bundesverband-der-energie-und-wasserwirtschaft,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true
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tisch bleibt es bei <strong>der</strong> Zuständigkeit des B<strong>und</strong>esamtes für Ausfuhrkontrolle (BAFA) zur Begrenzung<strong>der</strong> EEG-Umlage durch Bescheid. Die Antragsfrist soll weiterhin <strong>der</strong> 30. Juni desjeweils laufenden Jahres sein, nur im Jahr 2014 können die Anträge bis zum 30. September(§ 43 Abs. 1 EEG-RefE) gestellt werden.Aus Sicht des BDEW ist hierbei zu berücksichtigen, dass diese Information (wie in <strong>der</strong> Vergangenheit)in die Bestimmung <strong>der</strong> EEG-Umlage für das Folgejahr einfließt. Daher ist <strong>der</strong> 30.September als Stichtag zu spät. Sofern dieser Stichtag aufrecht erhalten werden soll, mussden ÜNB bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> EEG-Umlage eine Schätzung zugestanden werden.Für den BDEW ist es von beson<strong>der</strong>er Bedeutung, dass mit <strong>der</strong> Neuregelung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>enAusgleichsregelung Rechtssicherheit geschaffen <strong>und</strong> die Abwan<strong>der</strong>ung von stromintensivenProzessen verhin<strong>der</strong>t wird. Deshalb begrüßt <strong>der</strong> BDEW, dass die Neuregelung im Lichte <strong>der</strong>Verhandlungen mit <strong>der</strong> EU-Kommission erfolgt. Erneute bzw. fortgesetzte beihilferechtlicheAuseinan<strong>der</strong>setzungen um das EEG verunsichern alle Beteiligten <strong>und</strong> gefährden die Akzeptanz<strong>der</strong> vorgeschlagenen Regelungen.4.24 Antragsfrist <strong>und</strong> Entscheidungswirkung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 EEG-RefEDie Frist zum 30. September für einen Antrag nach § 40 in Verbindung mit den §§ 41 o<strong>der</strong> 42einschließlich <strong>der</strong> Bescheinigungen nach § 41 wird von den Übertragungsnetzbetreibern alskritisch betrachtet, wenn diese Information – wie in <strong>der</strong> Vergangenheit – bei <strong>der</strong> Bestimmung<strong>der</strong> EEG-Umlage für das Folgejahr berücksichtigt werden soll.4.25 Meldepflichten nach §§ 46 ff. EEG-RefEDie Streichung <strong>der</strong> Pflicht <strong>der</strong> Anlagenbetreiber zur Meldung des Standortes <strong>und</strong> <strong>der</strong> InstalliertenLeistung an den Netzbetreiber nach § 46 EEG-RefE sollte an die Einführung des Anlagenregistersfür die betreffende Erzeugungsart geb<strong>und</strong>en werden.Hinsichtlich <strong>der</strong> vorgesehenen Ergänzung in § 47 Abs. 1 Nr. 1 c)„bei Wechseln in die Veräußerungsform nach § 17 Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich zu denAngaben nach Buchstabe b den Energieträger, aus dem <strong>der</strong> Strom in <strong>der</strong> jeweiligen Anlageerzeugt wird, die installierte Leistung <strong>der</strong> Anlage sowie monatsgenau die Dauer, seit <strong>der</strong> diebetreffende Anlage diese Veräußerungsform bereits nutzt“ist zu beachten, dass für den Fall <strong>der</strong> untermonatlichen Inanspruchnahme <strong>der</strong> Ausfallvergütungeine Benachrichtigung <strong>der</strong> ÜNB durch die VNB noch nicht mal dann sinnvoll ist, wennsie unverzüglich erfolgt. Hier ist ein zeitlicher Vorlauf von mindestens zwei Wochen notwendig.Seite 77 von 84