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bundesverband-der-energie-und-wasserwirtschaft,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

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2.5.3.10 Aufhebung des Verbots <strong>der</strong> bilanziellen TeilbarkeitDie Möglichkeit <strong>der</strong> bilanziellen Teilbarkeit ist Voraussetzung für einen Handel mit Bio-Erdgas-Produkten - ein Werkzeug zur Handlungsfähigkeit <strong>der</strong> Akteure.Das Verbot führte zu <strong>der</strong> Einschränkung, dass Biogasanlagen nur mit Rohstoffen einer Vergütungsklassebetrieben wurden. Eine Sammlung <strong>der</strong> Rest- <strong>und</strong> Abfallstoffe in <strong>der</strong> Fläche<strong>und</strong> Cofermentierung ist mit dem Verbot – durch die zwangsläufige Bildung eines anlagenspezifischenProduktes dessen Wert erst zum Ende eines Jahres bestimmbar wird - praktischvom Markt ausgeschlossen.Der BDEW begrüßt die Aufhebung des Verbots <strong>der</strong> bilanziellen Teilbarkeit (§ 27c Abs. 7EEG-RefE) <strong>und</strong> sieht so eine lange gefor<strong>der</strong>te Voraussetzung für den Handel mit Bio-Erdgasals erfüllt. Allerdings sollte die Neuregelung nicht auf die Anlagen, die dem EEG 2012 unterliegen,beschränkt werden. Auch im EEG 2009 wurden Rohstoffe, die unterschiedliche Vergütungshöhenhaben, eingesetzt. Die bilanzielle Teilbarkeit muss daher für alle Anlagen mitDokumentation in einem Massenbilanzsystem gelten.2.5.3.11 Vergütungsfreie Mitverbrennung von BiomasseDie Voraussetzung für die Vergütungsfähigkeit eines Biomassekraftwerks ist nach § 16 Abs.1 EEG 2012/EEG-RefE die ausschließliche Nutzung von Erneuerbaren Energien nach § 3 Nr.3 EEG 2012 bzw. § 3 Nr. 10 EEG-RefE. Allerdings bestehen aufgr<strong>und</strong> von 27 Abs. 5 Satz 1EEG 2012 bzw. § 27c Abs. 3 Satz 1 EEG-RefE Zweifel, wie die dortige Verwendung des Begriffes„Biomasse“ zu verstehen ist. Eine Klarstellung im Gesetzeswortlaut, dass hierunternicht nur Biomasse im Sinne <strong>der</strong> Biomasseverordnung, son<strong>der</strong>n auch sonstige Biomasse,z.B. <strong>der</strong> biologisch abbaubare Anteil aus Haushalten <strong>und</strong> Industrie zu verstehen ist, ist dahersinnvoll.Angesichts <strong>der</strong> zunehmenden Knappheit verschiedener Biomassen, insbeson<strong>der</strong>e betrifftdies den Altholzmarkt, führt eine ausschließliche Vergütungsfähigkeit bei Stromerzeugungaus Biomasse nach <strong>der</strong> Biomasseverordnung bereits heute zu energetisch ineffizienter Teilauslastung<strong>der</strong> Anlagen – eine Problematik, die sich in Zukunft noch verstärken dürfte.Eine Zufeuerung an<strong>der</strong>er Brennstoffe würde es den Anlagenbetreibern erlauben, die Fahrweiseenergetisch <strong>und</strong> wirtschaftlich zu optimieren. Damit würde perspektivisch eine Möglichkeitgeschaffen, Optimierungspotenziale zu heben. Mittel- bis langfristig würde dies auch zueiner Reduktion <strong>der</strong> Stromgestehungskosten von Biomasse-Anlagen führen. Um dem Zieldes EEG zu entsprechen, die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien zu för<strong>der</strong>n, solltenallerdings keine konventionellen Brennstoffe genutzt werden.Der BDEW empfiehlt deshalb eine gesetzliche Präzisierung dahingehend, dass auch die vergütungsfreieMitverbrennung von Biomasse nach dem europäischen Biomassebegriff zugelassenwird. Der europäische Biomassebegriff umfasst z. B. auch Klärschlamm, Sieb- <strong>und</strong>Rechenreste aus Kläranlagen <strong>und</strong> Papierschlämme (besteht bei bestimmten Anlagen z. B.aus Naturhölzern). Es handelt sich also um Abfälle biogenen Ursprungs, die <strong>der</strong>zeit inDeutschland oft nur deshalb nicht mitverbrannt werden, weil sie in <strong>der</strong> BiomasseVO nichtSeite 35 von 84

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