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Amt für Wirtschaft und Arbeit - Kanton Basel-Stadt

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<strong>Amt</strong> für <strong>Wirtschaft</strong> <strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>Seite 9(...)Art. 21 <strong>Arbeit</strong>szeit21.1 Die jährliche Bruttosollarbeitszeit beträgt 2200 St<strong>und</strong>en.21.2 Die <strong>Arbeit</strong>sst<strong>und</strong>en jedes einzelnen Mitarbeiters werden zur Kontrolle vom <strong>Arbeit</strong>geberin einer <strong>Arbeit</strong>szeitkontrolle erfasst. Für diesen Zweck muss das vonder Paritätischen Kommission zur Verfügung gestellte Formular oder ein in jederBeziehung gleichwertiges Ersatzsystem verwendet werden. (...)21.3 Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit,Ferien, Feiertage usw.) wird jährlich neu eine tägliche durchschnittliche <strong>Arbeit</strong>szeitvon der Paritätischen Kommission definiert. Diese errechnet sich ausder jährlichen Bruttosollarbeitszeit geteilt durch die Anzahl möglicher <strong>Arbeit</strong>stageim jeweiligen Jahr.21.4 Der <strong>Arbeit</strong>geber legt nach Rücksprache mit dem <strong>Arbeit</strong>nehmer unter Berücksichtigungder betrieblichen Erfordernisse die wöchentliche bzw. tägliche <strong>Arbeit</strong>szeitin Beachtung der arbeitsgesetzlichen Bestimmungen fest. Die Festsetzung kannauch team- oder objektbezogen unterschiedlich erfolgen. Unter Einhaltung derobengenannten jahresdurchschnittlichen <strong>Arbeit</strong>szeit kann die wöchentliche <strong>Arbeit</strong>szeitzwischen 35 <strong>und</strong> 47 St<strong>und</strong>en schwanken. Bei gr<strong>und</strong>sätzlicher Änderungder wöchentlichen oder täglichen St<strong>und</strong>enregelung hat der <strong>Arbeit</strong>geber in derRegel eine Ankündigungsfrist von zwei Woche zu beachten.Art. 22 Verspätung, Unterbruch, <strong>Arbeit</strong>sweg, Znüni- <strong>und</strong> Mittagspause22.1 Die Festlegung des Ortes für den <strong>Arbeit</strong>sbeginn (Geschäftsdomizil oder Baustelle)ist Sache des <strong>Arbeit</strong>gebers. Der Weg ab Wohnort von <strong>und</strong> zum <strong>Arbeit</strong>sort(Geschäftsdomizil oder Baustelle) zählt unter Beachtung von Art. 22.2 <strong>und</strong> Art.22.3 nicht als <strong>Arbeit</strong>szeit.22.2 Die notwendige Reisezeit zur Baustelle ab <strong>und</strong> zum Wohnort des <strong>Arbeit</strong>nehmersgilt in dem Umfang als <strong>Arbeit</strong>szeit, als sie die Fahrzeit zwischen Wohnort <strong>und</strong>Geschäftsdomizil übersteigt.22.3 Bei regelmässiger auswärtiger <strong>Arbeit</strong> gilt der Weg vom Wohnort des <strong>Arbeit</strong>nehmerszum <strong>Arbeit</strong>sort (z.B. Baustelle) im Umkreis von 10 km ab Geschäftsdomizilnicht als <strong>Arbeit</strong>szeit.

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