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bundesverband-der-energie-und-wasserwirtschaft,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

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4.26 Übertragungsnetzbetreiber-Meldepflichten nach § 48 Abs. 4 EEG-RefEDie Regelung sieht in Ergänzung zu § 37 Abs. 2a EEG-RefE die Pflicht <strong>der</strong> ÜNB vor, Netzbetreiberüber die Kündigung von Bilanzkreisverträgen zu informieren. Dies erscheint sinnvoll.4.27 EVU-Meldepflichten nach § 49 Satz 2, Satz 3 <strong>und</strong> Satz 4 EEG-RefEGemäß <strong>der</strong> in Satz 2 vorgesehenen Än<strong>der</strong>ung sollen die an Letztverbraucher geliefertenEnergiemengen bei Belieferung über Bilanzkreise bilanzkreisscharf an die Übertragungsnetzbetreibermitgeteilt werden. Es wird klargestellt, dass die Meldepflicht auch für Eigenerzeugergelten soll.Der BDEW weist darauf hin, dass es aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> vorgesehenen Bagatellgrenze zu Problemenbei <strong>der</strong> Abrechnung <strong>der</strong> EEG-Umlage kommen kann. Die Feststellung <strong>der</strong> Leistungsgrenzefür Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 10 kW ist vorher feststellbar.Der eigenerzeugte Verbrauch von weniger als 10 MWh ist demgegenüber erst nach Ablaufdes entsprechenden Kalen<strong>der</strong>jahres feststellbar.Der BDEW begrüßt die Aufnahme <strong>der</strong> Klarstellung, dass auch die den Elektrizitätsversorgungsunternehmengleichgestellten Letztverbraucher im Sinne des § 37 Abs. 3 Satz EEG2012 <strong>der</strong> Meldepflicht nach § 49 Satz 1 EEG 2012 unterliegen. Die Erläuterung aus <strong>der</strong> Gesetzesbegründung,dass eine Meldung durch die Letztverbraucher nur für EEG-umlagepflichtigeStrommengen zu erfolgen hat, sollte jedoch in <strong>der</strong> Regelung selbst vorgenommen werden.Für die Meldung relevant sind nur EEG-umlagepflichtige Strommengen.Außerdem sind die in Satz 2 enthaltenen Leistungsangaben <strong>der</strong> Eigenerzeugungsanlageninsbeson<strong>der</strong>e bei Solarstromanlagen angesichts von § 19 Abs. 1 bzw. § 6 Abs. 3 EEG 2012präzisierungsbedürftig.4.28 Information <strong>der</strong> Öffentlichkeit nach § 52 EEG-RefEDie vorgeschlagene Regelung zur Information <strong>der</strong> Öffentlichkeit entspricht im Wesentlichen<strong>der</strong> bestehenden Regelung des § 52 EEG 2012. Der BDEW begrüßt die Klarstellung in § 52Absatz 4 EEG-RefE, dass bereits zum Anlagenregister nach § 3a EEG-RefE veröffentlichteDaten nicht auch nach § 52 Absatz 4 EEG-RefE veröffentlicht werden müssen, da hierdurchDoppelpflichten für die Unternehmen vermieden werden.In <strong>der</strong> Praxis ungeklärt ist, ob die Veröffentlichung auf den Internetseiten durch Netzbetreiber<strong>und</strong> Elektrizitätsversorgungsunternehmen aufgeteilt nach Regelzonen erfolgen muss. Dieskönnte in <strong>der</strong> Regelung noch klargestellt werden.Darüber hinaus ist ein Vollzugriff für die ÜNB <strong>und</strong> VNB einzurichten <strong>und</strong> eine Abstimmung <strong>der</strong>Schnittstellen <strong>und</strong> <strong>der</strong> zu erfassenden Daten ist zwingend erfor<strong>der</strong>lich. Bestandsanlagen solltenmöglichst sofort in das Anlagenregister integriert werden. Ebenso sollte gewährleistetwerden, dass Dritte, die die Daten für statistische Auswertungen nutzen, weiterhin Zugriff aufSeite 78 von 84

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