bundesverband-der-energie-und-wasserwirtschaft,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true
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e-Energien-Gesetzes in <strong>der</strong> am 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden sind;abweichend hiervon ist § 27c Absatz 2 nur auch für Anlagen anzuwenden, die nachdem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 nachdem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind; außerdem ist abweichendhiervon § 33 nur noch bis zum 31. Dezember 2014 anwendbar.“Hinsichtlich <strong>der</strong> Anwendbarkeit von § 27c Abs. 2 EEG-RefE wird auf die vorstehenden Ausführungenunter XCXX verwiesen.Sollte diesem nicht gefolgt werden, sollte ein § 66 Abs. 4 EEG-RefE ergänzt werden, <strong>der</strong>klarstellt, dass § 33 Abs. 4 EEG 2012 (neu) auch mit Wirkung für Auf-Dach-Solarstromanlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. August 2014 gilt:„(4) § 33 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in <strong>der</strong> am 31. Juli 2014 gültigenFassung gilt auch mit Wirkung für Anlagen nach § 32 Absatz 2 dieses Gesetzes,die nach dem am 1. August 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff ab dem 1. August2014 in Betrieb genommen werden.“An<strong>der</strong>enfalls würde § 33 Abs. 4 EEG 2012 (neu) wegen § 66 Abs. 1 EEG-RefE gar nicht fürneu in Betrieb genommene Auf-Dach-Solarstromanlagen gelten.Hinsichtlich <strong>der</strong> volkswirtschaftlichen Auswirkungen <strong>der</strong> Weiterführung / Streichung des sogenanntenPV-Marktintegrationsmodells siehe Kapitel 2.5.4.3.4.20 Ausschreibung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung für Freiflächenanlagen nach § 33 EEG-RefESiehe „Vorschläge des BDEW zur För<strong>der</strong>ung großer Solarkraftwerke“ sowie das Kapitel2.5.4.4.21 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber nach § 34 EEG-RefEDer BDEW regt an zu prüfen, ob die Kalen<strong>der</strong>jahres-Endabrechnung nach §§ 34 <strong>und</strong> 35 EEGzwischen den Übertragungs- <strong>und</strong> Verteilnetzbetreibern künftig nur noch finanziell durchgeführtwerden sollte. Hierzu wird <strong>der</strong> BDEW alsbald nach Abstimmung unter seinen Mitgliedsunternehmeneinen weitergehenden Vorschlag einreichen.4.22 Wälzung <strong>der</strong> Kosten nach SysStabV gemäß § 35 Abs. 1b EEG-RefEDie Än<strong>der</strong>ung des Wortlauts in „Systemstabilitätsverordnung“ sollte nur dann vorgenommenwerden, wenn zum jetzigen Zeitpunkt feststeht, dass gegebenenfalls den Verteilnetzbetreibernentstehende Kosten durch die momentan geplante, neue Verordnung zur AbschaltungSeite 73 von 84