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bundesverband-der-energie-und-wasserwirtschaft,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

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jeweiligen Vorgängerfassungen des EEG in Betrieb genommen worden waren, jedoch umweitere Generatoren erweitert worden sind.4.10 Verringerung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung nach § 20 EEG-RefEHinsichtlich Absatz 2 Nr. 1 regt <strong>der</strong> BDEW eine Überprüfung <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des abgemil<strong>der</strong>tenSanktionsmechanismus in § 20 Abs. 2 EEG-RefE an. Bisher führten Verstöße gegen diedort genannten Vorschriften zu einer Verringerung des Vergütungsanspruchs auf null.Absatz 2 Nr. 2: Hierzu siehe auch Kapitel 4.8.4.4.10.1 Verbot <strong>der</strong> anteiligen Direktvermarktung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EEG-RefEEinerseits ist <strong>der</strong> Wegfall <strong>der</strong> anteiligen Direktvermarktung zu begrüßen, da dadurch <strong>der</strong> administrativeAufwand <strong>der</strong> Netzbetreiber erheblich reduziert wird. An<strong>der</strong>erseits ist aus Sichtdes BDEW aber zu überprüfen, ob das Verbot <strong>der</strong> anteiligen Direktvermarktung bei Abrechnungmehrerer Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung bestehen bleiben sollte, weil<strong>der</strong> Einbau von Untermessungen für jede einzelne Anlage mit hohen Kosten verb<strong>und</strong>en ist<strong>und</strong> von den Anlagenbetreibern, insbeson<strong>der</strong>e im Zuge <strong>der</strong> Direktvermarktungsvorgabennach dem EEG 2012 <strong>und</strong> <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>sprüchlichkeit zwischen §§ 33c <strong>und</strong> 33f EEG 2012, bislanggerade nicht vollzogen worden ist. Zu beachten ist hierbei, dass eine Anlage, die unterdie Regelung für „kleine Anlagen“ (§ 22c EEG-REFE) fallen würde <strong>und</strong> noch eine Einspeisevergütungerhalten sollte, in jedem Fall eine Untermessung bereit halten müsste, wenn diean<strong>der</strong>en Anlagen verpflichtend direkt vermarkten müssen.Auch hinsichtlich Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 <strong>und</strong> Nr. 4 EEG-RefE sieht <strong>der</strong> BDEW Präzisierungsbedarf,dass das Verbot einer anteiligen Direktvermarktung <strong>und</strong> die Verringerung des För<strong>der</strong>anspruchsauf den Monatsmarktwert dann nicht eintreten, wenn gleichzeitig eine Ausfallvergütungin Anspruch genommen wird. Unklar ist, ob die Vorschrift dazu führen soll, dass beispielsweiseStrom aus mehreren Windkraftanlagen von verschiedenen Betreibern, die übereine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden, auch nicht mehr auf verschiedeneBilanzkreise von unterschiedlichen Direktvermarktern aufgeteilt werden darf, weil es zu einemAusfall von einem Direktvermarkter <strong>und</strong> einer Ausfallvergütung kommen könnte, die als Einspeisevergütunggilt <strong>und</strong> folglich die Sanktion nach Abs. 2 greifen würde. Fraglich ist also, obin Zukunft Untermessungen für einzelne Anlagen zwingend erfor<strong>der</strong>lich sind, wenn sich dieBetreiber nicht auf eine gemeinsame Veräußerungsform <strong>und</strong> einen gemeinsamen Bilanzkreiseinigen können.Demgegenüber begrüßt <strong>der</strong> BDEW aber die Begrenzung <strong>der</strong> Rechtsfolgen auf einen Monatnach Beendigung des Verstoßes (§ 20 Abs. 2 Satz 2 EEG-REFE) im Vergleich zur Rechtslagenach dem EEG 2012.Seite 61 von 84

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