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bundesverband-der-energie-und-wasserwirtschaft,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

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Insgesamt sollte außerdem die Anpassung <strong>der</strong> Rechtsfolgen in § 6 EEG-RefE <strong>und</strong> eine Neufassungvon § 7 Abs. 2 EEG-RefE überdacht werden.2.2 VertrauensschutzDas Erreichen <strong>der</strong> Ausbauziele <strong>und</strong> die gleichzeitige Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Versorgungssicherheitsetzen eine hohe Investitionsbereitschaft voraus. Die notwendigen Investitionen inErzeugungsanlagen benötigen vor dem Hintergr<strong>und</strong> langer Abschreibungszeiten ein beson<strong>der</strong>shohes Maß an Investitionssicherheit <strong>und</strong> damit letztlich Vertrauen in bestehende Regelungen<strong>und</strong> Gesetze. Daher hat sich <strong>der</strong> BDEW für einen Vertrauens- <strong>und</strong> Bestandsschutzbezüglich <strong>der</strong> im EEG gesetzlich festgeschriebenen Vergütungen für die in Betrieb genommenenEEG-Anlagen stark gemacht.Vor dem Hintergr<strong>und</strong> <strong>der</strong> 2013 zu dieser Frage geführten Diskussion hat <strong>der</strong> BDEW das eindeutigeBekenntnis <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esregierung zum Bestandsschutz im Rahmen des Kabinettsbeschlussesvon Meseberg klar begrüßt. Ungeachtet dessen wird dieser Vertrauens- <strong>und</strong> Bestandsschutznicht in dem vom BDEW erwarteten Umfang gewährt. Das gefährdet aus Sichtdes BDEW die für das Gelingen <strong>der</strong> Energiewende so dringend benötigte Investionsbereitschaftauch für die Zukunft. Verpflichtende nachträgliche Än<strong>der</strong>ungen des Rechtsrahmens fürbestehende Anlagen bzw. auch für Anlagen, für die bereits eine Investitionsentscheidunggetroffen wurde, sind daher aus ordnungspolitischen Gründen zu vermeiden.Mit Blick auf den Vertrauensschutz sieht <strong>der</strong> BDEW Handlungsbedarf bei folgenden Regelungen:2.2.1 Allgemeine Übergangsregelungen in § 66 Abs. 3 EEG-Ref-EPositiv ist zu bewerten, dass in dem Gesetzentwurf ein Vertrauensschutz für bereits in ihrerPlanung weit fortgeschrittene Projekte vorgesehen ist. So sollen für Projekte, die vor dem23. Januar 2014 immissionsschutzrechtlich genehmigt worden sind <strong>und</strong> vor dem 1. Januar2015 in Betrieb genommen werden, noch die Regelungen des EEG 2012 zur Anwendungkommen, da sie auf dieser Berechnungsgr<strong>und</strong>lage geplant <strong>und</strong> finanziert worden sind. DieseRegelung entspricht damit den Eckpunkten des Kabinettsbeschlusses. Aus Sicht des BDEWist diese vorgesehene Übergangsregelung jedoch nicht ausreichend.Das Anliegen des Gesetzgebers, „so schnell wie möglich bestehende Kostensenkungspotenzialezu heben“ <strong>und</strong> „sogenannte Vorzieheffekte“ zu verhin<strong>der</strong>n, ist aus Sicht des BDEW zwarnachvollziehbar jedoch überzeugt die vorgetragene Begründung, dass sich alle Wirtschaftsteilnehmeraufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> seit Februar 2013 andauernden Debatte auf eine baldige Reformeinstellen mussten, nicht. Eine Debatte kann nach Auffassung des BDEW von Anlagenbetreibernnicht als Stillhalteauffor<strong>der</strong>ung verstanden werden. Nach Meinung des BDEW konntenInvestoren bei ihrer Planung sehr wohl davon ausgehen, dass die bestehenden gesetzlichenRegelungen noch bis zum Jahresende 2014 angewendet werden. Zwar sehen das auch<strong>der</strong> Kabinettsbeschluss <strong>und</strong> <strong>der</strong> vorliegende Gesetzentwurf vor, allerdings nur unter <strong>der</strong>Seite 18 von 84

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