<strong>der</strong> auf <strong>und</strong> greifen ineinan<strong>der</strong>(„Verzahnung <strong>der</strong> Prozesse“). Die Einführung einer je<strong>der</strong>zeitigen <strong>und</strong> damit gr<strong>und</strong>sätzlichfristlosen Wechselmöglichkeit für das Direktvermarktungsunternehmen würde ohne inhaltlicheNotwendigkeit Anpassungsbedarf an den Folgeprozessen (insb. Bilanzkreisabrechnung,untermonatlicher Lieferantenwechsel) generieren.Die Wechselmöglichkeit in § 17 Abs. 3 Nr. 1 sollte daher gestrichen werden. Die Sinnhaftigkeit<strong>der</strong> Einführung einer separaten Wechselfrist für den Wechsel des Direktvermarktungsunternehmersist nicht erkennbar, son<strong>der</strong>n wäre darüber hinaus auch in <strong>der</strong> Praxis aufgr<strong>und</strong>notwendiger Abstimmungs- <strong>und</strong> Meldeprozesse zwischen den beteiligten Unternehmen bzw.Marktrollen nicht umsetzbar. Zudem würden damit untermonatliche Bilanzkreiswechsel entstehen,die mit den bestehenden Marktprozessen nicht abgebildet werden können. DerBDEW sieht allerdings die Notwendigkeit für Anlagenbetreiber, in bestimmten Situationeneinen zügigen Wechsel vornehmen zu können <strong>und</strong> regt daher an, für Wechsel desDirektvermarkters - also ohne Wechsel <strong>der</strong> Vergütungsform - kürzere Wechselfristen als dieVorlauffristen nach EEG 2012 vorzusehen, allerdings nur zum Monatsersten, die etwa bei 15Tagen liegen könnten. So würde dem Erfor<strong>der</strong>nis eines zügigen Wechsels Rechnung getragen,etwa wenn Umständen vorliegen, die einen Wechsel in eine Ausfallvergütung nach§ 22d an<strong>der</strong>nfalls erfor<strong>der</strong>lich machten.Auch die Wechselfristen zwischen den Veräußerungsformen werden gegenüber dem EEG2012 deutlich verkürzt. Während die geltende BNetzA-Festlegung „Marktprozesse fürEinspeisestellen (Strom)“ einen Monat Vorlaufzeit für Wechsel vorsieht, soll laut EEG-RefE<strong>der</strong> Wechsel lediglich 15 Werktage vor dem Wechselmonat angezeigt werden. Aus Sicht desBDEW ist fraglich, ob eine solche Fristverkürzung erfor<strong>der</strong>lich ist. Än<strong>der</strong>ungen an Marktprozessen(sowohl bei <strong>der</strong> Prozessausgestaltung <strong>und</strong> als auch bei einer Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Fristen)ziehen immer Än<strong>der</strong>ungen in den IT-Systemen <strong>der</strong> Unternehmen nach sich, die mit erheblichenKosten verb<strong>und</strong>en sind. Vor dem angestrebten Ziel <strong>der</strong> Vermeidung von Bürokratie <strong>und</strong>zusätzlichen Kosten für die Verbraucher empfiehlt <strong>der</strong> BDEW, zunächst Erfahrungen mit <strong>der</strong>BNetzA-Festlegung zu Marktprozessen für Einspeisestellen zu sammeln, die erst seit 01.Oktober 2013 im Markt angewendet wird.Seite 57 von 84


Eine untermonatliche Wechselmöglichkeit zwischen den Veräußerungsformen nach § 17Abs. 1 Nr. 1-3 EEG-RefE wird jedoch abgelehnt. Gerade bei dem Wechsel aus <strong>der</strong> Einspeisevergütung(§ 17 Absatz 1 Nummer 4) sind nach <strong>der</strong> Abwicklung <strong>der</strong> Wechselprozessedurch den VNB umfangreichere Folgeprozesse zur Prognostizierung <strong>und</strong> Vermarktung <strong>der</strong>Energiemengen durch den ÜNB bzw. BKV notwendig. Bei einer unzureichenden Abwicklung<strong>der</strong> Folgeprozesse entstehen Mehrkosten auf Gr<strong>und</strong> zu viel o<strong>der</strong> nicht vermarkteter Energiemengen<strong>und</strong> einem damit einhergehenden Ungleichgewicht <strong>der</strong> Systembilanz.Im Hinblick auf die Wechselmöglichkeit in die Veräußerungsform nach § 17 Abs. 1 Nr. 4EEG-RefE (Ausfallvergütung) kann auf eine Meldung auch vollständig verzichtet werden, dain diesem Fall <strong>der</strong> Bilanzkreis des Direktvermarktungsunternehmens geschlossen wird <strong>und</strong>die betroffenen Anlagen automatisch zurück in den EEG-Bilanzkreis des aufnehmendenNetzbetreibers fallen, womit diese in die Vermarktung durch den ÜNB wechseln. Die Schließungdes Bilanzkreises ist dem ÜNB bekannt, so dass dieser auch die dort zugeordnetenAnlagen wie<strong>der</strong> <strong>der</strong> EEG-Vermarktung zuordnen kann.Die angedachte Wechselfrist nach § 17a Abs. 1 Satz 2 EEG-RefE von drei Werktagen ist zuknapp. Auch für diesen Prozess ist eine Wechselfrist von mindestens 15 Werktagen erfor<strong>der</strong>lich,um die Daten entsprechend zu verarbeiten (bspw. Clearing <strong>der</strong> Daten, Weitergabe anPrognoseinstitute, Parametrierung <strong>der</strong> Hochrechnungs- <strong>und</strong> Vermarktungssysteme).Zudem sind bei einer Verkürzung <strong>der</strong> Fristen die Wechselwirkungen auf die Folgeprozesse,wie z.B. <strong>der</strong> Meldefristen vom VNB an den ÜNB zu beachten.Ob die Wechselfristen nach § 17 <strong>und</strong> 17a EEG-RefE (u. a. mit 3-tägiger Frist in die Ausfallvergütungnach § 17a Abs. 1 Satz 2) umgesetzt werden können, darf vor dem Hintergr<strong>und</strong><strong>der</strong> bisherigen Prüffristen nach den „Marktprozessen für Einspeisestellen (Strom)“ zumindestbezweifelt werden. Die Kommunikation zwischen Netzbetreiber <strong>und</strong> Anlagenbetreiber erfolgtin <strong>der</strong> Regel manuell, d.h. per Telefon o<strong>der</strong> E-Mail. Zwischen Netzbetreiber <strong>und</strong> Anlagenbetreiberbesteht in <strong>der</strong> Regel kein elektronisch automatisierter Kommunikationsweg. Wichtigist, dass Informationen über den Wechsel auch zwischen den Vermarktungsformen rechtzeitigden Übertragungsnetzbetreiber erreichen, da dieser gegebenenfalls für die Vermarktungdes Stroms aus den Anlagen zuständig ist.Zudem sollten alle Fristen in Werktagen angegeben werden. Die Angabe von Fristen in Werktagenanstelle von Kalen<strong>der</strong>tagen hat sich prozessual im Rahmen <strong>der</strong> bestehenden regulatorischenBestimmungen zu Marktprozessen bewährt <strong>und</strong> umgeht die Wochenend- <strong>und</strong> Feiertagsproblematik.Ggf. sollte eine ausreichende <strong>und</strong> für den letzten Wechsel an die Pflicht <strong>der</strong> Anlagenbetreiberzur Nutzung <strong>der</strong> elektronischen Kommunikation geb<strong>und</strong>ene Übergangsfrist eingeführt werden,um IT-Anpassungen vorzunehmen, die diese Verkürzung <strong>der</strong> Wechselfristen von Veräußerungsformenermöglichen. Damit dies in <strong>der</strong> Praxis umgesetzt werden kann, sollte eineausreichend bemessene Frist für die entsprechende Meldung des Anlagenbetreibers an denNetzbetreiber sowie eine zusätzliche Frist für die Meldung des Netzbetreibers an den Übertragungsnetzbetreiberim Gesetz definiert werden.Seite 58 von 84


Im Hinblick auf die in § 17a Abs. 4 definierte Ausgestaltung von neuen standardisierten Prozessen<strong>und</strong> Formaten sind ausreichende Umsetzungsfristen zwingend erfor<strong>der</strong>lich. Die in§ 17a Abs. 3 vorgesehene Frist bis zum 1. April 2015 für die Erarbeitung einheitlicher <strong>und</strong>massengeschäftstauglicher Verfahren ist daher deutlich zu knapp bemessen. Ausgehenddavon, dass das EEG im Sommer 2014 verabschiedet wird, ergäbe sich folgen<strong>der</strong> Zeitplan:Ausarbeitung standardisierter Prozesse durch die Netzbetreiber unter angemessener Beteiligung<strong>der</strong> Anlagenbetreiber (bis Januar 2015), Durchführung eines Festlegungsverfahrens <strong>der</strong>B<strong>und</strong>esnetzagentur zur Festlegung standardisierter Marktprozesse für Einspeisestellen Strom(bis Mai 2015); Anpassung <strong>der</strong> Datenformate auf Gr<strong>und</strong>lage <strong>der</strong> BNetzA-Festlegung (bis Juli2015), Konsultation <strong>und</strong> Festlegung <strong>der</strong> Datenformate durch die B<strong>und</strong>esnetzagentur (bis Oktober2015), Umsetzungsfrist für die IT-technische Umsetzung <strong>der</strong> Marktprozesse in den Unternehmen(in Abhängigkeit des Implementierungsaufwands mindestens sechs Monate).Daraus ergibt sich eine mögliche Anwendbarkeit <strong>der</strong> neuen Marktprozesse zum 1. April 2016.Das dem vorangestellten Zeitplan zugr<strong>und</strong>e liegende Än<strong>der</strong>ungsmanagement <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esnetzagenturzur Festlegung von Marktprozessen <strong>und</strong> Datenformaten (siehe hierzu MitteilungNr. 4 zu GPKE/GeLi Gas) hat sich am Markt etabliert <strong>und</strong> bewährt. Die Stichtage 1. April <strong>und</strong>1. Oktober eines jeden Jahres umfassen alle erfor<strong>der</strong>lichen Anpassungen an den Datenformatenaufgr<strong>und</strong> verän<strong>der</strong>ter gesetzlicher o<strong>der</strong> regulatorischer Rahmenbedingungen.4.8.2 BegriffsklärungDer Begriff „Direktvermarktungsunternehmen“ entspricht im prozessualen Sinn dem „aufnehmendenLieferanten“. Dies kann auch <strong>der</strong> Anlagenbetreiber selbst sein, <strong>der</strong> diese Marktrollezusätzlich zu seiner Marktrolle als “Erzeuger” wahrnimmt. Dies sollte in <strong>der</strong> Gesetzesbegründung,auch bei den Definitionen von “Direktvermarktungsunternehmer” <strong>und</strong> “Anlagenbetreiber”,klargestellt werden.4.8.3 Benennung von Bilanz- o<strong>der</strong> Unterbilanzkreisen gem. § 17a Abs. 2 Satz 2 EEG2014 i. V. m. § 22a Nr. 3 lit. bIn Fällen <strong>der</strong> Direktvermarktung sollen gem. § 17a Abs. 2 Satz 2 EEG 2014 die Anlagenbetreiberinnen<strong>und</strong> Anlagenbetreiber auch einen Bilanz- o<strong>der</strong> Unterbilanzkreis benennen, in denAusgleichs<strong>energie</strong>mengen einzustellen sind. Ausweislich <strong>der</strong> Begründung soll hierdurch erreichtwerden, dass bei „Verunreinigung“ <strong>der</strong> Direktvermarktungsbilanzkreise aufgr<strong>und</strong> vonAusgleichs<strong>energie</strong>mengen, die durch den Netzbetreiber eingestellt werden, die nicht von <strong>der</strong>Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> dem Anlagenbetreiber o<strong>der</strong> dem Direktvermarktungsunternehmer zuvertreten sind, die Voraussetzung des § 22 a Nr. 3 Buchstabe b erfüllt ist.Es wird davon ausgegangen dass es sich hier um die Ausgleichs<strong>energie</strong>mengen im Rahmendes Eingriffs in Erzeugungsanlagen bei <strong>der</strong> Erbringung von Systemdienstleistungen bzw.Einspeisemanagement handelt. In diesem Zusammenhang weist <strong>der</strong> BDEW darauf hin, dassdie B<strong>und</strong>esnetzagentur ein Festlegungsverfahren zur bilanziellen <strong>und</strong> energetischen Behandlungvon Einspeisemaßnahmen eröffnet hat, das noch nicht abgeschlossen ist <strong>und</strong> mit demSeite 59 von 84


eine entsprechende Regelung abgestimmt sein sollte. Nicht abbildbar wäre hingegen die Erbringungvon Ausgleichs<strong>energie</strong> im Rahmen <strong>der</strong> regulären Bilanzkreisbewirtschaftung (Bilanzkreisabrechnung)durch den Bilanzkreisverantwortlichen, da dies <strong>der</strong> Ausgleich des Bilanzkreisesist. Hierzu wird auch eine Klarstellung in <strong>der</strong> Begründung angeregt.4.8.4 Streichung <strong>der</strong> Rechtsfolgen von Verletzung <strong>der</strong> Wechselfristen nach § 33dAbs. 5 EEG 2012Der BDEW begrüßt die Streichung des § 33d Abs. 5 EEG 2012 <strong>und</strong> damit auch die Aufgabe<strong>der</strong> Rechtsfolge des Verlustes <strong>der</strong> Marktprämie für drei Kalen<strong>der</strong>monate (vgl. § 33g Abs. 3Satz 2 EEG 2012) zugunsten einer mil<strong>der</strong>en Sanktion.Die in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 <strong>und</strong> Satz 2 EEG-RefE geregelten Rechtsfolgen bei Verstoßgegen die Wechselvorgaben des EEG-RefE sind zwar in zeitlicher Hinsicht deutlich abgemil<strong>der</strong>tworden. Der BDEW regt aber – insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick auf die bereits getroffeneBNetzA-Festlegung „Marktprozesse für Einspeisestellen (Strom)“, für die bereits eine breiteVerbandsbeteiligung durchgeführt wurde - an, eine Ablehnung des Wechsels <strong>der</strong> Direktvermarktungbei Nichtvorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen <strong>und</strong> einen Verbleib in <strong>der</strong> bisher gewähltenForm anzudenken, statt einen Wechsel mit Verlust an För<strong>der</strong>möglichkeiten. Jedenfalls solltefür die Sanktion in Bezug auf § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genau definiert werden, wann die „Beendigung“des Verstoßes vorliegt (korrekte Daten werden nachgeliefert, „faktisch“ richtigeEinordnung in den entsprechenden Bilanzkreis zum korrekten Datum, o. ä., siehe auch unter4.10.2).4.9 För<strong>der</strong>beginn <strong>und</strong> För<strong>der</strong>dauer nach § 18 EEG-RefEDer BDEW begrüßt, dass ausweislich § 18 EEG-RefE <strong>der</strong> Fristbeginn für die finanzielle För<strong>der</strong>unggr<strong>und</strong>sätzlich <strong>der</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Inbetriebnahme <strong>der</strong> Anlage ist, <strong>und</strong> dass dies gemäß<strong>der</strong> Übergangsbestimmung in § 66 Abs. 1 gr<strong>und</strong>sätzlich auch für Zubaufälle von Bestandsanlagengelten soll. Allerdings ist die Übergangsregelung insoweit ungenau, als dass damitdann auch die gesetzliche För<strong>der</strong>dauer in § 18 Satz 1 EEG-RefE für jegliche Bestandsanlagen20 Jahre zzgl. Inbetriebnahmejahr betragen würde, obwohl z.B. Wasserkraftanlagennach dem EEG 2000 eine unbefristete För<strong>der</strong>dauer <strong>und</strong> solche nach § 12 Abs. 3 Satz 2 EEG2004 15 bzw. 30 Jahre beträgt.Außerdem ist unklar, welche Definition von „Inbetriebnahme“ in § 17 Satz 1 EEG-RefE gemeintist, insbeson<strong>der</strong>e, ob die strenge nach dem EEG 2004 (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai2008, Az. VIII ZR 308/07), die weite nach § 3 Nr. 5 EEG 2009 (vgl. Clearingstelle EEG, Verfahren2009/26) o<strong>der</strong> die wie<strong>der</strong>um strenge nach § 3 Nr. 15 EEG-REFE.Dementsprechend rät <strong>der</strong> BDEW an, dass § 18 erst einmal nur für solche Anlagen gelten soll,die nach <strong>der</strong> Inbetriebnahmedefinition des EEG 2014 ab dem 1. August 2014 in Betrieb genommenworden sind, <strong>und</strong> dass § 18 Satz 2 EEG-RefE im Rahmen von § 66 Abs. 1 analogfür Anlagen gelten soll, die vor dem 1. August 2014 nach den Inbetriebnahmedefinitionen <strong>der</strong>Seite 60 von 84


jeweiligen Vorgängerfassungen des EEG in Betrieb genommen worden waren, jedoch umweitere Generatoren erweitert worden sind.4.10 Verringerung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung nach § 20 EEG-RefEHinsichtlich Absatz 2 Nr. 1 regt <strong>der</strong> BDEW eine Überprüfung <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des abgemil<strong>der</strong>tenSanktionsmechanismus in § 20 Abs. 2 EEG-RefE an. Bisher führten Verstöße gegen diedort genannten Vorschriften zu einer Verringerung des Vergütungsanspruchs auf null.Absatz 2 Nr. 2: Hierzu siehe auch Kapitel 4.8.4.4.10.1 Verbot <strong>der</strong> anteiligen Direktvermarktung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EEG-RefEEinerseits ist <strong>der</strong> Wegfall <strong>der</strong> anteiligen Direktvermarktung zu begrüßen, da dadurch <strong>der</strong> administrativeAufwand <strong>der</strong> Netzbetreiber erheblich reduziert wird. An<strong>der</strong>erseits ist aus Sichtdes BDEW aber zu überprüfen, ob das Verbot <strong>der</strong> anteiligen Direktvermarktung bei Abrechnungmehrerer Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung bestehen bleiben sollte, weil<strong>der</strong> Einbau von Untermessungen für jede einzelne Anlage mit hohen Kosten verb<strong>und</strong>en ist<strong>und</strong> von den Anlagenbetreibern, insbeson<strong>der</strong>e im Zuge <strong>der</strong> Direktvermarktungsvorgabennach dem EEG 2012 <strong>und</strong> <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>sprüchlichkeit zwischen §§ 33c <strong>und</strong> 33f EEG 2012, bislanggerade nicht vollzogen worden ist. Zu beachten ist hierbei, dass eine Anlage, die unterdie Regelung für „kleine Anlagen“ (§ 22c EEG-REFE) fallen würde <strong>und</strong> noch eine Einspeisevergütungerhalten sollte, in jedem Fall eine Untermessung bereit halten müsste, wenn diean<strong>der</strong>en Anlagen verpflichtend direkt vermarkten müssen.Auch hinsichtlich Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 <strong>und</strong> Nr. 4 EEG-RefE sieht <strong>der</strong> BDEW Präzisierungsbedarf,dass das Verbot einer anteiligen Direktvermarktung <strong>und</strong> die Verringerung des För<strong>der</strong>anspruchsauf den Monatsmarktwert dann nicht eintreten, wenn gleichzeitig eine Ausfallvergütungin Anspruch genommen wird. Unklar ist, ob die Vorschrift dazu führen soll, dass beispielsweiseStrom aus mehreren Windkraftanlagen von verschiedenen Betreibern, die übereine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden, auch nicht mehr auf verschiedeneBilanzkreise von unterschiedlichen Direktvermarktern aufgeteilt werden darf, weil es zu einemAusfall von einem Direktvermarkter <strong>und</strong> einer Ausfallvergütung kommen könnte, die als Einspeisevergütunggilt <strong>und</strong> folglich die Sanktion nach Abs. 2 greifen würde. Fraglich ist also, obin Zukunft Untermessungen für einzelne Anlagen zwingend erfor<strong>der</strong>lich sind, wenn sich dieBetreiber nicht auf eine gemeinsame Veräußerungsform <strong>und</strong> einen gemeinsamen Bilanzkreiseinigen können.Demgegenüber begrüßt <strong>der</strong> BDEW aber die Begrenzung <strong>der</strong> Rechtsfolgen auf einen Monatnach Beendigung des Verstoßes (§ 20 Abs. 2 Satz 2 EEG-REFE) im Vergleich zur Rechtslagenach dem EEG 2012.Seite 61 von 84


4.10.2 Rechtsfolge bei Wechselfehler nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EEG-RefEDer BDEW hält eine Streichung <strong>der</strong> Rechtsfolge bei Verstoß gegen Absatz 2 Satz 1 Nr. 2(Wechselfehler) für notwendig. Die gegenwärtigen Marktprozesse für Einspeisestellen(Strom) sehen bei einem solchen Wechselfehler vor, dass ein Wechsel gar nicht zugelassen<strong>und</strong> vollzogen wird. Obwohl dies eigentlich nicht § 33d Abs. 5 EEG 2012 entspricht, hat dieBNetzA dies in <strong>der</strong> Begründung ihrer Festlegung „Marktprozesse Einspeiser“ zutreffend alsdie praktikablere Variante beschrieben. Dementsprechend sollte dies nun vom Gesetzgebernachvollzogen werden (s. auch unter 4.8.4).4.10.3 Anpassung Degressionsregelung (§ 20a i. V. m. § 22c Abs. 3 <strong>und</strong> § 22d Abs. 3)Die im Gesetzentwurf enthaltene Degressionsregel würde nach Ansicht des BDEW zu einerVerdreifachung <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Vergütungssätze führen <strong>und</strong> darüber hinaus auch die För<strong>der</strong>ungzur Kompensation <strong>der</strong> Vermarktungskosten (Managementprämie) <strong>der</strong> Degression unterziehen.Der BDEW empfiehlt eindringlich folgende Regelungen:• Degressionsregelung <strong>der</strong> Festvergütung § 22c Abs. 3: Abzug von 0,4 bzw. 0,2 ct/kWherfolgt erst nach <strong>der</strong> Degression <strong>und</strong> R<strong>und</strong>ung <strong>der</strong> anzulegenden Werte.• Degressionsregelung für Ausfallvergütung § 22d Abs. 3: Anstatt des prozentualen Abzugssollte ein fixer (ggf. <strong>energie</strong>trägerspezifischer) Wert in ct/kWh vom anzulegendenWert abgezogen werden.• Biomasse <strong>und</strong> Wind Onshore: Atmen<strong>der</strong> Deckel soll jeweils in Verbindung mit einerjährlichen anstatt einer vierteljährlichen Degression ausgestaltet werden.Begründung:Gemäß § 20a Abs. 1 Satz 3 erfolgt die Degression für die drei vergütungsfähigen Vermarktungsformenwie folgt:Marktprämie: anzulegen<strong>der</strong> Wert * (100% – Degressionssatz); dann r<strong>und</strong>enVergütung kleine Anlagen: (anzulegen<strong>der</strong> Wert abzüglich 0,2 bzw. 0,4 ct/kWh) * ( 100% -Degressionssatz); dann r<strong>und</strong>enAusfallvergütung: anzulegen<strong>der</strong> Wert * 0,8 * (100% - Degressionssatz); dann r<strong>und</strong>enDas bedeutet, dass die Degression den Abzug <strong>der</strong> „ehemaligen“ Managementprämie erfasst.Dies <strong>und</strong> die R<strong>und</strong>ung auf zwei Nachkommastellen am Ende <strong>der</strong> jeweiligen Berechnungenführen dazu, dass sich die Vergütungssätze für die drei Vermarktungsformen bereits nachdem ersten Jahr <strong>der</strong> Degression (2015) nicht mehr ineinan<strong>der</strong> umrechnen lassen, was wie<strong>der</strong>umeine Verdreifachung <strong>der</strong> berechnungsrelevanten Vergütungssätze zur Folge hat (Beispielfolgt weiter hinten).Seite 62 von 84


Ziel <strong>der</strong> Neuregelung gem. Begründung des Referentenentwurfes:„Nach Satz 3 sind bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> optionalen Einspeisevergütung für kleine Anlagennach § 22c <strong>und</strong> <strong>der</strong> Ausfallvergütung nach § 22d vor <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> Degressionsregeln<strong>der</strong> Wert nach § 22c Absatz 3 Nummer 1 o<strong>der</strong> 2 bzw. nach § 22d Absatz 3 Nummer 2 Buchstabea o<strong>der</strong> b vom anzulegenden Betrag abzuziehen. Gr<strong>und</strong> dafür ist, dass die anzulegendenWerte auch ein För<strong>der</strong>element enthalten, das die Kosten <strong>der</strong> Anlagenbetreiberinnen <strong>und</strong>Anlagenbetreiber für die Direktvermarktung kompensieren soll, vergleichbar <strong>der</strong> unter demEEG 2012 noch geson<strong>der</strong>t ausgewiesenen Managementprämie. Wird eine Einspeisevergütungnach § 22c o<strong>der</strong> § 22d in Anspruch genommen, muss dieses Element <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung bei<strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> Vergütungssätze heraus gerechnet werden, da bei <strong>der</strong> Einspeisevergütungdie Vermarktungskosten von den Übertragungsnetzbetreibern getragen werden <strong>und</strong> esansonsten zu einer Überför<strong>der</strong>ung käme. Satz 3 stellt diesbezüglich sicher, dass dieseVermarktungskosten auch bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Degression für die För<strong>der</strong>sätze <strong>der</strong>Einspeisevergütung außen vor bleiben.“Aus dem hervorgehobenen Satz geht hervor, dass die in die Vergütung eingeflossenen Vermarktungskostenvon <strong>der</strong> Degression ausgeschlossen werden sollen. Dies ist auch nachvollziehbar.Es wäre schwer zu begründen, warum bei Geothermie die Vermarktungskosten einerDegression von 5%/Jahr <strong>und</strong> bei Wasserkraft von nur 1 %/Jahr unterliegen sollten. Genaudiese Absicht wird aber doppelt verfehlt:1. Durch die Integration in die Gr<strong>und</strong>vergütung unterliegen sie bei <strong>der</strong> Marktprämienvermarktunggenau dieser Degression.2. Durch den vorherigen Abzug im Fall <strong>der</strong> Einspeisevergütung wird die Differenz zumanzulegenden Wert bei MP-Vermarktung von Jahr zu Jahr geringer, wobei diese Differenzüberdies vom Energieträger abhängig ist.Die <strong>der</strong>zeitige Formulierung führt auch dazu, dass die Vermarktungskosten nach demInbetriebnahmejahr <strong>der</strong> Anlage degressiv festgelegt werden. Dies wi<strong>der</strong>spricht dem bisherigenAnsatz <strong>der</strong> Managementprämienverordnung, <strong>der</strong> eine jährliche „Lernkurve“ unabhängigvom Inbetriebnahmejahr vorgesehen hat, <strong>und</strong> für alle Anlagen gleichermaßen galt.Weiterhin führt dies durch die R<strong>und</strong>ung auf 2 Nachkommastellen dazu, dass <strong>der</strong> anzulegendeWert, die Einspeisevergütung <strong>und</strong> die Ausfallvergütung getrennt ger<strong>und</strong>et werden, so dassdiese Differenz je nach R<strong>und</strong>ung auch noch zufällig von Jahr zu Jahr um +/- 0,01 ct/kWhschwanken kann. Die Folge ist, dass <strong>der</strong> Verwaltungsaufwand immens steigt, da sich we<strong>der</strong>die Marktprämie noch die Ausfallvergütung aus <strong>der</strong> Einspeisevergütung ableiten lässt (o<strong>der</strong>umgekehrt). Tatsächlich müssten für jede <strong>der</strong> drei Vergütungsformen verschiedene Vergütungssätze(= Vergütungskategorien) ausgewiesen werden:1. anzulegen<strong>der</strong> Wert für Marktprämien-Direktvermarktung2. Einspeisevergütung3. auf 80 % reduzierte AusfallvergütungIn <strong>der</strong> Praxis bedeutet dies eine Verdreifachung <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Vergütungskombinationen fürNeuanlagen.Seite 63 von 84


Dies lässt sich durch folgende Ansätze heilen:1. Sicherstellung <strong>der</strong> Kompatibilität <strong>der</strong> Einspeisevergütung zum anzulegenden Wert in<strong>der</strong> Marktprämie:Vorzugsvariante: Abzug von 0,4 bzw. 0,2 ct/kWh erfolgt erst nach <strong>der</strong> Degression <strong>und</strong>R<strong>und</strong>ung <strong>der</strong> anzulegenden Werte.Alternativvariante: Die Managementprämie wird separiert <strong>und</strong> im Gegenzug werdendie Vergütungssätze abgesenkt. Auf die Managementprämie (Höhe gem. § 22c Abs.3) kann ggf. eine separate <strong>energie</strong>trägerspezifische Degression angewendet werden.2. Sicherstellung <strong>der</strong> Kompatibilität <strong>der</strong> Ausfallvergütung zum anzulegenden Wert inMarktprämie:Vorzugsvariante: Da ein anteiliger Abzug generell zu einer Verdoppelung <strong>der</strong> Vergütungskategorienführt, kann das Problem am effektivsten dadurch gelöst werden, dassanstatt des prozentualen Abzugs ein fixer Wert in ct/kWh (ggf. <strong>energie</strong>trägerspezifischerWert) vom anzulegenden Wert abgezogen wird. Dies hätte zudem den Vorteil,dass Einspeiser mit höheren Vergütungen je kWh nicht stärker sanktioniert würden,als diejenigen mit niedrigen Vergütungen.Alternativvariante: Die Kürzung auf 80 % erfolgt erst nach <strong>der</strong> Degression <strong>und</strong> R<strong>und</strong>ung.Diese Maßnahme senkt zwar nicht die Anzahl <strong>der</strong> für die Abwicklung erfor<strong>der</strong>lichenVergütungskategorien, erlaubt jedoch eine einfache Umrechnung <strong>der</strong> Vergütungsformen,was zur Optimierung <strong>der</strong> Abwicklungsprozesse in <strong>der</strong> Praxis genutztwerden kann.Beispiel für die Entwicklung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>sätze:Deponiegas: 8,42 ct/kWh für 2014 für Leistungsstufe 0 bis 500 kW <strong>und</strong> 5,83 ct/kWh für Leistungsstufe500 bis 5000 kW, Degression 1,5 %/Jahr, Vermarktungskosten: 0,2 ct/kWhZunächst die unger<strong>und</strong>eten Werte (hier auf 4 Nachkommastellen ger<strong>und</strong>et) für die Leistungsstufebis 500 kW:Jahr Anzulegen<strong>der</strong> Wert Einspeisevergütung Differenz2014 8,4200 8,2200 0,20002015 8,2937 8,0967 0,19702016 8,1693 7,9752 0,19402017 8,0468 7,8556 0,1911Seite 64 von 84


Nun die ger<strong>und</strong>eten Werte (2 Nachkommastellen)Jahr Anzulegen<strong>der</strong> Wert Einspeisevergütung Differenz2014 8,42 8,22 0,202015 8,29 8,10 0,192016 8,17 7,98 0,192017 8,05 7,86 0,19Es ist am Beispiel erkennbar, dass bereits im ersten Jahr <strong>der</strong> Degression (2015) die erwähntenR<strong>und</strong>ungseffekte auftreten, wodurch die (degressiv gesenkten!) Vermarktungskosten von0,1970 ct/kWh auf 0,19 ct/kWh entgegen den R<strong>und</strong>ungsregeln ger<strong>und</strong>et werden – abgesehendavon, dass sie überhaupt in die Degression eingeschlossen sind. Dies ergibt sich, weil dieSpalten „anzulegen<strong>der</strong> Wert“ <strong>und</strong> „Einspeisevergütung“ jeweils eigenständig <strong>der</strong> Degressionunterliegen <strong>und</strong> getrennt ger<strong>und</strong>et werden.Betrachtet man in gleicher Weise die zweite Leistungsstufe 500 bis 5000 kW, so sinkt dieDifferenz im Jahr 2015 zwar ebenfalls auf 0,19 ct/kWh, steigt aber im Jahr 2016 sogar wie<strong>der</strong>auf 0,20 ct/kWh an:Jahr Anzulegen<strong>der</strong> Wert Einspeisevergütung Differenz2014 5,83 5,63 0,202015 5,74 5,55 0,192016 5,66 5,46 0,202017 5,57 5,38 0,19Das heißt, dass im Jahr 2016 die Vermarktungskosten für die Leistungsstufe bis 500 kW nur0,19 ct/kWh, für die Leistungsstufe 500 bis 5000 kW aber bei 0,20 ct/kWh betragen!Würde man dagegen den Abzug in § 22c Abs. 3 nach <strong>der</strong> Degression vornehmen, erhielteman unger<strong>und</strong>etJahr Anzulegen<strong>der</strong> Wert Einspeisevergütung Differenz2014 8,4200 8,2200 0,20002015 8,2937 8,0937 0,20002016 8,1693 7,9693 0,20002017 8,0468 7,8468 0,2000<strong>und</strong> ger<strong>und</strong>etSeite 65 von 84


Jahr Anzulegen<strong>der</strong> Wert Einspeisevergütung Differenz2014 8,42 8,22 0,202015 8,29 8,09 0,202016 8,17 7,97 0,202017 8,05 7,85 0,20also das, was man eigentlich erwarten würde. Das ist universell <strong>der</strong> Fall, so dass auf weitereBeispiele verzichtet wird.4.11 För<strong>der</strong>ung für Strom aus mehreren Anlagen nach § 21 EEG-RefEHinsichtlich § 21 Abs. 1 Satz 1 EEG-RefE wird auf die vorstehenden Ausführungen in Kapitel4.4.1 verwiesen.Zu § 21 Abs. 1 Satz 2 EEG-RefE wird eine Klarstellung angeregt, ob sich die Regelung auchauf Bestandsanlagen erstreckt, die mit einem neuen „Satelliten“-BHKW leistungsseitig verklammertwürden. Ebenso könnte eine Präzisierung des § 21 Absatz 1a EEG-RefE Rechtssicherheitbei <strong>der</strong> Frage bringen, ob sich die Regelung auch auf Bestands-Freiflächenanlagenerstreckt, die bei Gelegenheit innerhalb <strong>der</strong>selben Gemeinde <strong>und</strong> Inbetriebnahme innerhalbvon 24 aufeinan<strong>der</strong>folgenden Kalen<strong>der</strong>monaten zurückgerechnet mit einer neuen Freiflächenanlageleistungsseitig verklammert würden.Darüber hinaus regt <strong>der</strong> BDEW eine Klarstellung des Begriffes “gleichartigen erneuerbarenEnergien” in § 21 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 EEG-RefE an. Speziell mit Rücksicht auf die Unterscheidungzwischen Biogas- <strong>und</strong> Festbiomasse-Anlagen war <strong>und</strong> ist es im Rahmen des EEG2012 streitig, ob es sich hierbei um dieselbe erneuerbare Energie o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e handelt.Dementsprechend unklar ist es, ob entsprechende Anlagen auf demselben Betriebsgeländenach § 19 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 leistungsseitig zusammengefasst werden müssen, o<strong>der</strong>nicht. Diese Problematik betrifft nicht nur die Vergütungsberechnung als solche, son<strong>der</strong>n istauch wegen <strong>der</strong> Verpflichtung zur Direktvermarktung nach § 27 Abs. 3 EEG 2012 von erheblicherRelevanz. Letzteres wird künftig dann noch stärker zum Tragen kommen.4.12 Voraussetzung <strong>der</strong> Marktprämie nach § 22a Nr. 3 EEG-RefEPositiv bewertet wird gr<strong>und</strong>sätzlich die Ausnahme, wonach ein Verstoß gegen die „sortenreine“Bilanzierung eines Marktprämienbilanzkreises dann nicht zu einer Sanktion führt, wenndie Einstellung von Strom, <strong>der</strong> nicht den Anfor<strong>der</strong>ungen des § 22a Nr. 3 a) EEG-RefE entspricht,nicht vom Anlagenbetreiber/ Direktvermarkter zu vertreten ist. In diesem Zusammenhangempfiehlt <strong>der</strong> BDEW, hierfür aktuell fehlende Vorgaben von eindeutigen Identifikatorenfür <strong>der</strong>artige Bilanzkreise vorzusehen, also die Kennzeichnung dieser Bilanzkreise zwingendvorzusehen <strong>und</strong> <strong>der</strong> BNetzA die nähere Ausgestaltung zu übertragen.Seite 66 von 84


Zudem sollte die in <strong>der</strong> Begründung erwähnte Vermutungswirkung, dass ein Vertretenmüssendann nicht vorliegt, wenn ein Bilanzkreis für Ausgleichs<strong>energie</strong>mengen vom Anlagenbetreiberbenannt wurde, gesetzlich festgelegt werden.Der BDEW gibt darüber hinaus zu bedenken, dass in § 22a EEG-RefE, <strong>der</strong> als Voraussetzungfür die Marktprämie die Fernsteuerbarkeit vorsieht, eine ausreichende Übergangsfristfür Bestandsanlagen vorzusehen ist (s. unter 4.13).Außerdem weist <strong>der</strong> BDEW auf Folgendes hin: § 22a Nr. 3 b) EEG-RefE soll laut <strong>der</strong> Begründung(S. 153) nicht den Anspruch auf Zahlung <strong>der</strong> Marktprämie vernichten. Es soll lediglichklargestellt werden, dass für Ausgleichs<strong>energie</strong>mengen keine Marktprämie verlangt werdenkann. Momentan kann § 22a Nr. 3 b) EEG-RefE aber auch so verstanden werden, dass<strong>der</strong> Anspruch auf die Marktprämie für den gesamten in den Bilanzkreis eingestellten Stromnicht mehr besteht, sofern Ausgleichs<strong>energie</strong>mengen eingestellt werden, nur dass es dannauch das Vertreten des Anlagenbetreibers ankäme.§ 22a Nr. 3 a) EEG-RefE sollte daher wie folgt präzisiert werden:“(...) <strong>der</strong> Strom in einem Bilanz- o<strong>der</strong> Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem ausschließlichbilanziert wirda) Strom aus erneuerbaren Energien o<strong>der</strong> aus Grubengas bilanziert wird, <strong>der</strong> in <strong>der</strong>Veräußerungsform des § 17 Abs. 1 Nummer 1 direkt vermarktet wird.b) Für Strom, <strong>der</strong> nicht unter den vorangegangenen Teilsatz Buchstabe a fällt <strong>und</strong> <strong>der</strong>in diesem Bilanzkreis eingestellt wird, <strong>und</strong> dessen Einstellung in den Bilanz- o<strong>der</strong> Unterbilanzkreisnicht von <strong>der</strong> Anlagenbetreiberin, dem Anlagenbetreiber o<strong>der</strong> dem Direktvermarktungsunternehmerzu vertreten ist, besteht kein Anspruch auf die Marktprämie.”4.13 Fernsteuerbarkeit nach § 22b EEG-RefEDer BDEW begrüßt, dass für alle Anlagen in <strong>der</strong> Direktvermarktung die Fernsteuerbarkeitnach § 22b zur Voraussetzung wird. Allerdings sind für Bestandsanlagen, bei denen dieFernsteuerbarkeit <strong>der</strong>zeit über die Managementprämie optional ist, ausreichende Übergangsfristenfür einen Einbau vorzusehen. Es wäre zu prüfen, ob hier ggf. <strong>der</strong> 1. Januar 2015 ausreichendist.In § 22b Abs. 2 findet sich in Bezug auf die technischen Anfor<strong>der</strong>ungen an entsprechendeEinrichtungen nach § 22 Abs. 1 ein Verweis auf die Anfor<strong>der</strong>ungen des EnWG an die Messsysteme.Allerdings ist die Vorschrift sehr komplex aufgebaut <strong>und</strong> nach unserem Verständnisaufgr<strong>und</strong> von § 7 Abs.1 Satz 2 EEG, <strong>der</strong> auf das EnWG - auch §§ 21c, 21d, 21e <strong>und</strong> 21gEnWG - verweist, entbehrlich (vgl. auch die Ausführungen zu § 7 EEG-RefE unter 4.5). Auchbei <strong>der</strong> Fernsteuerung durch den Direktvermarktungsunternehmer o<strong>der</strong> Dritten, an die <strong>der</strong>Strom veräußert wird, ist sicherzustellen, dass <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> EnWG-Novelle erreichte Standardhinsichtlich Sicherheit <strong>und</strong> Interoperabilität gilt <strong>und</strong> ein Nebeneinan<strong>der</strong> verschiedener Mess-Seite 67 von 84


systeme vermieden wird. Auf diese Weise wird außerdem ein Gleichlauf mit den Anfor<strong>der</strong>ungenan § 6 EEG-RefE für den Einbau von technischen Einrichtungen, die demEinspeisemanagement unterliegen, sichergestellt.Allerdings sind ausreichende Übergangsfristen für den Einbau/ Umbau von intelligentenMesssystemen, die den EnWG-Anfor<strong>der</strong>ungen an Sicherheit <strong>und</strong> Interoperabilität entsprechenvorzusehen.Der BDEW schlägt daher vor, § 22b Abs. 2 EEG-RefE zu streichen <strong>und</strong> ggf. mit einem klarstellendenZusatz entsprechend § 6 Abs. 7 EEG-RefE zu versehen.Hiermit ist keine Wertung o<strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung hinsichtlich <strong>der</strong> Kostentragung für die Erfüllung <strong>der</strong>Anfor<strong>der</strong>ungen des EnWG an intelligente Messsysteme verb<strong>und</strong>en.Im Übrigen wird auf die Anmerkungen zu § 7 EEG-RefE verwiesen.4.14 Einspeisevergütung für kleine Anlagen nach § 22c EEG-RefEDer BDEW weist darauf hin, dass § 22c Abs. 2 Nr. 3 EEG-RefE im Wi<strong>der</strong>spruch zu § 6 Abs. 1<strong>und</strong> 2 EEG steht, da nach diesen Regelungen, die insoweit durch den EEG-RefE nicht geän<strong>der</strong>twerden sollen, die Verpflichtung zur Installation einer “registrierenden Leistungsmessung”bzw. einer an<strong>der</strong>weitigen technischen Einrichtung zur Abrufung <strong>der</strong> jeweiligen Ist-Einspeisung erst bei Anlagen mit einer Leistung oberhalb von 100 kW verpflichtend ist. § 22cAbs. 2 Nr. 3 EEG-RefE müsste daher wie folgt formuliert werden:Formulierungsvorschlag:“... <strong>und</strong> eine installierte Leistung von 100 Kilowatt o<strong>der</strong> weniger haben”.Im Rahmen von § 22c Abs. 4 EEG-RefE ist ggf. in <strong>der</strong> Gesetzesbegründung klarzustellen, obdiese Regelung nur für Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. August 2014 gilt, o<strong>der</strong> ob - wieim Rahmen von § 19 Abs. 1 EEG 2009 <strong>und</strong> EEG 2012 strittig - die Regelung auch Anlagenrückwirkend in die Betrachtung einbezieht, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommenworden sind.Darüber hinaus bleibt unklar, wie mit Anlagenkonstellationen umzugehen ist, die zumInbetriebnahmezeitpunkt eine Leistung unterhalb <strong>der</strong> Grenzwerte in Absatz 2 hatten, später -innerhalb <strong>der</strong> Fristen von § 21 Abs. 1 EEG-RefE - aber “erweitert” worden sind, seien es Biogasanlagen,seien es Solarstromanlagen. Da diese Erweiterungen dem Netzbetreiber nichtnotwendigerweise sofort mitgeteilt werden, kann es vorkommen, dass die Anlagen entgegen§ 22c Abs. 2 EEG-RefE nicht sofort komplett in die Direktvermarktung wechseln, wenn diesfür den Fall des Zubaus denn Rechtsfolge von § 22c EEG-RefE sein soll.Seite 68 von 84


4.15 Einspeisevergütung in Ausnahmefällen nach § 22d EEG-RefEIn § 17 Abs. 1 Nr. 4 i.V. mit § 22d Abs. 1 des EEG-Referentenentwurfs ist eine “Ausfallvergütung”als Alternative für eine ggf. ansonsten verpflichtende Direktvermarktung zugelassen.Aufgr<strong>und</strong> des Wegfalls <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung, dass § 22b anzuwenden ist, sind die Voraussetzungen,wann in die Einspeisevergütung nach § 22d gewechselt werden darf, nochmals gesunken.Die Regelung präzisiert nicht, wann bzw. unter welchen Umständen Anlagenbetreiber Gebrauchvon einer Ausfallvergütung machen dürfen. Der BDEW regt an zu prüfen, ob die in <strong>der</strong>Begründung aufgeführten Beispiele Eingang in den Gesetzestext finden könnten. Insbeson<strong>der</strong>eist § 22d Abs. 1 Satz 2 EEG nicht als Voraussetzung ausgestaltet.Schließlich ist <strong>der</strong> Zeitraum <strong>der</strong> Ausfallvergütung nur unzureichend mit „ausnahmsweise vorübergehend“beschrieben worden. Da die Netzbetreiber durch die verpflichtende Direktvermarktungeinerseits entlastet werden sollen, durch die Ausfallvergütung nach § 22d EEG-RefE aber auch nicht unzulässig belastet werden sollen, regt <strong>der</strong> BDEW an, dass die Voraussetzungen<strong>und</strong> die Dauer dieser Ausfallvergütung wie folgt ergänzend präzisiert werden:Formulierungsvorschlag:„Der Anspruch nach Satz 1 besteht höchstens bis zum Ende des zweiten Kalen<strong>der</strong>monats,<strong>der</strong> auf den Wechsel folgt <strong>und</strong> nur, wenn Anlagenbetreiberinnen o<strong>der</strong> Anlagenbetreiberzuvor über einen Direktvermarktungsunternehmer direkt vermarktet haben,<strong>der</strong> diese Dienstleistung nicht mehr wahrnehmen kann. Die Vorschrift dient <strong>der</strong>Gewährleistung <strong>der</strong> Investitions- <strong>und</strong> Planungssicherheit für Anlagenbetreiberinnen<strong>und</strong> Anlagenbetreiber, die ihren Strom ausnahmsweise vorübergehend nicht direktvermarkten können.“Alternativ könnte – in Anlehnung an die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG – eine maximaleDauer von drei Monaten vorgesehen werden.Der BDEW weist außerdem darauf hin, dass für das Institut <strong>der</strong> Ausfallvergütung die Festlegung<strong>der</strong> BNetzA („Marktprozesse für Einspeisestellen Strom“) entsprechend geän<strong>der</strong>t werdenmuss.4.16 Gemeinsame Bestimmungen für die Einspeisevergütung nach § 22e EEG RefEUngeachtet <strong>der</strong> Sinnhaftigkeit von Selbstverbrauch <strong>und</strong> <strong>der</strong> damit verb<strong>und</strong>enen Ausnahmetatbeständezur Befreiung von Strompreisbestandteilen (siehe Kapitel 2.3 “Selbstverbrauch”)<strong>und</strong> vorbehaltlich einer rechtlichen Weiterentwicklung des Selbstverbrauchs empfiehlt <strong>der</strong>BDEW folgende Präzisierung von Absatz 2 Nr. 2 <strong>der</strong> Regelung:Seite 69 von 84


„2. <strong>der</strong> nicht von ihnen selbst o<strong>der</strong> von Dritten, dann in unmittelbarer räumlicher Nähezur Anlage, verbraucht wird <strong>und</strong>“Diese Korrektur knüpft an die <strong>der</strong>zeitigen Diskussionen an, ob § 16 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2012auch eine Selbstverbrauchsdeckung unter Nutzung des Netzes für die allgemeine Versorgungzulässt, o<strong>der</strong> nicht. Die hier vertretene Auslegung erfolgt rein juristisch <strong>und</strong> nicht wertungshalber.Sie entspricht <strong>der</strong> rechtlichen Auslegung <strong>der</strong> herrschenden Literaturmeinung.4.17 Wasserkraft nach § 23 EEG-RefE4.17.1 Gr<strong>und</strong>vergütung nach Absatz 1Siehe Kapitel „Wasserkraft“4.17.2 Mo<strong>der</strong>nisierungs-/ Ertüchtigungsmaßnahmen nach Abs. 2 <strong>und</strong> Abs. 3Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass ein För<strong>der</strong>ungsanspruch nur noch nach Durchführungeiner Ertüchtigungsmaßnahme bestehen soll, mit <strong>der</strong> die installierte Leistung o<strong>der</strong> das Leistungsvermögen<strong>der</strong> Anlage erhöht wird. Zudem muss es sich um eine wasserrechtlich zugelasseneMaßnahme handeln.Gegenüber <strong>der</strong> Regelung des § 23 Abs. 2 EEG 2012 haben sich damit folgende Än<strong>der</strong>ungenergeben: Die erstmalige Nachrüstung einer Anlage mit einer technischen Einrichtung zur Regelungim Sinne des Einspeisemanagements soll keine Maßnahme mehr darstellen, die nachdem EEG för<strong>der</strong>fähig ist. Es sollen ausdrücklich nur solche Maßnahmen för<strong>der</strong>fähig sein, diewasserrechtlich zugelassen sind. Dabei wird, wie sich auch aus <strong>der</strong> Gesetzesbegründungergibt, immer die Einhaltung <strong>der</strong> wasserrechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz(WHG) geprüft. Als Nachweis über die Einhaltung <strong>der</strong> wasserrechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungensoll die wasserrechtliche Zulassung gelten (siehe Begründung). Ein Nachweis überdie Vorlage von Umweltgutachten wie sie in § 23 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EEG 2012 vorgesehenist, soll danach nicht mehr möglich sein.Der BDEW hat sich im Vorfeld für die Aufnahme einer Klarstellung eingesetzt, dass für eineFör<strong>der</strong>fähigkeit einer Maßnahme an Anlagen an oberirdischen Gewässern immer auch diewasserrechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllt werden müssen. Die Klarstellung ist erfor<strong>der</strong>lich, dain <strong>der</strong> Praxis die Vorgaben nach § 23 Abs. 4 Satz 1 EEG 2012 bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Vergütungsfähigkeitbisweilen nicht beachtet wurden. Durch die Beschränkung einer För<strong>der</strong>fähigkeitauf wasserrechtlich zugelassene Maßnahmen ist dieser For<strong>der</strong>ung Rechnung getragenworden.Die Nachweismöglichkeit bezüglich <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> wasserrechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen nurnoch durch Vorlage <strong>der</strong> wasserrechtlichen Zulassung unter Verzicht auf die Umweltgutachtenkann insofern als Verbesserung angesehen werden, als in <strong>der</strong> Vergangenheit zahlreiche Gerichtsverfahrenzu <strong>der</strong> Frage <strong>der</strong> Schlüssigkeit eines Umweltgutachtens geführt wurden.Seite 70 von 84


Auch <strong>der</strong> Wegfall einer för<strong>der</strong>fähigen Ertüchtigungsmöglichkeit einer Wasserkraftanlagedurch Einbau einer technischen Einrichtung zur Regelung <strong>der</strong> Anlage im Sinne desEinspeisemanagements erscheint als positiv, da Unsicherheit bezüglich <strong>der</strong> Anwendbarkeit<strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit geltenden Regelung in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EEG 2012 auch auf Anlagen miteiner installierten Leistung von unter 100 kW besteht. Aus Sicht des BDEW ist für diese Anlagenkeine Regelungsmöglichkeit im Sinne des Einspeisemanagements erfor<strong>der</strong>lich. Dies wirddurch den Wegfall dieser Ertüchtigungsmöglichkeit bestätigt.Allerdings sollten unter bestimmten Umständen auch Maßnahmen, die keiner wasserrechtlichenZulassung bedürfen <strong>und</strong> eine Ertüchtigung im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 1 EEG-RefEdarstellen, nach § 23 Abs. 1 EEG-RefE för<strong>der</strong>fähig sein. Dabei könnte es sich um Maßnahmenhandeln, die an Wasserkraftanlagen vorgenommen werden, die nicht an oberirdischenGewässern liegen <strong>und</strong> somit nicht dem Anwendungsbereich <strong>der</strong> einschlägigen Vorgaben desWHG <strong>und</strong> <strong>der</strong> Landeswassergesetze unterfallen. Hierzu zählen auch Ertüchtigungsmaßnahmen,die nicht mit einer wesentlichen Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> bestehenden Wasserkraftanlage einhergehen<strong>und</strong> deshalb keiner wasserrechtlichen Zulassung bedürfen. So sollte beispielsweise<strong>der</strong> Einbau einer wirkungsgradsteigernden Leittechnik, <strong>der</strong> nicht wasserrechtlich zulassungspflichtigist, eine för<strong>der</strong>fähige Ertüchtigung darstellen. In diesen Fällen könnte die Einhaltung<strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen des WHG durch die Wasserkraftanlage, wie <strong>der</strong>zeit in § 23 Abs. 4 Satz 3Nr. 1 <strong>und</strong> Nr. 3 EEG 2012 geregelt, durch wasserbehördliche Bescheinigung o<strong>der</strong> ein Gutachteneines Umweltgutachters nachgewiesen werden.4.18 Gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Biomasse nach § 27c EEG-RefEDie in § 27c Abs. 1 EEG-RefE vorgesehene partielle Vollvergütungspflicht erscheint angesichtsdes bislang in § 20 Abs. 2 Nr. 3 EEG-RefE vorgesehenen Verbotes <strong>der</strong> anteiligen För<strong>der</strong>ungwi<strong>der</strong>sprüchlich. Dementsprechend muss zumindest in dieser Hinsicht klargestelltwerden, dass eine anteilige Direktvermarktung weiterhin zulässig sein soll.Außerdem ist zu beachten, dass praktisch nicht im Vorwege vorhergesagt werden kann, fürwelche Strommengen dann ein Vergütungsanspruch <strong>und</strong> für welche eine Direktvermarktungspflichtbesteht. Insofern entspricht dies <strong>der</strong> praktisch nicht handhabbaren 90%-Schwelledes „PV-Marktintegrationsmodells“, von <strong>der</strong> <strong>der</strong> Gesetzgeber zutreffend nun Abstand genommenhat. Unklar ist auch, wann <strong>der</strong> Vergütungsverlust für die Hälfte <strong>der</strong> installierten Leistungeinsetzt. Versteht man § 27c Abs. 1 EEG-RefE als eine Aufteilung, die bereits am Jahresanfangansetzt, wird dieses Umsetzungsproblem umso gravieren<strong>der</strong>. Setzt die Aufteilungerst nach Erreichen <strong>der</strong> Strommenge an, die mit <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> installierten Leistung korrespondiert,müsste <strong>der</strong> Anlagenbetreiber danach in die „sonstige“ Direktvermarktung gehen,ungeachtet dessen, ob die Anlage innerhalb <strong>der</strong> verbleibenden Kalen<strong>der</strong>monate durch einenungeplanten Anlagenstillstand nicht tatsächlich weniger produziert, als ursprünglich angenommen.Seite 71 von 84


4.19 Solare Strahlungs<strong>energie</strong> nach § 32 EEG-RefEZu § 32 Abs. 1 Nr. 2 <strong>und</strong> 3 EEG-REFE, die inhaltlich § 32 Abs. 1 Nr. 2 <strong>und</strong> 3 EEG 2012 entsprechen,wird angesichts ständiger aktueller Rechtsstreitigkeiten angeregt, klarzustellen,dass für Solarstromanlagen ohne Bebauungsplan, sofern dieser notwendig ist, ein Vergütungsanspruchentwe<strong>der</strong> dauerhaft gar nicht besteht, o<strong>der</strong> erst ab Wirksamwerden des Satzungsbeschlussesüber den Bebauungsplan.Zu § 32 Abs. 5 EEG-RefE sollte eine ausdrückliche Regelung einer Mitteilungspflicht des Anlagenbetreibersbei Modulaustauschmaßnahmen aufgenommen werden. Die vom Gesetzgeberin § 32 Abs. 5 EEG 2012 (neu) aufgenommene <strong>und</strong> in § 32 Abs. 5 EEG-RefE perpetuierteLeistungskappung bei Modulaustauschmaßnahmen ist zwar nachvollziehbar. Hierdurch ergebensich jedoch innerhalb jedes Modules zwei verschiedene För<strong>der</strong>zeiträume. Damit bestehtmit Auslaufen des ersten För<strong>der</strong>zeitraums eine Teilför<strong>der</strong>ung jedes Moduls weiter, waszu diesem Zeitpunkt für Anlagen- <strong>und</strong> Netzbetreiber zu erheblichen Folgeproblemen in <strong>der</strong>praktischen Umsetzung führen wird. Dementsprechend sollte erwogen werden, diese Leistungskappungzu streichen <strong>und</strong> stattdessen auch die erhöhten Leistungsanteile <strong>der</strong> Austauschmodulenur für die Dauer <strong>der</strong> Erstför<strong>der</strong>ung zu för<strong>der</strong>n.4.19.1 Streichung des „PV-Marktintegrationsmodells“ für Bestandsanlagen (vorzusehen)Der BDEW regt darüber hinaus an, dass das „PV-Marktintegrationsmodell“ nach § 33 EEG2012 (neu) nicht nur für Solarstromanlagen, die ab dem 1. August 2014 in Betrieb genommenwerden, entfällt, son<strong>der</strong>n auch für alle Solarstromanlagen, für die es ab dem 1. Januar 2014gegolten hat. Der BDEW hat mehrfach nachgewiesen, dass sich das Modell nicht für eineMarktintegration <strong>der</strong> Anlagen eignet. Darüber hinaus stellt es Anlagen- <strong>und</strong> Netzbetreibernicht zuletzt wegen des legislativ nur unzureichend gefassten Verbotes <strong>der</strong> gemeinsamenMessung nach § 33 Abs. 4 EEG 2012 (neu) vor erhebliche Umsetzungsprobleme. So ist trotzeigentlicher Klarstellung <strong>der</strong> in diesem Rahmen zulässigen Messkonzepte durch die ClearingstelleEEG im Hinweis im Verfahren 2013/19 die Zulässigkeit bestimmter Konzepte weiterhinumstritten (vgl. gegensätzliche BDEW-Stellungnahme dazu).Hierfür sollte § 66 Abs. 1 Nr. 4 EEG-RefE wie folgt geän<strong>der</strong>t werden:Formulierungsvorschlag:„(1) Für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Juli 2014 geltendenInbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind,sind die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden mit <strong>der</strong> Maßgabe,dass1. – 3. (…)4. statt <strong>der</strong> §§ 20a bis 20e, 23 Absatz 1, 24 bis 33, 46 Nummer 2 sowie <strong>der</strong> Anlage 2die §§ 20 bis 20b, 23 bis 33, 46 Nummer 2 sowie die Anlagen 1 <strong>und</strong> 2 des Erneuerba-Seite 72 von 84


e-Energien-Gesetzes in <strong>der</strong> am 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden sind;abweichend hiervon ist § 27c Absatz 2 nur auch für Anlagen anzuwenden, die nachdem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 nachdem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind; außerdem ist abweichendhiervon § 33 nur noch bis zum 31. Dezember 2014 anwendbar.“Hinsichtlich <strong>der</strong> Anwendbarkeit von § 27c Abs. 2 EEG-RefE wird auf die vorstehenden Ausführungenunter XCXX verwiesen.Sollte diesem nicht gefolgt werden, sollte ein § 66 Abs. 4 EEG-RefE ergänzt werden, <strong>der</strong>klarstellt, dass § 33 Abs. 4 EEG 2012 (neu) auch mit Wirkung für Auf-Dach-Solarstromanlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. August 2014 gilt:„(4) § 33 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in <strong>der</strong> am 31. Juli 2014 gültigenFassung gilt auch mit Wirkung für Anlagen nach § 32 Absatz 2 dieses Gesetzes,die nach dem am 1. August 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff ab dem 1. August2014 in Betrieb genommen werden.“An<strong>der</strong>enfalls würde § 33 Abs. 4 EEG 2012 (neu) wegen § 66 Abs. 1 EEG-RefE gar nicht fürneu in Betrieb genommene Auf-Dach-Solarstromanlagen gelten.Hinsichtlich <strong>der</strong> volkswirtschaftlichen Auswirkungen <strong>der</strong> Weiterführung / Streichung des sogenanntenPV-Marktintegrationsmodells siehe Kapitel 2.5.4.3.4.20 Ausschreibung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung für Freiflächenanlagen nach § 33 EEG-RefESiehe „Vorschläge des BDEW zur För<strong>der</strong>ung großer Solarkraftwerke“ sowie das Kapitel2.5.4.4.21 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber nach § 34 EEG-RefEDer BDEW regt an zu prüfen, ob die Kalen<strong>der</strong>jahres-Endabrechnung nach §§ 34 <strong>und</strong> 35 EEGzwischen den Übertragungs- <strong>und</strong> Verteilnetzbetreibern künftig nur noch finanziell durchgeführtwerden sollte. Hierzu wird <strong>der</strong> BDEW alsbald nach Abstimmung unter seinen Mitgliedsunternehmeneinen weitergehenden Vorschlag einreichen.4.22 Wälzung <strong>der</strong> Kosten nach SysStabV gemäß § 35 Abs. 1b EEG-RefEDie Än<strong>der</strong>ung des Wortlauts in „Systemstabilitätsverordnung“ sollte nur dann vorgenommenwerden, wenn zum jetzigen Zeitpunkt feststeht, dass gegebenenfalls den Verteilnetzbetreibernentstehende Kosten durch die momentan geplante, neue Verordnung zur AbschaltungSeite 73 von 84


dezentraler Erzeugungsanlagen bei Unterfrequenz („SysStabV II“) nicht – auch nicht anteilig– über die EEG-Umlage gewälzt werden sollen. Der BDEW regt daher an, zum jetzigen Zeitpunktden Wortlaut nicht zu verän<strong>der</strong>n, um diese Option offen zu lassen.4.23 Vermarktung <strong>und</strong> EEG-Umlage nach § 37 EEG-RefEDie nach dem Eckpunktepapier vorgesehene Regelung zum Selbstverbrauch ist in dem Referentenentwurfin § 37 Abs. 3 Satz 2 EEG-RefE noch nicht ausgestaltet.Sofern im neuen EEG allein durch die Neufassung des § 37 Abs. 3 S. 2 EEG 2012 auf Möglichkeiten<strong>der</strong> Befreiung des Selbstverbrauchs von <strong>der</strong> EEG-Umlage Bezug genommen wird,sollte eine Erfassung von eigener Erzeugung <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Verbrauch bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall im Gesetz klarstellend verankert werden, um dem Ausnahmecharakter <strong>der</strong>Regelung Rechnung zu tragen. Eine Befreiung von <strong>der</strong> EEG-Umlagepflicht soll bereits nachgelten<strong>der</strong> Rechtslage nach Ansicht des BDEW nur bei Erfassung <strong>der</strong> Strommengen bezogenauf jedes 15-Minuten-Intervall möglich sein. Dies sollte entsprechend des Wortlauts des § 37Abs. 3 Satz 2 EEG 2012 ("so entfällt für diesen Strom <strong>der</strong> Anspruch <strong>der</strong> Übertragungsnetzbetreiberauf Zahlung <strong>der</strong> EEG-Umlage") klargestellt werden. Durch eine bloße Verschiebungvon Strommengen ohne genaue Erfassung soll eine Ausnahme von <strong>der</strong> Pflicht zur Zahlung<strong>der</strong> EEG-Umlage nicht in Anspruch genommen werden können.4.23.1 Weitergabe an Letztverbraucher nach Absatz 2Die Vorschrift soll eine wi<strong>der</strong>legliche Vermutungsregelung enthalten. Es wird eine Lieferungdes Inhabers des Bilanzkreises an einen Letztverbraucher vermutet, wenn eine aus einemBilanzkreis an einer physikalischen Entnahmestelle entnommene Energiemenge nicht in einerbilanzkreisscharfen Messung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens erfasst ist. Essoll in einem solchen Fall demnach gr<strong>und</strong>sätzlich eine Pflicht des Inhabers des Bilanzkreiseszur Zahlung <strong>der</strong> EEG-Umlage angenommen werden. An<strong>der</strong>s ist dies nur, wenn <strong>der</strong> Inhaberdes Bilanzkreises die Annahme wi<strong>der</strong>legen kann <strong>und</strong> für den konkreten Einzelfall darlegt,warum keine umlagepflichtige Lieferung durch ihn erfolgt ist. Ziel dieser Regelung ist nach<strong>der</strong> Gesetzesbegründung die lückenlose Erfassung <strong>der</strong> letztverbrauchten Energiemenge.Sinnvoll erscheint aus Sicht des BDEW gr<strong>und</strong>sätzlich die genaue Erfassung <strong>der</strong> letztverbrauchtenEnergiemenge zur Ermittlung <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage <strong>der</strong> EEG-Umlage. Es sollte im Sinne<strong>der</strong> Gesetzesbegründung klargestellt werden, wer mit „Inhaber des betreffenden Bilanzkreises“gemeint ist. Danach soll es sich um den Bilanzkreisverantwortlichen handeln. Der auchin <strong>der</strong> Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) verwandte Begriff ist auch im Sinne <strong>der</strong>Einheit <strong>der</strong> Rechtsordnung vorzugswürdig.Hinsichtlich <strong>der</strong> Verlust<strong>energie</strong>befreiung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Befreiung des Kraftwerkseigenverbrauchsvon <strong>der</strong> EEG-Umlage wird auf die vorstehenden Ausführungen zu § 3 verwiesen (siehe Kapitel4.1.3).Seite 74 von 84


Der BDEW ist <strong>der</strong> Auffassung, dass ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen bei Anmeldung<strong>der</strong> EEG-umlagepflichtigen Strommengen einen Bilanzkreis angeben muss. Nur bei Angabeeines Bilanzkreises kann mit den vorgesehenen §§ 37 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. 49 EEG-RefEerreicht werden, dass ein Abgleich <strong>der</strong> von dem Elektrizitätsunternehmen gemeldetenStrommengen mit den Bilanzkreisdaten zukünftig sowohl unterjährig als auch im Rahmen <strong>der</strong>Jahresabrechnung erfolgen kann. Damit wird ein Instrument geschaffen, mit dem die Vollständigkeit<strong>der</strong> EEG-umlagepflichtigen Strommengen plausibilisiert werden könnte. Auf dieserGr<strong>und</strong>lage kann die wi<strong>der</strong>legliche Vermutungsregelung des § 37 Abs. 2 Satz 2 EEG-RefEgreifen.4.23.2 Einwendungsausschluss nach Absatz 2aDie Regelung sieht für die ÜNB verschiedene vertragliche Instrumente vor. Diese sollen dazubeitragen, dass keine hohen Zahlungsrückstände bezüglich <strong>der</strong> EEG-Umlage entstehen können.Nur unter bestimmten Voraussetzungen sollen Einwände gegen die EEG-Umlage-For<strong>der</strong>ung erhoben werden können. Ein Aufrechnungsverbot ist neben <strong>der</strong> Kündigungsmöglichkeitbezüglich des Bilanzkreisvertrags vorgesehen. Die Kündigungsmöglichkeit soll auchbei Verletzung <strong>der</strong> Pflicht <strong>der</strong> Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Meldung <strong>der</strong> an Letztverbrauchergelieferten Energiemengen bestehen.Gr<strong>und</strong>sätzlich erscheint es sinnvoll, Sanktionsmöglichkeiten anlässlich <strong>der</strong> teilweise hohenRückstände bei <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> EEG-Umlage zu schaffen. Auch mit <strong>der</strong> Schaffung vonSanktionsmöglichkeiten bei Nichtmeldung <strong>der</strong> an Letztverbraucher gelieferten Energiemengenwird das Ziel verfolgt, diese Mengen lückenlos zu erfassen.In <strong>der</strong> Gesetzesbegründung wird auf die Vergleichbarkeit <strong>der</strong> EEG-Umlage mit den For<strong>der</strong>ungenaus <strong>der</strong> Netznutzungsabrechnung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Bilanzkreisabrechnung eingegangen. Hierwäre für eine weitergehende Bewertung ein Abgleich mit dem LieferantenrahmenvertragStrom (vgl. Festlegung <strong>der</strong> BNetzA) vorzunehmen.4.23.3 Datenerhebung <strong>der</strong> ÜNB nach Absatz 3aDie ÜNB sind hier insbeson<strong>der</strong>e von den neuen Aufgaben im Zuge <strong>der</strong> geplanten Umlagepflichtvon Eigenerzeugung betroffen. Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> großen Anzahl <strong>der</strong> potentiell betroffenenEigenverbraucher ist diese Neuregelung nur mit einem automatisiertem Meldeverfahren möglich,wie es auch in § 49 EEG gefor<strong>der</strong>t wird. Allerdings benötigt die Implementierung einessolchen Verfahrens – wie auch <strong>der</strong> Gesetzgeber mit seiner Frist bis zum 1. Januar 2016 erkannthat – eine entsprechende Vorlaufzeit. Ohne eine vollständig automatisierte Meldung istdie Umlagepflicht für Eigenverbraucher nicht umzusetzen. Daher kann die Belastung erstnach Einführung eines solchen Verfahrens durchgeführt werden. Es könnte daher sinnvollsein, diese Datenerhebung in §§ 49, 50 zu verschieben <strong>und</strong> somit in die <strong>der</strong> Testierung unterfallendenAngaben des EVU o<strong>der</strong> Eigenversorgers mit aufzunehmen. So würden unnötigeUnschärfen <strong>und</strong> Doppeltestierungen sowie Korrekturen entfallen <strong>und</strong> die Konsistenz <strong>der</strong> testiertenMengen sichergestellt werden.Seite 75 von 84


4.23.4 EEG-Umlagebefreiung für Speicher nach Absatz 4Gemäß den Aussagen des Koalitionsvertrages (Seite 57) sollte eine Befreiung von Energiespeichernvon <strong>der</strong> EEG-Umlage <strong>und</strong> an<strong>der</strong>en Letztverbraucherabgaben geprüft werden. Dasist ausdrücklich zu begrüßen. Der BDEW erarbeitet gegenwärtig ein Positionspapier zur Definitiondes Begriffs „Energiespeicher“, in dessen Rahmen dem Gesetzgeber zeitnah Vorschlägezu den regulatorischen Rahmenbedingungen für Energiespeicher vorgelegt werden sollen.Dabei wird unter an<strong>der</strong>em auch geprüft, ob Lösungen außerhalb von klassischen Energiespeichern(z.B. Pumpspeicherkraftwerken) einbezogen werden können, bei denen zum BeispielPumpstrom (z.B. für die Trinkwasserversorgung) in Trinkwasserturbinen energetischzurückgewonnen wird.In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob § 37 Abs. 4 EEG-RefE um eine Regelungzur Befreiung von Power-to-Gas- <strong>und</strong> Power-to-Heat-Anlagen von <strong>der</strong> EEG-Umlage erweitertwerden sollte, durch die z. B. ein Abregeln von EEG-geför<strong>der</strong>ten Anlagen vermieden werdenkann.4.23.5 Verzinsung nach Absatz 5Bei Nichtmeldung <strong>der</strong> für die Ermittlung <strong>der</strong> EEG-Umlage-Pflicht erfor<strong>der</strong>lichen Daten zuStrommengen nach § 49 EEG 2012 an den regelverantwortlichen ÜNB ist bereits nach geltendemRecht ein Fälligkeitszeitpunkt für den Beginn <strong>der</strong> Verzinsung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung vorgesehen.Dieser Zeitpunkt wird vom 1. August des Folgejahres auf den 1. Januar des Folgejahresvorverlegt. Der BDEW hält diese Vorverlegung für verhältnismäßig.Sollte zum Zuge <strong>der</strong> Harmonisierung des Belastungsausgleichs um entsprechende Zahlungsfristen(vgl. die vorstehenden Hinweise zu Abschlagszahlungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2EEG-RefE unter 4.7) auch die Zahlungspflichten <strong>der</strong> Elektrizitätsversorgungsunternehmengegenüber den Übertragungsnetzbetreibern mit entsprechenden gesetzlichen Fälligkeiten <strong>der</strong>Monatszahlungen versehen werden, kann darüber nachgedacht werden, § 37 Abs. 5 EEG-RefE entsprechend anzupassen.4.23.6 Grünstromprivileg nach § 39 EEG 2012 <strong>und</strong> Übergangsvorschrift gemäß § 69Absatz 2 EEG-RefESiehe Kapitel 2.2.34.23.7 Beson<strong>der</strong>e Ausgleichsregelung nach § 40 ff. EEG-RefEDie Regelungen zur beson<strong>der</strong>en Ausgleichsregelung in den §§ 40-44 EEG-RefE sind inhaltlichnoch unvollständig <strong>und</strong> können deshalb nur eingeschränkt bewertet werden. Systema-Seite 76 von 84


tisch bleibt es bei <strong>der</strong> Zuständigkeit des B<strong>und</strong>esamtes für Ausfuhrkontrolle (BAFA) zur Begrenzung<strong>der</strong> EEG-Umlage durch Bescheid. Die Antragsfrist soll weiterhin <strong>der</strong> 30. Juni desjeweils laufenden Jahres sein, nur im Jahr 2014 können die Anträge bis zum 30. September(§ 43 Abs. 1 EEG-RefE) gestellt werden.Aus Sicht des BDEW ist hierbei zu berücksichtigen, dass diese Information (wie in <strong>der</strong> Vergangenheit)in die Bestimmung <strong>der</strong> EEG-Umlage für das Folgejahr einfließt. Daher ist <strong>der</strong> 30.September als Stichtag zu spät. Sofern dieser Stichtag aufrecht erhalten werden soll, mussden ÜNB bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> EEG-Umlage eine Schätzung zugestanden werden.Für den BDEW ist es von beson<strong>der</strong>er Bedeutung, dass mit <strong>der</strong> Neuregelung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>enAusgleichsregelung Rechtssicherheit geschaffen <strong>und</strong> die Abwan<strong>der</strong>ung von stromintensivenProzessen verhin<strong>der</strong>t wird. Deshalb begrüßt <strong>der</strong> BDEW, dass die Neuregelung im Lichte <strong>der</strong>Verhandlungen mit <strong>der</strong> EU-Kommission erfolgt. Erneute bzw. fortgesetzte beihilferechtlicheAuseinan<strong>der</strong>setzungen um das EEG verunsichern alle Beteiligten <strong>und</strong> gefährden die Akzeptanz<strong>der</strong> vorgeschlagenen Regelungen.4.24 Antragsfrist <strong>und</strong> Entscheidungswirkung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 EEG-RefEDie Frist zum 30. September für einen Antrag nach § 40 in Verbindung mit den §§ 41 o<strong>der</strong> 42einschließlich <strong>der</strong> Bescheinigungen nach § 41 wird von den Übertragungsnetzbetreibern alskritisch betrachtet, wenn diese Information – wie in <strong>der</strong> Vergangenheit – bei <strong>der</strong> Bestimmung<strong>der</strong> EEG-Umlage für das Folgejahr berücksichtigt werden soll.4.25 Meldepflichten nach §§ 46 ff. EEG-RefEDie Streichung <strong>der</strong> Pflicht <strong>der</strong> Anlagenbetreiber zur Meldung des Standortes <strong>und</strong> <strong>der</strong> InstalliertenLeistung an den Netzbetreiber nach § 46 EEG-RefE sollte an die Einführung des Anlagenregistersfür die betreffende Erzeugungsart geb<strong>und</strong>en werden.Hinsichtlich <strong>der</strong> vorgesehenen Ergänzung in § 47 Abs. 1 Nr. 1 c)„bei Wechseln in die Veräußerungsform nach § 17 Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich zu denAngaben nach Buchstabe b den Energieträger, aus dem <strong>der</strong> Strom in <strong>der</strong> jeweiligen Anlageerzeugt wird, die installierte Leistung <strong>der</strong> Anlage sowie monatsgenau die Dauer, seit <strong>der</strong> diebetreffende Anlage diese Veräußerungsform bereits nutzt“ist zu beachten, dass für den Fall <strong>der</strong> untermonatlichen Inanspruchnahme <strong>der</strong> Ausfallvergütungeine Benachrichtigung <strong>der</strong> ÜNB durch die VNB noch nicht mal dann sinnvoll ist, wennsie unverzüglich erfolgt. Hier ist ein zeitlicher Vorlauf von mindestens zwei Wochen notwendig.Seite 77 von 84


4.26 Übertragungsnetzbetreiber-Meldepflichten nach § 48 Abs. 4 EEG-RefEDie Regelung sieht in Ergänzung zu § 37 Abs. 2a EEG-RefE die Pflicht <strong>der</strong> ÜNB vor, Netzbetreiberüber die Kündigung von Bilanzkreisverträgen zu informieren. Dies erscheint sinnvoll.4.27 EVU-Meldepflichten nach § 49 Satz 2, Satz 3 <strong>und</strong> Satz 4 EEG-RefEGemäß <strong>der</strong> in Satz 2 vorgesehenen Än<strong>der</strong>ung sollen die an Letztverbraucher geliefertenEnergiemengen bei Belieferung über Bilanzkreise bilanzkreisscharf an die Übertragungsnetzbetreibermitgeteilt werden. Es wird klargestellt, dass die Meldepflicht auch für Eigenerzeugergelten soll.Der BDEW weist darauf hin, dass es aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> vorgesehenen Bagatellgrenze zu Problemenbei <strong>der</strong> Abrechnung <strong>der</strong> EEG-Umlage kommen kann. Die Feststellung <strong>der</strong> Leistungsgrenzefür Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 10 kW ist vorher feststellbar.Der eigenerzeugte Verbrauch von weniger als 10 MWh ist demgegenüber erst nach Ablaufdes entsprechenden Kalen<strong>der</strong>jahres feststellbar.Der BDEW begrüßt die Aufnahme <strong>der</strong> Klarstellung, dass auch die den Elektrizitätsversorgungsunternehmengleichgestellten Letztverbraucher im Sinne des § 37 Abs. 3 Satz EEG2012 <strong>der</strong> Meldepflicht nach § 49 Satz 1 EEG 2012 unterliegen. Die Erläuterung aus <strong>der</strong> Gesetzesbegründung,dass eine Meldung durch die Letztverbraucher nur für EEG-umlagepflichtigeStrommengen zu erfolgen hat, sollte jedoch in <strong>der</strong> Regelung selbst vorgenommen werden.Für die Meldung relevant sind nur EEG-umlagepflichtige Strommengen.Außerdem sind die in Satz 2 enthaltenen Leistungsangaben <strong>der</strong> Eigenerzeugungsanlageninsbeson<strong>der</strong>e bei Solarstromanlagen angesichts von § 19 Abs. 1 bzw. § 6 Abs. 3 EEG 2012präzisierungsbedürftig.4.28 Information <strong>der</strong> Öffentlichkeit nach § 52 EEG-RefEDie vorgeschlagene Regelung zur Information <strong>der</strong> Öffentlichkeit entspricht im Wesentlichen<strong>der</strong> bestehenden Regelung des § 52 EEG 2012. Der BDEW begrüßt die Klarstellung in § 52Absatz 4 EEG-RefE, dass bereits zum Anlagenregister nach § 3a EEG-RefE veröffentlichteDaten nicht auch nach § 52 Absatz 4 EEG-RefE veröffentlicht werden müssen, da hierdurchDoppelpflichten für die Unternehmen vermieden werden.In <strong>der</strong> Praxis ungeklärt ist, ob die Veröffentlichung auf den Internetseiten durch Netzbetreiber<strong>und</strong> Elektrizitätsversorgungsunternehmen aufgeteilt nach Regelzonen erfolgen muss. Dieskönnte in <strong>der</strong> Regelung noch klargestellt werden.Darüber hinaus ist ein Vollzugriff für die ÜNB <strong>und</strong> VNB einzurichten <strong>und</strong> eine Abstimmung <strong>der</strong>Schnittstellen <strong>und</strong> <strong>der</strong> zu erfassenden Daten ist zwingend erfor<strong>der</strong>lich. Bestandsanlagen solltenmöglichst sofort in das Anlagenregister integriert werden. Ebenso sollte gewährleistetwerden, dass Dritte, die die Daten für statistische Auswertungen nutzen, weiterhin Zugriff aufSeite 78 von 84


anlagenscharfe Daten im bisherigen Umfang haben. Der bisherige Umfang umfasst dabeimindestens die von den ÜNB jährlich veröffentlichten Daten.Hinsichtlich <strong>der</strong> in dem neu einzufügenden Absatz 2 enthaltenen Veröffentlichungspflicht fehltdie in Absatz 1 enthaltene Frist zur Vorhaltung <strong>der</strong> Informationen, soweit diese Fristbestimmungnicht für die Ausgleichsmechanismusverordnung vorgesehen ist.4.29 Stromkennzeichnung entsprechend <strong>der</strong> EEG-Umlage nach § 54 EEG-RefE§ 54 Abs. 1 EEG-Ref-E sollte aufgr<strong>und</strong> einer einheitlichen Darstellung aller Stromkennzeichnungendurch die Elektrizitätsversorgungsunternehmen angepasst werden. Die Vorgabenaus § 42 Abs. 1 Nr. 1 EnWG haben sich bewährt. Eine Ausweisung <strong>der</strong> Erneuerbaren Energienmit den Bezeichnungen "Erneuerbare Energien, geför<strong>der</strong>t nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz" o<strong>der</strong> "sonstige Erneuerbare Energien" sollte außerdem beibehalten werden.Die Möglichkeit einer zusätzlichen Bezeichnung „Strom aus Erneuerbaren Energien o<strong>der</strong>Grubengas“ führt nur zu Verwirrungen <strong>der</strong> Letztverbraucher, wenn sie nicht <strong>der</strong> Zusammenfassungbei<strong>der</strong> Kategorien dient (dann Anpassung von § 42 EnWG notwendig). § 54 Abs. 1Satz 2 EEG-Ref-E sollte daher wie folgt gefasst werden:Formulierungsvorschlag bei EnWG-Än<strong>der</strong>ung:"(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen erhalten im Gegenzug zur Zahlung <strong>der</strong>EEG-Umlage nach § 37 Absatz 2 das Recht, Strom als „Strom aus erneuerbarenEnergien o<strong>der</strong> Grubengas“ zu kennzeichnen. Die Eigenschaft des Stroms als „Stromaus erneuerbaren Energien o<strong>der</strong> Grubengas“ müssen dürfen sie gegenüber Letztverbraucherinnen<strong>und</strong> Letztverbrauchern im Rahmen <strong>der</strong> Stromkennzeichnung nachMaßgabe <strong>der</strong> Absätze 2 bis 4 <strong>und</strong> des § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes ausweisen.“Alternativer Formulierungsvorschlag ohne EnWG-Än<strong>der</strong>ung:"(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen erhalten im Gegenzug zur Zahlung <strong>der</strong>EEG-Umlage nach § 37 Absatz 2 das Recht, Strom als „Strom aus erneuerbarenEnergien o<strong>der</strong> Grubengas geför<strong>der</strong>t nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ zukennzeichnen. Die Eigenschaft des Stroms als „Strom aus erneuerbaren Energieno<strong>der</strong> Grubengas geför<strong>der</strong>t nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ müssen dürfensie gegenüber Letztverbraucherinnen <strong>und</strong> Letztverbrauchern im Rahmen <strong>der</strong> Stromkennzeichnungnach Maßgabe <strong>der</strong> Absätze 2 bis 4 <strong>und</strong> des § 42 des Energiewirtschaftsgesetzesausweisen.“Der neu eingeführte § 54 Abs. 6 EEG-Ref-E sollte nicht so verstanden werden, dass Elektrizitätsversorgungsunternehmenfür jeden Eigenerzeuger/Selbstverbraucher eine individuelleSeite 79 von 84


Stromkennzeichnung anzufertigen <strong>und</strong> auszuweisen haben. Gemäß <strong>der</strong> Begründung zumReferentenentwurf "können" sich Eigenerzeuger/Selbstverbraucher z. B. im Rahmen vonUmweltmanagementsystemen einen Teil ihres Stroms als erneuerbar produziert selbst ausweisen.Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 EnWG nur dazuverpflichtet, den Anteil <strong>der</strong> einzelnen Energieträger, den <strong>der</strong> Lieferant im letzten o<strong>der</strong> vorletztenJahr verwendet hat, anzugeben. Die Anfertigung von individuellen Stromkennzeichnungenfür jeden Eigenerzeuger/Selbstverbraucher würde einen unverhältnismäßig hohen Aufwandfür Elektrizitätsversorgungsunternehmen darstellen. Um Rechtsklarheit zu schaffen, istdie Begründung zu § 54 Abs. 6 EEG-Ref-E entsprechend anzupassen.4.30 Doppelvermarktungsverbot nach § 56 EEG-RefEDer BDEW regt an, § 56 Abs. 2 EEG-RefE wie folgt zu än<strong>der</strong>n:Formulierungsvorschlag:„(2) Anlagenbetreiberinnen o<strong>der</strong> Anlagenbetreiber, die eine finanzielle För<strong>der</strong>ung nach§ 16 für Strom aus erneuerbaren Energien o<strong>der</strong> aus Grubengas in Anspruch nehmen,dürfen Herkunftsnachweise o<strong>der</strong> sonstige Nachweise, die die Herkunft des Stroms belegen,für diesen Strom nicht weitergeben. Gibt eine Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> ein Anlagenbetreibereinen Herkunftsnachweis o<strong>der</strong> sonstigen Nachweis, <strong>der</strong> die Herkunftdes Stroms belegt, für Strom aus erneuerbaren Energien o<strong>der</strong> aus Grubengas weiter,darf für diesen Strom keine finanzielle För<strong>der</strong>ung nach § 16 in Anspruch genommenwerden.“Im Rechtsverhältnis zwischen Anlagenbetreiber <strong>und</strong> Direktvermarkter werden als Nachweisdafür, dass es sich um Strom aus Erneuerbaren Energien handelt, z. B. Testate von Wirtschaftsprüfernweitergeben, die nicht handelbar sind. Insbeson<strong>der</strong>e sind sie nicht im Rahmenvon § 42 Abs. 5 EnWG für die Stromkennzeichnung verwendbar. Dennoch kann § 56 Abs. 2EEG so verstanden werden, als ob sie im Rahmen des Rechtsverhältnisses Anlagenbetreiber– Direktvermarkter nicht weitergabefähig sind, weil sie „sonstige Nachweise“ im Sinne dieserRegelung sind, <strong>und</strong> dass bei einer Weitergabe <strong>der</strong> Anspruch auf die Marktprämie erlischt.Dementsprechend sollte hier eine Streichung o<strong>der</strong> eine entsprechend unbedenkliche Formulierungverwendet werden. Denkbar ist auch folgende Ergänzung des Absatzes 2:Formulierungsvorschlag:“Keine Nachweise im Sinne <strong>der</strong> Sätze 1 <strong>und</strong> 2 sind nicht handelbare Erklärungen vonAnlagenbetreiberinnen o<strong>der</strong> Anlagenbetreibern gegenüber Direktvermarktern über dieBeschaffenheit des in ihren Anlagen erzeugten <strong>und</strong> an die Direktvermarkter geliefertenStroms”.Seite 80 von 84


4.31 Clearingstelle nach § 57 EEG-RefEDer BDEW begrüßt die erweiterte Aufgabenzuweisung bei <strong>der</strong> Clearingstelle EEG <strong>und</strong> insbeson<strong>der</strong>edie Erhaltung <strong>der</strong> bisherigen Verfahrensarten. So hat gerade die Verfahrensart desVotumsverfahrens nicht zuletzt im Jahre 2013 die größte Zahl an abgeschlossenen Verfahrenerbracht. Dies hat neben <strong>der</strong> Zunahme <strong>der</strong> vom Gesetzgeber beabsichtigten Befriedungswirkungzu einer verstärkten Wahrnehmung <strong>der</strong> Arbeit <strong>der</strong> Clearingstelle EEG geführt.4.32 Übergangsbestimmungen nach § 66-68 EEG-RefEEiner genaueren Analyse bedürfen die detaillierten Übergangsbestimmungen insbeson<strong>der</strong>efür genehmigungsbedürftige Anlagen, für Biomasseanlagen <strong>und</strong> für die Anwendung <strong>der</strong> Flexibilitätsprämieauf Bestandsanlagen, um abschätzen zu können, ob Investitions- <strong>und</strong> Vertrauensschutzgesichtspunktehinreichend gewürdigt werden.Nach erster Einschätzung erfüllen die im Referentenentwurf dokumentierten Übergangsregelungennoch nicht die Anfor<strong>der</strong>ungen an den Vertrauens- bzw. Bestandsschutz, für den sich<strong>der</strong> BDEW bereits ausgesprochen hatte (vgl. etwa § 67 EEG-REFE). So sind die Übergangsregelungenfür genehmigungsbedürftige Anlagen vor dem Hintergr<strong>und</strong> <strong>der</strong> langwierigen <strong>und</strong>kostspieligen Planung von größeren Projekten, wie unter Nr. 2.2.1 dargestellt, problematisch<strong>und</strong> bedürfen vor dem Hintergr<strong>und</strong> eines realitäts- <strong>und</strong> praxisnahen Vertrauensschutzes <strong>der</strong>Anpassung.Zudem sollte die Übergangsregelung zum Grünstromprivileg so angepasst werden, dass dieseserst mit Wirkung zum 1. Januar 2015 <strong>und</strong> nicht wie nach § 68 Abs. 2 EEG-RefE zum 1.August 2014 wegfällt, weil an<strong>der</strong>nfalls EVU, die das Grünstromprivileg noch anwenden, gezwungenwären, unterjährig ihre Strompreise anzupassen (siehe Kapitel 2.2.3). Art. 21 Abs. 2des Gesetzentwurfs, <strong>der</strong> das Inkrafttreten von § 68 Abs. 2 EEG-RefE regelt, muss dann entsprechendangepasst werden.4.32.1 Erneute Absenkung <strong>der</strong> Managementprämie gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 7Unklar ist aus Sicht des BDEW, weshalb die mit <strong>der</strong> Novellierung <strong>der</strong> Managementprämienverordnungbereits 2012 deutlich reduzierte Managementprämie im Rahmen <strong>der</strong> Integrationin das EEG 2014 erneut reduziert wird. Für Bestandsanlagen sollen nach den Übergangsregelungengemäß § 66 Nr. 4 EEG-RefE nach wie vor die Vergütungsregelungen des EEG2012 gelten. Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> verpflichtenden Direktvermarktung <strong>und</strong> des damit verb<strong>und</strong>enenEntfalls <strong>der</strong> Managementprämie wird für Bestandsanlagen in § 66 Nr. 7 EEG-RefE <strong>der</strong> nachAnlage 4 anzulegende Wert (AW) für die Berechnung <strong>der</strong> Marktprämie [MP=AW-MW (Monatswert)]differenziert für vor <strong>und</strong> nach dem 1. Januar 2015 erzeugten Strom erhöht, um denWegfall <strong>der</strong> Managementprämienverordnung auszugleichen, <strong>der</strong> bei Neuanlagen durch diedirekte Einpreisung in die Vergütung abgegolten ist. So soll die Managementprämie für StromSeite 81 von 84


aus Wind<strong>energie</strong>- bzw. Strahlungs<strong>energie</strong>-Bestandsanlagen in <strong>der</strong> optionalen Direktvermarktungim Jahr 2015 0,40 ct/kWh statt wie in <strong>der</strong> Managementprämienverordnung 0,5 ct/KWhbetragen.Mit dieser Übergangsregelung in § 66 Nr. 7 EEG-RefE ist damit eine Verschlechterung gegenüberden für 2015 geltenden Aufschlägen nach <strong>der</strong> ManagementprämienVO <strong>und</strong> damitein Eingriff in den Vertrauensschutz verb<strong>und</strong>en.4.32.2 Übergangsvorschrift für Flexibilitätsprämie gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 9Hier dürfte ein Redaktionsfehler vorliegen: Die Übergangsvorschrift zur Flexibilitätsprämieverweist noch auf § 67 Abs. 3 <strong>und</strong> § 68, müsste aber heißen "(...) sind § 32b <strong>und</strong> 67 anzuwenden<strong>und</strong>", da § 68 keine Übergangsvorschriften für die Flexibilitätsprämie mehr vorsieht.4.32.3 Wegfall <strong>der</strong> Übergangsregelung gemäß § 66 Abs. 15 EEG 2012Auch <strong>der</strong> angeordnete Wegfall <strong>der</strong> Übergangsregelung nach § 66 Abs. 15 EEG 2012 fürSelbstverbrauch ist im Hinblick auf den Vertrauensschutz kritisch zu betrachten. Eine abschließendeBewertung kann hierzu jedoch erst vorgenommen werden, wenn <strong>der</strong> Regelungsgehaltdes § 37 Abs. 3 Satz 2 EEG-Ref-E bekannt ist.4.32.4 Begrenzung des För<strong>der</strong>anspruchs gemäß § 67 Abs. 1Die Absicht des Gesetzgebers, durch diese Regelung die „Flucht ins EEG 2009/2012“ unterbindenzu wollen, ist zwar aus BDEW-Sicht nachvollziehbar. Allerdings ist die angedachteAufteilung in einen vergütungsfähigen <strong>und</strong> einen direkt zu vermarktenden Stromanteil angesichtsdes Verbotes <strong>der</strong> anteiligen Direktvermarktung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bereitsnicht praktikabel. Darüber hinaus werden durch diese Regelung auch solche Bestandsanlagenbetroffen, die aus vertretbaren Gründen in <strong>der</strong> Vergangenheit nicht ihre installierte Leistungvollständig erreichen konnten, z. B. wegen knappen Einsatzstoffen o<strong>der</strong> technischenDefekten. Der BDEW hält es daher für sinnvoller, die in § 67 Abs. 1 EEG-RefE beabsichtigteRechtsfolge nur dann eintreten zu lassen, wenn <strong>der</strong> Anlagenbetreiber einen Generator zueiner Bestandsanlage hinzubaut.5 Än<strong>der</strong>ungen des EnWGIn § 91 EnWG soll laut Gesetzentwurf eine Ermächtigung für die Erhebung von Gebühren fürAmtshandlungen im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Netzentwicklungsplanung für das Übertragungs<strong>und</strong>Fernleitungsnetz sowie für das Offshore-Leitungsnetz zum Anschluss von Offshore-Anlagen geschaffen werden.Seite 82 von 84


Die Netzentwicklungsplanung insbeson<strong>der</strong>e in <strong>der</strong> in Deutschland gewählten Ausgestaltungist eine originäre Planungsaufgabe des Staates zur Sicherstellung eines geordneten <strong>und</strong> effizientenNetzausbaus. Dies ergibt sich auch aus <strong>der</strong> Begründung zur Einführung dieser Regelungen(BT-Drs. 17/6072 S. 68). Dort heißt es: „Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> engen Vermaschung <strong>der</strong> Übertragungsnetzekann eine Investition in einem Übertragungsnetz eine parallele Investition ineinem benachbarten Übertragungsnetz erfor<strong>der</strong>lich o<strong>der</strong> unnötig machen. Daher ist wegen<strong>der</strong> engen Vermaschung <strong>der</strong> Übertragungsnetze eine gemeinsame nationale Planung erfor<strong>der</strong>lich,um im Interesse <strong>der</strong> Versorgungssicherheit <strong>und</strong> <strong>der</strong> Kosteneffizienz angemesseneInvestitionen in die jeweiligen Netze zu gewährleisten.“ „. Die Entwicklung eines konkretenAusbaubedarfs aus den Szenarien ist ein planerischer Abwägungsprozess.“ Vergleichbar istdieser Prozess in vielen Punkten mit an<strong>der</strong>en öffentlichen Planungen wie etwa <strong>der</strong> Raumplanungo<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verkehrswegeplanung.Die Vorbereitungen <strong>und</strong> große Teile <strong>der</strong> inhaltlichen Ausgestaltung dieses planerischen Abwägungsprozessesim Bereich des Netzausbaus wurden durch die Regelungen im EnWGbereits den Netzbetreibern aufgegeben. Es wäre unangemessen <strong>und</strong> rechtlich zweifelhaft,für die im Rahmen diese planerischen Abwägungsprozesses noch bei <strong>der</strong> öffentlichen Handverbleibenden Amtshandlung zur Erarbeitung <strong>der</strong> Netzentwicklungspläne die letztlich – zumindestim Bereich des Stromnetzausbaus - Vorbereitung für eine gesetzgeberische Entscheidungzur Verabschiedung des B<strong>und</strong>esbedarfsplans ist, Gebühren von den Netzbetreibernzu verlangen.Der BDEW empfiehlt, auf eine Gebührenerhebung für die Netzentwicklungsplanung zu verzichten<strong>und</strong> die entsprechende Ermächtigung aus dem Entwurf zu streichen.6 Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> SystemdienstleistungsverordnungWie bereits zu <strong>der</strong> Streichung von § 6 Abs. 5 EEG 2012 (alt) ausgeführt (vgl. vorstehend unter4.4.5.), sieht <strong>der</strong> BDEW eine Aufhebung <strong>der</strong> zwingenden Anfor<strong>der</strong>ungen an Windanlagennach § 6 Abs. 5 EEG 2012 als sehr kritisch an. Die Verordnungsbegründung führt zwar aus,dass die Einhaltung von § 7 Abs. 2 EEG i. V. m. § 49 EnWG auch die geltenden Netzanschlussbedingungenumfasst. Dies muss aus Gründen <strong>der</strong> Rechtssicherheit aber auch gesetzlichverankert bleiben bzw. werden (vgl. die Än<strong>der</strong>ungsvorschläge unter 4.4.5 <strong>und</strong> 4.5.2).Der BDEW bemängelt korrespondierend dazu auch die Beschränkung des Anwendungsbereichs<strong>der</strong> Systemdienstleistungsverordnung auf den Systemdienstleistungsbonus für Altanlagen.Dies ist auch vor dem Hintergr<strong>und</strong> zu sehen, dass die aktuelle, vierte Ergänzung <strong>der</strong>BDEW-Mittelspannungsrichtlinie, die seit dem 1. Januar 2013 gültig ist, keine Aufnahme indie Systemdienstleistungsverordnung mehr finden kann (vgl. aber unter 4.4.5.).Nicht nachvollziehbar ist die Än<strong>der</strong>ung in § 6 SDLWindV, dass Nachweise durch die Vorlagevon Einheitenzertifikaten erbracht werden können statt müssen, zumal diese Än<strong>der</strong>ung imVergleich zum geltenden § 6 SDLWindV in <strong>der</strong> Begründung des Entwurfs nicht angesprocheno<strong>der</strong> erklärt wird. Nach <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit geltenden SDLWindV dürften nur akkreditierte Sachverständigeein Gutachten zum Nachweis erstellen. Diese Anfor<strong>der</strong>ung muss zur Sicherung <strong>der</strong>Seite 83 von 84


fachlichen Qualifikation bestehen bleiben. An<strong>der</strong>nfalls könnte es auch zu einer Ungleichbehandlunggegenüber Erzeugungsanlagen kommen, bei denen eine Zertifizierungspflicht weiterhinvorgesehen ist.Es wird folgende Än<strong>der</strong>ung des § 6 SDLWindV-E vorgeschlagen:„Der Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 5 in Verbindung mit Anlage 3 amNetzverknüpfungspunkt eingehalten werden, ist kann durch Einheitenzertifikat <strong>und</strong>durch das Gutachten einer o<strong>der</strong> eines Sachverständigen zu erbringen erbracht werden.Treten in entsprechen<strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> Nummer 2.3 <strong>der</strong> „Regelungen <strong>und</strong>Übergangsfristen für bestimmte Anfor<strong>der</strong>ungen in Ergänzung zur technischen Richtlinie:Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz”, Stand 15. Februar 2011 (Ergänzungvom 15. Februar 2011) (BAnz. Nr. 51 vom 31. März 2011, S. 1189) bei <strong>der</strong> Berechnungmehr als sechs Überschreitungen auf, gelten die Anfor<strong>der</strong>ungen dieser Verordnungsolange als erfüllt, wie die für diesen Fall dort vorgesehenen Anfor<strong>der</strong>ungeneingehalten wurden <strong>und</strong> dies nach dem dort beschriebenem Verfahren nachgewiesenwird. Für Anlagen im Sinne <strong>der</strong> Übergangsbestimmung des § 8 Absatz 1 gilt Nummer2.3 <strong>der</strong> Ergänzung vom 15. Februar 2011 entsprechend mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass dieFristen nicht mit <strong>der</strong> Inbetriebsetzung <strong>der</strong> Anlage, son<strong>der</strong>n dem 1. April 2012 zu laufenbeginnen.“Ansprechpartner:Aus dem Geschäftsbereich „Erzeugung“Stefan ThimmTelefon: +49 30 300199-1310stefan.thimm@bdew.deAus dem Geschäftsbereich „Recht <strong>und</strong> Betriebswirtschaft“Christoph WeißenbornTelefon: +49 30 300199-1514christoph.weissenborn@bdew.deSeite 84 von 84

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