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bundesverband-der-energie-und-wasserwirtschaft,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

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Hinsichtlich <strong>der</strong> Prämissen in Szenario B ist davon auszugehen, dass <strong>der</strong> Eigenverbrauchsanteilbei den betroffenen Anlagen deutlich höher liegen sollte. Des Weiteren wurden die Freiflächenanlagenin <strong>der</strong> betroffenen Größenklasse nicht herausgerechnet. Beide Faktoren führennochmals zu einer deutlichen Senkung <strong>der</strong> Mehrkosten.Den höheren Kosten durch die zusätzlichen EEG-Vergütungszahlungen stehen deutlicheEinsparungen bei den Verwaltungskosten über alle Wertschöpfungsstufen gegenüber. Diesedürfen bei einer gesamthaften Betrachtungsweise nicht vernachlässigt werden.2.5.5 WasserkraftDer BDEW teilt die Auffassung des Gesetzgebers, dass <strong>der</strong> Bau o<strong>der</strong> die Mo<strong>der</strong>nisierungeiner Wasserkraftanlage im Einklang mit dem Gewässer- <strong>und</strong> Umweltschutz <strong>und</strong> somit mitden Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) stehen muss. Gleichwohl ist kritisch zuhinterfragen, warum <strong>der</strong> Gesetzgeber entgegen den Ergebnissen <strong>der</strong> EEG-Erfahrungsberichteaus den vergangenen Jahren die unzweckmäßigen För<strong>der</strong>rahmenbedingungen fürWasserkraftanlagen weiter aufrecht erhalten will.Der BDEW hat bereits mehrfach, zuletzt mit den „Vorschlägen für eine gr<strong>und</strong>legende Reformdes EEG“ vom 18. September 2013 darauf hingewiesen, dass die gegenwärtige Ausgestaltungdes § 23 EEG eine Umsetzung <strong>der</strong> Zielvorgabe zum Ausbau o<strong>der</strong> zur Mo<strong>der</strong>nisierung<strong>der</strong> Wasserkraftnutzung in Deutschland nicht ermöglicht. Bestehende Wasserkraftanlagen,aber auch die wenigen sich in <strong>der</strong> Genehmigung befindlichen Neubauprojekte, sind durch dieFor<strong>der</strong>ung zur Umsetzung <strong>der</strong> EU-Wasserrahmenrichtlinie beson<strong>der</strong>s betroffen, was in <strong>der</strong>Konsequenz höhere Aufwendungen <strong>und</strong> z. B. Erzeugungsverluste aufgr<strong>und</strong> erhöhter Anfor<strong>der</strong>ungenan Durchgängigkeit <strong>und</strong> Mindestwasserführung zur Folge hat. Diese Anfor<strong>der</strong>ungenstellen für viele Wasserkraftanlagenbetreiber eine enorme Hürde dar, sodass <strong>der</strong> Aufwandbei Mo<strong>der</strong>nisierungen, die den wasserrechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen entsprechen, beträchtlichsteigt. Die Folge daraus wäre, dass solche Maßnahmen nicht ergriffen werden. DerBDEW empfiehlt daher die Überprüfung <strong>der</strong> Zweckmäßigkeit <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Vergütungssätzegemäß § 23 Abs. 1 EEG-RefE.2.5.5.1 Anlagenmo<strong>der</strong>nisierung nach § 23 Abs. 2 EEG-RefEDer BDEW hält die in <strong>der</strong> Begründung des Referentenentwurfs zu § 23 Abs. 2 erfolgteInbezugnahme des Hinweises <strong>der</strong> Clearingstelle EEG in dem Verfahren 2012/24 für sinnvoll.Da § 23 Abs. 2 EEG 2012 es ausreichen lässt, dass das Leistungsvermögen <strong>der</strong> Anlage erhöhtwird, d.h. die Anlage eine potentiell höhere Leistung erbringen kann, ist es nicht erfor<strong>der</strong>lich,dass die Anlage nach Durchführung <strong>der</strong> Maßnahme tatsächlich <strong>und</strong> nachweislicheine höhere Leistung erbringt. Dies ist vor dem Hintergr<strong>und</strong> <strong>der</strong> wasserrechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen,die zu einer Herabsetzung <strong>der</strong> Anlagenleistung führen können, sachgerecht. Dementsprechendgeht <strong>der</strong> BDEW davon aus, dass eine Erhöhung des Leistungsvermögens einerAnlage auch dann zutrifft, wenn Maßnahmen zur Erhöhung des Leistungsvermögensgetroffen worden sind, aber die tatsächliche Leistung <strong>der</strong> Anlage durch Vollzug wasserrechtli-Seite 39 von 84

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