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bundesverband-der-energie-und-wasserwirtschaft,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

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cher Anfor<strong>der</strong>ungen gemin<strong>der</strong>t wird. Auch die durch die Clearingstelle EEG in dem genanntenHinweis aufgestellten Anfor<strong>der</strong>ungen an die Darlegungen des Anlagenbetreibers zur Erhöhung<strong>der</strong> Leistung o<strong>der</strong> des Leistungsvermögens sind sachgerecht.Der BDEW regt an, dass <strong>der</strong> Gesetzgeber durch die Aufnahme einer entsprechenden Regelungzur Klärung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Praxis umstrittenen Frage beiträgt, ob ein Zubau eines Maschinensatzeseine Ertüchtigung im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 1 EEG-RefE o<strong>der</strong> eine Erweiterung<strong>der</strong> bestehenden Wasserkraftanlage darstellt.Wenn <strong>der</strong> Zubau einer Turbine o<strong>der</strong> eines Maschinensatzes als Ertüchtigungsmaßnahme imSinne des § 23 Abs. 2 Satz 1 EEG-RefE angesehen wird, kann aus Sicht des BDEW in Verbindungmit dem nachstehenden Än<strong>der</strong>ungsvorschlag zu § 23 Abs. 3 EEG-RefE eine sachgerechteSteigerung des Investitionsanreizes erreicht werden <strong>und</strong> auf diese Weise die Ausbaupotenziale<strong>der</strong> Wasserkraft insbeson<strong>der</strong>e an bestehenden Standorten erreicht werden.Für den Fall, dass ein Zubau nicht als Ertüchtigungsmaßnahme im Sinne des § 23 Abs. 2Satz 1 EEG-RefE angesehen werden kann, bittet <strong>der</strong> BDEW aus den genannten Gründen umPrüfung <strong>der</strong> Einführung einer För<strong>der</strong>ung in <strong>der</strong> gleichen Weise, wie sie für Neuanlagen vorgesehenist.Der BDEW regt außerdem an zu prüfen, ob die För<strong>der</strong>sätze in § 23 Abs. 2 EEG-RefE auchdann gezahlt werden, wenn keine Erhöhung <strong>der</strong> installierten Leistung o<strong>der</strong> des Leistungsvermögens<strong>der</strong> Wasserkraftanlage vorliegt, son<strong>der</strong>n nur eine Verbesserung <strong>der</strong> Gewässerökologie<strong>und</strong> -morphologie im Sinne <strong>der</strong> im WHG vorgesehenen Maßnahmen. Dies käme indenjenigen Fällen zum Tragen, in denen eine Erhöhung <strong>der</strong> installierten Leistung o<strong>der</strong> desLeistungsvermögens <strong>der</strong> Anlage technisch gar nicht möglich ist, eine „Verbesserung <strong>der</strong> Gewässerökologie<strong>und</strong> -morphologie“ aber durchführbar ist.2.5.5.2 Sachgerechte För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Ertüchtigung von Anlagen mit einer installiertenLeistung von mehr als 5 MW nach § 23 Abs. 3 EEG-RefEDer BDEW hält die Regelung für fragwürdig, dass <strong>der</strong> Anlagenbetreiber einer ertüchtigtenAnlage nur auf den Anteil des Stroms einen För<strong>der</strong>ungsanspruch hat, <strong>der</strong> <strong>der</strong> Leistungserhöhungnach Absatz 2 Satz 1 zuzurechnen ist. In Bezug auf Wasserkraftanlagen mit einer installiertenLeistung von über 5 MW ist zu beachten, dass die Mo<strong>der</strong>nisierung mit dem Ziel <strong>der</strong>Leistungs- o<strong>der</strong> Erzeugungssteigerung, ebenso wie bei Anlagen ≤ 5MW, fast ausnahmslosmit dem finanziell aufwändigen Austausch des vorhandenen Maschinensatzes sowie weiterergewässerbaulicher Maßnahmen verb<strong>und</strong>en ist.In <strong>der</strong> Vergangenheit hat diese Regelung keinen ausreichenden Anreiz dargestellt, um Bestandsanlagenzu mo<strong>der</strong>nisieren, da die Mo<strong>der</strong>nisierung einer bestehenden Anlage mit Kapitalaufwendungenverb<strong>und</strong>en ist, die oftmals in <strong>der</strong> Höhe einem Neubau gleichzusetzen sind.Dies wäre auch im Erfahrungsbericht zum EEG 2012 festzuhalten, <strong>der</strong> jedoch noch nicht vorliegt.In den vergangenen Jahren hat § 23 Abs. 3 EEG 2012 dazu geführt, dass Ausbaupotenzialeinsbeson<strong>der</strong>e bei Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW nichtgehoben wurden. Dies steht <strong>der</strong> Erreichung <strong>der</strong> Ausbauziele zur Erzeugung von Strom ausSeite 40 von 84

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