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bundesverband-der-energie-und-wasserwirtschaft,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

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anlagenscharfe Daten im bisherigen Umfang haben. Der bisherige Umfang umfasst dabeimindestens die von den ÜNB jährlich veröffentlichten Daten.Hinsichtlich <strong>der</strong> in dem neu einzufügenden Absatz 2 enthaltenen Veröffentlichungspflicht fehltdie in Absatz 1 enthaltene Frist zur Vorhaltung <strong>der</strong> Informationen, soweit diese Fristbestimmungnicht für die Ausgleichsmechanismusverordnung vorgesehen ist.4.29 Stromkennzeichnung entsprechend <strong>der</strong> EEG-Umlage nach § 54 EEG-RefE§ 54 Abs. 1 EEG-Ref-E sollte aufgr<strong>und</strong> einer einheitlichen Darstellung aller Stromkennzeichnungendurch die Elektrizitätsversorgungsunternehmen angepasst werden. Die Vorgabenaus § 42 Abs. 1 Nr. 1 EnWG haben sich bewährt. Eine Ausweisung <strong>der</strong> Erneuerbaren Energienmit den Bezeichnungen "Erneuerbare Energien, geför<strong>der</strong>t nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz" o<strong>der</strong> "sonstige Erneuerbare Energien" sollte außerdem beibehalten werden.Die Möglichkeit einer zusätzlichen Bezeichnung „Strom aus Erneuerbaren Energien o<strong>der</strong>Grubengas“ führt nur zu Verwirrungen <strong>der</strong> Letztverbraucher, wenn sie nicht <strong>der</strong> Zusammenfassungbei<strong>der</strong> Kategorien dient (dann Anpassung von § 42 EnWG notwendig). § 54 Abs. 1Satz 2 EEG-Ref-E sollte daher wie folgt gefasst werden:Formulierungsvorschlag bei EnWG-Än<strong>der</strong>ung:"(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen erhalten im Gegenzug zur Zahlung <strong>der</strong>EEG-Umlage nach § 37 Absatz 2 das Recht, Strom als „Strom aus erneuerbarenEnergien o<strong>der</strong> Grubengas“ zu kennzeichnen. Die Eigenschaft des Stroms als „Stromaus erneuerbaren Energien o<strong>der</strong> Grubengas“ müssen dürfen sie gegenüber Letztverbraucherinnen<strong>und</strong> Letztverbrauchern im Rahmen <strong>der</strong> Stromkennzeichnung nachMaßgabe <strong>der</strong> Absätze 2 bis 4 <strong>und</strong> des § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes ausweisen.“Alternativer Formulierungsvorschlag ohne EnWG-Än<strong>der</strong>ung:"(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen erhalten im Gegenzug zur Zahlung <strong>der</strong>EEG-Umlage nach § 37 Absatz 2 das Recht, Strom als „Strom aus erneuerbarenEnergien o<strong>der</strong> Grubengas geför<strong>der</strong>t nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ zukennzeichnen. Die Eigenschaft des Stroms als „Strom aus erneuerbaren Energieno<strong>der</strong> Grubengas geför<strong>der</strong>t nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ müssen dürfensie gegenüber Letztverbraucherinnen <strong>und</strong> Letztverbrauchern im Rahmen <strong>der</strong> Stromkennzeichnungnach Maßgabe <strong>der</strong> Absätze 2 bis 4 <strong>und</strong> des § 42 des Energiewirtschaftsgesetzesausweisen.“Der neu eingeführte § 54 Abs. 6 EEG-Ref-E sollte nicht so verstanden werden, dass Elektrizitätsversorgungsunternehmenfür jeden Eigenerzeuger/Selbstverbraucher eine individuelleSeite 79 von 84

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