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bundesverband-der-energie-und-wasserwirtschaft,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

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Die Netzentwicklungsplanung insbeson<strong>der</strong>e in <strong>der</strong> in Deutschland gewählten Ausgestaltungist eine originäre Planungsaufgabe des Staates zur Sicherstellung eines geordneten <strong>und</strong> effizientenNetzausbaus. Dies ergibt sich auch aus <strong>der</strong> Begründung zur Einführung dieser Regelungen(BT-Drs. 17/6072 S. 68). Dort heißt es: „Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> engen Vermaschung <strong>der</strong> Übertragungsnetzekann eine Investition in einem Übertragungsnetz eine parallele Investition ineinem benachbarten Übertragungsnetz erfor<strong>der</strong>lich o<strong>der</strong> unnötig machen. Daher ist wegen<strong>der</strong> engen Vermaschung <strong>der</strong> Übertragungsnetze eine gemeinsame nationale Planung erfor<strong>der</strong>lich,um im Interesse <strong>der</strong> Versorgungssicherheit <strong>und</strong> <strong>der</strong> Kosteneffizienz angemesseneInvestitionen in die jeweiligen Netze zu gewährleisten.“ „. Die Entwicklung eines konkretenAusbaubedarfs aus den Szenarien ist ein planerischer Abwägungsprozess.“ Vergleichbar istdieser Prozess in vielen Punkten mit an<strong>der</strong>en öffentlichen Planungen wie etwa <strong>der</strong> Raumplanungo<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verkehrswegeplanung.Die Vorbereitungen <strong>und</strong> große Teile <strong>der</strong> inhaltlichen Ausgestaltung dieses planerischen Abwägungsprozessesim Bereich des Netzausbaus wurden durch die Regelungen im EnWGbereits den Netzbetreibern aufgegeben. Es wäre unangemessen <strong>und</strong> rechtlich zweifelhaft,für die im Rahmen diese planerischen Abwägungsprozesses noch bei <strong>der</strong> öffentlichen Handverbleibenden Amtshandlung zur Erarbeitung <strong>der</strong> Netzentwicklungspläne die letztlich – zumindestim Bereich des Stromnetzausbaus - Vorbereitung für eine gesetzgeberische Entscheidungzur Verabschiedung des B<strong>und</strong>esbedarfsplans ist, Gebühren von den Netzbetreibernzu verlangen.Der BDEW empfiehlt, auf eine Gebührenerhebung für die Netzentwicklungsplanung zu verzichten<strong>und</strong> die entsprechende Ermächtigung aus dem Entwurf zu streichen.6 Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> SystemdienstleistungsverordnungWie bereits zu <strong>der</strong> Streichung von § 6 Abs. 5 EEG 2012 (alt) ausgeführt (vgl. vorstehend unter4.4.5.), sieht <strong>der</strong> BDEW eine Aufhebung <strong>der</strong> zwingenden Anfor<strong>der</strong>ungen an Windanlagennach § 6 Abs. 5 EEG 2012 als sehr kritisch an. Die Verordnungsbegründung führt zwar aus,dass die Einhaltung von § 7 Abs. 2 EEG i. V. m. § 49 EnWG auch die geltenden Netzanschlussbedingungenumfasst. Dies muss aus Gründen <strong>der</strong> Rechtssicherheit aber auch gesetzlichverankert bleiben bzw. werden (vgl. die Än<strong>der</strong>ungsvorschläge unter 4.4.5 <strong>und</strong> 4.5.2).Der BDEW bemängelt korrespondierend dazu auch die Beschränkung des Anwendungsbereichs<strong>der</strong> Systemdienstleistungsverordnung auf den Systemdienstleistungsbonus für Altanlagen.Dies ist auch vor dem Hintergr<strong>und</strong> zu sehen, dass die aktuelle, vierte Ergänzung <strong>der</strong>BDEW-Mittelspannungsrichtlinie, die seit dem 1. Januar 2013 gültig ist, keine Aufnahme indie Systemdienstleistungsverordnung mehr finden kann (vgl. aber unter 4.4.5.).Nicht nachvollziehbar ist die Än<strong>der</strong>ung in § 6 SDLWindV, dass Nachweise durch die Vorlagevon Einheitenzertifikaten erbracht werden können statt müssen, zumal diese Än<strong>der</strong>ung imVergleich zum geltenden § 6 SDLWindV in <strong>der</strong> Begründung des Entwurfs nicht angesprocheno<strong>der</strong> erklärt wird. Nach <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit geltenden SDLWindV dürften nur akkreditierte Sachverständigeein Gutachten zum Nachweis erstellen. Diese Anfor<strong>der</strong>ung muss zur Sicherung <strong>der</strong>Seite 83 von 84

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