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4.19 Solare Strahlungs<strong>energie</strong> nach § 32 EEG-RefEZu § 32 Abs. 1 Nr. 2 <strong>und</strong> 3 EEG-REFE, die inhaltlich § 32 Abs. 1 Nr. 2 <strong>und</strong> 3 EEG 2012 entsprechen,wird angesichts ständiger aktueller Rechtsstreitigkeiten angeregt, klarzustellen,dass für Solarstromanlagen ohne Bebauungsplan, sofern dieser notwendig ist, ein Vergütungsanspruchentwe<strong>der</strong> dauerhaft gar nicht besteht, o<strong>der</strong> erst ab Wirksamwerden des Satzungsbeschlussesüber den Bebauungsplan.Zu § 32 Abs. 5 EEG-RefE sollte eine ausdrückliche Regelung einer Mitteilungspflicht des Anlagenbetreibersbei Modulaustauschmaßnahmen aufgenommen werden. Die vom Gesetzgeberin § 32 Abs. 5 EEG 2012 (neu) aufgenommene <strong>und</strong> in § 32 Abs. 5 EEG-RefE perpetuierteLeistungskappung bei Modulaustauschmaßnahmen ist zwar nachvollziehbar. Hierdurch ergebensich jedoch innerhalb jedes Modules zwei verschiedene För<strong>der</strong>zeiträume. Damit bestehtmit Auslaufen des ersten För<strong>der</strong>zeitraums eine Teilför<strong>der</strong>ung jedes Moduls weiter, waszu diesem Zeitpunkt für Anlagen- <strong>und</strong> Netzbetreiber zu erheblichen Folgeproblemen in <strong>der</strong>praktischen Umsetzung führen wird. Dementsprechend sollte erwogen werden, diese Leistungskappungzu streichen <strong>und</strong> stattdessen auch die erhöhten Leistungsanteile <strong>der</strong> Austauschmodulenur für die Dauer <strong>der</strong> Erstför<strong>der</strong>ung zu för<strong>der</strong>n.4.19.1 Streichung des „PV-Marktintegrationsmodells“ für Bestandsanlagen (vorzusehen)Der BDEW regt darüber hinaus an, dass das „PV-Marktintegrationsmodell“ nach § 33 EEG2012 (neu) nicht nur für Solarstromanlagen, die ab dem 1. August 2014 in Betrieb genommenwerden, entfällt, son<strong>der</strong>n auch für alle Solarstromanlagen, für die es ab dem 1. Januar 2014gegolten hat. Der BDEW hat mehrfach nachgewiesen, dass sich das Modell nicht für eineMarktintegration <strong>der</strong> Anlagen eignet. Darüber hinaus stellt es Anlagen- <strong>und</strong> Netzbetreibernicht zuletzt wegen des legislativ nur unzureichend gefassten Verbotes <strong>der</strong> gemeinsamenMessung nach § 33 Abs. 4 EEG 2012 (neu) vor erhebliche Umsetzungsprobleme. So ist trotzeigentlicher Klarstellung <strong>der</strong> in diesem Rahmen zulässigen Messkonzepte durch die ClearingstelleEEG im Hinweis im Verfahren 2013/19 die Zulässigkeit bestimmter Konzepte weiterhinumstritten (vgl. gegensätzliche BDEW-Stellungnahme dazu).Hierfür sollte § 66 Abs. 1 Nr. 4 EEG-RefE wie folgt geän<strong>der</strong>t werden:Formulierungsvorschlag:„(1) Für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Juli 2014 geltendenInbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind,sind die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden mit <strong>der</strong> Maßgabe,dass1. – 3. (…)4. statt <strong>der</strong> §§ 20a bis 20e, 23 Absatz 1, 24 bis 33, 46 Nummer 2 sowie <strong>der</strong> Anlage 2die §§ 20 bis 20b, 23 bis 33, 46 Nummer 2 sowie die Anlagen 1 <strong>und</strong> 2 des Erneuerba-Seite 72 von 84

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