09.07.2015 Aufrufe

bundesverband-der-energie-und-wasserwirtschaft,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

bundesverband-der-energie-und-wasserwirtschaft,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

bundesverband-der-energie-und-wasserwirtschaft,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

in diesem Zusammenhang nicht mehr sinnvoll. Daher schlägt <strong>der</strong> BDEW vor, den § 7 Abs.1EEG 2012 wie folgt zu än<strong>der</strong>n:Formulierungsvorschlag:„Anlagenbetreiberinnen <strong>und</strong> -betreiber sind berechtigt, den Anschluss <strong>der</strong> Anlagensowie die Einrichtung <strong>und</strong> den Betrieb <strong>der</strong> Messeinrichtungen einschließlich <strong>der</strong> Messungvon dem Netzbetreiber o<strong>der</strong> einer fachk<strong>und</strong>igen dritten Person vornehmen zulassen. Für Messstellenbetrieb <strong>und</strong> Messung gelten die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 21b bis21h des Energiewirtschaftsgesetzes <strong>und</strong> <strong>der</strong> auf Gr<strong>und</strong> von § 21i des Energiewirtschaftsgesetzeserlassenen Rechtsverordnungen.“Korrespondierend sollte § 13 EEG wie folgt angepasst werden:„Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Stromaus Erneuerbaren Energien o<strong>der</strong> aus Grubengas an den Verknüpfungspunkt nach § 5Abs. 1 o<strong>der</strong> 2 sowie <strong>der</strong> notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten<strong>und</strong> des bezogenen Stroms trägt die Anlagenbetreiberin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anlagenbetreiber.Für Messung <strong>und</strong> Messstellenbetrieb kann <strong>der</strong> Messstellenbetreiber ein Entgelterheben.“Begründung:Der Anwendungsbereich des Verweises, insbeson<strong>der</strong>e die Frage, ob die „Gr<strong>und</strong>zuständigkeit“des Anlagenbetreibers für die Messung/den Messstellenbetrieb aufgehoben werden sollo<strong>der</strong> nicht, ist in <strong>der</strong> Praxis wie auch die Anwendbarkeit <strong>der</strong> weiteren EnWG-Vorschriften umstritten(vgl. Entscheidung <strong>der</strong> Clearingstelle EEG im Verfahren 2012/7 <strong>und</strong> die hierzu abgegebenenVerbände-Stellungnahmen). Die Streichung in Satz 1 führt dazu, dass die EnWG-Vorschriften für Messung <strong>und</strong> Messstellenbetrieb auch vollumfänglich für das EEG gelten. DaEEG- <strong>und</strong> KWK-G-Anlagen durch den Messstellenbetreiber mit Messsystemen auszustattensind, müssen auch die Anfor<strong>der</strong>ungen an die eingesetzte Technik identisch sein. Somit stelltdas EEG dann für die Messung kein eigenständiges Regime hinsichtlich <strong>der</strong> Zuständigkeit<strong>und</strong> <strong>der</strong> technischen Eigenschaften auf. Der Netzbetreiber ist daraufhin gr<strong>und</strong>zuständigerMessstellenbetreiber <strong>und</strong> <strong>der</strong> Anlagenbetreiber kann einen dritten Messstellenbetreiber wählen,§ 21b EnWG. Der BDEW weist außerdem darauf hin, dass die Festlegungen <strong>der</strong> BNetzA,u.a. die Festlegung zu den Wechselprozessen im Messwesen, die <strong>der</strong>zeit nicht für Einspeisergilt, entsprechend anzupassen ist.Als Konsequenz ist auch § 13 EEG zu präzisieren. Der verantwortliche Messstellenbetreiberhat den ordnungsgemäßen Messstellenbetrieb <strong>und</strong> die ordnungsgemäße Messung zu gewährleisten.Er soll dafür ein Entgelt für Messung <strong>und</strong> Messstellenbetrieb in Rechnung stellenkönnen. In diesem Punkt ist daher das EEG hinsichtlich <strong>der</strong> Kostentragung an die EnWG-Seite 52 von 84

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!