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bundesverband-der-energie-und-wasserwirtschaft,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

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durchführt, muss er die Möglichkeit zur Abrufung <strong>der</strong> Ist-Einspeisung <strong>und</strong> ferngesteuertenRegelung <strong>der</strong> Einspeiseleistung haben.Daneben bedarf es einer Klarstellung im Gesetzeswortlaut, welche Regelungen für Windparksgelten, von denen einige Anlagen vor dem 31.12.2014 <strong>und</strong> einige nach dem 1.1.2015in Betrieb genommen werden, die sich aber einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunktteilen.2.1.2 AuktionDie im Gesetzentwurf vorgesehene Umsetzung des Kabinettsbeschlusses zur wettbewerblichenErmittlung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>höhe ab 2017 ist positiv zu werten. Mit Blick auf die För<strong>der</strong>effizienzgewährleistet das Auktionsverfahren bei entsprechen<strong>der</strong> Ausgestaltung einen größtmöglichenWettbewerb zwischen den Bietern. Es kann davon ausgegangen werden, dass Auktionsverfahrengr<strong>und</strong>sätzlich geeignet sind, neben <strong>der</strong> Mengensteuerung auch eine hohe Kosteneffizienzbei <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erneuerbaren Energien zu erreichen.Das Ausschreibungsverfahren für Photovoltaik-Freiflächenanlagen muss schnellstmöglichumgesetzt werden. Nur so können bis 2017 Erfahrungen gesammelt werden, die in die Ausschreibungsmodellefür weitere Energieträger miteinfließen können.Aber Auktionen bergen auch Risiken. Die Einführung eines Auktionsmodells sollte erst dannerfolgen, wenn ein leistungsfähiges Auktionsdesign vorliegt, das die Kosteneffizienz <strong>der</strong>Energiewende steigert, die Akteursvielfalt bewahrt <strong>und</strong> das Erreichen <strong>der</strong> Erneuerbare-Energien-Ausbauziele gewährleistet.Klar ist: Die Entwicklung eines solchen Auktionsdesigns ist keine leichte Aufgabe. Das belegtauch <strong>der</strong> große Regelungsumfang für die Verordnungsermächtigung zur Umsetzung einesAuktionsdesigns. An dieser Stelle wird deutlich, dass dem Verordnungsgeber möglichst alleGestaltungsoptionen offen bleiben sollen. Im Hinblick auf den Referentenentwurf ist daherausdrücklich positiv zu bewerten, dass dieser bei <strong>der</strong> Verordnungsermächtigung für die Implementierungeines Auktionsdesigns zur wettbewerblichen Ermittlung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>höhe fürFreiflächenkraftwerke zunächst keine Einschränkungen vorsieht.Gr<strong>und</strong>lagen für ein Auktionsmodell sind u. a. eine zwischen dem B<strong>und</strong> <strong>und</strong> den Län<strong>der</strong>n koordinierteErneuerbare-Energien-Ausbauplanung <strong>und</strong> klare Kriterien, auf <strong>der</strong>en Basis ein Auktionsmodellzur wettbewerblichen Ermittlung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>höhe erarbeitet werden kann. Ein ersterSchritt - nämlich die Weiterentwicklung <strong>der</strong> bisher für 2020 bzw. 2030 definierten Ausbauziele<strong>und</strong> die Konkretisierung des Zubaukorridors - ist in den Eckpunkten bereits enthalten<strong>und</strong> wurde im Referentenentwurf übernommen. Das ist aus Sicht des BDEW positiv zu bewerten,denn die vorgesehene Festlegung eines Zubaukorridors im EEG schafft Planungssicherheit<strong>und</strong> ist Voraussetzung für eine spätere wettbewerbliche Ermittlung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>höhe,für die sich <strong>der</strong> BDEW im Rahmen seiner im September 2013 veröffentlichten „Vorschläge füreine gr<strong>und</strong>legende Reform des EEG“ eingesetzt hat.Ebenfalls gr<strong>und</strong>sätzlich positiv zu bewerten ist <strong>der</strong> vorgesehene Ausschreibungsbericht, aufdessen Gr<strong>und</strong>lage das Auktionsdesign für weitere Energieträger entworfen werden soll. Die-Seite 16 von 84

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