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Im Hinblick auf die in § 17a Abs. 4 definierte Ausgestaltung von neuen standardisierten Prozessen<strong>und</strong> Formaten sind ausreichende Umsetzungsfristen zwingend erfor<strong>der</strong>lich. Die in§ 17a Abs. 3 vorgesehene Frist bis zum 1. April 2015 für die Erarbeitung einheitlicher <strong>und</strong>massengeschäftstauglicher Verfahren ist daher deutlich zu knapp bemessen. Ausgehenddavon, dass das EEG im Sommer 2014 verabschiedet wird, ergäbe sich folgen<strong>der</strong> Zeitplan:Ausarbeitung standardisierter Prozesse durch die Netzbetreiber unter angemessener Beteiligung<strong>der</strong> Anlagenbetreiber (bis Januar 2015), Durchführung eines Festlegungsverfahrens <strong>der</strong>B<strong>und</strong>esnetzagentur zur Festlegung standardisierter Marktprozesse für Einspeisestellen Strom(bis Mai 2015); Anpassung <strong>der</strong> Datenformate auf Gr<strong>und</strong>lage <strong>der</strong> BNetzA-Festlegung (bis Juli2015), Konsultation <strong>und</strong> Festlegung <strong>der</strong> Datenformate durch die B<strong>und</strong>esnetzagentur (bis Oktober2015), Umsetzungsfrist für die IT-technische Umsetzung <strong>der</strong> Marktprozesse in den Unternehmen(in Abhängigkeit des Implementierungsaufwands mindestens sechs Monate).Daraus ergibt sich eine mögliche Anwendbarkeit <strong>der</strong> neuen Marktprozesse zum 1. April 2016.Das dem vorangestellten Zeitplan zugr<strong>und</strong>e liegende Än<strong>der</strong>ungsmanagement <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esnetzagenturzur Festlegung von Marktprozessen <strong>und</strong> Datenformaten (siehe hierzu MitteilungNr. 4 zu GPKE/GeLi Gas) hat sich am Markt etabliert <strong>und</strong> bewährt. Die Stichtage 1. April <strong>und</strong>1. Oktober eines jeden Jahres umfassen alle erfor<strong>der</strong>lichen Anpassungen an den Datenformatenaufgr<strong>und</strong> verän<strong>der</strong>ter gesetzlicher o<strong>der</strong> regulatorischer Rahmenbedingungen.4.8.2 BegriffsklärungDer Begriff „Direktvermarktungsunternehmen“ entspricht im prozessualen Sinn dem „aufnehmendenLieferanten“. Dies kann auch <strong>der</strong> Anlagenbetreiber selbst sein, <strong>der</strong> diese Marktrollezusätzlich zu seiner Marktrolle als “Erzeuger” wahrnimmt. Dies sollte in <strong>der</strong> Gesetzesbegründung,auch bei den Definitionen von “Direktvermarktungsunternehmer” <strong>und</strong> “Anlagenbetreiber”,klargestellt werden.4.8.3 Benennung von Bilanz- o<strong>der</strong> Unterbilanzkreisen gem. § 17a Abs. 2 Satz 2 EEG2014 i. V. m. § 22a Nr. 3 lit. bIn Fällen <strong>der</strong> Direktvermarktung sollen gem. § 17a Abs. 2 Satz 2 EEG 2014 die Anlagenbetreiberinnen<strong>und</strong> Anlagenbetreiber auch einen Bilanz- o<strong>der</strong> Unterbilanzkreis benennen, in denAusgleichs<strong>energie</strong>mengen einzustellen sind. Ausweislich <strong>der</strong> Begründung soll hierdurch erreichtwerden, dass bei „Verunreinigung“ <strong>der</strong> Direktvermarktungsbilanzkreise aufgr<strong>und</strong> vonAusgleichs<strong>energie</strong>mengen, die durch den Netzbetreiber eingestellt werden, die nicht von <strong>der</strong>Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> dem Anlagenbetreiber o<strong>der</strong> dem Direktvermarktungsunternehmer zuvertreten sind, die Voraussetzung des § 22 a Nr. 3 Buchstabe b erfüllt ist.Es wird davon ausgegangen dass es sich hier um die Ausgleichs<strong>energie</strong>mengen im Rahmendes Eingriffs in Erzeugungsanlagen bei <strong>der</strong> Erbringung von Systemdienstleistungen bzw.Einspeisemanagement handelt. In diesem Zusammenhang weist <strong>der</strong> BDEW darauf hin, dassdie B<strong>und</strong>esnetzagentur ein Festlegungsverfahren zur bilanziellen <strong>und</strong> energetischen Behandlungvon Einspeisemaßnahmen eröffnet hat, das noch nicht abgeschlossen ist <strong>und</strong> mit demSeite 59 von 84

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