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Die steuerliche Belastung<strong>de</strong>r AnwaltstätigkeitSteuernZiel je<strong>de</strong>r Anwaltstätigkeit ist <strong>de</strong>rErfolg: Nicht nur <strong>de</strong>r fachliche, imEn<strong>de</strong>rgebnis auch <strong>de</strong>r finanzielle!Der Ausspruch „Ohne Moos nichts los!“gilt nicht nur für <strong>de</strong>n Anwalt, wenn er sicherfolgreich um das Mandat bemüht hat. Ergilt auch dann, wenn es darum geht, mittelsKassensturz <strong>de</strong>n Erfolg <strong>de</strong>r Anwaltstätigkeitam En<strong>de</strong> eines Jahres bzw. am En<strong>de</strong>eines Berufslebens zu ermitteln. Da dieöffentlichen Haushalte leer sind, planenHaushaltspolitiker aller Parteien offeno<strong>de</strong>r ver<strong>de</strong>ckt Steuererhöhungen. Soll <strong>de</strong>rAnwalt sich gegen Steuererhöhungen wehreno<strong>de</strong>r die Hän<strong>de</strong> in <strong>de</strong>n Schoß legen?Die Frage nach <strong>de</strong>r steuerlichen Belastung<strong>de</strong>r Anwaltstätigkeit kann hierauf eineAntwort geben.Steuerrate und SteuerlastIn vielen Fällen wird gefühlsmäßig diesteuerliche Belastung an <strong>de</strong>r Steuerrategemessen. Diese mag bei im Durchschnitt40 Prozent o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Spitze bei 55 Prozentangesetzt wer<strong>de</strong>n. Die Frage nach <strong>de</strong>r„Steuerlast“ fragt danach, wieviel wenigerEinkommen zur Verfügung steht, wennman die steuerliche Zahllast ins Verhältniszu <strong>de</strong>m Einkommen ohne Steuern setzt.EinkommensteuerbelastungGeht man davon aus, dass das Einkommenaus <strong>de</strong>r freiberuflichen Tätigkeit – bis aufdie Belastung mit <strong>de</strong>r Einkommensteuer– unbelastet ist, so entspricht die Steuerlast<strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>s tariflichen Steuersatzes.Dieser Steuersatz ist in <strong>de</strong>n letzten Jahrengesunken. Rechnet man <strong>de</strong>n Spitzensatz, dieKirchensteuer und <strong>de</strong>n Solidaritätszuschlagzusammen, so ermittelt sich eine direkteBelastung in Höhe von 45 Prozent bis 50Prozent <strong>de</strong>s Einkommens vor Steuern.Wird das versteuerte Einkommen nichtsofort konsumiert, so entfällt auf das aus<strong>de</strong>m versteuerten Einkommen erwirtschafteteZins- (o<strong>de</strong>r Divi<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n-)Einkommen(nochmals) die Einkommensteuer: DieZins- o<strong>de</strong>r Divi<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nsteuer. Erneutkommt <strong>de</strong>r volle Steuersatz zur Anwendung.Aus einem Einkommen vor Steuernvon 1.000 bleibt ein Betrag von 500 über,<strong>de</strong>r durch die Zinsbesteuerung weiter vermin<strong>de</strong>rtwird. Da die Zinsbesteuerungjährlich zugreift, steigt die Steuerlast mit<strong>de</strong>r Spardauer an. Über ein Berufslebengerechnet, wird bei einem Steuersatz vonz.B. 35 Prozent eine Steuerlast von über75 Prozent.Der Anwalt, <strong>de</strong>r in seine Praxis investierthat, steht am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Berufslebensvor <strong>de</strong>r Notwendigkeit, die Praxis aufeinen Dritten zu übertragen. Steuerpflichtigist beim Praxisverkauf <strong>de</strong>r Differenzbetragaus Verkaufserlös und Anschaffungskosten.Bei <strong>de</strong>m selbst geschaffenen Wert„Anwaltspraxis“ fehlen die Anschaffungskosten.Der Verkaufserlös wird damitregelmäßig ungeschmälert einkommensteuerpflichtig.Das führt dazu, dass aus<strong>de</strong>m Verkaufserlös vor Steuern nur nochdie Hälfte nach Steuern für <strong>de</strong>n Anwaltsunternehmerübrig bleibt.InflationGeld ist nach Feststellung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichts„geprägte Freiheit“. Derlegalisierte steuerliche Zugriff auf diesesGeld ist somit „legalisierter Freiheitsentzug“.Dieser fin<strong>de</strong>t auch statt, wenn wegen<strong>de</strong>r Gel<strong>de</strong>ntwertung durch Inflation dasErsparte (z.B. Wert <strong>de</strong>r Anwaltspraxis)relativ weniger wird, als er zum Zeitpunkt<strong>de</strong>r Erzielung <strong>de</strong>s Einkommens kaufkraftmäßigwar. Über das Berufsleben betrachtetergeben sich – in Abhängigkeit von <strong>de</strong>rHöhe <strong>de</strong>r jährlichen Inflation – Inflationsbelastungen,die die Höhe einer einkommensteuerlichenJahresbelastung erreichenkönnen! Dieser unterliegt das gesamtejeweils vorhan<strong>de</strong>ne Vermögen.ErbschaftsteuerHat <strong>de</strong>r Anwaltsunternehmer am En<strong>de</strong> seinesLebens seinen Erben einen Nachlasshinterlassen, greift auf diesen nunmehrdie Erbschaftsteuer zu. Zwar ist in <strong>de</strong>r erstenGeneration <strong>de</strong>r Spitzensteuersatz auf30 Prozent ge<strong>de</strong>ckelt, belastet wird jedochdas gesamte vererbte Vermögen (nicht nurein Einkommen!): Die erbschaftsteuerlicheBelastung ist – unabhängig von ihrer Ausgestaltungals Erbanfallsteuer – daher <strong>de</strong>rletzte steuerliche Zugriff auf das Substrat,das <strong>de</strong>r Anwaltsunternehmer durch seineanwaltliche Tätigkeit erwirtschaftet hat.SteuerlastRechnet man die aus <strong>de</strong>n vorstehen<strong>de</strong>nZugriffen ergeben<strong>de</strong>n Steuerzahlungenzusammen, so erreicht <strong>de</strong>r „governmenttake“ (die staatliche Geldwegnahme)eine Steuerlast von mehr als 90 Prozent.Kalkuliert man nunmehr die Belastungenaus <strong>de</strong>n indirekten Steuern, die <strong>de</strong>nAnwalt-Unternehmer ggf. mittelbar treffen(Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuern- Mineralölsteuer, Erdgassteuer, Stromsteuer),und bezieht sonstige steuerlicheLasten in die Betrachtung mit ein (Grundsteuer,Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer), so zeigt sich,dass die anwaltliche Tätigkeit eine Steuerlast– über das Berufsleben <strong>de</strong>s Anwaltsbetrachtet – von mehr als 95 Prozent <strong>de</strong>serzielten Einkommens trägt.RA Dr. Joachim H. Borggräfe,Frankfurt04/2005 BRAK Magazin 11

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