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Auch für eine Abrechnung <strong>der</strong> EEG-Umlage im Hinblick auf eigenerzeugten Strom, <strong>der</strong> selbstverbraucht wird, sollte <strong>der</strong> Einbau entsprechen<strong>der</strong> intelligenter Messsysteme bei Eigenerzeugungsanlagengesetzlich verankert werden. Eine genaue Erfassung über geeignete Messsystemeist gerade dann wichtig, wenn beispielsweise mit Strom aus einer Eigenerzeugungsanlageneben dem Selbstverbrauch zudem teilweise eine Belieferung eines Letztverbrauchersstattfindet. Die Einbauverpflichtung sowie die Anfor<strong>der</strong>ungen sind im EnWG geregelt. Es solltegeprüft werden, in welchem Umfang EEG-Anlagen zum Einbau verpflichtet werden müssen(siehe § 7 Abs. 1 EEG-RefE). Soweit die Anfor<strong>der</strong>ungen an intelligente Messsystemenoch nicht endgültig festgeschrieben sind (beispielsweise Erfassung des Eigenstromverbrauchs),sollten teilweise noch erfor<strong>der</strong>liche Anfor<strong>der</strong>ungen vorgesehen werden.Der BDEW regt außerdem an, eine entsprechend klarstellende Än<strong>der</strong>ung auch im Rahmen<strong>der</strong> anstehenden KWK-G-Novelle aufzunehmen.4.5.2 Technische Anfor<strong>der</strong>ungen nach § 7 Abs. 2 EEG§ 7 Abs. 2 Satz 1 EEG-RefE ist wie folgt neu zu fassen:„Die Ausführung des Anschlusses <strong>und</strong> die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigenEinrichtungen einschließlich <strong>der</strong> technischen Einrichtungen nach § 6 Abs. 1<strong>und</strong> 2 <strong>und</strong> die weiteren für die Fernsteuerbarkeit <strong>der</strong> Anlagen erfor<strong>der</strong>lichen Einrichtungenmüssen den im Einzelfall notwendigen nach § 19 EnWG erlassenen technischenAnfor<strong>der</strong>ungen Mindestanfor<strong>der</strong>ungen des Netzbetreibers <strong>und</strong> § 49 des Energiewirtschaftsgesetzesvom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geän<strong>der</strong>t worden ist,entsprechen.“Angesichts <strong>der</strong> Vielzahl von EEG-Anlagen ist es erfor<strong>der</strong>lich, die Einzelfallregelung für Anfor<strong>der</strong>ungenan den Netzanschluss <strong>und</strong> die Sicherheitseinrichtungen zu standardisieren <strong>und</strong>damit auch für die Anlagenbetreiber vorhersehbar zu machen. Die individualisierten TechnischenAnfor<strong>der</strong>ungen in § 7 Abs. 2 EEG sollten daher – wie für alle an<strong>der</strong>en dezentralenEinspeiser – auf die standardisierten technischen Mindestanfor<strong>der</strong>ungen des Netzbetreibersnach § 19 EnWG umgestellt werden. Dadurch wird die Verlässlichkeit <strong>der</strong> Entscheidungsgr<strong>und</strong>lagenüber den Anschluss <strong>und</strong> die einzuhaltenden Anfor<strong>der</strong>ungen für alle an<strong>der</strong>en Anlagenbetreiber<strong>und</strong> Netzbetreiber deutlich erhöht. Denn Netzbetreiber sehen sich immer größerenProblemen ausgesetzt, die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> technischen Richtlinien für Mittel-,Hoch- <strong>und</strong> Höchstspannung gegenüber Anlagenbetreibern durchzusetzen <strong>und</strong> dabei dieNetz- <strong>und</strong> Systemsicherheit zu gewährleisten. Klarstellend wird ergänzt, dass auch die Einrichtungennach § 6 zur Fernsteuerung regelmäßig <strong>der</strong> Sicherheit des Netzes dienen. Auchdie übrigen zur Fernsteuerung (insbeson<strong>der</strong>e durch den Direktvermarkter) erfor<strong>der</strong>lichen Anlagenmüssen den anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick auf die Zuver-Seite 54 von 84

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