Verband - Rheinischer Fischereiverband von 1880 eV
Verband - Rheinischer Fischereiverband von 1880 eV
Verband - Rheinischer Fischereiverband von 1880 eV
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Verband</strong><br />
Anhang zum Protokoll über die Mitgliederversammlung am 21.04.2007<br />
Auszug aus der Satzung in der redaktionell überarbeiteten Form<br />
§ 9<br />
Die Mitgliederversammlung<br />
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des <strong>Verband</strong>es. Sie fasst die für seine Entwicklung<br />
und Verwaltung richtungsweisenden Beschlüsse.<br />
2. a) Sie (die Mitgliederversammlung) setzt sich wie folgt zusammen:<br />
- aus den <strong>von</strong> den Mitgliedsvereinen < gem. § 3, Ziff. 2, Buchstabe a) bis d) > durch Wahl bestimmten<br />
Vertretern (stimmberechtigtes, gekorenes, mittelbares Mitglied);<br />
- aus den Mitgliedern der <strong>Verband</strong>sorgane < gem. § 8, Buchstabe b) bis d) >, ferner für die<br />
<strong>Verband</strong>sjugend aus dem Jugendleiter und dessen beiden Stellvertretern (geborene Mitglieder)<br />
b) Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung ist das Stimmrecht der anwesenden Mitglieder durch die<br />
Mandatsprüfungskommission festzustellen.<br />
Das Stimmrecht für Mitgliedsvereine ruht, falls Beitragsrückstände bestehen, die nicht ausdrücklich<br />
gestundet sind.<br />
Das Stimmrecht für Mitgliedsvereine kann nur einheitlich durch einen vertretungsberechtigten<br />
Vertreter des Vereins ausgeübt werden.<br />
Eine Vertretung in der Ausübung des Stimmrechts für ein anderes Mitglied ist ausgeschlossen.<br />
Das Stimmrecht für Mitgliedsvereine darf nicht <strong>von</strong> einem (geborenen) Mitglied ausgeübt werden,<br />
sofern ein weiteres mittelbares Mitglied dieses Vereins der Mitgliederversammlung beiwohnt.<br />
c) Für Mitglieder gem. § 3 Ziff. 2, Buchstabe a) können neben dem Stimmberechtigten bis zu vier<br />
mittelbare Mitglieder (ohne Stimmrecht) an der Mitgliederversammlung teilnehmen.<br />
3 a) Auf die Mitgliedsvereine entfallen für jeweils 50 gem. § 6 Ziff. 2 Buchstabe f) gemeldeter, mittelbarer<br />
Mitglieder je eine Stimme und für bis zu 50, d.h. auch für jede angefangene 50 mittelbarer Mitglieder<br />
ebenso eine Stimme, wie auf ein Einzelmitglied gem. § 3 Ziff. 2, Buchstabe b) bis d) und auf die<br />
Mitglieder der <strong>Verband</strong>sorgane, den Leiter der <strong>Verband</strong>sjugend und dessen beiden Stellvertreter.<br />
b) Ist jemand gleichzeitig Mitglied in mehreren <strong>Verband</strong>sorganen, vereinigt er in seiner Person die<br />
entsprechende Stimmzahl.<br />
4. Die Mitgliederversammlung findet wenigstens jährlich, spätestens bis zum 30. April des Jahres statt.<br />
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand aus besonderem Anlass<br />
einberufen werden, wenn dies <strong>von</strong> mindestens 25% der Mitgliedsvereine, die gleichzeitig mindestens<br />
25% der Stimmrechte repräsentieren, unter Angabe des Grundes und des Beratungsthemas beantragt<br />
wird. Sie ist einzuberufen, wenn es das Interesse des <strong>Verband</strong>es aus wichtigem Grund gebietet<br />
RhFV-Info 2/2007 13