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4.31 Clearingstelle nach § 57 EEG-RefEDer BDEW begrüßt die erweiterte Aufgabenzuweisung bei <strong>der</strong> Clearingstelle EEG <strong>und</strong> insbeson<strong>der</strong>edie Erhaltung <strong>der</strong> bisherigen Verfahrensarten. So hat gerade die Verfahrensart desVotumsverfahrens nicht zuletzt im Jahre 2013 die größte Zahl an abgeschlossenen Verfahrenerbracht. Dies hat neben <strong>der</strong> Zunahme <strong>der</strong> vom Gesetzgeber beabsichtigten Befriedungswirkungzu einer verstärkten Wahrnehmung <strong>der</strong> Arbeit <strong>der</strong> Clearingstelle EEG geführt.4.32 Übergangsbestimmungen nach § 66-68 EEG-RefEEiner genaueren Analyse bedürfen die detaillierten Übergangsbestimmungen insbeson<strong>der</strong>efür genehmigungsbedürftige Anlagen, für Biomasseanlagen <strong>und</strong> für die Anwendung <strong>der</strong> Flexibilitätsprämieauf Bestandsanlagen, um abschätzen zu können, ob Investitions- <strong>und</strong> Vertrauensschutzgesichtspunktehinreichend gewürdigt werden.Nach erster Einschätzung erfüllen die im Referentenentwurf dokumentierten Übergangsregelungennoch nicht die Anfor<strong>der</strong>ungen an den Vertrauens- bzw. Bestandsschutz, für den sich<strong>der</strong> BDEW bereits ausgesprochen hatte (vgl. etwa § 67 EEG-REFE). So sind die Übergangsregelungenfür genehmigungsbedürftige Anlagen vor dem Hintergr<strong>und</strong> <strong>der</strong> langwierigen <strong>und</strong>kostspieligen Planung von größeren Projekten, wie unter Nr. 2.2.1 dargestellt, problematisch<strong>und</strong> bedürfen vor dem Hintergr<strong>und</strong> eines realitäts- <strong>und</strong> praxisnahen Vertrauensschutzes <strong>der</strong>Anpassung.Zudem sollte die Übergangsregelung zum Grünstromprivileg so angepasst werden, dass dieseserst mit Wirkung zum 1. Januar 2015 <strong>und</strong> nicht wie nach § 68 Abs. 2 EEG-RefE zum 1.August 2014 wegfällt, weil an<strong>der</strong>nfalls EVU, die das Grünstromprivileg noch anwenden, gezwungenwären, unterjährig ihre Strompreise anzupassen (siehe Kapitel 2.2.3). Art. 21 Abs. 2des Gesetzentwurfs, <strong>der</strong> das Inkrafttreten von § 68 Abs. 2 EEG-RefE regelt, muss dann entsprechendangepasst werden.4.32.1 Erneute Absenkung <strong>der</strong> Managementprämie gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 7Unklar ist aus Sicht des BDEW, weshalb die mit <strong>der</strong> Novellierung <strong>der</strong> Managementprämienverordnungbereits 2012 deutlich reduzierte Managementprämie im Rahmen <strong>der</strong> Integrationin das EEG 2014 erneut reduziert wird. Für Bestandsanlagen sollen nach den Übergangsregelungengemäß § 66 Nr. 4 EEG-RefE nach wie vor die Vergütungsregelungen des EEG2012 gelten. Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> verpflichtenden Direktvermarktung <strong>und</strong> des damit verb<strong>und</strong>enenEntfalls <strong>der</strong> Managementprämie wird für Bestandsanlagen in § 66 Nr. 7 EEG-RefE <strong>der</strong> nachAnlage 4 anzulegende Wert (AW) für die Berechnung <strong>der</strong> Marktprämie [MP=AW-MW (Monatswert)]differenziert für vor <strong>und</strong> nach dem 1. Januar 2015 erzeugten Strom erhöht, um denWegfall <strong>der</strong> Managementprämienverordnung auszugleichen, <strong>der</strong> bei Neuanlagen durch diedirekte Einpreisung in die Vergütung abgegolten ist. So soll die Managementprämie für StromSeite 81 von 84

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