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bundesverband-der-energie-und-wasserwirtschaft,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

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Vorschriften anzupassen. Hierbei ist zu beachten, dass <strong>der</strong> Netzbetreiber, <strong>der</strong> nach § 21bAbs. 1 EnWG als gr<strong>und</strong>zuständiger Messstellenbetreiber den regulierungsrechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungendes EnWG unterliegt.Weiterhin sollte § 66 Abs. 1 Nr. 8 EEG-RefE nach Korrektur wie folgt geän<strong>der</strong>t werden:„§ 66 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in <strong>der</strong> am 31. Juli 2014 geltenden Fassungmit folgenden Maßgaben anzuwenden ist:(…)d) § 7 Abs. 1 Satz 2 in <strong>der</strong> Fassung dieses Gesetzes ist [Übergangsfrist „ab dem Datum]anzuwenden.“Begründung:§ 21d EnWG definiert ein intelligentes Messsystem im Sinne des EnWG als eine „in einKommunikationsnetz eingeb<strong>und</strong>ene Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie“. § 7Abs. 1 Satz 2 EEG 2012 verweist unter an<strong>der</strong>em auf diese Definition in § 21d EnWG. Unterdiese Definition fallen sämtliche RLM-Messungen, da es sich dabei um Messeinrichtungenhandelt, die in ein Kommunikationsnetz eingeb<strong>und</strong>en sind. Für Anlagen, für die das EEG eineRLM-Messung vorsieht <strong>und</strong> für die <strong>der</strong> Verweis in § 7 Abs. 1 gilt (§§ 6, 22b EEG-REFE, §§ 6,33 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2012), würden mit <strong>der</strong> Verfügbarkeit von intelligenten Messsystemendaher die gleichen Regelungen gelten wie für Entnahmestellen mit RLM-Messeinrichtungen.Sie müssten die strengen Anfor<strong>der</strong>ungen an intelligente Messsysteme nach § 21d EnWGerfüllen. Etwas an<strong>der</strong>es gilt nur für Anlagen, für die das EEG 2009 nach § 66 EEG weiter gilt.Für Anlagen, für die das EEG eine RLM-Messung vorsieht, erscheint das Nebeneinan<strong>der</strong> vonverschiedenen Messsystemen auch vor dem Hintergr<strong>und</strong> <strong>der</strong> notwendigen Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungennicht als sinnvoll. Daher sollte die Anwendung des Verweises in § 7 Abs. 1 Satz 2in zeitlicher Hinsicht angepasst werden, so dass er auch auf Bestandsanlagen anwendbar ist.Alle Anlagen, die mit RLM-Messungen ausgestattet sind o<strong>der</strong> werden, würden demnach denAnfor<strong>der</strong>ungen an intelligente Messsysteme unterfallen. Eine entsprechende <strong>und</strong> ausreichendbemessene Übergangsfrist für den Einbau ist dafür allerdings vorzusehen.Der BDEW gibt außerdem zu bedenken, dass die Frage, ob intelligente Messsysteme beiNeu- o<strong>der</strong> Bestandsanlagen einzubauen sind, mit den Erfor<strong>der</strong>nissen des EEG (insbeson<strong>der</strong>e<strong>der</strong> Synchronisation des Netzausbaus mit dem Ausbau <strong>der</strong> Erneuerbaren Energien, s. o.)abzustimmen sind. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> sollte daher perspektivisch § 21c Abs. 1 lit. c)EnWG jedenfalls mit Blick auf EEG-Anlagen gestrichen <strong>und</strong> die Einbauverpflichtung für EEG-Anlagen im EEG selbst verankert werden. Denn nach § 21c Abs. 1 lit. c) EnWG gilt die (Neu-)Einbaupflicht von Messsystemen nur für Neuanlagen mit einer installierten Leistung von mehrals 7 kW, d.h. Anlagen <strong>der</strong> entsprechenden Größenordnung, die nach Inkrafttreten <strong>der</strong> maßgeblichenRegelungen des EnWG in Betrieb genommen wurden.Seite 53 von 84

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