Amt für Wirtschaft und Arbeit - Kanton Basel-Stadt
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<strong>Amt</strong> für <strong>Wirtschaft</strong> <strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>Seite 2047.1 Die Versicherungsbedingungen sehen vor:a) Lohnersatzzahlung bei Krankheit ab Beginn des dritten Tages zu 80% desnormalen Lohnes;b) Lohnersatz während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander-folgendenTagen;c) bei teilweiser <strong>Arbeit</strong>sunfähigkeit Lohnersatz proportional zur <strong>Arbeit</strong>sunfähigkeit,sofern diese mindestens 50% beträgt;d) Prämienbefreiung während der Krankheitszeit ab drittem Monat;e) die Versicherungsleistungen sollen Neueintretenden ohne Karenzzeit gewährtwerden, sofern der Versicherungsnehmer beim Eintritt in die Kassenicht krank ist <strong>und</strong> die Kasse keinen Vorbehalt wegen vorbestandenerKrankheit erhebt.Die Vorbehalte des Versicherers beim Übertritt aus einem Krankenversicherungsvertrageiner Privatversicherung in eine öffentlich anerkannteKrankenkasse (<strong>und</strong> im umgekehrten Falle) sind nicht Gegenstand dieserVersicherungsbedingungen des GAV. Der <strong>Arbeit</strong>geber hat gegebenenfallseine beschränkte Lohnzahlungspflicht während der Dauer dieses Vorbehaltes;f) die gesamte vertragsunterstellte Belegschaft ist der gleichen Kollektivversicherungzu unterstellen, vorbehältlich von bereits bestehenden <strong>und</strong>gleichwertigen Einzelversicherungen;g) Möglichkeit für den <strong>Arbeit</strong>nehmer, nach Ausscheiden aus der kollektivenKrankentaggeldversicherung innert 30 Tagen in die Einzelversicherungüberzutreten, wobei die Prämie der Einzelversicherung aufgr<strong>und</strong> des Altersbei Einritt in die Kollektivversicherung berücksichtigt wird. Ist eine Kollektivversicherungmit aufgeschobenem Krankentaggeld abgeschlossenworden, sind die Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass ein ausder Kollektivversicherung ausscheidender <strong>Arbeit</strong>nehmer nicht schlechtergestellt wird, als im Fall einer Kollektivversicherung ohne Aufschub; dasheisst, die Wartefrist darf höchstens einen Tag betragen.47.2 Unterlässt es der <strong>Arbeit</strong>nehmer in der Einzelversicherung, sich gegen Krankheitzu versichern, <strong>und</strong> nimmt er den Krankenkassenbeitrag des <strong>Arbeit</strong>gebers entgegen,so gilt dieser Prämienanteil trotzdem als Ablösung der Ansprüche aus Artikel324a OR, sofern der <strong>Arbeit</strong>geber seine vertragliche Kontrollpflicht erfüllt hat.47.3 Die Leistungen gemäss Art. 47.1 gelten als Lohnzahlungen.