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4.4.3 Anlagenzusammenfassung nach § 6 Abs. 3 <strong>und</strong> § 21 Abs. 1 Satz 1 EEG-RefEDie Begriffe „sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe“ bieten bei Auf-Dach-Solarstromanlagenerhebliche Auslegungsprobleme. Die Prämissen in <strong>der</strong> Begründung des Regierungsentwurfszum EEG 2009 (BT-Drs. 16/8148)„Vom räumlichen Zusammenhang nicht erfasst werden Fälle, in denen auf Häusern benachbarterGr<strong>und</strong>stücke Photovoltaikanlagen angebracht werden, da hier eine Nähe zwangsläufigaus <strong>der</strong> Siedlungsstruktur sowie <strong>der</strong> Photovoltaiktechnik folgt.“sind angesichts <strong>der</strong> Vielzahl unterschiedlicher Praxisfälle nicht für eine hinreichende Differenzierunggeeignet. Der BDEW regt daher an, dass die leistungsseitige Zusammenfassung in§ 6 Abs. 3 <strong>und</strong> § 21 Abs. 1 Satz 1 EEG-RefE bei Solarstromanlagen nach § 32 Abs. 2 EEG-RefE jeweils auf dasselbe Gr<strong>und</strong>stück im gr<strong>und</strong>buchrechtlichen Sinne bzw. auf dasselbe Gebäude(so zu § 11 Abs. 6 EEG 2004 <strong>und</strong> dort nahezu streitfrei) beschränkt ist.Im Rahmen <strong>der</strong> Übergangsregelungen sollte dann klargestellt werden, dass diese Präzisierungnur für Solarstrommodule gilt, die ab dem 1. August 2014 in Betrieb genommen werden,um Abrechnungen für Bestandsanlagen nicht än<strong>der</strong>n zu müssen.4.4.4 Rechtsfolge bei Nichteinhaltung von § 6 Abs. 1, 2, 5 <strong>und</strong> 6 i.V. mit § 20 Abs. 2EEG-RefEHinsichtlich <strong>der</strong> Neuregelung in § 6 Abs. 4 EEG-RefE ist zu begrüßen, dass auch in dem Fallfehlen<strong>der</strong> Informationen seitens des Netzbetreibers die Anlage mindestens über die Möglichkeiteiner An-/Ausschaltung verfügen <strong>und</strong> ein Kommunikationssignal verarbeiten könnenmuss.Kritisch sieht <strong>der</strong> BDEW die Intention des Gesetzgebers, von <strong>der</strong> bisher in § 6 Abs. 6 i. V. m.§ 17 Abs. 1 EEG 2012 geregelten Sanktion für die Nichteinhaltung <strong>der</strong> technischen Anfor<strong>der</strong>ungennach § 6 Abs. 1, 2 o<strong>der</strong> 5 Abstand zu nehmen. § 6 Abs. 6 EEG Ref-E verweist fürdiesen Fall nunmehr auf § 19 Abs. 2 Nr. 2 EEG Ref-E, wonach sich <strong>der</strong> Vergütungs- bzw.För<strong>der</strong>anspruch auf den Monatsmarktwert reduziert. Die Absenkung <strong>der</strong> Vergütung auf Nullhat in <strong>der</strong> Vergangenheit nachhaltig dazu beigetragen, die Anlagenbetreiber anzuhalten, dieVoraussetzungen des § 6 EEG 2012 zu erfüllen.Allerdings gibt es auch nach aktueller Rechtslage vermehrt Fälle, in denen sich Anlagenbetreiberweigern, eine solche Einrichtung zu installieren, zumeist dann, wenn sie überwiegendfür die Eigenerzeugung produzierten, für die sie ohnehin keine Vergütung erhalten bzw. erhaltenhaben. Mit <strong>der</strong> Neuregelung könnte <strong>der</strong> Anreiz, die Pflicht des § 6 EEG-RefE zu erfüllen,um einiges mehr abgesenkt werden, da die Anlagenbetreiber trotz Pflichtverletzung immernoch den Monatsmarktwert für den eingespeisten Strom erhielten. Dies scheint kontraproduktivaus Sicht <strong>der</strong> Netzbetreiber, die in Ansehung eines funktionierendenEinspeisemanagements <strong>und</strong> damit schließlich auch im Lichte <strong>der</strong> Netz- <strong>und</strong> Systemsicherheitauf solche Einrichtungen nach § 6 angewiesen sind. Aus diesem Gr<strong>und</strong> wird auch die nach<strong>der</strong> Übergangsvorschrift des § 66 Abs. 1 Nr. 2 vorgesehene Anwendung des § 6 Abs. 6 aufBestandsanlagen vom BDEW abgelehnt. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang auch,Seite 48 von 84

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