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bundesverband-der-energie-und-wasserwirtschaft,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

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Ziel <strong>der</strong> Neuregelung gem. Begründung des Referentenentwurfes:„Nach Satz 3 sind bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> optionalen Einspeisevergütung für kleine Anlagennach § 22c <strong>und</strong> <strong>der</strong> Ausfallvergütung nach § 22d vor <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> Degressionsregeln<strong>der</strong> Wert nach § 22c Absatz 3 Nummer 1 o<strong>der</strong> 2 bzw. nach § 22d Absatz 3 Nummer 2 Buchstabea o<strong>der</strong> b vom anzulegenden Betrag abzuziehen. Gr<strong>und</strong> dafür ist, dass die anzulegendenWerte auch ein För<strong>der</strong>element enthalten, das die Kosten <strong>der</strong> Anlagenbetreiberinnen <strong>und</strong>Anlagenbetreiber für die Direktvermarktung kompensieren soll, vergleichbar <strong>der</strong> unter demEEG 2012 noch geson<strong>der</strong>t ausgewiesenen Managementprämie. Wird eine Einspeisevergütungnach § 22c o<strong>der</strong> § 22d in Anspruch genommen, muss dieses Element <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung bei<strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> Vergütungssätze heraus gerechnet werden, da bei <strong>der</strong> Einspeisevergütungdie Vermarktungskosten von den Übertragungsnetzbetreibern getragen werden <strong>und</strong> esansonsten zu einer Überför<strong>der</strong>ung käme. Satz 3 stellt diesbezüglich sicher, dass dieseVermarktungskosten auch bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Degression für die För<strong>der</strong>sätze <strong>der</strong>Einspeisevergütung außen vor bleiben.“Aus dem hervorgehobenen Satz geht hervor, dass die in die Vergütung eingeflossenen Vermarktungskostenvon <strong>der</strong> Degression ausgeschlossen werden sollen. Dies ist auch nachvollziehbar.Es wäre schwer zu begründen, warum bei Geothermie die Vermarktungskosten einerDegression von 5%/Jahr <strong>und</strong> bei Wasserkraft von nur 1 %/Jahr unterliegen sollten. Genaudiese Absicht wird aber doppelt verfehlt:1. Durch die Integration in die Gr<strong>und</strong>vergütung unterliegen sie bei <strong>der</strong> Marktprämienvermarktunggenau dieser Degression.2. Durch den vorherigen Abzug im Fall <strong>der</strong> Einspeisevergütung wird die Differenz zumanzulegenden Wert bei MP-Vermarktung von Jahr zu Jahr geringer, wobei diese Differenzüberdies vom Energieträger abhängig ist.Die <strong>der</strong>zeitige Formulierung führt auch dazu, dass die Vermarktungskosten nach demInbetriebnahmejahr <strong>der</strong> Anlage degressiv festgelegt werden. Dies wi<strong>der</strong>spricht dem bisherigenAnsatz <strong>der</strong> Managementprämienverordnung, <strong>der</strong> eine jährliche „Lernkurve“ unabhängigvom Inbetriebnahmejahr vorgesehen hat, <strong>und</strong> für alle Anlagen gleichermaßen galt.Weiterhin führt dies durch die R<strong>und</strong>ung auf 2 Nachkommastellen dazu, dass <strong>der</strong> anzulegendeWert, die Einspeisevergütung <strong>und</strong> die Ausfallvergütung getrennt ger<strong>und</strong>et werden, so dassdiese Differenz je nach R<strong>und</strong>ung auch noch zufällig von Jahr zu Jahr um +/- 0,01 ct/kWhschwanken kann. Die Folge ist, dass <strong>der</strong> Verwaltungsaufwand immens steigt, da sich we<strong>der</strong>die Marktprämie noch die Ausfallvergütung aus <strong>der</strong> Einspeisevergütung ableiten lässt (o<strong>der</strong>umgekehrt). Tatsächlich müssten für jede <strong>der</strong> drei Vergütungsformen verschiedene Vergütungssätze(= Vergütungskategorien) ausgewiesen werden:1. anzulegen<strong>der</strong> Wert für Marktprämien-Direktvermarktung2. Einspeisevergütung3. auf 80 % reduzierte AusfallvergütungIn <strong>der</strong> Praxis bedeutet dies eine Verdreifachung <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Vergütungskombinationen fürNeuanlagen.Seite 63 von 84

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