09.07.2015 Aufrufe

bundesverband-der-energie-und-wasserwirtschaft,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

bundesverband-der-energie-und-wasserwirtschaft,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

bundesverband-der-energie-und-wasserwirtschaft,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

aus Wind<strong>energie</strong>- bzw. Strahlungs<strong>energie</strong>-Bestandsanlagen in <strong>der</strong> optionalen Direktvermarktungim Jahr 2015 0,40 ct/kWh statt wie in <strong>der</strong> Managementprämienverordnung 0,5 ct/KWhbetragen.Mit dieser Übergangsregelung in § 66 Nr. 7 EEG-RefE ist damit eine Verschlechterung gegenüberden für 2015 geltenden Aufschlägen nach <strong>der</strong> ManagementprämienVO <strong>und</strong> damitein Eingriff in den Vertrauensschutz verb<strong>und</strong>en.4.32.2 Übergangsvorschrift für Flexibilitätsprämie gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 9Hier dürfte ein Redaktionsfehler vorliegen: Die Übergangsvorschrift zur Flexibilitätsprämieverweist noch auf § 67 Abs. 3 <strong>und</strong> § 68, müsste aber heißen "(...) sind § 32b <strong>und</strong> 67 anzuwenden<strong>und</strong>", da § 68 keine Übergangsvorschriften für die Flexibilitätsprämie mehr vorsieht.4.32.3 Wegfall <strong>der</strong> Übergangsregelung gemäß § 66 Abs. 15 EEG 2012Auch <strong>der</strong> angeordnete Wegfall <strong>der</strong> Übergangsregelung nach § 66 Abs. 15 EEG 2012 fürSelbstverbrauch ist im Hinblick auf den Vertrauensschutz kritisch zu betrachten. Eine abschließendeBewertung kann hierzu jedoch erst vorgenommen werden, wenn <strong>der</strong> Regelungsgehaltdes § 37 Abs. 3 Satz 2 EEG-Ref-E bekannt ist.4.32.4 Begrenzung des För<strong>der</strong>anspruchs gemäß § 67 Abs. 1Die Absicht des Gesetzgebers, durch diese Regelung die „Flucht ins EEG 2009/2012“ unterbindenzu wollen, ist zwar aus BDEW-Sicht nachvollziehbar. Allerdings ist die angedachteAufteilung in einen vergütungsfähigen <strong>und</strong> einen direkt zu vermarktenden Stromanteil angesichtsdes Verbotes <strong>der</strong> anteiligen Direktvermarktung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bereitsnicht praktikabel. Darüber hinaus werden durch diese Regelung auch solche Bestandsanlagenbetroffen, die aus vertretbaren Gründen in <strong>der</strong> Vergangenheit nicht ihre installierte Leistungvollständig erreichen konnten, z. B. wegen knappen Einsatzstoffen o<strong>der</strong> technischenDefekten. Der BDEW hält es daher für sinnvoller, die in § 67 Abs. 1 EEG-RefE beabsichtigteRechtsfolge nur dann eintreten zu lassen, wenn <strong>der</strong> Anlagenbetreiber einen Generator zueiner Bestandsanlage hinzubaut.5 Än<strong>der</strong>ungen des EnWGIn § 91 EnWG soll laut Gesetzentwurf eine Ermächtigung für die Erhebung von Gebühren fürAmtshandlungen im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Netzentwicklungsplanung für das Übertragungs<strong>und</strong>Fernleitungsnetz sowie für das Offshore-Leitungsnetz zum Anschluss von Offshore-Anlagen geschaffen werden.Seite 82 von 84

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!