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Verband - Rheinischer Fischereiverband von 1880 eV

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<strong>Verband</strong><br />

Anhang zum Protokoll über die Mitgliederversammlung am 21.04.2007<br />

Auszug aus der Satzung in der redaktionell überarbeiteten Form<br />

§ 9<br />

Die Mitgliederversammlung<br />

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des <strong>Verband</strong>es. Sie fasst die für seine Entwicklung<br />

und Verwaltung richtungsweisenden Beschlüsse.<br />

2. a) Sie (die Mitgliederversammlung) setzt sich wie folgt zusammen:<br />

- aus den <strong>von</strong> den Mitgliedsvereinen < gem. § 3, Ziff. 2, Buchstabe a) bis d) > durch Wahl bestimmten<br />

Vertretern (stimmberechtigtes, gekorenes, mittelbares Mitglied);<br />

- aus den Mitgliedern der <strong>Verband</strong>sorgane < gem. § 8, Buchstabe b) bis d) >, ferner für die<br />

<strong>Verband</strong>sjugend aus dem Jugendleiter und dessen beiden Stellvertretern (geborene Mitglieder)<br />

b) Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung ist das Stimmrecht der anwesenden Mitglieder durch die<br />

Mandatsprüfungskommission festzustellen.<br />

Das Stimmrecht für Mitgliedsvereine ruht, falls Beitragsrückstände bestehen, die nicht ausdrücklich<br />

gestundet sind.<br />

Das Stimmrecht für Mitgliedsvereine kann nur einheitlich durch einen vertretungsberechtigten<br />

Vertreter des Vereins ausgeübt werden.<br />

Eine Vertretung in der Ausübung des Stimmrechts für ein anderes Mitglied ist ausgeschlossen.<br />

Das Stimmrecht für Mitgliedsvereine darf nicht <strong>von</strong> einem (geborenen) Mitglied ausgeübt werden,<br />

sofern ein weiteres mittelbares Mitglied dieses Vereins der Mitgliederversammlung beiwohnt.<br />

c) Für Mitglieder gem. § 3 Ziff. 2, Buchstabe a) können neben dem Stimmberechtigten bis zu vier<br />

mittelbare Mitglieder (ohne Stimmrecht) an der Mitgliederversammlung teilnehmen.<br />

3 a) Auf die Mitgliedsvereine entfallen für jeweils 50 gem. § 6 Ziff. 2 Buchstabe f) gemeldeter, mittelbarer<br />

Mitglieder je eine Stimme und für bis zu 50, d.h. auch für jede angefangene 50 mittelbarer Mitglieder<br />

ebenso eine Stimme, wie auf ein Einzelmitglied gem. § 3 Ziff. 2, Buchstabe b) bis d) und auf die<br />

Mitglieder der <strong>Verband</strong>sorgane, den Leiter der <strong>Verband</strong>sjugend und dessen beiden Stellvertreter.<br />

b) Ist jemand gleichzeitig Mitglied in mehreren <strong>Verband</strong>sorganen, vereinigt er in seiner Person die<br />

entsprechende Stimmzahl.<br />

4. Die Mitgliederversammlung findet wenigstens jährlich, spätestens bis zum 30. April des Jahres statt.<br />

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand aus besonderem Anlass<br />

einberufen werden, wenn dies <strong>von</strong> mindestens 25% der Mitgliedsvereine, die gleichzeitig mindestens<br />

25% der Stimmrechte repräsentieren, unter Angabe des Grundes und des Beratungsthemas beantragt<br />

wird. Sie ist einzuberufen, wenn es das Interesse des <strong>Verband</strong>es aus wichtigem Grund gebietet<br />

RhFV-Info 2/2007 13

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