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2.5.1.6 Übergangsregelung in § 118 EnWG-RefE bei nicht vorliegendem verbindlichenFertigstellungsterminDie Übergangsregelung in § 118 EnWG-RefE sieht vor, dass Projekte mit unbedingter Netzanbindungszusage,die nach Inkrafttreten dieser Regelung innerhalb von sechs Monaten denNachweis über eine bestehende Finanzierung erbringen, die innerhalb von 18 Monaten mit<strong>der</strong> Errichtung <strong>der</strong> Wind<strong>energie</strong>anlage auf See begonnen haben <strong>und</strong> die innerhalb von vierJahren die technische Betriebsbereitschaft <strong>der</strong> Wind<strong>energie</strong>anlagen auf See hergestellt haben,von <strong>der</strong> Regelung in § 17d Abs. 6 Satz 3 EnWG-RefE (Entzug <strong>der</strong> Anbindungskapazitätenbei Nicht-Einhalten <strong>der</strong> dort genannten Fristen) ausgenommen sind. Die mit § 118 Abs.13 EnWG-RefE beabsichtigte Beschleunigung <strong>der</strong> Projektrealisierungen ist gr<strong>und</strong>sätzlich zubegrüßen, obwohl eine sechsmonatige Frist zur Aufstellung <strong>und</strong> Verhandlung eines Finanzierungsplans,insbeson<strong>der</strong>e für Projektfinanzierungen, unter Umständen zu knapp angesetztsein könnte. Ungeachtet dessen blieben von dieser Regelung jene Projekte mit unbedingterNetzanbindungszusage unberührt, die über keinen verbindlichen Fertigstellungstermin verfügen(siehe „Albatros 1“ <strong>und</strong> „Deutsche Bucht“), denn wesentliche Voraussetzung dieser Regelungist das Vorliegen eines verbindlichen Fertigstellungstermins. Ohne solch einen Terminbesteht Unsicherheit darüber, ob die Regelung in § 17d Abs. 6 Satz 5 EnWG-RefE sowie dieFristen in § 17d Abs. 6 Satz 3 EnWG-RefE, auf die sich § 118 EnWG-RefE bezieht, überhauptgreifen. Der BDEW schlägt daher vor, dass <strong>der</strong> Gesetzgeber eine entsprechende Klarstellungin die Gesetzesbegründung aufnimmt, die die rechtliche Relevanz des § 118 EnWG-RefE auch für Projekte mit unbedingter Netzanbindungszusage aber ohne verbindlichenFertigstellungstermin herstellt.2.5.2 Wind<strong>energie</strong> an Land2.5.2.1 Das ReferenzertragsmodellIm Hinblick auf die Stromerzeugung aus Windkraftanlagen an Land ist aus Sicht des BDEWdie Weiterentwicklung des zweistufigen Referenzertragsmodells zur Standortdifferenzierungzunächst positiv hervorzuheben. Dies reduziert Mitnahmeeffekte. Gleichwohl muss beachtetwerden, dass Standortvorteile auch zu Vorteilen <strong>der</strong> Anlagenbetreiber führen sollten, weilansonsten Windkraftanlagen an ineffizienten Standorten angereizt würden.Auffällig ist, dass <strong>der</strong> vorliegende Gesetzentwurf im Hinblick auf das ReferenzertragsmodellWind von den Ankündigungen in den von <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esregierung beschlossenen Eckpunktenabweicht.So wird in den Eckpunkten ausgeführt, dass die Anfangsvergütung an Standorten mit einemErtrag von bis zu 77,5 Prozent des Referenzertrags 20 Jahre gewährt wird, während die Anfangsvergütungan Standorten mit einem Ertrag von 130 Prozent o<strong>der</strong> mehr des Referenzertragsnach 60 Monaten endet. Dies wird auch durch den Referentenentwurf umgesetzt. Währenddie von <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esregierung beschlossenen Eckpunkte allerdings eine lineare Entwicklungzwischen den Standortgüten ankündigen, sieht <strong>der</strong> Referentenentwurf eine gestufteSeite 28 von 84

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