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bundesverband-der-energie-und-wasserwirtschaft,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

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Auch <strong>der</strong> Wegfall einer för<strong>der</strong>fähigen Ertüchtigungsmöglichkeit einer Wasserkraftanlagedurch Einbau einer technischen Einrichtung zur Regelung <strong>der</strong> Anlage im Sinne desEinspeisemanagements erscheint als positiv, da Unsicherheit bezüglich <strong>der</strong> Anwendbarkeit<strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit geltenden Regelung in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EEG 2012 auch auf Anlagen miteiner installierten Leistung von unter 100 kW besteht. Aus Sicht des BDEW ist für diese Anlagenkeine Regelungsmöglichkeit im Sinne des Einspeisemanagements erfor<strong>der</strong>lich. Dies wirddurch den Wegfall dieser Ertüchtigungsmöglichkeit bestätigt.Allerdings sollten unter bestimmten Umständen auch Maßnahmen, die keiner wasserrechtlichenZulassung bedürfen <strong>und</strong> eine Ertüchtigung im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 1 EEG-RefEdarstellen, nach § 23 Abs. 1 EEG-RefE för<strong>der</strong>fähig sein. Dabei könnte es sich um Maßnahmenhandeln, die an Wasserkraftanlagen vorgenommen werden, die nicht an oberirdischenGewässern liegen <strong>und</strong> somit nicht dem Anwendungsbereich <strong>der</strong> einschlägigen Vorgaben desWHG <strong>und</strong> <strong>der</strong> Landeswassergesetze unterfallen. Hierzu zählen auch Ertüchtigungsmaßnahmen,die nicht mit einer wesentlichen Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> bestehenden Wasserkraftanlage einhergehen<strong>und</strong> deshalb keiner wasserrechtlichen Zulassung bedürfen. So sollte beispielsweise<strong>der</strong> Einbau einer wirkungsgradsteigernden Leittechnik, <strong>der</strong> nicht wasserrechtlich zulassungspflichtigist, eine för<strong>der</strong>fähige Ertüchtigung darstellen. In diesen Fällen könnte die Einhaltung<strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen des WHG durch die Wasserkraftanlage, wie <strong>der</strong>zeit in § 23 Abs. 4 Satz 3Nr. 1 <strong>und</strong> Nr. 3 EEG 2012 geregelt, durch wasserbehördliche Bescheinigung o<strong>der</strong> ein Gutachteneines Umweltgutachters nachgewiesen werden.4.18 Gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Biomasse nach § 27c EEG-RefEDie in § 27c Abs. 1 EEG-RefE vorgesehene partielle Vollvergütungspflicht erscheint angesichtsdes bislang in § 20 Abs. 2 Nr. 3 EEG-RefE vorgesehenen Verbotes <strong>der</strong> anteiligen För<strong>der</strong>ungwi<strong>der</strong>sprüchlich. Dementsprechend muss zumindest in dieser Hinsicht klargestelltwerden, dass eine anteilige Direktvermarktung weiterhin zulässig sein soll.Außerdem ist zu beachten, dass praktisch nicht im Vorwege vorhergesagt werden kann, fürwelche Strommengen dann ein Vergütungsanspruch <strong>und</strong> für welche eine Direktvermarktungspflichtbesteht. Insofern entspricht dies <strong>der</strong> praktisch nicht handhabbaren 90%-Schwelledes „PV-Marktintegrationsmodells“, von <strong>der</strong> <strong>der</strong> Gesetzgeber zutreffend nun Abstand genommenhat. Unklar ist auch, wann <strong>der</strong> Vergütungsverlust für die Hälfte <strong>der</strong> installierten Leistungeinsetzt. Versteht man § 27c Abs. 1 EEG-RefE als eine Aufteilung, die bereits am Jahresanfangansetzt, wird dieses Umsetzungsproblem umso gravieren<strong>der</strong>. Setzt die Aufteilungerst nach Erreichen <strong>der</strong> Strommenge an, die mit <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> installierten Leistung korrespondiert,müsste <strong>der</strong> Anlagenbetreiber danach in die „sonstige“ Direktvermarktung gehen,ungeachtet dessen, ob die Anlage innerhalb <strong>der</strong> verbleibenden Kalen<strong>der</strong>monate durch einenungeplanten Anlagenstillstand nicht tatsächlich weniger produziert, als ursprünglich angenommen.Seite 71 von 84

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