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von ihrem möglichen Einspeisungszeitpunkt die höchste Summe bieten. In jedem Fall mussberücksichtigt werden, dass verbindliche Verträge über die Wind<strong>energie</strong>anlagen erst nachKapazitätszuweisung vorgelegt werden können. Vor diesem Meilenstein wäre statt <strong>der</strong> Vorlageeines verbindlichen Liefervertrags über die Wind<strong>energie</strong>anlagen die Vorlage eines „Vor“-Vertrags bzw. eine unterzeichnete Absichtserklärung (sog. Letter of Intent) möglich, die sicherstellt,dass <strong>der</strong> OWP Zugriff auf die Herstellungszeitfenster <strong>der</strong> Wind<strong>energie</strong>anlagen hat<strong>und</strong> we<strong>der</strong> er noch <strong>der</strong> zuliefernde Hersteller sich ohne Weiteres (d.h. ohne spürbare ökonomischeKonsequenzen) von dieser Vereinbarung lösen können. Der BDEW geht davon aus,dass konkretisierende Bestimmungen zur Kapazitätszuweisung nach Vorliegen des neuenEEG in einem Festlegungsverfahren <strong>der</strong> BNetzA erarbeitet werden. Um die erwarteten Verzögerungenaufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Gesetzesän<strong>der</strong>ungen nicht unnötig in die Länge zu ziehen, sollte –so weit wie möglich – auf die Konsultationsergebnisse des nach dem aktuellen § 17d EnWGbegonnenen Festlegungsverfahren aufgebaut werden.2.5.1.5 Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> KapazitätszuweisungBei § 17d Abs. 6 Satz 3 EnWG-RefE stellt sich generell die Frage, ob – in Anbetracht <strong>der</strong> biszu diesem Zeitpunkt getätigten Investitionen seitens des Anlagenbetreibers – eine Verschärfungdes bisherigen Wi<strong>der</strong>rufvorbehaltes in eine Wi<strong>der</strong>rufpflicht <strong>der</strong> Kapazitätszuweisungnotwendig ist. Die dahinter liegende Absicht, das Blockieren knapper Anbindungskapazitätendurch selbstverschuldete Verzögerungen eines OWP durch drohenden Entzug zu verhin<strong>der</strong>n,ist begrüßenswert. An<strong>der</strong>erseits würde solchen OWP-Projekten, die aufgr<strong>und</strong> externer Umständebzw. höherer Gewalt entsprechende Fristen (wohlmöglich auch nur geringfügig) überschreitenin <strong>der</strong> Regel kein Ermessensspielraum eingeräumt. Ein verwaltungsseitiger Automatismusist hierbei we<strong>der</strong> effizient noch sachgerecht. An dieser Stelle plädiert <strong>der</strong> BDEWdaher zu einer „kann“-Regelung. So soll laut Referentenentwurf auch eine Wi<strong>der</strong>rufpflicht fürden Fall gelten, dass <strong>der</strong> Anlagenbetreiber nicht spätestens 12 Monate vor dem verbindlichenFertigstellungstermin mit <strong>der</strong> Errichtung <strong>der</strong> Wind<strong>energie</strong>anlage auf See begonnen hat. Hierbesteht Klarstellungsbedarf, was mit <strong>der</strong> „Errichtung <strong>der</strong> Wind<strong>energie</strong>anlage auf See“ konkretgemeint ist. Problematisch hierbei wäre, wenn darunter die tatsächliche Installation <strong>der</strong> Wind<strong>energie</strong>anlagegemeint ist. Dies ist vor dem Hintergr<strong>und</strong> erwarteter Lernkurven in <strong>der</strong> Installationsphase,d.h. immer kürzeren Bauzeiten, kritisch zu bewerten. Denn <strong>der</strong> Anlagenbetreiberwürde durch diese Vorgabe gezwungen, zu früh mit <strong>der</strong> Installation zu beginnen. Die installiertenaber durch den noch nicht vorhandenen Netzanschluss noch nicht einspeisefähigenWind<strong>energie</strong>anlagen müssten teuer notstromversorgt werden <strong>und</strong> können wegen <strong>der</strong> Wartezeit(bis zur tatsächlichen Inbetriebnahme) Schaden nehmen. Der BDEW schlägt daher vor,dass statt „Errichtung <strong>der</strong> Wind<strong>energie</strong>anlage auf See“ hierbei <strong>der</strong> „Beginn <strong>der</strong> offshore-Bautätigkeiten“ maßgeblich ist. Dieser liegt vor, wenn das B<strong>und</strong>esamt für Seeschifffahrt <strong>und</strong>Hydrographie die Genehmigung zur Einrichtung <strong>der</strong> offshore-Baustelle in den „Nachrichtenfür Seefahrer“ veröffentlicht.Seite 27 von 84

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