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Fragenkatalog Theorie-Prüfung 2013-14 - Westdeutscher ...

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8.10 Auf einer Jugendfahrt mit <strong>14</strong>- bis 17-jährigen Jugendlichen werden beieinem Jugendlichen im Alter von 16 Jahren Drogen gefunden. Darf derVerein diesen von der Fahrt ausschließen?a) Nein, weil das Erziehungsrecht nur die Eltern habenb) Ja, weil die Fahrt eine Privatveranstaltung ist und der Verein keine Straftatendulden mussc) Der Verein darf das Kind nur mit Genehmigung der Eltern ausschließen8.11 Ein Skilehrer - welcher sich als solcher bisher nichts hat zuschuldenkommen lassen - langweilt sich bei einem Kinderkurs mit 6- bis 10-jährigen Kindern und fährt daher mit ihnen eine eisige, steile Buckelpiste.Ein Teil der Schüler ist überfordert, stürzt, hat Prellungen und einer brichtsich sogar das Bein. Wer haftet?a) Nur der Verein, weil die Kinder beim Verein den Skikurs gebucht habenb) Nur der Skilehrer, weil er absichtlich die Kinder überfordert hat und seine Sorgfaltspflichtenverletzt hatc) Beide, der Verein und der Skilehrer nebeneinander. Der Verein, weil er mit derDurchführung des Skikurses gegen Entgelt eine vertragliche Verpflichtung eingegangenist. Der Skilehrer, weil er seine Sorgfaltspflichten dahingehend verletzthat, indem er die Piste nicht könnens- und altersgerecht ausgesucht hat. DerSkikurs ist so zu wählen, dass niemand zu Schaden kommt8.12 Ein Verein führt jedes Jahr eine Silvesterfahrt mit Kindern auf einer Hüttedurch. Die Kinder bekommen die Erlaubnis bis 24 Uhr aufzubleiben undsind deshalb stark aufgedreht. Die Kinder jagen durch die Hütte. Die Skilehrerkümmern sich nicht um die Kinder und feiern Silvester. Bei denSpielereien kommt ein Kind zu Fall und erleidet eine Gehirnerschütterung.Kann das Kind von dem Skilehrer Schadenersatz und Schmerzensgeldverlangen?a) Nein, weil die Haftung des Skilehrers nur für den Skiunterricht giltb) Ja, weil der Skilehrer seine Aufsichtspflicht verletzt hat. Die Pflicht Kinder undJugendliche bei einer Skifahrt zu beaufsichtigen endet nicht im Skikurs. Vielmehrbedürfen die Kinder und Jugendlichen auch nach dem Skikurs in der Unterkunftder Betreuung und Überwachungc) Nein, das Verhalten der Kinder war von der Erlaubnis der Skilehrer gedeckt unddiese waren auch im gleichen Haus anwesend, damit haben sie ihrer Aufsichtspflichtgenügt31

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