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bundesverband-der-energie-und-wasserwirtschaft,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

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Der BDEW ist <strong>der</strong> Auffassung, dass ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen bei Anmeldung<strong>der</strong> EEG-umlagepflichtigen Strommengen einen Bilanzkreis angeben muss. Nur bei Angabeeines Bilanzkreises kann mit den vorgesehenen §§ 37 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. 49 EEG-RefEerreicht werden, dass ein Abgleich <strong>der</strong> von dem Elektrizitätsunternehmen gemeldetenStrommengen mit den Bilanzkreisdaten zukünftig sowohl unterjährig als auch im Rahmen <strong>der</strong>Jahresabrechnung erfolgen kann. Damit wird ein Instrument geschaffen, mit dem die Vollständigkeit<strong>der</strong> EEG-umlagepflichtigen Strommengen plausibilisiert werden könnte. Auf dieserGr<strong>und</strong>lage kann die wi<strong>der</strong>legliche Vermutungsregelung des § 37 Abs. 2 Satz 2 EEG-RefEgreifen.4.23.2 Einwendungsausschluss nach Absatz 2aDie Regelung sieht für die ÜNB verschiedene vertragliche Instrumente vor. Diese sollen dazubeitragen, dass keine hohen Zahlungsrückstände bezüglich <strong>der</strong> EEG-Umlage entstehen können.Nur unter bestimmten Voraussetzungen sollen Einwände gegen die EEG-Umlage-For<strong>der</strong>ung erhoben werden können. Ein Aufrechnungsverbot ist neben <strong>der</strong> Kündigungsmöglichkeitbezüglich des Bilanzkreisvertrags vorgesehen. Die Kündigungsmöglichkeit soll auchbei Verletzung <strong>der</strong> Pflicht <strong>der</strong> Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Meldung <strong>der</strong> an Letztverbrauchergelieferten Energiemengen bestehen.Gr<strong>und</strong>sätzlich erscheint es sinnvoll, Sanktionsmöglichkeiten anlässlich <strong>der</strong> teilweise hohenRückstände bei <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> EEG-Umlage zu schaffen. Auch mit <strong>der</strong> Schaffung vonSanktionsmöglichkeiten bei Nichtmeldung <strong>der</strong> an Letztverbraucher gelieferten Energiemengenwird das Ziel verfolgt, diese Mengen lückenlos zu erfassen.In <strong>der</strong> Gesetzesbegründung wird auf die Vergleichbarkeit <strong>der</strong> EEG-Umlage mit den For<strong>der</strong>ungenaus <strong>der</strong> Netznutzungsabrechnung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Bilanzkreisabrechnung eingegangen. Hierwäre für eine weitergehende Bewertung ein Abgleich mit dem LieferantenrahmenvertragStrom (vgl. Festlegung <strong>der</strong> BNetzA) vorzunehmen.4.23.3 Datenerhebung <strong>der</strong> ÜNB nach Absatz 3aDie ÜNB sind hier insbeson<strong>der</strong>e von den neuen Aufgaben im Zuge <strong>der</strong> geplanten Umlagepflichtvon Eigenerzeugung betroffen. Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> großen Anzahl <strong>der</strong> potentiell betroffenenEigenverbraucher ist diese Neuregelung nur mit einem automatisiertem Meldeverfahren möglich,wie es auch in § 49 EEG gefor<strong>der</strong>t wird. Allerdings benötigt die Implementierung einessolchen Verfahrens – wie auch <strong>der</strong> Gesetzgeber mit seiner Frist bis zum 1. Januar 2016 erkannthat – eine entsprechende Vorlaufzeit. Ohne eine vollständig automatisierte Meldung istdie Umlagepflicht für Eigenverbraucher nicht umzusetzen. Daher kann die Belastung erstnach Einführung eines solchen Verfahrens durchgeführt werden. Es könnte daher sinnvollsein, diese Datenerhebung in §§ 49, 50 zu verschieben <strong>und</strong> somit in die <strong>der</strong> Testierung unterfallendenAngaben des EVU o<strong>der</strong> Eigenversorgers mit aufzunehmen. So würden unnötigeUnschärfen <strong>und</strong> Doppeltestierungen sowie Korrekturen entfallen <strong>und</strong> die Konsistenz <strong>der</strong> testiertenMengen sichergestellt werden.Seite 75 von 84

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