bundesverband-der-energie-und-wasserwirtschaft,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true
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4.3 Netzanschluss nach § 5 EEG-RefE4.3.1 Zu Absatz 1Der BDEW begrüßt die Klarstellung, dass für die gesamtwirtschaftliche Betrachtungsweisezur Ermittlung des technisch <strong>und</strong> wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkts nicht nuralternative Verknüpfungspunkte in einem an<strong>der</strong>en, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> BGH-Rechtsprechung folgendauch in demselben Netz maßgeblich sind. Allerdings ist zu bezweifeln, ob die Ausführungenin <strong>der</strong> Gesetzesbegründung zu den zu berücksichtigenden Kosten hinreichend beachtetwerden, zumal sie im Wi<strong>der</strong>spruch zur BGH-Rechtsprechung <strong>der</strong> Vergangenheit stehen.Der BDEW regt daher folgende Formulierung von 5 Abs. 1 Satz 1 EEG-RefE an:Formulierungsvorschlag:„Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus ErneuerbarenEnergien <strong>und</strong> aus Grubengas unverzüglich vorrangig an <strong>der</strong> Stelle an ihr Netz anzuschließen(Verknüpfungspunkt), die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist,<strong>und</strong> die in <strong>der</strong> Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort <strong>der</strong> Anlage aufweist, wennnicht dieses o<strong>der</strong> ein an<strong>der</strong>es Netz einen technisch <strong>und</strong> wirtschaftlich günstigerenVerknüpfungspunkt aufweist; bei <strong>der</strong> Prüfung des wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunktessind nur unmittelbare <strong>und</strong> keine mittelbaren Kosten wie Verluste aufgr<strong>und</strong>längerer Netzanschlussleitungen o<strong>der</strong> aufgr<strong>und</strong> von Umspannungen zu berücksichtigen.“4.3.2 Zu Absatz 2Auch die Präzisierung des Wahlrechts des Anlagenbetreibers wird gr<strong>und</strong>sätzlich positiv bewertet,insbeson<strong>der</strong>e in Verbindung mit den Ausführungen in <strong>der</strong> Begründung. Auch das 10-Prozent-Kriterium als Anhaltspunkt für die Praxis bewertet <strong>der</strong> BDEW als handhabbar.Der BDEW regt daher eine weitere Präzisierung zu § 5 Abs. 2 EEG-RefE durch einen neuenSatz 2 wie folgt an:Formulierungsvorschlag:„Ist die Wahl eines Verknüpfungspunktes nach Satz 1 rechtsmissbräuchlich, kann <strong>der</strong>Anlagenbetreiber von seinem Wahlrecht für diesen Verknüpfungspunkt keinen Gebrauchmachen. Die Ausübung des Wahlrechts nach Satz 1 erfolgt insbeson<strong>der</strong>edann rechtsmissbräuchlich, wenn dem Netzbetreiber dadurch nicht nur unerheblicheMehrkosten entstehen. Von nicht nur unerheblichen Mehrkosten ist auszugehen,wenn die Wahl eines Verknüpfungspunktes nach Satz 1 für den Netzbetreiber zuMehrkosten in Höhe von 10 Prozent gegenüber dem Anschluss am gesamtwirtschaftlichengünstigsten Verknüpfungspunkt führt.”Seite 46 von 84