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bundesverband-der-energie-und-wasserwirtschaft,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

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„2. <strong>der</strong> nicht von ihnen selbst o<strong>der</strong> von Dritten, dann in unmittelbarer räumlicher Nähezur Anlage, verbraucht wird <strong>und</strong>“Diese Korrektur knüpft an die <strong>der</strong>zeitigen Diskussionen an, ob § 16 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2012auch eine Selbstverbrauchsdeckung unter Nutzung des Netzes für die allgemeine Versorgungzulässt, o<strong>der</strong> nicht. Die hier vertretene Auslegung erfolgt rein juristisch <strong>und</strong> nicht wertungshalber.Sie entspricht <strong>der</strong> rechtlichen Auslegung <strong>der</strong> herrschenden Literaturmeinung.4.17 Wasserkraft nach § 23 EEG-RefE4.17.1 Gr<strong>und</strong>vergütung nach Absatz 1Siehe Kapitel „Wasserkraft“4.17.2 Mo<strong>der</strong>nisierungs-/ Ertüchtigungsmaßnahmen nach Abs. 2 <strong>und</strong> Abs. 3Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass ein För<strong>der</strong>ungsanspruch nur noch nach Durchführungeiner Ertüchtigungsmaßnahme bestehen soll, mit <strong>der</strong> die installierte Leistung o<strong>der</strong> das Leistungsvermögen<strong>der</strong> Anlage erhöht wird. Zudem muss es sich um eine wasserrechtlich zugelasseneMaßnahme handeln.Gegenüber <strong>der</strong> Regelung des § 23 Abs. 2 EEG 2012 haben sich damit folgende Än<strong>der</strong>ungenergeben: Die erstmalige Nachrüstung einer Anlage mit einer technischen Einrichtung zur Regelungim Sinne des Einspeisemanagements soll keine Maßnahme mehr darstellen, die nachdem EEG för<strong>der</strong>fähig ist. Es sollen ausdrücklich nur solche Maßnahmen för<strong>der</strong>fähig sein, diewasserrechtlich zugelassen sind. Dabei wird, wie sich auch aus <strong>der</strong> Gesetzesbegründungergibt, immer die Einhaltung <strong>der</strong> wasserrechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz(WHG) geprüft. Als Nachweis über die Einhaltung <strong>der</strong> wasserrechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungensoll die wasserrechtliche Zulassung gelten (siehe Begründung). Ein Nachweis überdie Vorlage von Umweltgutachten wie sie in § 23 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EEG 2012 vorgesehenist, soll danach nicht mehr möglich sein.Der BDEW hat sich im Vorfeld für die Aufnahme einer Klarstellung eingesetzt, dass für eineFör<strong>der</strong>fähigkeit einer Maßnahme an Anlagen an oberirdischen Gewässern immer auch diewasserrechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllt werden müssen. Die Klarstellung ist erfor<strong>der</strong>lich, dain <strong>der</strong> Praxis die Vorgaben nach § 23 Abs. 4 Satz 1 EEG 2012 bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Vergütungsfähigkeitbisweilen nicht beachtet wurden. Durch die Beschränkung einer För<strong>der</strong>fähigkeitauf wasserrechtlich zugelassene Maßnahmen ist dieser For<strong>der</strong>ung Rechnung getragenworden.Die Nachweismöglichkeit bezüglich <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> wasserrechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen nurnoch durch Vorlage <strong>der</strong> wasserrechtlichen Zulassung unter Verzicht auf die Umweltgutachtenkann insofern als Verbesserung angesehen werden, als in <strong>der</strong> Vergangenheit zahlreiche Gerichtsverfahrenzu <strong>der</strong> Frage <strong>der</strong> Schlüssigkeit eines Umweltgutachtens geführt wurden.Seite 70 von 84

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