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Amt für Wirtschaft und Arbeit - Kanton Basel-Stadt

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<strong>Amt</strong> für <strong>Wirtschaft</strong> <strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>Seite 718.4 Der Vollzugskostenbeitrag wird erhoben zur Deckung der Kosten für den Vollzugdes GAV sowie zur Förderung der beruflichen Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung, der <strong>Arbeit</strong>ssicherheit<strong>und</strong> des Ges<strong>und</strong>heitsschutzes.18.5 Ein allfälliger Überschuss dieser Beiträge darf auch nach Ablauf der Allgemeinverbindlichkeitdieses GAV nur für die Aus- <strong>und</strong> Weiterbildungsinstitutionen sowiefür soziale Zwecke der unterstellten Beteiligten verwendet werden.Art. 19 Pflichten des <strong>Arbeit</strong>gebers(...)19.2 Klare WeisungenDer <strong>Arbeit</strong>geber erteilt dem <strong>Arbeit</strong>nehmer klare Aufträge. Zum Schutze der Ges<strong>und</strong>heiteinerseits <strong>und</strong> der klaren Regelung der Verantwortung andererseits berücksichtigter Alter, Erfahrung, Ausbildung sowie die Stellung des <strong>Arbeit</strong>nehmersim Betrieb.19.3 Ges<strong>und</strong>heitsvorsorge, UnfallverhütungDer <strong>Arbeit</strong>geber trifft alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitdes <strong>Arbeit</strong>nehmers. Der <strong>Arbeit</strong>geber gestaltet den <strong>Arbeit</strong>sablaufzweckmässig, um Unfälle, Krankheiten <strong>und</strong> Überbeanspruchung des <strong>Arbeit</strong>nehmerszu verhindern. <strong>Arbeit</strong>geber <strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer wirken in der Ges<strong>und</strong>heitsvorsorge<strong>und</strong> Unfallverhütung zusammen. Der <strong>Arbeit</strong>geber informiert den <strong>Arbeit</strong>nehmerüber die Ges<strong>und</strong>heitsvorsorge <strong>und</strong> Unfallverhütung.19.4 Abgabe von Material, Werkzeug <strong>und</strong> UnterlagenDer <strong>Arbeit</strong>geber händigt dem <strong>Arbeit</strong>nehmer rechtzeitig aus:a) das erforderliche, arbeitstaugliche <strong>und</strong> sicherheitskonforme Material;b) die notwendigen <strong>Arbeit</strong>sunterlagen.Der <strong>Arbeit</strong>nehmer hat Gelegenheit, Werkzeug <strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>splatz während dernormalen <strong>Arbeit</strong>szeit in Ordnung zu bringen.19.5 <strong>Arbeit</strong>szeugnis, ZwischenzeugnisDer <strong>Arbeit</strong>geber muss auf Wunsch des <strong>Arbeit</strong>nehmers, innerhalb von 14 Tagen,diesem jederzeit ein Zeugnis aushändigen. Das Zeugnis spricht sich über die Art<strong>und</strong> Dauer des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses sowie über die Leistungen <strong>und</strong> das Verhaltendes <strong>Arbeit</strong>nehmers aus.(...)19.7 Verbot von SchwarzarbeitDer <strong>Arbeit</strong>geber darf durch die Beschäftigung von <strong>Arbeit</strong>nehmern keine Verstösseim Sinne von Artikel 321a OR verursachen.

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