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Älter werden in Gelsenkirchen - Stadt Gelsenkirchen

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Die Pflegekassen können auch f<strong>in</strong>anzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen<br />

gewähren, wenn dadurch im E<strong>in</strong>zelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert wird. Die Zuschüsse dürfen e<strong>in</strong>en<br />

Betrag <strong>in</strong> Höhe von 2.557 EUR je Maßnahme nicht übersteigen.<br />

Tages- oder Nachtpflege<br />

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege <strong>in</strong> E<strong>in</strong>richtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht <strong>in</strong> ausreichendem<br />

Umfang sichergestellt <strong>werden</strong> kann oder wenn dies zur Ergänzung und Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die<br />

teilstationäre Pflege umfasst auch die Beförderung zur E<strong>in</strong>richtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück.<br />

Bei der Komb<strong>in</strong>ation von Leistungen der Tages- und Nachtpflege mit ambulanten Leistungen kann der höchstmögliche Gesamtanspruch<br />

auf das 1,5- fache des bisherigen erhöht <strong>werden</strong>. Wird also beispielsweise 50% der Leistung im Rahmen der Tages- und<br />

Nachtpflege <strong>in</strong> Anspruch genommen, besteht daneben noch e<strong>in</strong> 100-%-ger Anspruch auf Pflegesachleistungen.<br />

Pflegezeit<br />

Pflegezeit bedeutet, dass e<strong>in</strong> Beschäftigter für die Dauer von bis zu 6 Monaten e<strong>in</strong>en Anspruch auf unbezahlte, sozialversicherte<br />

Freistellung von der Arbeit hat, sofern e<strong>in</strong> naher Angehöriger, bei dem m<strong>in</strong>destens Pflegestufe I vorliegt, <strong>in</strong> häuslicher Umgebung<br />

gepflegt wird. Der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Als nahe Angehörige gelten<br />

<strong>in</strong>sbesondere: Ehegatten, Lebenspartner, Partner e<strong>in</strong>er eheähnlichen Geme<strong>in</strong>schaft, Großeltern, K<strong>in</strong>der, Adoptiv- und Pflegek<strong>in</strong>der,<br />

Enkelk<strong>in</strong>der sowie Schwiegereltern und Schwiegerk<strong>in</strong>der. Die Pflegezeit kann auch <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er teilweisen Freistellung von der<br />

Arbeitsleistung erfolgen. In diesem Fall treffen Arbeitgeber und Beschäftigter e<strong>in</strong>e schriftliche Vere<strong>in</strong>barung über die Verr<strong>in</strong>gerung<br />

und die Verteilung der Arbeitszeit.<br />

Jeder, der e<strong>in</strong>en Angehörigen m<strong>in</strong>destens 14 Stunden <strong>in</strong> der Woche pflegt, ist <strong>in</strong> der Pflegezeit rentenversichert. In der Arbeitslosenversicherung<br />

besteht die Pflichtversicherung für die Dauer der Pflegezeit fort. Die notwendigen Beiträge <strong>werden</strong> von der Pflegekasse<br />

übernommen. Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung den Beitrag bis zur Höhe des M<strong>in</strong>destbeitrages <strong>in</strong> der Kranken- und<br />

Pflegeversicherung.

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