12.07.2015 Aufrufe

Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - brak-mitteilungen.de

Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - brak-mitteilungen.de

Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - brak-mitteilungen.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

6/2006 7997BRAK15. 12. 2006 37. Jahrgang PVStMitteilungenHgbB<strong>und</strong>esrecHtsanwaltskammerAus <strong>de</strong>m InhaltBeiratRAuN Dr. Eberhard Haas, BremenRA Dr. Christian Kirchberg, KarlsruheRA JR Heinz Weil, ParisAkzenteÜber Geld spricht man!(RAuN Dr. Bernhard Dombek) 241AufsätzeSparte adé! – Anmerkungen zum DAV-Entwurf eines B<strong>und</strong>esrechtsanwaltsausbildungsgesetzes(RAuN Dr. Dieter Finzel) 242Anwaltsorientierung an <strong>de</strong>n juristischen Fakultäten –Ergebnisse <strong>de</strong>r BRAK-Umfrage (RAin Anabel von Preuschen) 244Die Rechtsprechung <strong>de</strong>s Senats für Anwaltssachen <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esgerichtshofsim Jahre 2005 (Vors. Richterin BGH a.D. Dr. Katharina Deppert) 259Das Recht <strong>de</strong>r Fachanwaltschaften: aktueller Stand <strong>und</strong>Perspektiven – Teil 1 (RA Prof. Dr. Michael Quaas M.C.L.) 265Pflichten <strong>und</strong> Haftung <strong>de</strong>s AnwaltsDas aktuelle Urteil (RAin Antje Jungk)Scheinsozien haften nicht analog § 130 HGB(OLG Saarbrücken v. 22.12.2005) 270Aus <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>r BRAKErfahrungsaustausch zur Fachanwaltsordnung – BerlinerEmpfehlungen 2006 274Berufsrechtliche RechtsprechungNie<strong>de</strong>rlassungsfreiheit – Gerichtliches Rechtsmittel nachinnerstaatlichem Recht (m. Anm. RA Dr. Wolfgang Eichele)(EuGH v. 19.9.2006) 276Rechtsanwaltsaktiengesellschaft – Eintragung in das Han<strong>de</strong>lsregister(OLG Hamm v. 26.6.2006) 290BRAKMagazinBachelor/Master-DebatteGerhard Har<strong>de</strong>rerSchwerpunktJuristenausbildung


IIDAIFachinstitut für Junge AnwältePraktikerseminare 2007für junge AnwälteAugsburg . Berlin . DüsseldorfDas Fachinstitut für Junge Anwälte veranstaltet in enger Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esrechtsanwaltskammer<strong>und</strong> <strong>de</strong>n Rechtsanwaltskammern b<strong>und</strong>esweit regelmäßige Praktikerseminare. In jeweils dreitägigen Veranstaltungenwer<strong>de</strong>n junge Anwälte praxisnah in die Gr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> Tätigkeitsfel<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Anwaltsberufs eingeführt.Praktikerseminare RVG Zivilprozessrecht AnwaltsrechtBerlinDüsseldorfAugsburg 05.05.200710.02.2007 24.02.200703.03.200710.03.200712.05.200710.03.200721.04.200723.06.2007Kostenbeitrag Gesamtseminar: 475,– € für Junganwälte*: 275,– €Kostenbeitrag Einzelveranstaltung: 225,– € für Junganwälte: 95,– €* Anwälte mit weniger als zwei Jahren ZulassungTeilnehmer <strong>de</strong>s Gesamtseminars erhalten zwei Jahre lang 100 €Ermäßigung für je<strong>de</strong>n Fachlehrgang <strong>de</strong>s DAIWWW.ANWALTSINSTITUT.DEDeutsches Anwaltsinstitut e. V.Einrichtung von B<strong>und</strong>esrechtsanwaltskammer, B<strong>und</strong>esnotarkammer,Rechtsanwaltskammern <strong>und</strong> NotarkammernUniversitätsstr. 140 · 44799 Bochum · Tel. (02 34) 9 70 64 - 0 · Fax 70 35 07www.anwaltsinstitut.<strong>de</strong> · junge-anwaelte@anwaltsinstitut.<strong>de</strong>DAI


BRAK-Mitt. 6/20066/2006IIIAkzenteÜber Geld spricht man!(B. Dombek) .................................. 241AufsätzeSparte adé! – Anmerkungen zum DAV-Entwurfeines B<strong>und</strong>esrechtsanwaltsausbildungsgesetztes(D. Finzel) .....................................242Anwaltsorientierung an <strong>de</strong>njuristischen Fakultäten –Ergebnisse <strong>de</strong>r BRAK-Umfrage(A. von Preuschen). ..............................244Rechtsprechen<strong>de</strong>, verwalten<strong>de</strong> <strong>und</strong> rechtsberaten<strong>de</strong>Praxis (§§ 5a Abs. 3 Satz 1, 5d Abs. 1Satz 1 DRiG) –<strong>de</strong>r Praxisbezug imjuristischen Studium(D. Ahlers) .....................................246Anwaltsorientierte Juristenausbildung in Bayern(H. Schöbel/H. Staehle) ...........................248Die Vereinbarung <strong>de</strong>r anwaltlichen Vergütung –Ergebnisse einer empirischen Untersuchung <strong>de</strong>rVergütungspraxis <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Anwaltschaft(Chr. Hommerich/M. Kilian/H. Jackmuth/T. Wolf). .......253Die Rechtsprechung <strong>de</strong>s Senats für Anwaltssachen<strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esgerichtshofs im Jahre 2005(K. Deppert) ....................................259Das Recht <strong>de</strong>r Fachanwaltschaften: aktueller Stand<strong>und</strong> Perspektiven – Teil 1(M. Quaas). ....................................265Merksätze zur Umsatzsteuererhöhung (K. Otto) .........269Pflichten <strong>und</strong> Haftung <strong>de</strong>s AnwaltsDas aktuelle Urteil (A. Jungk)Scheinsozien haften nicht analog § 130 HGB(OLG Saarbrücken, Urt. v. 22.12.2005 –8 U 91/05) .................................... 270(OLG Saarbrücken, Urt. v. 22.12.2005 –8 U 92/05-88).................................. 270Rechtsprechungsleitsätze (B. Chab/H. Grams/A. Jungk)HaftungKeine Nachfragepflicht beim Mandanten(BGH, Beschl. v. 29.6.2006 – IX ZR 176/04)........... 271Belehrungspflichten bei Klageeinreichung(OLG Koblenz, Urt. v. 12.6.2006 –12 U 315/05)....... 272Prozess- <strong>und</strong> Verkehrsanwalt; eingeschränktes Mandat(BGH, Urt. v. 20.7.2006 – IX ZR 47/04)............... 272Sicherster Weg bei Mahnschreiben(BGH, Urt. v. 29.6.2006 – IX ZR 76/04)............... 273FristenSorgfaltspflichten bei Fristverlängerungsanträgen(BGH, Beschl. v. 20.6.2006 – VI ZB 14/06)............ 273E-Mails verschwin<strong>de</strong>n nicht einfach(OLG Nürnberg, Beschl. v. 20.4.2006 –5U 456/06)..... 273Unterzeichnung ohne eigene Prüfung(BGH, Beschl. v. 22.11.2005 –VIII ZB 40/05)....... 274Aus <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>r BrakErfahrungsaustausch zur Fachanwaltsordnung –Berliner Empfehlungen 2006 .................... 274PersonalienPersonalien.................................... 275


IV InhaltBRAK-Mitt. 6/2006Berufsrechtliche RechtsprechungEuropäischer Gerichtshof/B<strong>und</strong>esverfassungsgerichtEuGH 19.9.2006 C-506/04 Nie<strong>de</strong>rlassungsfreiheit – Gerichtliches Rechtsmittel nach innerstaatlichemRecht (LS) (mit Anm. RA Dr. Wolfgang Eichele) 276EuGH 19.9.2006 C-193/05 Nie<strong>de</strong>rlassungsfreiheit – Berechtigung eines Rechtsanwalts zur Berufsausübungin einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat ohne vorherige Sprachprüfung (LS) 278BVerfG 7.9.2006 2 BvR 1141/05 Durchsuchung einer Anwaltskanzlei zur Klärung <strong>de</strong>s Vorliegensvon Parkverstößen 278BVerfG 17.6.2006 2 BvR 1085/05,2 BvR 1189/05 Telekommunikationsverbindungsdaten eines Strafverteidigers (LS) 280Anwaltsgerichtliche RechtsprechungNie<strong>de</strong>rsächsischer AGH 7/06, Pflicht zurZahlung von Kammerbeiträgen für von <strong>de</strong>r örtlichenAGH 14.9.2006 AGH 8/06 <strong>Kanzlei</strong>pflicht befreiten Rechtsanwalt 280Nie<strong>de</strong>rsächsischerAGH 5.9.2006 AGH 20/06 Unzulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Fristablaufs (LS) 283Nie<strong>de</strong>rsächsischerAGH 10.7.2006 AGH 13/05 Berufsrechtsverletzung – Tätigkeit trotz Ausschlusses von <strong>de</strong>r Verteidigung 283Thüringer AGH 13.6.2006 AGH 6/05 (n.r.) Rechtsanwalts-GmbH – Rechtsbeistand als alleiniger Gesellschafter (LS) 284AGH Sachsen-Anhalt 19.5.2006 1 AGH 14/05 Europäischer Rechtsanwalt – Eignungsprüfung (LS) 285AnwGZweibrücken 17.2.2006 5 EV 20/02 Anfor<strong>de</strong>rungen an einenRügebescheid einer Rechtsanwaltskammer 285Weitere berufsrechtliche RechtsprechungBGH 6.9.2006 5 StR 64/06 Vergütung – Anwendungsbereich <strong>de</strong>s§352 StGB bei Honorarvereinbarungen(LS) 287BGH 13.7.2006 IX ZR 90/05 Pensionszusage für in einem Unternehmen tätige Rechtsanwälte (LS) 287BGH 3.7.2006 II ZB 31/05 Vergütung für einen schriftlichen Vergleich inerster Instanz 287BGH 28.6.2006 IV ZB 44/05 Erstattung fiktiver Reisekosten eines „Hausanwalts“ (LS) 288BGH 20.6.2006 VI ZB 75/05 Rechtsberatungsgesetz – Beeinflussung <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsregulierung durchMietwagenunternehmen (LS) 288BGH 1.6.2006 IZR143/03 Erbenermittler als Rechtsbeistand (LS) 289OLG München 14.7.2006 2 Ws 679, 684/06 Berufstracht – Auftreten eines Strafverteidigers mit weißem T-Shirt <strong>und</strong>offener Robe 289OLG Stuttgart 30.6.2006 8 W 140/06 Verfahren zur Bestellung eines Betreuers (LS) 290OLG Düsseldorf 29.6.2006 I-24 U 196/04 (n.r.) Vergütung – „Aufblähung“ <strong>de</strong>s anwaltlichen Aufwands in einer Zeithonorarvereinbarung(LS) 290OLG Hamm 26.6.2006 15 W 213/05 Rechtsanwaltsaktiengesellschaft – Eintragung im Han<strong>de</strong>lsregister 290AG Frankfurtam Main 18.8.2006 32 C 399/06-22 Unzutreffen<strong>de</strong> Informationen eines Anwaltssuchdienstes über anwaltlicheErstberatungskosten (LS) 292BUNDESRECHTSANWALTSKAMMERBerufliche Vertretung aller Rechtsanwälte in<strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland; 28Mitgliedskammern (27 regionale Rechtsanwaltskammern <strong>und</strong> Rechtsanwaltskammerbeim B<strong>und</strong>esgerichtshof). Körperschaft <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts. Die Rechtsanwaltskammern<strong>und</strong> die B<strong>und</strong>esrechtsanwaltskammer als Dachorganisation sind die Selbstverwaltungsorgane<strong>de</strong>r Anwaltschaft.GESETZLICHE GRUNDLAGE: B<strong>und</strong>esrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959,BGBl. IS.565, in <strong>de</strong>r Fassung vom 2. 9.1994, BGBl. IS. 2278.ORGANE: Hauptversammlung bestehend aus <strong>de</strong>n 28 gewählten Präsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>rRechtsanwaltskammern; Präsidium, gewählt aus <strong>de</strong>r Mitte <strong>de</strong>r Hauptversammlung;Präsi<strong>de</strong>nt: Rechtsanwalt <strong>und</strong> Notar Dr. Bernhard Dombek, Berlin. Vorbereitung <strong>de</strong>rOrganentscheidungen durch Fachausschüsse.AUFGABEN: Befassung mit allen Angelegenheiten, die für die Anwaltschaft von allgemeinerBe<strong>de</strong>utung sind; Vertretung <strong>de</strong>r Anwaltschaft gegenüber Gesetzgeber, Gerichten,Behör<strong>de</strong>n; För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Fortbildung; Berufsrecht; Satzungsversammlung;Koordinierung <strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>de</strong>r Rechtsanwaltskammern, z. B. Zulassungswesen, Berufsaufsicht,Juristenausbildung (Mitwirkung), Ausbildungswesen, Gutachtenerstattung,Mitwirkung in <strong>de</strong>r Berufsgerichtsbarkeit.1BRAK-MITTEILUNGENInformationen zu Berufsrecht <strong>und</strong> BerufspolitikHERAUSGEBER: B<strong>und</strong>esrechtsanwaltskammer (Littenstr. 9, 10179 Berlin, Tel. 030/284939-0, Telefax 030/284939-11).E-Mail: zentrale@<strong>brak</strong>.<strong>de</strong>, Internet: http://www.<strong>brak</strong>.<strong>de</strong>.Redaktion: Rechtsanwalt Stephan Göcken (Sprecher <strong>de</strong>r Geschäftsführung/Schriftleiter),Rechtsanwalt Christian Dahns, Rechtsanwältin Peggy Fiebig, Frauke Karlstedt(sachbearbeitend).VERLAG: Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln (Bayenthal),Tel. (02 21) 9 37 38-01; Telefax 0221/ 9 37 38-9 21.E-Mail: info@otto-schmidt.<strong>de</strong>Konten: Sparkasse KölnBonn (BLZ 37050198) 30602155; Postgiroamt Köln (BLZ37010050) 53950-508.ERSCHEINUNGSWEISE: Zweimonatlich jeweils zum15.2., 15. 4., 15. 6., 15. 8., 15.10., 15. 12.BEZUGSPREISE: Den Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Rechtsanwaltskammern wer<strong>de</strong>n die BRAK-Mitteilungenim Rahmen <strong>de</strong>r Mitgliedschaft ohne Erhebung einer beson<strong>de</strong>ren Bezugsgebührzugestellt. Jahresabonnement 94 (zzgl. Zustellgebühr); Einzelheft 19,80 (zzgl. Versandkosten). In diesen Preisen ist die Mehrwertsteuer mit 6,54% (Steuersatz7%) enthalten.ANZEIGEN: an <strong>de</strong>nVerlag.Anzeigenleitung: Renate Becker (verantwortlich).Gültig ist Preisliste Nr. 21 vom 1. 1. 2006DRUCKAUFLAGE dieser Ausgabe: 145.000 Exemplare (Verlagsausgabe).DRUCK: Boyens Offset, Hei<strong>de</strong>. Hergestellt auf chlorfrei gebleichtem Papier.URHEBER- UND VERLAGSRECHTE: Die in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträgesind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbeson<strong>de</strong>re das <strong>de</strong>r Übersetzung infrem<strong>de</strong> Sprachen, vorbehalten. Kein Teil dieser Zeitschrift darf ohneschriftliche Genehmigung<strong>de</strong>s Verlages in irgen<strong>de</strong>iner Form durch Fotokopie, Mikrofilm o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>reVerfahren reproduziert o<strong>de</strong>r in eine von Maschinen, insbeson<strong>de</strong>re von Datenverarbeitungsanlagenverwendbare Sprache übertragen wer<strong>de</strong>n. Das gilt auch für die veröffentlichtenEntscheidungen <strong>und</strong> <strong>de</strong>ren Leitsätze, wenn <strong>und</strong> soweit sie von <strong>de</strong>r Schriftleitungbearbeitet sind. Fotokopien für <strong>de</strong>n persönlichen <strong>und</strong> sonstigen eigenen Gebrauchdürfennur von einzelnen Beiträgen o<strong>de</strong>r Teilen daraus als Einzelkopien hergestelltwer<strong>de</strong>n.IVW-Druckauflage 3. Quartal 2006: 143.300 Exemplare.ISSN 0722-6934


VI Aktuelle HinweiseBRAK-Mitt. 6/2006Aktuelle HinweiseHülfskasseKl. Johannisstraße 6/V. ·20457 HamburgDeutscher Rechtsanwälte Telefon (0 40) 36 50 79·Telefax (0 40) 37 46 45Huelfskasse.Rae@t-online.<strong>de</strong>Nähere Informationen erhalten Sie unter www.Huelfskasse.<strong>de</strong>AUFRUF ZUR WEIHNACHTSSPENDE 2006Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r auch im vergangenen Jahr großen Spen<strong>de</strong>nbereitschaft <strong>de</strong>r Anwaltschaft im gesamten B<strong>und</strong>esgebiet konnten imDezember 2005 wie<strong>de</strong>r zahlreiche in Not geratene Rechtsanwältinnen <strong>und</strong> Rechtsanwälte bzw. <strong>de</strong>ren Angehörige unterstützt wer<strong>de</strong>n.Wir möchten allen Spen<strong>de</strong>rn für ihre tatkräftige Solidarität herzlich danken!Die Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte zahlte zu Weihnachten 2005 an 262 bedürftige Kolleginnen, Kollegen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Familienaus 26 Kammerbezirken b<strong>und</strong>esweit 139.250,00 Euro aus. Zusätzlich wur<strong>de</strong>n 80 min<strong>de</strong>rjährigen bzw. inAusbildung befindlichenKin<strong>de</strong>rn Buchgutscheine im Wert von insgesamt 1.600,00 Euro übersandt.Wir hoffen, durch Ihre Hilfe auch indiesem Jahr die finanzielle Situation <strong>de</strong>r Betroffenen etwas zuerleichtern. Viele davon leben inAltenheimen <strong>und</strong> erhalten nur ein Taschengeld von weniger als 90,00 EuroimMonat. Aber ebenfalls die jüngeren Kollegen sowie <strong>de</strong>renWitwen mit Kin<strong>de</strong>rn sind für einen Betrag aus <strong>de</strong>r Weihnachtsspen<strong>de</strong>naktion sehr dankbar, da die neuen Reformen auch sie betreffen.Daher unser Aufruf: Helfen Sie auch zu Weihnachten 2006 mit Ihrer Spen<strong>de</strong>!Abschließend noch eineBitte: Sollte Ihnen im Kollegenkreis ein Notfall bekannt sein, bitte informieren Sie uns, wir helfen gern.Mit kollegialen Grüßen <strong>und</strong> herzlichem Dank für Ihre HilfeHülfskasse Deutscher Rechtsanwälte– Dr. Klaus Willenbruch –P.S.: Je<strong>de</strong> Spen<strong>de</strong> ist steuerabzugsfähig. Für Beträge bis 100,00 Euro gilt <strong>de</strong>r von Ihrem Kreditinstitut quittierte Beleg als Spen<strong>de</strong>nbescheinigung.Für Beträge über 100,00 Euro erhalten Sie eine Spen<strong>de</strong>nquittung bis spätestens En<strong>de</strong> Januar 2007.Konten: Deutsche Bank Hamburg Konto 0309906 (BLZ 200 700 00) ·Postbank Hamburg Konto 474 03-203 (BLZ 200 100 20)Jetzt beim MarktführerOnline kaufen <strong>und</strong>individuell grün<strong>de</strong>nGmbH – AG - GmbH & Co. KG – Ltd. & CoEuropäische AG (SE) – Schweizer AG - SA<strong>und</strong> weitere Rechtsformen auf AnfrageFORATIS AG Serviceteam 02 28 / 9 57 50 80Kurt-Schumacher-Str. 18 – 20 Servicefax 02 28 / 9 57 50 8753113 Bonn info@foratis.comSchnell. Zuverlässig. Kompetent www.foratis.comBeilagenhinweisDieser Ausgabe liegen folgen<strong>de</strong> Prospekte bei:„RA-Micro Software“ <strong>und</strong> „BRAK Online-Fortbildung“ vonWolters Kluwer, Deutschland.Wir bitten unsere Leser um fre<strong>und</strong>liche Beachtung.


VIII Aktuelle HinweiseBRAK-Mitt. 6/2006(Fortsetzung von Seite VII)Anwaltsorientierte Lehrveranstaltungen<strong>de</strong>s Institutsfür Anwaltsrecht an <strong>de</strong>rUniversität zuKölnIm Wintersemester 2006/2007 wer<strong>de</strong>nim Rahmen <strong>de</strong>r von Prof. Dr. BarbaraGrunewald <strong>und</strong> Prof. Dr. Martin Henssler,Direktoren <strong>de</strong>s Instituts für Anwaltsrechtan <strong>de</strong>r Universität zuKöln, angebotenenRingvorlesung „Einführung in<strong>de</strong>n Anwaltsberuf“ Referenten zu <strong>de</strong>nfolgen<strong>de</strong>n Themen vortragen:●Veranstaltungshinweise16.1.2007: RA Dr. Wilhelm Moll,LL.M.„Der arbeitsrechtlich spezialisierteRechtsanwalt“● 30.1.2007: RAErich Hartmann„Haftung <strong>und</strong> Haftpflichtversicherung<strong>de</strong>s Rechtsanwalts“Die Veranstaltungen fin<strong>de</strong>n jeweils von17–19 Uhr in <strong>de</strong>r Universität zuKöln,Hauptgebäu<strong>de</strong>, Albertus-Magnus-Platz,50923 Köln, im Neuen Senatssaal statt.Nähere Informationen zu <strong>de</strong>n einzelnenVeranstaltungen: www.anwaltsrecht.org(Veranstaltungen) o<strong>de</strong>r unter Tel. 02 21/4 70-57 11.1. Stiftungsrechtstag an <strong>de</strong>rRuhr-Universität BochumAm 19.1.2007 fin<strong>de</strong>t an <strong>de</strong>r Ruhr-UniversitätBochum von 14–21 Uhr erstmalsein Stiftungsrechtstag statt. Die Tagungbietet <strong>de</strong>n Teilnehmern dieMöglichkeit,sich durch namhafte Referenten ausWissenschaft <strong>und</strong> Praxis zum Thema„Aktuelle Entwicklungen im Stiftungs<strong>und</strong>Gemeinnützigkeitsrecht“ zu informieren<strong>und</strong> sich mit ihnen auszutauschen.Veranstalter sind die Lehrstühle Prof. Dr.Muscheler <strong>und</strong> Prof. Dr. Seer sowie <strong>de</strong>rVorsitzen<strong>de</strong> Richter am VG GelsenkirchenDr. Andrick in Kooperation mitF<strong>und</strong>are e.V., Gemeinnütziger Vereinzur För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Stiftungswesens.Der Teilnehmerbeitrag beträgt 180 Euro(inkl. Tagungsunterlagen, Pausenkaffee,Abendimbiss). Nähere Informationensind unter www.ruhr-uni-bochum.<strong>de</strong>/lsmuschelerzuerhalten.Klares Deutsch für Juristen –Viertägiges Seminar inKonstanzIn einem Intensivkurs können Juristenlernen einfach zu formulieren. Das viertägigeSeminar vermittelt praxisnah dieRegeln für klares Deutschmitvielen Beispielen<strong>und</strong> Übungen an Gesetzen,Urteilen, Behör<strong>de</strong>n- <strong>und</strong> Anwaltsschreiben.Enthalten ist zu<strong>de</strong>m Pressearbeitspeziell für Juristen. Um intensiv arbeitenzu können, ist die Teilnehmerzahlauf 14 begrenzt. Das Seminar fin<strong>de</strong>tvom 18. bis 21. Juni 2007 im Steigenberger-Inselhotelin Konstanz am Bo<strong>de</strong>nseestatt.Der Seminarleiter Michael Schmuck istJournalist, Rechtsanwalt <strong>und</strong> Autor <strong>de</strong>sBuches „Deutsch für Juristen“. Er führt„Klares Deutsch für Juristen“ seit 1999als Inhouse-Seminar bei Behör<strong>de</strong>n,Anwaltskanzleien, Verbän<strong>de</strong>n <strong>und</strong> Versicherungendurch –mit bisher mehr alstausend Teilnehmern.Das viertägige Intensiv-Seminar kostetinklusive Seminarunterlagen, Seminargetränken,Mittagsmenü <strong>und</strong> <strong>de</strong>m Buch„Deutsch für Juristen“ 1.695 Euro zzgl.MwSt. Weitere Informationen unter030-690 415 85 <strong>und</strong> www.Klares-Juristen<strong>de</strong>utsch.<strong>de</strong> unter Seminare/Juristen<strong>de</strong>utsch.VermischtesDACH Tagung vom 21. bis23.9.2006 in LjubljanaStichworte: Personenfreizügigkeit, grenzüberschreiten<strong>de</strong>sArbeitsrechtDie Herbsttagung <strong>de</strong>r Vereinigung fandvom 21. bis 23.9.2006 in Ljubljana statt<strong>und</strong> befasste sich mit <strong>de</strong>r Thematik <strong>de</strong>sArbeitsrechtes im Lichte <strong>de</strong>r „EuropäischenPersonenfreizügigkeit“.Die Veranstaltung wur<strong>de</strong> mit einemAben<strong>de</strong>mpfang im Tagungshotel BestWestern Premier Hotel Slon eröffnet.In seinem Einleitungsreferat stellte <strong>de</strong>rReferent Rechtsanwalt Prof. Haasezunächst die Gr<strong>und</strong>züge <strong>de</strong>s Rechts aufFreizügigkeit, Dienstleistungsfreiheit<strong>und</strong> Nie<strong>de</strong>rlassungsfreiheit nach <strong>de</strong>mRecht <strong>de</strong>r EU dar <strong>und</strong> gab sodann imLichte <strong>de</strong>r Personenfreizügigkeit einenumfassen<strong>de</strong>n Überblick <strong>de</strong>s Arbeitsrechts,Sozialversicherungsrechts <strong>und</strong>Steuerrechts nebst auslän<strong>de</strong>rrechtlichenAspekten im Rahmen seines Län<strong>de</strong>rberichtszu Deutschland. Diesem Vortragfolgte <strong>de</strong>r Vortrag von RechtsanwaltMag. Rudolf Vouk über die Auslän<strong>de</strong>rbeschäftigungin Österreich. Unterschie<strong>de</strong>zum <strong>de</strong>utschen Recht ergabensich dabei einmal zu EU-Drittlän<strong>de</strong>rnwie auch bezüglich <strong>de</strong>r neuen Beitrittslän<strong>de</strong>r<strong>de</strong>r EU; betreffend diese Län<strong>de</strong>rstellten sich dieösterreichischen Regelungenals sehr restriktiv dar. Die Personenfreizügigkeitnach Schweizer Rechtmit einem auslän<strong>de</strong>r-, arbeits- <strong>und</strong> steuerrechtlichenÜberblick gab RechtsanwaltLL.M. Thomas Loher. Im Gegensatzzu <strong>de</strong>n Staaten <strong>de</strong>r EU, in <strong>de</strong>nen sich diePersonenfreizügigkeit aus <strong>de</strong>n Gr<strong>und</strong>freiheiten<strong>de</strong>s EG-Vertrags ergibt, ergibtsich die Personenfreizügigkeit gemäß<strong>de</strong>n Ausführungen von RechtsanwaltLoher aus <strong>de</strong>m zwischen <strong>de</strong>r EU <strong>und</strong> <strong>de</strong>rSchweiz geschlossenen Personenfreizügigkeitsabkommen.Festzustellen war,dass die Schweiz die Personenfreizügigkeitim Gegensatz zu Deutschland <strong>und</strong>Österreich offensichtlich schneller <strong>und</strong>freizügiger umsetzt. Im Anschluss daranerfolgte <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>rbericht <strong>de</strong>s FürstentumsLiechtenstein von RechtsanwaltHansjörg Lingg, LL.M. Gr<strong>und</strong>lage <strong>de</strong>rPersonenfreizügigkeit im Verhältnis zuLiechtenstein ist das Abkommen über<strong>de</strong>n Europäischen Wirtschaftsraum(EWR-A), wobei <strong>de</strong>r EFTA-Gerichtshof injüngster Zeit immer wie<strong>de</strong>r diskriminieren<strong>de</strong>Vorschriften Liechtensteins aufhebenmusste. Die arbeitsrechtliche Freizügigkeitin Frankreich wur<strong>de</strong> von AvocatJean-Louis Feuerbach dargestellt,<strong>und</strong> zwar im Hinblick auf die Versetzungeines französischen Arbeitnehmersins Ausland wie auch <strong>de</strong>r Abordnungausländischer Arbeitnehmer nachFrankreich. Mit <strong>de</strong>r Personenfreizügigkeitim tschechischen Arbeitsrechtbefasste sich Rechtsanwältin Mgr.Monika Wetzlerová. Es folgte eineKurzdarstellungsowohl <strong>de</strong>s tschechischenArbeitsrechts wie auch <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>renVorschriften bei län<strong>de</strong>rübergreifen<strong>de</strong>nTätigkeiten von Arbeitnehmern. Dasneue Arbeitsgesetzbuch tritt zum1.1.2007 in Kraft.Der erste Vortragstag wur<strong>de</strong> sodann imabendlichen Rahmenprogramm miteinem Aperitif <strong>und</strong> festlichen Diner imRestaurant Maxim abgeschlossen.Am Samstagvormittag folgten dann dieLän<strong>de</strong>rberichte zu Slowenien <strong>und</strong> Polen.Rechtsanwalt Dr. Roland Grilc stellte beiseinem Vortrag über Slowenien dar, dassdie dortigen Regelungen im Wesentlichenähnlich sind wie die <strong>de</strong>utschen(Fortsetzung Seite XI)


IXEndlich hat maljemand formuliert,was Ihnen fehlt. www.otto-schmidt.<strong>de</strong>Walz (Hrsg.) Formularbuch Außergerichtliche StreitbeilegungHerausgegeben von Notar Dr. Robert Walz. Bearbeitet von 15 erfahrenenExperten. Rd. 1000 Seiten Lexikonformat, 2006, gbd., inkl. CD 89,80 € [D].ISBN 3-504-45034-7Bestellen Sie bei Ihrer Buchhandlung.Rechtswirt (FSH), Betriebswirt (FSH)B<strong>und</strong>esweit staatlich zugelassene FernstudiengängeFachaka<strong>de</strong>mie Saar für Hochschulfortbildung (FSH)Waldhausweg 3, 66123 Saarbrücken,Tel. 0681/30140-320, Fax 3904-620www.e-FSH.<strong>de</strong>Recht …<strong>und</strong> Ordnung!Unser Angebot –nicht nur für Juristen:Nutzen Sie <strong>de</strong>n Vorsprung digitaler Sprachverarbeitung.Mit <strong>de</strong>n Systemlösungen von Gr<strong>und</strong>ig Business Systems optimieren Sie <strong>de</strong>nWorkflow in Ihrer <strong>Kanzlei</strong>: Ob am Schreibplatz, beim Mobil- o<strong>de</strong>r Stationär-Diktieren, Sie arbeiten immer kostensparend, effizient <strong>und</strong> sicher.Und so bleibt mehr Zeit für Ihre Mandanten!Kostenlose Testgeräte – für30 Tage <strong>und</strong> unverbindlich!Tel. 0911/4758-1www.gr<strong>und</strong>ig-gbs.com/teststellungen.php


BRAK-Mitt. 6/2006 2416/200615. 12. 2006 37. JahrgangAkzenteÜber Geld spricht man!Über Geld spricht man nicht, so <strong>de</strong>nke ich <strong>und</strong>mitmirdieMehrheit<strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Rechtsanwältinnen <strong>und</strong> Rechtsanwälte. ÜberGeld zu re<strong>de</strong>n, ist unvornehm, meinen wir <strong>und</strong> liegen mit dieserMeinung falsch.Tatsächlich beschäftigt natürlich die Höhe <strong>de</strong>s zu erwarten<strong>de</strong>nHonorars je<strong>de</strong>n Anwalt. Und je<strong>de</strong>n Mandanten. Der Mandant willwissen, was ihn eine rechtliche Beratung o<strong>de</strong>r eine Vertretung kostet,<strong>de</strong>n Anwalt interessiert, ob sich das Mandat für ihn lohnenwird. Und auch wenndas Anwalt-Mandant-Verhältnis selbstverständlichmehristals <strong>de</strong>r bloße Austausch vonLeistungen gegenGeld, am Anfang steht immer auch die monetäre Frage.Dennoch zierensich allzu oft noch bei<strong>de</strong> Seiten, das Thema frühzeitig<strong>und</strong> offen anzusprechen. Das geflügelteWort vom Geld,über das man nicht spricht, es gilt noch heute.Laut einer Untersuchung von Hommerich/Kilian/Jackmuth/Wolf,die in diesem Heft abgedruckt ist, empfin<strong>de</strong>n es fast 50 % <strong>de</strong>rbefragten Anwälte als ambivalent o<strong>de</strong>r sogar unangenehm, dieVergütungsfrage anzusprechen. Ähnlich auf <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Seite:Hier ergreifen gera<strong>de</strong> mal etwa 10 % <strong>de</strong>r privaten o<strong>de</strong>r mittelständischenMandanten die Initiative. Lediglich bei größeren Unternehmenfallen die Vergütungsgespräche leichter.Das Re<strong>de</strong>n über <strong>de</strong>n Preis ist in an<strong>de</strong>ren Branchen eine unproblematischeSelbstverständlichkeit: Will man etwas kaufen, kann man<strong>de</strong>n Preis meist einer entsprechen<strong>de</strong>n Preisauszeichnung an <strong>de</strong>rWare entnehmen, wenn nicht, fällt einem die Frage nach <strong>de</strong>mPreis meist nicht schwer. Auch <strong>de</strong>nHandwerker fragt man, was eskosten wird, ohne dass einem o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Handwerker das unangenehmist. Nur bei rein geistigen Leistungen, die mannicht anfassenkann wie die zu kaufen<strong>de</strong> Ware o<strong>de</strong>r das zu erstellen<strong>de</strong> Werk, tutman sich schwer. Und zwar soschwer, dass die vom Mandantengefühlte Intransparenz <strong>de</strong>r Vergütung – als Folge mangeln<strong>de</strong>r Kommunikation– ihn oft davon abhält, überhaupt anwaltliche Beratungin Anspruch zunehmen.Die Freigabe <strong>de</strong>r außergerichtlichen Beratungsvergütung hatBewegung in die Frage gebracht, wie Anwalt <strong>und</strong> Mandant überdie Vergütungsfrage sprechen. Nach §34RVG ist <strong>de</strong>r Anwalt indiesem BereichinZugzwang geraten, soll er doch bei <strong>de</strong>r außergerichtlichenBeratung auf eine Vereinbarung „hinwirken“.Das Gespräch über das Honorar verlangt vom Anwalt, dass ergenauweiß, welcher Betrag vonihmproSt<strong>und</strong>e für die Kosten seiner<strong>Kanzlei</strong> aufzubringen ist, von welchem Betrag an ererstetwasfür sich verdient. Ein Dumpingwettbewerb, wie er von vielen Kolleginnen<strong>und</strong> Kollegen nach <strong>de</strong>rFreigabe <strong>de</strong>rBeratungsgebührenbefürchtet wird, führt sowohl die eigene <strong>Kanzlei</strong> als auch <strong>de</strong>nBerufsstand in <strong>de</strong>n Ruin. Das mag <strong>de</strong>n potentiellen Mandantenweniger kümmern. Er wird aber als „mündiger Verbraucher“durchaus einsehen, dass eine qualitativ hochwertige Leistung, aufdie er allerdings auch einenAnspruch hat, ihren Preis hat. Wennihm erläutert wird, mit welchen Kostenerzurechnen hat <strong>und</strong>welcheDienstleistung ihm dafür geboten wird, ist er sicherlich zueiner rationalen Kosten-Nutzen-Abwägung in <strong>de</strong>r Lage, auchwenn, so ebenfalls die Umfrage Hommerich/Kilian/Jackmuth/Wolf,die Verbraucher durchaus preiskritischer gewor<strong>de</strong>n sind. Aber umeinzusehen, wie viel eine gute anwaltliche Beratung wert ist,bedarf es <strong>de</strong>r Transparenz. Die Mandanten haben weniger ein Problemmit <strong>de</strong>r Höhe ihrer Rechnung – sie wollen sie verstehen, wollenwissen, was auf sie zukommt. Transparenz über die zu erwarten<strong>de</strong>nKosten, <strong>und</strong> zwar sofrühwiemöglich, wird so zu einemService, <strong>de</strong>r einem Anwalt einen wichtigen Marktvorteil gegenübereinem intransparenten Konkurrenten bringen kann. Wer als Mandantdas Gefühl hatte, einen fairen angemessenen Preis gezahlt zuhaben, ist zufrie<strong>de</strong>n <strong>und</strong> wird wie<strong>de</strong>rkommen o<strong>de</strong>r weiterempfehlen.Je<strong>de</strong>nfalls eher als <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>m lediglich am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Tätigkeiteine Rechnung präsentiert wird, die er nicht versteht. Im Übrigenkann nur dann, wenn darüber gere<strong>de</strong>t wird, auch hinsichtlich<strong>de</strong>r Honorargestaltung individuell auf die Bedürfnisse <strong>de</strong>s Mandanteneingegangen wer<strong>de</strong>n.Dass in einem frühen Stadium <strong>de</strong>r anwaltlichen Tätigkeit eine realistischeEinschätzung <strong>de</strong>r Kosten schwierig ist, liegt auf <strong>de</strong>r Hand.Ernst hat inseinemAufsatz in <strong>de</strong>n BRAK-Mitteilungen Heft 3/2006eindrucksvoll die Schwierigkeiten <strong>de</strong>r frühzeitigen Bestimmungeiner angemessenen Vergütung beschrieben. Bei Erteilung <strong>de</strong>s Auftragssind häufig Arbeitsumfang, Schwierigkeit <strong>und</strong> auch dieArt<strong>de</strong>r Erfüllung <strong>und</strong> Erledigung nicht absehbar beziehungsweiseüberschaubar. Ernst weist aber auch darauf hin, dass auf <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>renSeite nach Erledigung für <strong>de</strong>n Mandanten <strong>de</strong>r Wert <strong>de</strong>r anwaltlichenLeistung nicht mehr erkennbar <strong>und</strong> einschätzbar ist.Wenndann erst Vergütungsgespräche geführt wer<strong>de</strong>n, ist also Unzufrie<strong>de</strong>nheitauf Mandantenseite vorprogrammiert. Möglichst früh dasHonorarthema anzusprechen, muss auch nicht be<strong>de</strong>uten, schonim ersten Gespräch die konkreten Kosten <strong>de</strong>tailliert darlegen zukönnen. Aber selbst die bloße Ankündigung einer baldigen Kostenschätzunggibt <strong>de</strong>mMandanten das Gefühl, sein Anwalt sei je<strong>de</strong>nfallswillens, ihn in dieser Hinsicht rechtzeitig zu informieren.Dann darf <strong>de</strong>r Anwalt <strong>de</strong>n Mandanten natürlich nicht enttäuschen<strong>und</strong> muss seine Ankündigung wahrmachen.Überwin<strong>de</strong>n wir also unsere Scheu <strong>und</strong> unsere vermeintliche Vornehmheit<strong>und</strong> sprechen mit <strong>de</strong>n Mandanten übers Geld. Im ersteno<strong>de</strong>r spätestens zweiten Gespräch.Bernhard Dombek


242 Aufsätze BRAK-Mitt. 6/2006Finzel, Sparte adé! Anmerkungen zum DAV-Entwurf eines B<strong>und</strong>esrechtsanwaltsausbildungsgesetzesSparte adé!Anmerkungen zum DAV-Entwurf eines B<strong>und</strong>esrechtsanwaltsausbildungsgesetzesRechtsanwalt <strong>und</strong> Notar Dr. Dieter Finzel, HammDer Vorstand <strong>de</strong>s DAV hat Mitte Oktober 2006 <strong>de</strong>n Entwurf einesRechtsanwaltsausbildungsgesetzes vorgelegt, mit <strong>de</strong>m, sodie Begründung, die Qualität <strong>de</strong>r postuniversitären Vorbereitungauf <strong>de</strong>n Anwaltsberuf verbessert wer<strong>de</strong>n <strong>und</strong> die „überfälligeEinführung von Marktmechanismen im Hinblick auf <strong>de</strong>nZugang zu <strong>de</strong>r Ausbildung zur Rechtsanwältin o<strong>de</strong>r zumRechtsanwalt“ erfolgen sollen.Der Entwurf ruht also auf zwei Säulen: Zum einen <strong>de</strong>r Verbesserung<strong>de</strong>r Ausbildungsqualität <strong>und</strong> zum an<strong>de</strong>ren <strong>de</strong>r Einführungvon „Marktmechanismen“, also einer Zugangsregelungdurch <strong>de</strong>n eigenen Berufsstand.Im Kern ist – kurz gefasst – Folgen<strong>de</strong>s vorgesehen:Das <strong>de</strong>rzeitige, staatlich organisierte <strong>und</strong> finanzierte Rechtsreferendariatwird abgeschafft.An seine Stelle tritt das 24 Monate dauern<strong>de</strong> Anwaltsreferendariat,das sich in eine praktische Anwaltsausbildung von 20Monaten <strong>und</strong> eine theoretische Anwaltsausbildung von vierMonaten glie<strong>de</strong>rt. Die praktische Ausbildung von 20 Monatenumfasst eine 3-monatige zivilrechtlich ausgerichtete Gerichtsstation<strong>und</strong> eine 3-monatige erste Pflichtwahlstation, sodass 14 Monate zwingend bei einem Rechtsanwalt* zu absolvierensind. 1Die theoretische Anwaltsausbildung umfasst vier Monate mitinsgesamt 510 Ausbildungsst<strong>und</strong>en. Die Kosten hierfür muss<strong>de</strong>r Referendar selbst tragen. Alle Veranstalter <strong>de</strong>r theoretischenAnwaltsausbildung können ihre Dienste anbieten.Eine Akkreditierung fin<strong>de</strong>t nicht statt.Ausbil<strong>de</strong>r können nur Rechtsanwälte sein, die seit min<strong>de</strong>stensfünf Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind <strong>und</strong><strong>de</strong>m Referendar in <strong>de</strong>n eigenen <strong>Kanzlei</strong>räumen einen Ausbildungsplatzzur Verfügung stellen, sowie bereit <strong>und</strong> in <strong>de</strong>rLage sind, eine Min<strong>de</strong>stvergütung von 24/17 <strong>de</strong>r monatlichenBruttovergütung für Referendare im Richterreferendariatzu zahlen.Ein Anspruch auf anwaltliche Ausbildungsstellen bestehtnicht.Die konkrete Ausgestaltung <strong>de</strong>r anwaltlichen Stationen ist<strong>de</strong>m DAV-Ausbildungshandbuch entnommen <strong>und</strong> wird alsMin<strong>de</strong>stcurriculum in <strong>de</strong>r Rechtsanwaltsausbildungsverordnungvorgegeben.Das Anwaltsexamen fin<strong>de</strong>t während <strong>de</strong>s Anwaltsreferendariatsstatt <strong>und</strong> soll vom zuständigen Lan<strong>de</strong>sjustizprüfungsamtabgenommen wer<strong>de</strong>n. Der Referendar hat eine Prüfungsgebührzu zahlen.Die Prüfungsausschüsse sind mehrheitlich mit Rechtsanwältenzu besetzen.Die Verwaltungstätigkeiten während <strong>de</strong>s Anwaltsreferendariats(Prüfung <strong>de</strong>r Zulassungsvoraussetzungen, Führung <strong>de</strong>r* 1 In <strong>de</strong>m vorstehen<strong>de</strong>n Beitrag wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Einfachheit halber stets diemännliche Form gewählt. Die Ausführungen gelten gleichermaßenfür Referendarinnen <strong>und</strong> Rechtsanwältinnen.Ausbil<strong>de</strong>rliste, Aufbewahrung <strong>de</strong>r Ausbildungszeugnisse,Vorschlagsliste zur Besetzung <strong>de</strong>r Prüfungsausschüsse) obliegen<strong>de</strong>r zuständigen RAK, die auch das Recht <strong>und</strong> die Pflichthat, bei <strong>de</strong>r Stellung geeigneter Prüfungsaufgaben mitzuwirken.Soweit <strong>de</strong>r wesentliche Inhalt <strong>de</strong>s vorgelegten Gesetzentwurfs.Die Frage ist, ob die bei<strong>de</strong>n eingangs genannten Säulen, auf<strong>de</strong>nen dieser Gesetzentwurf ruht, tragfähig sind.Was die erste Säule, nämlich die angestrebte Verbesserung <strong>de</strong>rpostuniversitären Vorbereitung auf <strong>de</strong>n Anwaltsberuf angeht, sozeigt <strong>de</strong>r Entwurf keinen Lösungsansatz auf, wie eine qualifizierteAusbildung in <strong>de</strong>r Breite künftig gewährleistet sein soll.Es besteht nämlich kein Anspruch auf <strong>de</strong>n zwingend erfor<strong>de</strong>rlichenAusbildungsplatz bei einem Rechtsanwalt, so dass zu befürchtensteht, dass we<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Ballungszentren noch gar außerhalb<strong>de</strong>rselben eine annähernd ausreichen<strong>de</strong> Zahl von Anwaltskanzleiensich bereit fin<strong>de</strong>n wird, einem Referendar fürdie Dauer von min<strong>de</strong>stens 14 Monaten einen Arbeitsplatz in<strong>de</strong>r <strong>Kanzlei</strong> zur Verfügung zu stellen, ihn während dieser 14Monate in <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Begründung zu § 6 Abs. 2 genannten 14Bereichen examenstauglich auszubil<strong>de</strong>n <strong>und</strong> ihm darüber hinaus24/17 <strong>de</strong>r Vergütung eines Richter-/Verwaltungsreferendarszu zahlen. In <strong>de</strong>n fünf größten Kammerbezirken <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esrepublikmit mehr als 65.000 Rechtsanwälten haben sich trotzgroßen Werbeaufwan<strong>de</strong>s gera<strong>de</strong> mal 350 <strong>Kanzlei</strong>en bereit gef<strong>und</strong>en,einen DAV-Ausbildungsplatz für Referendare zur Verfügungzu stellen. Wenn künftig auch noch die vorgenannteVergütungs- <strong>und</strong> intensive Ausbildungspflicht hinzukommt,wird diese bereits jetzt völlig unzureichen<strong>de</strong> Zahl zur Erhaltung<strong>de</strong>s Anwaltsnachwuchses noch weiter zurückgehen. Je<strong>de</strong>nfallsbestärkt <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong> Entwurf die Feststellung, dass einequalifizierte Ausbildung in <strong>de</strong>r Breite nicht erfolgen wird.Zu berücksichtigen ist weiter, dass das System willkürlich <strong>und</strong>keinesfalls geeignet ist, eine Bestenauslese zu treffen. Der mäßigexaminierte Anwaltssohn hat gegenüber <strong>de</strong>m bestexaminiertenReferendar im wahrsten Sinne <strong>de</strong>s Wortes <strong>de</strong>n „Marktvorteil“<strong>de</strong>r väterlichen <strong>Kanzlei</strong>. Wer will es ihm ver<strong>de</strong>nken?Und auch <strong>de</strong>r begüterte Vater wird sein mäßig examiniertesKind, so es <strong>de</strong>nn <strong>de</strong>n Anwaltsberuf ergreifen will, nicht im Stichlassen. Die in § 9 getroffene Vergütungsregelung kann problemlosunterlaufen wer<strong>de</strong>n.Darüber hinaus wird die Durchlässigkeit, also <strong>de</strong>r Wechselvom Anwalts- in <strong>de</strong>n Richterberuf <strong>und</strong> umgekehrt, in <strong>de</strong>n §§ 8<strong>und</strong> 13 faktisch unmöglich gemacht. Hier sind die Hür<strong>de</strong>n für<strong>de</strong>n Wechsel eines Richter- o<strong>de</strong>r Verwaltungsreferendars bzw.eines Richters o<strong>de</strong>r Verwaltungsbeamten in <strong>de</strong>n Anwaltsberufextrem hoch gelegt. Es steht <strong>de</strong>shalb zu erwarten, dass <strong>de</strong>rkünftige Anwaltsreferendar o<strong>de</strong>r Anwaltsassessor nahezu keineChance mehr hat, in <strong>de</strong>n Beruf eines Richters o<strong>de</strong>r Verwaltungsbeamtenzu wechseln.Deshalb steht umso mehr zu befürchten, dass die Mahnung <strong>de</strong>rJustizministerin NRW, Frau Müller-Piepenkötter, dasAnwaltsnotariatkönne bei einem Spartenmo<strong>de</strong>ll abgeschafft wer<strong>de</strong>n,Realität wird. Wenn ein Richter o<strong>de</strong>r Verwaltungsbeamter die


BRAK-Mitt. 6/2006 Aufsätze 243Finzel, Sparte adé! Anmerkungen zum DAV-Entwurf eines B<strong>und</strong>esrechtsanwaltsausbildungsgesetzeshohen Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r §§ 8 <strong>und</strong> 13 erfüllen muss, umRechtsanwalt zu wer<strong>de</strong>n, dann dürfte auf <strong>de</strong>r Hand liegen, dassdas öffentliche Amt <strong>de</strong>s Notars im Nebenberuf für die künftigeAnwaltsgeneration nicht mehr zu erreichen ist.Und nun zu <strong>de</strong>n Kosten. Der Rechtsanwalt soll <strong>de</strong>m Anwaltsreferendareine Min<strong>de</strong>stvergütung von min<strong>de</strong>stens 24/17 <strong>de</strong>r monatlichenBruttovergütung für Referendare im Richterreferendariatzahlen <strong>und</strong> zwar für die Dauer von min<strong>de</strong>stens 14 Monaten.Die <strong>de</strong>rzeitige Bruttovergütung eines ledigen Referendarsbeläuft sich auf ca. 900 Euro. Für 14 Monate sind dies insgesamtca. 12.600 Euro. Darüber hinaus muss ihm <strong>de</strong>r Rechtsanwalteinen Ausbildungsplatz in <strong>de</strong>r <strong>Kanzlei</strong> zur Verfügung stellen<strong>und</strong>ermussihnin<strong>de</strong>n14Bereichen<strong>de</strong>s§6Abs.2gem.DAV-Ausbildungshandbuch ausbil<strong>de</strong>n <strong>und</strong> hierüber Ausbildungszeugnisse,die bei <strong>de</strong>r Rechtsanwaltskammer verwahrtwer<strong>de</strong>n, ausstellen.Deshalb nur <strong>de</strong>r Vollständigkeit halber an dieser Stelle: Auchauf <strong>de</strong>n Referendar selbst kommen erhebliche Kosten zu. Derzeitbetragen die Lehrgangskosten bei einem Fachanwaltslehrgangmit 120 Zeitst<strong>und</strong>en r<strong>und</strong> 2.000 Euro. Legt man für einenReferendarlehrgang mit 120 Zeitst<strong>und</strong>en lediglich 1.000 Eurozu Gr<strong>und</strong>e, dann belaufen sich die Gesamtkosten für <strong>de</strong>n 510-stündigen Referendarlehrgang durchschnittlich auf r<strong>und</strong> 4.500Euro.Mit an<strong>de</strong>ren Worten, die nahezu gesamte finanzielle <strong>und</strong> praktischeAusbildungslast zum Rechtsanwalt liegt auf <strong>de</strong>n Schultern<strong>de</strong>r Anwaltschaft <strong>und</strong> <strong>de</strong>s betroffenen Referendars. Nichtvon ungefähr heißt es in <strong>de</strong>r Begründung zum Entwurf, alleindie bislang für Referendargehälter anfallen<strong>de</strong>n Ausgaben <strong>de</strong>rB<strong>und</strong>eslän<strong>de</strong>r in Höhe von etwa 233 Mio. Euro wür<strong>de</strong>n fastvollständig wegfallen, während im Gegenzuge dazu von <strong>de</strong>rAnwaltschaft zusätzlich zu <strong>de</strong>n monatlichen Vergütungen dieKosten für die während <strong>de</strong>r praktischen Anwaltsausbildung zurVerfügung zu stellen<strong>de</strong>n Ausbildungsplätze zu tragen wären.Vergessen wur<strong>de</strong>n bei dieser Begründung die Kosten für <strong>de</strong>nZeitaufwand, <strong>de</strong>n je<strong>de</strong>r Ausbil<strong>de</strong>r zwingend hat, wenn er <strong>de</strong>nReferendar zur Examensreife führen will (<strong>und</strong> muss).Es verbleibt also dabei: Nach <strong>de</strong>m jetzt vorgelegten Entwurfkommt auf die Anwaltschaft jährlich eine im dreistelligen Millionenbereichliegen<strong>de</strong> Kostenlawine zu, sofern nur die annäherndnotwendige Zahl von jährlich r<strong>und</strong> 3.000 Anwaltsreferendaren– so die frühere Schätzung <strong>de</strong>s DAV – zur Erhaltung<strong>de</strong>s Anwaltsnachwuchses ausgebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n soll. Auch diesspricht dagegen, dass künftig noch eine qualifizierte Ausbildungzum Anwaltsberuf in <strong>de</strong>r Breite gewährleistet ist.Fazit: Die erste Säule <strong>de</strong>s Entwurfs, nämlich die Verbesserung<strong>de</strong>r Ausbildungsqualität, ist mehr als brüchig.Nun sollen aber ausweislich <strong>de</strong>r Begründung mit dieser Säule„Marktmechanismen“ geschaffen wer<strong>de</strong>n, die es <strong>de</strong>r Anwaltschafterlauben, <strong>de</strong>n Zugang zum Beruf selbst zu steuern, willsagen: „Geht es <strong>de</strong>r Anwaltschaft gut, gibt es viele Plätze, gehtes ihr schlecht, vermin<strong>de</strong>rt sich ihre Zahl“ (so Kilger, AnwBl.2005, 534).Diese Säule ist spätestens mit <strong>de</strong>r Vorstellung <strong>de</strong>s Bachelor-Master-Mo<strong>de</strong>lls durch die Justizministerin NRW, Frau Müller-Piepenkötter, eingebrochen. Nach diesem Mo<strong>de</strong>ll soll das bisherigejuristische Studium eine zweigeteilte Studienstruktur erhalten,nämlich einen 3-jährigen Studiengang mit <strong>de</strong>m Abschlussals Bachelor <strong>und</strong> einen weiteren 2-jährigen Studiengangmit <strong>de</strong>m Abschluss zum Master. Der Zugang zum weiterführen<strong>de</strong>nMasterstudium setzt zwingend einen ersten berufsqualifizieren<strong>de</strong>nHochschulabschluss voraus <strong>und</strong> soll darüberhinaus von weiteren beson<strong>de</strong>ren Zugangsvoraussetzungen –z.B. gute Studienleistungen – abhängig gemacht wer<strong>de</strong>n. Angesichtsdieser Vorgaben wird, so die Ministerin, nur <strong>de</strong>r geringereTeil <strong>de</strong>r Bachelor-Absolventen ein juristisches Masterstudiumaufnehmen können. Es wer<strong>de</strong>n voraussichtlich etwa 40 % sein.Nach erfolgreichem Durchlaufen <strong>de</strong>s Masterstudiums, wozuauch eine während <strong>de</strong>s Studiums zu erstellen<strong>de</strong> wissenschaftlicheMasterarbeit gehört, fin<strong>de</strong>t eine Eignungsprüfung zur Aufnahmein <strong>de</strong>n juristischen Vorbereitungsdienst statt <strong>und</strong> nachAbleistung <strong>de</strong>sselben eine abschließen<strong>de</strong> juristische Staatsprüfung.Wir erhalten also eine <strong>de</strong>utlich intensivere <strong>und</strong> qualitativ bessereAusbildung als heute. Und vor allem: Es ist – an<strong>de</strong>rs alsbeim DAV-Mo<strong>de</strong>ll – eine qualifizierte Ausbildung in <strong>de</strong>r Breitegewährleistet <strong>und</strong> es fin<strong>de</strong>t hier im Gegensatz zur Zufallsauslese<strong>de</strong>s DAV-Mo<strong>de</strong>lls eine Bestenauslese statt. Wer nicht zu <strong>de</strong>nersten 40 % gehört, kann nicht einen <strong>de</strong>r reglementierten juristischenBerufe ergreifen.Auch die Durchlässigkeit zwischen <strong>de</strong>n einzelnen volljuristischenBerufen bleibt erhalten: Alle durchlaufen bis zur abschließen<strong>de</strong>nStaatsprüfung unter staatlicher Leitung <strong>und</strong> mitstaatlicher Finanzierung eine vergleichbare Ausbildung.Die Anwaltschaft wie<strong>de</strong>rum wird nicht mit Millionen-Kostenbelastet <strong>und</strong> vor allem ist das Massenproblem auf ehrliche Art<strong>und</strong> Weise gelöst. Der Beruf <strong>de</strong>s Rechtsanwalts ist in diesemMo<strong>de</strong>ll wie<strong>de</strong>r ein Qualitätssiegel.Natürlich müssen sich sowohl <strong>de</strong>r DAV-Entwurf wie auch dasMüller-Piepenkötter-Mo<strong>de</strong>ll fragen lassen, was mit <strong>de</strong>n „60 %“geschieht, die beim DAV-Mo<strong>de</strong>ll nach <strong>de</strong>m ersten juristischenStaatsexamen infolge <strong>de</strong>r Zugangssteuerung durch die Anwaltschaft<strong>und</strong> beim Müller-Piepenkötter-Mo<strong>de</strong>ll nach <strong>de</strong>m 6. Semesteraufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r Bestenauslese nicht mehr weiterkommen.Aber auch hier ist das Müller-Piepenkötter-Mo<strong>de</strong>ll <strong>de</strong>m DAV-Entwurf überlegen. Bei bei<strong>de</strong>n Mo<strong>de</strong>llen wer<strong>de</strong>n zwar die Betroffenenje<strong>de</strong>nfalls in einer Übergangszeit auf <strong>de</strong>n Rechtsberatungsmarktdrängen, die Gefahr jedoch, in das ureigene Betätigungsfeld<strong>de</strong>s Rechtsanwalts eingreifen zu können, ist bei <strong>de</strong>nim DAV-Mo<strong>de</strong>ll erstexaminierten Kandidaten weitaus größerals bei <strong>de</strong>n Bachelor-Juristen. Erstere können nämlich imDurchschnitt auf 8–10 Semester (<strong>und</strong> mehr) Jura-Studium verweisen,während Letztere mit sechs Semestern ihren zwingen<strong>de</strong>nAbschluss gef<strong>und</strong>en haben. Der Referendar <strong>de</strong>s DAV-Mo<strong>de</strong>lls kann also auf seine längere juristische Ausbildung verweisen<strong>und</strong> damit möglicherweise größere juristische Betätigungsfel<strong>de</strong>rerschließen, während sich <strong>de</strong>r Bachelor in <strong>de</strong>r Regelan<strong>de</strong>re Berufsfel<strong>de</strong>r erschließen muss. Ein weiterer gravieren<strong>de</strong>rNachteil, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m DAV-Mo<strong>de</strong>ll anhaftet.Damit dürfte auch die zweite Säule <strong>de</strong>s DAV-Mo<strong>de</strong>lls brüchiggewor<strong>de</strong>n, wenn nicht gar vollends eingestürzt sein.Es gibt sicher noch vieles im Bologna-Mo<strong>de</strong>ll zu über<strong>de</strong>nken<strong>und</strong> insbeson<strong>de</strong>re wird auch hier das anwaltliche Berufsbildschon frühzeitig Berücksichtigung fin<strong>de</strong>n müssen. Aber einessteht spätestens jetzt fest: Das DAV-Mo<strong>de</strong>ll ist ungerecht, es för<strong>de</strong>rtdie Zufalls- <strong>und</strong> nicht die Bestenauslese, es führt zumWegfall <strong>de</strong>s Anwaltsnotariats, es überwälzt Millionen-Kostenauf die Anwaltschaft, es verhin<strong>de</strong>rt einen Wechsel zwischen<strong>de</strong>n reglementierten juristischen Berufen <strong>und</strong> ist bei <strong>de</strong>r Lösung<strong>de</strong>s Massenproblems <strong>de</strong>m Müller-Piepenkötter-Mo<strong>de</strong>ll weit unterlegen.Der Entwurf zeigt nicht im Ansatz auf, wie die„Marktmechanismen“ funktionieren sollen, um dieses Problemzu bewältigen. Allein <strong>de</strong>r Hinweis, die Anwaltschaft regele diesesProblem selbst durch die Zurverfügungstellung von Ausbildungsplätzen,reicht nicht, wie die Beispiele aus einzelnenLän<strong>de</strong>rn zeigen. Darüber hinaus lässt das DAV-Mo<strong>de</strong>ll weitausmehr halbfertige Juristen in <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Rechtsanwaltschaft vorbehaltenenRechtsberatungsmarkt eindringen, so dass man abschließendnur noch einmal sagen kann: Sparte adé!


244 Aufsätze BRAK-Mitt. 6/2006von Preuschen, Anwaltsorientierung an <strong>de</strong>n juristischen Fakultäten – Ergebnisse <strong>de</strong>r BRAK-UmfrageAnwaltsorientierung an <strong>de</strong>n juristischen Fakultäten – Ergebnisse <strong>de</strong>rBRAK-UmfrageRechtsanwältin Anabel von Preuschen, BerlinI. EinleitungAm 1.7.2003 ist das Gesetz zur Reform <strong>de</strong>r Juristenausbildungin Kraft getreten. 1 Hierdurch hat die anwaltliche Praxis ein neuesGewicht in <strong>de</strong>r universitären Ausbildung erhalten. Sowohldie Lehrveranstaltungen (§ 5a Abs. 3 Satz 1 DRiG) wie auchdie Prüfungen (§ 5d Abs. 1 Satz 1 DRiG) müssen nunmehr dierechtsberaten<strong>de</strong> Praxis einschließlich <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n„Schlüsselqualifikationen“ – z.B. Rhetorik, Verhandlungsmanagement<strong>und</strong> Streitschlichtung – berücksichtigen. 2 Weiterhinwur<strong>de</strong> <strong>de</strong>n RAKn in § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO erstmals gesetzlicheine Verpflichtung auferlegt, bei <strong>de</strong>r Ausbildung <strong>und</strong> Prüfung<strong>de</strong>r Studieren<strong>de</strong>n <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Referendare mitzuwirken, insbeson<strong>de</strong>redurch das Vorschlagen von qualifizierten Arbeitsgemeinschaftsleitern<strong>und</strong> Prüfern. Mit <strong>de</strong>r Reform wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r TatsacheRechnung getragen, dass <strong>de</strong>r größte Teil <strong>de</strong>r Absolventen <strong>de</strong>rzweiten juristischen Staatsprüfung – ca. 80 % 3 – nicht <strong>de</strong>n Beruf<strong>de</strong>s Richters, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Rechtsanwalts ergreift. DieAusrichtung <strong>de</strong>s Studiums auf <strong>de</strong>n Beruf <strong>de</strong>s Richters war dahernicht mehr zeitgemäß. Die Studieren<strong>de</strong>n sollen nun besser auf<strong>de</strong>n Beruf vorbereitet wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>n sie am wahrscheinlichstenausüben wer<strong>de</strong>n. 4 Laut einer Übergangsregelung gilt die Reformnicht für Studieren<strong>de</strong>, die vor In-Kraft-Treten <strong>de</strong>s Gesetzesihr Studium aufgenommen <strong>und</strong> sich bis zum 1.7.2006 zur erstenStaatsprüfung gemel<strong>de</strong>t haben.Wie ist <strong>de</strong>r Stand <strong>de</strong>r Dinge? Die Universitäten hatten nun dreiJahre Zeit, die Reform umzusetzen. Es stellt sich die Frage, obdie Neuausrichtung <strong>de</strong>s Studiums zu einer Verbesserung imHinblick auf die Vorbereitung auf <strong>de</strong>n Anwaltsberuf geführthat. Dass die Reform ein Erfolg wird <strong>und</strong> die Qualität <strong>de</strong>r juristischenAusbildung gesichert wird, ist im Sinne Aller. Aus diesemGr<strong>und</strong>e hat die Justizministerkonferenz auf ihrer Herbstkonferenzam 17.11.2005 in Berlin <strong>de</strong>n Ausschuss zur Koordinierung<strong>de</strong>r Juristenausbildung beauftragt, bis zur Konferenz2008 über die Auswirkungen <strong>de</strong>s Gesetzes zur Reform <strong>de</strong>r Juristenausbildungzu berichten. 5 Der Ausschuss zur Reform <strong>de</strong>rAnwaltsausbildung <strong>de</strong>r BRAK entwickelte Anfang 2006 einenFragebogen zu <strong>de</strong>m Stand <strong>de</strong>r Umsetzung <strong>de</strong>r Reform an <strong>de</strong>njuristischen Fakultäten, <strong>de</strong>r an die 41 juristischen Fakultäten, 6die einen Staatsexamen-Studiengang anbieten, versandt wur<strong>de</strong>.Abgefragt wur<strong>de</strong> durch <strong>de</strong>n Fragebogen die Integration <strong>de</strong>r anwaltlichenPraxis in alle Phasen <strong>de</strong>s juristischen Studiums, also1 BGBl. I, S. 25922 Zu <strong>de</strong>r Frage, wie <strong>de</strong>r Praxisbezug zu <strong>de</strong>finieren ist, vgl. Dr. Dr. h.c.Dieter Ahlers, Rechtsprechen<strong>de</strong>, verwalten<strong>de</strong> <strong>und</strong> rechtsberaten<strong>de</strong>Praxis (§§ 5a Abs. 3 Satz 1, 5d Abs. 1 Satz 1 DRiG) – <strong>de</strong>r Praxisbezugim juristischen Studium, in diesem Heft, S. 246 ff.3 BRAK, Pressemitteilung Nr. 12 v. 31.3.2006.4 Vgl. BT-Drucks. 14/7176 v. 17.10.2001, S. 1.5 http://www.justiz.nrw.<strong>de</strong>/JM/justizpolitik/jumiko/beschluesse/2005/herbstkonferenz05/I_1/in<strong>de</strong>x.php.6 Augsburg, Bayreuth, FU Berlin, HU Berlin, Bielefeld, Bochum,Bonn, Bremen, Bucerius Law School, Dres<strong>de</strong>n, Düsseldorf, Erlangen-Nürnberg,Frankfurt/M., Frankfurt/O., Freiburg, Gießen, Göttingen,Greifswald, Halle/Saale, Hamburg, Hannover, Hei<strong>de</strong>lberg, Jena,Kiel, Köln, Konstanz, Leipzig, Mainz, Mannheim, Marburg,München, Münster, Osnabrück, Passau, Potsdam, Regensburg, Rostock,Saarbrücken, Trier, Tübingen, Würzburg.• die Information <strong>de</strong>r Studieren<strong>de</strong>n über <strong>de</strong>n anwaltlichen Arbeitsmarkt,• die Integration <strong>de</strong>r anwaltlichen Sichtweise in das Pflichtfachstudium<strong>und</strong> in die Prüfungen,• die Ausrichtung <strong>de</strong>r Forschung,• Zusatzangebote <strong>de</strong>r Fakultäten mit anwaltlichem Bezug <strong>und</strong>• die Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>n regionalen RAKn.Zweck <strong>de</strong>r Umfrage war es, die Erfolge <strong>und</strong> Schwachstellen <strong>de</strong>rbisherigen Umsetzung aufzu<strong>de</strong>cken <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Beteiligten – Universitäten<strong>und</strong> Anwaltschaft – hierdurch die Möglichkeit zu geben,ihre Aktivitäten im Rahmen <strong>de</strong>r anwaltsorientierten Juristenausbildungauf Kernpunkte zu konzentrieren. Auf <strong>de</strong>n Aufruf<strong>de</strong>r BRAK reagierten nahezu alle Fakultäten. Lediglich zweiUniversitäten mel<strong>de</strong>ten sich nicht. Die Rücklaufquote beträgtdamit 95 %. Zwei <strong>de</strong>r Universitäten, die sich auf die Umfragemel<strong>de</strong>ten, füllten nicht <strong>de</strong>n Fragebogen aus, son<strong>de</strong>rn berichtetenfrei über die Anwaltsorientierung an ihrer Fakultät. Die Angabenwur<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n jeweiligen Fragen <strong>de</strong>s Fragebogens zugeordnet.Die folgen<strong>de</strong> Auswertung bezieht sich allein auf dieAuskünfte <strong>de</strong>r Universitäten auf <strong>de</strong>n Fragebogen im Frühjahr2006 <strong>und</strong> die freien Angaben. Weitere Materialien bzw. Entwicklungenwur<strong>de</strong>n nicht hinzugezogen.II. Die Information <strong>de</strong>r Studieren<strong>de</strong>n über <strong>de</strong>n anwaltlichenArbeitsmarkt 77Der Zulauf zum juristischen Studium ist ungebrochen. Im Jahre2004 entschie<strong>de</strong>n sich 21.416 Studienanfänger für das FachgebietRechtswissenschaften. Damit liegt die Zahl <strong>de</strong>r Studienanfängerauf <strong>de</strong>m hohen Niveau <strong>de</strong>s Vorjahres. 8 Die Zahl <strong>de</strong>r zugelassenenRechtsanwälte in Deutschland steigt entsprechend.Bei einer Studie <strong>de</strong>s Soldan Instituts für Anwaltsmanagementgaben 43 % <strong>de</strong>r befragten jungen Rechtsanwälte <strong>und</strong> Rechtsanwältinnenan, dass sie <strong>de</strong>n Anwaltsberuf ursprünglich nicht anstrebten.9 Insgesamt legen sich im Bereich Rechtswissenschaftenlediglich 12 %–14 % <strong>de</strong>r Studieren<strong>de</strong>n auf einen Beruffest. 10 Lediglich die Hälfte <strong>de</strong>r Studienanfänger im BereichRechtswissenschaften (51 %) verfügte in <strong>de</strong>r Rückschau überausreichen<strong>de</strong> Informationen <strong>und</strong> fachliche Voraussetzungen fürihren Studiengang. 11 Umso wichtiger ist es, frühzeitig über dievielfältigen Berufsmöglichkeiten, die das juristische Studiumbietet <strong>und</strong> insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>n Arbeitsmarkt für Rechtsanwälte zu7 „Wer<strong>de</strong>n die Studieren<strong>de</strong>n an Ihrer Fakultät über <strong>de</strong>n Arbeitsmarktfür Rechtsanwälte informiert? Falls ja, wie fin<strong>de</strong>t diese <strong>Informations</strong>tatt?“8 BRAK, Pressemitteilung Nr. 12 v. 31.3.2006, Quelle: StatistischesB<strong>und</strong>esamt.9 Hommerich u.a., „Das „Soldan-Gründungsbarometer“ – BeruflicheSituation junger Rechtsanwältinnen <strong>und</strong> Rechtsanwälte“, in: BRAK-Mitt. 2006, S. 55, 56.10 B<strong>und</strong>esministerium für Bildung <strong>und</strong> Forschung, 9. Studiensurvey anUniversitäten <strong>und</strong> Fachhochschulen „Studiensituation <strong>und</strong> stu<strong>de</strong>ntischeOrientierung“ , S. 41.11 HIS Kurzinformation: Studienanfänger in <strong>de</strong>n Wintersemestern2003/2004 <strong>und</strong> 2004/2005; Wege zum Studium, Studien- <strong>und</strong>Hochschulwahl, Situation bei Studienbeginn, Hannover 2005,S. 103.


BRAK-Mitt. 6/2006 Aufsätze 245von Preuschen, Anwaltsorientierung an <strong>de</strong>n juristischen Fakultäten – Ergebnisse <strong>de</strong>r BRAK-Umfrageinformieren. Eine erfreulich hohe Anzahl von Universitäten(34; 87% 12 ) gibt an, dass dies an ihrer Fakultät geschieht. ZweiUniversitäten machten zu dieser Frage keine Angaben. Die Art<strong>und</strong> Weise <strong>de</strong>r Information ist höchst unterschiedlich. An vielenUniversitäten gibt es spezielle <strong>Informations</strong>veranstaltungen,die i<strong>de</strong>alerweise zu Beginn <strong>de</strong>s Studiums abgehalten wer<strong>de</strong>n,o<strong>de</strong>r Veranstaltungen für Schüler, die sich für das Jura-Studiuminteressieren. An einigen Universitäten wird über <strong>de</strong>n Arbeitsmarktfür Rechtsanwälte aber eher beiläufig in Vorlesungeno<strong>de</strong>r unregelmäßig informiert bzw. am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Studiums imRahmen von Absolventenfeiern o<strong>de</strong>r Absolventen-Messen. Alsgenutzte Instrumente wur<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Universitäten weiterhingenannt: Information im Rahmen <strong>de</strong>r Studienfachberatung,<strong>Kanzlei</strong>präsentationen, Information durch die Agentur für Arbeit<strong>und</strong> durch die einschlägigen Zeitschriften.III. Integration <strong>de</strong>r anwaltlichen Praxis in dieLehrveranstaltungen 1313Fast alle juristischen Fakultäten (35; 90 %) geben an, Lehrveranstaltungenanzubieten, die regelmäßig rechtliche Fragen ausanwaltlicher Sicht zumin<strong>de</strong>st auch behan<strong>de</strong>ln. Eine Universitätgibt an, dass diese teilweise behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n. Neben <strong>de</strong>nVeranstaltungen in <strong>de</strong>njenigen Schwerpunktbereichen, die bereitsan sich anwaltlich geprägt sind, <strong>und</strong> Vorlesungen zum Berufsrecht,wird die anwaltliche Sicht vor allem in die Lehrveranstaltungenzum Verfahrensrecht integriert. Es wer<strong>de</strong>n aberauch materiell-rechtliche Lehrveranstaltungen mit Anwaltsbezugangeboten. Die Schlüsselqualifikationen, z.B. Mediation,wer<strong>de</strong>n an vielen Universitäten ebenfalls mit Blick auf die anwaltlicheTätigkeit gelehrt. Wer die Lehrveranstaltung hält (Professoro<strong>de</strong>r Praktiker), ist unterschiedlich, wobei das Verhältnisausgewogen erscheint. Auch gemeinsame Veranstaltungeno<strong>de</strong>r ein Wechsel von Professor <strong>und</strong> Praktiker in <strong>de</strong>r Vorlesungsreihesind möglich. Diese Art <strong>de</strong>s Unterrichts scheint aberweniger oft genutzt zu wer<strong>de</strong>n.Fast die Hälfte <strong>de</strong>r Universitäten (18; 46 %) integriert die anwaltlichePraxis durch kautelarjuristische Fälle o<strong>de</strong>r Fragen ausanwaltlicher Sicht regelmäßig in die großen Übungen. VierUniversitäten (10 %) bejahten die Frage dahingehend, dass esvon <strong>de</strong>m jeweiligen Dozenten abhänge, ob solche Fragen gestelltwür<strong>de</strong>n. Vier Universitäten (10 %) geben an, dass gelegentlichbzw. vereinzelt Fragen aus anwaltlicher Sicht gestelltwür<strong>de</strong>n. An einer Universität wer<strong>de</strong>n nach eigener Aussagekeine Übungen mehr abgehalten.IV.Einbeziehung <strong>de</strong>r anwaltlichen Praxis in die universitärenPrüfungen 1414Weniger als die Hälfte <strong>de</strong>r Universitäten (13; 33 %) integriertdie anwaltliche Sichtweise regelmäßig in die Zwischenprüfung.Zwei Universitäten geben an, dass dies gelegentlich geschieht,eine weitere machte zu dieser Frage keine Angaben.12 Die Prozentzahlen beziehen sich auf Zahl <strong>de</strong>r Antworten (39).13 „Wer<strong>de</strong>n Lehrveranstaltungen im Pflichtfachstudium angeboten (sowohlGr<strong>und</strong>- als auch Hauptstudium), die regelmäßig rechtlicheFragen aus anwaltlicher Sicht <strong>und</strong> die rechtsberaten<strong>de</strong> Praxis zumin<strong>de</strong>stauch behan<strong>de</strong>ln? Falls ja: Welchen Titel hat die Veranstaltung?In welchem Semester wird sie angeboten? Wird die Veranstaltungvon einem Professor, einem Rechtsanwalt o<strong>de</strong>r in Zusammenarbeitbei<strong>de</strong>r gehalten?“, „Wer<strong>de</strong>n in die Vorgerückten Übungen regelmäßigauch kautelarjuristische Fälle o<strong>de</strong>r Fragen aus anwaltlicher Sichtintegriert?“14 „Wer<strong>de</strong>n in die Zwischenprüfung regelmäßig auch kautelarjuristischeFälle o<strong>de</strong>r Fragen aus anwaltlicher Sicht integriert?“, „Wer<strong>de</strong>nin <strong>de</strong>r universitären Examensprüfung regelmäßig auch kautelarjuristischeFälle o<strong>de</strong>r Fragen aus anwaltlicher Sicht geprüft?“Weitaus mehr Universitäten beziehen die anwaltliche Praxis indie universitäre Examensprüfung ein (28; 72 %). Diese Zahlwird allerdings dadurch relativiert, dass zehn Fakultäten (26 %)angaben, die anwaltliche Sichtweise wer<strong>de</strong> nur berücksichtigt,wenn <strong>de</strong>r Schwerpunktbereich die Anwaltspraxis zum Gegenstandhabe. Vier Universitäten (10 %) konnten diese Fragenicht beantworten, da die universitäre Examensprüfung zumZeitpunkt <strong>de</strong>r Beantwortung entwe<strong>de</strong>r noch nicht angelaufenwar o<strong>de</strong>r sich noch keine Angaben machen ließen, da sich <strong>de</strong>rerste Jahrgang noch im Prüfungsverfahren befand. 17 Universitäten(44 %) gaben an, die anwaltliche Sicht in die schriftlichePrüfung zu integrieren, an 19 Universitäten (49 %) ist dies Bestandteil<strong>de</strong>r mündlichen Prüfung. Zwei Universitäten äußertensich nicht zu dieser Frage.V. Zusammenarbeit von Fakultäten <strong>und</strong>Rechtsanwaltskammern 1515Ziel <strong>de</strong>r Reform <strong>de</strong>r Juristenausbildung ist u.a. die Stärkung <strong>de</strong>rMitwirkung <strong>de</strong>r Anwaltschaft bei <strong>de</strong>r universitären Ausbildung.16 Es sollte daher ein aktiver Austausch zwischen Universitäten<strong>und</strong> regionalen RAKn stattfin<strong>de</strong>n, um die Anwaltsorientierungim Studium bestmöglich zu verankern. Die Umfrage ergabhierzu ein differenziertes Bild.Keinerlei Angaben zu <strong>de</strong>r Intensität <strong>de</strong>r Zusammenarbeit vonFakultät <strong>und</strong> örtlicher RAK machten acht Universitäten (21 %).Teilweise wur<strong>de</strong> aber Interesse daran bek<strong>und</strong>et, die Kontaktezu intensivieren. Vier Universitäten (10 %) berichten, es gebegar keine Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>r regionalen RAK.Zehn Universitäten (26 %) geben einen eher lockeren Grad <strong>de</strong>rZusammenarbeit mit <strong>de</strong>r regionalen RAK an o<strong>de</strong>r eine, die aufpersönliche Kontakte aufbaut. An fünf Universitäten (13 %)wur<strong>de</strong> die Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>r RAK zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Befragungintensiviert, in<strong>de</strong>m Kooperationsvereinbarungen o<strong>de</strong>ran<strong>de</strong>re Formen <strong>de</strong>r Zusammenarbeit abgestimmt wur<strong>de</strong>n.Eine feste, institutionalisierte Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>r örtlichenRAK weisen fast ein Drittel <strong>de</strong>r Universitäten (31 %) vor. Meistexistiert nicht nur eine Form <strong>de</strong>r Zusammenarbeit. Diese setztsich vielmehr aus mehreren Elementen zusammen. Die gebräuchlichsteArt <strong>de</strong>r Zusammenarbeit besteht in <strong>de</strong>r gemeinsamenAuswahl <strong>de</strong>r Lehrbeauftragten für die anwaltsorientierteJuristenausbildung. Drei Universitäten (21%) geben diese Art<strong>de</strong>r Zusammenarbeit an, drei Universitäten strebten sie zumZeitpunkt <strong>de</strong>r Umfrage an. Gemeinsame Veranstaltungen mit<strong>de</strong>r regionalen Kammer gibt es an sieben Universitäten (18 %).Eine Universität plant solche Veranstaltungen. An sieben Universitäten(18 %) existieren För<strong>de</strong>rvereine. In fünf Fällen (13 %)gibt es eine Kooperationsvereinbarung zwischen Universität<strong>und</strong> regionaler Kammer. Mit vier Universitäten (10 %) war <strong>de</strong>rAbschluss einer Vereinbarung im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Befragung geplant.Lediglich vier Universitäten (10 %) geben die Einrichtungvon Institutsbeiräten als Zusammenarbeitsform an, eine weitereplant die Einrichtung eines Beirats.VI. Zusatzqualifikationen/-angebote 171724 Universitäten (62 %) geben an, dass sie anwaltsorientierteZusatzqualifikationen anbieten. Eine Universität machte hierzu15 „Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit Ihrer Fakultät mit <strong>de</strong>r örtlichenRAK? Ist diese Zusammenarbeit institutionalisiert? Falls ja, wie?“16 Vgl. BT-Drucks. 14/7176, S. 9.17 „Wer<strong>de</strong>n anwaltsorientierte Zusatzqualifikationen angeboten? Wennja, besteht dabei die Möglichkeit, ein Zertifikat zu erreichen? WelchenTitel hat diese Qualifikation? An wen richtet sich das Angebot?“,„Wer<strong>de</strong>n an Ihrer Fakultät Ringvorlesungen zu speziellen anwaltlichenThemen angeboten? Wenn ja, welche Themen wer<strong>de</strong>n behan<strong>de</strong>lt?“


246 Aufsätze BRAK-Mitt. 6/2006Ahlers, Rechtsprechen<strong>de</strong>, verwalten<strong>de</strong> <strong>und</strong> rechtsberaten<strong>de</strong> Praxiskeine Angabe. An 18 Universitäten (46 %) kann man hierzu einZertifikat erwerben. Zu <strong>de</strong>r Möglichkeit, ein Zertifikat zu erhalten,äußerte sich eine Universität nicht. Am häufigsten wer<strong>de</strong>ndie Zusatzqualifikationen für die Studieren<strong>de</strong>n angeboten (18;46 %). Neben Zertifikaten über <strong>de</strong>n Abschluss einer speziellenanwaltsorientierten Ausbildung wer<strong>de</strong>n Zeugnisse über <strong>de</strong>n Abschluss<strong>de</strong>s Schwerpunktgebiets <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Schlüsselqualifikationensowie fachspezifische Fremdsprachenausbildungen angeboten.An 13 Universitäten (33 %) können auch RechtsreferendareZusatzqualifikationen mit Anwaltsorientierung erwerben, oftmalsim Rahmen von Master-Studiengängen, die auch Rechtsanwältenoffen stehen. Insgesamt wer<strong>de</strong>n für Rechtsanwälte an 11Universitäten (28 %) Zusatzqualifikationen angeboten.Fast ein Drittel <strong>de</strong>r juristischen Fakultäten (12; 31 %) gibt an,Ringvorlesungen anzubieten, die sich mit speziellen anwaltlichenThemen beschäftigen. Drei Universitäten (8 %) beantwortetendie Frage nicht. Teilweise wer<strong>de</strong>n praktische anwaltlicheThemen besprochen, wie z.B. anwaltliche Berufsfel<strong>de</strong>r <strong>und</strong> Berufsrecht,teilweise behan<strong>de</strong>ln die Vorlesungen unter Herstellung<strong>de</strong>s Praxisbezugs materiell-rechtliche Themen.VII. Anwaltsorientierung in <strong>de</strong>r Forschung 1818An <strong>de</strong>r Mehrzahl <strong>de</strong>r Universitäten, die sich auf die Umfrage gemel<strong>de</strong>thaben (26; 67 %), schlägt sich die Anwaltsorientierung<strong>de</strong>r Lehre auch in <strong>de</strong>r Ausrichtung <strong>de</strong>r Forschung nie<strong>de</strong>r. 18 Universitäten(46 %) geben an, dass das Lehrpersonal anwaltsorientiertforsche. An 19 Universitäten (49 %) hat die Reform Einflussauf die Forschung <strong>de</strong>s aka<strong>de</strong>mischen Nachwuchses. Drei Universitäten(8 %) äußerten sich zu dieser Frage nicht.An 10 Universitäten (26 %) existiert ein Institut für Anwaltsrecht.Zwei Universitäten (5 %) planen die Einrichtung einessolchen Instituts.VIII. FazitDie Integration <strong>de</strong>r anwaltlichen Sichtweise in das Studium erscheinteinfacher, je fortgeschrittener <strong>de</strong>r Wissensstand <strong>de</strong>r Studieren<strong>de</strong>nist. Dieser Zusammenhang wur<strong>de</strong> auch bei <strong>de</strong>r diesjährigenSoldan-Tagung in Hannover 19 erörtert. Dort kam dieentsprechen<strong>de</strong> Arbeitsgruppe zu <strong>de</strong>m Ergebnis, dass die Integrationin das strafrechtliche Lehrangebot schwierig sei, da anwaltlicheGestaltungsmöglichkeiten hauptsächlich auf prozessualerEbene gegeben seien, <strong>de</strong>r Wissensstand <strong>de</strong>r Studieren<strong>de</strong>naber nicht ausreiche, diese Gestaltungsmöglichkeiten zudiskutieren.Hinsichtlich <strong>de</strong>r geeignetsten Form <strong>de</strong>r Zusammenarbeit zwischenUniversität <strong>und</strong> regionaler Kammer scheint es kein Patentrezeptzu geben. Kooperationsverträge können ein sehrnützliches Mittel sein. Hierfür müssen sie aber von bei<strong>de</strong>n Seitenmit Leben gefüllt wer<strong>de</strong>n. Die Zusammenarbeit funktioniertjedoch in an<strong>de</strong>ren Fällen auch ohne Kooperationsvereinbarungreibungslos. Wichtig ist vor allem, dass ein Austausch, wieauch immer dieser formell ausgestaltet sein mag, zwischenHochschulen <strong>und</strong> Anwaltschaft stattfin<strong>de</strong>t. Insofern ist es bedauerlich,dass es – mehr als drei Jahre nach In-Kraft-Treten <strong>de</strong>rReform – in immerhin vier Fällen noch keinerlei Zusammenarbeitzwischen Fakultät <strong>und</strong> regionaler RAK gibt.Es versteht sich von selbst, dass je<strong>de</strong> Universität verschie<strong>de</strong>neSchwerpunkte in Lehre <strong>und</strong> Forschung setzt. Eine Art „Gr<strong>und</strong>versorgung“<strong>de</strong>r Anwaltsorientierung im Studium sollte allerdingsan allen Universitäten gegeben sein. Wichtig ist vor allem– es gilt <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>satz „es wird nur gelernt, was auch geprüftwird“ –, dass die Bezüge zur rechtsberaten<strong>de</strong>n Praxis auch in<strong>de</strong>r Zwischenprüfung, <strong>de</strong>r Schwerpunktbereichprüfung sowie<strong>de</strong>m schriftlichen <strong>und</strong> <strong>de</strong>m mündlichen Teil <strong>de</strong>r staatlichenPrüfung einen geeigneten Nie<strong>de</strong>rschlag fin<strong>de</strong>n.18 „Schlägt sich die Anwaltsorientierung <strong>de</strong>r Lehre auch in <strong>de</strong>r Ausrichtung<strong>de</strong>r Forschung nie<strong>de</strong>r?“19 Vgl. Anabel von Preuschen, Veranstaltungsbericht, BRAK-Mitt. 5/2006, XX.Rechtsprechen<strong>de</strong>, verwalten<strong>de</strong> <strong>und</strong> rechtsberaten<strong>de</strong> Praxis(§§ 5a Abs. 3 Satz 1, 5d Abs. 1 Satz 1 DRiG) – <strong>de</strong>r Praxisbezug imjuristischen StudiumRechtsanwalt <strong>und</strong> Notar a.D. Dr. Dr. h.c. Dieter Ahlers, BremenZiel aller Reformen <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Juristenausbildung war es,das Studium <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Vorbereitungsdienst besser auf <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>nBeruf auszurichten. Der nachfolgen<strong>de</strong> Beitrag beleuchtetdie diesbezüglichen Reformbemühungen aus <strong>de</strong>n Jahren1984 <strong>und</strong> 2002 <strong>und</strong> die Frage, wie <strong>de</strong>r gefor<strong>de</strong>rte „Praxisbezug“<strong>de</strong>finiert wer<strong>de</strong>n kann.1. Mit Inkrafttreten <strong>de</strong>s Dritten Gesetzes zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>sDeutschen Richtergesetzes am 16.9.1984 en<strong>de</strong>te die Experimentierphase<strong>de</strong>r sog. einstufigen Juristenausbildung, <strong>und</strong>überall galt wie<strong>de</strong>r die herkömmliche zweistufige Ausbildungmit rechtswissenschaftlichem Studium <strong>und</strong> Vorbereitungsdienst.Dazu wird in <strong>de</strong>r Gesetzesbegründung (Drucksache 10/1108) ausgeführt:„Ziel <strong>de</strong>r Juristenausbildung ist weiterhin <strong>de</strong>r „Einheitsjurist“,<strong>de</strong>r befähigt ist, in allen juristischen Berufen ohne zusätzlicheAusbildung tätig zu wer<strong>de</strong>n. ... Der Wechsel zwischen <strong>de</strong>n juristischenBerufen muss möglich sein, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r Wechselzwischen Anwaltschaft, Verwaltung <strong>und</strong> Justiz sowie innerhalb<strong>de</strong>r Justiz zwischen <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen Gerichtszweigen.Als Organ <strong>de</strong>r Rechtspflege muss <strong>de</strong>r Rechtsanwalt die gleicheAusbildung wie <strong>de</strong>r Richter <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Staatsanwalt haben. (S. 1)... Nach § 5a Abs. 2 ist <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sgesetzgeber verpflichtet, Studium<strong>und</strong> Vorbereitungsdienst inhaltlich aufeinan<strong>de</strong>r abzustimmen.Theorie <strong>und</strong> Praxis dürfen sich nicht unvermittelt gegenüberstehen,son<strong>de</strong>rn sind so zusammenzuführen, dass eine bei<strong>de</strong>Bereiche vereinen<strong>de</strong> Ausbildungskonzeption entsteht. Studium<strong>und</strong> Vorbereitungsdienst müssen <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen eineswissenschaftlichen Ausbildungsganges entsprechen <strong>und</strong> sichgleichermaßen an <strong>de</strong>n Bedürfnissen <strong>de</strong>r beruflichen Praxis orientieren.... (S. 2)“


BRAK-Mitt. 6/2006 Aufsätze 247Ahlers, Rechtsprechen<strong>de</strong>, verwalten<strong>de</strong> <strong>und</strong> rechtsberaten<strong>de</strong> PraxisDie Einzelbegründung zu § 5a Abs. 3 Satz 1 lautet: „NachAbs. 3 Satz 1 haben die Inhalte <strong>de</strong>s Studiums die rechtsprechen<strong>de</strong>,verwalten<strong>de</strong> <strong>und</strong> rechtsberaten<strong>de</strong> Praxis zu berücksichtigen.In diesem Rahmen empfehlen sich beson<strong>de</strong>re Lehrveranstaltungenzur Einführung in die juristischen Berufe. DiePrüfungspraxis muss <strong>de</strong>r Gestaltung <strong>de</strong>s Studiums entsprechen.Wesentlich wird sein, dass auch für die verwalten<strong>de</strong> <strong>und</strong>rechtsberaten<strong>de</strong> Praxis angemessene Lehrveranstaltungen entwickeltwer<strong>de</strong>n <strong>und</strong> dass diese in <strong>de</strong>n Prüfungen ihren Nie<strong>de</strong>rschlagfin<strong>de</strong>n (S. 11). Es wird jedoch keine „Verpraxung“ <strong>de</strong>sStudiums <strong>und</strong> keine „Verwissenschaftlichung“ <strong>de</strong>r Praxis angestrebt(S. 11). Vielmehr soll die Juristenausbildung die Fähigkeitvermitteln, Rechtskenntnisse in <strong>de</strong>n typischen Arbeitsformen<strong>de</strong>r juristischen Berufe auf unterschiedliche Lebenssachverhalteanzuwen<strong>de</strong>n. Aufbauend auf <strong>de</strong>r Fähigkeit, rechtlich relevanteLebenssachverhalte zu ermitteln <strong>und</strong> zu sichten, muss <strong>de</strong>r Juristauf <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>lage methodisch geleisteten Vorgehens die fürdie Rechtsprechung <strong>und</strong> Verwaltung wesentlichen Entscheidungsformenebenso beherrschen wie die typischen Arbeitsformen<strong>de</strong>r rechtsberaten<strong>de</strong>n Berufe. Dazu gehören gleichrangigdie Fähigkeit, Konflikte, die aus bestimmten Lebenssachverhaltenentstan<strong>de</strong>n sind, durch Entscheidung o<strong>de</strong>r Vermittlung zuregeln o<strong>de</strong>r solche Regelungen vorzubereiten, <strong>und</strong> die Fähigkeit,künftige Lebenssachverhalte vorausschauend zu gestalten,um Konflikte zu vermei<strong>de</strong>n. (S. 8)“2. Dem ausdrücklichen Gebot an die Lehre zur Praxisberücksichtigunghatte das Gesetz ein solches für die Prüfungen in§ 5d DRiG nicht folgen lassen, was aber konsequent gewesenwäre. Erfahrungsgemäß wird nämlich we<strong>de</strong>r gelehrt noch gelernt,was nicht ausdrücklich Prüfungsstoff ist. Dieser Mangelist durch die am 1.7.2003 in Kraft getretene Ausbildungsreformbeseitigt wor<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>m Gebot <strong>de</strong>r Praxisberücksichtigungauch in <strong>de</strong>n universitären <strong>und</strong> staatlichen Prüfungen.Darüber hinaus ist nunmehr in Ziff. 9 <strong>de</strong>s § 73 Abs. 2 BRAObestimmt, dass es <strong>de</strong>m Vorstand <strong>de</strong>r Rechtsanwaltskammerobliegt, bei <strong>de</strong>r Ausbildung <strong>und</strong> Prüfung <strong>de</strong>r Studieren<strong>de</strong>nmitzuwirken <strong>und</strong> auch qualifizierte Prüfer vorzuschlagen sowiedie anwaltlichen Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r juristischen Prüfungsausschüsse(Ziff. 10).3. Ein weiterer Mangel <strong>de</strong>s Gesetzes besteht nach wie vor:We<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>m Gesetz selbst noch aus seiner Begründung lässtsich ein<strong>de</strong>utig feststellen, welche Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r in Ausbildung<strong>und</strong> Prüfung zu berücksichtigen<strong>de</strong>n „Praxis“ zukommt. Hierhilft die Empfehlung „beson<strong>de</strong>rer Lehrveranstaltungen zur Einführungin die juristischen Berufe“ nicht weiter, ebenso nichtdie nicht angestrebte „Verpraxung“ <strong>de</strong>s Studiums, <strong>und</strong> schließlichkann eine Definition <strong>de</strong>s „Praxisbezuges“ nicht daraus hergeleitetwer<strong>de</strong>n, dass „das Studium <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen eineswissenschaftlichen Ausbildungsgangs entsprechen <strong>und</strong> sichgleichermaßen an <strong>de</strong>n Bedürfnissen <strong>de</strong>r beruflichen Praxis orientieren“soll.Da alle Studieren<strong>de</strong>n einheitlich ausgebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, kann dieLehre <strong>de</strong>r Rechtsanwendung in <strong>de</strong>n einzelnen Rechtsgebieten<strong>und</strong> Gerichtszweigen nicht mit <strong>de</strong>r „Praxis“ <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nenjuristischen Berufe gemeint sein. Wer z.B. im Arbeitsrecht beruflichtätig ist, sollte im selben Umfang das Arbeitsrecht <strong>und</strong>seine Verfahrensvorschriften beherrschen, gleich welchem juristischenBeruf er dabei angehört. Es kann also auch nicht darumgehen, die verschie<strong>de</strong>nen juristischen Berufe zu beschreiben<strong>und</strong> etwaige Berufsaussichten darzustellen. Es ist zwar einRichter, <strong>de</strong>r Recht spricht, ein Rechtsanwalt o<strong>de</strong>r Notar, <strong>de</strong>r berät,<strong>und</strong> ein höherer Verwaltungsbeamter, <strong>de</strong>r verwaltet, abernicht <strong>de</strong>r Beruf ist es, son<strong>de</strong>rn die Berufsausübung, also das beruflicheHan<strong>de</strong>ln, in Rechtsprechung, Rechtsberatung <strong>und</strong> Verwaltung,was im Gegensatz zur Theorie die Praxis <strong>de</strong>r Rechtsprechung,Verwaltung <strong>und</strong> Rechtsberatung ausmacht, die imStudium <strong>und</strong> <strong>de</strong>n universitären <strong>und</strong> staatlichen Prüfungen zuberücksichtigen sind.4.a) Rechtsprechen<strong>de</strong> PraxisDer Richter ist unabhängig <strong>und</strong> muss <strong>de</strong>n Parteien <strong>de</strong>s Streitfallsgegenüber unbefangen <strong>und</strong> unparteiisch sein, was durch<strong>de</strong>n Rechtsbehelf <strong>de</strong>r Richterablehnung geschützt ist. Er hat dieihm vorgelegte Streitsache nach <strong>de</strong>n Verfahrensvorschriften zubehan<strong>de</strong>ln <strong>und</strong> dabei zunächst zu versuchen, zwischen <strong>de</strong>nParteien einen Vergleich herbeizuführen. Diese richterlicheAufgabe ist Rechtsberatung <strong>und</strong> Rechtsgestaltung, <strong>de</strong>r das Gesetz<strong>de</strong>n Vorzug vor <strong>de</strong>r Streitentscheidung einräumt. GegenFehlentscheidungen gibt es Rechtsmittel, ferner ist die Zuständigkeit<strong>und</strong> die Zusammensetzung <strong>de</strong>r Spruchkörper vorgeschrieben,ebenso Beför<strong>de</strong>rungsmöglichkeiten <strong>de</strong>r Richter <strong>und</strong>ihre Anstellung auf Lebenszeit.Im Strafverfahren wirkt <strong>de</strong>r Staatsanwalt mit, <strong>de</strong>r im Gegensatzzum Richter weisungsgeb<strong>und</strong>en ist. Es empfiehlt sich jedoch,Aufgabenstellung <strong>und</strong> Arbeitsweise <strong>de</strong>s Staatsanwalts im Zusammenhangmit <strong>de</strong>r Strafverteidigung zu behan<strong>de</strong>ln <strong>und</strong> <strong>de</strong>nStrafprozess auch aus <strong>de</strong>r Sicht <strong>de</strong>s Verteidigers darzustellen.b) Verwalten<strong>de</strong> PraxisWie bei <strong>de</strong>r Justiz die Gerichtszweige auf <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nenRechtsgebieten beruhen, richtet sich die unterschiedliche Verwaltungspraxisnach <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Rechtsgebieten. Esgibt also keine einheitliche verwalten<strong>de</strong> Praxis, son<strong>de</strong>rn dieseist jeweils darzustellen nach <strong>de</strong>n unterschiedlichen Aufgaben,Erfor<strong>de</strong>rnissen <strong>und</strong> Zuständigkeiten <strong>de</strong>s einzelnen Verwaltungszweiges,entsprechend differenziert sind auch die Laufbahnbestimmungensowie die Zuständigkeiten. Allerdings strebt dieVerwaltung jetzt häufiger statt Streitsentscheidung Rechtsberatung<strong>und</strong> -gestaltung zur Lösung verwaltungsrechtlicher Streitigkeitenan.c) Rechtsberaten<strong>de</strong> PraxisGr<strong>und</strong>verschie<strong>de</strong>n hat sich in <strong>de</strong>n letzten 20 Jahren die rechtsberaten<strong>de</strong>Praxis entwickelt; am 1.1.1984 waren 44.526Rechtsanwälte <strong>und</strong> Rechtsanwältinnen zugelassen, am1.1.2006 sind es 138.131. Neben <strong>de</strong>r ganz überwiegen<strong>de</strong>nZahl von Einzelanwälten gab es damals auch schon Sozietäten,selten aber größere. Jetzt gibt es viele größere auch überörtlicheSozietäten <strong>und</strong> eine größere Zahl internationaler Großkanzleiensowie verschie<strong>de</strong>nartige Kooperationen. Die örtlicheBindung <strong>de</strong>r Rechtsanwälte an <strong>de</strong>n Gerichtsbezirk <strong>de</strong>r Zulassungist weggefallen, ebenso die beson<strong>de</strong>re Zulassung zumOLG, nur die beim BGH besteht noch. Ferner ist eine Vielzahlvon Anwälten nicht mehr forensisch tätig, <strong>und</strong> wir haben jetzt16 Fachanwaltschaften, die nur verliehen wer<strong>de</strong>n, wenn nebenentsprechen<strong>de</strong>n theoretischen Kenntnissen mehrjährige praktischeErfahrung als Rechtsanwalt auf <strong>de</strong>m Sachgebiet nachgewiesenwird. Neu ist die Mediation durch Rechtsanwälte. Diesesollte in Abweichung von <strong>de</strong>r seit langem bestehen<strong>de</strong>n Anwaltstätigkeitals Schiedsrichter im Schiedsverfahren dargestelltwer<strong>de</strong>n. Das alles zeigt, dass es „die“ rechtsberaten<strong>de</strong> Praxisnicht (mehr) gibt.Mit <strong>Kanzlei</strong>führung <strong>und</strong> Rechnungswesen – für <strong>de</strong>n Einzelanwaltäußerst wichtig – haben in größeren Anwaltsgesellschaftennur wenige Mitglie<strong>de</strong>r unmittelbar zu tun, dagegen ist Spezialisierungauf bestimmte Rechtsgebiete für alle Angehörigen dieRegel, worauf schon bei Eintritt in die Anwaltsgesellschaft Wertgelegt wird. Ferner sollten aber auch Gr<strong>und</strong>kenntnisse in Wirtschafts-<strong>und</strong> Sozialwissenschaften zu <strong>de</strong>n Fertigkeiten gehören,die heute vom Rechtsanwalt vielfach erwartet wer<strong>de</strong>n. Darüberhinaus ist ihm für die Rechtsberatung durch das Rechtsberatungsgesetzein gesetzliches Monopol zur Seite gestellt <strong>und</strong> dasgeschäftsmäßige Auftreten vor Gericht ist ebenfalls gr<strong>und</strong>sätzlich<strong>de</strong>n Anwälten vorbehalten. Diese beruflichen Verän<strong>de</strong>run-


248 Aufsätze BRAK-Mitt. 6/2006Schöbel/Staehle, Anwaltsorientierte Juristenausbildung in Bayerngen sollten zur Vorbereitung <strong>de</strong>s anwaltlichen Praxisbezugesim Studium bereits in Einführungsveranstaltungen <strong>de</strong>n Studieren<strong>de</strong>nnahe gebracht wer<strong>de</strong>n.Für alle Anwälte gilt nach wie vor, dass sie unabhängige – vomStaat <strong>und</strong> <strong>de</strong>m Klienten – Freiberufler <strong>und</strong> <strong>de</strong>nnoch parteiischsind, wie es sich für Parteivertreter gehört, weiter verschwiegen(strafbewehrt) sind <strong>und</strong> keine wi<strong>de</strong>rstreiten<strong>de</strong>n Interessen vertreten.Dies ist auch für die Angehörigen von Anwaltsgesellschaftenmaßgeblich <strong>und</strong> ebenfalls gr<strong>und</strong>sätzlich beim Sozietätswechselzu beachten. Als „Organ <strong>de</strong>r Rechtspflege“ gehörtzur anwaltlichen Praxis weiter die staatliche Regulierung mit<strong>de</strong>r BRAO, <strong>de</strong>m RVG <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Anwaltsgerichtsbarkeit sowie <strong>de</strong>rBefähigung zum Richteramt gem. § 5 DRiG, aber unter <strong>de</strong>mSchutz <strong>de</strong>s Art. 12 Abs. 1 GG. Das Wichtigste <strong>de</strong>r anwaltlichenArbeitsweise ist jedoch das Mandantengespräch, in <strong>de</strong>m ein<strong>de</strong>utigzu klären ist, welches tatsächliche <strong>und</strong> rechtliche Ziel<strong>de</strong>r Klient verfolgt <strong>und</strong> wie dies rechtlich einzuordnen ist; gibtes die Rechtslage nicht her, das Rechtsziel <strong>de</strong>s Mandanten zuverwirklichen, ist es Aufgabe <strong>de</strong>s Anwalts, nach Wegen zu suchen,wie dies ermöglicht wer<strong>de</strong>n kann. Verträge <strong>und</strong> einseitigeRechtsgeschäfte (z.B. Testamente) sind auch in <strong>de</strong>r Formulierungso zu gestalten, dass keine Unklarheiten bzw. Lücken verbleiben,die nachträglich zu Rechtsstreitigkeiten führen können;<strong>de</strong>r Anwalt hat also vorauszu<strong>de</strong>nken, ob das, was er gestaltet,auch künftig Bestand hat. Bei Rechtsstreitigkeiten ist nach Prüfung<strong>de</strong>r Sach- <strong>und</strong> Rechtslage darüber zu befin<strong>de</strong>n, ob einevergleichsweise Regelung für <strong>de</strong>n Mandanten günstiger erscheintals ein Rechtsstreit, wobei <strong>de</strong>r Mandant Anspruch daraufhat, über das Prozessrisiko ausreichend belehrt zu wer<strong>de</strong>n.Ferner trifft <strong>de</strong>n Anwalt bei seiner Arbeit die beson<strong>de</strong>rs strengeHaftung <strong>und</strong> die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung alsKlientenschutz <strong>und</strong> er unterliegt gewissen Werbebeschränkungen.Zum Praxisalltag gehört die anwaltliche Fortbildungspflicht– für Fachanwälte sanktioniert – sowie die Benutzungvom Kommentaren, das Halten <strong>und</strong> Durcharbeiten <strong>de</strong>r Fachliteratur,damit <strong>de</strong>r Anwalt <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>r oberstenB<strong>und</strong>esgerichte über die Kenntnis <strong>de</strong>r Gesetze <strong>und</strong> <strong>de</strong>r ober<strong>und</strong>höchstrichterlichen Rechtsprechung gerecht wer<strong>de</strong>n kann.Dies ist nicht nur Selbstschutz, son<strong>de</strong>rn gehört zur pflicht- <strong>und</strong>sachgemäßen Beratung <strong>und</strong> Rechtsgestaltung.Die vorstehend dargestellten Gegenstän<strong>de</strong> beruflicher Praxissollen in <strong>de</strong>n Inhalten <strong>de</strong>s Studiums <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Prüfungen „berücksichtigt“wer<strong>de</strong>n.5. In <strong>de</strong>r Gesetzesbegründung <strong>de</strong>r Ausbildungsreform vom1.7.2003 wird ausdrücklich festgestellt, dass dadurch keineneuen Lehrinhalte vermittelt wer<strong>de</strong>n sollen (BR-Drucks. 14/7176 S. 10 f.). Weiter wird dort ausgeführt: „Generell betrachtetkommen aber Aufgaben <strong>und</strong> Arbeitsmetho<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r gerichtlichen<strong>und</strong> außergerichtlichen Parteivertretung, <strong>de</strong>r Rechtsberatung<strong>und</strong> Rechtsgestaltung im privaten <strong>und</strong> öffentlichen Rechtsowie <strong>de</strong>r Strafverteidigung, <strong>de</strong>r Konfliktvermeidung <strong>und</strong> Streitschlichtungzu kurz. Dabei soll die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r anwaltsorientiertenJuristenausbildung bereits an <strong>de</strong>r Universität beginnen;dies kann durch Integration anwaltlichen Denkens <strong>und</strong>anwaltlicher Vorgehensweise in <strong>de</strong>n regelmäßigen Lehrbetriebgeschehen. Ziel ist es, je<strong>de</strong>n Studieren<strong>de</strong>n im Laufe <strong>de</strong>s Studiumswie<strong>de</strong>rholt <strong>und</strong> nachdrücklich – auch <strong>und</strong> gera<strong>de</strong> durchEinbeziehung von anwaltlichen Praktikern in die Lehrveranstaltung– mit <strong>de</strong>r anwaltlichen Perspektive <strong>und</strong> Vorgehensweisezu konfrontieren. Diese anwaltlichen Bezüge in Vorlesungen,Übungen <strong>und</strong> Klausurenkursen sind notwendige Ergänzungen<strong>de</strong>r Universitätsausbildung, die die gr<strong>und</strong>sätzlich wissenschaftlicheAusrichtung <strong>de</strong>r Ausbildung nicht in Frage stellen, son<strong>de</strong>rnihren Praxisbezug ver<strong>de</strong>utlichen.“Damit ist klargestellt, dass die Kennzeichen <strong>de</strong>r beruflichenPraxis, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r anwaltsorientierten, Eingang in Lehre<strong>und</strong> Prüfung dadurch fin<strong>de</strong>n sollen, dass sie von Anfang an inallen universitären Veranstaltungen vermittelt wer<strong>de</strong>n.Zur Än<strong>de</strong>rung von § 73 Abs. 2 Ziff. 9 BRAO hebt die Begründung(BT-Drucks. 14/7176 S. 15) hervor: „Neben <strong>de</strong>n einzelnenRechtsanwältinnen <strong>und</strong> Rechtsanwälten sollen auch dieRechtsanwaltskammern verstärkt bei <strong>de</strong>r Juristenausbildungmitwirken. An<strong>de</strong>rs als bisher sollen die Kammern nicht nur bei<strong>de</strong>r Ausbildung <strong>de</strong>r Referendarinnen <strong>und</strong> Referendare mitwirken,son<strong>de</strong>rn auch bereits bei <strong>de</strong>r Ausbildung <strong>und</strong> Prüfung <strong>de</strong>rStudieren<strong>de</strong>n. Ausdrücklich wird <strong>de</strong>n Vorstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Kammernaußer<strong>de</strong>m zur Aufgabe gemacht, qualifizierte Prüfer für bei<strong>de</strong>Prüfungen <strong>und</strong> qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter vorzuschlagen.“Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass <strong>de</strong>r Gesetzgeberdavon ausgeht, dass Rechtslehrer <strong>und</strong> die Anwaltschaft gemeinsam<strong>de</strong>n anwaltlichen Praxisbezug in <strong>de</strong>r rechtswissenschaftlichenAusbildung bewirken sollen. Hierbei sollte selbstverständlichsein, dass in Lehre <strong>und</strong> Prüfung nur Anwälte mitwirkensollten, die auf ihrem Fachgebiet über eine entsprechen<strong>de</strong>Reputation <strong>und</strong> Erfahrung verfügen, weil nur so <strong>de</strong>nStudieren<strong>de</strong>n Anwaltsorientierung ordnungsgemäß vermitteltwer<strong>de</strong>n kann.Anwaltsorientierte Juristenausbildung in BayernMinisterialdirigent Dr. h.c. Heino Schöbel <strong>und</strong> Rechtsanwalt Hansjörg Staehle*I. Einführung* Ministerialdirigent Dr. h.c. Schöbel ist Leiter <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sjustizprüfungsamtesin Bayern. RA Staehle ist Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>r RAK München.Ziel <strong>de</strong>s Beitrags ist es, nochmals über die Möglichkeiten anwaltsorientierterAusbildung am Beispiel <strong>de</strong>s Vorbereitungsdienstes<strong>de</strong>r Rechtsreferendare in Bayern zu informieren.Die Verfasser sind sich bewusst, dass sie keine sensationellenNeuigkeiten verkün<strong>de</strong>n <strong>und</strong> teilweise auch lan<strong>de</strong>sspezifische Beson<strong>de</strong>rheitendarstellen; mehrere Autoren haben bereits früherdie aus <strong>de</strong>m Gesetz zur Reform <strong>de</strong>r Juristenausbildung vom11.7.2002 1 gezogenen Konsequenzen für die Anwaltsausbildunggeschil<strong>de</strong>rt. 2 Angesichts <strong>de</strong>r immer wie<strong>de</strong>r aufflammen<strong>de</strong>n Kritik1 BGBl I, S. 2592. Entstehungsgeschichte <strong>und</strong> Materialien bei Greßmann,Die Reform <strong>de</strong>r Juristenausbildung, B<strong>und</strong>esanzeiger Nummer166 a, Jahrgang 54.2 Siehe auch Kopp, JuS-Magazin 4/04; Darstellung <strong>de</strong>r Juristenausbildungnach <strong>de</strong>m Gesetz zur Reform <strong>de</strong>r Juristenausbildung v.11.7.2002bei Schöbel, JuS 2004, 847; speziell zur Rechtsreferen-


BRAK-Mitt. 6/2006 Aufsätze 249Schöbel/Staehle, Anwaltsorientierte Juristenausbildung in Bayernan <strong>de</strong>r staatlichen „einheitsjuristischen“ Ausbildung zum Rechtsanwaltscheint es gelegentlich notwendig, nochmals vor Augenzu führen, dass sowohl beim Staat als auch bei <strong>de</strong>r Anwaltschaftein Bewusstseinswan<strong>de</strong>l eingetreten ist: Die Anwaltschaft, diesich früher bei <strong>de</strong>r Juristenausbildung aus <strong>de</strong>n unterschiedlichstenGrün<strong>de</strong>n nur zurückhaltend beteiligt hat, engagiert sich heutenachhaltig, vor allem im Vorbereitungsdienst <strong>de</strong>r Rechtsreferendare,aber auch bereits im universitären Teil <strong>de</strong>r Ausbildung. DerStaat hat sich im Gegensatz zur landläufigen Meinung bereits früherum die Anwaltsausbildung gekümmert 3 <strong>und</strong> keineswegs nur<strong>de</strong>n ex post entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n „Staatsjuristen“ ausgebil<strong>de</strong>t; die Lan<strong>de</strong>sjustiz-<strong>und</strong> die Innenverwaltungen, in Bayern auch die Finanz<strong>und</strong>die Arbeitsverwaltung, tun mehr für die Anwaltsausbildungals jemals zuvor; <strong>de</strong>r staatliche Beitrag für die Anwaltsausbildungwür<strong>de</strong> in einer Spartenausbildung nicht einfach zu ersetzen sein.In Bayern hat eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischenAnwaltschaft <strong>und</strong> Justiz zur Verbesserung <strong>de</strong>r Anwaltsausbildungim staatlichen Vorbereitungsdienst schon lange vor In-Kraft-Treten <strong>de</strong>s Gesetzes zur Reform <strong>de</strong>r Juristenausbildungvom 11.7.2002 4 begonnen <strong>und</strong> ist seit<strong>de</strong>m noch intensiver gewor<strong>de</strong>n.Die stärker auf <strong>de</strong>n Beruf <strong>de</strong>s Anwalts ausgerichteteAusbildung <strong>und</strong> das Bemühen <strong>de</strong>r verfassten Anwaltschaft, imRahmen <strong>de</strong>s bestehen<strong>de</strong>n Ausbildungssystems die angehen<strong>de</strong>nAnwältinnen <strong>und</strong> Anwälte in <strong>de</strong>ren Interesse, aber auch im Interesse<strong>de</strong>r rechtsuchen<strong>de</strong>n Bürger <strong>und</strong> <strong>de</strong>s Anwaltstan<strong>de</strong>s, besserauszubil<strong>de</strong>n, verdienen eine Chance.II. StationsausbildungDie Pflichtstation beim Anwalt umfasst nun neun Monate; zu<strong>de</strong>mgibt es, je<strong>de</strong>nfalls in Bayern, die Möglichkeit, im Pflichtwahlpraktikumdas dreimonatige Berufsfeld „Anwaltschaft“ zuwählen <strong>und</strong> sich dort ergänzend auf die anwaltliche Tätigkeitvorzubereiten.Allerdings liegt die Anwaltsstation wie früher unmittelbar vor<strong>de</strong>m schriftlichen Teil <strong>de</strong>r Zweiten Juristischen Staatsprüfung;die Anwaltsstation wird also allenfalls teilweise, nämlich in ihrerersten Hälfte, von <strong>de</strong>r Examensvorbereitung entlastet – möglicherweiseein Wermutstropfen, <strong>de</strong>r allerdings wohl unvermeidbarist. Es wäre wenig sinnvoll, die Anwaltsausbildungganz o<strong>de</strong>r teilweise an <strong>de</strong>n Beginn <strong>de</strong>r Ausbildung o<strong>de</strong>r vor dieVerwaltungsstation zu verlagern: Die praktische Ausbildung<strong>und</strong> <strong>de</strong>r effektive Einsatz von Referendaren in Anwaltskanzleiensetzen eine soli<strong>de</strong> Gr<strong>und</strong>ausbildung in <strong>de</strong>r gerichtlichen<strong>und</strong> behördlichen Praxis voraus. Die Anwaltsstation kann <strong>und</strong>muss auf immerhin ca. 560 Unterrichtsst<strong>und</strong>en Arbeitsgemeinschaft5 aufbauen. Die Ausbildung in <strong>de</strong>r Anwaltskanzlei ist vorallem dann für bei<strong>de</strong> Seiten gewinnbringend, wenn die Referendarezuvor in <strong>de</strong>n staatlichen Stationen mit <strong>de</strong>r Rechtspraxisvertraut gemacht wor<strong>de</strong>n sind <strong>und</strong> insbeson<strong>de</strong>re Einblick in dieProzessrechte gewinnen konnten. Die ungeteilte Rechtsanwaltsstationam En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Pflichtausbildung <strong>und</strong> das sich anschließen<strong>de</strong>Pflichtwahlpraktikum sowie die Zeit bis zur mündlichenPrüfung eröffnen Referendaren mit <strong>de</strong>m Berufsziel2 darausbildung in Bayern Broschüre <strong>de</strong>s Staatsministeriums <strong>de</strong>r Justiz„Referendarzeit in Bayern“, Stand August 2005 (http://www.justiz.bayern.<strong>de</strong>/ljpa/)sowie Schöbel, JA Son<strong>de</strong>rheft Reform <strong>de</strong>r Juristenausbildung,2003, S. 37.3 Diese Aussage trifft in beson<strong>de</strong>rem Maße für <strong>de</strong>n Freistaat Bayern zu– nähere Darlegungen zur „Anwaltsorientierten Ausbildung“ in Bayernbereits vor In-Kraft-Treten <strong>de</strong>s Gesetzes zur Reform <strong>de</strong>r Juristenausbildungbei Schöbel, JA 1997, S. 810.4 Siehe Fn. 1.5 AG 1: ca. 90 Halbtage zu je 5 Unterrichtsst<strong>und</strong>en, AG 2 ca. 35Halbtage, davon über 20 Halbtage vor <strong>de</strong>r Anwaltsstation.Rechtsanwalt sogar die Möglichkeit einer durchgehen<strong>de</strong>n Anwaltsausbildungvon bis zu zwölf Monaten.Der Verbesserung <strong>de</strong>r praktischen Anwaltsausbildung dient dieEinführung von Min<strong>de</strong>stausbildungsleistungen auch für dieRechtsanwaltsstation in <strong>de</strong>n „Richtlinien für die Ausbildung <strong>de</strong>rRechtsreferendare bei Rechtsanwälten“ vom 8.1.2001, die nunmehran <strong>de</strong>n ab Herbst 2005 gelten<strong>de</strong>n neuen Ausbildungszuschnittangepasst <strong>und</strong> in die neue gemeinsame Bekanntmachungvom 28.4.2005 6 aufgenommen wor<strong>de</strong>n sind.III. Anwaltsorientierte Ausbildung in Arbeitsgemeinschaften<strong>und</strong> Lehrgängen1. Gr<strong>und</strong>sätzlichesa) Notwendigkeit von Arbeitsgemeinschaften <strong>und</strong> Lehrgängenim VorbereitungsdienstArbeitsgemeinschaften <strong>und</strong> Lehrgänge, verblockt o<strong>de</strong>r begleitend,sind unverzichtbar; sie könnten auch in einer anwaltlichen„Spartenausbildung“ nicht entfallen. Sie müssen, aufbauendauf <strong>de</strong>r universitären Ausbildung, die Kenntnisse <strong>de</strong>r Referendarepraxisbezogen ergänzen <strong>und</strong> vertiefen. WesentlicheFunktion dieser „Theorie <strong>de</strong>r Praxis“ ist aber auch, die qualitativen<strong>und</strong> quantitativen Unterschie<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Stationsausbildungauszugleichen. Dass es gera<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Stationsausbildung beimAnwalt, abhängig von <strong>de</strong>r Struktur <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Betätigungsfel<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>r <strong>Kanzlei</strong>, <strong>de</strong>n Rahmenbedingungen <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Ausbildungsbereitschaft<strong>de</strong>r Anwälte (aber auch <strong>de</strong>r Referendare!), Unterschie<strong>de</strong>in <strong>de</strong>n Ausbildungsinhalten, <strong>de</strong>r Ausbildungsintensität<strong>und</strong> <strong>de</strong>r Ausbildungsqualität gibt, ist nicht ernstlich zu bestreiten.Diese Unterschie<strong>de</strong> gibt es in <strong>de</strong>n staatlichen Stationenzwar auch, aber doch in weniger ausgeprägtem Maße als in Anwaltskanzleien.Immer wie<strong>de</strong>r wird geklagt, dass die verpflichten<strong>de</strong> Teilnahmean Arbeitsgemeinschaften <strong>und</strong> Lehrgängen die intensive Ausbildungin einer Rechtsanwaltskanzlei stören wür<strong>de</strong>. DieserKlage ist eine gewisse Berechtigung angesichts <strong>de</strong>s vor allemin Bayern dicht gedrängten Programms von Arbeitsgemeinschaften<strong>und</strong> Lehrgängen nicht abzusprechen. Aber es gibtwohl keine realistische Alternative: Die i<strong>de</strong>ale Einführung in<strong>de</strong>n Anwaltsberuf mag in einer ganztägigen Anwesenheit <strong>und</strong>intensiven Anleitung in <strong>de</strong>r ausbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n <strong>Kanzlei</strong> für mehrereMonate bestehen; dieses I<strong>de</strong>al kann aber so lange nicht erreichtwer<strong>de</strong>n, wie im Vorbereitungsdienst zusätzliche Kenntnisse<strong>und</strong> Fähigkeiten vermittelt wer<strong>de</strong>n müssen, die nicht ausreichendPflichtgegenstand <strong>de</strong>s rechtswissenschaftlichen Studiumswaren. In (auch) für die anwaltliche Berufstätigkeit zentralenRechtsgebieten wie <strong>de</strong>n Prozessrechten sowie im materiellenRecht (Beispiel Arbeits-, Familien- <strong>und</strong> Erbrecht, vor allemaber auch Steuerrecht), wer<strong>de</strong>n im Studium allenfallsGr<strong>und</strong>kenntnisse vermittelt, die für eine realistische praktischeAusbildung zumin<strong>de</strong>st <strong>de</strong>r Ergänzung <strong>und</strong> Vertiefung bedürfen.7 Dies kann aber nur in Arbeitsgemeinschaften <strong>und</strong> Lehrgängengeleistet wer<strong>de</strong>n.b) Beschränkte Möglichkeiten <strong>de</strong>s VorbereitungsdienstesBeschränkte personelle <strong>und</strong> materielle Ressourcen schränkenebenso wie die Kürze <strong>de</strong>s Vorbereitungsdienstes die Gestal-6 JMBl. S. 57.7 Zum Pflichtprüfungsstoff in <strong>de</strong>r Ersten Juristischen Staatsprüfung <strong>und</strong><strong>de</strong>r Zweiten Juristischen Staatsprüfung in Bayern vergleiche § 5Abs.1<strong>und</strong>2JAPOeinerseits,§44Abs.1<strong>und</strong>2JAPOan<strong>de</strong>rerseits.


250 Aufsätze BRAK-Mitt. 6/2006Schöbel/Staehle, Anwaltsorientierte Juristenausbildung in Bayerntungsspielräume ein. Eine <strong>de</strong>utliche Verstärkung <strong>de</strong>s Pflichtunterrichtsin anwaltsspezifischen Themen ist we<strong>de</strong>r sachlich gebotennoch durch <strong>de</strong>n Staat zu bewältigen. Auch die Anwaltschaftbezweifelt nicht, dass die in <strong>de</strong>n staatlichen Ausbildungsstationen<strong>und</strong> Arbeitsgemeinschaften vermittelten Kenntnisse<strong>und</strong> Fähigkeiten auch für <strong>de</strong>n künftigen Rechtsanwaltvon Be<strong>de</strong>utung sind.Im Übrigen stößt die Anwaltschaft an ihre personellen <strong>und</strong> finanziellenGrenzen: Sie hat bereits früher durch eigene DozentenLehrtätigkeiten in Einführungskursen <strong>und</strong> begleiten<strong>de</strong>n Arbeitsgemeinschaften<strong>de</strong>r Justiz <strong>und</strong> Verwaltung sowie dieDurchführung <strong>de</strong>s vierwöchigen Anwaltskurses in München<strong>und</strong> Erlangen übernommen. An die Stelle dieses Angebots fürinteressierte Referendare ist die auf zwei Wochen konzipiertePflichtarbeitsgemeinschaft für das Berufsfeld Anwaltschaft getreten.Die neunmonatige Pflichtausbildung aller Referendarebeim Anwalt wird zusätzlich zu <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n staatlichen Arbeitsgemeinschaftenvermittelten anwaltsrelevanten Kenntnissen<strong>und</strong> Fähigkeiten durch einen neuen Einführungslehrgang vorbereitet.Die Unterrichte wer<strong>de</strong>n nahezu ausschließlich vonAnwälten bestritten. Ob weitere Anstrengungen <strong>de</strong>r Anwaltschaftnotwendig <strong>und</strong> leistbar sind, wer<strong>de</strong>n die ersten Erfahrungenmit <strong>de</strong>r neu strukturierten Ausbildung zeigen. Erste Erfahrungenlassen eine Reduzierung <strong>de</strong>r Teilnehmerzahl in <strong>de</strong>n anwaltlichenLehrgängen auf die in Arbeitsgemeinschaften <strong>de</strong>rJustiz <strong>und</strong> Verwaltung übliche Zahl zwischen 20 <strong>und</strong> 30Rechtsreferendaren wünschenswert erscheinen.2. Anwaltsorientierung <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaften <strong>und</strong>Lehrgängea) Inhalte 8Die Tätigkeit <strong>de</strong>s Rechtsanwalts wird in <strong>de</strong>n Arbeitsgemeinschaften<strong>de</strong>s bayerischen Vorbereitungsdienstes <strong>de</strong>r Rechtsreferendareseit langer Zeit berücksichtigt. 9 Die Perspektive <strong>de</strong>sAnwalts ist seit Jahren Gegenstand <strong>de</strong>r Einführungslehrgänge<strong>de</strong>r Justiz <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Verwaltung ebenso wie Thema <strong>de</strong>r begleiten<strong>de</strong>nArbeitsgemeinschaften in <strong>de</strong>n staatlichen Stationen(Zivilgericht, Staatsanwaltschaft/Strafgericht, öffentliche Verwaltung).Die Stoffpläne <strong>und</strong> Musterunterrichtspläne sind vonArbeitsgruppen, die sich aus Arbeitsgemeinschaftsleitern <strong>de</strong>rJustiz <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Verwaltung sowie ausbildungserfahrenenRechtsanwälten zusammensetzten, im Hinblick auf die Ausbildungzum Rechtsanwalt nochmals überarbeitet wor<strong>de</strong>n.Stoff, <strong>de</strong>r nicht o<strong>de</strong>r nicht ausreichend Gegenstand <strong>de</strong>s Studiumsist <strong>und</strong> <strong>de</strong>shalb erst im Vorbereitungsdienst vermitteltwer<strong>de</strong>n muss, soll vor allem in <strong>de</strong>n staatlichen Stationen,nicht erst in <strong>de</strong>r Anwaltsstation, unterrichtet wer<strong>de</strong>n; diesesoll vor allem <strong>de</strong>r Stoffwie<strong>de</strong>rholung <strong>und</strong> -vertiefung aus Anwaltssichtdienen.b) Rechtsanwälte als ArbeitsgemeinschaftsleiterAuch beim Einsatz von Rechtsanwälten als Arbeitsgemeinschaftsleiter(o<strong>de</strong>r Dozenten o<strong>de</strong>r Lehrkräfte) muss in Bayernkein Neuland betreten wer<strong>de</strong>n. Seit Jahren erteilen qualifizierteRechtsanwälte Unterricht in anwaltsspezifischen Materien in<strong>de</strong>n Arbeitsgemeinschaften <strong>de</strong>r Justiz <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Verwaltung. DieNeustrukturierung <strong>de</strong>s Vorbereitungsdienstes, insbeson<strong>de</strong>re dieVerlängerung <strong>de</strong>r Stationsausbildung beim Rechtsanwalt aufnunmehr neun Monate, erfor<strong>de</strong>rt jedoch eine noch intensivere8 Die Stoffpläne sind unter http://www.justiz.bayern.<strong>de</strong>/ljpa/ einsehbar.9 Schöbel, JA 1997, 810.Beteiligung <strong>de</strong>r Anwaltschaft an <strong>de</strong>r Unterrichtserteilung sowohlin <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Anwaltsstation vorangehen<strong>de</strong>n Justiz- <strong>und</strong> Verwaltungsstationenals auch vor allem in <strong>de</strong>r neuen Einführungswochefür die neunmonatige praktische Ausbildung beimAnwalt <strong>und</strong> in <strong>de</strong>n Lehrveranstaltungen im Berufsfeld Anwaltschaft.Um die Qualität <strong>de</strong>r Ausbildung zu sichern, haben die bayerischenRechtsanwaltskammern <strong>und</strong> die Staatsministerien <strong>de</strong>rJustiz <strong>und</strong> <strong>de</strong>s Innern folgen<strong>de</strong> Maßnahmen getroffen: Den von <strong>de</strong>n Kammern ausgewählten Dozenten aus <strong>de</strong>r Anwaltschaftwird je eine zivilrechtliche <strong>und</strong> eine strafrechtlicheGr<strong>und</strong>mappe mit Unterrichtsmaterial zur Verfügung gestellt,das durch Ausbil<strong>de</strong>r aus Anwaltschaft <strong>und</strong> Justiz erarbeitetwor<strong>de</strong>n ist. Sie enthält Stoff- <strong>und</strong> Unterrichtspläne,Klausurbeispiele sowie Skripten <strong>und</strong> Fälle zu zentralen Themenwie Fertigung von Klage- <strong>und</strong> Klageerwi<strong>de</strong>rung, Wi<strong>de</strong>rklage,Vergleich <strong>und</strong> Berufung, bzw. zur Tätigkeit <strong>de</strong>s Strafverteidigersim Ermittlungsverfahren <strong>und</strong> in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung,zum Beweisrecht <strong>und</strong> zur Strafzumessung usw.Die Dozenten aus <strong>de</strong>r Anwaltschaft, die <strong>de</strong>n Einführungslehrgangzur Rechtsanwaltspflichtstation (fünf Halbtage) bestreiten,erhalten eine unter Mitwirkung <strong>de</strong>r Anwaltschaftneu konzipierte Sammlung von gr<strong>und</strong>legen<strong>de</strong>n Unterrichtsmaterialien;diese enthält neben Stoff- <strong>und</strong> Musterunterrichtsplanbeispielsweise Skripten zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz,zur Prozesskostenhilfe, zur Verteidigung in <strong>de</strong>rHauptverhandlung mit Blick auf die Revision <strong>und</strong> zumeinstweiligen Rechtsschutz. Unterrichten ist nicht leicht, die Ansprüche <strong>de</strong>r Rechtsreferendareberechtigterweise hoch. Um <strong>de</strong>n Anwälten <strong>de</strong>n Einstiegin die Unterrichtstätigkeit zu erleichtern, wer<strong>de</strong>n ihnen– neuerdings auf regionaler Ebene – didaktisch/pädagogischeSchulungsveranstaltungen angeboten. Für die neuenDozenten im Einführungslehrgang zur Anwaltsstation sin<strong>de</strong>in Tag „theoretische“ Didaktikschulung sowie ein Tag Hospitationbei einem hauptamtlichen Arbeitsgemeinschaftsleiter(einschließlich Aussprache <strong>und</strong> Auswertung) vorgesehen.Des Weiteren stehen eine Klausurbesprechung, die methodischeAufarbeitung eines sich weiter entwickeln<strong>de</strong>n Falles<strong>und</strong> <strong>de</strong>r Umgang mit kleinen Fällen auf <strong>de</strong>m Programm. Durch die Rechtsanwaltskammer München wur<strong>de</strong> in <strong>de</strong>nvergangenen Jahren in Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>m Staatsministerium<strong>de</strong>r Justiz ein Erfahrungsaustausch <strong>de</strong>r Gastdozentenorganisiert. Wenn <strong>de</strong>r erste Jahrgang <strong>de</strong>r Rechtsreferendaredie Ausbildung neuen Zuschnitts durchlaufen habenwird, wird ein <strong>de</strong>rartiger Erfahrungsaustausch (voraussichtlichim Winter 2006) erneut stattfin<strong>de</strong>n.3. Arbeitsgemeinschaften <strong>und</strong> Lehrgänge im Einzelnena) Einführungslehrgänge <strong>und</strong> ArbeitsgemeinschaftenEinführungslehrgänge von jeweils einer bis drei Wochen Dauer<strong>und</strong> begleiten<strong>de</strong> Arbeitsgemeinschaften sind für alle Pflichtstationen,auch für die Anwaltsstation, vorgesehen. In <strong>de</strong>n Lehrgängen<strong>und</strong> Arbeitsgemeinschaften von Justiz <strong>und</strong> Verwaltungwird vor allem das für die richterliche, die behördliche <strong>und</strong> dieanwaltliche Tätigkeit notwendige Verfahrensrecht unterrichtet –seit Jahren nicht „justizlastig“, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>n Bedürfnissen allerforensisch tätigen Juristen angepasst.Die Themen, welche die wesentlichen Aspekte <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>rB<strong>und</strong>esrechtsanwaltskammer für eine b<strong>und</strong>eseinheitliche Anwaltsausbildungvorgeschlagenen Lehrinhalte berücksichti-


BRAK-Mitt. 6/2006 Aufsätze 251Schöbel/Staehle, Anwaltsorientierte Juristenausbildung in Bayerngen, 10 umfassen im Einführungslehrgang <strong>und</strong> in <strong>de</strong>r begleiten<strong>de</strong>nArbeitsgemeinschaft zur Zivilstation insbeson<strong>de</strong>re: die Stellung <strong>de</strong>s Anwalts in <strong>de</strong>r Rechtspflege <strong>und</strong> seine Tätigkeitim Zivilverfahren; die <strong>Informations</strong>gewinnung im Mandantengespräch bis zuraußergerichtlichen Streiterledigung <strong>und</strong> – bei <strong>de</strong>ren Scheitern– bis zur Einleitung <strong>de</strong>s gerichtlichen Verfahrens; die Vorbereitung <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung <strong>und</strong> die Beendigung<strong>de</strong>s Rechtsstreits beispielsweise durch Klagerücknahme,Vergleich, Erledigung <strong>und</strong> Anerkenntnis; die Einlegung von Rechtsmitteln <strong>und</strong> die Zwangsvollstreckung<strong>und</strong> die Gr<strong>und</strong>züge <strong>de</strong>r Freiwilligen Gerichtsbarkeit <strong>und</strong> die Einführungin das familiengerichtliche Verfahren.In <strong>de</strong>r Strafstation wer<strong>de</strong>n anwaltsorientierte Themen unterrichtetwie beispielsweise die Rolle <strong>de</strong>s Strafverteidigers im Ermittlungsverfahren; die Vorbereitung <strong>und</strong> Durchführung <strong>de</strong>r Hauptverhandlungaus Sicht <strong>de</strong>s Strafverteidigers sowie die Rechtsmittel <strong>de</strong>r Verteidigung.Für die anwaltliche Tätigkeit im Bereich <strong>de</strong>s ÖffentlichenRechts beson<strong>de</strong>rs be<strong>de</strong>utsame Themen, die in <strong>de</strong>n Lehrgängen<strong>und</strong> Abeitsgemeinschaften <strong>de</strong>r öffentlichen Verwaltung behan<strong>de</strong>ltwer<strong>de</strong>n, sind beispielsweise das Wi<strong>de</strong>rspruchsverfahren, das verwaltungsgerichtliche Verfahren einschließlich <strong>de</strong>svorläufigen Rechtsschutzes <strong>und</strong> das öffentliche Baurecht.Darüber hinaus sind praktisch wichtige Gegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Lehrgänge<strong>und</strong> Arbeitsgemeinschaften <strong>de</strong>r öffentlichen Verwaltungu.a. das Europarecht sowie eine Pflichtveranstaltung zum Themasoziale Kompetenz. In ihr wer<strong>de</strong>n theoretische Gr<strong>und</strong>lagenzu wesentlichen Aspekten <strong>de</strong>r sozialen Kompetenz vermittelt;anschließend soll die Theorie in erlebnisbezogene Lerninhalteumgesetzt, analysiert <strong>und</strong> interpretiert wer<strong>de</strong>n, um einen Anstoßzur Selbstreflexion zu geben, <strong>de</strong>r in selbstverantwortlichemLernen fortgeführt wer<strong>de</strong>n kann.Im Einführungslehrgang zur Anwaltsstation wer<strong>de</strong>n spezifisch anwaltliche Fragestellungen <strong>de</strong>s Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes,<strong>de</strong>r Prozesskostenhilfe sowie <strong>de</strong>s einstweiligenRechtsschutzes, im Strafrecht die Tätigkeit <strong>de</strong>s Verteidigers im Ermittlungsverfahren<strong>und</strong> die Verteidigung in <strong>de</strong>r Hauptverhandlungmit Blick auf die Revision sowie die Tätigkeit <strong>de</strong>s Anwalts im Verwaltungsverfahren <strong>und</strong> Verwaltungsprozesssowie Vertragsgestaltung im ÖffentlichenRechtbehan<strong>de</strong>lt.10 Empfehlungen <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esrechtsanwaltskammer für einheitlicheLehrinhalte nebst Feinglie<strong>de</strong>rung in <strong>de</strong>r Anwaltsausbildung –94. BRAK-Hauptversammlung in Saarbrücken am 16.5.2003, abgedrucktin JuS 2003, 830.b) Lehrgänge im Arbeits-, Steuer- <strong>und</strong> EuroparechtIn <strong>de</strong>r Zweiten Juristischen Staatsprüfung müssen die bayerischenReferendare sowohl eine fünfstündige Klausur aus <strong>de</strong>mArbeitsrecht als auch eine fünfstündige Arbeit aus <strong>de</strong>m Steuerrechtfertigen. In je zweiwöchigen Lehrgängen im Arbeitsrecht<strong>und</strong> im Steuerrecht wer<strong>de</strong>n ihnen die hierfür notwendigenGr<strong>und</strong>lagen vermittelt, wobei im Arbeitsrecht zumin<strong>de</strong>st teilweiseauf die im Studium gelegten Gr<strong>und</strong>lagen aufgebaut wer<strong>de</strong>nkann. 11 Dies gilt auch für das Europarecht, zu <strong>de</strong>ssen Wie<strong>de</strong>rholung<strong>und</strong> Vertiefung ein vier Halbtage umfassen<strong>de</strong>s Seminarabgehalten wird.c) Kompaktkurs VertragsgestaltungVon beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung für die anwaltliche Tätigkeit ist <strong>de</strong>rPflichtlehrgang Rechtsgestaltung, <strong>de</strong>r als Kompaktkurs insgesamtfünf Halbtage umfasst; er wird ausschließlich von Rechtsanwälten<strong>und</strong> Notaren abgehalten. Am En<strong>de</strong> dieses Kurses wir<strong>de</strong>ine rechtgestalten<strong>de</strong> Klausur gestellt <strong>und</strong> zeitnah besprochen.Themen sind u.a.: Erkennen <strong>und</strong> Bewerten <strong>de</strong>r Interessen <strong>de</strong>r beteiligten Parteien,Berücksichtigung wahrscheinlicher Kausalverläufe; Aufzeigen gesetzlicher Gestaltungsmöglichkeiten; die „korrigieren<strong>de</strong> Tätigkeit <strong>de</strong>s Vertragsjuristen“ – Überprüfungvon Entwürfen an Hand vorgegebener Zielsetzungen<strong>und</strong> Austausch unzulänglicher Formulierungen; <strong>de</strong>r Entwurf von Verträgen mit einseitiger <strong>und</strong> mit vorgegebenerzwei- o<strong>de</strong>r mehrseitiger Interessenlage sowie Bearbeitung <strong>und</strong> Besprechung einer entsprechen<strong>de</strong>n Examensklausur.d) Kompaktkurs zum „Berufsfeld Anwaltschaft“ 12Bayern hat für Rechtsreferendare, die sich gezielt auf <strong>de</strong>n Anwaltsberufvorbereiten möchten, als Wahlmöglichkeit das Berufsfeld„Anwaltschaft“ geschaffen. Aufbauend auf <strong>de</strong>r vorangegangenenneunmonatigen Rechtsanwaltspflichtstation bietet eseine vertiefen<strong>de</strong> praxisorientierte Vorbereitung auf <strong>de</strong>n Anwaltsberuf.Gegenstand <strong>de</strong>r Ausbildung <strong>und</strong> zusätzlicher Prüfungsstoffim mündlichen Teil <strong>de</strong>r Zweiten Juristischen Staatsprüfungsind: anwaltliches Berufsrecht <strong>und</strong> Marketing sowie anwaltlichesGebührenrecht; Anwaltstaktik <strong>und</strong> Haftung <strong>de</strong>s Rechtsanwalts einschließlichstrafrechtlicher Risiken anwaltlicher Tätigkeit; vorsorgen<strong>de</strong> Rechtsberatung aus anwaltlicher Sicht sowieGr<strong>und</strong>lagen <strong>de</strong>r Mediation; anwaltsbezogene Vertiefung ausgewählter Pflichtfachgebiete(steuerliche Aspekte anwaltlicher Tätigkeit, einstweiligerRechtsschutz <strong>und</strong> Zwangsvollstreckung aus anwaltlicherSicht).Ein Kompaktkurs, <strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>r früheren freiwilligen Anwaltswoche(später Anwaltsmonat) hervorgegangen ist <strong>und</strong> nahezu ausschließlichvon Rechtsanwälten <strong>und</strong> Notaren bestritten wird,führt in dieses Berufsfeld ein.Das Berufsfeld „Anwaltschaft“ erfreut sich steigen<strong>de</strong>r Nachfrage<strong>und</strong> wird – nur zwei Jahre nach seiner Installierung – bereitsvon mehr als 25 % <strong>de</strong>r Rechtsreferendare gewählt; es ist mit<strong>de</strong>utlichem Abstand das gefragteste Berufsfeld vor <strong>de</strong>n Berufsfel<strong>de</strong>rn„Arbeits- <strong>und</strong> Sozialrecht“ <strong>und</strong> „Steuerrecht“. Für dieUnterrichtserteilung kann sich die bayerische Anwaltschaftgroßenteils auf bewährte Dozenten aus <strong>de</strong>m seit Jahren erfolg-11 Zwar gibt es entsprechen<strong>de</strong> Pflichtstationen nicht – insofern ist <strong>de</strong>ranzustreben<strong>de</strong> Gleichlauf von Stationsausbildung <strong>und</strong> Unterrichtungin <strong>de</strong>n Arbeitsgemeinschaften durchbrochen; auch <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>satz,dass <strong>de</strong>r Vorbereitungsdienst nicht die Aufgabe haben sollte,zusätzliche materiell-rechtliche Kenntnisse, die nicht Gegenstand<strong>de</strong>r universitären Ausbildung waren, zu vermitteln, ist nicht eingehalten.Diese Abweichung von <strong>de</strong>r „reinen Lehre“ ist jedoch durchdie Be<strong>de</strong>utung dieser Rechtsmaterien für die berufliche Tätigkeit <strong>de</strong>rJuristen, insbeson<strong>de</strong>re die <strong>de</strong>r Rechtsanwälte, gerechtfertigt.12 http://www.justiz.bayern.<strong>de</strong>/ljpa/.


252 Aufsätze BRAK-Mitt. 6/2006Schöbel/Staehle, Anwaltsorientierte Juristenausbildung in Bayernreich angebotenen „Anwaltsmonat“ stützen; erfreulicherweisegelingt es aber auch, ständig weitere erfahrene Rechtsanwältinnen<strong>und</strong> Rechtsanwälte für diese verantwortungsvolle Aufgabezu gewinnen.II. Die Zweite Juristische Staatsprüfung1. Gegenstän<strong>de</strong> anwaltsorientierter Aufgaben in <strong>de</strong>r bayerischenZweiten Juristischen StaatsprüfungVon einer Arbeitsgruppe aus Arbeitsgemeinschaftsleitern <strong>und</strong>Rechtsanwälten sind „Hilfestellungen“ für Aufbau <strong>und</strong> Bearbeitungvon Klausuren mit anwaltlichen Fragestellungen erarbeitetwor<strong>de</strong>n, die sowohl <strong>de</strong>n Prüfern als auch <strong>de</strong>n Arbeitsgemeinschaftsleiternaus Justiz <strong>und</strong> Anwaltschaft zur Verfügung stehen.Folgen<strong>de</strong> spezifisch anwaltliche Aufgaben kommen zur Behandlungin „anwaltsorientierten“ Klausuren in Betracht: Mandantenschreiben, Klageschriftsätze <strong>und</strong> Berufungsschriftsätzeim Zivil- <strong>und</strong> Verwaltungsprozess sowie im familiengerichtlichen<strong>und</strong> im arbeitsgerichtlichen Verfahrensowie Anträge <strong>und</strong> Rechtsbehelfsschriftsätze im FGG-Verfahren; schriftliche Formulierung von Plädoyers <strong>de</strong>s Strafverteidigers<strong>und</strong> Entwurf von Revisionsbegründungen im Strafprozess; Rechtsberatung, einschließlich Überprüfung von AGB, sowieVertragsgestaltung; Gutachten aus Anwaltssicht.2. DiePrüfungspraxisinBayernZuständig für die Auswahl <strong>de</strong>r schriftlichen Aufgaben <strong>und</strong> damitverantwortlich für die Inhalte <strong>und</strong> Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>sschriftlichen Teils <strong>de</strong>r Zweiten Juristischen Staatsprüfung inBayern ist <strong>de</strong>r Prüfungsausschuss für die Zweite JuristischeStaatsprüfung – wegen <strong>de</strong>s Einflusses <strong>de</strong>r Prüfung auf die Ausbildung<strong>und</strong> das Lernverhalten <strong>de</strong>r Referendare kommt diesemGremium wesentliche Be<strong>de</strong>utung zu. Ihm gehören ein Rechtsanwalt<strong>und</strong> ein Notar an.Von <strong>de</strong>n elf schriftlichen Aufgaben <strong>de</strong>s bayerischen ZweitenStaatsexamens sind seit 1995 durchschnittlich 40 %, im Zivilrechtsogar 50 % „anwaltsorientierte“ Klausuren. 13 Die Vorgabe<strong>de</strong>r JAPO, nach <strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens vier <strong>de</strong>r elf Klausuren <strong>de</strong>rZweiten Juristischen Staatsprüfung Leistungen aus <strong>de</strong>m Bereich<strong>de</strong>r rechtsberaten<strong>de</strong>n <strong>und</strong> rechtsgestalten<strong>de</strong>n Berufe zum Gegenstandhaben sollen, wird also schon seit langer Zeit nichtnur erfüllt, son<strong>de</strong>rn sogar übertroffen. 14 So wur<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n zivilrechtlichenKlausuren (ohne Arbeitsrecht) seit 1995 insgesamt18 Schriftsätze, zehn Gutachten <strong>und</strong> neun Mandantenschreibeneines Rechtsanwalts, in sieben Klausuren vertragsgestalten<strong>de</strong>sVorgehen <strong>de</strong>s Anwalts o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Notars gefor<strong>de</strong>rt. Den insgesamt36 Klausuren aus Anwalts- bzw. Notarsicht stehen nur35 Gerichtsurteile <strong>und</strong> Beschlüsse gegenüber.Im Strafrecht (jeweils zwei Klausuren pro Termin) waren viermaldas Plädoyer <strong>de</strong>s Verteidigers schriftlich vorzubereiten <strong>und</strong>in drei Fällen die Revisionsaussichten aus Sicht <strong>de</strong>r Verteidigungzu begutachten sowie in sechs Aufgaben die Revisionsbegründung<strong>de</strong>s Verteidigers zu fertigen.Auch im Öffentlichen Recht ist <strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>r schriftlichen Aufgaben,die aus Sicht <strong>de</strong>s Rechtsanwalts zu bearbeiten sind(Schriftsätze in Rechtsbehelfsverfahren, Mandantenschreiben,gutachtliche Beurteilung von Verwaltungshan<strong>de</strong>ln), gestiegen.Als Beispiel für Art <strong>und</strong> Zahl anwaltlicher Aufgaben möge <strong>de</strong>rExamenstermin 2004/2 dienen, in <strong>de</strong>m folgen<strong>de</strong> Aufgaben Bezugzur Anwaltstätigkeit hatten: Aufgabe 2: Fertigung eines Wi<strong>de</strong>rspruchschriftsatzes gegeneine einstweilige Verfügung; Aufgabe 3: Klageschrift <strong>und</strong> Mandantenschreiben; Aufgabe 5: Anwaltliche Beratungssituation, Klageerwi<strong>de</strong>rung<strong>und</strong> Mandantenschreiben; Aufgabe 7: Revisionsbegründung <strong>de</strong>s Anwalts eines Nebenklägers; Aufgabe 9: anwaltliches Beratungsschreiben bzgl. Anfechtungsklage,Gutachten zu <strong>de</strong>n Erfolgsaussichten eines Antragsauf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes; Aufgabe 10: anwaltliches Gutachten zu <strong>de</strong>n Erfolgsaussichten<strong>de</strong>r Klage einer Gemein<strong>de</strong> gegen Wi<strong>de</strong>rspruchsbeschei<strong>de</strong>; Aufgabe 11: Gutachten eines Rechtsanwalts zu Einzelfragenim Einkommensteuerrecht <strong>und</strong> in <strong>de</strong>r Abgabenordnung.Prozentual noch größere Be<strong>de</strong>utung kommt <strong>de</strong>r anwaltsorientiertenFragestellung in <strong>de</strong>r mündlichen Prüfung zu, <strong>und</strong> zwarauch dann, wenn Richter <strong>und</strong> Staatsanwälte o<strong>de</strong>r Verwaltungsbeamte<strong>und</strong> nicht Rechtsanwälte prüfen: In ca. 75 % (Erfahrungswert)<strong>de</strong>r mündlichen Examina lautet in allen Prüfungsgebietendie bereits klassische Eingangsformel: „Sie sind Anwalt/Anwältin. Zu Ihnen kommt Herr/Frau X <strong>und</strong> trägt Folgen<strong>de</strong>svor: ... Was unternehmen Sie o<strong>de</strong>r was raten Sie Ihrem Mandanten?“Die bayerischen Anwälte beteiligen sich in zunehmen<strong>de</strong>mMaße an <strong>de</strong>r Zweiten Juristischen Staatsprüfung – weniger alsAufgabenersteller für anwaltsorientierte Klausuren, son<strong>de</strong>rn vorallem bei <strong>de</strong>r Abnahme <strong>de</strong>r mündlichen Prüfungen <strong>und</strong> – trotz<strong>de</strong>s hohen zeitlichen Aufwands – teilweise auch als Bewerterschriftlicher Aufgaben; die Zahl <strong>de</strong>r Prüfer für die Zweite JuristischeStaatsprüfung aus <strong>de</strong>r Anwaltschaft hat sich von 2004 bis2005 verdoppelt. Das zeigt ein steigen<strong>de</strong>s Engagement <strong>de</strong>r Anwältein <strong>de</strong>r Prüfung.III. Anwaltsorientierte ZusatzangeboteAnwälte benötigen, vielleicht noch in höherem Maße als an<strong>de</strong>reJuristen, wirtschaftliches Verständnis <strong>und</strong> Rhetorik sowie beson<strong>de</strong>reFähigkeiten zu Streitvermeidung <strong>und</strong> -beilegung. Nichterst seit <strong>de</strong>m Gesetz zur Reform <strong>de</strong>r Juristenausbildung, in <strong>de</strong>m<strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esgesetzgeber die Vermittlung so genannter Schlüsselqualifikationenfor<strong>de</strong>rt, bietet Bayern seinen Referendarinnen<strong>und</strong> Referendaren ein reichhaltiges Angebot, mit <strong>de</strong>ssen Hilfesie sich auf freiwilliger Basis intensiver auf anwaltliche Tätigkeitenvorbereiten können. Das Staatsministerium <strong>de</strong>r Justizübernimmt einen großen Teil <strong>de</strong>r für Kurse <strong>und</strong> Seminare anfallen<strong>de</strong>nKosten; eine finanzielle Eigenbeteiligung müssen dieReferendare jedoch auf sich nehmen:Eine nähere Darstellung dieser Zusatzangebote, die natürlichnicht nur Referendaren offen stehen, die <strong>de</strong>n Anwaltsberuf anstreben,wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Rahmen dieses Berichtes sprengen. Sie sollenjedoch im Hinblick auf die hohe Akzeptanz, die sie bei <strong>de</strong>nReferendaren fin<strong>de</strong>n, wenigstens in Stichworten erwähnt wer<strong>de</strong>n.Die nachfolgend genannten Angebote <strong>und</strong> Teilnehmerzahlenbeziehen sich auf das Jahr 2005. 1513 Siehe Ebert/Gregor/Günter, Die Anwaltsklausur in <strong>de</strong>r Zweiten JuristischenStaatsprüfung, 1. Aufl. 2003, die als (ehemalige) hauptamtlicheArbeitsgemeinschaftsleiter auch auf die bayerische Prüfungspraxiseingehen.14 § 62 Abs. 3 Satz 3 JAPO n.F.15 Im Jahr 2005 haben insgesamt ca. 2.100 Referendare eines o<strong>de</strong>rmehrere <strong>de</strong>r vom Staatsministerium <strong>de</strong>r Justiz angebotenen Seminarebesucht.


BRAK-Mitt. 6/2006 Aufsätze 253Hommerich/Kilian/Jackmuth/Wolf, Die Vereinbarung <strong>de</strong>r anwaltlichen VergütungVeranstaltet wur<strong>de</strong>n u.a.:– Workshops zum Verhandlungsmanagement nach einer Konzeptionvon Prof. Dr. Ei<strong>de</strong>nmüller (Ludwig-Maximilians-UniversitätMünchen) mit 312 Teilnehmern <strong>und</strong> darauf aufbauend– Ausbildung zum Mediator (CVM) – Schwerpunkt Wirtschaftsmediation(seit 2004 Ausbildung von knapp 70 Referendarenzu Mediatoren, Ausbau auf 200 Referendare proJahr geplant);– Seminare über Han<strong>de</strong>lsbilanzen <strong>und</strong> Seminar „Mo<strong>de</strong>rne Betriebswirtschaft“in Zusammenarbeit mit bayerischen Industrie-<strong>und</strong> Han<strong>de</strong>lskammern, 389 Teilnehmer;– Rhetorik-Seminare in Zusammenarbeit mit privaten Rhetorik-Instituten, 530 Teilnehmer;– EDV-Seminare, 270 Teilnehmer;– Fachspezifische Fremdsprachenausbildung, 144 Teilnehmer.Fazit: Es gibt viele gemeinsame Anstrengungen <strong>de</strong>s Staates<strong>und</strong> <strong>de</strong>r Anwaltschaft, die Ausbildung für <strong>de</strong>n Anwaltsberuf<strong>de</strong>utlich zu verbessern. Sie wer<strong>de</strong>n die immerwähren<strong>de</strong> Diskussionum eine Reform <strong>de</strong>r Juristenausbildung nicht zum Erliegenbringen <strong>und</strong> die Frage nach Beibehaltung <strong>de</strong>r Einheitsausbildungo<strong>de</strong>r Einführung einer Spartenausbildung nichtendgültig beantworten. In dieser zentralen Frage mag esunterschiedliche Auffassungen auch zwischen BayerischemStaatsministerium <strong>de</strong>r Justiz <strong>und</strong> Anwaltskammern geben; siebeeinträchtigen allerdings die bei<strong>de</strong>rseitigen Bemühungen,die Anwaltsausbildung im gelten<strong>de</strong>n System nach bestenKräften zu för<strong>de</strong>rn, in keiner Weise. Nicht zuletzt gehört zueiner sachorientierten Auseinan<strong>de</strong>rsetzung um <strong>de</strong>n bestenWeg in <strong>de</strong>r Juristenausbildung auch nicht nur die Berücksichtigung<strong>de</strong>r Unterschie<strong>de</strong>, son<strong>de</strong>rn auch die Einbeziehung <strong>de</strong>rGemeinsamkeiten in <strong>de</strong>r Ausbildung <strong>de</strong>r Rechtspflegeorganeim Interesse einer gleichrangigen Mitwirkung an <strong>de</strong>r Rechtspflege.Die Vereinbarung <strong>de</strong>r anwaltlichen VergütungErgebnisse einer empirischen Untersuchung <strong>de</strong>r Vergütungspraxis <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen AnwaltschaftProf. Dr. Christoph Hommerich, RechtsanwaltDr.Matthias Kilian, Dipl.-Soz. Heike Jackmuth,Thomas Wolf M.A.1. EinleitungIm Zuge <strong>de</strong>r vom Gesetzgeber forcierten Deregulierung <strong>de</strong>sanwaltlichen Vergütungsrechts sind ab <strong>de</strong>m 1.7.2006 die gesetzlichenGebührenvorschriften für die anwaltlichen Tätigkeitsfel<strong>de</strong>r<strong>de</strong>r außergerichtlichen Beratung <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Begutachtungaufgehoben wor<strong>de</strong>n. Dem Rechtsanwalt wird in § 34RVG n.F. empfohlen, auf eine Vergütungsvereinbarung mitseinen Mandanten hinzuwirken. Wird eine solche Vereinbarungnicht getroffen, ist nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Vertragsrechtsgemäß §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB eine branchen<strong>und</strong>ortsübliche Vergütung geschul<strong>de</strong>t. Die <strong>de</strong>utsche Anwaltschaftmuss sich daher stärker als in <strong>de</strong>r Vergangenheit nichtnur mit <strong>de</strong>r rechtlichen Seite ihrer Entlohnung, son<strong>de</strong>rn auchmit <strong>de</strong>n betriebswirtschaftlichen <strong>und</strong> empirischen Gr<strong>und</strong>lagen<strong>de</strong>s Vergütungsthemas beschäftigen. Bislang waren rechtstatsächlicheInformationen über die Vergütungspraxis <strong>de</strong>r<strong>de</strong>utschen Anwaltschaft allerdings nur schwer erhältlich. Vordiesem Hintergr<strong>und</strong> hat das Soldan Institut für Anwaltmanagemente.V. im Frühjahr 2005 mit Hilfe einer nach Kammergrößegewichteten Zufallsstichprobe 1.021 Rechtsanwältinnen<strong>und</strong> Rechtsanwälte umfassend zu <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nstenAspekten ihrer Vergütungspraxis befragt. Größe <strong>und</strong> Struktur<strong>de</strong>r Stichprobe erlauben damit differenzierte repräsentativeAngaben zum Thema anwaltliche Vergütungsvereinbarung.Die in diesem Beitrag referierten zentralen Ergebnisse <strong>de</strong>rStudie liegen in ausführlicher Form seit En<strong>de</strong> Mai 2006 alsBuch vor. 11 Hommerich, C., Kilian, M., Vergütungsvereinbarungen <strong>de</strong>utscherRechtsanwälte. Eine empirische Untersuchung <strong>de</strong>r Vergütungspraxis<strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Anwaltschaft, Bonn 2006.2. Gegenwartsprobleme <strong>de</strong>r anwaltlichen VergütungEin Be<strong>de</strong>utungszuwachs anwaltlicher Vergütungsvereinbarungenwird aktuell vor allem aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r gesetzgeberischen Deregulierungsbemühungenerwartet. Die Vergütungspraxis ist allerdingsweiteren Einflüssen ausgesetzt. In <strong>de</strong>r empirischen Untersuchung<strong>de</strong>s Soldan Instituts wur<strong>de</strong> versucht, Klarheit überdie Be<strong>de</strong>utung von zwei beson<strong>de</strong>rs wichtigen weiteren Einflussfaktorenzu gewinnen: Bestimmend kann zum einen dieFunktionsfähigkeit <strong>de</strong>r Wirkungsprinzipien <strong>de</strong>s Tarifgesetzessein. Zum an<strong>de</strong>ren kann die Einstellung <strong>de</strong>r Mandantschaft inVergütungsfragen die Vergütungspraxis <strong>de</strong>r Anwaltschaft beeinflussen– kritischeres Nachfrageverhalten <strong>de</strong>r Klienten zwingtzumeist zu einem kritischeren Nach<strong>de</strong>nken über das eigeneVerhalten in Vergütungsfragen.2.1 Die Funktionsfähigkeit <strong>de</strong>r Wirkungsprinzipien <strong>de</strong>s RVGCharakteristisch für die subsidiäre Tarifierung <strong>de</strong>r anwaltlichenVergütung ist im <strong>de</strong>utschen Recht das Prinzip <strong>de</strong>r Quersubventionierung.2 Das anwaltliche Tarifgesetz – zunächst die RA-GebO später die BRAGO <strong>und</strong> seit 2004 das RVG – ist im Bereich<strong>de</strong>r wertabhängigen Gebühren von diesem Prinzip bestimmt.Die Funktionsfähigkeit dieses Prinzips wird von 38 % aller Befragtenverneint, 31 % bejahen sie. Die restlichen Befragten gebenan, keine Bewertung vornehmen zu können.Von <strong>de</strong>n Anwälten, die eine Bewertung dieses Prinzips vornehmen,geben 49 % an, dass in ihrer <strong>Kanzlei</strong> Quersubventionierungnicht zustan<strong>de</strong> komme, weil ertragsschwache Mandateüberwögen, 45 % berichten, dass in ihrer <strong>Kanzlei</strong> die Mischungvon ertragsschwachen <strong>und</strong> ertragsstarken Mandaten2 Hierzu auch Kilian, in:Krämer, Mauer, Kilian, Vergütungsvereinbarung<strong>und</strong> -management, 2005, Rdnr. 194 ff.


254 Aufsätze BRAK-Mitt. 6/2006Hommerich/Kilian/Jackmuth/Wolf, Die Vereinbarung <strong>de</strong>r anwaltlichen Vergütungstimme. Sechs Prozent geben an, in ihrer <strong>Kanzlei</strong> überwögenertragsstarke Mandate.Eine differenzierte Betrachtung nach <strong>Kanzlei</strong>größe 3 <strong>und</strong> Mandatsstruktur4 zeigt, dass das Prinzip <strong>de</strong>r Quersubventionierungin <strong>de</strong>m inzwischen stark segmentierten Anwaltsmarkt kleinere<strong>Kanzlei</strong>en sowie <strong>Kanzlei</strong>en mit schwach ausgeprägter gewerblicherMandantschaft benachteiligt. Bei „Spezialisten“ – gemessenüber <strong>de</strong>n Indikator Fachanwalt – funktioniert die Quersubventionierunghäufiger als bei Generalisten.2.2 Preissensitivität <strong>de</strong>r MandantenVergütungsvereinbarungen müssen am Markt für Rechtsdienstleistungendurchgesetzt wer<strong>de</strong>n. Damit wird entschei<strong>de</strong>nd,welche Preise Mandanten bewilligen.49 % <strong>de</strong>r befragten Anwälte gehen in diesem Zusammenhangdavon aus, dass ihre Mandanten in <strong>de</strong>n letzten drei Jahrenpreiskritischer gewor<strong>de</strong>n sind. In diesem Zusammenhang registrierendie Anwälte eine gestiegene Kostensensibilität ihrerMandanten. Ihnen sei anzumerken, dass auch sie unter stärkeremKostendruck stün<strong>de</strong>n. Darüber hinaus weisen die Anwältedarauf hin, dass unter <strong>de</strong>n Mandanten ten<strong>de</strong>nziell die Bereitschaftsteigt, St<strong>und</strong>ensätze zu kritisieren, über Preise <strong>und</strong> Rabattezu verhan<strong>de</strong>ln o<strong>de</strong>r auch Preisvergleiche durchzuführen.Schließlich wird von einzelnen Anwälten angegeben, dassZahlungsmoral <strong>und</strong> Zahlungsfähigkeit <strong>de</strong>r Mandanten gesunkenseien.Aufgr<strong>und</strong> dieser Ergebnisse muss die Anwaltschaft zum einendamit rechnen, dass Preise schwerer durchsetzbar sein wer<strong>de</strong>n.Zum an<strong>de</strong>ren zwingt die erhöhte Sensitivität zu individuellenAntworten auf die Bedürfnisse <strong>de</strong>r Mandanten, die bei einerAnwendung <strong>de</strong>s Tarifgesetzes nur schwer zu befriedigen sind.3. Gegenstandsbereiche <strong>de</strong>r VergütungsvereinbarungenUm zu erfahren, inwieweit die <strong>de</strong>utsche Anwaltschaft auf dieweitere Deregulierung <strong>de</strong>s anwaltlichen Vergütungsrechts vorbereitetist, wur<strong>de</strong> untersucht, wie Vergütungsvereinbarungenin <strong>de</strong>r anwaltlichen Praxis bisher gehandhabt wer<strong>de</strong>n. Differenziertnach verschie<strong>de</strong>nen <strong>Kanzlei</strong>größen, nach Anteil <strong>de</strong>r gewerblichenMandate sowie nach Rechtsgebieten wird im Folgen<strong>de</strong>ndargestellt, inwieweit Mandate auf <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>lage vonVergütungsvereinbarungen abgerechnet wer<strong>de</strong>n, in welchenTätigkeitsbereichen verstärkt auf solche Vereinbarungen zurückgegriffenwird <strong>und</strong> wie hoch <strong>de</strong>r aus Vergütungsvereinbarungenerzielte Umsatzanteil <strong>de</strong>r <strong>Kanzlei</strong>en ist.3.1 Anteil <strong>de</strong>r Mandate mit VergütungsvereinbarungInsgesamt rechnen 74 % <strong>de</strong>r befragten Rechtsanwältinnen <strong>und</strong>Rechtsanwälte Mandate auch auf <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>lage einer Vergütungsvereinbarungab. Rechtsanwälte, die die Häufigkeit <strong>de</strong>rvon ihnen vereinbarten Vergütungsvereinbarungen schätzen,beziffern ihren Anteil auf 25 %, während diejenigen, die zurAngabe <strong>de</strong>r Größenordnung auf die Zahlen ihres Rechnungswesenszurückgreifen, einen Anteil von 53 % angeben.3 Die <strong>Kanzlei</strong>größe wur<strong>de</strong> anhand <strong>de</strong>r Anzahl <strong>de</strong>r anwaltlichen Berufsträgerin Relation zu ihrer Organisationsform bestimmt. Auf <strong>de</strong>rBasis <strong>de</strong>r Angaben ergibt sich folgen<strong>de</strong> Einteilung, die <strong>de</strong>n Berechnungenzu Gr<strong>und</strong>e gelegt wur<strong>de</strong>: Einzelkanzlei, Sozietäten bis zu 5Rechtsanwälten, Sozietäten mit 6 bis 10 Rechtsanwälten, Sozietätenmit 11 bis 20 Rechtsanwälten <strong>und</strong> Sozietäten mit mehr als 20Rechtsanwälten.4 Die Mandatsstruktur <strong>de</strong>r <strong>Kanzlei</strong>en wur<strong>de</strong> anhand <strong>de</strong>s Anteils gewerblicherMandate am gesamten Mandatsaufkommen festgelegt.Dabei ergab sich folgen<strong>de</strong> Einteilung: bis zu 20% aller Mandatesind gewerblich, 21 % bis 50 % aller Mandate sind gewerblich <strong>und</strong>mehr als 50 % aller Mandate sind gewerblich.Als Determinanten <strong>de</strong>s Abschlusses einer Vergütungsvereinbarungerweisen sich vor allem Größe <strong>und</strong> Mandatsstruktur <strong>de</strong>r<strong>Kanzlei</strong>en.3.2 <strong>Kanzlei</strong>größeJe größer die <strong>Kanzlei</strong>, <strong>de</strong>sto häufiger wer<strong>de</strong>n Mandate auf <strong>de</strong>rGr<strong>und</strong>lage einer Vergütungsvereinbarung abgerechnet. Dabeizeigt sich eine ganz erhebliche Spannweite. Bei Einzelkanzleien<strong>und</strong> kleinen Sozietäten liegt <strong>de</strong>r Anteil solcher Mandate bei22 %. Er steigt mit zunehmen<strong>de</strong>r Größe <strong>de</strong>r Sozietäten kontinuierlichan <strong>und</strong> beträgt bei Sozietäten mit mehr als 20 Anwältennicht weniger als 67 %.3.3 MandatsstrukturIn <strong>Kanzlei</strong>en, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Anteil gewerblicher Mandate unter50 % verbleibt, wer<strong>de</strong>n weniger als 20 % <strong>de</strong>r Mandate auf <strong>de</strong>rGr<strong>und</strong>lage von Vergütungsvereinbarungen abgerechnet. In<strong>Kanzlei</strong>en, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Anteil gewerblicher Mandate hoch ist(über 50 %), hat <strong>de</strong>r Abschluss von Vergütungsvereinbarungeneine erheblich größere Be<strong>de</strong>utung. Hier wird die Hälfte allerMandate über Vergütungsvereinbarungen abgerechnet.3.4 RechtsgebieteDie Ergebnisse zeigen, dass Vergütungsvereinbarungen bislangbeson<strong>de</strong>rs intensiv im wirtschaftsrechtlichen Bereich Verwendungfin<strong>de</strong>n. 77 % <strong>de</strong>r Rechtsanwälte, die auf diesem Gebiettätig sind, geben an, immer o<strong>de</strong>r häufig Vergütungsvereinbarungenabzuschließen. Die entsprechen<strong>de</strong>n Vergleichswerteliegen in allen an<strong>de</strong>ren Rechtsbereichen <strong>de</strong>utlich niedriger. Dieniedrigsten Quoten ergeben sich für <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>s Auslän<strong>de</strong>r-<strong>und</strong> Asylrechts.Bezieht man in die Betrachtung nach Rechtsgebieten die Größe<strong>de</strong>r <strong>Kanzlei</strong>en <strong>und</strong> <strong>de</strong>ren Mandatsstruktur ein, so zeigt sich,dass unabhängig vom jeweiligen Rechtsgebiet bei<strong>de</strong> Faktoreneinen eigenständigen, positiven Einfluss auf <strong>de</strong>n Abschluss vonVergütungsvereinbarungen haben.3.5 Tätigkeitsfel<strong>de</strong>rBislang entspricht die freie Vereinbarung <strong>de</strong>r Vergütung bei Beratung<strong>und</strong> Begutachtung nicht <strong>de</strong>n Gepflogenheiten <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschenAnwaltschaft. In <strong>de</strong>n fraglichen Bereichen wur<strong>de</strong>n bishernur gelegentlich solche Vereinbarungen abgeschlossen. Noch<strong>de</strong>utlich geringer ist <strong>de</strong>r Anteil von Vergütungsvereinbarungenim Bereich <strong>de</strong>r außergerichtlichen Vertretung <strong>und</strong> erwartungsgemäßim Bereich <strong>de</strong>r gerichtlichen Vertretung.Mit zunehmen<strong>de</strong>r Sozietätsgröße <strong>und</strong> zunehmen<strong>de</strong>m Anteilgewerblicher Mandate steigt unabhängig vom jeweiligen Tätigkeitsfelddie Häufigkeit <strong>de</strong>s Abschlusses von Vergütungsvereinbarungen.3.6 UmsatzanteilDer durch Vergütungsvereinbarungen erzielte Anteil amUmsatz <strong>de</strong>r <strong>Kanzlei</strong>en beläuft sich durchschnittlich auf 31 %.In großen <strong>Kanzlei</strong>en bzw. in <strong>Kanzlei</strong>en mit vergleichsweise vielengewerblichen Mandaten ist dieser Umsatzanteil erwartungsgemäßhöher als in kleinen <strong>und</strong> <strong>de</strong>n weniger gewerblichorientierten <strong>Kanzlei</strong>en.95 % <strong>de</strong>r Befragten schätzen <strong>de</strong>n Umsatzanteil aus Vergütungsvereinbarungendurchschnittlich auf 30 %, während die restlichenRechtsanwälte einen Wert von 58 % aus ihrem Rechnungswesenermitteln.


BRAK-Mitt. 6/2006 Aufsätze 255Hommerich/Kilian/Jackmuth/Wolf, Die Vereinbarung <strong>de</strong>r anwaltlichen Vergütung3.7 Grün<strong>de</strong> für <strong>de</strong>n AbschlussIm Verlauf <strong>de</strong>r Analyse wur<strong>de</strong> erkennbar, dass <strong>de</strong>r Abschlussvon Vergütungsvereinbarungen stark von <strong>de</strong>r Mandatsstruktur<strong>und</strong> <strong>de</strong>r Größe einer <strong>Kanzlei</strong> abhängig ist. Diese Aussagen könnenweiter differenziert wer<strong>de</strong>n, wenn im Einzelnen die Grün<strong>de</strong>analysiert wer<strong>de</strong>n, die zum Abschluss von Vergütungsvereinbarungenführen.Der wichtigste Gr<strong>und</strong> für <strong>de</strong>n Abschluss einer Vergütungsvereinbarungwird darin gesehen, dass die RVG-Gebühren bei bestimmtenMandaten zu gering sind. An<strong>de</strong>re Grün<strong>de</strong> treten dahinterweit zurück, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong> einer Orientierung<strong>de</strong>r Vergütungspraxis an <strong>de</strong>r von Wettbewerbern. Auch dieweiteren genannten Grün<strong>de</strong> (Abrechnen ausschließlich auf <strong>de</strong>rGr<strong>und</strong>lage von Vergütungsvereinbarungen, zu hohe RVG-Gebührenbei bestimmten Mandaten <strong>und</strong> Vergütungsvereinbarungenauf Wunsch <strong>de</strong>s Mandanten) spielen eine untergeordneteRolle.In größeren <strong>und</strong> stark auf gewerbliche Mandanten ausgerichteten<strong>Kanzlei</strong>en wer<strong>de</strong>n alle Grün<strong>de</strong> für <strong>de</strong>n Abschluss von Vergütungsvereinbarungenstärker betont als in kleinen <strong>Kanzlei</strong>en<strong>und</strong> solchen, die vor allem auf Privatk<strong>und</strong>en ausgerichtet sind.4. PreisfindungAn <strong>de</strong>n Bef<strong>und</strong>, in welchen Tätigkeitsfel<strong>de</strong>rn <strong>und</strong> RechtsgebietenVergütungsvereinbarungen Verwendung fin<strong>de</strong>n, schließtsich sachlogisch die betriebswirtschaftliche Frage an, welcheOrientierungspunkte zur Bestimmung <strong>de</strong>s Preises gewählt wer<strong>de</strong>n.5 Für <strong>de</strong>n Rechtsanwalt ist die Antwort auf diese Problematikallerdings von rechtlichen Vorgaben überlagert: Das anwaltlicheVergütungsrecht gestattet keine ausschließlich marktorientiertePreisfindung. Der Rechtsanwalt muss vielmehr dierechtlichen Vorgaben <strong>de</strong>r §§ 4, 14 RVG im Auge behalten, diestets dann praktisch wer<strong>de</strong>n, wenn es zu einer gerichtlichenAuseinan<strong>de</strong>rsetzung über die Angemessenheit <strong>de</strong>r Vergütungmit <strong>de</strong>m Mandanten kommt.5 Hierzu auch Krämer, Die Kunst <strong>de</strong>r richtigen Preisbildung, in:AnwBl. 2006, 154, 157 ff.6 Vgl. zum Thema Preisbildung im Rahmen <strong>de</strong>s Dreiecks subjektiverK<strong>und</strong>ennutzen, Konkurrenz <strong>und</strong> Kosten Reinicke, S., Hahn, S., Preisplanung,in: Diller, H., Hermann, A., Handbuch Preispolitik. Strategien– Planung - Organisation – Umsetzung, 2003, S. 333–357.4.1 Preisfindungsmetho<strong>de</strong>nAm häufigsten orientieren sich die Rechtsanwälte bei <strong>de</strong>r Preisfindungan <strong>de</strong>r fachlichen Schwierigkeit zu bearbeiten<strong>de</strong>r Mandate.61 % <strong>de</strong>r Befragten geben an, <strong>de</strong>n Preis immer o<strong>de</strong>r häufignach dieser Metho<strong>de</strong> festzulegen. Damit orientiert sich dieMehrheit <strong>de</strong>r Befragten an einem „Verfahren“, welches einerseits<strong>de</strong>n rechtlichen Vorgaben <strong>de</strong>s § 4 RVG entspricht, an<strong>de</strong>rerseitsaber betriebswirtschaftlich in hohem Maße unsichersein dürfte.An <strong>de</strong>n Praxiskosten orientiert sich etwa die Hälfte <strong>de</strong>r befragtenAnwälte gelegentlich, selten o<strong>de</strong>r aber überhaupt nicht.Dies zeigt, dass eine systematische Preiskalkulation keineswegsdurchgängig stattfin<strong>de</strong>t.Unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Bezugsgröße <strong>de</strong>r gesetzlichen Gebührenwer<strong>de</strong>n die Preise lediglich von einem Drittel <strong>de</strong>r Anwältefestgesetzt. Die seltenste Variante zur Ermittlung <strong>de</strong>rHöhe <strong>de</strong>r zu vereinbaren<strong>de</strong>n Vergütung ist die Orientierung an<strong>de</strong>n Vergütungen vergleichbarer <strong>Kanzlei</strong>en, also eine wettbewerbsorientiertePreisbildung. 6Hinsichtlich <strong>de</strong>r <strong>Kanzlei</strong>größen ergeben sich einige sehr interessanteUnterschie<strong>de</strong>: Mit steigen<strong>de</strong>r <strong>Kanzlei</strong>größe wird zugleichdie Orientierung an einschlägigen Wettbewerbern immerwichtiger. Ganz offensichtlich verfügen größere <strong>Kanzlei</strong>enüber erheblich bessere Informationen als kleine.Die Betrachtung <strong>de</strong>r Zusammenhänge zwischen Mandatsstruktur<strong>und</strong> Preisfindungsmo<strong>de</strong>ll zeigt, dass sich <strong>Kanzlei</strong>en mithohem gewerblichen Mandatsanteil (mehr als 50 %) <strong>de</strong>utlichhäufiger an <strong>de</strong>n Preisen ihrer Wettbewerber orientieren als<strong>Kanzlei</strong>en mit einem geringeren Anteil solcher Mandate. Wahrscheinlichist, dass im Teilsegment <strong>de</strong>r „Wirtschaftskanzleien“mehr Preistransparenz herrscht als in <strong>de</strong>m eher diffusen Gesamtmarktfür Rechtsdienstleistungen. Feststellbar ist auch, dassdiese <strong>Kanzlei</strong>en sich <strong>de</strong>utlich seltener an <strong>de</strong>n gesetzlichen Gebührenorientieren, als <strong>Kanzlei</strong>en mit einem geringeren Anteilgewerblicher Mandate.Interessant ist, dass unabhängig von <strong>de</strong>r Mandatsstruktur dieOrientierung an <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Falles etwa gleich häufig erfolgt.Dies ist ein allgemeiner Hinweis darauf, dass es auch inwirtschaftsorientierten <strong>Kanzlei</strong>en an betriebswirtschaftlich besserf<strong>und</strong>ierten „Kalkulationsmo<strong>de</strong>llen“ mangelt. Für diese Thesespricht auch, dass eine kostenorientierte Preiskalkulation in<strong>de</strong>n wirtschaftsorientierten <strong>Kanzlei</strong>en durchaus nicht häufigererfolgt als in <strong>de</strong>n <strong>Kanzlei</strong>en, in <strong>de</strong>nen gewerbliche Mandate einengeringeren Stellenwert haben. In welchem Maße in diesemZusammenhang das Bemühen um Konformität mit <strong>de</strong>n rechtlichenVorgaben <strong>de</strong>s § 4 RVG mitbestimmend ist, lässt sich nichtohne weiteres einschätzen.4.2 DifferenzierungskriterienDie bisherigen Ausführungen haben bereits <strong>de</strong>utlich wer<strong>de</strong>nlassen, dass in <strong>de</strong>r Anwaltschaft eine relativ hohe Unsicherheitin Sachen Preiskalkulation vorherrscht. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong>ist es sinnvoll, vertiefend <strong>de</strong>r Frage nachzugehen, nachwelchen Kriterien die Anwälte beim Abschluss von Vergütungsvereinbarungendifferenzieren.Bei <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r zu verabre<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Vergütungsvereinbarungendifferenzieren die befragten Rechtsanwälte am häufigsten nachArt <strong>de</strong>s Mandanten (73 %) <strong>und</strong> beinahe ebenso häufig nach<strong>de</strong>r Schwierigkeit <strong>de</strong>s Mandats (70 %). 7 63 % berücksichtigendie Vermögenssituation <strong>de</strong>s Mandanten. Mehr als ein Drittel<strong>de</strong>r Befragten berücksichtigt bei <strong>de</strong>r Differenzierung <strong>de</strong>r Vergütungshöhedie Kriterien Gegenstandswert (37 %) <strong>und</strong> Rechtsgebiet(35 %). Ein Fünftel <strong>de</strong>r Befragten achtet auf die Reputationbzw. Erfahrung <strong>de</strong>s ein Mandat bearbeiten<strong>de</strong>n Berufsträgers.Immerhin je<strong>de</strong>r Zehnte fixiert seinen Preis nach <strong>de</strong>n Erfolgschancen<strong>de</strong>s Mandats.4.3 EntscheidungsprozesseDie anwaltliche Preispolitik führt im Management von Anwaltskanzleienbislang eher ein Schattendasein. Dies wird daranerkennbar, dass sie in Sozietäten von <strong>de</strong>n einzelnen Berufsträgernweit überwiegend individuell gehandhabt wird.In Sozietäten trifft in aller Regel <strong>de</strong>r Mandatsbearbeiter die Entscheidungüber <strong>de</strong>n Abschluss von Vergütungsvereinbarungen.Dass diesen Entscheidungen Rahmenkriterien auf <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>lagevon Gesellschafterbeschlüssen zu Gr<strong>und</strong>e gelegt wer<strong>de</strong>n, istnach wie vor die Ausnahme.5. VergütungsformenIm Rahmen <strong>de</strong>r Untersuchung <strong>de</strong>s Soldan Instituts wur<strong>de</strong> auchanalysiert, welche Vergütungsmo<strong>de</strong>lle <strong>de</strong>n Vergütungsvereinbarungenbevorzugt zu Gr<strong>und</strong>e gelegt wer<strong>de</strong>n.7 Mehrfachnennungen waren möglich.


256 Aufsätze BRAK-Mitt. 6/2006Hommerich/Kilian/Jackmuth/Wolf, Die Vereinbarung <strong>de</strong>r anwaltlichen Vergütung5.1 Verwendungshäufigkeit unterschiedlicher Mo<strong>de</strong>lleDie gängigste Form <strong>de</strong>r Vergütungsvereinbarung ist die zeitabhängigeVergütung, vor allem in Form <strong>de</strong>s St<strong>und</strong>enhonorars.Über die Hälfte (59 %) <strong>de</strong>r Anwälte, die Vergütungsvereinbarungentreffen, wählt immer o<strong>de</strong>r häufig dieses Honorarmo<strong>de</strong>ll.Die zweithäufigste Honorarvariante ist die Pauschalvergütung.Selten bis nie wer<strong>de</strong>n hingegen fiktive Streitwerte vereinbart,die RVG-Gebühren variiert, über Zusatzvergütungen zu <strong>de</strong>nRVG-Gebühren o<strong>de</strong>r Erfolgshonorare verhan<strong>de</strong>lt. Sachleistungen<strong>de</strong>s Mandanten als Honorar wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r überwiegen<strong>de</strong>nMehrheit <strong>de</strong>r Befragten (94 %) abgelehnt.Rechtsanwältinnen schließen häufiger Pauschalvergütungen abals ihre männlichen Kollegen, während diese wie<strong>de</strong>rum häufigerErfolgshonorare aushan<strong>de</strong>ln. Weniger berufserfahrene Anwälteschließen wohl aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Praktikabilität häufigerPauschalvergütungen ab als ihre älteren Kollegen. Die Verwendungshäufigkeitvon St<strong>und</strong>enhonoraren steigt mit <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>rin einer <strong>Kanzlei</strong> tätigen Rechtsanwälte. Das St<strong>und</strong>enhonorarfin<strong>de</strong>t in Sozietäten mit mehr als zehn anwaltlichen Berufsträgerndie größte Resonanz. Außer<strong>de</strong>m zeigt sich, dass mit steigen<strong>de</strong>mAnteil gewerblicher Mandate die Häufigkeit <strong>de</strong>r Verabredungvon zeitabhängigen Vergütungen zunimmt. Sie istbeson<strong>de</strong>rs hoch in <strong>Kanzlei</strong>en mit einem Anteil gewerblicherMandate von über 50 %.5.2 Zeithonorare („Input-basierte Vergütung“)81 % <strong>de</strong>r befragten Rechtsanwältinnen <strong>und</strong> Rechtsanwälte, dieVergütungsvereinbarungen abschließen, vereinbaren St<strong>und</strong>enhonorare.22 % <strong>de</strong>r Anwälte vereinbaren mit ihren Mandantenfeste St<strong>und</strong>ensätze, <strong>de</strong>ren Höhe b<strong>und</strong>esweit durchschnittlich182 Euro beträgt. Lässt man jeweils fünf Prozent <strong>de</strong>r niedrigsten<strong>und</strong> höchsten Angaben unberücksichtigt, so erhält man einendurchschnittlichen festen St<strong>und</strong>ensatz von 180 Euro. Dervon <strong>de</strong>n Befragten am häufigsten genannte (bereinigte) Preis fürdie anwaltliche Arbeitsst<strong>und</strong>e ist 150 Euro.Mehr als die Hälfte <strong>de</strong>r Rechtsanwälte trifft Vereinbarungen mitflexiblen St<strong>und</strong>ensätzen, <strong>de</strong>ren Min<strong>de</strong>stsatz im Schnitt 146Euro <strong>und</strong> <strong>de</strong>ren Höchstsatz 231 Euro beträgt.Auf die Höhe <strong>de</strong>r jeweiligen festen bzw. flexiblen St<strong>und</strong>ensätzeüben individuelle Faktoren einen erheblichen Einfluss aus. Jenach <strong>Kanzlei</strong>größe, Mandatsstrukur, Größe <strong>de</strong>s Ortes, in <strong>de</strong>mdie Anwaltstätigkeit ausgeübt wird sowie je nach Standort inOst- o<strong>de</strong>r West<strong>de</strong>utschland bzw. Alter <strong>und</strong> Berufserfahrung <strong>de</strong>sanwaltlichen Berufsträgers fällt die Vergütung <strong>de</strong>s Rechtsanwaltsunterschiedlich hoch aus. Eine weitere Determinante <strong>de</strong>rHöhe <strong>de</strong>s St<strong>und</strong>ensatzes ist die Spezialisierung von Anwälten –hier gemessen über <strong>de</strong>n Vergleich von Fachanwälten mit Nicht-Fachanwälten.Mehr als die Hälfte <strong>de</strong>r Befragten (57 %) orientiert sich bei <strong>de</strong>rFestlegung <strong>de</strong>s St<strong>und</strong>ensatzes an <strong>de</strong>r fachlichen Schwierigkeit<strong>de</strong>r Bearbeitung. 52 % nennen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit<strong>de</strong>s Mandanten als Entscheidungskriterium. Die Hälftebezieht auch die Praxiskosten <strong>de</strong>r eigenen <strong>Kanzlei</strong> in die Bildung<strong>de</strong>s St<strong>und</strong>ensatzes mit ein. Lediglich knapp ein Drittel(37 %) beobachtet die Vergütung vergleichbarer <strong>Kanzlei</strong>en alsMaßstab für die Höhe ihres St<strong>und</strong>enhonorars. Eine hierzu notwendigeWettbewerbsanalyse wird meist auf <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>lagesubjektiver Wahrnehmungen wie eigenen Schätzungen (53 %)<strong>und</strong> Befragung von Kollegen (63 %) durchgeführt. Lediglich einDrittel (32 %) greift auf Publikationen zum Thema Vergütungzurück.Im Schnitt wird <strong>de</strong>r Kostenanteil <strong>de</strong>s St<strong>und</strong>ensatzes auf 49 %geschätzt, was in etwa die von einer kleinen Teilgruppe <strong>de</strong>r Befragtenaus <strong>de</strong>m Rechnungswesen objektiv ermittelten Zahlen(53 %) bestätigt. 28 % <strong>de</strong>r Befragten ist <strong>de</strong>r Kostenanteil amSt<strong>und</strong>ensatz nicht bekannt.36 % <strong>de</strong>r Befragten rechnen gegenüber <strong>de</strong>n Mandanten die effektivaufgewen<strong>de</strong>te Zeit ab. Ein ebenso hoher Prozentsatz berechnetangefangene Zeitintervalle, während 28 % die tatsächlichaufgewen<strong>de</strong>te Zeit in Ansatz bringen, aber mit einer in je<strong>de</strong>mFall abgerechneten zeitlichen Untergrenze arbeiten.Die Dokumentation <strong>de</strong>s zeitlichen Aufwands erfolgt bei <strong>de</strong>rMehrheit <strong>de</strong>r befragten Rechtsanwälte (57 %) durch kontinuierlicheschriftliche Aufzeichnungen. 28 % greifen auf Computerprogrammezurück, während 11 % auf gelegentliche schriftlicheAufzeichnungen rekurrieren. Vier Prozent schätzen die vonihnen aufgewen<strong>de</strong>te Arbeitszeit.Vor <strong>de</strong>m Hintergr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Zeithonorar immanenten Vor<strong>und</strong>Nachteile ist im Rahmen dieser Studie <strong>de</strong>r Frage nachgegangenwor<strong>de</strong>n, wie Anwälte in Deutschland die Wirkungsweise<strong>de</strong>s Zeithonorars für sich <strong>und</strong> ihre Mandanten einschätzen.St<strong>und</strong>enhonorare wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n befragten Rechtsanwältinnen<strong>und</strong> Rechtsanwälten größtenteils positiv bewertet. 41%<strong>de</strong>r Befragten stimmen <strong>de</strong>r Aussage voll zu, dass sie für <strong>de</strong>nMandanten transparent <strong>und</strong> wenig risikoreich seien. Sie sindnicht <strong>de</strong>r Ansicht, dass St<strong>und</strong>enhonorare zu ineffektiver Arbeitverleiten o<strong>de</strong>r Risiken <strong>de</strong>r Benachteiligung von Mandantenbzw. <strong>de</strong>r unterwertigen Vergütung von Anwälten beinhalten.Die kritischere Haltung von Rechtsanwälten aus an<strong>de</strong>renRechtsordnungen zu Zeithonoraren wird von <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschenAnwaltschaft damit nicht geteilt.5.3 Erfolgshonorare („Output-basierte Vergütung“)De lege lata sind Erfolgshonorare aufgr<strong>und</strong> ihres in § 49bAbs. 2 BRAO statuierten Verbots nicht zulässig. 83% <strong>de</strong>r befragtenRechtsanwälte geben vor diesem Hintergr<strong>und</strong> an, dasssie keine entsprechen<strong>de</strong>n Vereinbarungen treffen. Acht Prozenträumen allerdings ein, Erfolgshonorare fallweise zu vereinbaren,wobei dies in gleichem Maße schriftlich (4 %) wie auchmündlich(4%)erfolgt.Eine nachträgliche Anpassung <strong>de</strong>r Vergütung nach Beendigung<strong>de</strong>s Mandats ist berufsrechtlich unbe<strong>de</strong>nklich. 59 % allerRechtsanwälte geben an, entsprechen<strong>de</strong> erfolgsbedingte „Korrekturen“am eigentlich geschul<strong>de</strong>ten Honorar schon einmalvorgenommen zu haben.In eine ähnliche Richtung zielt die ebenfalls gestellte Frage, obin geeigneten Mandaten nach Abschluss <strong>de</strong>s Mandats regelrechteVergütungsvereinbarungen getroffen wer<strong>de</strong>n, die sicham Erfolg <strong>de</strong>s Anwalts orientieren. Dies kommt bei 77 % <strong>de</strong>rRechtsanwälte nie <strong>und</strong> bei 23% selten bzw. gelegentlich vor.Bei Anwälten, die einen geringen Anteil gewerblicher Mandateabrechnen (bis zu 20 %), kommt es <strong>de</strong>utlich seltener zu solchenVereinbarungen („nie“ = 82%) als bei <strong>Kanzlei</strong>en mit gewerblichgeprägter Mandantschaft („nie“ = 78 % bei einem Anteilvon 21 % bis 50 % bzw. 66 % bei einem Anteil von mehrals 50 % gewerblicher Mandate).Der Wunsch <strong>de</strong>s Mandanten nach Aufnahme einer erfolgsabhängigenKomponente in die Vergütungsvereinbarung ist bislangrelativ selten. Die Hälfte <strong>de</strong>r Befragten wür<strong>de</strong> bei Zulässigkeitvon Erfolgshonoraren in geeigneten Mandaten positiv aufeinen solchen Wunsch ihres Mandanten reagieren; 37 % wür<strong>de</strong>nihn verneinen.5.4 Pauschalvergütung („Aufgaben-basierte Vergütung“)16 % <strong>de</strong>r befragten Rechtsanwältinnen <strong>und</strong> Rechtsanwälte vereinbarengr<strong>und</strong>sätzlich keine Pauschalhonorare. Mehr als dieHälfte vereinbart dann Pauschalvergütungen, wenn sie ihrenAufwand absehen können (56 %) o<strong>de</strong>r Mandanten Kostensi-


BRAK-Mitt. 6/2006 Aufsätze 257Hommerich/Kilian/Jackmuth/Wolf, Die Vereinbarung <strong>de</strong>r anwaltlichen Vergütungcherheit haben wollen (53 %). 38 % <strong>de</strong>r Befragten wählen diesesHonorarmo<strong>de</strong>ll, wenn die gesetzlichen Gebühren nicht angemessenausfallen.5.5 Modifizierung <strong>de</strong>s RVG-Tarifs („Tarif-basierte Vergütung“)Auf die Frage, ob sie tarif-basierte Vergütungsvereinbarungentreffen, antworten 67 % <strong>de</strong>r befragten Anwälte, dass sie solcheVerabredungen nicht treffen. 33 % geben an, <strong>de</strong>n gesetzlichenTarif durch Vereinbarung zu modifizieren. Die zwei nahe liegendstenGestaltungen, die Variierung <strong>de</strong>s Gegenstandswerts<strong>und</strong> die Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Gebührensatzes, sind bei <strong>de</strong>n diesemVergütungsmo<strong>de</strong>ll aufgeschlossenen Anwälten in etwa gleichbeliebt.<strong>Kanzlei</strong>en mit einem hohen Anteil gewerblicher Mandanten lösensich zur Erzielung sachgerechter Ergebnisse in Vergütungsfragen<strong>de</strong>utlich häufiger vollständig vom RVG <strong>und</strong> vertrauenauf an<strong>de</strong>re Vergütungsmo<strong>de</strong>lle.5.6 Abrechnung von Auslagen62 % <strong>de</strong>r Befragten geben an, dass sie die Auslagen zusätzlichzu <strong>de</strong>r vereinbarten Vergütung abrechnen, so wie es im RVGTeil 7 VV vorgesehen ist. 26 % hingegen sehen eine Abrechnungvon Festbeträgen bzw. tatsächlichen Kosten vor. Bei 20 %<strong>de</strong>r Anwälte sind alle Auslagen (ohne Umsatzsteuer) in <strong>de</strong>r vereinbartenVergütung enthalten.6. Kommunikation in VergütungsfragenNeben <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Vergütungshöhe sehen sich Rechtsanwältinnen<strong>und</strong> Rechtsanwälte seit Juli 2006 mit <strong>de</strong>r Herausfor<strong>de</strong>rungkonfrontiert, ihre Individualpreise häufiger gegenüberMandanten durchsetzen zu müssen als in <strong>de</strong>r Vergangenheit.Vergütungsvereinbarungen zwischen Anwalt <strong>und</strong> Mandantkönnen also als Produkt erfolgreicher Kommunikation gesehenwer<strong>de</strong>n. In diesem Kontext sind die Modalitäten <strong>de</strong>rKommunikation von Vergütungsvereinbarungen im Einzelnenzu untersuchen.6.1 Zeitpunkt <strong>de</strong>r Kommunikation28 % <strong>de</strong>r Befragten geben an, vor <strong>de</strong>r Übernahme eines Mandatsihre Mandanten nicht über die Höhe <strong>de</strong>r Vergütung zu unterrichten.Rechtsanwälte, die im Vorfeld die Vergütung gr<strong>und</strong>sätzlichansprechen (47 %) o<strong>de</strong>r dies von Fall zu Fall unterschiedlichhandhaben (25 %), verwen<strong>de</strong>n dabei folgen<strong>de</strong> Kommunikationsformen:Die Anwälte, die immer o<strong>de</strong>r fallweise die erwartete Vergütungkommunizieren, nutzen hierzu vor allem <strong>de</strong>n Erstkontakt o<strong>de</strong>rdas erste Beratungsgespräch. An<strong>de</strong>re Kommunikationsformenbzw. -medien spielen <strong>de</strong>mgegenüber praktisch keine Rolle.Eine gewisse Relevanz ist in diesem Zusammenhang <strong>de</strong>m Internetzuzuschreiben, da acht Prozent <strong>de</strong>r Anwälte, die ihre Vergütungkommunizieren, dieses Medium zu diesem Zweck nutzen.Insgesamt wird <strong>de</strong>utlich, dass – soweit überhaupt – dieVergütung individuell im Mandatsgespräch kommuniziert wird.Der häufigste Zeitpunkt, zu <strong>de</strong>m die Vergütung besprochenwird, ist das En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s ersten Mandantengesprächs. Deutlichseltener wird bereits zu Beginn <strong>de</strong>s ersten Gesprächs mit <strong>de</strong>mMandanten das Thema Vergütung besprochen. Wie<strong>de</strong>rum seltenerwird schon bei Vereinbarung <strong>de</strong>s ersten Termins dasPreisthema angesprochen.In <strong>Kanzlei</strong>en mit einem Anteil von mehr als 50 % gewerblicherMandate <strong>und</strong> in Sozietäten mit mehr als 20 Anwälten wird erheblichöfter als in <strong>Kanzlei</strong>en mit geringerem gewerblichenMandatsanteil o<strong>de</strong>r kleineren <strong>Kanzlei</strong>en bereits bei <strong>de</strong>r Vereinbarung<strong>de</strong>s ersten Termins über die Vergütungsfrage gesprochen.Stark in <strong>de</strong>n Hintergr<strong>und</strong> treten die Besprechung <strong>de</strong>r Vergütungsfrageerst nach einer gewissen Einarbeitungszeit o<strong>de</strong>r gegenEn<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Mandats. Darüber hinaus kommt selten vor, dassdie Vergütungsfrage während <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Mandats dann angesprochenwird, wenn <strong>de</strong>r anwaltliche Sachbearbeiter feststellt,dass die gesetzlichen Gebühren nicht mehr in einem angemessenenVerhältnis zur aufgewen<strong>de</strong>ten Arbeit stehen.6.2 Der Mandant als InitiatorDie Hälfte <strong>de</strong>r Befragten berichtet, dass in bis zu 25 % <strong>de</strong>rMandate die Vergütung durch die Mandanten selbst angesprochenwird (häufigste Schätzung: 10 % <strong>de</strong>r Fälle). Es zeigt sichdarüber hinaus, dass nach <strong>de</strong>n Einschätzungen von 12 % <strong>de</strong>rBefragten Mandanten das Preisthema mit großer Regelmäßigkeit,d.h. in 75 % bis 100 % <strong>de</strong>r Fälle, anschnei<strong>de</strong>n.Bezogen auf unterschiedliche Mandantengruppen ergeben sich<strong>de</strong>utliche Unterschie<strong>de</strong>: Nach Einschätzung <strong>de</strong>r befragten Anwältespricht r<strong>und</strong> ein Viertel <strong>de</strong>r größeren Unternehmen dasVergütungsthema immer an. Bei mittelständischen Unternehmenliegt dieser Anteil mit 12 % bereits <strong>de</strong>utlich niedriger. BeiPrivatk<strong>und</strong>en ist eine regelmäßige Ansprache <strong>de</strong>s Themasnochmals <strong>de</strong>utlich seltener (4 %).6.3 KommunikationswegeEine zwischen Rechtsanwalt <strong>und</strong> Mandant frei verhan<strong>de</strong>lte Vergütungstellt <strong>de</strong>n Anwalt nicht nur vor die Herausfor<strong>de</strong>rung, dieVergütungsfrage überhaupt anzusprechen, son<strong>de</strong>rn auch vordas Problem, auf welchen Wegen er <strong>de</strong>m Mandanten seineHonorarvorstellungen vermittelt. Nahezu alle befragten Anwälte,die eine Vergütungsvereinbarung abschließen, sprechen dieVergütungsfrage im persönlichen Gespräch mit <strong>de</strong>m Mandantenan.21 % Prozent <strong>de</strong>r Befragten wählen (außer<strong>de</strong>m) die Möglichkeit,die Vergütung im Rahmen eines geson<strong>de</strong>rten Schreibensfestzuhalten. 19 % bitten um die schriftliche Bestätigung <strong>de</strong>rgetroffenen Vergütungsvereinbarung. Fax <strong>und</strong> E-Mail stehendahinter weit zurück (5 % bzw. 3 %).6.4 Bewertung <strong>de</strong>r GesprächssituationInsgesamt 55 % <strong>de</strong>r Befragten empfin<strong>de</strong>n es eher nicht als unangenehm,die Vergütungsfrage von sich aus anzusprechen.31 % bewerten diese Situation ambivalent <strong>und</strong> immerhin 13 %<strong>de</strong>r befragten Rechtsanwältinnen <strong>und</strong> Rechtsanwälte charakterisierensolche Gespräche als unangenehme o<strong>de</strong>r sehr unangenehmeSituationen. Auffällig ist, dass es Rechtsanwältinnen<strong>de</strong>utlich unangenehmer als ihren männlichen Kollegen ist, dieVergütungsfrage aktiv anzusprechen.Insgesamt ist es von Be<strong>de</strong>utung, mit welchen Mandanten dieVergütungsfrage erörtert wird. Die zeigt sich bei <strong>de</strong>r Analyse<strong>de</strong>r Ergebnisse nach <strong>de</strong>r Mandatsstruktur: Mit zunehmen<strong>de</strong>mAnteil gewerblicher Mandate wird die Gesprächssituation inHonorargesprächen als weniger unangenehm wahrgenommen.6.5 För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Akzeptanz von VergütungsvereinbarungenUm ihre Mandanten von einer Vergütungsvereinbarung zuüberzeugen, erläutern 82 % <strong>de</strong>r befragten Anwälte Umfang<strong>und</strong> Schwierigkeit <strong>de</strong>s anstehen<strong>de</strong>n Mandats, häufig in Verbindungmit einer Beschreibung <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Vergütung enthaltenenLeistung (67 %). Bereits <strong>de</strong>utlich weniger häufig erläutern Anwälte<strong>de</strong>n geldwerten Nutzen ihrer Abrechnungsmetho<strong>de</strong> gegenüber<strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s RVG (41 %). Etwa gleich viele Be-


258 Aufsätze BRAK-Mitt. 6/2006Hommerich/Kilian/Jackmuth/Wolf, Die Vereinbarung <strong>de</strong>r anwaltlichen Vergütungfragte (39 %) geben an, vor Abschluss einer Vergütungsvereinbarungdie „beson<strong>de</strong>re Qualität ihrer Arbeit“ zu erläutern.Demgegenüber erfolgt ein Hinweis auf „marktübliche Preise“bereits erheblich seltener.6.6 VergütungsverhandlungenDie Ergebnisse zeigen, dass – nach Einschätzung <strong>de</strong>r befragtenAnwälte – über die Hälfte aller Mandanten bestenfalls gelegentlichbis nie darauf eingestellt ist, mit ihrem Anwalt über dieVergütung in Verhandlungen zu treten. Dabei kommt es auf<strong>de</strong>n Typus <strong>de</strong>s Mandanten an: Lediglich 11 % <strong>de</strong>r Privatk<strong>und</strong>en,aber immerhin 19 % <strong>de</strong>r mittelständischen Unternehmer<strong>und</strong> 24 % <strong>de</strong>r Großunternehmen wollen immer o<strong>de</strong>r häufigüber die Vergütung verhan<strong>de</strong>ln.7. Liquiditätssteuerung <strong>und</strong> For<strong>de</strong>rungsmanagement7.1 Ausfälle von Vergütungsfor<strong>de</strong>rungenDie jährlichen For<strong>de</strong>rungsausfälle <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Anwaltschaftsind – verglichen mit <strong>de</strong>r gewerblichen Wirtschaft – überdurchschnittlichhoch. Die befragten Anwälte gehen davon aus, dasssie durchschnittlich For<strong>de</strong>rungsausfälle in Höhe von acht Prozentihrer gesamten Vergütungsansprüche erlei<strong>de</strong>n. Allerdingsist die subjektive Wahrnehmung in <strong>de</strong>r Anwaltschaft negativerals <strong>de</strong>r objektive Bef<strong>und</strong>: Wenn man die Angaben <strong>de</strong>r Rechtsanwälte,die ihre Angaben auf ihr Rechnungswesen zurückführen,mit <strong>de</strong>nen jener Kollegen vergleicht, die ihre For<strong>de</strong>rungsausfällelediglich schätzen, ergeben sich Abweichungen. Dergeschätzte Anteil von For<strong>de</strong>rungsausfällen liegt bei acht Prozent.Der aus <strong>de</strong>m Rechnungswesen objektiv belegbare Anteilliegt <strong>de</strong>mgegenüber bei fünf Prozent.7.2 Fälligkeit <strong>und</strong> VorschussNur 15 % <strong>de</strong>r Rechtsanwälte beanspruchen gr<strong>und</strong>sätzlich einenVorschuss. 54 % machen dies von <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Mandantenabhängig, 24 % entschei<strong>de</strong>n in Abhängigkeit von <strong>de</strong>r Art<strong>de</strong>s Mandats. 24 % aller Rechtsanwälte beanspruchen nachAbschluss einer Vergütungsvereinbarung gr<strong>und</strong>sätzlich keinenVorschuss. Bei <strong>de</strong>r Handhabung <strong>de</strong>s Vorschusses erweisen sichgroße <strong>Kanzlei</strong>en sowie <strong>Kanzlei</strong>en mit vergleichsweise vielengewerblichen Mandaten weitaus flexibler als kleine <strong>Kanzlei</strong>en<strong>und</strong> <strong>Kanzlei</strong>en mit schwach gewerblich ausgeprägter Mandantschaft.Falls ein angefor<strong>de</strong>rter Vorschuss ausbleibt, mahnen 71 % <strong>de</strong>rBefragten <strong>de</strong>n Mandanten schriftlich <strong>und</strong> 28 % telefonisch.22 % <strong>de</strong>r Anwälte wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Sache nicht weiter aktiv, wohingegen19 % in <strong>de</strong>r Sache unabhängig vom Eingang <strong>de</strong>s Vorschussestrotz<strong>de</strong>m tätig wer<strong>de</strong>n.7.3 Factoring von Vergütungsfor<strong>de</strong>rungenEin Hilfsmittel beim anwaltlichen For<strong>de</strong>rungsmanagement könnensog. Verrechnungsstellen sein. Sie bieten seit 2004 ein(echtes) Factoring von Rechtsanwälten zustehen<strong>de</strong>n For<strong>de</strong>rungenan, die diesen gegen Mandanten zustehen, <strong>und</strong> übernehmendamit auf eigene Rechnung <strong>und</strong> auf eigenes Risiko dieBeitreibung solcher For<strong>de</strong>rungen. 65 % <strong>de</strong>r Befragten habenkein Interesse an einer Abtretung ihrer Vergütungsfor<strong>de</strong>rungenan eine anwaltliche Verrechnungsstelle, 23 % haben sich diesbezüglichnoch keine Meinung gebil<strong>de</strong>t. Lediglich 12 % <strong>de</strong>rBefragten haben ihr Interesse an einem Factoring bek<strong>und</strong>et. Fürdiese Teilgruppe wur<strong>de</strong> ermittelt, dass sie im Schnitt einen maximalenAbschlag von acht Prozent ihrer Vergütungsfor<strong>de</strong>rungals „Ankaufgebühr“ <strong>de</strong>s Factors akzeptieren wür<strong>de</strong>n. Auffälligist, dass <strong>Kanzlei</strong>en mit einem starken Anteil gewerblicher Mandate(>50 %) ein geringeres Interesse an einer solchen Zusammenarbeitbek<strong>und</strong>en als <strong>Kanzlei</strong>en mit einer stärker nicht-gewerblichgeprägten Mandatsstruktur.8. Rechtsschutzversicherte MandateZur Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Rechtsschutzversicherungen für die Anwaltschaftsind nur relativ wenige Eckdaten bekannt. Dies nahmdas Soldan Institut zum Anlass, die Anwaltschaft nach <strong>de</strong>m Anteilihrer Mandate, die über Rechtsschutzversicherungen ihrerMandanten finanziert wer<strong>de</strong>n, <strong>und</strong> in <strong>de</strong>m Zusammenhangnach <strong>de</strong>r Vereinbarung von Vergütungsvereinbarungen zu befragen.8.1 HäufigkeitIm Schnitt wer<strong>de</strong>n 31 % <strong>de</strong>r Mandate über Rechtsschutzversicherungenfinanziert. Lediglich drei Prozent <strong>de</strong>r befragtenRechtsanwältinnen <strong>und</strong> Rechtsanwälte geben an, keine Rechtsschutzmandatezu betreuen. Anwälte, die sich auf ihr Rechnungswesenstützen können, gelangen zu teilweise <strong>de</strong>utlichabweichen<strong>de</strong>n Werten. Bei ihnen beträgt <strong>de</strong>r Gesamtanteil <strong>de</strong>rrechtsschutzversicherten Mandate lediglich 23 %. Insgesamtzeigen die Ergebnisse, dass mit zunehmen<strong>de</strong>r <strong>Kanzlei</strong>größe <strong>de</strong>rAnteil <strong>de</strong>r rechtsschutzversicherten Mandate sinkt.8.2 Vergütungsvereinbarungen in rechtsschutzversichertenMandatenAuf die Frage, ob sie Vergütungsvereinbarungen i.S.d. § 4 RVGhäufiger in privat finanzierten o<strong>de</strong>r in rechtsschutzversichertenMandaten schließen, nennen die Rechtsanwälte mit <strong>de</strong>utlicherMehrheit privat finanzierte Mandate. Sie dominieren mit 73 %die Vergütungsvereinbarungen, während nur ein Prozent <strong>de</strong>rAnwälte angibt, häufiger in rechtsschutzversicherten Mandateneine über <strong>de</strong>n Sätzen <strong>de</strong>s RVG liegen<strong>de</strong> Vergütung zu vereinbaren.13 % differenzieren nicht <strong>und</strong> schließen Vergütungsvereinbarungenin bei<strong>de</strong>n Fällen gleich häufig. 13 % geben an, überhauptkeine Vergütungsvereinbarungen zu treffen. Für <strong>de</strong>nRechtsanwalt stellen sich rechtsschutzversicherte Mandate zwarunter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt, dass ein solventer Finanzier hinter<strong>de</strong>m Mandanten steht, als attraktiv dar; sie bieten aber rein faktischauch <strong>de</strong>utlich reduzierte Erlöspotentiale, da Vergütungsvereinbarungenwesentlich seltener geschlossen wer<strong>de</strong>n.8.3 Versicherungsrechtliche Abwicklung93 % <strong>de</strong>r rechtsschutzversicherte Mandate bearbeiten<strong>de</strong>nRechtsanwälte geben an, dass sie für <strong>de</strong>n Mandanten die versicherungsrechtlicheAbwicklung mit <strong>de</strong>m Rechtsschutzversichererunter Verzicht auf die ihnen hierfür gr<strong>und</strong>sätzlich zustehen<strong>de</strong>Vergütung kostenlos vornehmen. Lediglich vier Prozent <strong>de</strong>rRechtsanwälte beanspruchen die ihnen zustehen<strong>de</strong> Vergütungfür die übernommene weitere Angelegenheit. Weitere drei Prozentüberlassen die Klärung <strong>de</strong>r versicherungsrechtlichen Fragengr<strong>und</strong>sätzlich <strong>de</strong>m Mandanten <strong>und</strong> setzen sich nicht mitRechtsschutzversicherungen auseinan<strong>de</strong>r.8.4 Rationalisierungsabkommen mit RechtsschutzversicherernDrei Viertel <strong>de</strong>r Befragten lehnen so genannte Rationalisierungsabkommenmit <strong>de</strong>r Versicherungswirtschaft ab. Die verbleiben<strong>de</strong>n26 % aller Rechtsanwälte können sich durchausvorstellen, auf ein Angebot zu einem solchen Rahmenabkommeneinzugehen. Beson<strong>de</strong>rs interessant ist, dass r<strong>und</strong> 40 %dieser interessierten Rechtsanwälte genaue Vorstellungen haben,in welcher Größenordnung eine Reduzierung <strong>de</strong>r gesetzlichenGebühren akzeptabel wäre: Durchschnittlich können siesich eine maximale Reduzierung von bis zu 15 % vorstellen.


BRAK-Mitt. 6/2006 Aufsätze 259Deppert, Die Rechtsprechung <strong>de</strong>s Senats für Anwaltssachen <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esgerichtshofs im Jahre 200578 % <strong>de</strong>r Rechtsanwälte aus <strong>Kanzlei</strong>en, in <strong>de</strong>nen gewerblicheMandate einen Anteil von mehr als 50 % haben, sind gr<strong>und</strong>sätzlichnicht bereit, die Angebote <strong>de</strong>r Rechtsschutzversicherungenzu akzeptieren. Der Vergleichswert für <strong>Kanzlei</strong>en miteinem geringeren Anteil gewerblicher K<strong>und</strong>schaft (< 21 %)liegt bei 68 %.Projektteam: Prof. Dr. Christoph Hommerich, RADr.MatthiasKilian, Dipl.-Soz. Heike Jackmuth Mag. rer. publ., ThomasWolf, M.A. (Hommerich <strong>und</strong> Kilian sind Vorstän<strong>de</strong>,Jackmuth <strong>und</strong> Wolf sind wiss. Mitarbeiter <strong>de</strong>s Soldan Instituts.)Die Rechtsprechung <strong>de</strong>s Senats für Anwaltssachen<strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esgerichtshofs im Jahre 2005*Dr. Katharina Deppert, KarlsruheVorsitzen<strong>de</strong> Richterin am B<strong>und</strong>esgerichtshof a.D.Die Zahl <strong>de</strong>r zum Anwaltssenat <strong>de</strong>s BGH gelangten Verfahrenist weiter angestiegen. Im Jahre 2005 waren 131 Eingänge zuverzeichnen (120 Verwaltungsstreitverfahren <strong>und</strong> zehn Disziplinarsachen).Dabei bil<strong>de</strong>ten die Fälle <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs wegenVermögensverfalls weiterhin <strong>de</strong>n Hauptanteil <strong>de</strong>r Verfahren. 73<strong>de</strong>r im Jahre 2005 eingegangenen Verfahren betrafen <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rruf,ein Fall die Versagung <strong>de</strong>r Zulassung wegen Vermögensverfalls.Gegenüber <strong>de</strong>m Vorjahr be<strong>de</strong>utet dies eine Zunahme<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Vermögensverfall betreffen<strong>de</strong>n Verfahren umnahezu 50 %. 1I. Entscheidungen in Zulassungssachen1. Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Zulassung wegen Vermögensverfalls, § 14Abs.2Nr.7BRAOa) Vermögensverfall bei ungewisser Verwertung <strong>de</strong>s ImmobilienvermögensEs kommt immer wie<strong>de</strong>r vor, dass <strong>de</strong>r Rechtsanwalt gegen dasVorliegen eines Vermögensverfalls im Sinne <strong>de</strong>s § 14 Abs. 2Nr. 7 BRAO einwen<strong>de</strong>t, er verfüge über ausreichend Gr<strong>und</strong>besitz,bei <strong>de</strong>ssen Verwertung er die bestehen<strong>de</strong>n Verbindlichkeitentilgen könne. In zwei Fällen ging <strong>de</strong>r Senat <strong>de</strong>nnoch von einemVermögensverfall aus. In einem Fall begrün<strong>de</strong>te er dies damit,dass ungewiss war, ob die Zwangsversteigerung <strong>de</strong>sGr<strong>und</strong>besitzes <strong>de</strong>s Antragstellers zur Tilgung sämtlicher gegen<strong>de</strong>n Antragsteller bestehen<strong>de</strong>n For<strong>de</strong>rungen führen wür<strong>de</strong> (Beschl.v. 25.7.2005 – AnwZ [B] 43/04). In <strong>de</strong>m an<strong>de</strong>ren Fall wardie Antragstellerin zur Verwertung <strong>de</strong>s Immobilienvermögensersichtlich entwe<strong>de</strong>r nicht in <strong>de</strong>r Lage o<strong>de</strong>r je<strong>de</strong>nfalls nicht bereit(Beschl. v. 5.12.2005 – AnwZ [B] 54/04).b) Die Gefährdung <strong>de</strong>r Interessen <strong>de</strong>r Rechtsuchen<strong>de</strong>n bei einemin einer Einzelkanzlei angestellten RechtsanwaltMit <strong>de</strong>r Frage, ob die Interessen <strong>de</strong>r Rechtsuchen<strong>de</strong>n trotz <strong>de</strong>sVermögensverfalls <strong>de</strong>s Rechtsanwalts nach § 14 Abs. 2 Nr. 7BRAO ausnahmsweise nicht gefähr<strong>de</strong>t sind, hatte sich <strong>de</strong>r Senatauch im Jahre 2005 zu befassen. Unter an<strong>de</strong>rem machtendie Antragsteller geltend, eine Gefährdung <strong>de</strong>r Rechtsuchen<strong>de</strong>nsei ausgeschlossen weil sie sich in ihrem Anstellungsvertragzum Schutz <strong>de</strong>r Rechtsuchen<strong>de</strong>n Beschränkungen unterworfenhätten. Sie beriefen sich dabei auf <strong>de</strong>n Beschluss <strong>de</strong>s Senatsvom 18.10.2004 (AnwZ [B] 43/03, NJW 2005, 511, AnwBl.2005, 216, BRAK-Mitt. 2005, 86). Dort hatte <strong>de</strong>r Senat ange-* 1 Für die wertvolle Unterstützung danke ich Frau Richterin am LandgerichtDr. Rombach.nommen, dass durch <strong>de</strong>n Vermögensverfall die Interessen <strong>de</strong>rRechtsuchen<strong>de</strong>n ausnahmsweise nicht gefähr<strong>de</strong>t seien. Folgen<strong>de</strong>Umstän<strong>de</strong> waren dafür maßgebend: Der Antragsteller hatteseinen anwaltlichen Beruf bisher ohne Beanstandung ausgeübt.Den Insolvenzantrag hatte er selbst gestellt. Er war als angestellterAnwalt in einer größeren <strong>Kanzlei</strong> tätig. In <strong>de</strong>m Anstellungsvertragwar vereinbart, dass sein Name we<strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>mBriefkopf noch auf <strong>de</strong>m Praxisschild erschien, ferner dass Mandateim Auftrag <strong>und</strong> für Rechnung <strong>de</strong>r Sozietät abgeschlossenwer<strong>de</strong>n mussten <strong>und</strong> dass <strong>de</strong>r Antragsteller eigene Mandate<strong>und</strong> Zahlungen an die Sozietät nicht annehmen durfte. Wennes in Ausnahmefällen zu Barzahlungen kommen sollte, hatte<strong>de</strong>r Antragsteller entsprechend <strong>de</strong>r Übung <strong>de</strong>r Sozietät einenSozius <strong>und</strong> die Bürovorsteherin bzw. <strong>de</strong>ren Vertreterin hinzuzuziehen.Die Rechtsanwälte, die <strong>de</strong>n Anstellungsvertrag mit<strong>de</strong>m Antragsteller geschlossen haben, verpflichteten sich zu<strong>de</strong>mvertraglich, <strong>de</strong>n pfändbaren Teil <strong>de</strong>s Arbeitseinkommens<strong>de</strong>s Antragstellers an <strong>de</strong>n Insolvenzverwalter bzw. an einenvom Insolvenzgericht zu bestellen<strong>de</strong>n Treuhän<strong>de</strong>r abzuführen.Der Antragsteller <strong>und</strong> seine Arbeitgeber hatten sich ferner <strong>de</strong>rRechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verpflichtet, je<strong>de</strong>Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s geschlossenen Anstellungsvertrages <strong>und</strong> ein etwaigesEn<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Anstellungsverhältnisses unverzüglich mitzuteilen.Bei <strong>de</strong>r Sozietät, von <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Antragsteller angestelltwur<strong>de</strong>, han<strong>de</strong>lte es sich um eine angesehene <strong>Kanzlei</strong>, die bisherin keiner Weise zu Beanstandungen Anlass gegeben hatte.Mitentschei<strong>de</strong>nd für die Annahme einer fehlen<strong>de</strong>n Gefährdung<strong>de</strong>r Rechtsuchen<strong>de</strong>n war, dass eine Sozietät – an<strong>de</strong>rs als etwaeine Einzelkanzlei – die Gewähr dafür bietet, dass auch während<strong>de</strong>r Urlaubzeit o<strong>de</strong>r einer etwaigen Erkrankung eines Soziusdie Einhaltung <strong>de</strong>r vertraglichen Verpflichtungen <strong>de</strong>s Antragstellersüberwacht wer<strong>de</strong>n kann. Deshalb waren die sofortigenBeschwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Antragsteller, die in einer Einzelkanzleiangestellt waren <strong>und</strong> sich im Anstellungsvertrag teilweise ähnlichenBeschränkungen unterworfen hatten, ohne Erfolg (Beschl.v. 5.12.2005 – AnwZ [B] 13/05, AnwBl. 2006, 280;BRAK-Mitt. 2006, 81, vgl. dazu Römermann, AnwBl. 2006,237; Beschl. v. 5.12.2005 - AnwZ [B] 96/04 <strong>und</strong> AnwZ [B] 14/05, AnwBl. 2006, 281; vgl. auch Beschl. v. 27.9.2005 – AnwZ[B] 18/04).c) Die Gefährdung <strong>de</strong>r Rechtsuchen<strong>de</strong>n bei SelbstbeschränkungenDer Senat hielt an seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. Beschl.v. 14.2.2000 – AnwZ [B] 13/99; Beschl. v. 12.1.2004 –AnwZ [B] 17/03; Beschl. v. 18.10.2004 – AnwZ [B] 70/03,BRAK-Mitt. 2005, 27) fest, wonach nicht kontrollierbare, je<strong>de</strong>rzeitaufgebbare Selbstbeschränkungen <strong>de</strong>s Rechtsanwalts bei


260 Aufsätze BRAK-Mitt. 6/2006Deppert, Die Rechtsprechung <strong>de</strong>s Senats für Anwaltssachen <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esgerichtshofs im Jahre 2005bestehen<strong>de</strong>m Vermögensverfall einer Gefährdung <strong>de</strong>r Rechtsuchen<strong>de</strong>nnicht entgegenstehen können. In <strong>de</strong>n mit Beschlüssenvom 18.4.2005 (AnwZ [B] 38/04) <strong>und</strong> vom 26.9.2005 (AnwZ[B] 64/04) zum Abschluss gebrachten Verfahren hatten die Antragsteller<strong>de</strong>shalb ohne Erfolg vorgebracht, nur in eigenen Angelegenheitentätig zu wer<strong>de</strong>n.2. Versagung <strong>de</strong>r Zulassung wegen VermögensverfallsBeschluss vom 7.3.2005 (AnwZ [B] 7/04, NJW 2005, 1944;AnwBl. 2005, 503)Die Frage, ob es auch im Rahmen <strong>de</strong>s § 7 Nr. 9 BRAO daraufankommt, dass <strong>de</strong>r Vermögensverfall zu einer Gefährdung <strong>de</strong>rRechtsuchen<strong>de</strong>n führt, beantwortete <strong>de</strong>r Senat in seinem Beschlussvom 7.3.2005 (AnwZ [B] 7/04, NJW 2005, 1944;AnwBl. 2005, 503). Der Antragsteller hat einen Antrag aufWie<strong>de</strong>rzulassung zur Rechtsanwaltschaft gestellt, obwohl dasInsolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wor<strong>de</strong>n war.Er hatte die Restschuldbefreiung beantragt, sie war jedoch nichtangekündigt wor<strong>de</strong>n. Der Antrag auf Wie<strong>de</strong>rzulassung wur<strong>de</strong>zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel hattenin bei<strong>de</strong>n Instanzen keinen Erfolg.Darauf, ob die Interessen <strong>de</strong>r Rechtsuchen<strong>de</strong>n unter <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>renUmstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Falles bei einer Wie<strong>de</strong>rzulassungausnahmsweise nicht gefähr<strong>de</strong>t wären, kam es nach Auffassung<strong>de</strong>s Senats nicht an, da § 7 Nr. 9 BRAO allein an das Vorliegeneines Vermögensverfalls anknüpft (a.A. Kleine-Cosack in seinerAnmerkung AnwBl. 2005, 442, 445). Die Materialien <strong>de</strong>s Gesetzeszur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Berufsrechts <strong>de</strong>r Rechtsanwälte <strong>und</strong><strong>de</strong>r Patentanwälte vom 13.12.1989 (BGBl. I S. 2135) enthaltenkeinen Hinweis auf eine vom Wortlaut <strong>de</strong>r Vorschrift abweichen<strong>de</strong>Absicht <strong>de</strong>s Gesetzgebers. Verfassungsrechtliche Be<strong>de</strong>nkengegen unterschiedliche Voraussetzungen für die Versagung<strong>und</strong> <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Zulassung bei eingetretenem Vermögensverfallhatte <strong>de</strong>r Senat nicht. Der Zwang zur Aufgabe einesfrei <strong>und</strong> zulässig gewählten Berufes wirkt ungleich stärkerals das Hin<strong>de</strong>rnis, in einen Beruf einzutreten (BVerfGE 21, 173,182 f.). Daher ist es im Interesse <strong>de</strong>s Vertrauens- <strong>und</strong> Bestandsschutzesfür <strong>de</strong>n bereits zugelassenen Rechtsanwalt gerechtfertigt,<strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rrufsgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>s § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wenigerstreng zu gestalten als <strong>de</strong>n Versagungsgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>s § 7 Nr. 9BRAO.3. Versagung <strong>de</strong>r Zulassung wegen Unwürdigkeita) Strafgerichtliche Verurteilungen – namentlich solche wegenberufsbezogener Vorsatz<strong>de</strong>likte, etwa Unterschlagung o<strong>de</strong>rUntreue zu Lasten <strong>de</strong>r Mandanten (BGH, Beschl. v. 25.4.1988– AnwZ [B] 59/87, BRAK-Mitt. 1988, 271; v. 21.6. 2000 –AnwZ [B] 79/98, NJW 1999, 3048; v. 10.7.2000 – AnwZ [B]40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r eigenen Angestellteno<strong>de</strong>r das unberechtigte Führen <strong>de</strong>r Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“(BGH, Beschl. v. 11.12.1995 – AnwZ [B] 34/95, BRAK-Mitt. 1996, 73, 74) können nach <strong>de</strong>r ständigen Rechtsprechung<strong>de</strong>s Senats die Annahme rechtfertigen, <strong>de</strong>r Berufsbewerber seifür <strong>de</strong>n Anwaltsberuf nicht tragbar. Ob das Delikt durch zwischenzeitlichesWohlverhalten <strong>und</strong> an<strong>de</strong>re Umstän<strong>de</strong> so sehran Be<strong>de</strong>utung verloren hatte, dass <strong>de</strong>r Bewerber nicht mehrvom Anwaltsberuf ferngehalten wer<strong>de</strong>n durfte, hatte <strong>de</strong>r Senatin seinem Beschluss vom 4.4.2005 (AnwZ [B] 21/04) zu beurteilen.Der Antragsteller war wegen Missbrauchs von Titeln (unerlaubterFührung <strong>de</strong>r Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“) inzwei Fällen zu einer Geldstrafe <strong>und</strong> wegen veruntreuen<strong>de</strong>r Unterschlagungsowie wegen Vorenthaltens <strong>und</strong> Veruntreuens vonArbeitsentgelt in 35 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten<strong>und</strong> einer weiteren Freiheitsstrafe von zehn Monaten, jeweilsauf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt, verurteilt wor<strong>de</strong>n.Da seit <strong>de</strong>r letzten Straftat noch keine sieben Jahre vergangenwaren <strong>und</strong> die Bewährungszeit erst im September 2003 geen<strong>de</strong>thatte, hielt <strong>de</strong>r Senat <strong>de</strong>n Zeitraum <strong>de</strong>r straffreien Führungnoch nicht für ausreichend, um die Unwürdigkeit <strong>de</strong>s Antragstellerszu verneinen.b) Die Voraussetzungen einer Versagung <strong>de</strong>r Zulassung wegenUnwürdigkeit hielt <strong>de</strong>r Senat auch bei folgen<strong>de</strong>m Sachverhaltfür gegeben (Beschl. v. 18.4.2005 – AnwZ [B] 36/04): Der Antragstellerhatte im Jahre 2001 bei etwa 40 Bewerbungen eineKopie <strong>de</strong>s Zeugnisses seines tatsächlich mit <strong>de</strong>r Abschlussnote„ausreichend (4,46 Punkte)“ abgeschlossenen zweiten juristischenStaatsexamens vorgelegt, auf <strong>de</strong>r – seinen unwahren Angabenin <strong>de</strong>r jeweiligen Bewerbung entsprechend – die Abschlussnoteauf „befriedigend (6,73 Punkte)“ verfälscht war.Auf eine solche Bewerbung wur<strong>de</strong> er ab Januar 2002 beimB<strong>und</strong>eseisenbahnvermögen eingestellt, jedoch nach Ent<strong>de</strong>ckung<strong>de</strong>r Manipulation En<strong>de</strong> Februar aufgr<strong>und</strong> fristloser Kündigungwie<strong>de</strong>r entlassen. Ein Strafverfahren wegen Urk<strong>und</strong>enfälschungwur<strong>de</strong> im Dezember 2002 wegen Geringfügigkeitgemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Unmittelbar vor seinerEntlassung hatte <strong>de</strong>r Antragsteller <strong>de</strong>n Entwurf eines or<strong>de</strong>ntlichenKündigungsschreibens <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>eseisenbahnvermögenserstellt, von <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Senat schon angesichts <strong>de</strong>s eingesetztenPhantasienamens annahm, dass er ihn später zum Zwecke <strong>de</strong>rTäuschung hatte verwen<strong>de</strong>n wollen. In seinem alsbald danachgestellten Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hatte<strong>de</strong>r Antragsteller wahrheitswidrig die Frage nach anhängig gewesenenStrafverfahren verneint.4. Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaftgemäß § 59h Abs. 3 BRAO <strong>und</strong> Zulassung einer Aktiengesellschafta) Die Frage, ob die Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaftnach <strong>de</strong>m Formwechsel <strong>de</strong>r Gesellschaft nach § 59h Abs. 3BRAO wi<strong>de</strong>rrufen wer<strong>de</strong>n kann, hat <strong>de</strong>r Senat in seinem Beschlussvom 10.1.2005 (AnwZ [B] 27/03 <strong>und</strong> 28/03, BGHZ161, 376 ff.; NJW 2005, 1568, BRAK-Mitt. 2005, 128, AnwBl.2005, 424, BRAK-Mitt. 2005, 109 m. Anm. Jungk, vgl.dazu:Henssler, AnwBl. 2005, 374; Pluskat, AnwBl. 2005, 609; Römermann,BB 2005, 1135; Passarge, NJW 2005, 1835) beantwortet.Die Antragstellerin war in <strong>de</strong>r Rechtsform einer GmbHgegrün<strong>de</strong>t <strong>und</strong> als Rechtsanwaltsgesellschaft nach § 59c BRAOzugelassen wor<strong>de</strong>n. Nach<strong>de</strong>m sie ihre Rechtsform durch einenFormwechsel nach §§ 190 ff. UmwG zu einer Aktiengesellschaftgeän<strong>de</strong>rt hatte, wi<strong>de</strong>rrief die Antragsgegnerin diese Zulassung.Der Senat hat <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rruf trotz <strong>de</strong>s i<strong>de</strong>ntitätswahren<strong>de</strong>nCharakters <strong>de</strong>r formwechseln<strong>de</strong>n Umwandlung als berechtigtangesehen, weil die Zulassung von personenbezogenenVoraussetzungen abhängt (insbeson<strong>de</strong>re §§ 59e <strong>und</strong> 59fBRAO), <strong>de</strong>ren Fortbestand bei einem Formwechsel <strong>de</strong>r Gesellschaftnicht gewährleistet ist. Der Senat hat sich damit <strong>de</strong>r Auffassung<strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esfinanzhofs angeschlossen, wonach bei einerUmwandlung die Zulassung nicht automatisch mit übergeht,son<strong>de</strong>rn neu erteilt wer<strong>de</strong>n muss (BFH, GmbHR 2004, 1105 =BFH/NV 2004, 1290).Auf <strong>de</strong>n Hilfsantrag <strong>de</strong>r Antragstellerin, <strong>de</strong>r auf die Neuzulassungals Rechtsanwaltsgesellschaft in ihrer geän<strong>de</strong>rten Rechtsformals Aktiengesellschaft gerichtet war, hat <strong>de</strong>r Senat die Antragsgegnerinverpflichtet, über die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaftunter Beachtung <strong>de</strong>r Rechtsauffassung <strong>de</strong>s Senatsneu zu entschei<strong>de</strong>n. Der Senat hat damit die in <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esrechtsanwaltsordnungoffen gelassene Frage, ob eine Aktiengesellschaftals Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen wer<strong>de</strong>nkann, bejaht. Vor ihm hatte das Bayerische Oberste Lan<strong>de</strong>sgericht(NJW 2000, 1647) angenommen, dass sich aus <strong>de</strong>m Regelungsverzichthinsichtlich <strong>de</strong>r berufsrechtlichen Zulassung vonAktiengesellschaften ein – indirektes – gesetzliches Verbot für


BRAK-Mitt. 6/2006 Aufsätze 261Deppert, Die Rechtsprechung <strong>de</strong>s Senats für Anwaltssachen <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esgerichtshofs im Jahre 2005<strong>de</strong>n Zugang einer Aktiengesellschaft zur anwaltlichen Berufstätigkeitnicht herleiten lasse; <strong>de</strong>r Anspruch einer Aktiengesellschaftauf Zugang zur anwaltlichen Berufstätigkeit sei verfassungsrechtlichbegrün<strong>de</strong>t in Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1GG (ebenso Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., Vorbem. § 59cRdnr. 18 f.; a.A. Kempter/Kopp, NJW 2004, 3605, 3606). Auch<strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esfinanzhof (NJW 2004, 1974; BFH/NV 2004, 224)hatte eine in <strong>de</strong>r Rechtsform <strong>de</strong>r Aktiengesellschaft betriebeneRechtsanwaltsgesellschaft als vor <strong>de</strong>m B<strong>und</strong>esfinanzhof vertretungsberechtigtePerson angesehen. Er war dabei allerdings davonausgegangen, dass die betroffene Rechtsanwaltsaktiengesellschaftvon <strong>de</strong>r zuständigen Rechtsanwaltskammer zugelassenwar (vgl. auch BFH, BRAK-Mitt. 2005, 93).Gänzlich neu ist das Problem <strong>de</strong>r Zulässigkeit <strong>de</strong>s Zusammenschlussesvon Rechtsanwälten zur gemeinsamen Berufsausübungin einer Kapitalgesellschaft trotz fehlen<strong>de</strong>r gesetzlicherRegelung nicht. Lange Zeit war auch die Zulassung <strong>de</strong>r Gesellschaftmit beschränkter Haftung nicht geregelt. Erst durch dasGesetz vom 31.8.1998 (BGBl. I S. 2600), das am 1.3.1999 inKraft trat, wur<strong>de</strong>n mit §§ 59c bis 59m, 115c BRAO <strong>und</strong> <strong>de</strong>rNeufassung <strong>de</strong>s § 60 Abs. 1 BRAO die gesetzlichen Rahmenbedingungenfür die Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkterHaftung geschaffen. Gleichwohl hatte das BayerischeOberste Lan<strong>de</strong>sgericht bereits in seinem Beschluss vom24.11.1994 (NJW 1995, 199) <strong>de</strong>n Zusammenschluss vonRechtsanwälten zur gemeinsamen Berufsausübung in einerGmbH für gr<strong>und</strong>sätzlich zulässig gehalten. Es hat unter Hinweisauf Art. 12 GG angenommen, dass die Anwalts-GmbH je<strong>de</strong>nfallsdann im Han<strong>de</strong>lsregister eintragungsfähig sei, wennihre Satzung die zur Wahrung <strong>de</strong>r Unabhängigkeit <strong>de</strong>s Rechtsanwaltsunerlässlichen Min<strong>de</strong>stvoraussetzungen enthält.Dem hat sich <strong>de</strong>r Senat auch für die Rechtsanwaltsaktiengesellschaftangeschlossen. Aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt, dass es fürdie Zulässigkeit <strong>de</strong>r Betätigung als Rechtsanwaltsaktiengesellschaftnicht maßgeblich darauf ankommt, ob es gesetzliche Bestimmungengibt, die diese Tätigkeit zulassen; vielmehr ist umgekehrtzu prüfen, ob es rechtliche Regelungen gibt, die eineentsprechen<strong>de</strong> Berufsausübung verbieten, <strong>und</strong> ob solche Regelungen,falls <strong>und</strong> soweit sie bestehen, mit Art. 12 Abs. 1 GGvereinbar sind. Gesetzliche Bestimmungen, die ein Verbot einerRechtsanwaltsaktiengesellschaft enthalten, sind nach Auffassung<strong>de</strong>s Senats nicht vorhan<strong>de</strong>n. Ein solches Verbot ist insbeson<strong>de</strong>renicht <strong>de</strong>n §§ 59c ff. BRAO zu entnehmen, die lediglichfür Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Zulassungals Rechtsanwaltsgesellschaft regeln. Ausweislich <strong>de</strong>r Begründung<strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esregierung zu <strong>de</strong>m Entwurf eines Gesetzes zurÄn<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esrechtsanwaltsordnung, <strong>de</strong>r Patentanwaltsordnung<strong>und</strong> an<strong>de</strong>rer Gesetze (BT-Drucks. 13/9820) wollte <strong>de</strong>rGesetzesentwurf „zur Frage <strong>de</strong>r Zulassung an<strong>de</strong>rer Gesellschaftsformen– insbeson<strong>de</strong>re von Aktiengesellschaften – alsAnwaltsgesellschaften keine Aussage“ machen (a.a.O., S. 11).Der Senat hat sich auf die Rechtsprechung <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esverfassungsgerichtsgestützt, wonach sich ein auf ein Verbot gerichtetesgesetzgeberisches Wollen aus <strong>de</strong>m gesetzlichen Regelungswerkmit hinreichen<strong>de</strong>r Deutlichkeit ergeben muss, wenn dadurchin gr<strong>und</strong>rechtsrelevante Positionen eingegriffen wür<strong>de</strong>(BVerfGE 98, 49, 59 f.). Er stellte fest, dass die Formulierung in<strong>de</strong>r Gesetzesbegründung, zur berufsrechtlichen Zulassung vonAktiengesellschaften „keine Aussage“ zu machen, für eine <strong>de</strong>rartigegesetzgeberische Absicht nichts hergibt.Hinsichtlich <strong>de</strong>r Voraussetzungen für die Zulassung einerRechtsanwaltsaktiengesellschaft hat <strong>de</strong>r Senat auf die in §§ 59cff. BRAO aufgestellten Voraussetzungen zurückgegriffen. Er leitetaus <strong>de</strong>m verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot (Art. 3Abs. 1 GG) einen Anspruch auf Zulassung <strong>de</strong>r Aktiengesellschafther, wenn sie in einer ihrer Rechtsform entsprechen<strong>de</strong>nWeise <strong>de</strong>n wesentlichen Anfor<strong>de</strong>rungen genügt, die an die Zulassungeiner Kapitalgesellschaft zu stellen sind <strong>und</strong> die in§§ 59c ff. BRAO für die Zulassung einer GmbH ihren Nie<strong>de</strong>rschlaggef<strong>und</strong>en haben. Der Senat ist damit <strong>de</strong>r Auffassung entgegengetreten,wonach die Aktiengesellschaft nicht zugelassenwer<strong>de</strong>n kann, son<strong>de</strong>rn nur als Organisations- o<strong>de</strong>r Besitzgesellschafttätig wer<strong>de</strong>n darf (so früher: Kempter/Kopp, NJW 2004,3605, 3607; nunmehr zustimmend in ihrer Anmerkung inBRAK-Mitt. 2005, 174). Der Senat stellte folgen<strong>de</strong> notwendigeErfor<strong>de</strong>rnisse für die berufsrechtliche Zulassung einer Aktiengesellschaftauf:• die Eigenverantwortlichkeit <strong>und</strong> Weisungsfreiheit <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>rAktiengesellschaft tätigen Rechtsanwälte;• die Beschränkung <strong>de</strong>s Unternehmensgegenstan<strong>de</strong>s auf dieÜbernahme von Aufträgen, die zur Berufstätigkeit vonRechtsanwälten gehören (§ 3 Abs. 1 BRAO), <strong>und</strong> das Verboteines beruflichen Zusammenschlusses für die Aktiengesellschaft(vgl. § 59c Abs. 1 <strong>und</strong> 2 BRAO);• hinsichtlich <strong>de</strong>r Aktionäre die Einhaltung <strong>de</strong>r auch für dieGesellschafter einer GmbH gelten<strong>de</strong>n Bestimmungen in§ 59e BRAO, insbeson<strong>de</strong>re die Beschränkung <strong>de</strong>s Kreises <strong>de</strong>rAktionäre auf in <strong>de</strong>r Gesellschaft beruflich tätige Rechtsanwälte<strong>und</strong> Angehörige <strong>de</strong>r in § 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3BRAO genannten Berufe (vgl. § 59e Abs. 1 Satz 1 <strong>und</strong> 2BRAO);• Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n Vorstand <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Aufsichtsrat <strong>de</strong>r Aktiengesellschaft,wie sie in § 59f BRAO für die Geschäftsführung<strong>und</strong> – entsprechend – auch für <strong>de</strong>n fakultativen Aufsichtsrateiner GmbH gelten.Darüber hinaus müssen die allgemeinen, nicht spezifisch gesellschaftsrechtlichenVoraussetzungen nach § 7 Nr. 9, § 59dNr. 2 BRAO (kein Vermögensverfall) <strong>und</strong> nach § 59d Nr. 3,§ 59j BRAO (hinreichen<strong>de</strong> Berufshaftpflichtversicherung) gegebensein. Um die erfor<strong>de</strong>rliche Überprüfung <strong>de</strong>r Zulassungsvoraussetzungen<strong>und</strong> ihres Fortbestan<strong>de</strong>s zu ermöglichen, unterliegtdie ihre Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft beantragen<strong>de</strong>ebenso wie die bereits zugelassene Rechtsanwaltsaktiengesellschaft<strong>de</strong>r Pflicht, ihre für die Zulassung maßgeblichenVerhältnisse offenzulegen. Sie hat <strong>de</strong>shalb – in gleicher Weise,wie je<strong>de</strong>r Rechtsanwalt – an <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Sachverhaltsmitzuwirken (§ 36a Abs. 2 BRAO) <strong>und</strong> hat – ebenso wie dieGmbH (§ 59m Abs. 1 BRAO) – je<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Satzung, <strong>de</strong>rAktionäre, <strong>de</strong>s Vorstands <strong>und</strong> <strong>de</strong>s Aufsichtsrates sowie die Errichtungo<strong>de</strong>r Auflösung von Zweignie<strong>de</strong>rlassungen <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sjustizverwaltung<strong>und</strong> <strong>de</strong>r Rechtsanwaltskammer unverzüglichanzuzeigen. Dazu ist sie, was die Zusammensetzung <strong>de</strong>sKreises <strong>de</strong>r Aktionäre angeht, dann in <strong>de</strong>r Lage, wenn die Aktiennach <strong>de</strong>r Satzung als vinkulierte Namensaktien ausgegebenwer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ren Übertragung an die Zustimmung <strong>de</strong>r Gesellschaftgeb<strong>und</strong>en bleibt (§ 68 Abs. 2 AktG). Im Übrigen geltenauch für die als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassene Aktiengesellschaftdie anwaltlichen Berufspflichten sinngemäß.b) In seinem Beschluss vom 14.11.2005 (AnwZ [B] 83/04,AnwBl. 2006, 210; BRAK-Mitt. 2006, 82) sah <strong>de</strong>r Senat ein Zulassungshin<strong>de</strong>rnisfür eine Aktiengesellschaft darin, dass ihreSatzung die Bildung einer Sternsozietät erlaubte. Nach § 59aAbs. 1 Satz 1 BRAO darf sich ein Rechtsanwalt mit an<strong>de</strong>renAngehörigen sozietätsfähiger Berufe in einer Sozietät zur gemeinschaftlichenBerufsausübung verbin<strong>de</strong>n. Der Senat hieltan seiner ständigen Rechtsprechung (BGH, Beschl. v.21.6.1999 – AnwZ [B] 89/98, NJW 1999, 2970, 2971; v.29.9.2003 – AnwZ [B] 24/00, NJW 2003, 3548, 3549) fest, wonachhiernach <strong>de</strong>n Gesellschaftern untersagt ist, ihren in einerRechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung ausgeübtenBeruf in einem weiteren beruflichen Zusammenschluss aus-


262 Aufsätze BRAK-Mitt. 6/2006Deppert, Die Rechtsprechung <strong>de</strong>s Senats für Anwaltssachen <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esgerichtshofs im Jahre 2005zuüben. Solche konzernähnlichen Strukturen wer<strong>de</strong>n missbilligt.Der Senat ging entgegen <strong>de</strong>r herrschen<strong>de</strong>n Meinung im Schrifttum(Henssler, ZIP 1998, 2121, 2124; <strong>de</strong>rs., NJW 1999, 241,245; <strong>de</strong>rs. in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 31 BORARdnr. 8 ff; Zuck, NJW 1999, 263, 265; Deichfuß, AnwBl.2001,645, 647; Kilian, NZG 2001, 150, 155 f.; Steinkraus/Schaaf,JuS 2001, 275, 277 f.; Jawansky, DB 2002, 2699, 2701 f.; Hartung,inHenssler/Streck a.a.O. D Rdnr. 34; Michalski/Römermann,inHenssler/Streck a.a.O. D Rdnr. 34; Römermann, inHartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung 2. Aufl. § 31 BORARdnr. 29 f.; a.A. Feuerich/Weyland, BRAO § 59a Rdnr. 14;Braun, Anwalt4/2003,S.8)davonaus,dassdasVerbot<strong>de</strong>rSternsozietät zurzeit nicht verfassungswidrig ist. Er hielt dasVerbot <strong>de</strong>r Sternsozietät auch europarechtlich für unbe<strong>de</strong>nklich.Die Nie<strong>de</strong>rlassungs- <strong>und</strong> Dienstleistungsfreiheit sah er alsnicht tangiert an, weil <strong>de</strong>r französische Gesellschafter keinenAnspruch darauf hat, dass das französische Berufsrecht, <strong>de</strong>mein Verbot <strong>de</strong>r Sternsozietät fremd ist, über die Binnengrenzenhinweg angewen<strong>de</strong>t wird. Der Senat hielt an seiner Rechtsprechungfest, wonach Art. 43 Abs. 2 EG lediglich die Aufnahme<strong>und</strong> Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten „nach <strong>de</strong>n Bestimmungen<strong>de</strong>s Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen“garantiert (Beschl. v. 19.9.2003 – AnwZ [B] 74/02, NJW2003, 3706, 3707).5. Zulassung als Rechtsanwalt bei <strong>de</strong>m B<strong>und</strong>esgerichtshof,§§ 164 ff. BRAOIn zwei Beschlüssen vom 18.2.2005 (AnwZ 1/03 <strong>und</strong> AnwZ3/03, BRAK-Mitt. 2005, 190) hat <strong>de</strong>r Senat an seiner von <strong>de</strong>mB<strong>und</strong>esverfassungsgericht (BVerfGE 106, 216, 220) bestätigtenRechtsprechung festgehalten, dass die Bestimmungen in§§ 164 ff. BRAO über die beson<strong>de</strong>ren Voraussetzungen für dieZulassung als Rechtsanwalt bei <strong>de</strong>m B<strong>und</strong>esgerichtshof mit <strong>de</strong>rVerfassung in Einklang stehen. Die Antragsteller haben jeweilsverlangt, außerhalb <strong>de</strong>s Wahlverfahrens nach §§ 164 ff. BRAOals Rechtsanwalt bei <strong>de</strong>m B<strong>und</strong>esgerichtshof zugelassen zuwer<strong>de</strong>n.Der Senat hat zunächst die vom B<strong>und</strong>esverfassungsgericht(BVerfGE 106, 216, 222 f.) aufgeworfene Frage nach <strong>de</strong>n Auswirkungen<strong>de</strong>r Reform <strong>de</strong>s Zivilprozesses, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>rEinführung <strong>de</strong>r Nichtzulassungsbeschwer<strong>de</strong> gemäß § 544 ZPOn.F. auf das Revisionsverfahren, beantwortet, <strong>und</strong> zwar dahingehend,dass gegenwärtig das Gebot <strong>de</strong>r Singularzulassungnach § 171 BRAO – <strong>und</strong> damit auch die Bedarfsprüfung nach§ 168 Abs. 2 BRAO – weiterhin sachlich gerechtfertigt sind.Die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Revisionsrechts hat nicht zu einer Verän<strong>de</strong>rung<strong>de</strong>r Geschäftsbelastung <strong>de</strong>r Zivilsenate <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esgerichtshofsgeführt, die eine Öffnung <strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>de</strong>r Rechtsanwältebei <strong>de</strong>m B<strong>und</strong>esgerichtshof für eine unbegrenzte Anzahlvon Rechtsanwälten vertretbar o<strong>de</strong>r gar geboten erscheinen ließe.Hinzu kommt, dass selbst eine Steigerung <strong>de</strong>r Rechtsmitteleingängebei <strong>de</strong>m B<strong>und</strong>esgerichtshof aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r Reform<strong>de</strong>s Zivilprozesses neu eingeführten Rechtsmittel – Nichtzulassungsbeschwer<strong>de</strong><strong>und</strong> Rechtsbeschwer<strong>de</strong> – nicht ohneweiteres zu einer Steigerung <strong>de</strong>s wirtschaftlichen Ertrags <strong>de</strong>rRechtsanwälte bei <strong>de</strong>m B<strong>und</strong>esgerichtshof führen wür<strong>de</strong>. Aufgr<strong>und</strong><strong>de</strong>r streitwertunabhängigen Statthaftigkeit von zugelassenenRevisionen sowie <strong>de</strong>r Rechtsbeschwer<strong>de</strong>n ist schon jetztfestzustellen, dass sich die wirtschaftliche Situation <strong>de</strong>r beimB<strong>und</strong>esgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte je<strong>de</strong>nfalls nichtverbessert hat. Deshalb wäre ein Wegfall <strong>de</strong>r Beschränkung <strong>de</strong>sZugangs zur Rechtsanwaltschaft beim B<strong>und</strong>esgerichtshof nichtsachgerecht.Verfassungsrechtliche Be<strong>de</strong>nken hatte <strong>de</strong>r Senat auch nicht hinsichtlich<strong>de</strong>r gesetzlichen Ausgestaltung <strong>de</strong>s Auswahlverfahrens.Das Vorschlagsrecht <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esrechtsanwaltskammer auf<strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>lage <strong>de</strong>r Vorschläge <strong>de</strong>r Rechtsanwaltskammern bietetBewerbern aus allen Rechtsanwaltskammerbezirken dieChance, an <strong>de</strong>r Wahl teilzunehmen. Die Vorstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Rechtsanwaltskammernbeurteilen die Eignung eines Bewerbers aufgr<strong>und</strong>ihrer Erfahrungen mit <strong>de</strong>ssen bisheriger anwaltlicher Tätigkeit.Die B<strong>und</strong>esrechtsanwaltskammer vergleicht darüber hinausdie Bewerber aus <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen Rechtsanwaltskammerbezirkenmiteinan<strong>de</strong>r. Die Rechtsanwaltskammer bei <strong>de</strong>mB<strong>und</strong>esgerichtshof schließlich bringt die beson<strong>de</strong>re Sachk<strong>und</strong>e<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>m B<strong>und</strong>esgerichtshof bereits zugelassenen Rechtsanwälteein, ohne dass <strong>de</strong>ren Interessen bei <strong>de</strong>m Vorschlagsrechto<strong>de</strong>r im Wahlausschuss ein Übergewicht erlangen können(BVerfG, Beschl. v. 24.3.1982 – 1 BvR 278/75 – unter B II 1).Die anschließen<strong>de</strong> Entscheidung darüber, welche Bewerber<strong>de</strong>m B<strong>und</strong>esministerium <strong>de</strong>r Justiz benannt wer<strong>de</strong>n, fällt in einerWahl, <strong>de</strong>r ebenfalls eine Prüfung <strong>de</strong>r persönlichen <strong>und</strong>fachlichen Eignung <strong>de</strong>s Bewerbers zugr<strong>und</strong>e liegt (§ 167 Abs. 1BRAO). Im Wahlausschuss (§ 165 Abs. 1 BRAO) wirken außer<strong>de</strong>n wahlberechtigten Rechtsanwälten <strong>de</strong>r Präsi<strong>de</strong>nt <strong>und</strong> dieVorsitzen<strong>de</strong>n Richter <strong>de</strong>r Zivilsenate <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esgerichtshofsmit, die insbeson<strong>de</strong>re die aus <strong>de</strong>r richterlichen Sicht zu stellen<strong>de</strong>nAnfor<strong>de</strong>rungen an einen zivilrechtlichen Revisionsanwaltzur Geltung bringen. Auch die abschließen<strong>de</strong> Entscheidung <strong>de</strong>sB<strong>und</strong>esministeriums <strong>de</strong>r Justiz darüber, welche Bewerber aus<strong>de</strong>m Kreis <strong>de</strong>r vom Wahlausschuss Benannten zur Rechtsanwaltschaftbei <strong>de</strong>m B<strong>und</strong>esgerichtshof zugelassen wer<strong>de</strong>n, istkein Formalakt, son<strong>de</strong>rn beruht auf einer selbständigen Prüfung,welche <strong>de</strong>r vom Wahlausschuss benannten Bewerber fürdie Zulassung als Rechtsanwalt beim B<strong>und</strong>esgerichtshof ambesten geeignet sind (Feuerich/Weyland, a.a.O. § 170 Rdnr. 5).Der Senat hielt dieses – auf allen drei Stufen <strong>de</strong>m Prinzip <strong>de</strong>rBestenauslese verpflichtete – Auswahlverfahren nach §§ 164 ff.BRAO für geeignet <strong>und</strong> erfor<strong>de</strong>rlich, um das legitime Gemeinwohlinteressean einer Stärkung <strong>de</strong>r Rechtspflege durch eineleistungsfähige <strong>und</strong> in Revisionsverfahren beson<strong>de</strong>rs qualifizierteAnwaltschaft zu verfolgen.6. Versagung <strong>de</strong>r Zulassung zum Oberlan<strong>de</strong>sgericht, § 20Abs.1Nr.2BRAO,§226Abs.2BRAOMit Beschluss vom 14.11.2005 (AnwZ [B] 82/04) hat <strong>de</strong>r Senatentschie<strong>de</strong>n, dass die Vorschrift <strong>de</strong>s § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAOkeinen Anwendungsbereich mehr hat. Diese Regelung räumte<strong>de</strong>r Zulassungsbehör<strong>de</strong> einen Ermessensspielraum für die Frageein, ob die Zulassung zum Oberlan<strong>de</strong>sgericht versagt wer<strong>de</strong>nsoll, weil <strong>de</strong>r Bewerber noch keine fünf Jahre bei einem erstinstanzlichenGericht tätig war. In seinen Beschlüssen vom12.1.2004 (AnwZ [B] 77/03, NJW 2004, 1327, BRAK-Mitt.2004, 78 <strong>und</strong> AnwZ [B] 24/03, NJW 2004, 1455, BRAK-Mitt.2004, 78) hatte <strong>de</strong>r Senat dieser Regelung die Geltung für Anträgeab <strong>de</strong>m 1.7.2002 abgesprochen, mit <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Bewerbereine Simultanzulassung begehrte. Er hat angenommen, dass indiesen Fällen allein § 226 Abs. 2 BRAO anwendbar ist. Diesgeschah vor <strong>de</strong>m Hintergr<strong>und</strong>, dass nach einer Entscheidung<strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts (NJW 2001, 353) <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>satz<strong>de</strong>r Simultanzulassung nunmehr für alle B<strong>und</strong>eslän<strong>de</strong>r gilt. Damitentfiel die mit <strong>de</strong>r Singularzulassung verb<strong>und</strong>ene Gefahr,dass zu wenige Rechtsanwälte sich bereit fin<strong>de</strong>n könnten, dieZulassung beim Oberlan<strong>de</strong>sgericht anzustreben, weil sie dieFrüchte ihrer bisherigen Tätigkeit aufgeben mussten, <strong>und</strong> damitgleichzeitig die sachliche Rechtfertigung für die durch § 20Abs. 1 Nr. 2 BRAO ermöglichte Ermessensentscheidung.Der Senat hat nun entschie<strong>de</strong>n, dass § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAOauch für solche Bewerber nicht mehr gilt, die ausschließlicheine Singularzulassung beim Oberlan<strong>de</strong>sgericht anstreben. Damithat diese Regelung überhaupt keinen Anwendungsbereich


BRAK-Mitt. 6/2006 Aufsätze 263Deppert, Die Rechtsprechung <strong>de</strong>s Senats für Anwaltssachen <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esgerichtshofs im Jahre 2005mehr. Der Senat begrün<strong>de</strong>te dies mit Schutzerwägungen zugunsten<strong>de</strong>s rechtsuchen<strong>de</strong>n Publikums <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Bewerber umdie Zulassung beim Oberlan<strong>de</strong>sgericht. Der Senat wie<strong>de</strong>rholte<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Beschlüssen vom 12.1.2004 aufgestellten Gr<strong>und</strong>satz,wonach es zum Schutz <strong>de</strong>r rechtsuchen<strong>de</strong>n Bevölkerunggeboten ist, die Zulassung beim Oberlan<strong>de</strong>sgericht von einermehrjährigen Berufserfahrung als Rechtsanwalt abhängig zumachen (NJW 2004, 1455 f.).II.Entscheidungen in sonstigen Verwaltungsstreitverfahren1. Gestattung <strong>de</strong>r Führung von Fachanwaltsbezeichnungena) In seinem Beschluss vom 4.4.2005 (AnwZ [B] 19/04, BRAK-Mitt. 2005, 188) hat <strong>de</strong>r Senat die Verfassungsmäßigkeit <strong>de</strong>s§ 43c Abs. 1 Satz 3 BRAO bejaht (bestätigt durch BVerfG,BRAK-Mitt. 2005, 274). Nach dieser Bestimmung darf die Befugnis,eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen, nur für zweiRechtsgebiete erteilt wer<strong>de</strong>n. Der Senat sah hierin einen Eingriffin die Berufsausübungsfreiheit <strong>de</strong>s Rechtsanwalts, <strong>de</strong>rdurch Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Gemeinwohls gerechtfertigt, hierfür geeignet<strong>und</strong> auch erfor<strong>de</strong>rlich ist. Der Senat hob dabei <strong>de</strong>n Zweck <strong>de</strong>rBeschränkung <strong>de</strong>r Fachanwaltsbezeichnung auf zwei Fachgebietehervor, dass <strong>de</strong>r Rechtsanwalt auf diesen bei<strong>de</strong>n Fachgebietenvertieft tätig wird <strong>und</strong> damit die Qualitätsvorstellungen<strong>de</strong>r Öffentlichkeit erfüllt.b) Auch das Erfor<strong>de</strong>rnis <strong>de</strong>s § 5 Satz 1 FAO, dass die nachzuweisen<strong>de</strong>nbeson<strong>de</strong>ren praktischen Erfahrungen innerhalb <strong>de</strong>rletzten drei Jahre vor <strong>de</strong>r Antragstellung gesammelt sein müssen,hielt <strong>de</strong>r verfassungsrechtlichen Überprüfung durch <strong>de</strong>nSenat Stand (Beschl. v. 18.4. 2005 – AnwZ [B] 31/04, BRAK-Mitt. 2005, 187, AnwBl. 2005, 499). Praktische Erfahrungenkönnen, falls sie zu lange zurückliegen, auch „altern“. Dasrechtsuchen<strong>de</strong> Publikum darf erwarten, dass ein Rechtsanwalt,<strong>de</strong>m die Befugnis verliehen wird, sich als Fachanwalt auf einembestimmten Gebiet zu bezeichnen, sich auch mit seinen Erfahrungenauf <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r Zeit befin<strong>de</strong>t.c) In <strong>de</strong>m Beschluss vom 7.3.2005 (AnwZ [B] 11/04, BRAK-Mitt. 2005, 123 m. Anm. Offermann-Burckart) hatsich<strong>de</strong>rSenatmit <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen an die Ladung zum Fachgespräch,<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen an das Protokoll über das Gespräch <strong>und</strong><strong>de</strong>n zulässigen Prüfungsstoff befasst. Der Antragsteller begehrtedie Verleihung <strong>de</strong>r Fachanwaltsbezeichnung für das Arbeitsrecht.In einem vor <strong>de</strong>m AGH geschlossenen Vergleich hattesich die Kammer verpflichtet, <strong>de</strong>n Antragsteller zu einem Fachgesprächzu la<strong>de</strong>n. Die Ladung zum Fachgespräch enthielt <strong>de</strong>nHinweis, dass das Fachgespräch <strong>de</strong>n gesamten Bereich <strong>de</strong>s Arbeitsrechtszum Inhalt haben wird. Nach Durchführung <strong>de</strong>sFachgesprächs wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Antrag auf Verleihung <strong>de</strong>r Fachanwaltsbezeichnungzurückgewiesen, weil <strong>de</strong>r Antragsteller bei<strong>de</strong>r Erörterung arbeitsrechtlicher Sachverhalte <strong>und</strong> Fragen nichtgenügend praktische Erfahrungen auf <strong>de</strong>m gesamten Gebiet<strong>de</strong>s Arbeitsrechts nachgewiesen habe. Der AGH hat <strong>de</strong>n Bescheid<strong>de</strong>r Antragsgegnerin aufgehoben <strong>und</strong> diese verpflichtet,über <strong>de</strong>n Antrag auf Verleihung <strong>de</strong>r Fachanwaltsbezeichnungerneut zu entschei<strong>de</strong>n. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwer<strong>de</strong>hatte keinen Erfolg.Nach § 7 Abs. 2 FAO in <strong>de</strong>r bis zum 31.12.2002 gültigen <strong>und</strong>damit für <strong>de</strong>n zu entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Fall noch maßgeblichen Fassungsollen bei <strong>de</strong>r Ladung zum Fachgespräch Hinweise aufdie Bereiche gegeben wer<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Fachausschuss <strong>de</strong>nNachweis <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren theoretischen Kenntnisse <strong>und</strong> praktischenErfahrungen nicht als geführt ansieht. Der Senat ist entsprechendseiner früheren Rechtsprechung davon ausgegangen,dass <strong>de</strong>r zulässige Prüfungsstoff im Fachgespräch auf dieBereiche begrenzt ist, in <strong>de</strong>nen die eingereichten UnterlagenDefizite aufweisen (Beschl. v. 23.9.2002 – AnwZ [B] 40/01,BRAK-Mitt. 2003, 25). Der Senat hat in einem obiter dictumausgeführt, dass für § 7 FAO n.F. nichts an<strong>de</strong>res gelte, obwohldiese Bestimmung nicht ausdrücklich regelt, worauf sich dasFachgespräch beschränken soll. Dies wur<strong>de</strong> mit <strong>de</strong>r fortbestehen<strong>de</strong>nFunktion <strong>de</strong>s Fachgesprächs, lediglich die bei <strong>de</strong>r Prüfung<strong>de</strong>r Nachweise nach § 6 FAO festgestellten Defizite auszugleichen,begrün<strong>de</strong>t.Da <strong>de</strong>r Antragsteller durch die vorgelegte Fallliste <strong>de</strong>n Nachweisbeson<strong>de</strong>rer praktischer Erfahrung in Teilbereichen <strong>de</strong>s Arbeitsrechtsbereits erbracht hat, wäre das Fachgespräch auf diean<strong>de</strong>ren Teilbereiche zu beschränken gewesen. Da es in <strong>de</strong>rLadung zum Fachgespräch an einem entsprechen<strong>de</strong>n Hinweis<strong>und</strong> auch im Fachgespräch selbst an einer entsprechen<strong>de</strong>nStoffbegrenzung fehlte, waren sowohl die Ladung zum Fachgesprächals auch <strong>de</strong>ssen Durchführung rechtswidrig. Dies hattezur Folge, dass das rechtswidrig durchgeführte Fachgesprächnicht verwertet wer<strong>de</strong>n durfte.Der Senat wies für das weitere Verfahren darauf hin, dass <strong>de</strong>rAGHdieAnfor<strong>de</strong>rungenandasnach§7Abs.2Satz4FAOzuführen<strong>de</strong> Inhaltsprotokoll überspannt hat. Die Vorinstanz hatteentschie<strong>de</strong>n, es müsse sich aus <strong>de</strong>m Inhaltsprotokoll konkreterschließen, welche Fragen gestellt wor<strong>de</strong>n seien <strong>und</strong> wie sie<strong>de</strong>r Antragsteller beantwortet habe (AGH Rheinland-Pfalz,BRAK-Mitt. 2004, 131, 133). Eine so weitgehen<strong>de</strong> Dokumentation<strong>de</strong>s tatsächlichen Verlaufs ist – so <strong>de</strong>r Senat – aus verfassungsrechtlichenGrün<strong>de</strong>n nicht geboten.An<strong>de</strong>rs als <strong>de</strong>r AGH hat <strong>de</strong>r Senat ein Recht <strong>de</strong>s Antragstellersauf Stellungnahme zum negativen Votum <strong>de</strong>s Fachausschussesgegenüber <strong>de</strong>m Vorstand <strong>de</strong>r Antragstellerin abgelehnt. Diesgeschah unter Hinweis auf entsprechen<strong>de</strong> Rechtsprechung <strong>de</strong>sB<strong>und</strong>esverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 34, 47) <strong>und</strong> <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts(BVerwGE 92, 132).2. Die Zulässigkeit <strong>de</strong>r zweckgeb<strong>und</strong>enen Ausbildungsumlagefür die Finanzierung <strong>de</strong>r anwaltsbezogenen Ausbildungsabschnitte<strong>de</strong>r ReferendarausbildungGegenstand <strong>de</strong>r Entscheidung vom 18.4.2005 (AnwZ [B] 27/04, NJW 2005, 1710, BRAK-Mitt. 2005, 120 m. Anm. Dahns,AnwBl. 2005, 501) war ein Beschluss <strong>de</strong>r Rechtsanwaltskammer,<strong>de</strong>r für die Finanzierung <strong>de</strong>r anwaltsbezogenen Referendarausbildungeinezweckgeb<strong>und</strong>eneUmlagevon25EuroproJahr für je<strong>de</strong>s Kammermitglied vorsah. Der Antragsteller hattebeim Anwaltsgerichtshof beantragt, <strong>de</strong>n Beschluss in diesemPunkt für nichtig zu erklären. Zur Begründung hat er u.a. geltendgemacht, <strong>de</strong>r Beschluss sei unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften<strong>de</strong>r Satzung <strong>de</strong>r Antragstellerin zustan<strong>de</strong> gekommen.Im Übrigen hat er die Auffassung vertreten, dass esfür <strong>de</strong>n gefassten Umlagebeschluss an einer gesetzlichenGr<strong>und</strong>lage fehle. Durch die Umlage solle eine <strong>de</strong>r Antragsgegnerinnicht zugewiesene Aufgabe finanziert wer<strong>de</strong>n. Zu<strong>de</strong>mkönne es nicht Aufgabe <strong>de</strong>r Antragsgegnerin sein, durch eineZwangsabgabe (potentielle) Konkurrenten ihrer Mitglie<strong>de</strong>r zuför<strong>de</strong>rn. Der Anwaltsgerichtshof hatte <strong>de</strong>n Antrag zurückgewiesen.Dagegen richtete sich die – vom Anwaltsgerichtshof zugelassene– sofortige Beschwer<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Antragstellers, welche vomSenat zurückgewiesen wur<strong>de</strong>.Der Senat hielt zunächst <strong>de</strong>n mit einem Verstoß gegen die Satzungbegrün<strong>de</strong>ten Verfahrensfehler für unerheblich. Er begrün<strong>de</strong>tedies mit <strong>de</strong>r ständigen Rechtsprechung <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esgerichtshofs,wonach ein Satzungsverstoß als unerheblich behan<strong>de</strong>ltwer<strong>de</strong>n kann, wenn klar zutage liegt, dass <strong>de</strong>r Beschlussauch ohne <strong>de</strong>n Verstoß in gleicher Weise zustan<strong>de</strong> gekommenwäre, wenn also bei vernünftiger Beurteilung ausgeschlossenwer<strong>de</strong>n kann, dass <strong>de</strong>r Mangel das Ergebnis beeinflusst hat(vgl. BGHZ 49, 209, 211; 59, 369, 375/376; BGH, NJW 1998,684, 685).


264 Aufsätze BRAK-Mitt. 6/2006Deppert, Die Rechtsprechung <strong>de</strong>s Senats für Anwaltssachen <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esgerichtshofs im Jahre 2005Der angefochtene Beschluss hielt rechtlicher Nachprüfungstand (§ 90 BRAO). Nach ständiger Senatsrechtsprechung umfasst<strong>de</strong>r durch die §§ 73 <strong>und</strong> 89 BRAO umrissene Aufgabenbereichnicht nur die <strong>de</strong>n Rechtsanwaltskammern ausdrücklichzugewiesenen Aufgaben, son<strong>de</strong>rn erstreckt sich auf alle Angelegenheiten,welche von allgemeiner – nicht nur rein wirtschaftlicher– Be<strong>de</strong>utung für die Rechtsanwaltschaft sind(BGHZ 33, 381, 385 ff.; 35, 292, 294 f.; 64, 301, 306; 66, 297,300 f.). Nach <strong>de</strong>r am 1.7.2003 in Kraft getretenen Bestimmung<strong>de</strong>s § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Gesetzes zurReform <strong>de</strong>r Juristenausbildung vom 11.7.2002 (BGBl. IS. 2592 ff.) obliegt es <strong>de</strong>m Kammervorstand, „bei <strong>de</strong>r Ausbildung<strong>und</strong> Prüfung <strong>de</strong>r Studieren<strong>de</strong>n <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Referendare mitzuwirken,insbeson<strong>de</strong>re qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter<strong>und</strong> Prüfer vorzuschlagen“. Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung<strong>de</strong>s Anwaltsgerichtshofs, dass die Pflicht („obliegt es“)<strong>de</strong>r Rechtsanwaltskammern, nach § 73 Abs. 2 Nr. 9 Halbsatz 1BRAO an <strong>de</strong>r Referendarausbildung mitzuwirken, je<strong>de</strong>nfallsauch die Befugnis mitumfasst, sich in <strong>de</strong>m Rahmen <strong>de</strong>s umschriebenenPflichtenkreises an <strong>de</strong>ren Finanzierung angemessenzu beteiligen (in diesem Sinne auch: Feuerich/Weyland,a.a.O. § 73 Rdnr. 58; Kleine-Cosack, BRAO, § 73 Rdnr. 16 bis18).Das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht hat die gegen <strong>de</strong>n Beschluss <strong>de</strong>sSenats eingelegte Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> nicht zur Entscheidungangenommen (Beschl. v. 24.8.2005, 1 BvR 1260/05 –nicht veröffentlicht).3. Briefkopfgestaltunga) Gemäß § 43b BRAO ist <strong>de</strong>m Rechtsanwalt Werbung erlaubt,soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form <strong>und</strong> Inhaltsachlich unterrichtet <strong>und</strong> nicht auf die Erteilung eines Auftragsim Einzelfall gerichtet ist. Diese Bestimmung hat in <strong>de</strong>n §§ 6 ff.BORA eine nähere Ausgestaltung erfahren. Nach § 6 Abs. 1BORA darf <strong>de</strong>r Rechtsanwalt über seine Dienstleistung <strong>und</strong>Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten<strong>und</strong> berufsbezogen sind. Über die Frage, ob eine Briefkopfgestaltung<strong>de</strong>s Antragstellers diesen Anfor<strong>de</strong>rungen entsprach,hatte <strong>de</strong>r Senat in seinem Beschluss vom 18.4.2005 (AnwZ [B]35/04, NJW 2005, 1770, BRAK-Mitt. 2005, 186, AnwBl. 2006,137) zu entschei<strong>de</strong>n. Der Antragsteller betrieb mit zwei weiterenRechtsanwälten <strong>und</strong> einem Steuerberater eine <strong>Kanzlei</strong> inM. Er war weiterhin als Attorney and Counselor at Law im B<strong>und</strong>esstaatNew York (USA) zugelassen <strong>und</strong> unterhielt dort ebenfallseine <strong>Kanzlei</strong>. Im Kopf seiner in <strong>de</strong>r <strong>Kanzlei</strong> in M. verwen<strong>de</strong>tenBriefbögen firmierte er mit <strong>de</strong>r Kurzbezeichnung „K. Associates“.Unterhalb <strong>de</strong>r Kurzbezeichnung, am rechten Seitenrand<strong>de</strong>s Briefbogens, waren unter <strong>de</strong>r Überschrift „M.“ <strong>de</strong>rName <strong>de</strong>s Antragstellers sowie die Namen <strong>de</strong>r drei übrigen<strong>Kanzlei</strong>mitglie<strong>de</strong>r nebst Berufsbezeichnungen <strong>und</strong> <strong>de</strong>r <strong>Kanzlei</strong>anschriftin M. aufgeführt. Darunter fand sich unter <strong>de</strong>r Rubrik„New York“ nochmals <strong>de</strong>r Name <strong>de</strong>s Antragstellers mit <strong>de</strong>r BerufsbezeichnungRechtsanwalt <strong>und</strong> „Attorney and Counselor atLaw“ sowie <strong>de</strong>r Angabe seiner <strong>Kanzlei</strong>anschrift in New York.Der Vorstand <strong>de</strong>r Antragsgegnerin hat <strong>de</strong>m Antragsteller <strong>de</strong>n„belehren<strong>de</strong>n Hinweis“ erteilt, dass er die Verwendung <strong>de</strong>s Zusatzes„Associates“ in <strong>de</strong>r Kurzbezeichnung als unzulässig ansehe.Der Senat lehnte es ab, mit <strong>de</strong>m Anwaltsgerichtshof davon auszugehen,dass die im Briefbogen <strong>de</strong>s Antragstellers verwen<strong>de</strong>teKurzbezeichnung irreführend sei, weil durch sie im Rechtsverkehr<strong>de</strong>r unzutreffen<strong>de</strong> Eindruck erweckt wer<strong>de</strong>, dass alleSozietätsmitglie<strong>de</strong>r gleichzeitig einer internationalen Sozietäto<strong>de</strong>r einem sonstigen internationalen Zusammenschluss angehören.Der in <strong>de</strong>r Kurzbezeichnung verwen<strong>de</strong>te englische Begriff„associate“ hat in <strong>de</strong>utscher Übersetzung in erster Linie dieBe<strong>de</strong>utung Gesellschafter, Partner, Sozius (Romain/Ba<strong>de</strong>r/Byrd,Wörterbuch <strong>de</strong>r Rechts- <strong>und</strong> Wirtschaftssprache, 5. Aufl. Teil I).Er entspricht daher im Wesentlichen <strong>de</strong>m bei gemeinschaftlicherBerufsausübung i.S.d. § 59a BRAO allgemein üblichen<strong>und</strong> mit Blick auf § 43b BRAO <strong>und</strong> § 6 BORA nicht zu beanstan<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nZusatz „<strong>und</strong> Partner“ (vgl. § 11 PartGG) o<strong>de</strong>r „<strong>und</strong>Kollegen“.b) Die Frage, ob § 8 Satz 1 BORA nur die K<strong>und</strong>gabe von Kooperationenmit sozietätsfähigen Personen gestattet, hat <strong>de</strong>r Senatin seinem Beschluss vom 25.7.2005 (AnwZ [B] 42/04,BRAK-Mitt. 2005, 235) verneint. Es ging dort um die Beanstandungeines vom Antragsteller verwen<strong>de</strong>ten <strong>Kanzlei</strong>briefbogens,auf <strong>de</strong>m als Kooperationspartner auch ein Architekt angegebenwar. Gegen die Annahme, dass § 8 Satz 1 BORA nur die K<strong>und</strong>gabevon Kooperationen mit sozietätsfähigen Partnern gestattet,spricht nach Auffassung <strong>de</strong>s Senats die Entstehungsgeschichte<strong>de</strong>r Bestimmung <strong>und</strong> die Notwendigkeit, diese verfassungskonformauszulegen. Der Diskussionsvorschlag einer Berufsordnungfür Rechtsanwälte <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esrechtsanwaltskammer(BRAK-Mitt. 1995, 12 ff.) sah vor, dass Hinweise auf eine Zusammenarbeitmit Angehörigen nicht sozietätsfähiger Berufesowie Bürogemeinschaften unzulässig sind. Diese Regelungwur<strong>de</strong> von <strong>de</strong>r Satzungsversammlung mehrheitlich abgelehnt.III. Entscheidungen im anwaltsgerichtlichen Verfahren1. Mit <strong>de</strong>r Frage, ob eine sanktionsbewehrte Berufspflichtverletzungvorliegt, wenn <strong>de</strong>r Rechtsanwalt einem Auskunftsverlangen<strong>de</strong>s Vorstands o<strong>de</strong>r eines beauftragten Vorstandsmitgliedsnicht nachkommt, obwohl ihm ein Hinweis über sein Recht,die Auskunft nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BRAO zu verweigern,<strong>und</strong> seine Pflicht, sich darauf zu berufen, nicht vom Vorstando<strong>de</strong>r von einem beauftragten Mitglied erteilt wor<strong>de</strong>n ist, hatsich <strong>de</strong>r Senat in seinem Beschluss vom 26.9.2005 (BGHSt 50,23) befasst. Die Rechtsanwältin war zunächst von <strong>de</strong>m Geschäftsführer<strong>de</strong>r Rechtsanwaltskammer schriftlich aufgefor<strong>de</strong>rtwor<strong>de</strong>n, zu <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> eines Mandanten Stellung zu nehmen.Auf dieses Schreiben, das eine Belehrung über ihr Auskunftsverweigerungsrechtnach § 56 Abs. 1 Satz 2 BRAO enthielt,reagierte die Rechtsanwältin nicht. Daraufhin hat <strong>de</strong>r Präsi<strong>de</strong>nt<strong>de</strong>r Rechtsanwaltskammer in seiner Eigenschaft als vomVorstand beauftragtes Vorstandsmitglied sie erneut aufgefor<strong>de</strong>rt,Auskunft zu erteilen. Eine Belehrung über ihr Auskunftsverweigerungsrechtenthielt dieses Schreiben nicht. Das Anwaltsgerichthat die Rechtsanwältin wegen Berufspflichtverletzungennach §§ 43, 56 Abs. 1 Satz 1, 113 BRAO i.V.m. §§ 11Abs. 2, 17 BORA zu einem Verweis <strong>und</strong> einer Geldbuße von500 Euro verurteilt. Auf ihre Berufung hin hat <strong>de</strong>r Anwaltsgerichtshofsie freigesprochen. Die zugelassene Revision <strong>de</strong>rStaatsanwaltschaft hat <strong>de</strong>r Senat verworfen. Der Senat bestätigtedie Auffassung <strong>de</strong>s AGH, wonach die Nichtbeantwortung<strong>de</strong>s Schreibens <strong>de</strong>s Geschäftsführers <strong>de</strong>r Rechtsanwaltskammernicht sanktioniert wer<strong>de</strong>n kann, weil nach <strong>de</strong>r ausdrücklichengesetzlichen Regelung die Rechte aus § 56 BRAO <strong>de</strong>m Geschäftsführernicht zustehen. Aber auch das Schreiben <strong>de</strong>s Präsi<strong>de</strong>nten,<strong>de</strong>r als beauftragtes Mitglied <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s han<strong>de</strong>lte<strong>und</strong> <strong>de</strong>shalb berechtigt war, die Auskünfte zu for<strong>de</strong>rn, warnicht geeignet, an die Untätigkeit <strong>de</strong>r Rechtsanwältin auf dasAuskunftsverlangen eine Sanktion zu knüpfen. Denn seine Auffor<strong>de</strong>rungzur Auskunftserteilung, die auch nicht auf das vorangegangeneSchreiben <strong>de</strong>s Geschäftsführers Bezug nahm, warnicht mit <strong>de</strong>m Hinweis auf das Auskunftsverweigerungsrechtnach § 56 Abs. 1 Satz 2 BRAO verb<strong>und</strong>en. Dass ein solcherHinweis durch <strong>de</strong>n Vorstand o<strong>de</strong>r ein beauftragtes Vorstandsmitgliedzwingend erteilt wer<strong>de</strong>n muss, ergibt sich aus § 56Abs. 1 Satz 3 BRAO, in <strong>de</strong>m unmittelbar im Zusammenhangmit § 56 Abs. 1 Satz 1 BRAO die Hinweispflicht geregelt ist.Für <strong>de</strong>n Senat war unerheblich, ob in <strong>de</strong>m Schreiben <strong>de</strong>s Ge-


BRAK-Mitt. 6/2006 Aufsätze 265Quaas, Das Recht <strong>de</strong>r Fachanwaltschaften: aktueller Stand <strong>und</strong> Perspektiven – Teil 1schäftsführers ein Hinweis nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BRAO erteiltwor<strong>de</strong>n war.2. In seinem Beschluss vom 17.10.2005 (AnwSt [R] 11/04) hat<strong>de</strong>r Senat entschie<strong>de</strong>n, dass das Hinweisgebot nach § 56Abs. 1 Satz 3 BRAO je<strong>de</strong>nfalls nicht durch eine pauschale Bezugnahmeauf die Regelung <strong>de</strong>s § 56 Abs. 1 BRAO – ohne je<strong>de</strong>nHinweis auf das Bestehen eines Auskunftsverweigerungsrechts– erfüllt ist. Der Gesetzgeber hat gera<strong>de</strong> durch die Aufnahme<strong>de</strong>r Hinweispflicht in einer für Rechtsanwälte gelten<strong>de</strong>nberufsrechtlichen Bestimmung <strong>de</strong>utlich gemacht, es reichenicht aus, dass die Adressaten gr<strong>und</strong>sätzlich in <strong>de</strong>r Lage sind,ihre Rechte selbst zu ermitteln. Vielmehr muss ihnen durch <strong>de</strong>nin § 56 Abs. 1 Satz 3 BRAO vorgeschriebenen Hinweis zumin<strong>de</strong>stdie Existenz eines Auskunftsverweigerungsrechts klar vorAugen geführt wer<strong>de</strong>n. Allerdings hat <strong>de</strong>r Senat offen gelassen,ob mit <strong>de</strong>r überwiegen<strong>de</strong>n Auffassung weitergehend zu verlangenist, dass auf das Auskunftsverweigerungsrecht beschreibendmit Worten, möglichst mit <strong>de</strong>m Gesetzeswortlaut hingewiesenwer<strong>de</strong>n muss (Feuerich/Weyland, a.a.O. § 56 Rdnr. 35;Hartung in: Henssler/Prütting, a.a.O. § 56 Rdnr. 12; AGHNordrhein-Westfalen, BRAK-Mitt. 2000, 199; AGH Nie<strong>de</strong>rsachsen,BRAK-Mitt. 2002, 94).Das Recht <strong>de</strong>r Fachanwaltschaften: aktueller Stand <strong>und</strong> Perspektiven – Teil 1Rechtsanwalt Professor Dr. Michael Quaas, M.C.L.Richter am Anwaltssenat <strong>de</strong>s BGH– Fachanwalt für Verwaltungsrecht – Fachanwalt für Medizinrecht*I. VorbemerkungBevor wir uns <strong>de</strong>n rechtlichen <strong>und</strong> – im Hinblick auf die Perspektiven– auch <strong>de</strong>n rechtspolitischen Fragestellungen unseresThemas zuwen<strong>de</strong>n, macht es Sinn, sich mit einigen Fakten zubefassen, über die wir re<strong>de</strong>n. Wie je<strong>de</strong>rmann weiß, gibt es zuviele Rechtsanwälte, <strong>und</strong> die Zahlen steigen weiter bedrohlich.Zum 1.1.2006 waren 138.104 Kollegen zugelassen. Dies be<strong>de</strong>uteteine Steigerung um 4,18 % zum Vorjahr. 1 Das Wachstum<strong>de</strong>r Anwaltschaft stellt damit ein Masseproblem dar, dasinsbeson<strong>de</strong>re für viele jüngere Anwälte bereits zu Beginn ihreranwaltlichen Karriere zu einer Existenzbedrohung wird. Miteinem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen zwischen1.500,00 <strong>und</strong> 2.000,00 Euro lässt sich wirtschaftlichkaum überleben. 2Nach <strong>de</strong>r schlechten nun die gute Nachricht: Nicht nur dieZahl <strong>de</strong>r Anwälte, auch die <strong>de</strong>r Fachanwälte steigt kontinuierlich.Die Bezeichnung „Fachanwalt“ boomt. Zum 1.1.2006 haben16,54 % <strong>de</strong>r Rechtsanwälte, das ist nahezu je<strong>de</strong>r sechste,einen Fachanwaltstitel erworben. Vermehrt führen Rechtsanwältezwei Gebietsbezeichnungen. Mitursächlich für <strong>de</strong>n Anstiegist die ebenfalls stark zugenommene Ausweitung <strong>de</strong>rFachgebiete, für die Fachanwaltschaften bestehen. In <strong>de</strong>n letztendrei Jahren hat sich <strong>de</strong>ren Zahl mehr als verdoppelt. Gab esim Jahre 2004 noch acht Fachanwaltschaften (für das Steuer-,Verwaltungs-, Straf-, Familien-, Arbeits-, Sozial-, Insolvenz- <strong>und</strong>Versicherungsrecht), sind es zwischenzeitlich achtzehn (ergänztum die Fachanwaltschaften für das Miet- <strong>und</strong> Wohnungseigentumsrecht,das Bau- <strong>und</strong> Architektenrecht, Transport- <strong>und</strong>Speditionsrecht, Han<strong>de</strong>ls- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht, Verkehrsrecht,gewerblicher Rechtsschutz <strong>und</strong> Medizinrecht, Urheber<strong>und</strong>Medienrecht sowie das <strong>Informations</strong>technologierecht).Diese Zahlen belegen nicht nur die hohe Attraktivität, die <strong>de</strong>rFachanwaltstitel auf <strong>de</strong>n einzelnen Bewerber ausübt. Sie sindauch ein klares Indiz für <strong>de</strong>n Erfolg <strong>de</strong>s mit <strong>de</strong>r Fachanwaltschafterreichten Qualifizierungskonzepts. Der Fachanwaltstitelist ein Gütesiegel für Qualität. Er ist aber auch ein wichtiges* 1 Überarbeitete Fassung eines Vortrags auf einer Fortbildungsveranstaltung<strong>de</strong>s AGH Ba<strong>de</strong>n-Württemberg am 21.7.2006 in Karlsruhe.1 Vgl. BRAK-Mitt. 2006, 126.2 Nicht von ungefähr ist daher auch die Zahl <strong>de</strong>r Berufsabbrecher in<strong>de</strong>n ersten Jahren <strong>de</strong>r Zulassung weiterhin hoch, vgl. Kääb/Oberlan<strong>de</strong>r,BRAK-Mitt. 2006, 50.Marketinginstrument, mit <strong>de</strong>m sich <strong>de</strong>r einzelne Rechtsanwaltim immer bedrohlicher wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Konkurrenzkampf behauptenkann. Im Durchschnitt verfügt <strong>de</strong>r Fachanwalt über ein um20 bis 30 % höheres Einkommen gegenüber <strong>de</strong>m sog. „Allgemeinanwalt“.3 Entsprechend höher sind die St<strong>und</strong>ensätze, die –als fester St<strong>und</strong>ensatz – von 164,00 Euro (Familienrecht) bis220,00 Euro (Strafrecht) reichen. 4Der Fachanwalt ist ein Erfolgsmo<strong>de</strong>ll. Über kurz o<strong>de</strong>r lang wirdje<strong>de</strong>r dritte bis vierte Rechtsanwalt Fachanwalt sein. Dies kannnicht ohne Auswirkungen auf das Berufsbild <strong>de</strong>s Rechtanwaltesbleiben, <strong>de</strong>ssen Leitfigur nach wie vor in § 3 BRAO als <strong>de</strong>r „berufeneunabhängige Berater <strong>und</strong> Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten“umschrieben ist. Es droht eine Zersplitterung <strong>de</strong>sAnwaltsberufs. Zugleich be<strong>de</strong>utet dies das allmähliche Aus <strong>de</strong>s„Feld-, Wald- <strong>und</strong> Wiesenanwalts“ (FWW-Anwalt), also <strong>de</strong>s bereitsangesprochenen Allgemeinanwalts, <strong>de</strong>r über Jahrzehnteunser Berufsbild geprägt hat. Ihm wird in vielen Fällen lediglichdie Aufgabe eines „Hausanwalts“ nach <strong>de</strong>m Mo<strong>de</strong>ll <strong>de</strong>s Hausarztesverbleiben, <strong>de</strong>r – wenn es kompliziert wird – an <strong>de</strong>nSpezialisten verweist.II. Die Voraussetzungen für die Verleihung <strong>de</strong>r FachanwaltsbezeichnungNach § 43c BRAO kann einem Rechtsanwalt, <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>reKenntnisse <strong>und</strong> Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworbenhat, durch die für ihn zuständige Rechtsanwaltskammer die Befugnisverliehen wer<strong>de</strong>n, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen.Der Verleihung geht ein förmlich geregeltes Prüfverfahrenvoraus, das in § 43c Abs. 2 BRAO gesetzlich umschrieben ist.Damit ist Fachanwalt <strong>de</strong>r Rechtsanwalt, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Erwerb beson<strong>de</strong>rertheoretischer Kenntnisse <strong>und</strong> praktischer Erfahrungen ineinem förmlichen Verfahren nachgewiesen hat. Auf einen Nennergebracht ist Fachanwalt <strong>de</strong>r „geprüfte Spezialist“, <strong>de</strong>m seineherausgehobene Eignung in einem förmlichen Verfahren attestiertwur<strong>de</strong>. Er unterschei<strong>de</strong>t sich insoweit von <strong>de</strong>m selbst ernanntenSpezialisten, <strong>de</strong>r sich nach <strong>de</strong>r Neufassung <strong>de</strong>s § 7 <strong>de</strong>rBerufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) zwar als Spezialist3 Vgl. zu <strong>de</strong>n wirtschaftlichen Daten <strong>de</strong>s Einkommens bei <strong>de</strong>n einzelnenFachanwälten Hartung/Schermer, Anwaltliche Berufsordnung,3. Aufl. Einführung FAO, Rdnr. 64 ff.4 Vgl. Soldan Institut, St<strong>und</strong>ensätze <strong>de</strong>utscher Rechtsanwälte, AnwBl.2006, 473, 476.


266 Aufsätze BRAK-Mitt. 6/2006Quaas, Das Recht <strong>de</strong>r Fachanwaltschaften: aktueller Stand <strong>und</strong> Perspektiven – Teil 1o<strong>de</strong>r Experte für ein bestimmtes Teilgebiet bezeichnen darf, dabeiaber eine Verwechselung mit einer bestehen<strong>de</strong>n Fachanwaltschaftvermei<strong>de</strong>n muss, um nicht berufswidrig zu han<strong>de</strong>ln.5 Der Hinweis auf eine <strong>de</strong>m Fachanwalt vorbehalteneQualifikation nach Selbsteinschätzung ist eine gemäß § 3UWG, § 43b BRAO verbotene, weil irreführen<strong>de</strong> Werbung. 61. Beson<strong>de</strong>re Kenntnisse <strong>und</strong> ErfahrungenDas – für <strong>de</strong>n Erwerb <strong>de</strong>r Fachanwaltschaft vom Antragstellernachzuweisen<strong>de</strong> – Merkmal <strong>de</strong>r „beson<strong>de</strong>ren theoretischenKenntnisse <strong>und</strong> beson<strong>de</strong>ren praktischen Erfahrungen“ liegt gemäß<strong>de</strong>r Legal<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s § 2 Abs. 2 <strong>de</strong>r Fachanwaltsordnung(FAO) vor, wenn solche Kenntnisse <strong>und</strong> Erfahrungen auf<strong>de</strong>m Fachgebiet erheblich das Maß <strong>de</strong>ssen übersteigen, das üblicherweisedurch die berufliche Ausbildung <strong>und</strong> praktische Erfahrungim Beruf vermittelt wird. § 2 Abs. 3 FAO fügt hinzu –was in <strong>de</strong>r Praxis nur unzureichend beachtet wird –, dass diebeson<strong>de</strong>ren theoretischen Kenntnisse verfassungs- <strong>und</strong> europarechtlicheBezüge <strong>de</strong>s Fachgebiets einschließen müssen.5 Vgl. § 7 BORA gem. B. <strong>de</strong>r 3. Satzungsversammlung (SV) vom21.2.2005 in BRAK-Mitt. 2005, 183 f., die als Folge <strong>de</strong>r sog. Spezialistenentscheidung<strong>de</strong>s BVerfG v. 28.7.2004 – BRAK-Mitt. 2004,231 ff. – erging; dazu Quaas/Sieben, BRAK-Mitt. 2004, 198 ff.; nachLG Dortm<strong>und</strong>, Urt. v. 29.5.2005 in BRAK-Mitt. 2006, 44 müssendie Kenntnisse, Eignungen <strong>und</strong> Befähigungen <strong>de</strong>s Spezialisten „inje<strong>de</strong>m Fall höher sein als diejenigen eines Fachanwalts o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Inhaberseines Interessen- o<strong>de</strong>r Tätigkeitsschwerpunktes“.6 Henssler in: Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., § 43c Rdnr. 30.7 Stobbe in: Henssler/Prütting (siehe Fn. 6), § 2 FAO Rdnr. 15.8 Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 2 FAO Rdnr. 3; so wohl auchBGH, Urt. v. 29.1.1996, BRAK-Mitt. 1996, 125, 126 <strong>und</strong> AGH Berlin,BRAK-Mitt. 2006, 86, 89.9 So Stobbe, a.a.O.(sieheFn.6),§2FAORdnr.1410 So Feuerich/Weyland, a.a.O.11 So BVerfG, BRAK-Mitt. 1998, 145 f.a) FachanwaltstandardMit dieser Umschreibung signalisiert die Fachgebietsbezeichnung<strong>de</strong>m Rechtsuchen<strong>de</strong>n, dass er es mit einem Spezialistenauf einem Fachgebiet zu tun hat, <strong>de</strong>ssen Fachkompetenz die<strong>de</strong>s Allgemeinanwalts <strong>de</strong>utlich übersteigt. § 2 Abs. 2 FAO normiertdamit einen Qualitätsstandard, <strong>de</strong>n man als „Fachanwaltsstandard“bezeichnen kann, weil er die materiellen Voraussetzungenfür die Verleihung <strong>de</strong>r Fachanwaltsbezeichnungenthält <strong>und</strong> sicherstellen soll, dass die Führung <strong>de</strong>s Titels nichtzum Etikettenschwin<strong>de</strong>l wird. 7 Nun wird man sich trefflichstreiten können, wann solche „beson<strong>de</strong>ren“ Kenntnisse <strong>und</strong> Erfahrungenvorliegen, insbeson<strong>de</strong>re, ob das „erheblich“ übersteigen<strong>de</strong>Maß schon bei überdurchschnittlichen 8 o<strong>de</strong>r erst bei„weit überdurchschnittlichen“ 9 Kenntnissen <strong>und</strong> Erfahrungenerreicht wird <strong>und</strong> ob an <strong>de</strong>n Nachweis dieser Voraussetzungenein strenger 10 o<strong>de</strong>r – im Lichte <strong>de</strong>s Art. 12 GG – ein großzügigerMaßstab 11 anzulegen ist. In <strong>de</strong>r Praxis führt diese Diskussionnicht weiter. Solange eine inhaltliche Überprüfung <strong>de</strong>sdurch § 2 Abs. 2 FAO vorgegebenen Maßstabs durch <strong>de</strong>n gem.§ 43c Abs. 2 BRAO vorgesehenen Fachausschuss <strong>de</strong>r RAKnicht möglich ist, vielmehr <strong>de</strong>ssen Befugnisse – wie noch zuzeigen sein wird – auf eine ausschließlich formelle Prüfungskompetenzbeschränkt sind, ist die Auseinan<strong>de</strong>rsetzung um dasmit <strong>de</strong>r Fachanwaltschaft erstrebte Qualitätsniveau ein Streitum <strong>de</strong>s Kaisers Bart. Der Rechtsanwalt, <strong>de</strong>r drei Jahre vor Antragstellunganwaltlich tätig war, an einem Fachlehrgang teilgenommen,<strong>de</strong>ssen Klausuren bestan<strong>de</strong>n <strong>und</strong> die erfor<strong>de</strong>rlicheAnzahl von Fällen <strong>de</strong>m Fachgebietsausschuss vorgelegt hat, hateinen Rechtsanspruch auf <strong>de</strong>n Erwerb <strong>de</strong>s Fachanwaltstitels.Fragen wir <strong>de</strong>shalb nach <strong>de</strong>n Voraussetzungen, die für die Anerkennungals Fachanwaltschaft erfüllt sein müssen, gilt esnicht <strong>de</strong>n inhaltlichen Kriterien, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>n formalen Anfor<strong>de</strong>rungennachzugehen, die an <strong>de</strong>n Nachweis <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>rentheoretischen Kenntnisse <strong>und</strong> praktischen Erfahrungen durchdie FAO gestellt wer<strong>de</strong>n.b) Kumulative VoraussetzungenDie Einführung neuer Fachgebietsbezeichnungen holt immerwie<strong>de</strong>r die „alten Hasen“ aus ihren Behausungen, die meinen,ihre jahrzehntelange Berufserfahrung <strong>und</strong> ein entsprechen<strong>de</strong>rBekanntheitsgrad müssten genügen, um damit die beson<strong>de</strong>reEignung als Fachanwalt nachgewiesen zu haben. Dem Antragfügen sie eine Fallliste bei, die eine weitaus höhere als diedurch § 5 FAO gefor<strong>de</strong>rte Fallzahl enthält, verb<strong>und</strong>en mit Angabenzu zahlreichen Veröffentlichungen in Fachzeitschriften<strong>und</strong> Vorträgen. An<strong>de</strong>re verweisen zusätzlich auf „Leum<strong>und</strong>sschreiben“,die – wie in einem vom BGH im Jahre 2000 entschie<strong>de</strong>nenFall 12 – von immerhin 26 Richtern <strong>und</strong> Staatsanwältenaus <strong>de</strong>m betreffen<strong>de</strong>n Landgerichtsbezirk <strong>de</strong>s Bewerbersstammten.Eine solche Praxis ist ein<strong>de</strong>utig rechtswidrig. Die beson<strong>de</strong>rentheoretischen Kenntnisse können – lehrgangsersetzend (§ 4Abs. 3 FAO) – we<strong>de</strong>r durch <strong>de</strong>n Nachweis einer umfangreichen<strong>und</strong> langjährigen Praxiserfahrung ersetzt wer<strong>de</strong>n, noch ist esumgekehrt möglich, <strong>de</strong>n Nachweis <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren praktischenErfahrungen durch herausragen<strong>de</strong> theoretische Kenntnisse zukompensieren. „Erst bei<strong>de</strong>s zusammen rechtfertigt das durchdie Führung <strong>de</strong>r Fachanwaltsbezeichnung in Anspruch genommeneVertrauen 13 “.2. Nachweis beson<strong>de</strong>rer theoretischer KenntnisseDer Nachweis <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren theoretischen Kenntnisse wirdin <strong>de</strong>r Regel durch die Vorlage von Bescheinigungen über eineerfolgreiche Teilnahme an einem Fachanwaltslehrgang erbracht,die solche über die Durchführung von Leistungskontrollen(Aufsichtsarbeiten) einschließen (§§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2FAO). 14 Der FAO fehlt allerdings je<strong>de</strong>r Hinweis an die Qualität<strong>de</strong>s Lehrgangsveranstalters <strong>und</strong> <strong>de</strong>r von ihm angebotenen Kurse<strong>und</strong> Leistungskontrollen. Es bleibt vollkommen <strong>de</strong>m Veranstalterüberlassen, von welchen Voraussetzungen er Erfolg o<strong>de</strong>rMisserfolg <strong>de</strong>r Lehrgangsteilnahme abhängig macht. 15 Angesichts<strong>de</strong>s starken Konkurrenzdrucks unter <strong>de</strong>n Kursveranstalternliegt die Vermutung nahe, dass je<strong>de</strong>nfalls das Niveau <strong>de</strong>rAufsichtsarbeiten möglichst niedrig gehalten wird. Eine hoheDurchfallquote spricht sich schnell herum.Die RAKn sind nicht befugt, Lehrgänge abstrakt auf ihre Eignungzu überprüfen, erst recht nicht <strong>de</strong>ren Qualität zu zertifizieren.16 Qualitäts<strong>de</strong>fizite <strong>de</strong>s Veranstalters gehen ausschließlichzu Lasten <strong>de</strong>s Bewerbers, <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r Vorlage <strong>de</strong>r ihm vomVeranstalter ausgestellten Bescheinigung das Risiko eingeht,dass ihr die RAK die Anerkennung versagt. 173. Nachweis <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren praktischen ErfahrungenDer Nachweis <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren praktischen Erfahrung setzt nach§ 5 FAO voraus, dass <strong>de</strong>r Antragsteller in <strong>de</strong>n letzten drei Jahrenvor <strong>de</strong>r Antragstellung eine bestimmte – für je<strong>de</strong>s Fachgebiet geson<strong>de</strong>rtfestgesetzte – Anzahl von Fällen persönlich <strong>und</strong> weisungsfreibearbeitet hat. Unter „praktischer Erfahrung“ versteht12 BGH, NJW 2000, 3648.13 BGH, BRAK-Mitt. 1995, 128; Kleine-Cosack, AnwBl. 2005, 593,597 f.14 Die Erfor<strong>de</strong>rnisse hinsichtlich <strong>de</strong>r schriftlichen Leistungskontrollensind jetzt – systematisch zutreffend – in § 4a FAO (beschlossen in<strong>de</strong>r SV am 3.4.2006) enthalten.15 Stobbe in: Henssler/Prütting (siehe Fn. 6), § 6 FAO Rdnr. 8.16 Stobbe, a.a.O.17 Stobbe, a.a.O., Rdnr. 10.


BRAK-Mitt. 6/2006 Aufsätze 267Quaas, Das Recht <strong>de</strong>r Fachanwaltschaften: aktueller Stand <strong>und</strong> Perspektiven – Teil 1die FAO das Erfahrungswissen, das durch die Fallbearbeitung in<strong>de</strong>r anwaltlichen Praxis gesammelt wird. 18 Ob es tatsächlich bei<strong>de</strong>m Antragsteller vorhan<strong>de</strong>n ist, lässt sich zuverlässig nur durchEinblick in die Fallbearbeitung feststellen, anhand <strong>de</strong>r Fallzahlenlediglich vermuten. Arbeitsproben als „Qualitätsprüfung“wer<strong>de</strong>n aber vom Antragsteller regelmäßig nicht verlangt. DerNachweis <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren praktischen Erfahrungen erfolgt formaldurch Einreichung sog. Falllisten, die oft nicht mehr als dieMin<strong>de</strong>stangaben <strong>de</strong>s § 6 Abs. 3 FAO enthalten.Eine Überprüfung <strong>de</strong>s anwaltlich gesammelten Erfahrungswissensist daher in <strong>de</strong>r Praxis kaum möglich. Die Gefahr <strong>de</strong>sMissbrauchs liegt auf <strong>de</strong>r Hand. So wird aus Teilen <strong>de</strong>r Republikberichtet, einzelne Antragsteller „produzierten“ die erfor<strong>de</strong>rlicheAnzahl gerichtlicher Fälle dadurch, dass sie füreinen willfährigen Mandanten kurzerhand die Klage einreichen,um sie anschließend wie<strong>de</strong>r zurückzunehmen.a) FallbegriffUmstritten ist <strong>de</strong>r Fallbegriff <strong>de</strong>r FAO. Die Satzungsversammlunghat bewusst auf eine Definition verzichtet <strong>und</strong> die Klärung<strong>de</strong>r Rechtsprechung überlassen. Die Anwaltsgerichte operierenmit <strong>de</strong>r wenig griffigen Formel, ein „Fall“ im Sinne <strong>de</strong>r FAO seidie juristische Aufarbeitung eines einheitlichen Lebenssachverhalts,<strong>de</strong>r sich von an<strong>de</strong>ren Lebenssachverhalten dadurch unterschei<strong>de</strong>,dass die zu beurteilen<strong>de</strong>n Tatsachen <strong>und</strong> die Beteiligtenverschie<strong>de</strong>n seien. 19 Der Abgrenzung zugänglicher istdie in <strong>de</strong>r Literatur zum Teil vertretene Auffassung, als Fall imSinne <strong>de</strong>r FAO sei je<strong>de</strong> nach <strong>de</strong>m RVG abrechenbare Angelegenheitanzusehen. 20 Überzeugen kann <strong>de</strong>r gebührenrechtlicheFallbegriff gleichwohl nicht: Der Fallzahlennachweis hatzum Ziel, sicherzustellen, dass <strong>de</strong>r Durchschnitt <strong>de</strong>r Mandateauf <strong>de</strong>m Fachgebiet die Zahl <strong>de</strong>r Fälle <strong>de</strong>utlich übersteigt, dievon nicht spezialisierten Berufskollegen im betreffen<strong>de</strong>n Zeitraumbearbeitet wer<strong>de</strong>n. 21 Eine Zerglie<strong>de</strong>rung eines Falles inabrechenbare Angelegenheiten im Sinne <strong>de</strong>s RVG wird dieserZielsetzung nicht gerecht. Aus <strong>de</strong>r Sicht <strong>de</strong>s Mandanten <strong>und</strong> in<strong>de</strong>r Rechtswirklichkeit wird <strong>de</strong>r Auftrag gr<strong>und</strong>sätzlich für diegesamte Dauer <strong>de</strong>r streitigen Auseinan<strong>de</strong>rsetzung erteilt, sodass vorgerichtliche Tätigkeiten <strong>und</strong> die Betreuung <strong>de</strong>s Mandatsüber mehrere gerichtliche Instanzen im Fallbegriff eingeschlossensind. Allerdings dürfen Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>s jeweiligenFachgebietes nicht außer Acht gelassen wer<strong>de</strong>n. So ist imverwaltungsrechtlichen Mandat <strong>de</strong>r vorläufige Rechtsschutz inwichtigen Teilbereichen (z.B. Beamtenrecht, Immissionsschutzrecht,Baurecht, Prüfungsrecht) von seiner Be<strong>de</strong>utung an dieStelle <strong>de</strong>s Hauptsacherechtsschutzes getreten. Dies kann fürdie Einordnung <strong>de</strong>s Mandats im Eilverfahrens als selbständigerFall sprechen, zumal auch <strong>de</strong>r „Lebenssachverhalt“ hinsichtlich<strong>de</strong>r zu beurteilen<strong>de</strong>n Tatsachen in <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n Verfahrenszügenhöchst unterschiedlich ausfallen kann. An<strong>de</strong>rerseits ist nichtentschei<strong>de</strong>nd, welchen Umfang o<strong>de</strong>r welche Qualität die Mandatsbearbeitunggehabt hat. Auch eine – hinreichend dokumentierte– telefonische Beratung kann zur Anerkennung <strong>de</strong>sFalles führen, 22 ebenso wie für <strong>de</strong>n Fachanwalt im Steuerrechtselbst einfache Steuererklärungen, auch wenn sie regelmäßigfür <strong>de</strong>nselben Auftraggeber erstellt wer<strong>de</strong>n, voll mitgezähltwer<strong>de</strong>n. 2318 Stobbe, a.a.O., Rdnr. 8.19 BGH, Beschl. v. 6.3.2006 – AnwZ (B) 36/05, BRAK-Mitt. 2006, 131;NJW 2004, 2748, 2749; ebenso Empfehlungen <strong>de</strong>s Berliner Erfahrungsaustauschesunter Ziff. 6.1, BRAK-Mitt. 2002, 26, 27.20 U.a. Holl in: Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, 2. Aufl., § 5FAO Rdnr. 37; dagegen überzeugend Hartung/Schermer (s. Fn. 3),§ 5 FAO Rdnr. 37.21 BGH, Beschl. v. 6.3.2006, BRAK-Mitt. 2006, 131.22 Kleine-Cosack, AnwBl. 2005, 593, 595.23 BGH, Beschl. v. 6.3.2006, BRAK-Mitt. 2006, 131.b) GewichtungVon <strong>de</strong>r Frage <strong>de</strong>s Fallbegriffs ist die <strong>de</strong>r Gewichtung <strong>de</strong>utlichzu unterschei<strong>de</strong>n. Nach § 5 Satz 3 FAO können Be<strong>de</strong>utung,Umfang <strong>und</strong> Schwierigkeit einzelner Fälle zu einer höhereno<strong>de</strong>r niedrigeren Gewichtung führen. Die Anwendung dieserBestimmung bereitet in <strong>de</strong>r Praxis immer wie<strong>de</strong>r Schwierigkeiten.Festzuhalten ist zunächst, dass die Klärung <strong>de</strong>s Fallbegriffs<strong>de</strong>r Frage einer abweichen<strong>de</strong>n Gewichtung vorgeschaltet ist.Telefonisch gegebene Auskünfte sowie Mandate in Serien- <strong>und</strong>Massenverfahren sind jeweils einzelne Fälle, können aber zueiner niedrigeren Anrechnung als <strong>de</strong>n Faktor 1 führen. An<strong>de</strong>rerseitsist es nicht zulässig, Teile <strong>de</strong>r Fallbearbeitung – etwaeine bestimmte Tätigkeit – losgelöst vom einzelnen Fall an<strong>de</strong>rszu gewichten. 24 Bezugspunkte für die Gewichtung sind die Be<strong>de</strong>utung,<strong>de</strong>r Umfang <strong>und</strong> die Schwierigkeit <strong>de</strong>s jeweiligen Falles,nicht <strong>de</strong>r Umfang <strong>und</strong> die Schwierigkeit einzelner Bearbeitungsschritte.Beschränkt sich die Tätigkeit <strong>de</strong>s Anwalts auf dieEinlegung <strong>de</strong>r Revision <strong>und</strong> liegt die Anfertigung <strong>de</strong>r Revisionsbegründungaußerhalb <strong>de</strong>s dreijährigen Beurteilungszeitraums,liegt ein Fall vor, <strong>de</strong>r keine Abgewichtung verträgt. Beschränktsich die Tätigkeit <strong>de</strong>s Anwalts allerdings auf die bloße „fristwahren<strong>de</strong>“Rechtsmitteleinlegung, ggf. in Untervollmacht füreinen Kollegen, dürfte eine „Fallbearbeitung“ im maßgeblichenZeitraum abzulehnen sein.Die am 3.4.2006 beschlossene Neufassung <strong>de</strong>s § 5 Satz 3 FAOlässt ausdrücklich auch eine Gewichtung zu Ungunsten <strong>de</strong>sAntragstellers zu. Einzelne Fälle im Sinne <strong>de</strong>r FAO können dahermit 0,5 o<strong>de</strong>r einem noch geringeren Bruchteil bewertetwer<strong>de</strong>n. Allerdings soll es nach <strong>de</strong>m AGH Bremen unzulässigsein, einzelne Lebenssachverhalte nur als 0,1 o<strong>de</strong>r nur als 0,2Fälle einzustufen, selbst wenn es sich dabei um ganz einfachgelagerte Lebenssachverhalte gehan<strong>de</strong>lt haben mag. 25 Für dieAnfertigung einer einfachen Steuererklärung hat <strong>de</strong>r BGH eineAbgewichtung mit <strong>de</strong>r – zweifelhaften – Begründung abgelehnt,dass <strong>de</strong>r Satzungsgeber – an<strong>de</strong>rs als z.B. für das Familienrechtin § 5 Satz 1 lit. e FAO – eine beson<strong>de</strong>re Gewichtungsregelfür Steuererklärungen nicht eingeführt habe. 26 Auchwenn ein konkreter Gewichtungsmaßstab in <strong>de</strong>r Satzung fehlt,muss eine Abgewichtung, gestuft nach Bruchteilen <strong>de</strong>s Faktors1, im Prinzip zulässig sein. Eben <strong>de</strong>shalb hat es die Satzungsversammlungwie<strong>de</strong>rholt abgelehnt, für bestimmte Fachgebieteeinzelne Fallgestaltungen aus <strong>de</strong>m Fallbegriff herauszunehmen.Angemessene Lösungen müssen über die Möglichkeit zur Fallgewichtungerreicht wer<strong>de</strong>n. Vertritt – um einen Extremfall zunennen – ein angehen<strong>de</strong>r Fachanwalt für Verwaltungsrecht 30Anlieger einer Straße, für die ein – nur <strong>de</strong>r Höhe nach unterschiedlichausfallen<strong>de</strong>r – Erschließungsbeitrag erhoben wird,kann mit <strong>de</strong>r Angabe <strong>de</strong>r gerichtlichen Aktenzeichen nicht <strong>de</strong>rNachweis von „min<strong>de</strong>stens 30 gerichtlichen Verfahren“ im Sinnevon § 5 Satz 1 lit. a FAO erbracht sein. Entsprechen<strong>de</strong>s dürftefür Kündigungsschutzklagen gegen eine beabsichtigte Massenentlassunggelten.c) FallquorenVom Fallbegriff <strong>und</strong> <strong>de</strong>ssen Gewichtung sind wie<strong>de</strong>rum die fürdie einzelnen Fachgebiete in § 5 FAO jeweils vorgesehenenFallzahlen (Fallquoren) zu unterschei<strong>de</strong>n. Die Min<strong>de</strong>stzahlenhaben absoluten Charakter. Der Nachweis <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>renpraktischen Erfahrungen „setzt“ <strong>de</strong>n Erwerb dieser Fallzahlen„voraus“. We<strong>de</strong>r han<strong>de</strong>lt es sich um einen Regeltatbestand,noch können mangeln<strong>de</strong> Erfahrungen in einem Teilbereich <strong>de</strong>sFachgebiets – an<strong>de</strong>rs als bei <strong>de</strong>n theoretischen Kenntnissen (§ 4Abs. 3 FAO) – kompensiert wer<strong>de</strong>n. „Relativiert“ wird die ge-24 BGH, Beschl. v. 6.3.2006, BRAK-Mitt. 2006, 131.25 AGH Bremen, FamRZ 2004, 1645.26 BFG, Beschl. v. 6.3.2006, BRAK-Mitt. 2006, 131, 133.


268 Aufsätze BRAK-Mitt. 6/2006Quaas, Das Recht <strong>de</strong>r Fachanwaltschaften: aktueller Stand <strong>und</strong> Perspektiven – Teil 1for<strong>de</strong>rte Min<strong>de</strong>stzahl an Fällen nur durch die in § 5 Satz 3 FAOfür möglich gehaltene Gewichtung auch zu Gunsten <strong>de</strong>s Antragstellers.Weitere Fallquoren hat die Satzungsversammlung am 3.4.2006für bestimmte Teilbereiche <strong>de</strong>s Fachgebiets beschlossen <strong>und</strong>damit Unsicherheiten für die Praxis beseitigt. So war es für <strong>de</strong>nFachanwalt <strong>de</strong>s Verwaltungsrechts bis in die jüngste Zeit streitig,ob bei <strong>de</strong>r in § 5 Satz 1 lit. a FAO gefor<strong>de</strong>rten Verteilungvon min<strong>de</strong>stens 60 Fällen auf drei verschie<strong>de</strong>ne Bereiche <strong>de</strong>sbeson<strong>de</strong>ren Verwaltungsrechts eine gleichmäßige Verteilung(von etwa jeweils 20 Fällen) o<strong>de</strong>r – das an<strong>de</strong>re Extrem – überhauptkeine Verteilung verlangt wer<strong>de</strong>n darf, so dass auch eineVerteilung von 58:1:1 zulässig wäre. 27 Nunmehr sind regelmäßigfünf Fälle aus <strong>de</strong>m jeweiligen Teilbereich nachzuweisen.Damit soll – was oft übersehen wird – keine Wertigkeit <strong>de</strong>s entsprechen<strong>de</strong>nTeilgebiets als Anerkennungsvoraussetzung für<strong>de</strong>n Fachanwalt insgesamt zum Ausdruck gebracht wer<strong>de</strong>n.Nach wie vor kann auch <strong>de</strong>r Spezialist in einem SpezialbereichFachanwalt wer<strong>de</strong>n, sofern er noch einige „allgemeine“ Fälle<strong>de</strong>s Fachgebiets aufweisen kann. Solche „Ran<strong>de</strong>rscheinungen“sind im Gesamtbild <strong>de</strong>r jeweiligen Fachanwaltschaft unvermeidlich.d) Drei-Jahres-ZeitraumNach§5Satz1FAOmuss<strong>de</strong>rAntragstellerdiegefor<strong>de</strong>rteFallzahlinnerhalb <strong>de</strong>r „letzten drei Jahre vor <strong>de</strong>r Antragstellung“bearbeitet haben. Dieser Drei-Jahres-Zeitraum ist nicht mit <strong>de</strong>rDrei-Jahres-Frist <strong>de</strong>s § 3 FAO zu verwechseln, die an die Zulassungals Rechtsanwalt geknüpft ist <strong>und</strong> innerhalb <strong>de</strong>r letztensechs Jahre vor Antragstellung liegen muss. Der Nachweis <strong>de</strong>rBearbeitung <strong>de</strong>r fraglichen Fälle drei Jahre vor <strong>de</strong>r Antragstellunggilt auch für <strong>de</strong>njenigen, welcher eine Zulassung <strong>und</strong> Tätigkeitals Rechtsanwalt nach § 3 FAO nur unter Ausnutzung<strong>de</strong>r Sechs-Jahres-Grenze (z.B. bei Unterbrechungen durch Mutterschaft)nachweisen kann. Damit soll sichergestellt wer<strong>de</strong>n,dass sich <strong>de</strong>r Rechtsanwalt mit <strong>de</strong>n praktischen Erfahrungen„auf <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r Zeit befin<strong>de</strong>t“. 28Im Übrigen ist jetzt durch die Rechtsprechung <strong>de</strong>s BGH klargestellt,dass Bearbeitungsbeginn <strong>und</strong> -en<strong>de</strong> nicht bei<strong>de</strong> in <strong>de</strong>nDrei-Jahres-Zeitraum fallen müssen. Es ist notwendig, aberauch ausreichend, wenn lediglich ein Teil <strong>de</strong>r Bearbeitung innerhalb<strong>de</strong>s Drei-Jahres-Zeitraums liegt. Die Bearbeitung <strong>de</strong>sFalls kann somit sowohl vor <strong>de</strong>m Drei-Jahres-Zeitraum begonnenals auch nach <strong>de</strong>ssen En<strong>de</strong> abgeschlossen wor<strong>de</strong>n sein. 29Aus <strong>de</strong>m Merkmal „bearbeitet“ folgt an<strong>de</strong>rerseits nicht, dass innerhalb<strong>de</strong>s Drei-Jahres-Zeitraums eine „wesentliche Fallbearbeitung“stattgef<strong>und</strong>en hat. 30Damit erledigen sich für die Praxis viele Fragen <strong>de</strong>r Zulässigkeit<strong>de</strong>s „Nachschiebens“ von Fällen. Streng genommen ist <strong>de</strong>r Fallnachweisbei Antragstellung zu führen. Nach diesem Zeitpunktgemel<strong>de</strong>te Fälle sind unzweifelhaft zu berücksichtigen, wennsie aus <strong>de</strong>m Drei-Jahres-Zeitraum stammen. Ist dies nicht <strong>de</strong>rFall, kann ein Nachschieben zulässig sein, vor allem, wenn eingeän<strong>de</strong>rter Drei-Jahres-Zeitraum gewählt, also z.B. ein spätererZeitpunkt als <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Antragstellung genommen wird. 31 Ein unbegrenztesNachschieben von Fällen, gar noch während <strong>de</strong>sgerichtlichen Verfahrens, sollte schon aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Gleichbehandlung<strong>de</strong>r Bewerber vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Die Anwalts-27 So AGH NRW, Beschl. v. 17.6.2005, BRAK-Mitt. 2006, 90; a.A.AGH Berlin, Beschl. v. 29.5.2005, BRAK-Mitt. 2006, 86.28 BGH, Beschl. v. 18.4.2005 in NJW 2005, 1943, 1944 (gleichzeitigzur Verfassungsmäßigkeit <strong>de</strong>s Drei-Jahres-Zeitraums).29 BGH, Beschl. v. 6.3.2006, BRAK-Mitt. 2006, 131.30 a.A. Offermann-Buckart, Fachanwalt wer<strong>de</strong>n <strong>und</strong> bleiben,Rdnr. 237.31 Vgl. Kleine-Cosack, AnwBl. 2005, 593, 597.gerichte tun <strong>de</strong>shalb gut daran, bei erst nach Antragstellungbearbeiteten Fällen die Sache zur erneuten Beurteilung an <strong>de</strong>nPrüfungsausschuss „zurückzuverweisen“.e) FallbearbeitungNach § 5 Satz 1 FAO muss <strong>de</strong>r Antragsteller <strong>de</strong>n Fall persönlich<strong>und</strong> weisungsfrei als Rechtsanwalt bearbeitet haben. Die Bestimmunggeht davon aus, dass nur ein weisungsfrei <strong>und</strong> eigenverantwortlichtätiger Rechtsanwalt genügend Erfahrung sammelnkann, um auch als Fachanwalt später kompetent han<strong>de</strong>lnzu können. Umstritten ist die Anwendung <strong>de</strong>r Vorschrift beiSyndikusanwälten (aa), angestellten Anwälten bei einer Steuerberatungsgesellschaft(bb), einer Anwaltssozietät (cc) <strong>und</strong> beiAnwaltsnotaren (dd).aa) SyndikusanwaltUm ihre Fachanwaltsanerkennung zu erleichtern, hat die Satzungsversammlungmit Wirkung vom 1.7.2003 das Merkmal<strong>de</strong>r zuvor gelten<strong>de</strong>n „selbständigen“ Bearbeitung durch das Erfor<strong>de</strong>rnis<strong>de</strong>r „persönlichen <strong>und</strong> weisungsfreien“ Bearbeitungersetzt. In <strong>de</strong>r Sache war damit allerdings wenig gewonnen. 32Das Merkmal „selbständig“ zielte nicht auf eine „wirtschaftlicheSelbständigkeit“, son<strong>de</strong>rn das Erfor<strong>de</strong>rnis einer „anwaltlichenUnabhängigkeit“ bei <strong>de</strong>r Fallbearbeitung ab. Der Anwaltmuss <strong>de</strong>n Fall selbst, fachlich unabhängig <strong>und</strong> frei von Weisungenseiner Vorgesetzten o<strong>de</strong>r Dienstherren bearbeitet haben.Die Neuformulierung <strong>de</strong>s § 5 Satz 1 FAO entspricht damit <strong>de</strong>rbereits zuvor durch <strong>de</strong>n BGH vorgenommenen Auslegung <strong>de</strong>sMerkmals <strong>de</strong>r „selbständigen Bearbeitung“. 33Damit sind in<strong>de</strong>ssen die Probleme <strong>de</strong>s Syndikusanwalts, <strong>de</strong>rFachanwalt wer<strong>de</strong>n will, nicht gelöst, son<strong>de</strong>rn beginnen hiererst. § 5 Satz 1 FAO verlangt nämlich zusätzlich, dass <strong>de</strong>r Antragsteller<strong>de</strong>n Fall „als Rechtsanwalt“ bearbeitet hat. Folgt manim Anschluss an die Zweitberufsentscheidung <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esverfassungsgerichtsaus <strong>de</strong>m Jahre 1992 34 <strong>de</strong>r sog. Doppelberufstheorie,ist <strong>de</strong>r Syndikus hauptberuflich rechtsberatend alsangestellter Jurist für seinen Arbeitgeber <strong>und</strong> nebenberuflich alsRechtsanwalt in Einzelfällen tätig. Soweit <strong>de</strong>r SyndikusanwaltSyndikus ist <strong>und</strong> als solcher auftritt, kommt eine Tätigkeit alsRechtsanwalt nicht in Betracht. Leistungen eines Syndikusanwalts,die dieser für seinen Arbeitgeber erbringt, schei<strong>de</strong>n damitals im Sinne von § 5 Satz 1 FAO anrechenbare „Fallbearbeitung“aus. 35 Diese – begrifflich logische – Konsequenz ziehtin<strong>de</strong>ssen die neuere Rechtsprechung <strong>de</strong>s BGH nicht. Sie beziehtdas Merkmal „selbständig“ (= „persönlich <strong>und</strong> weisungsfrei“)nicht auf die Stellung <strong>de</strong>s Syndikusanwalts <strong>und</strong> <strong>de</strong>rendienst- o<strong>de</strong>r arbeitsvertragliche Gr<strong>und</strong>lage. Maßgebend seivielmehr, ob <strong>und</strong> inwieweit hinsichtlich <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Fällenach <strong>de</strong>n konkreten Umstän<strong>de</strong>n eine eigenständige <strong>und</strong> vonfachlichen Weisungen freie Bearbeitung durch <strong>de</strong>n Syndikusgewährleistet war. 36 So könne eine Weisungsgeb<strong>und</strong>enheit <strong>de</strong>sSyndikusanwalts anzunehmen sein, wenn er im Interesse seinesArbeitgebers <strong>de</strong>ssen eigene Rechtsangelegenheiten bearbeitet.37 Han<strong>de</strong>lt er dagegen nicht als Verbandsvertreter in Angelegenheiten<strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r (arbeitsrechtlichenBeratung o<strong>de</strong>r Prozessvertretung <strong>de</strong>r) Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s,könne von einer persönlichen <strong>und</strong> weisungsunabhängigen32 Kirchberg, NJW 2003, 1833, 1835 spricht insoweit zu Recht voneinem „Akt symbolischer Satzungsgebung“.33 Vgl. BGH, Beschl. v. 6.3.2006 – AnwZ (B) 37/05, BRAK-Mitt. 2006,134, 136 unter Verweis auf Beschl. v. 13.1.2003, NJW 2003, 883,884.34 BVerfGE 87, 287 = NJW 1993, 317.35 So BGH NJW 2000, 1645; Henssler in: Henssler/Prütting (sieheFn.6),§5Rdnr.5.36 BGH, Beschl. v. 13.1.2003 in NJW 2003, 883.37 So BGH, Beschl. v. 13.3.2000, NJW 2000, 1645.


BRAK-Mitt. 6/2006 Aufsätze 269Otto, Merksätze zur UmsatzsteuererhöhungTätigkeit ausgegangen wer<strong>de</strong>n. Um das Merkmal „als Rechtsanwalt“im Sinne <strong>de</strong>s § 5 Satz 1 FAO nicht ganz zu verlassen,for<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r BGH allerdings, dass <strong>de</strong>r Syndikusanwalt eine nichtunerhebliche Anzahl be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>r Mandate aus einer Tätigkeitals nie<strong>de</strong>rgelassener Anwalt nachweisen muss, die vom Prüfungsausschusszu bewerten <strong>und</strong> ggf. zu gewichten sind. 38bb) SteuerberatungsgesellschaftDer für <strong>de</strong>n Syndikusanwalt für die Fallbearbeitung im Sinnevon § 5 Satz 1 FAO gefor<strong>de</strong>rte (zusätzliche) Nachweis praktischerErfahrungen außerhalb <strong>de</strong>s Anstellungsverhältnisses entfälltnach <strong>de</strong>r jüngsten Rechtsprechung <strong>de</strong>s BGH bei einemRechtsanwalt, <strong>de</strong>r als Angestellter einer Steuerberatungsgesellschafttätig ist. 39 Ausschlaggebend ist insoweit, dass es sich bei<strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>de</strong>s (angestellten) Rechtsanwalts um die Bearbeitungvon Mandaten han<strong>de</strong>lt, die an seinen Arbeitgeber herangetragenwur<strong>de</strong>n <strong>und</strong> die er aus <strong>de</strong>r Sicht dieser Auftraggeber –<strong>de</strong>r Mandanten <strong>de</strong>r Steuerberatungsgesellschaft – unabhängig<strong>und</strong> weisungsfrei bearbeitet hat. Wie <strong>de</strong>r selbständige Rechtsanwalthat auch <strong>de</strong>r angestellte Anwalt nicht die Perspektiveseines Arbeitgebers, son<strong>de</strong>rn – was <strong>de</strong>n Rechtsanwaltsberufprägt – die Perspektive <strong>de</strong>s jeweiligen Mandanten einzunehmen.Er muss Mandantengespräche führen <strong>und</strong> sein Büro so organisieren,dass Fristen überwacht <strong>und</strong> eingehalten wer<strong>de</strong>n.cc) Angestellter AnwaltDamit ist die dritte Variante – <strong>de</strong>r bei einer Rechtsanwaltssozietätangestellte Anwalt, <strong>de</strong>r Fachanwalt wer<strong>de</strong>n will – mit entschie<strong>de</strong>n:auf die dienst- o<strong>de</strong>r arbeitsvertragliche Stellung <strong>de</strong>sRechtsanwalts im Angestelltenverhältnis kommt es nicht entschei<strong>de</strong>ndan. Maßgebend ist auch hier, ob <strong>und</strong> inwieweit hinsichtlich<strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Fälle nach <strong>de</strong>n konkreten Umstän<strong>de</strong>neine persönliche <strong>und</strong> von fachlichen Weisungen freie Bearbeitungvorlag. Bearbeitet <strong>de</strong>r Anwalt das an die Sozietät herangetrageneMandat selbständig, d.h. persönlich <strong>und</strong> frei voninternen Weisungen, sind die Voraussetzungen eigener Fallbearbeitungerfüllt. Unschädlich ist, wenn <strong>de</strong>r Soziusanwalt dieUnterschrift unter <strong>de</strong>n Schriftsätzen selbst leistet, wie dies invielen Fällen noch üblich ist. Allerdings muss <strong>de</strong>r Antragstellerseine geistige Urheberschaft in geeigneter Form nachweisen,etwa durch das Diktatzeichen im Kopf <strong>de</strong>r Schriftsätze, durchTerminsprotokolle von Gerichtsverhandlungen, die seine Teilnahmedokumentieren, ggf. auch durch entsprechen<strong>de</strong> anwaltlicheVersicherung <strong>de</strong>s jeweiligen Sozius. 40dd) AnwaltsnotarNach <strong>de</strong>r am 3.4.2006 beschlossenen Neufassung <strong>de</strong>s § 5 FAOwer<strong>de</strong>n künftig auch solche – insbeson<strong>de</strong>re im Bereich <strong>de</strong>s Erb<strong>und</strong>Familienrechts – vom Anwalt bearbeitete Fälle anerkannt,die dieser „als Anwaltsnotar“ betrieben hat. Damit soll einerunterschiedlichen Praxis in <strong>de</strong>n einzelnen Kammerbezirkenvorgebeugt wer<strong>de</strong>n. Schon aus Kostengrün<strong>de</strong>n muss <strong>de</strong>r Anwaltsnotarregelmäßig als Notar tätig wer<strong>de</strong>n. Dies soll ihmnicht zum Nachteil gereichen.Die Einschränkung, <strong>de</strong>r Fall müsse auch von einem Rechtsanwalt,<strong>de</strong>r nicht Notar sei, bearbeitet wer<strong>de</strong>n können, soll nach<strong>de</strong>r Begründung Fälle reiner Beurk<strong>und</strong>ungstätigkeiten ausschließen.Nachvollziehbar ist dies nicht. Die (anrechenbare)Tätigkeit <strong>de</strong>s Anwaltsnotars macht aus <strong>de</strong>r Vorbefassung mit<strong>de</strong>m Fall, die <strong>de</strong>r Beurk<strong>und</strong>ung regelmäßig vorhergeht, einen„Fall“, so dass die „reine“ Beurk<strong>und</strong>ung von vornherein aus<strong>de</strong>m Fallbegriff herausfällt.(Fortsetzung in Heft 1/2007)38 Kritisch dazu Kleine-Cosack, AnwBl. 2005, 593, 597.39 BGH, Beschl. v. 6.3.2006 – AnwZ (B) 37/05, BRAK-Mitt. 2006, 134. 40 BGH, Beschl. v. 6.3.2006 – AnwZ (B) 37/05, BRAK-Mitt. 2006, 134.Merksätze zur UmsatzsteuererhöhungRechtsanwalt Dr. Klaus Otto, Nürnberg1. Die Umsatzsteuerpflicht e n t s t e h t mit <strong>de</strong>r vollständigenAusführung <strong>de</strong>r anwaltlichen Leistung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r vereinbarungsgemäßabrechenbaren Teilleistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1,§ 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Der Zeitpunkt <strong>de</strong>s Entstehens <strong>de</strong>rUmsatzsteuerpflicht ist maßgeblich für die Höhe <strong>de</strong>s Steuersatzes(§ 12 Abs. 1 UStG).Beispiele:En<strong>de</strong>t eine Prozessvertretung am 15.1.2007, unterliegen alleGebühren nach <strong>de</strong>m RVG bzw. ein frei vereinbartes Honorar,die berechnet wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>m Satz von 19 %.En<strong>de</strong>t eine anwaltliche Betreuung bei einem Verkauf einesUnternehmens erst mit Abschluss <strong>de</strong>s Unternehmenskaufvertragesam 15.1.2007, unterliegt das berechnete Gesamthonorar<strong>de</strong>m Satz von 19 %.2. Die Steuerbelastung von 19 % auf das gesamte Honorar kannnicht dadurch verkleinert wer<strong>de</strong>n, dass noch in 2006 Vorschussrechnungengestellt wer<strong>de</strong>n. Zwar ist in Vorschussrechnungenaus 2006 nur ein Umsatzsteuersatz von 16 % anzusetzen. Bei<strong>de</strong>r Schlussrechnung, bei <strong>de</strong>r die Vorschüsse abgesetzt wer<strong>de</strong>n,ist aber die fehlen<strong>de</strong> Umsatzsteuer von 3 % nachzuberechnen.Beispiel:Gesamthonorar 5.000,00 USt 950,00in 2006 berechneter Vorschuss –3.000,00 USt –480,002.000,00 470,00Der Rechnungsempfänger kann aus dieser Schlussrechnung dierestliche Umsatzsteuer von 470,00 als Vorsteuer geltendmachen, soweit die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 15 UStG erfüllt sind.3. Die Steuerbelastung von 19 % wird verkleinert, wenn dieanwaltliche Gesamtleistung durch V e r e i n b a r u n g ingeson<strong>de</strong>rt abrechenbare Teilleistungen aufgespalten wird. Diebereits in 2006 vollständig erbrachten abrechenbaren Teilleistungenunterliegen nur einem Satz von 16 %, <strong>und</strong> zwar unabhängigdavon, wann die in 2006 ausgeführte Teilleistungberechnet wird. Eine Berechnung in 2007 än<strong>de</strong>rt nichts an <strong>de</strong>mgeschul<strong>de</strong>ten Umsatzsteuersatz von nur 16 %.Die Aufspaltung einer Gesamtleistung in mehrere Teilleistungenmuss noch in 2006 vereinbart wer<strong>de</strong>n, damit dies steuerlichanerkannt wird (BMF-Schreiben vom 11.8.2006, Tn. 21DStR 2006, 1552).Bei anwaltlichen Dienstleistungen, die zeitraumbezogen abgerechnetwer<strong>de</strong>n, wie z.B. bei Abrechnung nach St<strong>und</strong>enhonoraren,ergibt sich die Abrechenbarkeit <strong>de</strong>r bis zum 31.12.2006erbrachten Teilleistungen aus stillschweigen<strong>de</strong>r Vereinbarung.Bei an<strong>de</strong>ren anwaltlichen Dienstleistungen, die nicht durchZeithonorare abgerechnet wer<strong>de</strong>n, können die in 2006erbrachten Beratungen <strong>und</strong> Vertretungstätigkeiten nur dann alseine geson<strong>de</strong>rt abrechenbare Teilleistung vereinbart wer<strong>de</strong>n,wenn sie wirtschaftlich von <strong>de</strong>n zeitlich nachfolgen<strong>de</strong>n Bera-


270 Pflichten <strong>und</strong> Haftung <strong>de</strong>s Anwalts BRAK-Mitt. 6/2006Das aktuelle Urteiltungen <strong>und</strong> Vertretungsleistungen abgegrenzt wer<strong>de</strong>n können(BMF-Schreiben vom 11.8.2006, Tn. 21). Nach Auffassung <strong>de</strong>sVerfassers kommen folgen<strong>de</strong> wirtschaftliche Abgrenzungen inBetracht, die folglich auch mit steuerlicher Wirkung vereinbartwer<strong>de</strong>n können:– Ist die Klage bzw. die Klageerwi<strong>de</strong>rung in einem gerichtlichanhängigen Rechtsstreit bereits in 2006 erstellt wor<strong>de</strong>n, istdies eine abrechenbare Teilleistung, für die die Verfahrensgebührals Entgelt angesetzt wer<strong>de</strong>n kann.– Hat auch schon in 2006 eine erste mündliche Verhandlungstattgef<strong>und</strong>en, ist aber die Prozessvertretung am 31.12.2006noch nicht been<strong>de</strong>t, kann die mündliche Verhandlung nichtals Teilleistung vereinbart wer<strong>de</strong>n, für die die Terminsgebührdas Entgelt ist. Für die weiteren Tätigkeiten in 2007 verbliebendann keine Gebühren mehr. Die Prozessvertretungen<strong>de</strong>t erst mit Übersendung <strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>s Gerichts<strong>und</strong> <strong>de</strong>m Abschluss <strong>de</strong>s Kostenfestsetzungsverfahrens bzw.mit Kündigung <strong>de</strong>s Mandates.– Je<strong>de</strong>r außergerichtlichen Vertretung, welche eine Geschäftsgebührzwischen 0,5 bis 2,5 auslöst, geht eine Beratung <strong>de</strong>sMandanten voraus, die eine (in <strong>de</strong>r Geschäftsgebühr enthaltene)Beratungsgebühr zwischen 0,1 bis 1,0 verursacht. Es istmöglich, die Beratung <strong>de</strong>s Mandanten als geson<strong>de</strong>rt abrechenbareTeilleistung aus <strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>r Vertretung <strong>de</strong>sMandanten zu vereinbaren. Dabei ist auch das Entgelt fürdiese Beratung zu regeln. Die Beratung vor einer Vertretungnach außen ist auf je<strong>de</strong>n Fall in 2006 abgeschlossen wor<strong>de</strong>n,wenn eine Vertretung <strong>de</strong>s Mandanten nach außen in 2006beginnt. Das Beratungshonorar unterliegt nur einem Umsatzsteuersatzvon 16 %.– Eine Vertretung eines Mandanten bei Projekten (Betreuungbei Rechtsakten, Vertragsgestaltungen etc.), für die einGesamthonorar vereinbart wur<strong>de</strong>, ist schwierig in Teilleistungengegen Teile <strong>de</strong>s Gesamthonorars aufzuteilen. Es mussstets eine wirtschaftliche Abgrenzung <strong>de</strong>r früheren Teilleistungenzu <strong>de</strong>n späteren Teilleistungen gegeben sein. – Eskann allerdings nachträglich vereinbart wer<strong>de</strong>n, dasGesamthonorar in ein Zeithonorar mit geschätztem St<strong>und</strong>enaufwandzu än<strong>de</strong>rn <strong>und</strong> die Gesamtzahl <strong>de</strong>r abrechenbarenBeratungsst<strong>und</strong>en zu begrenzen. Ein Zeithonorar kann stetsper 31.12.2006 abgerechnet wer<strong>de</strong>n <strong>und</strong> somit nur mit 16 %Umsatzsteuer belastet wer<strong>de</strong>n.4. Die vorstehen<strong>de</strong>n Merksätze befassen sich nur mit <strong>de</strong>r Frage,wann eine anwaltliche Leistung o<strong>de</strong>r abrechenbare Teilleistungausgeführt ist <strong>und</strong> welcher Umsatzsteuersatz folglich gilt. Diesist unabhängig davon, ob o<strong>de</strong>r wann (in 2006 o<strong>de</strong>r 2007) dieanwaltliche Leistung berechnet wird.Eine an<strong>de</strong>re Frage ist, wann ein Rechtsanwalt die Umsatzsteuerauf Entgelte <strong>de</strong>m Finanzamt zu erklären <strong>und</strong> abzuführen hat.Dies ist abhängig davon, ob die Soll-Versteuerung (§ 13 UStG)o<strong>de</strong>r auf Antrag die Ist-Versteuerung (§ 20 UStG) gilt.Soll-VersteuerungDie Umsatzsteuer wird für <strong>de</strong>n Monat geschul<strong>de</strong>t, in <strong>de</strong>m dieanwaltliche Leistung o<strong>de</strong>r abrechenbare Teilleistung vollständigausgeführt wor<strong>de</strong>n ist. Dies gilt unabhängig davon, ob dieLeistung bzw. Teilleistung <strong>de</strong>m Mandanten berechnet wor<strong>de</strong>nist. Wer das vereinbarte o<strong>de</strong>r gesetzlich geschul<strong>de</strong>te Honorar(Entgelt) nicht rechtzeitig in <strong>de</strong>r Umsatzsteuervoranmeldungangibt, erfüllt <strong>de</strong>n Tatbestand <strong>de</strong>r Steuerhinterziehung (§ 370AO).Ist-VersteuerungDie Ist-Versteuerung gilt auf Antrag für die Entgelte einesRechtsanwalts, <strong>de</strong>r mit diesen Einkünfte aus selbstständigerArbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt (§ 20 Abs. 1 Nr. 3UStG). Sie gilt also nicht für Insolvenzverwalter, Vermögensbetreuer,Testamentsvollstrecker etc., welche unter § 18 Abs. 1Nr. 3 EStG fallen. – Die Ist-Versteuerung kann auch von solchenRechtsanwälten beantragt wer<strong>de</strong>n, die ihren Gewinndurch Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG (Bilanzierung)ermitteln.Je<strong>de</strong>r Rechtsanwalt wird die Ist-Versteuerung beantragen, weiler dadurch die Umsatzsteuer nicht vorfinanzieren muss <strong>und</strong> ereine verspätete Anmeldung von Entgelten <strong>und</strong> damit eine Steuerhinterziehungvermei<strong>de</strong>t.5. Schlussempfehlung. Mit Mandanten, die nicht zum Vorsteuerabzugberechtigt sind, sollte in <strong>de</strong>ren Interesse die Abrechenbarkeitvon Teilleistungen in <strong>de</strong>m dargestellten Umfang vereinbartwer<strong>de</strong>n <strong>und</strong> eine mündlich getroffene Vereinbarung nochin 2006 schriftlich bestätigt wer<strong>de</strong>n.Bei vorsteuerabzugsberechtigten Mandanten hat die Erhöhung<strong>de</strong>s Umsatzsteuersatzes kein wirtschaftliches Gewicht.Es besteht keine Notwendigkeit, noch möglichst viele Akten in2006 abzurechnen (obwohl dies betriebswirtschaftlich vernünftigwäre). Der Zufluss <strong>de</strong>r Honorare entschei<strong>de</strong>t auch ertragsteuerlich,ob die Betriebseinnahme in 2006 o<strong>de</strong>r in 2007 zuerfassen ist (bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnungnach § 4 Abs. 3 EStG).Pflichten <strong>und</strong> Haftung <strong>de</strong>s AnwaltsRechtsanwältin Antje Jungk <strong>und</strong> Rechtsanwalt Bertin Chab,Allianz Versicherungs-AG, München,Rechtsanwalt Holger GramsDas aktuelle UrteilScheinsozien haften nicht analog § 130 HGBEin Scheingesellschafter haftet nicht in analoger Anwendung <strong>de</strong>s§ 130 HGB für solche Altverbindlichkeiten <strong>de</strong>r BGB-Gesellschaft,die vor Setzung <strong>de</strong>s Rechtsscheins einer Gesellschafterstellungentstan<strong>de</strong>n sind.OLG Saarbrücken, Urt. v. 22.12.2005 – 8 U 91/05, NJW 2006,2862a) Für die Frage <strong>de</strong>s Vorliegens einer Scheinsozietät kommt es auf<strong>de</strong>n Kenntnisstand <strong>und</strong> die Sicht <strong>de</strong>s konkreten Mandanten an.


BRAK-Mitt. 6/2006 Pflichten <strong>und</strong> Haftung <strong>de</strong>s Anwalts 271Rechtsprechungsleitsätzeb) Das einer Anwaltssozietät erteilte Mandat erstreckt sich imZweifel auch auf später (scheinbar) eintreten<strong>de</strong> Sozietätsmitglie<strong>de</strong>r.OLG Saarbrücken, Urt. v. 22.12.2005 – 8 U 92/05-88, NJW-RR2006, 707, schon besprochen in BRAK-Mitt. 2006, 114Besprechung:Das OLG Saarbrücken hatte über die Berufungen in zwei Fällenzu entschei<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>nen vergleichbare Sachverhaltezugr<strong>und</strong>e lagen. Betroffen war offenbar jeweils dieselbeAnwaltssozietät. In bei<strong>de</strong>n Fällen hatte die <strong>Kanzlei</strong> aus VerkehrsunfallmandatenAbfindungszahlungen seitens <strong>de</strong>r gegnerischenHaftpflichtversicherungen erhalten, aber nicht in vollemUmfang an die Mandanten ausgekehrt. Die Auszahlungsansprüchewur<strong>de</strong>n gegenüber <strong>de</strong>r Anwaltssozietät, <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>nschon seit Mandatsbeginn in <strong>de</strong>r <strong>Kanzlei</strong> tätigen Sozien sowieeiner weiteren – angestellten – Rechtsanwältin geltendgemacht, <strong>de</strong>ren Name im Verlauf <strong>de</strong>r Mandate auch auf <strong>de</strong>mBriefkopf erschien. Erstinstanzlich wur<strong>de</strong>n alle Beklagten verurteilt.Nur die angestellte Anwältin legte hiergegen Berufungein. Das OLG Saarbrücken hatte nun Gelegenheit, sich mit <strong>de</strong>rHaftung neu eintreten<strong>de</strong>r Gesellschafter, insbeson<strong>de</strong>re auchunter Rechtsscheinsgesichtspunkten, auseinan<strong>de</strong>rzusetzen.Dass die Berufungsverfahren zu unterschiedlichen Ergebnissenführten, zeigt schon, dass es auf die Feinheiten ankam.Zunächst stellt sich die Frage, inwieweit die angestellte Anwältin,die ja nicht Gesellschafterin <strong>de</strong>r BGB-Gesellschaft war,überhaupt in die Haftung kommen konnte. Die Anwältin warwährend <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Mandate ohne weiteren Zusatz auf <strong>de</strong>n<strong>Kanzlei</strong>briefkopf als Rechtsanwältin aufgenommen wor<strong>de</strong>n.Damit wird nach einhelliger Auffassung <strong>de</strong>r Rechtsschein einerSozietät erweckt. Interessant ist in diesem Zusammenhang dieFormulierung <strong>de</strong>s OLG Saarbrücken, die vermuten lässt, dasses einen (hier nicht vorhan<strong>de</strong>nen) Hinweis auf das Anstellungsverhältnisgrds. für geeignet hält, <strong>de</strong>n Rechtsschein zu zerstören.Das OLG macht weiter <strong>de</strong>utlich – <strong>und</strong> dies wird bei <strong>de</strong>rAnnahme einer Rechtsscheinhaftung oft übersehen –, dass dasBestehen einer „Außensozietät“ allein nicht ausreicht: Es gehtnicht um <strong>de</strong>n „abstrakten“ Rechtsschein (so die Ansicht <strong>de</strong>serstinstanzlichen LG Saarbrücken), son<strong>de</strong>rn es kommt auf <strong>de</strong>nKenntnisstand <strong>de</strong>s konkreten Mandanten an. Es war also zuprüfen, wann <strong>de</strong>m jeweiligen Mandanten die vermeintlicheSozienstellung bekannt wur<strong>de</strong>. In <strong>de</strong>r Sache 8 U 92/05 hatte<strong>de</strong>r Mandant bereits vor Eingang <strong>de</strong>r streitgegenständlichenVersicherungsleistung auf <strong>de</strong>m <strong>Kanzlei</strong>konto einen Briefbogen,auf <strong>de</strong>m die Anwältin aufgeführt war, erhalten, im an<strong>de</strong>ren Fallerst später.Es stellt sich hier die weitere Frage, welcher Zeitpunkt für dieZusammensetzung <strong>de</strong>r Sozietät maßgeblich ist. Das OLG Saarbrückenstellt – im Einklang mit <strong>de</strong>r bisherigen Rechtsprechungwohl auch <strong>de</strong>s BGH (z.B. NJW 1982, 1866) – auf <strong>de</strong>n Verstoßzeitpunktab. Erst durch Nichtauszahlung <strong>de</strong>r Versicherungsleistungist die Verbindlichkeit entstan<strong>de</strong>n. In <strong>de</strong>r Sache 8 U92/05 war die Beklagte <strong>de</strong>m Mandanten bereits vor <strong>de</strong>m Verstoßzeitpunktals (Schein-)Sozia bekannt. Das OLG bejahtefolglich die Rechtsscheinhaftung <strong>und</strong> wies die Berufungzurück.Im an<strong>de</strong>ren Fall – 8 U 91/05 – war die Bekl. erst nach <strong>de</strong>m Verstoßzeitpunktals (Schein-)Sozia aufgetreten. Das OLG diskutiertan dieser Stelle, ob die Neusozia nachträglich noch in <strong>de</strong>nMandatsvertrag einbezogen wur<strong>de</strong>. Dies dürfte allerdings indiesem Zusammenhang irrelevant sein, da die Verbindlichkeitje<strong>de</strong>nfalls bereits zuvor entstan<strong>de</strong>n war. Auch für echte Sozienkommt in diesen Fällen eine Haftung analog § 128 HGB nichtin Betracht. Es kann dann nur noch um die Eintrittshaftung analog§ 130 HGB gehen, ein Thema, welches seit <strong>de</strong>r Entscheidung<strong>de</strong>s II. ZS <strong>de</strong>s BGH vom 7.4.2003 (NJW 2003, 1803) in<strong>de</strong>r Diskussion ist. Dort hatte <strong>de</strong>r II. ZS die analoge Anwendung<strong>de</strong>s § 130 HGB auf Gesellschaften bürgerlichen Rechtszwar generell bejaht, bezüglich <strong>de</strong>r Haftung für berufliche Versehenvon Rechtsberatern aber ausdrücklich offen gelassen.Das OLG musste diese Frage hier nicht entschei<strong>de</strong>n. Es stelltnämlich fest, dass selbst die Argumente, die generell für eineanaloge Anwendung <strong>de</strong>s § 130 HGB sprechen könnten, inBezug auf Scheinsozien nicht durchgreifen. Die Eintrittshaftungsoll ja nach Ansicht <strong>de</strong>s II. ZS im Wesentlichen <strong>de</strong>m Gläubigerschutzdienen, d.h. es soll verhin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, dass durch Entnahmen<strong>de</strong>s Neugesellschafters das Gesellschaftsvermögen,<strong>und</strong> damit die Haftungsmasse, gemin<strong>de</strong>rt wird. Diese Überlegungentreffen auf einen Scheinsozius aber in keinem Fall zu,da dieser nur <strong>de</strong>n Anschein einer Gesellschafterstellungerweckt, faktisch aber keinen Zugriff auf das Gesellschaftsvermögenhat. Das OLG hält es daher nicht für angemessen, dieHaftung analog § 130 HGB auf einen nur scheinbar in dieGesellschaft Eingetretenen zu erstrecken. Die Klage wur<strong>de</strong> hierabgewiesen.Das OLG hat allerdings in diesem Fall die Revision zugelassen<strong>und</strong> damit die Möglichkeit eröffnet, dass sich <strong>de</strong>r IX. ZS <strong>de</strong>sBGH endlich mit <strong>de</strong>r Problematik beschäftigen kann. Unabhängigdavon, wie <strong>de</strong>r IX. ZS die Anwendung <strong>de</strong>s § 130 HGBauf Rechtsberatersozietäten generell sieht, ist aber festzustellen,dass die Argumentation <strong>de</strong>s OLG Saarbrücken im Hinblickauf die Scheinsozien absolut stichhaltig ist. Die Einbeziehungeiner Person, die während <strong>de</strong>s Vertragsverhältnisses <strong>und</strong> bis zurEntstehung <strong>de</strong>r Verbindlichkeit überhaupt noch nicht inErscheinung getreten ist, kann – wenn überhaupt – nur damitgerechtfertigt wer<strong>de</strong>n, dass das haften<strong>de</strong> Vermögen hierdurchgemin<strong>de</strong>rt wird. Wer <strong>de</strong>m Mandanten zusätzlich das Privatvermögen<strong>de</strong>s Neusozius als Haftungsmasse zur Verfügung stellt<strong>und</strong> ihm damit ein „Überraschungsgeschenk“ macht, stellt dasGläubigerinteresse zu sehr in <strong>de</strong>n Vor<strong>de</strong>rgr<strong>und</strong>. Ein Rückgriffmuss sich auf eine etwa durch <strong>de</strong>n Neusozius herbeigeführteMin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Gesellschaftsvermögens beschränken. Beieinem Schein-Neusozius besteht diese Möglichkeit aber nichteinmal theoretisch. Für eine gesamtschuldnerische Haftungfehlt daher je<strong>de</strong> Rechtfertigung.Rechtsanwältin Antje JungkHaftungRechtsprechungsleitsätzeKeine Nachfragepflicht beim MandantenDie Verpflichtung <strong>de</strong>s Anwalts, nach <strong>de</strong>m Gr<strong>und</strong>satz <strong>de</strong>s sicherstenWeges <strong>de</strong>n Nachweis <strong>de</strong>s Zugangs empfangsbedürftiger Willenserklärungen<strong>de</strong>s Mandanten an Dritte sicherzustellen o<strong>de</strong>rdrohen<strong>de</strong> Verjährungen von Ansprüchen gegen Dritte unter Kontrollezu nehmen, ist auf das Verhältnis <strong>de</strong>s Anwalts zum Mandantennicht übertragbar. (eigener Leitsatz)BGH, Beschl. v. 29.6.2006 – IX ZR 176/04, NJW 2006, 2779Anmerkung:Dem bekl. RA war nach Abschluss eines Prozessvergleichs einKFB zugestellt wor<strong>de</strong>n. Er unterrichtete <strong>de</strong>n Mandanten hiervondurcheinfachenBrief,in<strong>de</strong>merauchaufdieMöglichkeit<strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> <strong>und</strong> die einzuhalten<strong>de</strong> Frist hinwies. Ob <strong>de</strong>rBrief <strong>de</strong>n Mandanten noch vor Fristablauf erreichte, bliebungeklärt; <strong>de</strong>r Mandant mel<strong>de</strong>te sich je<strong>de</strong>nfalls vor Fristablaufnicht. Erst nachher machte er geltend, er hätte Beschwer<strong>de</strong> ein-


272 Pflichten <strong>und</strong> Haftung <strong>de</strong>s Anwalts BRAK-Mitt. 6/2006Rechtsprechungsleitsätzelegen wollen, <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Anwalt wäre verpflichtet gewesen, diebetreffen<strong>de</strong> Frist unter Kontrolle zu nehmen <strong>und</strong> mangels Reaktion<strong>de</strong>s Mandanten nachzufragen.Hätte er damit Recht, so ergäben sich für das Verhältnis <strong>de</strong>sAnwalts zu Mandanten weit reichen<strong>de</strong> Konsequenzen: Der RAmüsste aus eigenem Interesse sämtlichen Schriftverkehr mit<strong>de</strong>m Mandanten beweisfest führen, d. h. per Übergabeeinschreibensen<strong>de</strong>n. Und er müsste Fristen für die Rückantwortsetzen. Dies hatte <strong>de</strong>r RA hier ja inzi<strong>de</strong>nt durch <strong>de</strong>n Hinweisauf die Beschwer<strong>de</strong>frist getan. Wie aber kann man in solchenFällen eine Reaktion erzwingen? Es wäre eine Untersuchunginteressant, welcher Anteil an Rückfragen an <strong>de</strong>n Mandanten in<strong>de</strong>r Praxis nicht fristgerecht beantwortet wird.Der BGH sieht die Realität wohl auch: Mit Ausnahme <strong>de</strong>r Fälle,in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Anwalt bereits konkrete Anhaltspunkte dafür hat,dass Rechtsmittel eingelegt wer<strong>de</strong>n soll, bedarf es einer weiterenRückfrage nicht. Der Anwalt darf auch gr<strong>und</strong>sätzlich davonausgehen, dass per einfachem Brief übersandte Schreiben <strong>de</strong>nMandanten erreichen. Er ist nicht verpflichtet, <strong>de</strong>n „sicherstenWeg“ zu gehen, um <strong>de</strong>n Zugang <strong>de</strong>s Schreibens sicherzustellen;auf das Verhältnis <strong>de</strong>s Anwalts zum Mandanten ist dieserGr<strong>und</strong>satz nicht anwendbar. Dem ist zuzustimmen: Das Mandatsverhältnissollte ein Verhältnis gegenseitigen Vertrauenssein, in <strong>de</strong>m beson<strong>de</strong>re Sicherungsmaßnahmen zu Beweiszweckenüberflüssig sein sollten.Rechtsanwältin Antje JungkBelehrungspflichten bei Klageeinreichung1. Hat eine Klage erkennbar keine Aussicht auf Erfolg, dann ist eseine Verletzung <strong>de</strong>r dienstvertraglichen Pflichten <strong>de</strong>s Rechtsanwalts,wenn er <strong>de</strong>m Mandanten mitteilt, die Klage habe überwiegen<strong>de</strong>Erfolgsaussichten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob einPräjudiz vorliegt o<strong>de</strong>r fehlt. Auch eine anhand <strong>de</strong>s Gesetzes, allgemeinerRechtssätze sowie <strong>de</strong>r allgemeinen rechtswissenschaftlichenMetho<strong>de</strong>n klar zu bewerten<strong>de</strong> Rechtslage kann dazu führen,dass <strong>de</strong>r Rechtsanwalt die Erfolgsausichten einer Prozessführungnicht positiv darstellen darf, wenn danach tatsächlich ein erheblichesProzessrisiko besteht.2. Der Vergütungsanspruch aus einem Anwaltsdienstvertrag entfälltnicht wegen einer unzureichen<strong>de</strong>n Leistung <strong>de</strong>s Rechtsanwalts.Jedoch kann <strong>de</strong>r Mandant <strong>de</strong>m Honoraranspruch im Wege<strong>de</strong>r Aufrechnung seinen Kostenscha<strong>de</strong>n entgegenhalten.OLG Koblenz, Urt. v. 12.6.2006 – 12 U 315/05, NJW-RR 2006,1358Anmerkung:Der Eigentümer einer Burg konnte umfangreiche Kredite nichtmehr zurückführen <strong>und</strong> wandte sich an einen Anwalt, als diekreditgeben<strong>de</strong> Kreissparkasse die Zwangsvollstreckung einleitete.Dieser riet zur Vollstreckungsgegenklage, weil seinerAnsicht nach die Kündigung <strong>de</strong>s gesamten Kreditengagementsunwirksam war. Der Mandant unterlag in drei Instanzen, wobeidie erkennen<strong>de</strong>n Gerichte recht <strong>de</strong>utlich darauf hinwiesen,dass die Kündigungen <strong>de</strong>r Darlehen sehr wohl gerechtfertigtwaren <strong>und</strong> die vorgebrachten Grün<strong>de</strong> nicht durchgreifen konnten.Als <strong>de</strong>r Mandant sich weigerte, das Honorar für <strong>de</strong>n Prozesszu zahlen, klagte <strong>de</strong>r Anwalt. Das OLG Koblenz hatte darüberzu befin<strong>de</strong>n, ob das Honorar zu Recht verlangt wur<strong>de</strong> <strong>und</strong>ob ggf. die Kosten <strong>de</strong>r verloren gegangenen Prozesse gegen dieHonoraransprüche aufgerechnet wer<strong>de</strong>n konnten. Im Ergebnishat das OLG <strong>de</strong>m Anwalt zwar das Honorar zugesprochen,aber die Honorarklage wegen <strong>de</strong>r entgegenstehen<strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>nersatzansprücheabgewiesen. In <strong>de</strong>r Begründung stellt <strong>de</strong>rSenat die Belehrungspflichten <strong>de</strong>s Rechtsanwalts im Zusammenhangmit <strong>de</strong>r Einreichung einer Klage sehr ausführlich dar.Es wird erläutert, dass <strong>und</strong> warum die Klage von vornhereinpraktisch aussichtslos war. Dabei äußert das Gericht auchunverhohlen ein gewisses Unverständnis darüber, dass <strong>de</strong>r Klägerauch in <strong>de</strong>r inzwischen fünften Instanz (drei Instanzen <strong>de</strong>sVorprozesses <strong>und</strong> eine Vorinstanz im laufen<strong>de</strong>n Verfahren) von<strong>de</strong>r Richtigkeit seiner Rechtsansicht ausging. Daher war es für<strong>de</strong>n Beklagten verhältnismäßig einfach darzulegen, dass erüber die Prozessaussichten unrichtig beraten wur<strong>de</strong>. Zwarmöge für <strong>de</strong>n konkreten Fall kein genau passen<strong>de</strong>s höchstrichterlichesUrteil vorgelegen haben – darauf berief sich <strong>de</strong>r klagen<strong>de</strong>Anwalt insbeson<strong>de</strong>re –, aber <strong>de</strong>nnoch habe auf Gr<strong>und</strong><strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n Vertragstexte <strong>und</strong> allgemeiner Rechtssätze<strong>und</strong> rechtswissenschaftlichen Metho<strong>de</strong>n eine klar zu bewerten<strong>de</strong><strong>de</strong>m Mandanten ungünstige Rechtslage bestan<strong>de</strong>n. Indieser Situation dürfe <strong>de</strong>r beauftragte Anwalt die Prozessaussichtennicht positiv darstellen, son<strong>de</strong>rn habe von <strong>de</strong>r Klageerhebungabzuraten. Bei <strong>de</strong>r Belehrung könne aber nicht mathematischeGenauigkeit verlangt wer<strong>de</strong>n. Der Senat weist korrektdarauf hin, dass <strong>de</strong>r Mandant im Regressprozess auch dafürdarlegungs- <strong>und</strong> beweisbelastet ist, dass er nur <strong>de</strong>shalb dasProzessrisiko eingegangen ist, weil <strong>de</strong>r Anwalt ihm zu günstigeProzessaussichten prognostiziert hatte. In <strong>de</strong>r Praxis wird diesletztlich umso leichter gelingen, je größer das Risiko war <strong>und</strong> jepositiver die Prognosen <strong>de</strong>s Anwalts ausfielen.Trotz <strong>de</strong>r damit feststehen<strong>de</strong>n Pflichtverletzung <strong>und</strong> haftungsbegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>rKausalität wür<strong>de</strong>n aber – so <strong>de</strong>r Senat weiter –die Vergütungsansprüche we<strong>de</strong>r komplett wegfallen nochgekürzt wer<strong>de</strong>n. An dieser Stelle ist das Urteil etwas ungenau.Richtig ist, dass ein einmal entstan<strong>de</strong>ner Honorar-Anspruchnicht per se wegen einer Pflichtverletzung im Mandat wegfällt.Der Mandant kann aber <strong>de</strong>njenigen Honoraransprüchen, diebei unterstellt richtiger Sachbehandlung gar nicht erst entstan<strong>de</strong>nwären, <strong>de</strong>n dolo-petit-Einwand entgegenhalten. Das hättevorliegend be<strong>de</strong>utet, dass von vornherein nur Vergütungsansprüchehätten verlangt wer<strong>de</strong>n können, die durch ein Abratenvom Prozess ebenso angefallen wären.Rechtsanwalt Bertin ChabProzess- <strong>und</strong> Verkehrsanwalt; eingeschränktes MandatBei Unklarheiten <strong>de</strong>s ihm erteilten Auftrags hat <strong>de</strong>r Prozessanwalt<strong>de</strong>n Verkehrsanwalt um Klarstellung zu ersuchen; dagegen ist ergr<strong>und</strong>sätzlich nicht verpflichtet, unter Umgehung <strong>de</strong>s Verkehrsanwalts<strong>de</strong>n Mandanten selbst um Auskunft zu bitten. (amtl. Leitsatz)Das eingeschränkte Mandat stellt keine Ausnahme zum Regelfall<strong>de</strong>s unbeschränkten Mandats dar. Es gibt keinen Erfahrungssatzdahingehend, dass <strong>de</strong>r Mandant regelmäßig ein umfassen<strong>de</strong>s,nach Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Höhe unbeschränktes Mandat erteilt. (eigenerLeitsatz)BGH, Urt. v. 20.7.2006 – IX ZR 47/04, AnwBl 2006, 668, WM2006, 2059Anmerkung:Aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r unklaren Formulierung eines Klageantrags verjährteein Teil <strong>de</strong>r Ansprüche <strong>de</strong>s Mandanten. Es ging um einVerkehrsunfallmandat; im Feststellungsantrag für <strong>de</strong>n Zukunftsscha<strong>de</strong>nwar nur <strong>de</strong>r materielle, nicht aber <strong>de</strong>r immaterielleScha<strong>de</strong>n genannt. In <strong>de</strong>r Klagebegründung war dagegen auchvom künftigen immateriellen Scha<strong>de</strong>n die Re<strong>de</strong>. Die Klage wardurch <strong>de</strong>n Verkehrsanwalt erstellt <strong>und</strong> vom Prozessanwaltunter <strong>de</strong>ssen Briefkopf eingereicht wor<strong>de</strong>n.Der Prozessanwalt trägt grds. die (Mit-) Verantwortung für dievon ihm eingereichten Schriftsätze, auch wenn er sie gar nichtselbst erstellt hat (BGH, NJW 1988, 1079; NJW-RR 1990,1241). Er ist verpflichtet, die Schriftsätze sachlich zu prüfen


BRAK-Mitt. 6/2006 Pflichten <strong>und</strong> Haftung <strong>de</strong>s Anwalts 273Rechtsprechungsleitsätze<strong>und</strong> <strong>de</strong>n Verkehrsanwalt ggf. auf Unklarheiten <strong>und</strong> Wi<strong>de</strong>rsprüchehinzuweisen. Diese Verantwortung wird mit <strong>de</strong>m saloppenAusdruck „Stempelmandat“ nur unzureichend dargestellt. Zueiner unmittelbaren Kontaktaufnahme mit <strong>de</strong>m Mandanten ist<strong>de</strong>r Prozessanwalt jedoch nur ausnahmsweise dann verpflichtet,wenn sich ihm <strong>de</strong>r Eindruck aufdrängt, <strong>de</strong>r Verkehrsanwalterfülle seine Pflichten gegenüber <strong>de</strong>m Mandanten nicht ordnungsgemäß(BGH, NJW 1988, 1079).Im vorliegen<strong>de</strong>n Fall hatte <strong>de</strong>r Prozessanwalt vorgetragen, erhabe das Problem mit <strong>de</strong>m Verkehrsanwalt besprochen; dieserhabe ihm erklärt, es solle bewusst nur <strong>de</strong>r materielle Zukunftsscha<strong>de</strong>neingeklagt wer<strong>de</strong>n. Damit hat er sich auf einbeschränktes Mandat berufen. Die Darlegungs- <strong>und</strong> Beweislastfür ein unbeschränktes Mandat, das auch die Geltendmachung<strong>de</strong>s immateriellen Zukunftsscha<strong>de</strong>ns umfasst hätte, trägt <strong>de</strong>rMandant. Der BGH hat klargestellt, dass es keinen Erfahrungssatzfür ein unbeschränktes Mandat gibt, <strong>de</strong>r zu einer Beweislastumkehrführen könnte. An<strong>de</strong>rs sei dies nur bei <strong>de</strong>r Behauptungnachträglicher Einschränkungen eines zunächst unbeschränkterteilten Mandats (BGH, WM 1994, 1114). Die Sachewur<strong>de</strong> zur weiteren Verhandlung <strong>und</strong> ggf. Beweisaufnahmezurückverwiesen.Rechtsanwalt Holger GramsSicherster Weg bei MahnschreibenHat ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten einen Verzugsscha<strong>de</strong>nsersatzanspruchgeltend zu machen, stellt es eine Pflichtverletzungdar, wenn er es unterlässt, in <strong>de</strong>m Mahnschreiben eineAblehnungsandrohung auszusprechen. Er darf sich regelmäßignicht darauf verlassen, dass die Ablehnungsandrohung wegenInteressenwegfalls entbehrlich ist.BGH, Urt. v. 29.6.2006 – IX ZR 76/04, WM 2006, 2055Anmerkung:§ 326 BGB in <strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>r Schuldrechtsreform gelten<strong>de</strong>n Fassunghatte häufig zu Anwaltsfehlern geführt, sei es, dass nichtkorrekt unter Fristsetzung gemahnt o<strong>de</strong>r die Ablehnungsandrohungnicht korrekt ausgesprochen wur<strong>de</strong>, sei es, dass stattScha<strong>de</strong>nersatz wegen Nichterfüllung „lediglich“ <strong>de</strong>r Rücktrittvom Vertrag gewählt wur<strong>de</strong>. In allen Fällen lief <strong>de</strong>r Mandantspäter Gefahr, bestimmte Rechte zu verlieren. Häufig wur<strong>de</strong>ihm dies erst während <strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m anschließen<strong>de</strong>n Prozessvor Augen geführt. So war es auch vorliegend. Der Anwalthatte es verabsäumt, <strong>de</strong>m Mahnschreiben eine klare Ablehnungsandrohungbeizufügen. Zwar berief sich die Klägerin imVorprozess darauf, dass eine Ablehnungsandrohung wegenInteressenwegfalls entbehrlich gewesen sei <strong>und</strong> stützte dieScha<strong>de</strong>nersatzansprüche auch auf Verschul<strong>de</strong>n bei Vertragsschluss,drang mit diesen Argumenten aber letztlich nicht volldurch <strong>und</strong> musste einen Vergleich abschließen. Weitere Scha<strong>de</strong>nersatzansprüchesollten <strong>de</strong>shalb im Regressprozess gegendie beraten<strong>de</strong>n <strong>und</strong> im Prozess agieren<strong>de</strong>n Anwälte durchgesetztwer<strong>de</strong>n. Dort unterlag die Klägerin in <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n erstenInstanzen, im Berufungsurteil wur<strong>de</strong> darauf abgestellt, dass tatsächlichein Interessenwegfall vorlag <strong>und</strong> daher keine Pflichtverletzungfestgestellt wer<strong>de</strong>n könne. Der BGH hob das Urteilauf <strong>und</strong> verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.Die Formulierung einer <strong>de</strong>utlichen Ablehnungsandrohunghätte <strong>de</strong>r Mandantin absolut keine Nachteile gebracht, aberalle Rechte erhalten. Selbst wenn die Auffassung <strong>de</strong>s Gerichtsim Vorprozess im Ergebnis nicht korrekt gewesen sein sollte,hätte es überhaupt keiner Diskussion über einen Interessenwegfall,für <strong>de</strong>n die Klägerin noch dazu darlegungs- <strong>und</strong>beweisbelastet war, gegeben. Es lag also auf <strong>de</strong>r Hand, dass dasgewählte Vorgehen nicht <strong>de</strong>n sichersten Weg für die Mandantindarstellte <strong>und</strong> allein auf diesen Umstand die Pflichtverletzunggegrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n konnte.Die Rechtslage nach <strong>de</strong>r Schuldrechtsmo<strong>de</strong>rnisierung dürftedie Haftungssituation im hier dargestellten Zusammenhangleicht entschärft haben. Dennoch sollte <strong>de</strong>r gewissenhafteAnwalt bei <strong>de</strong>r Abfassung von solchen verzugsbegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nSchreiben o<strong>de</strong>r auch <strong>de</strong>r Ausübung von Gestaltungsrechtensorgfältig vorgehen. Insbeson<strong>de</strong>re im Baurecht (VOB/B !) sindhäufig Weichenstellungen im Vorfeld zu beachten, die im Prozessnicht o<strong>de</strong>r nur schwer zu än<strong>de</strong>rn sind <strong>und</strong> zu Rechtsverlustenbeim Mandanten führen können.Rechtsanwalt Bertin ChabFristenSorgfaltspflichten bei FristverlängerungsanträgenBei Fristverlängerungsanträgen darf die neue Frist bis zum Eingang<strong>de</strong>r stattgeben<strong>de</strong>n gerichtlichen Verfügung noch nicht alsendgültig eingetragen wer<strong>de</strong>n. Ggf. muss bei Ausbleiben einerVerfügung Nachfrage bei Gericht gehalten wer<strong>de</strong>n. (eigener Leitsatz)BGH, Beschl. v. 20.6.2006 – VI ZB 14/06Anmerkung:Auf Antrag <strong>de</strong>s Anwalts wur<strong>de</strong> die Frist zur Berufungsbegründungvom Gericht verlängert, allerdings nur um einen kürzerenZeitraum als beantragt. Die Berufungsbegründung ging erst amTag <strong>de</strong>s vom Anwalt beantragten Zeitpunkts bei Gericht ein.Der Anwalt machte durch ei<strong>de</strong>sstattliche Versicherungenzweier Mitarbeiterinnen glaubhaft, er habe die Verfügung <strong>de</strong>sGerichts nicht erhalten; er habe im Hinblick auf die ständigePraxis <strong>de</strong>s Gerichts darauf vertrauen dürfen, dass <strong>de</strong>m Verlängerungsantragohne Einschränkungen stattgegeben wer<strong>de</strong>.Das Berufungsgericht wies <strong>de</strong>n Wie<strong>de</strong>reinsetzungsantragzurück <strong>und</strong> verwarf die Berufung als unzulässig; <strong>de</strong>r BGH verwarfauch die dagegen gerichtete Rechtsbeschwer<strong>de</strong> als unzulässig.Zwar habe <strong>de</strong>r Anwalt zunächst auf eine antragsgemäßeFristverlängerung vertrauen dürfen; die Versäumung <strong>de</strong>r Fristberuhe jedoch auf mangelhafter <strong>Kanzlei</strong>organisation <strong>de</strong>sAnwalts <strong>und</strong> sei daher schuldhaft erfolgt.Bei Fristverlängerungsanträgen dürfe das neue, mutmaßlicheFristen<strong>de</strong> noch nicht als endgültig eingetragen wer<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rnmüsse bei Eingang <strong>de</strong>r gerichtlichen Verfügung nochmals überprüftwer<strong>de</strong>n. Bis dahin müsse die neue Frist als hypothetisch<strong>und</strong> damit vorläufig gekennzeichnet wer<strong>de</strong>n (BGH, NJW-RR1999, 1663; VersR 1984, 336). Bei Wie<strong>de</strong>rvorlage <strong>de</strong>r Akteaufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r ordnungsgemäß notierten Vorfrist hätte <strong>de</strong>rAnwalt, gera<strong>de</strong> weil er keine gerichtliche Verfügung erhaltenhatte, ggf. durch Nachfrage bei Gericht überprüfen müssen, ob<strong>de</strong>m Verlängerungsantrag stattgegeben wor<strong>de</strong>n war.Rechtsanwalt Holger GramsE-Mails verschwin<strong>de</strong>n nicht einfach1. Der Mandant, <strong>de</strong>r seinem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigteneinen Rechtsmittelauftrag mit E-Mail zuleitet, han<strong>de</strong>ltschuldhaft, wenn die E-Mail <strong>de</strong>n Rechtsanwalt wegen eines Eingabefehlersnicht erreicht (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschlussvom 4.10.2002 – 23 U 92/02)2. Legt <strong>de</strong>r Prozessbevollmächtigte in einem solchen Fall eineei<strong>de</strong>sstattliche Versicherung seiner zuständigen Mitarbeiterin vor,


274 Aus <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>r BRAK BRAK-Mitt. 6/2006aus <strong>de</strong>r sich ergibt, dass die E-Mail mit <strong>de</strong>m Rechtsmittelauftrag in<strong>de</strong>r <strong>Kanzlei</strong> nicht angekommen ist, genügt die Vorlage einer ei<strong>de</strong>sstattlichenVersicherung <strong>de</strong>s Mandanten allein in <strong>de</strong>r Regel nicht,um glaubhaft zu machen, dass diesem kein Eingabefehler unterlaufenist.OLG Nürnberg, Beschl. v. 20.4.2006 – 5 U 456/06, NJW 2006,2195Anmerkung:Bei <strong>de</strong>m Wie<strong>de</strong>reinsetzungsgesuch stand ausnahmsweise einmalnicht das Versehen <strong>de</strong>s Anwalts, son<strong>de</strong>rn vornehmlich <strong>de</strong>sMandanten selbst im Raum. Der Fall hätte sich aber genausoauch umgekehrt ereignen können: Es ging um die Korrespon<strong>de</strong>nzzwischen Mandant <strong>und</strong> Anwalt per E-Mail. Der Mandantbehauptete, <strong>de</strong>m RA per E-Mail einen Rechtsmittelauftragerteilt zu haben. Die Mail ist beim Anwalt aber nie angekommen,das Rechtsmittel wur<strong>de</strong> daher nicht fristgerecht eingelegt.Im Gr<strong>und</strong>e gilt hier nichts an<strong>de</strong>res als bei <strong>de</strong>r Korrespon<strong>de</strong>nzper Post: Auf <strong>de</strong>n Erhalt <strong>de</strong>s Schriftstücks durch <strong>de</strong>n Empfängerdarf man vertrauen, wenn man alles richtig gemacht, insbeson<strong>de</strong>refür die zutreffen<strong>de</strong> Adressierung gesorgt hat. Der Unterschiedliegt aber nach Ansicht <strong>de</strong>s OLG Nürnberg darin, dassauf <strong>de</strong>m Postweg Unwägbarkeiten zum Verlust <strong>de</strong>s Schriftstücksführen können. Im Hinblick auf E-Mails scheint <strong>de</strong>mOLG „die Wahrscheinlichkeit, dass die E-Mail trotz korrekterAdressierung spurlos im Internet verschwin<strong>de</strong>t, als <strong>de</strong>rartgering, dass diese Möglichkeit außer Acht gelassen wer<strong>de</strong>nmuss“. Die Möglichkeit, dass <strong>de</strong>m Sen<strong>de</strong>r bei Erstellung <strong>und</strong>Versendung <strong>de</strong>r fraglichen E-Mail ein Fehler unterlaufen ist,erachtete das OLG hingegen nicht als ungewöhnlich. Es gabdaher keine Wie<strong>de</strong>reinsetzung.Rechtsanwältin Antje JungkUnterzeichnung ohne eigene PrüfungDie Unterzeichnung eines bestimmen<strong>de</strong>n Schriftsatzes durch einenpostulationsfähigen Anwalt ist keine bloße Formalität, son<strong>de</strong>rnäußerer Ausdruck <strong>de</strong>r vom Gesetz gefor<strong>de</strong>rten inhaltlichen Überprüfung<strong>de</strong>s Schriftsatzes durch <strong>de</strong>n Anwalt. (eigener Leitsatz)BGH, Beschl. v. 22.11.2005 – VIII ZB 40/05, NJW-RR 2006, 342;MDR 2006, 770Anmerkung:Ein bestimmen<strong>de</strong>r Schriftsatz (hier: eine Berufungsbegründung)muss bekanntlich von einem postulationsfähigen Anwalt unterzeichnetwer<strong>de</strong>n. Dass dies keine bloße Formalität, son<strong>de</strong>rnäußerer Ausdruck <strong>de</strong>r inhaltlichen Überprüfung <strong>de</strong>s Schriftsatzesdurch <strong>de</strong>n Anwalt sei, hat <strong>de</strong>r BGH bereits mehrfach entschie<strong>de</strong>n(vgl. NJW 2005, 2709 m.w.N.). Im Regelfall bestehezwar kein Anlass für das Gericht, diese inhaltliche Prüfung zuhinterfragen. Im vorliegen<strong>de</strong>n Fall wur<strong>de</strong> diese Anfor<strong>de</strong>rungjedoch wegen einiger Auffälligkeiten als nicht erfüllt angesehen.Die bei<strong>de</strong>n ersten Seiten <strong>de</strong>s Schriftsatzes <strong>und</strong> die letzte Seite,die die Unterschrift <strong>de</strong>s Anwalts trug, wiesen Unterschie<strong>de</strong> inErscheinungsbild <strong>und</strong> Diktion auf; außer<strong>de</strong>m fehlte beim Seitenübergang<strong>de</strong>r Sinnzusammenhang. Der Schriftsatz, <strong>de</strong>r kurzvor Mitternacht per Telefax an das Gericht übermittelt wor<strong>de</strong>nwar, trug nicht die Faxkennung <strong>de</strong>s Anwalts, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Parteiselbst. Auf die Auffor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Berufungsgerichts, zu diesenAuffälligkeiten Stellung zu nehmen, legte <strong>de</strong>r Anwalt das Mandatnie<strong>de</strong>r. Das Berufungsgericht ging daher – nach Ansicht <strong>de</strong>sBGH zu Recht – davon aus, dass die ersten bei<strong>de</strong>n Seiten ohneKenntnis <strong>de</strong>s Anwalts <strong>und</strong> ohne Prüfung durch diesen mit <strong>de</strong>rletzten Seite verb<strong>und</strong>en wor<strong>de</strong>n waren <strong>und</strong> dass <strong>de</strong>r Anwaltnicht, wie es erfor<strong>de</strong>rlich gewesen wäre, die inhaltliche Verantwortungfür <strong>de</strong>n ganzen Schriftsatz übernommen hatte. DieBerufung wur<strong>de</strong> daher als unzulässig verworfen.Rechtsanwalt Holger GramsAus <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>r BRAKErfahrungsaustausch zur Fachanwaltsordnung– Berliner Empfehlungen 2006Am 9. <strong>und</strong> 10. Oktober 2006 diskutierten ca. 120 Vertreterzahlreicher Fachausschüsse <strong>de</strong>r Rechtsanwaltskammern unter<strong>de</strong>r Leitung von Rechtsanwältin Dr. Offermann-Burckart sehrintensiv über aktuelle Probleme im Zusammenhang mit <strong>de</strong>rAnwendung <strong>und</strong> Auslegung <strong>de</strong>r Fachanwaltsordnung. DieAussprache mün<strong>de</strong>te in die nachfolgend abgedrucktenBeschlüsse.Beschlüsse zum Berliner Erfahrungsaustausch 2006I. EinleitungBei <strong>de</strong>n nachfolgend abgedruckten Beschlüssen wird unterschie<strong>de</strong>nzwischen Auslegungen zur bestehen<strong>de</strong>n FAO <strong>und</strong>Anregungen an BRAK <strong>und</strong> Rechtsanwaltskammern (II.) sowieAnregungen zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r FAO an die Satzungsversammlung(III.).II.Auslegung1. § 4 Abs. 1 FAO – Anerkennung von Inhouse-Veranstaltungenals FachanwaltslehrgangDer Anerkennung eines Fachanwaltslehrgangs steht gr<strong>und</strong>sätzlichnicht seine Durchführung als Inhouse-Veranstaltung entgegen.2. § 4 Abs. 1 FAO – Überschnei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> RechtsgebieteBei inhaltlicher Übereinstimmung können Blöcke <strong>und</strong> Klausurenaus einem Fachanwaltslehrgang für ein Rechtsgebiet aufeinen Lehrgang für ein an<strong>de</strong>res Rechtsgebiet angerechnet wer<strong>de</strong>n.Dabeiist§4Abs.2FAOzubeachten.3. § 4 Abs. 3 FAO – Nachweis <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren theoretischenKenntnisse ohne FachanwaltslehrgangDie Anerkennung an<strong>de</strong>rweitiger Nachweise im Sinne von § 4Abs. 3 FAO hängt davon ab, dass diese das Niveau eines Fachanwaltslehrgangserreichen <strong>und</strong> alle Bereiche <strong>de</strong>s Fachgebiets(§ 8 ff. FAO) abge<strong>de</strong>ckt sind.


BRAK-Mitt. 6/2006 Personalien 2754. § 5 FAO – Der Fallbegriff unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Entscheidung<strong>de</strong>s BGH vom 6.3.2006 (AnwZ [B] 36/05)Die Entscheidung <strong>de</strong>s BGH vom 6.3.2006 (BRAK-Mitt. 2006,131) zwingt zu einer sorgfältigen Prüfung <strong>de</strong>s Einzelfalls,gleichwohl gilt:Die Gesamtschau <strong>de</strong>r Bearbeitung <strong>de</strong>r Fälle muss erkennen lassen,dass <strong>de</strong>r Antragsteller im Fachgebiet über beson<strong>de</strong>re praktischeErfahrungen verfügt, die erheblich das Maß <strong>de</strong>ssen übersteigen,das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung<strong>und</strong> praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird (§ 2 Abs. 2FAO).Die Empfehlungen zu II. Ziff. 6 <strong>de</strong>r Berliner Empfehlungen2001 bleiben aufrecht erhalten.Es ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich, dass ein Antragsteller einen Fall vollständig(also von Anfang bis En<strong>de</strong>) bearbeitet hat. Die Bearbeitungeines nennenswerten Abschnitts reicht aus.In je<strong>de</strong>m Fall ist es aber erfor<strong>de</strong>rlich, dass <strong>de</strong>r Antragstellerselbst einen inhaltlichen Bearbeitungsschwerpunkt im Fachgebietinnerhalb <strong>de</strong>s Drei-Jahres-Zeitraums vorweisen kann.5. § 5 FAO – Überschnei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> RechtsgebieteDerselbe Fall kann, soweit die in <strong>de</strong>n einzelnen Buchstaben<strong>de</strong>s § 5 Satz 1 FAO festgestellten Voraussetzungen erfüllt sind,zum Nachweis <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren praktischen Erfahrungen inzwei Fachgebieten verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.6. § 5 FAO letzter Satz – Praxis bei <strong>de</strong>r Gewichtung vonFällenDie Gewichtung <strong>de</strong>r Fälle kann we<strong>de</strong>r nach Falltypen allgemeinvorgegeben noch generell begrenzt wer<strong>de</strong>n.7. § 7 Abs. 1 FAO – Voraussetzungen eines PrüfungsgesprächsDer Erfahrungsaustausch ist sich einig, dass die Nichterfüllung<strong>de</strong>r formalen Voraussetzungen <strong>de</strong>r §§ 4 bis 6 FAO nicht durchein Fachgespräch ausgeglichen wer<strong>de</strong>n kann.(47 dafür, 45 dagegen, 2 Enthaltungen).8. § 14d Nr. 2 FAO – Verkehrsrechtlicher BezugFälle im Sinne von § 5 Satz 1 lit. k) in Verbindung mit § 14dNr. 2 FAO müssen einen ein<strong>de</strong>utigen verkehrsrechtlichenBezug aufweisen.9. § 15 FAO – Zwei FachanwaltsbezeichnungenEin Rechtsanwalt, <strong>de</strong>r zwei Fachanwaltsbezeichnungen führt,muss pro Fachanwaltstitel Fortbildung im Umfang von min<strong>de</strong>stensje 10 Zeitst<strong>und</strong>en absolvieren.III. Anregungen zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r FAO an die Satzungsversammlung1. § 4 FAO – Nachweis <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren theoretischen KenntnisseDer 6. Berliner Erfahrungsaustausch empfiehlt <strong>de</strong>r Satzungsversammlung,über eine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s bisherigen Modus im Hinblickauf eine Qualitätsverbesserung <strong>de</strong>r Leistungsnachweisenachzu<strong>de</strong>nken.Die Durchführung <strong>de</strong>s Lehrgangs <strong>und</strong> die Erstellung <strong>und</strong> Korrektur<strong>de</strong>r Klausuren sollten institutionell getrennt wer<strong>de</strong>n.2. § 4 FAO – Qualitätsanfor<strong>de</strong>rungenEs wird <strong>de</strong>r Satzungsversammlung empfohlen, <strong>de</strong>n Kammervorstän<strong>de</strong>neine Qualitätsprüfung im Sinne einer inhaltlichenKontrolle <strong>de</strong>r Voraussetzungen <strong>de</strong>r Verleihung <strong>de</strong>r Fachanwaltschaftzu ermöglichen <strong>und</strong> auf die hierfür erfor<strong>de</strong>rliche Gesetzesän<strong>de</strong>runghinzuwirken.3. § 4a FAO – Schriftliche LeistungskontrollenDer 6. Berliner Erfahrungsaustausch empfiehlt <strong>de</strong>r Satzungsversammlungklarzustellen, dass sich die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 4anicht auch auf § 4 Abs. 3 FAO, d.h. auf außerhalb eines Lehrgangserworbene beson<strong>de</strong>re theoretische Kenntnisse beziehen.4. § 5 FAO – Der Fallbegriff unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Entscheidung<strong>de</strong>s BGH vom 6.3.2006 (Anwz [B] 36/05)Es wird <strong>de</strong>r Satzungsversammlung empfohlen, im Hinblick auf<strong>de</strong>n Beschluss <strong>de</strong>s BGH vom 6.3.2006 (BRAK-Mitt. 2006, 131)die Fallzahlen <strong>de</strong>s § 5 Satz 1 FAO zu über<strong>de</strong>nken <strong>und</strong> gegebenenfallszu erhöhen.5. § 5 FAO – Rechtsförmliche VerfahrenDer Satzungsversammlung wird empfohlen, für die Fachgebiete,für die § 5 Satz 1 FAO <strong>de</strong>n Nachweis rechtsförmlicherVerfahren for<strong>de</strong>rt, nach <strong>de</strong>r Möglichkeit einer jeweiligen„Legal<strong>de</strong>finition“ entsprechend <strong>de</strong>r in § 5 Satz 1 lit. b) FAO zusuchen.PersonalienEhrenpräsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>r RAK Mecklenburg-Vorpommern Dietrich Schümann verstorben.Am 6. November 2006 ist <strong>de</strong>r frühere Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>r RAK Mecklenburg-Vorpommernnach schwerer Krankheit im Alter von 76Jahren verstorben. Schümann war <strong>de</strong>r Gründungspräsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>rRAK Mecklenburg-Vorpommern <strong>und</strong> hat sich beson<strong>de</strong>rs umdas Zusammenwachsen <strong>de</strong>r ost- <strong>und</strong> west<strong>de</strong>utschen Anwaltschaftverdient gemacht. Eine seiner wichtigsten Publikationenist ein Werk zur Geschichte <strong>de</strong>r mecklenburgischen Anwaltschaft,in <strong>de</strong>m er einen Überblick gibt, von <strong>de</strong>n dortigen Anfängen<strong>de</strong>r anwaltlichen Selbstverwaltung bis zur Auflösung <strong>de</strong>rKollegien <strong>de</strong>r Rechtsanwälte in <strong>de</strong>r DDR.Ein ausführlicher Nachruf auf Dietrich Schümann erscheint in<strong>de</strong>n BRAK-Mitteilungen Heft 1/2007.Dr. Peter Thümmel neuer Ehrenpräsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>rRAK KölnDr. Peter Thümmel ist neuer Ehrenpräsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>r RAK Köln. Erist damit nach Dr. Heinrich Vigano, Dr.Herbert Heidland <strong>und</strong>


276 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 6/2006Europäischer GerichtshofDr. Constantin Privat <strong>de</strong>r vierte Ehrenpräsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>r Kölner Kammernach <strong>de</strong>m Zweiten Weltkrieg.Dr. Thümmel wur<strong>de</strong> am 21.12.1944 in Dres<strong>de</strong>n geboren. Am2.1.1978 wur<strong>de</strong> Dr. Thümmel als Rechtsanwalt bei <strong>de</strong>m Amts<strong>und</strong>Landgericht Köln zugelassen. Von 1980 bis 1988 betätigtesich Dr. Thümmel zu<strong>de</strong>m als Geschäftsführer <strong>de</strong>s KölnerAnwaltvereins, <strong>de</strong>ssen Vorsitzen<strong>de</strong>r er von Mai 1991 bis Februar1998 war.Dem Vorstand <strong>de</strong>r RAK Köln gehörte Dr. Thümmel von März1989 bis März 2006 an. Im Jahre 1995 berief ihn <strong>de</strong>r Kammervorstandzu einem <strong>de</strong>r Vizepräsi<strong>de</strong>nten. Sechs Jahre späterübernahm Dr. Thümmel das Amt <strong>de</strong>s Präsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>r RAKKöln, das er bis März 2005 ausübte.Mitteilungen <strong>de</strong>r RAK KölnProf. Dr. Martin Henssler neuer Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>sDeutschen JuristentagesDie Ständige Deputation <strong>de</strong>s Deutschen Juristentages e. V. hatam 22. September 2006 Prof. Dr. Martin Henssler von <strong>de</strong>r UniversitätKöln zum neuen Präsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>s Deutschen Juristentagesgewählt. Prof. Dr. Henssler tritt damit die Nachfolge vonProf. Dr. Paul Kirchhof, <strong>de</strong>r turnusgemäß nicht mehr zur Wahlstand, an. Prof. Dr. Martin Henssler ist Geschäftsführen<strong>de</strong>rDirektor <strong>de</strong>s Instituts für Arbeits- <strong>und</strong> Wirtschaftsrecht <strong>de</strong>r Universitätzu Köln; Direktor <strong>de</strong>s Instituts für Anwaltsrecht an <strong>de</strong>rUniversität Köln <strong>und</strong> Leiter <strong>de</strong>s Dokumentationszentrums fürEuropäisches Anwalts- <strong>und</strong> Notarrecht.Neu in die Deputation <strong>de</strong>s Deutschen Juristentages wur<strong>de</strong>n am22.9.2006 <strong>de</strong>r VorsRiOVG Dr. Max-Jürgen Seibert, <strong>de</strong>r Notar Prof.Dr. Peter Rawert <strong>und</strong> Prof. Dr. Jürgen Helmut Satzger gewählt.Berufsrechtliche RechtsprechungEuropäischer Gerichtshof*Leitsatz <strong>de</strong>r Redaktion (Orientierungssatz)Nie<strong>de</strong>rlassungsfreiheit – Gerichtliches Rechtsmittel nachinnerstaatlichem RechtRichtlinie 98/5/EG1. Art. 9 <strong>de</strong>r Richtlinie 98/5/EG <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments <strong>und</strong><strong>de</strong>s Rates vom 16.2.1998 zur Erleichterung <strong>de</strong>r ständigen Ausübung<strong>de</strong>s RA-Berufs in einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat als <strong>de</strong>m, in<strong>de</strong>m die Qualifikation erworben wur<strong>de</strong>, ist dahin auszulegen,dass er einem Rechtsbehelfsverfahren entgegensteht, in <strong>de</strong>ssenRahmen die Entscheidung über die Verweigerung <strong>de</strong>r in Art. 3 <strong>de</strong>rRichtlinie erwähnten Eintragung erstinstanzlich vor einem Organ,das ausschließlich aus RAen besteht, die unter <strong>de</strong>r Berufsbezeichnung<strong>de</strong>s Aufnahmestaates tätig sind, <strong>und</strong> zweitinstanzlich voreinem Organ angefochten wer<strong>de</strong>n muss, das mehrheitlich aus solchenAnwälten besteht, während die Kassationsbeschwer<strong>de</strong> zumhöchsten Gericht dieses Mitgliedstaats lediglich eine rechtlicheÜberprüfung, nicht aber eine Überprüfung <strong>de</strong>r Tatsachenfeststellungenermöglicht.2. Art. 3 <strong>de</strong>r Richtlinie 98/5/EG ist dahin auszulegen, dass die Eintragungeines RA bei <strong>de</strong>r zuständigen Stelle eines an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaatsals <strong>de</strong>sjenigen, in <strong>de</strong>m er seine Berufsqualifikation erworbenhat, zu <strong>de</strong>m Zweck, dort unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnungtätig zu sein, nicht von einer vorherigen Überprüfung<strong>de</strong>r Beherrschung <strong>de</strong>r Sprachen <strong>de</strong>s Aufnahmestaats abhängiggemacht wer<strong>de</strong>n kann.EuGH, Urt. v. 19.9.2006 – C-506/04; Graham J. Wilson ./. Ordre<strong>de</strong>s avocats du barreau <strong>de</strong> LuxembourgVolltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong>Anmerkung1. VorlagefragenIn <strong>de</strong>m Vorabentscheidungsersuchen legt <strong>de</strong>r luxemburgischeCour administrative, also <strong>de</strong>r VGH, <strong>de</strong>m EuGH Fragenzu zwei Themenkomplexen zur Entscheidung vor. Zumeinen möchte <strong>de</strong>r Verwaltungsgerichtshof wissen, ob das inLuxemburg bestehen<strong>de</strong> Rechtsbehelfsverfahren in anwaltlichenDisziplinarsachen <strong>de</strong>n europarechtlichen Vorgaben<strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rlassungsrichtlinie für RAe (RL 98/5) entspricht <strong>und</strong>zum an<strong>de</strong>ren, ob man die Zulassung eines europäischen RAbei <strong>de</strong>r RAK von einer Sprachprüfung abhängig machendarf. Dem Ursprungsverfahren lag folgen<strong>de</strong>r Sachverhaltzugr<strong>und</strong>e: Ein englischer Barrister wollte sich in Luxemburgin die Liste <strong>de</strong>r Anwälte, die die anwaltliche Tätigkeit unterihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ausüben, eintragenlassen. Gesetzliche Voraussetzung für die Eintragung waru.a. ein Gespräch, in <strong>de</strong>m die Sprachkenntnisse <strong>de</strong>s Kandidatenüberprüft wer<strong>de</strong>n. Der englische Barrister nimmt an<strong>de</strong>m Gespräch nicht teil, so dass sein Antrag auf Eintragungin die entsprechen<strong>de</strong> Liste <strong>de</strong>r luxemburgischen RAKzurückgewiesen wird. Hiergegen klagt <strong>de</strong>r Barrister nicht vor<strong>de</strong>m zuständigen Disziplinar- <strong>und</strong> Verwaltungsrat (Conseildisciplinaire et administratif), son<strong>de</strong>rn vor <strong>de</strong>m VG (TribunalAdministratif), das sich für unzuständig erklärt. Dagegen hater Berufung vor <strong>de</strong>m VGH eingelegt.2. RechtsbehelfsverfahrenUm die Gerichtsstandsfrage zu klären, möchte <strong>de</strong>r VGHvom EuGH zunächst wissen, ob das in Luxemburg einschlägigeRechtsbehelfsverfahren in Anwaltsdisziplinarsachen<strong>de</strong>n Vorgaben <strong>de</strong>r RL 98/5 entspricht. Art. 9 <strong>de</strong>r RL 98/5bestimmt, dass gegen Entscheidungen über die Verweigerung<strong>de</strong>r Eintragung bei <strong>de</strong>r RAK ein gerichtliches Rechtsmittelnach innerstaatlichem Recht gegeben sein muss. ZurFrage, ob das im anwaltlichen Disziplinarrecht anwendbareRechtsbehelfsverfahren in Luxemburg <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungeneines „gerichtlichen Rechtsmittels nach <strong>de</strong>m innerstaatlichenRecht“ i.S.d. Art. 9 <strong>de</strong>r RL 98/5 darstellt, führt <strong>de</strong>rEuGH zum Gerichtsbegriff unter Verweis auf seine st. Rspr.folgen<strong>de</strong> Kriterien auf: Die betreffen<strong>de</strong> Stelle muss einegesetzliche Gr<strong>und</strong>lage haben, dauerhaft <strong>und</strong> obligatorischsein, ein streitiges Verfahren durchführen <strong>und</strong> Rechtsnormenanwen<strong>de</strong>n sowie unabhängig <strong>und</strong> unparteiisch sein


BRAK-Mitt. 6/2006 Berufsrechtliche Rechtsprechung 277Europäischer Gerichtshof(vgl. Rdnr. 48). Zur Unabhängigkeit – so <strong>de</strong>r EuGH – gehörtes, dass die betreffen<strong>de</strong> Stelle gegenüber <strong>de</strong>r Einheit, die diemit einem Rechtsbehelf angefochtene Entscheidung erlassenhat, die Eigenschaft eines Dritten hat (vgl. Rdnr. 49). Darüberhinaus muss die Institution vor Interventionen o<strong>de</strong>rDruck von außen geschützt sein (vgl. Rdnr. 51). Unparteilichkeitist gewährleistet, wenn hinsichtlich <strong>de</strong>r Parteien <strong>und</strong><strong>de</strong>ren Interessen ein gleicher Abstand gewährleistet ist.Sachlichkeit muss obwalten <strong>und</strong> neben <strong>de</strong>r strikten Anwendung<strong>de</strong>r Rechtsnormen darf keinerlei Interesse am Ausgang<strong>de</strong>s Rechtsstreits bestehen (vgl. Rdnr. 52). Die Garantien <strong>de</strong>rUnabhängigkeit <strong>und</strong> Unparteilichkeit setzen voraus, dass esRegeln für die Zusammensetzung <strong>de</strong>r Einrichtung, dieErnennung, die Amtsdauer <strong>und</strong> die Grün<strong>de</strong> für Enthaltung,Ablehnung <strong>und</strong> Abberufung ihrer Mitglie<strong>de</strong>r gibt, die esermöglichen, bei <strong>de</strong>n Rechtsunterworfenen je<strong>de</strong>n berechtigtenZweifel an <strong>de</strong>r Unempfänglichkeit <strong>de</strong>r genannten Stellefür Einflussnahmen von außen <strong>und</strong> an ihrer Neutralität inBezug auf die einan<strong>de</strong>r gegenüberstehen<strong>de</strong>n Interessen auszuräumen(vgl. Rdnr. 53).Im vorliegen<strong>de</strong>n Fall sieht <strong>de</strong>r EuGH die Voraussetzungen<strong>de</strong>s Gerichtsbegriffs, insbeson<strong>de</strong>re die Unparteilichkeit imluxemburgischen anwaltlichen Disziplinarverfahren alsnicht erfüllt an. Die Zusammensetzung <strong>de</strong>s erstinstanzlichenDisziplinar- <strong>und</strong> Verwaltungsrats ausschließlich mit RAenluxemburgischer Staatsangehörigkeit <strong>und</strong> die Besetzung <strong>de</strong>szweitinstanzlichen Disziplinar- <strong>und</strong> Verwaltungsrats fürBerufungen (Conseil disciplinaire et administratif d’appel)mit überwiegend luxemburgischen RAen seien nicht geeignet,eine hinreichen<strong>de</strong> Gewähr für die Unparteilichkeit zubieten. Auch sei die Möglichkeit <strong>de</strong>r Kassationsbeschwer<strong>de</strong>vor <strong>de</strong>m Cour <strong>de</strong> cassation nach <strong>de</strong>r vorherigen Anrufung –so <strong>de</strong>r EuGH – „zweier außergerichtlicher Organe“ nichtausreichend, da dieses Gericht sich auf die Überprüfungvon Rechtsfragen beschränkt, also keine Überprüfung <strong>de</strong>rTatsachenfeststellungen vornimmt. Nach Ansicht <strong>de</strong>s EuGHschließt Art. 9 <strong>de</strong>r RL 98/5 zwar nicht aus, dass zunächst einRechtsbehelf bei einem außergerichtlichen Organ eingelegtwer<strong>de</strong>n muss, doch sieht er auch nicht vor, dass <strong>de</strong>r gerichtlicheRechtsweg <strong>de</strong>m Betreffen<strong>de</strong>n erst dann eröffnet wer<strong>de</strong>nkann, nach<strong>de</strong>m er Rechtsbehelfe an<strong>de</strong>rer Art eventuellerschöpft hat. Auf je<strong>de</strong>n Fall – so <strong>de</strong>r EuGH – verlangt Art. 9für <strong>de</strong>n Fall, dass das nationale Recht einen Rechtsbehelf beieinem außergerichtlichen Organ vorsieht, dass <strong>de</strong>r effektiveZugang zu einem für eine Entscheidung über die Sach- <strong>und</strong>Rechtslage zuständigen Gericht im Sinne <strong>de</strong>s Gemeinschaftsrechtsbinnen einer angemessenen Frist gegeben ist(vgl. Rdnr. 60). Das in Luxemburg bestehen<strong>de</strong> Rechtsbehelfsverfahrenim anwaltlichen Disziplinarverfahren istdaher aus Sicht <strong>de</strong>s EuGH europarechtswidrig.In Deutschland stellt sich die Rechtslage insgesamt an<strong>de</strong>rsdar, da die <strong>de</strong>utsche Anwaltsgerichtsbarkeit nicht „außergerichtliches“Organ, son<strong>de</strong>rn Bestandteil <strong>de</strong>r staatlichenGerichte ist. Bei <strong>de</strong>m gerichtlichen Zulassungsverfahrennach <strong>de</strong>r BRAO han<strong>de</strong>lt es sich um ein öffentlich-rechtlichesStreitverfahren, das durch die vielfältigen Son<strong>de</strong>rzuweisungeninsgesamt <strong>de</strong>r or<strong>de</strong>ntlichen Gerichtsbarkeit unterstelltwor<strong>de</strong>n ist. Innerhalb <strong>de</strong>r or<strong>de</strong>ntlichen Gerichtsbarkeit han<strong>de</strong>ltes sich um ein Verfahren <strong>de</strong>r Freiwilligen Gerichtsbarkeit(vgl. §§ 40 Abs. 4, 42 Abs. 6 BRAO). Das Zulassungsverfahrenist also Teil <strong>de</strong>r öffentlich-rechtlichen Streitverfahren<strong>de</strong>r Freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Henssler/Prütting,BRAO-Kommentar, 2. Aufl. 2004, § 37 Rdnr. 6) Zum vorliegen<strong>de</strong>nFall: Für einen europäischen RA, <strong>de</strong>r nach § 2EuRAG seine Zulassung (unter Beibehaltung <strong>de</strong>r Berufsbezeichnungseines Herkunftsstaates) bei einer <strong>de</strong>utschen RAKbeantragt, gelten über § 4 EuRAG die Vorschriften <strong>de</strong>s ZweitenTeils <strong>de</strong>r BRAO mit Ausnahme <strong>de</strong>r §§ 4, 5, 6 Abs. 1 <strong>und</strong>§ 12 Abs. 3. Bei einer ablehnen<strong>de</strong>n Entscheidung über <strong>de</strong>nZulassungsantrag sind die Vorschriften über das Verfahrenbei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachennach §§ 37 ff. BRAO einschlägig. Zuständig dafür ist<strong>de</strong>r AGH nach § 37 BRAO. An<strong>de</strong>rs als in Luxemburg isterstinstanzlich also ein staatliches Gericht zuständig, dasnicht nur ausschließlich mit RAen, son<strong>de</strong>rn nach § 104BRAO mit drei anwaltlichen Richtern <strong>und</strong> zwei Berufsrichternbesetzt ist. Nach § 42 Abs. 1 BRAO besteht für <strong>de</strong>n Ast.die Möglichkeit <strong>de</strong>r sofortigen Beschwer<strong>de</strong>, über die <strong>de</strong>rBGH entschei<strong>de</strong>t (vgl. § 42 Abs. 5 BRAO). Der Senat fürAnwaltssachen beim BGH besteht aus <strong>de</strong>m Präsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>sBGH sowie drei Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s BGH <strong>und</strong> drei Anwälten alsBeisitzer (vgl. § 106 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 BRAO). Nach § 110BRAO sind die RAe ehrenamtliche Richter <strong>und</strong> haben in <strong>de</strong>rSitzung, zu <strong>de</strong>r sie als Beisitzer herangezogen wer<strong>de</strong>n, dieStellung eines Berufsrichters.Zur Thematik <strong>de</strong>r unabhängigen staatlichen Anwaltsgerichtsbarkeitin Deutschland hat das BVerfG erst jüngst zuentschei<strong>de</strong>n gehabt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.6.2006 – 2BvG 609/06, BRAK-Mitt. 2006, 221 f.). Die Anwaltsgerichtsbarkeitin Deutschland – so das BVerfG – gewährleistet eineunabhängige Überprüfung von Kammerentscheidungen(vgl. hierzu auch Feuerich/Weyland, BRAO-Kommentar,6. Aufl. 2003, § 100 Rdnr. 1; BVerfGE 26, 186, 195 ff.; 48,300, 315 ff. zu <strong>de</strong>n Ehrengerichtshöfen). Die Anwaltsgerichtshöfe(vgl. § 100 ff. BRAO) sind unabhängig <strong>und</strong> verfolgenkeine eigenen berufspolitischen Interessen. Sie unterliegen<strong>de</strong>r Aufsicht durch die Lan<strong>de</strong>sjustizverwaltungen (vgl.§§ 100 Abs. 1 Satz 2, 92 Abs. 3 BRAO), die über die Besetzungentschei<strong>de</strong>n (vgl. §§ 101 Abs. 3, 102 Abs. 1, 103Abs. 1 BRAO). Weitere Belege für die Unabhängigkeit – sodas BVerfG – ist die Besetzung <strong>de</strong>r Senate mit drei anwaltlichenRichtern einschließlich <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>und</strong> zweiBerufsrichtern (vgl. § 104 BRAO) sowie die Unvereinbarkeit<strong>de</strong>r ehrenamtlichen Richtertätigkeit mit einer Funktion imVorstand o<strong>de</strong>r im Haupt- o<strong>de</strong>r Nebenberuf einer RAK (vgl.§§ 103 Abs. 2 Satz 1, 94 Abs. 3 Satz 2 BRAO). Aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r<strong>de</strong>utschen höchstrichterlichen Entscheidung wird sehr <strong>de</strong>utlichgemacht, dass in Deutschland – an<strong>de</strong>rs als in Luxemburg– die Anwaltsgerichtsbarkeit nicht aus „außergerichtlichenOrganen“ besteht, son<strong>de</strong>rn zur unabhängigen, unparteiischenstaatlichen Gerichtsbarkeit gehört. Mit <strong>de</strong>n Worten<strong>de</strong>s EuGH: Das nationale Recht sieht im <strong>de</strong>utschen Berufsrecht<strong>de</strong>r Anwaltschaft einen Rechtsbehelf vor, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>neffektiven Zugang zu einem für eine Entscheidung über dieSach- <strong>und</strong> Rechtslage zuständigen Gericht im Sinne <strong>de</strong>sGemeinschaftsrechts binnen einer angemessenen Fristgewährleistet. Die <strong>de</strong>utsche Anwaltsgerichtsbarkeit erfülltdaher die europarechtlichen Vorgaben <strong>de</strong>s Gerichtsbergriffsnach Art. 9 <strong>de</strong>r RL 98/5.3. SprachprüfungMit seinen Vorlagefragen zum zweiten Themenkomplexmöchte das vorlegen<strong>de</strong> Gericht wissen, ob vor Erteilung <strong>de</strong>rZulassung europarechtskonform von einem nie<strong>de</strong>rgelasseneneuropäischen RA (unter Beibehaltung <strong>de</strong>r Berufsbezeichnungseines Herkunftsstaates) die Beherrschung <strong>de</strong>rSprache <strong>de</strong>s entsprechen<strong>de</strong>n Mitgliedstaats verlangt wer<strong>de</strong>nkann. Der EuGH legt die RL 98/5 dahingehend aus, dass <strong>de</strong>rGemeinschaftsgesetzgeber in Art. 3 <strong>de</strong>r RL 98/5 eine vollständigeHarmonisierung <strong>de</strong>r Voraussetzungen für die Ausübung<strong>de</strong>r Tätigkeit im Aufnahmestaat vorgenommen hat.


278 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 6/2006B<strong>und</strong>esverfassungsgerichtArt. 3 <strong>de</strong>r RL 98/5 sieht vor, dass <strong>de</strong>r europäische RA <strong>de</strong>rzuständigen RAK im Aufnahmestaat seine ursprünglicheZulassungsurk<strong>und</strong>e vorlegt. Weitere Kontrollen, insbeson<strong>de</strong>redie Überprüfung <strong>de</strong>r Sprachkenntnisse <strong>de</strong>s europäischenRA – so <strong>de</strong>r EuGH – seien nicht vorgesehen. Darüberhinausgehen<strong>de</strong> Kontrollen seien auch nicht zum Schutz <strong>de</strong>sMandanten notwendig. Einerseits könne <strong>de</strong>r rechtsuchen<strong>de</strong>Bürger bereits an <strong>de</strong>r Berufsbezeichnung <strong>de</strong>s nicht voll integrierteneuropäischen Anwalts erkennen, dass dieser nichtunbedingt über dieselben Kenntnisse wie ein einheimischerAnwalt verfügt (vgl. Rdnr. 72). Weiterhin steht es im Ermessen<strong>de</strong>s Mitgliedstaats, auch <strong>de</strong>n nie<strong>de</strong>rgelassenen europäischenRA zu verpflichten, in bestimmten Verfahren eineneinheimischen RA als „Einvernehmensanwalt“ zu konsultieren(Deutschland hat nur im Bereich <strong>de</strong>r grenzüberschreiten<strong>de</strong>nDienstleistung von dieser Konstruktion Gebrauchgemacht, vgl. § 28 EuRAG). Mögliche Unzulänglichkeitenbei <strong>de</strong>r Beherrschung <strong>de</strong>r Gerichtssprache könnten so ausgeglichenwer<strong>de</strong>n (vgl. Rdnr. 73). Weiterhin verbieten dieCCBE-Berufsregeln (vgl. 3.1.3 CCBE) Fälle zu bearbeiten,für die <strong>de</strong>r europäische RA nicht die erfor<strong>de</strong>rlichen Fähigkeitenbesitzt, dazu gehört auch die mangeln<strong>de</strong> Sprachkenntnis.Verstöße können berufsrechtlich geahn<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n(vgl. Rdnr. 74). Als weiteres Argument macht <strong>de</strong>r EuGH geltend,dass typischerweise <strong>de</strong>r europäische RA nicht im reinnationalen Recht, son<strong>de</strong>rn bei grenzüberschreiten<strong>de</strong>n Transaktionentätig wird, wo möglicherweise eine weniger ausgeprägteKenntnis <strong>de</strong>r Sprache <strong>de</strong>s Aufnahmestaats erfor<strong>de</strong>rlichist (vgl. Rdnr. 75). Schließlich hat <strong>de</strong>r europäische RAmit <strong>de</strong>r Vollintegration im Aufnahmestaat in <strong>de</strong>r Regel nachdrei Jahren genügend Praxiserfahrung gehabt, um sich mit<strong>de</strong>r Sprache <strong>de</strong>s Aufnahmestaats vertraut gemacht zu haben(vgl. Rdnr. 76). Nach allem kann die Zulassung <strong>de</strong>s europäischenRA bei einer RAK in einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaatnicht von einer Überprüfung <strong>de</strong>r Beherrschung <strong>de</strong>r Sprache<strong>de</strong>s Aufnahmestaats abhängig gemacht wer<strong>de</strong>n. Die Entscheidung<strong>de</strong>s EuGH ist sehr zu begrüßen. Sie steuert zumehr Rechtssicherheit bei <strong>und</strong> be<strong>de</strong>utet eine Stärkung <strong>de</strong>rFreizügigkeit für europäische RAe. Während in Deutschlandkeine Sprachprüfungen vorgesehen sind, wer<strong>de</strong>n einige EU-Mitgliedstaaten ihre Zulassungspraxis für europäische RAeüber<strong>de</strong>nken müssen.RA Dr. Wolfgang Eichele, LL.M., Geschäftsführer <strong>de</strong>r BRAK,BerlinNie<strong>de</strong>rlassungsfreiheit – Berechtigung eines Rechtsanwaltszur Berufsausübung in einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat ohnevorherige SprachprüfungEuRAG § 6 Abs. 2; Richtlinie 98/5/EGDas Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungenaus <strong>de</strong>r Richtlinie 98/5/EG <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments<strong>und</strong> <strong>de</strong>s Rates vom 16.2.1998 zur Erleichterung <strong>de</strong>r ständigenAusübung <strong>de</strong>s RA-Berufs in einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat als<strong>de</strong>m, in <strong>de</strong>m die Qualifikation erworben wur<strong>de</strong>, verstoßen, dasses die Eintragung bei <strong>de</strong>r zuständigen nationalen Stelle von RAen,die ihre berufliche Qualifikation in einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaatals <strong>de</strong>m Großherzogtum Luxemburg erworben haben <strong>und</strong> unterihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung in diesem Mitgliedstaattätig sein möchten, von einer vorherigen Überprüfung vonSprachkenntnissen abhängig gemacht hat, dass es diesen Anwältendie Ausübung von Tätigkeiten <strong>de</strong>r Domizilierung von Gesellschaftenuntersagt hat <strong>und</strong> dass es sie dazu verpflichtet hat, jährlicheine Bescheinigung über die Eintragung bei <strong>de</strong>r zuständigenStelle ihres Herkunftsstaats vorzulegen.EuGH, Urt. v. 19.9.2006 – C-193/05; Kommission <strong>de</strong>r EuropäischenGemeinschaften ./. Großherzogtum LuxemburgVolltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong>B<strong>und</strong>esverfassungsgericht*Leitsatz <strong>de</strong>r Redaktion (Orientierungssatz)Durchsuchung einer Anwaltskanzlei zur Klärung <strong>de</strong>s Vorliegensvon ParkverstößenGG Art. 13 Abs. 1*1. Die Durchsuchung von <strong>Kanzlei</strong>räumen <strong>und</strong> die Beschlagnahmevon Blättern eines Terminkalen<strong>de</strong>rs zur Klärung <strong>de</strong>s Vorliegensvon Parkverstößen eines RA ist gr<strong>und</strong>sätzlich unverhältnismäßig.*2. Der Schutz <strong>de</strong>r Vertrauensbeziehung zwischen RA <strong>und</strong> Mandantliegt auch im Interesse <strong>de</strong>r Allgemeinheit an einer wirksamen<strong>und</strong> geordneten Rechtspflege. Diese Belange verlangen einebeson<strong>de</strong>re Beachtung bei <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>r Angemessenheit einerstrafprozessualen Zwangsmaßnahme.BVerfG, Beschl. v. 7.9.2006 – 2 BvR 1141/05Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:[1] A. Die Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> betrifft eine Anordnung <strong>de</strong>rDurchsuchung einer Anwaltskanzlei in einem gegen <strong>de</strong>n Bf.geführten Ordnungswidrigkeitenverfahren.[2] I. 1. Am 22.9.2004 <strong>und</strong> 11.10.2004 erließ die Stadt A.gegen <strong>de</strong>n Bf., einen RA, Bußgeldbeschei<strong>de</strong>, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Vorwurferhoben wur<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r Bf. habe am 2.9.2004 min<strong>de</strong>stenszwischen 11.15 Uhr <strong>und</strong> 11.43 Uhr <strong>und</strong> am 29.9.2004 min<strong>de</strong>stenszwischen 10.43 Uhr <strong>und</strong> 11.04 Uhr verkehrsordnungswidrigauf einem Son<strong>de</strong>rfahrstreifen vor <strong>de</strong>m Justizgebäu<strong>de</strong> inA. geparkt. Es wur<strong>de</strong>n Geldbußen i.H.v. jeweils 15 Euro festgesetztzzgl. einer Verwaltungsgebühr i.H.v. jeweils 20 Euro.Hiergegen erhob <strong>de</strong>r Bf. in bei<strong>de</strong>n Fällen mit <strong>de</strong>r BehauptungEinspruch, <strong>de</strong>n Pkw auf <strong>de</strong>m Parkstreifen nur kurzfristig zu <strong>de</strong>mZweck abgestellt zu haben, eine Vielzahl von Aktenpaketennach einer Akteneinsicht zum LG zurückzuschaffen. Es habesich somit um gestattetes Be- <strong>und</strong> Entla<strong>de</strong>n gehan<strong>de</strong>lt.[3] Das AG A. verband die bei<strong>de</strong>n Verfahren miteinan<strong>de</strong>r <strong>und</strong>verfügte zur Aufklärung <strong>de</strong>r Sachverhalte einen Fragenkatalogan <strong>de</strong>n Bf. Der Bf. nahm hierzu Stellung <strong>und</strong> regte für <strong>de</strong>n Fall<strong>de</strong>r Durchführung einer Hauptverhandlung die Ladung sämtlicherGeschäftsstellenbediensteten <strong>de</strong>r Strafkammern <strong>de</strong>s LG<strong>und</strong> <strong>de</strong>r Strafabteilung <strong>de</strong>s AG an. Das AG befragte sodann terminvorbereitenddie jeweiligen Geschäftstellenverwalter dazu,ob <strong>und</strong> in welchem Umfang <strong>de</strong>r Bf. zu <strong>de</strong>n tatrelevanten ZeitpunktenAkten zurückgebracht o<strong>de</strong>r abgeholt habe. Die Sachverhaltsaufklärungblieb insoweit ohne Erfolg, als das Vorbringen<strong>de</strong>s Bf. we<strong>de</strong>r bestätigt noch wi<strong>de</strong>rlegt wer<strong>de</strong>n konnte.


BRAK-Mitt. 6/2006 Berufsrechtliche Rechtsprechung 279B<strong>und</strong>esverfassungsgericht[4] 2. a) Das AG ordnete mit <strong>de</strong>m angegriffenen Beschluss dieDurchsuchung <strong>de</strong>r Büro- <strong>und</strong> Geschäftsräume <strong>de</strong>r RA-<strong>Kanzlei</strong><strong>de</strong>s Bf. zu <strong>de</strong>m Zweck <strong>de</strong>r Auffindung <strong>und</strong> Beschlagnahme vonBlättern eines Terminkalen<strong>de</strong>rs o<strong>de</strong>r einer entsprechen<strong>de</strong>n Dateian, aus <strong>de</strong>nen sich die Termine ergäben, die <strong>de</strong>r Bf. an <strong>de</strong>n Vormittagen<strong>de</strong>s 2.9.2004 <strong>und</strong> <strong>de</strong>s 29.9.2004 wahrgenommenhabe. Die Maßnahme wur<strong>de</strong> insoweit begrenzt, als lediglicheine Kopie bzw. ein Ausdruck <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Terminblätterzu beschlagnahmen sei <strong>und</strong> ausdrücklich eine Abwendungsbefugnisdurch freiwillige Herausgabe <strong>de</strong>r Blätter eingeräumtwer<strong>de</strong>. Hinsichtlich <strong>de</strong>r zu durchsuchen<strong>de</strong>n Räumlichkeitenwur<strong>de</strong> eine gestufte Vorgehensweise angeordnet. Das Büro <strong>de</strong>sVerteidigers <strong>de</strong>s Bf. wur<strong>de</strong> von <strong>de</strong>r Maßnahme ausgenommen.[5] Das AG führte weiter aus, die terminvorbereiten<strong>de</strong> Sachverhaltsaufklärunghabe die Angaben <strong>de</strong>s Bf. nicht bestätigen können.Die Akten seien i.d.R. versandt <strong>und</strong> allenfalls ganz seltenin Umfangsverfahren persönlich abgeholt <strong>und</strong> zurückgebrachtwor<strong>de</strong>n. Hierfür seien in<strong>de</strong>s jüngere Anwälte aus <strong>de</strong>m Büro <strong>de</strong>sBf. beauftragt wor<strong>de</strong>n. Zur weiteren Sachaufklärung sei dieDurchsuchung geboten <strong>und</strong> trotz <strong>de</strong>r geringfügigen Vorwürfeverhältnismäßig. Gegen <strong>de</strong>n Bf. seien innerhalb von fünf Monatenzehn Verfahren wegen gleichartiger Tatvorwürfe eingestelltwor<strong>de</strong>n. Durch Einsicht in <strong>de</strong>n Terminkalen<strong>de</strong>r könne ohne großenAufwand geklärt wer<strong>de</strong>n, ob <strong>de</strong>r Betroffene an <strong>de</strong>n betreffen<strong>de</strong>nTagen an einem Gerichtstermin teilgenommen <strong>und</strong> <strong>de</strong>nSon<strong>de</strong>rstreifen als Parkplatz genutzt habe. Dieser Verdachtwer<strong>de</strong> durch Umstän<strong>de</strong> erhärtet, die weitere (bereits eingestellte)Verfahren sowie einen weiteren vom zuständigen Richterbeobachteten Parkvorgang während eines vom Bf. wahrgenommenenHaftprüfungstermins beträfen. Der Sachverhalt könnemittels <strong>de</strong>r Maßnahme ggf. zweifelsfrei aufgeklärt wer<strong>de</strong>n; einemöglicherweise umfangreiche Beweisaufnahme könnte vermie<strong>de</strong>nwer<strong>de</strong>n. Auch die Strafverteidigereigenschaft <strong>de</strong>s Bf. lassedie Maßnahme nicht unangemessen erscheinen, weil dieBeweismittel klar umgrenzt seien <strong>und</strong> die Einlegung <strong>de</strong>r Blätterin einen geschlossenen Umschlag angeordnet wor<strong>de</strong>n sei.[6] b) Das AG beauftragte unmittelbar die Polizei mit <strong>de</strong>msofortigen Vollzug <strong>de</strong>r Durchsuchungsanordnung. In <strong>de</strong>r <strong>Kanzlei</strong>wur<strong>de</strong>n sodann das Deckblatt <strong>de</strong>s Terminkalen<strong>de</strong>rs <strong>de</strong>s Jahres2004 sowie die Kalen<strong>de</strong>reinträge für die bezeichneten Tagebeschlagnahmt.[7] 3. Gegen die Durchsuchungsanordnung <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Beschlagnahmebeschluss<strong>de</strong>s AG erhob <strong>de</strong>r Bf. Beschwer<strong>de</strong>. Der Bf.vertrat insbeson<strong>de</strong>re die Auffassung, dass die im Ordnungswidrigkeitenverfahrennur ausnahmsweise zulässige Durchsuchungunverhältnismäßig gewesen sei. Die Durchsuchungsanordnungsei zu<strong>de</strong>m ungeeignet gewesen, das vom AG angestrebteErgebnis zu erzielen. Eine Terminwahrnehmung durch<strong>de</strong>n Bf. könne hiermit nicht bewiesen wer<strong>de</strong>n.[8] 4. Mit <strong>de</strong>m angegriffenen Beschluss verwarf das LG dieBeschwer<strong>de</strong>. Der Ausnahmecharakter <strong>de</strong>r Maßnahme im Bußgeldverfahrenwer<strong>de</strong> nicht verkannt. Der Tatverdacht gegen<strong>de</strong>n Bf. sei aber mehr als nur vage. Trotz <strong>de</strong>r Geringfügigkeit<strong>de</strong>r verhängten Geldbußen sei be<strong>de</strong>utsam, dass es sich hiernicht um die Beurteilung nur vereinzelter Fälle han<strong>de</strong>le. In <strong>de</strong>nJahren 2004/2005 seien 13 gleichgelagerte Verfahren geführt<strong>und</strong> bereits in neun Fällen im Hinblick auf die gleichlauten<strong>de</strong>nEinlassungen <strong>de</strong>s Bf. („Be- <strong>und</strong> Entla<strong>de</strong>n“) eingestellt wor<strong>de</strong>n.Die Maßnahme sei sachgerecht <strong>und</strong> führe zu einer zuverlässigenAufklärung. Eine umfangreiche Beweisaufnahme durchVernehmung sämtlicher Geschäftstellenbediensteter, die hinsichtlich<strong>de</strong>r konkreten Vorgänge wahrscheinlich auch keinekonkreten Erinnerungen mehr hätten, könne hiermit vermie<strong>de</strong>nwer<strong>de</strong>n. Im Übrigen könne es nicht mehr als erlaubtes Be- <strong>und</strong>Entla<strong>de</strong>n gewertet wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Bf. in Verhandlungspausendas länger auf <strong>de</strong>m Son<strong>de</strong>rfahrstreifen abgestellte Fahrzeugzum Aktentransport aufgesucht hätte. Der Eingriffscharakter <strong>de</strong>rMaßnahme sei gering gewesen <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Bürobetrieb dadurchnicht wesentlich gestört wor<strong>de</strong>n. Der Umstand, dass die von<strong>de</strong>m Beschluss betroffenen Räume (Büro <strong>de</strong>r Sekretärin <strong>de</strong>s Bf.,<strong>de</strong>ssen Büro sowie etwaige Archiv- o<strong>de</strong>r Lagerräume) auch von<strong>de</strong>n Sozien <strong>de</strong>s Bf. mitgenutzt wür<strong>de</strong>n, stehe <strong>de</strong>r Rechtmäßigkeit<strong>de</strong>r Maßnahme wegen <strong>de</strong>r Mitinhaberschaft <strong>de</strong>s Bf. als verdächtigemBetroffenen nicht entgegen. Im Übrigen hätte <strong>de</strong>rRichter, ungeachtet <strong>de</strong>s § 36 Abs. 2 Satz 1 StPO, die Durchsuchungauch selbst durchführen lassen <strong>und</strong> daher auch die Polizeimit <strong>de</strong>r Vollstreckung <strong>de</strong>s Beschlusses beauftragen dürfen.[9] II. Der Bf. rügt die Verletzung seines Gr<strong>und</strong>rechts aus Art.13 Abs. 1 <strong>und</strong> Abs. 2 GG. Der Eingriff stehe in einem krassenMissverhältnis zur Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Angelegenheit <strong>und</strong> <strong>de</strong>rgesetzlich angeordneten Rechtsfolge. Weitere, inzwischen eingestellteVerfahren hätten nicht in Bezug genommen wer<strong>de</strong>ndürfen. Die Maßnahme sei im Hinblick auf eine etwaige Terminwahrnehmungdurch an<strong>de</strong>re Sozien <strong>und</strong> wegen etwaigerSitzungspausen auch nicht zu einer zuverlässigen Sachaufklärunggeeignet. Im Übrigen hätte das AG die Vollstreckung <strong>de</strong>sBeschlusses nicht anordnen dürfen, weil die Staatsanwaltschaftgem. § 36 Abs. 2 Satz 1 StPO Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> sei.[10] III. Das Land Nordrhein-Westfalen hatte Gelegenheit zurÄußerung. Es hat von einer Stellungnahme abgesehen.[11] Dem BVerfG haben die Akten …/04 OWi <strong>de</strong>r StaatsanwaltschaftA. vorgelegen.[12] B. Soweit <strong>de</strong>r Bf. sich gegen die Anordnung <strong>de</strong>r Durchsuchungseiner <strong>Kanzlei</strong>räume wen<strong>de</strong>t (I.), nimmt die Kammer dieVerfassungsbeschwer<strong>de</strong> zur Entscheidung an, weil dies zurDurchsetzung <strong>de</strong>r in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechteangezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).Die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine<strong>de</strong>r Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> stattgeben<strong>de</strong> Entscheidung <strong>de</strong>rKammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichenFragen hat das BVerfG bereits entschie<strong>de</strong>n. Danach ist dieVerfassungsbeschwer<strong>de</strong> in einem die Entscheidungskompetenz<strong>de</strong>r Kammer begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Sinne offensichtlich begrün<strong>de</strong>t.[13] Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> nicht zur Entscheidungangenommen, weil die Annahmevoraussetzungengem. § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwer<strong>de</strong>hat hinsichtlich Art <strong>und</strong> Weise <strong>de</strong>r Durchsuchung,namentlich <strong>de</strong>r unmittelbaren Beauftragung <strong>de</strong>r Polizeibeamtendurch das AG (II.), keine Aussicht auf Erfolg.[14] I. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen <strong>de</strong>n Bf. in seinemGr<strong>und</strong>recht aus Art. 13 Abs. 1 <strong>und</strong> Abs. 2 GG, soweit siedie Durchsuchung anordnen <strong>und</strong> die dagegen gerichteteBeschwer<strong>de</strong> verwerfen.Schwerwiegen<strong>de</strong>rEingriff[15] 1. Mit einer Durchsuchungwird schwerwiegend in dieUnverletzlichkeit <strong>de</strong>r Wohnung(Art.13Abs.1GG)eingegriffen.Auch beruflich genutzte Räume wer<strong>de</strong>n durch das Gr<strong>und</strong>rechtgeschützt (vgl. BVerfGE 32, 54, 69 ff.; 42, 212, 219; 44, 353,371; 76, 83, 88; 96, 44, 51; 97, 228, 265). Dem erheblichenEingriff in die gr<strong>und</strong>rechtlich geschützte Lebenssphäre <strong>de</strong>sBetroffenen entspricht ein beson<strong>de</strong>res Rechtfertigungsbedürfnisnach <strong>de</strong>m Gr<strong>und</strong>satz <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit. Die Durchsuchungmuss im Blick auf <strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r Anordnung verfolgtengesetzlichen Zweck Erfolg versprechend sein. Ferner mussgera<strong>de</strong> diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung <strong>und</strong> Verfolgung<strong>de</strong>r vorgeworfenen Tat erfor<strong>de</strong>rlich sein; dies ist nicht <strong>de</strong>r Fall,wenn an<strong>de</strong>re, weniger einschnei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Mittel zur Verfügungstehen. Schließlich muss <strong>de</strong>r jeweilige Eingriff in angemessenemVerhältnis zu <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>r Tat <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Stärke <strong>de</strong>s Tatverdachtsstehen (vgl. BVerfGE 96, 44, 51).


280 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 6/2006Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung[16] Richtet sich eine strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmegegen einen Berufsgeheimnisträger in <strong>de</strong>r räumlichen Sphäreseiner Berufsausübung, so bringt dies darüber hinaus regelmäßigdie Gefahr mit sich, dass unter <strong>de</strong>m Schutz <strong>de</strong>s Art. 2 Abs. 1i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG stehen<strong>de</strong> Daten von Nichtbeschuldigten,etwa <strong>de</strong>n Mandanten eines RA, zur Kenntnis <strong>de</strong>r Ermittlungsbehör<strong>de</strong>ngelangen, die die Betroffenen in <strong>de</strong>r Sphäre <strong>de</strong>sBerufsgeheimnisträgers gera<strong>de</strong> sicher wähnen durften.Dadurch wer<strong>de</strong>n nicht nur dieGr<strong>und</strong>rechte <strong>de</strong>r Mandantenberührt. Der Schutz <strong>de</strong>r Vertrauensbeziehungzwischen Anwalt<strong>und</strong> Mandant liegt auch im Interesse<strong>de</strong>r Allgemeinheit an einerwirksamen <strong>und</strong> geordneten Rechtspflege (vgl. BVerfGE 113,29, 46 ff.). Diese Belange verlangen eine beson<strong>de</strong>re Beachtungbei <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>r Angemessenheit einer strafprozessualenZwangsmaßnahme.Durchsetzung wargrob unverhältnismäßig<strong>und</strong> willkürlichSchutz <strong>de</strong>r Vertrauensbeziehungzwischen RA <strong>und</strong>Mandant[17] 2. Diese beson<strong>de</strong>re Beachtung<strong>de</strong>s Gr<strong>und</strong>satzes <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeithaben diebefassten Gerichte nicht geleistet.Es erscheint evi<strong>de</strong>nt sachfremd<strong>und</strong> daher grob unverhältnismäßig <strong>und</strong> willkürlich,wegen einiger Verkehrsordnungswidrigkeiten, für die Geldbußenvon je 15 Euro festgesetzt wur<strong>de</strong>n, die <strong>Kanzlei</strong>räume einesRA zu durchsuchen (vgl. für <strong>de</strong>n Vorwurf <strong>de</strong>r Unterschlagung:BVerfGK 5, 289, 291 f.).[18] II. Soweit sich <strong>de</strong>r Bf. gegen die Art <strong>und</strong> Weise <strong>de</strong>r Durchsuchung,namentlich gegen die unmittelbare Beauftragung <strong>de</strong>rPolizeibeamten durch das AG ohne Beteiligung <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaftwen<strong>de</strong>t, ist die Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> unbegrün<strong>de</strong>t.[19] Die Gestaltung <strong>de</strong>s Straf- o<strong>de</strong>r Ordnungswidrigkeitenverfahrens,die Feststellung <strong>und</strong> Würdigung <strong>de</strong>s Sachverhalts, dieAuslegung <strong>de</strong>s materiellen <strong>und</strong> formellen Rechts <strong>und</strong> seineAnwendung auf <strong>de</strong>n einzelnen Fall sind allein Sache <strong>de</strong>r dafürzuständigen Strafgerichte <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Nachprüfung durch dasBVerfG entzogen. Das BVerfG kann nur dann eingreifen, wenndie Gerichte Verfassungsrecht verletzt haben. Dies ist abernicht schon dann <strong>de</strong>r Fall, wenn eine Entscheidung, am Strafprozess-o<strong>de</strong>r Ordnungswidrigkeitenrecht gemessen, objektivfehlerhaft ist. Der Fehler muss gera<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Nichtbeachtungvon Gr<strong>und</strong>rechten liegen. Das ist i.d.R. erst dann <strong>de</strong>r Fall,wenn ein Fehler sichtbar wird, <strong>de</strong>r auf einer gr<strong>und</strong>sätzlichunrichtigen Anschauung von <strong>de</strong>r Be<strong>de</strong>utung eines Gr<strong>und</strong>rechtsberuht o<strong>de</strong>r wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung objektivsachfremd <strong>und</strong> willkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 18, 85, 92 f.;95, 96, 128). Es ist nicht ersichtlich, wie es sich für <strong>de</strong>n Bf.nachteilig auswirken soll, wenn sich das Gericht unmittelbaran die Polizei wen<strong>de</strong>t. Im Übrigen wird in <strong>de</strong>r Literatur die Auffassungvertreten, dass <strong>de</strong>m Gericht unbescha<strong>de</strong>t von § 36Abs. 2 Satz 1 StPO Befugnisse einer Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>verbleiben, die ihr die Veranlassung polizeilicher Ermittlungenim Wege <strong>de</strong>r allgemeinen Rechtshilfe erlauben (vgl. Wendisch,in: Löwe-Rosenberg, 25. Aufl., Stand: 1.10.1996, § 36 Rdnr. 27<strong>und</strong> 29).[20] III. Die Entscheidungen wer<strong>de</strong>n, soweit sie das Gr<strong>und</strong>recht<strong>de</strong>s Bf. aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzen, gem. § 95 Abs. 2 Satz1 BVerfGG aufgehoben. Die Sache wird an das LG A. zurückverwiesen,das noch über die Kosten <strong>de</strong>s Beschwer<strong>de</strong>verfahrenszu entschei<strong>de</strong>n haben wird.Telekommunikationsverbindungsdaten eines StrafverteidigersGG Art. 10; StPO § 100g; StGB § 258*1. Das von Art. 10 GG geschützte Fernmel<strong>de</strong>geheimnis umfasstnicht nur <strong>de</strong>n Kommunikationsinhalt, son<strong>de</strong>rn schützt auch dieKommunikationsumstän<strong>de</strong>. Dazu gehört insbeson<strong>de</strong>re, ob, wann<strong>und</strong> wie oft zwischen welchen Personen o<strong>de</strong>r Fernmel<strong>de</strong>anschlüssenFernmel<strong>de</strong>verkehr stattgef<strong>und</strong>en hat o<strong>de</strong>r versucht wor<strong>de</strong>nist. Auch insoweit kann <strong>de</strong>r Staat gr<strong>und</strong>sätzlich keine Kenntnisbeanspruchen. Die Nutzung <strong>de</strong>s Kommunikationsmediums soll inallem vertraulich sein.*2. Beschränkungen <strong>de</strong>s Fernmel<strong>de</strong>geheimnisses sind zwar nachArt. 10 Abs. 2 GG möglich. Sie bedürfen aber, wie je<strong>de</strong> Gr<strong>und</strong>rechtsbeschränkung,einer gesetzlichen Regelung, die einen legitimenGemeinwohlzweck verfolgt <strong>und</strong> im Übrigen <strong>de</strong>n Gr<strong>und</strong>satz<strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit wahrt.*3. Zwangsmaßnahmen, die einen erheblichen Eingriff in diegr<strong>und</strong>rechtlich geschützte Lebenssphäre <strong>de</strong>s Betroffenen enthalten,stehen von vornherein unter <strong>de</strong>m allgemeinen Rechtsgr<strong>und</strong>satz<strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit.*4. Je<strong>de</strong>nfalls für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r unzulässigen Kenntniserlangungeiner von <strong>de</strong>n Ermittlungsbehör<strong>de</strong>n geheim gehaltenen Maßnahme– in diesem Fall die bevorstehen<strong>de</strong> Verhaftung <strong>de</strong>s Mandanten– kann von Verfassungs wegen auch unter beson<strong>de</strong>rerBerücksichtigung <strong>de</strong>r durch das Rechtsstaatsprinzip <strong>de</strong>s Gr<strong>und</strong>gesetzesgesicherten Institution <strong>de</strong>r Strafverteidigung von einemi.S.d. § 258 StGB relevanten Verhalten <strong>de</strong>s Verteidigers ausgegangenwer<strong>de</strong>n.BVerfG, Beschl. v. 17.6.2006 – 2 BvR 1085/05, 2 BvR 1189/05Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong>Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung*Leitsatz <strong>de</strong>r Redaktion (Orientierungssatz)Pflicht zur Zahlung von Kammerbeiträgen für von <strong>de</strong>r örtlichen<strong>Kanzlei</strong>pflicht befreiten RechtsanwaltBRAO§29a;GGArt.3Abs.1*1. Auch ein gem. § 29a BRAO wegen Unterhaltung einer <strong>Kanzlei</strong>im Ausland von <strong>de</strong>r örtlichen <strong>Kanzlei</strong>pflicht befreiter RA ist zurZahlung von Kammerbeiträgen verpflichtet.*2. Die von <strong>de</strong>n berufsständischen Kammern wahrgenommeneTätigkeit kommt auch <strong>de</strong>njenigen in Deutschland zugelassenenRAen zugute, die ihre Tätigkeit im Ausland ausüben. Dies zeigtsich beispielsweise bei Gesetzgebungsvorhaben, die das – auchdiese RAe unmittelbar betreffen<strong>de</strong> – Berufszulassungsrechtbetreffen.*3. Außer<strong>de</strong>m kann sich <strong>de</strong>r im Ausland tätige RA weiterhin an<strong>de</strong>n Selbstverwaltungsaufgaben <strong>de</strong>r Rechtsanwaltschaft beteiligen.Ob er diese Son<strong>de</strong>rvorteile tatsächlich in Anspruch nimmt,ist unbeachtlich, da <strong>de</strong>m Äquivalenzprinzip bereits dann genügt


BRAK-Mitt. 6/2006 Berufsrechtliche Rechtsprechung 281Anwaltsgerichtliche Rechtsprechungist, wenn die bloße Möglichkeit <strong>de</strong>r Inanspruchnahme von Son<strong>de</strong>rvorteilenbesteht.Nie<strong>de</strong>rsächsischer AGH, Beschl. v. 14.9.2006 – AGH 7/06, AGH8/06Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:I. Der Ast. begehrt die Aufhebung zweier ihn zur Zahlung vonKammerbeiträgen für die Jahre 2004 <strong>und</strong> 2005 heranziehen<strong>de</strong>rBeschei<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Agin.Der Ast. ist seit 1980 als RA in B. zugelassen. Seit 1993 arbeitet<strong>de</strong>r Ast. als RA auch in Griechenland. En<strong>de</strong> 1996 stellte erseine anwaltliche Tätigkeit in B. ein <strong>und</strong> wur<strong>de</strong> auf seinenAntrag von <strong>de</strong>r örtlichen <strong>Kanzlei</strong>pflicht in B. gem. § 29a BRAObefreit. Er bestellte <strong>de</strong>n RAuN V. in B. zu seinem Zustellungsbevollmächtigten,welcher diese Funktion bis heute wahrnimmt.Für die Jahre 1997 bis einschließlich 2000 beantragte <strong>de</strong>r Ast.jährlich bei <strong>de</strong>r Agin., ihn von <strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>r Kammerbeiträgezu befreien. Antworten <strong>de</strong>r Agin. auf seine Anträge erhielt<strong>de</strong>r Ast. nicht. Er wur<strong>de</strong> aber auch nicht zur Zahlung <strong>de</strong>r Kammerbeiträgegemahnt. Der Ast. führte <strong>de</strong>shalb seit 1997 keineBeiträge ab. Die Agin. wandte sich erstmals wie<strong>de</strong>r mit Schr. v.12.7.2000 an <strong>de</strong>n Ast. <strong>und</strong> mahnte ihm gegenüber die Zahlung<strong>de</strong>s für das Jahr 2000 zu entrichten<strong>de</strong>n Kammerbeitrages i.H.v.600 DM an. Der Ast. lehnte mit Schr. v. 19.7.2000 die Zahlungab <strong>und</strong> beantragte einen Beitragserlass für das Jahr 2000 sowiedie Folgejahre. Hierauf reagierte die Agin. wie<strong>de</strong>rum nicht.Mit Bescheid v. 18.3.2004 (Bl. 4 d.A.), <strong>de</strong>m keine Rechtsbehelfsbelehrungangefügt war, for<strong>de</strong>rte die Agin. sodann <strong>de</strong>nAst. zur Zahlung <strong>de</strong>s Kammerbeitrags für das Jahr 2004 i.H.v.300 Euro auf. Da eine Zahlung <strong>de</strong>s Ast. ausblieb, mahnte dieAgin. unter <strong>de</strong>m 9.6.2004 erfolglos Zahlung bis 25.6.2004 an.Mit Schr. v. 16.6.2004 begehrte <strong>de</strong>r Ast. daraufhin Befreiungvon <strong>de</strong>n Kammerbeiträgen für 2004 <strong>und</strong> die Folgejahre. DieAgin. mahnte zunächst <strong>de</strong>n Ast. erneut mit Schr. v. 19.8.2004<strong>und</strong> kündigte an, wegen <strong>de</strong>s Kammerbeitrags für 2004 dieZwangsvollstreckung zu betreiben. Mit Schr. v. 15.9.2004 for<strong>de</strong>rtesie<strong>de</strong>nAst.dannjedochauf,seinenBefreiungsantragnäher zu begrün<strong>de</strong>n. Dieser Bitte kam <strong>de</strong>r Ast. mit Schr. v.23.9.2004 (Bl. 12 d.A.) nach, in <strong>de</strong>m er darauf verwies, dass erseit über acht Jahren nicht als Anwalt in B. tätig sei, weshalbdie Agin. gegenüber ihm o<strong>de</strong>r seinen Mandanten keine Aufgabennach <strong>de</strong>r BRAO zu erfüllen habe <strong>und</strong> insbeson<strong>de</strong>re keineehrengerichtlichen, stan<strong>de</strong>s- o<strong>de</strong>r gebührenrechtlichen Fragenklären o<strong>de</strong>r entschei<strong>de</strong>n müsse. Die Agin. holte nunmehr in <strong>de</strong>rVorstandssitzung v. 8.12.2004 zu <strong>de</strong>m Antrag <strong>de</strong>s Ast. aufBefreiung von <strong>de</strong>r Beitragspflicht das Votum ihres Gesamtvorstan<strong>de</strong>sein. Dieser beschloss einstimmig, <strong>de</strong>m Befreiungsantragnicht stattzugeben. Mit Bescheid v. 15.12.2004 (Bl. 13d.A.), <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>n Zustellungsbevollmächtigten <strong>de</strong>s Ast. adressiertwar, lehnte die Agin. anschließend durch ihren Schatzmeister,RA M., <strong>de</strong>m durch Vorstandsbeschl. v. 4.6.2003 dieBefugnis übertragen wor<strong>de</strong>n war, über St<strong>und</strong>ung <strong>und</strong> Erlass vonKammerbeiträgen allein zu entschei<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>n Befreiungsantrag<strong>de</strong>s Ast. ab. Zur Begründung wur<strong>de</strong> in <strong>de</strong>m Schreiben daraufverwiesen, dass ein Ausnahmefall nach § 17 <strong>de</strong>r Geschäftsordnung<strong>de</strong>r Agin. nicht erkennbar sei. Der Fall <strong>de</strong>s Ast. stelle sichnicht an<strong>de</strong>rs dar als bei vielen seiner in B. tätigen Kollegen, dieordnungsgemäß ihre Arbeit verrichteten <strong>und</strong> bei <strong>de</strong>nen ebenfallskein Anlass für berufsrechtliche Beanstandungen gegebensei. Die Nichterhebung von Kammerbeiträgen in <strong>de</strong>r Vergangenheitentfalte keine Bindungswirkung. In <strong>de</strong>r RAK B. gebe esauch keinen vergleichbaren Fall, in <strong>de</strong>m einem an<strong>de</strong>ren imAusland tätigen Anwalt die Beitragspflicht erlassen wor<strong>de</strong>n sei.Der Ast. wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>shalb erneut gebeten, nunmehr <strong>de</strong>n Kammerbeitragfür das Jahr 2004 nachzuentrichten.Der Ast. reagierte auf dieses Schreiben in <strong>de</strong>r Weise, dass erunter <strong>de</strong>m 14.2.2005 <strong>de</strong>r Agin. eine Entscheidung <strong>de</strong>s Kammervorstan<strong>de</strong>süber seine Befreiung von <strong>de</strong>n Kammerbeiträgen„anheim stellte“ <strong>und</strong> unter erneuter Darlegung seiner Rechtsauffassungum einen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung bat.Eine Reaktion <strong>de</strong>r Agin. hierauf erfolgte zunächst nicht.Mit Bescheid v. 10.3.2005, <strong>de</strong>m keine Rechtsmittelbelehrungangefügt war, for<strong>de</strong>rte die Agin. <strong>de</strong>n Ast. zur Zahlung <strong>de</strong>s Kammerbeitragsfür das Jahr 2005 i.H.v. 300 Euro auf. WeitererSchriftverkehr erfolgte in <strong>de</strong>r Folgezeit wie<strong>de</strong>rum nicht.Am 20.2.2006 stellte die Agin. <strong>de</strong>m Ast. sodann die zwei Beitragsbeschei<strong>de</strong>für die Jahre 2004 <strong>und</strong> 2005 v. 18.3.2004 <strong>und</strong>10.3.2005 in unverän<strong>de</strong>rter Fassung förmlich zu. Dem Schreibenwar ein Anschreiben <strong>de</strong>s Schatzmeisters <strong>de</strong>r Agin. v.1.2.2006 (Bl. 16 d.A.) beigefügt. Darin heißt es, durch eininternes Büroversehen <strong>de</strong>r Agin. sei es bisher lei<strong>de</strong>r unterblieben,zu <strong>de</strong>n Befreiungsanträgen <strong>de</strong>s Ast. abschließend Stellungzu nehmen. Es wer<strong>de</strong> jedoch an <strong>de</strong>m Standpunkt festgehalten,wonach die beson<strong>de</strong>re Situation <strong>de</strong>s Ast. keine Befreiung vomKammerbeitrag rechtfertige. Der Ast. wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>shalb erneut aufgefor<strong>de</strong>rt,nunmehr bis spätestens 3.3.2006 die bei<strong>de</strong>n rückständigenKammerbeiträge für 2004 <strong>und</strong> 2005 zu entrichten. Erwur<strong>de</strong> außer<strong>de</strong>m auf die Möglichkeit <strong>de</strong>r Klage vor <strong>de</strong>m AGHhingewiesen.Mit am 14.3.2006 beim AGH eingegangenem Schriftsatz v.10.3.2006 hat <strong>de</strong>r Ast. gerichtliche Entscheidung beantragt.Er meint, die Agin. hätte die Beschei<strong>de</strong> im Hinblick auf <strong>de</strong>nnach ihrer erstmaligen Übersendung geführten weiterenSchriftwechsel nicht einfach nochmals ausdrucken <strong>und</strong> dabeidie unverän<strong>de</strong>rt gebliebenen Daten v. 18.3.2004 <strong>und</strong>10.3.2005 übernehmen dürfen. Außer<strong>de</strong>m hätten dieBeschei<strong>de</strong> begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n müssen, insbeson<strong>de</strong>re weil § 17Satz 2 <strong>de</strong>r Geschäftsordnung <strong>de</strong>r Agin. eine Ermessensausübungverlange <strong>und</strong> die Agin. von ihrem Ermessen keinenGebrauch gemacht habe. Die Agin. habe bei ihrer Entscheidungnicht ausreichend in Rechnung gestellt, dass er – <strong>de</strong>r Ast.– ausschließlich in Griechenland als RA arbeite <strong>und</strong> die Agin.ihm gegenüber <strong>de</strong>mgemäß keine Kontrollaufgaben wahrzunehmenhabe. Außer<strong>de</strong>m habe die Agin. durch ihr Verhalten in <strong>de</strong>rVergangenheit ihn – <strong>de</strong>n Ast. – faktisch von <strong>de</strong>r Beitragspflichtbefreit. Hieran müsse sie sich festhalten lassen.Der Ast. beantragt, die Beschei<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Agin v. 18.3.2004 <strong>und</strong> v.10.3.2005 aufzuheben, hilfsweise, die Agin. unter Aufhebung<strong>de</strong>r angefochtenen Beschei<strong>de</strong> zu verpflichten, sich mit <strong>de</strong>nGrün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Befreiungsantrags <strong>de</strong>s Ast. v. 14.2.2005 inhaltlichauseinan<strong>de</strong>rzusetzen.Die Agin. beantragt, <strong>de</strong>n Antrag zurückzuweisen.Sie ist <strong>de</strong>r Ansicht, ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt zuhaben. Die Berufsausübung <strong>de</strong>s Ast. in Griechenland rechtfertigekeine Befreiung von <strong>de</strong>r Pflicht zur Leistung von Kammerbeiträgen.Für <strong>de</strong>n im Ausland praktizieren<strong>de</strong>n, aber bei <strong>de</strong>rAgin. zugelassenen Ast. habe sie – die Agin. – Beiträge an dieBRAK abzuführen. Der Ast. unterliege außer<strong>de</strong>m weiterhin <strong>de</strong>rBerufsaufsicht <strong>de</strong>r Kammer, woraus die Möglichkeit einer Aufgabenwahrnehmungfolge. Deren geringe Wahrscheinlichkeitsei ohne Be<strong>de</strong>utung, weil dies auch für viele ohne Beanstandungenarbeiten<strong>de</strong> inländische Kammermitglie<strong>de</strong>r gelte. Daherstelle eine Befreiung <strong>de</strong>s Ast. von <strong>de</strong>r Beitragspflicht eine sachgr<strong>und</strong>loseUngleichbehandlung dar. Dem Ast. sei auch zu keinerZeit in <strong>de</strong>r Vergangenheit Befreiung von <strong>de</strong>n Kammerbeiträgenbewilligt wor<strong>de</strong>n. Warum über seine Befreiungsanträgekeine Entscheidung ergangen sei, lasse sich nicht mehr aufklären.Eine möglicherweise sachwidrige Behandlung <strong>de</strong>s Falles in<strong>de</strong>r Vergangenheit könne aber je<strong>de</strong>nfalls keinerlei Rechtswirkungenfür die Zukunft entfalten. Wirtschaftliche Probleme, die


282 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 6/2006Anwaltsgerichtliche Rechtsprechungeine Befreiung von <strong>de</strong>r Beitragspflicht rechtfertigen könnten,habe <strong>de</strong>r Ast. nicht dargetan.Bei<strong>de</strong> Beteiligten haben ausdrücklich erklärt, auf eine mündlicheVerhandlung zu verzichten.II. Die Anträge <strong>de</strong>s Ast. sind zulässig, aber unbegrün<strong>de</strong>t.1. Gegen die Zulässigkeit <strong>de</strong>s Hauptantrags auf Aufhebung <strong>de</strong>rBeitragsbeschei<strong>de</strong> v. 18.3.2004 <strong>und</strong> 10.3.2005 betreffend dieKammerbeiträge für die Jahre 2004 <strong>und</strong> 2005 bestehen keineBe<strong>de</strong>nken.a) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Beitragsbeschei<strong>de</strong>ist gem. § 223 Abs. 1 Satz 1 BRAO statthaft (vgl.BGHZ 55, 255/259 für vollstreckbare Zahlungsauffor<strong>de</strong>rungennach § 84 Abs. 1 BRAO). Zwar fehlt im vorliegen<strong>de</strong>n Fall auf<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Ast. zugegangenen Beschei<strong>de</strong>n die Bescheinigung <strong>de</strong>rVollstreckbarkeit, so dass noch keine Vollstreckungstitel nach§ 84 Abs. 1 BRAO vorliegen. Wegen <strong>de</strong>s von <strong>de</strong>r Generalklausel<strong>de</strong>s § 223 BRAO bezweckten umfassen<strong>de</strong>n Schutzes <strong>de</strong>rKammermitglie<strong>de</strong>r (BGH, a.a.O.) ist aber auch die einfacheZahlungsauffor<strong>de</strong>rung – da sie ebenfalls eine belasten<strong>de</strong>hoheitliche Maßnahme darstellt – als anfechtbar anzusehen (sooffenbar auch OVG Berlin, AnwBl 1983, 288).b) Die Frist <strong>de</strong>s § 223 Abs. 1 Satz 2 BRAO ist gewahrt. Zwarsind die Beitragsbeschei<strong>de</strong> <strong>de</strong>m Ast. erstmals bereits in <strong>de</strong>n Jahren2004 <strong>und</strong> 2005 übersandt wor<strong>de</strong>n. § 223 Abs. 1 Satz 2BRAO knüpft <strong>de</strong>n Beginn <strong>de</strong>r Anfechtungsfrist aber an eineförmliche Zustellung. Gem. § 223 Abs. 4, § 40 Abs. 4 BRAOi.V.m. § 16 Abs. 2 FGG gilt allerdings auch § 189 ZPO. Diedanach vorgesehene Heilung von Zustellungsmängeln setztjedoch einen Zustellungswillen voraus (Zöller-Stöber, ZPO,25. Aufl., § 189 Rdnr. 2, m.w.N.), an <strong>de</strong>m es hier fehlt. Denneine förmliche Zustellung ist seitens <strong>de</strong>r Agin. erstmals im Februar2006 beabsichtigt gewesen.2. Der Hauptantrag ist jedoch in <strong>de</strong>r Sache nicht begrün<strong>de</strong>t.a) Die Agin. darf die gem. § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO von <strong>de</strong>rKammerversammlung beschlossenen Kammerbeiträge vonihren Mitglie<strong>de</strong>rn einziehen. Mitglied <strong>de</strong>r Agin. ist gem. § 60Abs. 1 Satz 1 BRAO auch <strong>de</strong>r Ast., da er im Bezirk <strong>de</strong>r Agin.zugelassen ist. Seine Befreiung von <strong>de</strong>r örtlichen <strong>Kanzlei</strong>pflichtwegen Unterhaltung einer <strong>Kanzlei</strong> in Athen gem. § 29a BRAOberührt die Zulassung <strong>de</strong>s Ast. als RA nicht.b) Die angefochtenen Beschei<strong>de</strong> sind formell ordnungsmäßig.aa) Die erneute Zustellung <strong>de</strong>r bereits 2004 <strong>und</strong> 2005 versen<strong>de</strong>tenBeschei<strong>de</strong> ohne Aufnahme eines aktuellen Datums hat keinenEinfluss auf <strong>de</strong>ren Rechtmäßigkeit. Denn die Datierung istkein Wirksamkeits- o<strong>de</strong>r Rechtmäßigkeitsmerkmal von Verwaltungsakten.Außer<strong>de</strong>m wollte die Agin. keinen neuen Beitragsbeschei<strong>de</strong>rlassen, son<strong>de</strong>rn hat lediglich die bereits formlosbekannt gegebenen Beschei<strong>de</strong> erneut im Wege <strong>de</strong>r Postzustellungübersandt, um die Anfechtungsfrist <strong>de</strong>s § 223 Abs. 1 Satz 2BRAO in Lauf zu setzen. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> war die Aufrechterhaltung<strong>de</strong>r alten Datierung folgerichtig <strong>und</strong> ist nicht zubeanstan<strong>de</strong>n; ein Erlass neuer Beschei<strong>de</strong> war nicht erfor<strong>de</strong>rlich.bb) Die Beschei<strong>de</strong> sind auch ausreichend begrün<strong>de</strong>t. Denn siegeben mit <strong>de</strong>m Hinweis auf <strong>de</strong>n zugr<strong>und</strong>e liegen<strong>de</strong>n Kammerbeschluss<strong>und</strong> <strong>de</strong>ssen Inhalt die Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>de</strong>r Zahlungspflichtin hinreichen<strong>de</strong>r Weise wie<strong>de</strong>r. Über <strong>de</strong>n Beitragsbefreiungsantrag<strong>de</strong>s Ast. hat die Agin. mit geson<strong>de</strong>rtem Bescheid v.15.12.2004 <strong>und</strong> später erneut mit Bescheid v. 1.2.2006 entschie<strong>de</strong>n,so dass es einer Auseinan<strong>de</strong>rsetzung damit in <strong>de</strong>neinzelnen Gebührenbeschei<strong>de</strong>n nicht mehr bedurfte.c) Gegen die materielle Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>r Gebührenbeschei<strong>de</strong>bestehen ebenfalls keine Be<strong>de</strong>nken.aa) § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO ermächtigt die Kammerversammlung,die Höhe <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>m einzelnen Mitglied zu entrichten<strong>de</strong>nBeiträge festzusetzen. Regelungen über die Art <strong>und</strong> Weise<strong>de</strong>r Beitragsbemessung enthält die Vorschrift nicht. Damit ist<strong>de</strong>r Kammer jedoch keine unbeschränkte Befugnis eingeräumtwor<strong>de</strong>n. Deren notwendige Begrenzung ergibt sich aus <strong>de</strong>ngelten<strong>de</strong>n Gesetzen, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>m rechtlich anerkanntenBegriff <strong>de</strong>s Beitrags. Beiträge sollen <strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Mitgliedschaftverb<strong>und</strong>enen beson<strong>de</strong>ren Vorteil abgelten <strong>und</strong> müssen daherentsprechend <strong>de</strong>m Nutzen bemessen wer<strong>de</strong>n.Äquivalenzprinzip <strong>und</strong>GleichheitssatzInsbeson<strong>de</strong>re das Äquivalenzprinzip<strong>und</strong> <strong>de</strong>r Gleichheitssatzsind zu beachten (vgl. dazuBGH, Beschl. v. 25.1.1999, LMNr. 5 zu § 89 BRAO – NJW 1999, 1402). Allerdings ist gr<strong>und</strong>sätzlicheine Typisierung <strong>und</strong> Pauschalisierung zulässig,solange die Höhe <strong>de</strong>r Abgabe nicht in einem Missverhältnis zu<strong>de</strong>m Vorteil steht, <strong>de</strong>n sie abgelten soll (BGH, a.a.O.).bb) Unter Zugr<strong>und</strong>elegung dieser Maßstäbe ist es nicht zubeanstan<strong>de</strong>n, dass die Agin. von ihren im Ausland tätigen Kammermitglie<strong>de</strong>rndieselben Beiträge wie von <strong>de</strong>n im Kammerbezirkansässigen Kollegen erhebt.(1) An<strong>de</strong>rs als <strong>de</strong>r Ast. meint,kommt es nicht darauf an, dassihm als Beitragszahler aus <strong>de</strong>rkonkreten Beitragserbringung einunmittelbarer Nutzen zufließe. Denn RAKn haben die Aufgabe,die Belange aller bei ihr zugelassenen Mitglie<strong>de</strong>r zu vertreten,so dass nicht primär auf die <strong>de</strong>m einzelnen Kammermitgliedzufließen<strong>de</strong>n wirtschaftlichen Vorteile abzustellen ist (BVerwG,NJW 1993, 3003/3004; Kleine-Cosack, BRAO, 4. Aufl. 2003,§ 89 Rdnr. 7). Die von <strong>de</strong>n berufsständischen Kammern wahrgenommenebün<strong>de</strong>ln<strong>de</strong> <strong>und</strong> ausgleichen<strong>de</strong> Tätigkeit zwischenWirtschaft <strong>und</strong> Staat kommt jedoch auch <strong>de</strong>njenigen inDeutschland zugelassenen RAen zugute, die ihre Tätigkeit imAusland ausüben. Das zeigt sich beispielsweise bei Gesetzgebungsvorhaben,die das – auch diese Anwälte unmittelbar weiterbetreffen<strong>de</strong> – Berufszulassungsrecht betreffen.Son<strong>de</strong>rvorteil füralle RAeDurch seine Mitgliedschaft in <strong>de</strong>rAgin. stehen <strong>de</strong>m Ast. zu<strong>de</strong>mSon<strong>de</strong>rvorteile zu, die Nichtmitglie<strong>de</strong>rnnicht zustehen, namentlichdas Privileg, die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ zuführen (§ 12 Abs. 3 BRAO), die ihm nach <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rlassungsrichtliniefür RAe das Recht gibt, unter seiner Herkunftsbezeichnungseinen Beruf in Griechenland auszuüben <strong>und</strong> vordortigen Gerichten aufzutreten.Ferner schützen <strong>de</strong>n Ast. als RA Zeugnisverweigerungsrechtevor einer Preisgabe <strong>de</strong>r von Mandanten anvertrauten Informationen.Außer<strong>de</strong>m kann sich <strong>de</strong>r Ast. an <strong>de</strong>n Selbstverwaltungsaufgaben<strong>de</strong>r Rechtsanwaltschaft beteiligen. Ob er diese Son<strong>de</strong>rvorteiletatsächlich in Anspruch nimmt, ist unbeachtlich.Dem Äquivalenzprinzip ist genügt, wenn die bloße Möglichkeit<strong>de</strong>r Inanspruchnahme von Son<strong>de</strong>rvorteilen besteht (vgl.BVerfGE 91, 207/224).(2) Die Heranziehung zu Kammerbeiträgen führt auch nicht zueiner sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung i.S.v.Art. 3 Abs. 1 GG.Nach <strong>de</strong>r Rspr. <strong>de</strong>s BVerfG verlangt<strong>de</strong>r Gleichheitssatz nichteine vollständige Gleichbehandlungaller. Der öffentlichen HandUnmittelbarer Nutzenist nicht erfor<strong>de</strong>rlichKeine Ungleichbehandlungist es lediglich verwehrt, ohne sachlichen Gr<strong>und</strong> wesentlichGleiches ungleich <strong>und</strong> wesentlich Ungleiches gleich zu behan<strong>de</strong>ln.Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungliegt hier nicht vor.


BRAK-Mitt. 6/2006 Berufsrechtliche Rechtsprechung 283Anwaltsgerichtliche RechtsprechungOb eine Ungleichbehandlung <strong>de</strong>s Ast. im Vergleich zu an<strong>de</strong>ren,ebenfalls im Ausland tätigen RAe durch die Agin. vorliegt,richtet sich danach, ob auch diese gr<strong>und</strong>sätzlich zur Entrichtungvon Kammerbeiträgen herangezogen wer<strong>de</strong>n. Das ist <strong>de</strong>rFall. Die Agin. hat dargestellt, dass im Ausland tätige RAe ihresKammerbezirks zu Kammerbeiträgen herangezogen wer<strong>de</strong>n<strong>und</strong> nicht wegen <strong>de</strong>r Auslandstätigkeit von <strong>de</strong>r Entrichtung vonBeiträgen befreit sind. Dem ist <strong>de</strong>r Ast. nicht entgegengetreten.Die Ungleichbehandlung ergibt sich auch nicht im Vergleichzu <strong>de</strong>n im Kammerbezirk tätigen RAe <strong>und</strong> <strong>de</strong>n diesen zustehen<strong>de</strong>nBefugnissen. Da <strong>de</strong>r Ast. im Bezirk <strong>de</strong>r Agin. als RAzugelassen ist, stehen ihm dieselben Befugnisse wie <strong>de</strong>n dortzugelassenen <strong>und</strong> auch in Deutschland tätigen RAe zu. Er hat –ungeachtet seiner Befreiung von <strong>de</strong>r örtlichen <strong>Kanzlei</strong>pflicht –je<strong>de</strong>nfalls die Möglichkeit, seine Mandanten auch vor <strong>de</strong>utschenGerichten zu vertreten. Dementsprechend muss trotz <strong>de</strong>rEinstellung <strong>de</strong>s <strong>Kanzlei</strong>betriebs in Deutschland auch weiterhindie in § 51 BRAO vorgeschriebene Haftpflichtversicherungunterhalten wer<strong>de</strong>n (vgl. BGH, LM Nr. 9 zu § 14 BRAO –Beschl. v. 24.11.1997 –, NJW 1998, 1078), ohne dass diesgegen <strong>de</strong>n Gleichheitssatz <strong>de</strong>s Art. 3 GG verstößt. Nichts an<strong>de</strong>resgilt für die Verpflichtung zum Kammerbeitrag.(3) In <strong>de</strong>r Nichterhebung von Kammerbeiträgen in <strong>de</strong>r Zeit von1997 bis 2003 liegt schließlich auch kein Verzicht o<strong>de</strong>r Erlassauf Beitragsfor<strong>de</strong>rungen für künftige Jahre. Die Untätigkeit <strong>de</strong>rAgin. hat nicht <strong>de</strong>n nach außen erkennbaren Erklärungswert,<strong>de</strong>n Ast. insgesamt von <strong>de</strong>r Beitragspflicht freizustellen.(4) Der <strong>de</strong>n Antrag auf Beitragserlass für 2004 <strong>und</strong> die Folgejahrezurückweisen<strong>de</strong>n Bescheid <strong>de</strong>r Agin. v. 15.12.2004 <strong>und</strong><strong>de</strong>r dies bestätigen<strong>de</strong> weitere Bescheid v. 1.2.2006 sind nichtGegenstand <strong>de</strong>r Verfahrensanträge <strong>de</strong>s Ast. Über die Rechtmäßigkeitdieser Beschei<strong>de</strong> ist daher im vorliegen<strong>de</strong>n Verfahrennicht zu entschei<strong>de</strong>n. Aus <strong>de</strong>n bereits dargelegten Grün<strong>de</strong>ndürfte allerdings ein Ermessensfehlgebrauch <strong>de</strong>r Agin. nichtanzunehmen sein.3. Auch <strong>de</strong>r Hilfsantrag <strong>de</strong>s Ast. hat aus <strong>de</strong>n vorgenanntenGrün<strong>de</strong>n keinen Erfolg.Unzulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegenFristablaufsBRAO § 40 Abs. 4; FGG § 22*Ist einem RA <strong>de</strong>r Tag <strong>de</strong>s Fristablaufs bekannt <strong>und</strong> bewusst, hätteer notfalls seinen Antrag per Hand schreiben müssen <strong>und</strong> diesennoch am gleichen Tag in <strong>de</strong>n Briefkasten <strong>de</strong>s Gerichts einwerfeno<strong>de</strong>r eine Fax-Übermittlung veranlassen müssen.Nie<strong>de</strong>rsächsischer AGH, Beschl. v. 5.9.2006 – AGH 20/06Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong>Berufsrechtsverletzung – Tätigkeit trotz Ausschlusses von<strong>de</strong>r VerteidigungBRAO § 43; StPO § 138a Abs. 4 Satz 1*1. Solange ein Strafverteidiger in einem Verfahren von <strong>de</strong>r Verteidigungseines Mandanten nach § 138a Abs. 4 Satz 1 StPO ausgeschlossenist, kann er diesen auch in an<strong>de</strong>ren gesetzlich geordnetenVerfahren nicht verteidigen. Bei einem DNA-I<strong>de</strong>ntitätsfeststellungsverfahrenhan<strong>de</strong>lt es sich um ein solches gesetzlichgeordnetes Verfahren.*2. Ein Irrtum darüber, ob etwas berufswidrig ist o<strong>de</strong>r nicht, kanneinen RA wegen seiner Erk<strong>und</strong>igungspflichten gr<strong>und</strong>sätzlich nichtentlasten. Glaubt ein RA, etwas objektiv Berufsrechtswidriges imHinblick auf eine von ihm für richtig gehaltene Vorstellung tun zudürfen, liegt ein <strong>de</strong>n Vorsatz unberührt lassen<strong>de</strong>r Verbotsirrtumvor.Nie<strong>de</strong>rsächsischer AGH, Urt. v. 10.7.2006 – AGH 13/05Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:I. Das AnwG für <strong>de</strong>n Bezirk <strong>de</strong>r RAK … hat RA W. mit Urt. v.12.4.2005 von <strong>de</strong>n Vorwürfen, in drei Fällen RA-Gebührenüberhöht abgerechnet sowie Herrn D. H. J. in einem DNA-I<strong>de</strong>ntitätsfeststellungsverfahren vertreten zu haben, obwohl ihmdies nach § 138a Abs. 4 Satz 2 StPO verboten gewesen sei,freigesprochen.Gegen dieses Urteil hat die Generalstaatsanwaltschaft … mitSchriftsatz v. 14.4.2005 Berufung eingelegt, die sie mit Schriftsatzv. 14.4.2005 auf <strong>de</strong>n Vorwurf <strong>de</strong>s Verstoßes gegen die§§ 43 BRAO, 138a Abs. 4 StPO beschränkte.Die Berufung ist form- <strong>und</strong> fristgerecht eingelegt, somit zulässig.Das Rechtsmittel hat Erfolg.II. Folgen<strong>de</strong>r Sachverhalt ist festgestellt wor<strong>de</strong>n:Der am 21.7.1953 geborene RA W. hat am 17.4.1980 die erste<strong>und</strong> am 26.11.1982 die zweite juristische Staatsprüfung abgelegt.Er ist seit <strong>de</strong>m 5.1.1983 beim AG <strong>und</strong> LG H. zugelassen.Seit<strong>de</strong>m seine Ehefrau im Jahre 2001 aus <strong>de</strong>r gemeinsambetriebenen Anwaltskanzlei ausschied, betriebt RA W. die<strong>Kanzlei</strong> mit zwei Kollegen in Bürogemeinschaft. Er ist nacheigenen Angaben ohne beson<strong>de</strong>ren Schwerpunkt tätig. RA W.ist geschie<strong>de</strong>n <strong>und</strong> hat zwei Kin<strong>de</strong>r.Zu <strong>de</strong>n wirtschaftlichen Verhältnissen hat RA W. in <strong>de</strong>r mündlichenVerhandlung am 10.7.2006 keine Angaben gemacht.III. In diesem Verfahren ist festgestellt wor<strong>de</strong>n:Mit Beschl. v. 6.11.2003 hat das OLG C. RA W. nach § 138cAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO von <strong>de</strong>r Mitwirkung als Verteidiger<strong>de</strong>s D. H. J. in <strong>de</strong>m Verfahren …/00 (StA H.) ausgeschlossen.Die dagegen gerichtete sofortige Beschwer<strong>de</strong> von RA W. hat <strong>de</strong>r2. Strafsenat <strong>de</strong>s BGH mit Beschl. v. 17.12.2003 rechtskräftigverworfen. Nach<strong>de</strong>m das LG X. <strong>de</strong>m zwischenzeitlich VerurteiltenD. H. J. mit Schr. v. 30.3.2004 Gelegenheit zur Stellungnahmezu <strong>de</strong>m Antrag <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft H. gab, ihm gem.§ 81g StPO Körperzellen entnehmen zu dürfen, mel<strong>de</strong>te sich RAW. mit Schriftsatz v. 5.4.2004 „in seiner Eigenschaft als Verteidiger“<strong>und</strong> beantragte Akteneinsicht. Dem Schriftsatz war eineVollmacht („In Sachen J., D. wegen Verteidigung“) v. 18.2.2000beigefügt. Anschließend nahm RA W. mit Schriftsatz v.13.4.2004 zu <strong>de</strong>r beantragten DNA-Feststellung Stellung. Dementsprechendwur<strong>de</strong> RA W. in <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>entscheidung <strong>de</strong>sLG X. v. 14.4.2003 (richtig: 2004) als Verteidiger aufgeführt.Die Feststellungen beruhen auf <strong>de</strong>r Einlassung <strong>de</strong>s RA sowie<strong>de</strong>n verlesenen <strong>und</strong> im Hauptverhandlungsprotokoll festgehaltenenSchriftstücken.IV. Danach steht fest, dass RA W. schuldhaft gegen seine Verpflichtung,seinen Beruf gewissenhaft auszuüben, verstoßenhat, in<strong>de</strong>m er in <strong>de</strong>m DNA-Feststellungsverfahren betreffend D.H. J. tätig gewor<strong>de</strong>n ist, obwohl er rechtskräftig von <strong>de</strong>ssen Verteidigungausgeschlossen <strong>und</strong> <strong>de</strong>shalb gem. § 138a Abs. 4Satz 1 StPO gehin<strong>de</strong>rt war, ihn zu verteidigen.1) RA W. war nach seinem rechtskräftigen Ausschluss als Verteidiger<strong>de</strong>s D. H. J. nach § 138a Abs. 4 StPO gehin<strong>de</strong>rt, diesenin <strong>de</strong>m DNA-I<strong>de</strong>ntitätsfeststellungsverfahren gem. §§ 2 DNA-IFG, 81g, 81f StPO zu verteidigen.An<strong>de</strong>res gesetzlichgeordnetes VerfahrenNach § 138a Abs. 4 Satz 1 StPOkann ein Verteidiger, solange erausgeschlossen ist, <strong>de</strong>n Beschuldigtenauch in an<strong>de</strong>ren gesetzlichgeordneten Verfahren nicht verteidigen. Bei <strong>de</strong>m DNA-I<strong>de</strong>ntitätsfeststellungsverfahren han<strong>de</strong>lt es sich um ein „gesetz-


284 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 6/2006Anwaltsgerichtliche Rechtsprechunglich geordnetes Verfahren“. Zwar wird das DNA-I<strong>de</strong>ntitätsfeststellungsverfahrenin <strong>de</strong>r einschlägigen Kommentierung nichtausdrücklich erwähnt. Namentlich aufgeführt wer<strong>de</strong>n nur Straf<strong>und</strong>Bußgeldverfahren sowie ehren- <strong>und</strong> berufsgerichtlicheVerfahren (vgl. Karlsruher Kommentar-Laufhütte, StPO, 5. Aufl.,§ 138a Rdnr. 23; SK-Wohlers, StPO, 36. Lieferung, § 138aRdnr. 26; KMR-Müller, StPO, 4. Erg.Lfg., § 138a Rdnr. 22;Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 138a Rdnr. 25). Über die in<strong>de</strong>r Kommentarliteratur nur beispielhaft aufgeführten Verfahrenhinaus sind mit „gesetzlich geordneten Verfahren“ je<strong>de</strong>nfallssolche Verfahren gemeint, die nach einer Prozess- o<strong>de</strong>r Verfahrensordnungstattfin<strong>de</strong>n (Löwe/Rosenberg-Lü<strong>de</strong>rssen, StPO,25. Aufl., § 138a Rdnr. 131). Diese Voraussetzung liegt beieinem DNA-I<strong>de</strong>ntitätsfeststellungsverfahren vor. Ziel <strong>de</strong>s Verfahrensist es, Informationen für die Aufklärung zukünftigerStraftaten zu beschaffen <strong>und</strong> vorrätig zu halten. Es han<strong>de</strong>lt sich<strong>de</strong>shalb um einen Akt <strong>de</strong>r Beweissicherung für zukünftige Strafverfahren.Die Vorschriften <strong>de</strong>s § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81g StPOsind nach höchstrichterlicher Rspr. <strong>de</strong>m Strafverfahrensrechtzuzuordnen. Es han<strong>de</strong>lt sich um „genuines Strafprozessrecht“o<strong>de</strong>r je<strong>de</strong>nfalls um „Strafverfolgungsmaßnahmen im weiterenSinne“ (BVerfG, NStZ 2001, 328, m. zust. Anm. Senge; KarlsruherKommentar-Senge, a.a.O., § 81g Rdnr. 1 a; Löwe/Rosenberg-Krause,a.a.O., § 81g Rdnr. 2, jeweils m.w.N.). Als Strafverfolgungsmaßnahmeunterliegt das Verfahren einer gesetzlichenOrdnung, in <strong>de</strong>m für <strong>de</strong>n Betroffenen die Möglichkeit <strong>de</strong>rWahl eines Verteidigers besteht. Dementsprechend ist RA W.vom LG X. im Beschl. v. „14.4.2003“ (richtig: 14.4.2004) auchals Verteidiger aufgeführt wor<strong>de</strong>n.Selbst bei <strong>de</strong>r gebotenen restriktiven Auslegung <strong>de</strong>s § 138aStPO, weil <strong>de</strong>r Verteidigerausschluss erheblich in die Rechte<strong>de</strong>s Beschuldigten (§ 137 Abs. 1 StPO, Art. 6 Abs. 3c MRK) <strong>und</strong><strong>de</strong>s betroffenen Verteidigers (Art. 12 GG; § 1 BRAO) eingreift(Lemke-Julius, StPO, 3. Aufl., § 138a Rdnr. 1), besteht keinZweifel, dass RA W. objektiv gegen das Tätigkeitsverbot verstoßenhat, als er sich mit Schriftsatz v. 5.4.2004 „in seiner Eigenschaftals Verteidiger“ zur Akte mel<strong>de</strong>te <strong>und</strong> – nach Akteneinsicht– mit Schriftsatz v. 13.4.2004 Stellung nahm.2) RA W. hat auch schuldhaft i.S.d. § 113 BRAO gehan<strong>de</strong>lt.Der Senat folgt <strong>de</strong>r Einlassung von RA W., dass er vor <strong>de</strong>r Mandatserteilunganhand <strong>de</strong>r Kommentierung <strong>de</strong>s § 138a StPO vonMeyer-Goßner die Rechtslage geprüft habe <strong>und</strong> zu <strong>de</strong>m Ergebnisgekommen sei, dass ein Tätigkeitsverbot sich nur auf dieVerteidigung im engeren Sinne, nicht aber auf ein DNA-Feststellungsverfahrenbeziehe. Entsprechend dieser Vorstellung istes nur konsequent, wenn sich RA W. in seinem Schriftverkehrzur Akte wie<strong>de</strong>rholt als Verteidiger bezeichnet <strong>und</strong> durch dieInanspruchnahme von Verteidigerrechten auch als solchergeriert hat. Demgegenüber ist es mit <strong>de</strong>r Einlassung kaum zuvereinbaren, wenn RA W. die Bezeichnung als „Verteidiger“zur irrtümlichen Falschbezeichnung („Falsa <strong>de</strong>monstratio“)erklärt.Die von RA W. geltend gemachte Auffassung, trotz seines Ausschlussesals Verteidiger in <strong>de</strong>m DNA-I<strong>de</strong>ntitätsfeststellungsverfahrentätig wer<strong>de</strong>n zu dürfen, schließt <strong>de</strong>n Vorwurf berufspflichtwidrigenVerhaltens nicht aus. Ein Irrtum darüber, obetwas berufsrechtswidrig ist o<strong>de</strong>r nicht, kann einen RA wegenseiner Erk<strong>und</strong>igungspflichten gr<strong>und</strong>sätzlich nicht entlasten.UnbeachtlichtervermeidbarerVerbotsirrtumGlaubt ein RA, etwas objektivberufsrechtswidriges im Hinblickauf eine von ihm für richtiggehaltene Vorstellung tun zudürfen, liegt ein <strong>de</strong>n Vorsatzunberührt lassen<strong>de</strong>r Verbotsirrtum vor (vgl. Feuerich/Weyland,§113Rdnr.7;Kleine-Cosack, BRAO, 4. Aufl., § 113 Rdnr. 17).Für ein vorsätzliches Vorgehen von RA W. spricht, dass eroffensichtlich selbst davon ausging, als Verteidiger tätig zu wer<strong>de</strong>n.Immerhin mel<strong>de</strong>te er sich mit Schr. v. 5.4.2004 „in seinerEigenschaft als Verteidiger zur Akte“, wobei er eine Vollmachtv. 18.2.2000 „in Sachen J., D. wegen Verteidigung“ vorlegte.Da <strong>de</strong>r Irrtum von RA W. vermeidbar war, bleibt <strong>de</strong>r Schuldvorwurfdavon unberührt. Die von ihm vorgenommene Rechtsprüfungwar vielmehr oberflächlich <strong>und</strong> ihr Ergebnis unvertretbar.Bereits die weitere Lektüre <strong>de</strong>s von ihm herangezogenen Kommentarsvon Meyer-Goßner zu § 81g Rdnr. 2 hätte ihm gezeigt,dass es sich bei <strong>de</strong>m DNA-I<strong>de</strong>ntitätsfeststellungsverfahren nachhöchstrichterlicher Auffassung um „genuines Strafprozessrecht“han<strong>de</strong>lt, also um ein gesetzlich geordnetes Verfahren, in <strong>de</strong>mein RA als Verteidiger tätig wird. Aus <strong>de</strong>r Kommentierung in§ 81g Rdnr. 16 – wie auch aus <strong>de</strong>r wie<strong>de</strong>rholt in Bezug genommenenEntscheidung <strong>de</strong>s BVerfG (NStZ 2001, 328, 331) –ergibt sich weiter, dass für eine Tätigkeit im Verfahren nach§§ 2 DNA-IFG, 81g StPO die Möglichkeit <strong>de</strong>r Bestellung einesVerteidigers entsprechend § 140 Abs. 2 StPO in Betrachtkommt (Meyer-Goßner, a.a.O., unter Hinweis auf LG Karlsruhe,StV 2001, 390). Die Lektüre weiterer Kommentare (KarlsruherKommentar-Laufhütte, a.a.O.; Löwe/Rosenberg-Lü<strong>de</strong>rssen,a.a.O; SK-Wohlers, a.a.O.; KMR-Müller, a.a.O.) hätte RAW. ver<strong>de</strong>utlicht, dass nicht unter „gesetzlich geordnete Verfahren“(nur) Verfahren nach einer Verbands- o<strong>de</strong>r Betriebsgerichtsbarkeitsowie ähnliche Verfahren fallen <strong>und</strong> ansonstenvon <strong>de</strong>m Verbot (nur) zivil- o<strong>de</strong>r arbeitsgerichtliche StreitigkeitensowieVerfahrenvor<strong>de</strong>nVerwaltungsgerichtenausgenommensind. Daneben mussten weitere Indizien <strong>de</strong>n RA von <strong>de</strong>rUnrichtigkeit seiner Beurteilung überzeugen. So ergeben sichHinweise auch aus <strong>de</strong>r gebührenrechtlichen Einordnung <strong>de</strong>ranwaltlichen Tätigkeit im DNA-Feststellungsverfahren. Unabhängigdavon, ob die Tätigkeit nach §§ 83–86 BRAGO o<strong>de</strong>r§ 91 BRAGO zu vergüten war (vgl. LG Potsdam, NStZ-RR2003, 383; LG Bielefeld, NStZ-RR 2002, 320), wären je<strong>de</strong>nfallsdie Vorschriften über Gebühren in Strafsachen (§§ 83–103BRAGO) einschlägig gewesen.V. Der Verstoß von RA W. erfor<strong>de</strong>rt es, die anwaltsgerichtlichenMaßnahmen <strong>de</strong>s Verweises <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Geldbuße nebeneinan<strong>de</strong>rzu verhängen. Bei <strong>de</strong>r Strafzumessung hat <strong>de</strong>r Senat insbeson<strong>de</strong>reberücksichtigt, dass von einem vorsätzlichen Pflichtverstoßauszugehen ist <strong>und</strong> RA W. sich in beson<strong>de</strong>rem Maßeuneinsichtig gezeigt hat.Bei Abwägung aller für <strong>und</strong> gegen <strong>de</strong>n RA sprechen<strong>de</strong>nUmstän<strong>de</strong> hält <strong>de</strong>r Senat unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Tatsache,dass mangels näherer Angaben <strong>de</strong>s RA zu seinen wirtschaftlichenVerhältnissen von einem durchschnittlichen Einkommenauszugehen ist, eine Geldbuße i.H.v. 2.000 Euro <strong>und</strong> einenVerweis für notwendig <strong>und</strong> schuldangemessen, um <strong>de</strong>m RAeindringlich seine Pflichten vor Augen zu führen.Rechtsanwalts-GmbH – Rechtsbeistand als alleinigerGesellschafterBRAO § 59a Abs. 1 Satz 1, § 59e, § 59k Abs. 1, § 209*1. Ein verkammerter Rechtsbeistand kann nicht alleiniger Gesellschaftereiner RA-Gesellschaft sein.*2. Aus <strong>de</strong>m ein<strong>de</strong>utigen <strong>und</strong> damit nicht auslegungsfähigenWortlaut <strong>de</strong>s § 59e Abs. 3 Satz 1 BRAO ergibt sich, dass dieMehrheit <strong>de</strong>r Geschäftsanteile <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Stimmrechte RAen zustehenmuss.Thüringer AGH, Beschl. v. 13.6.2006 – AGH 6/05 (n.r.)Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong>


BRAK-Mitt. 6/2006 Berufsrechtliche Rechtsprechung 285Anwaltsgerichtliche RechtsprechungEuropäischer Rechtsanwalt – EignungsprüfungEuRAG § 16; EigPrüfVO § 5; EGV Art. 431. Die Frage, ob einem europäischen RA im Rahmen <strong>de</strong>r vorgeschriebenenEignungsprüfung Prüfungsleistungen erlassen wer<strong>de</strong>n,fällt nicht in die Entscheidungskompetenz <strong>de</strong>r RAK, son<strong>de</strong>rnin diejenige <strong>de</strong>s Prüfungsamtes für die zweite juristische Staatsprüfung.Das gilt auch für die Entscheidung über <strong>de</strong>n Erlass sämtlicherPrüfungsleistungen, d.h. die Erteilung eines Negativattestes.2. Mit <strong>de</strong>n §§ 16 ff. EuRAG <strong>und</strong> <strong>de</strong>r EigPrüfVO hat <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utscheGesetzgeber die Vorgaben <strong>de</strong>r Richtlinie 89/48/EWG <strong>de</strong>s Ratesvom 21.12.1988 vollständig in nationales Recht umgesetzt. Eineuropäischer RA kann <strong>de</strong>shalb aus dieser Richtlinie keinen unmittelbareneuroparechtlichen Anspruch auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaftherleiten.3. Ob die Richtlinie 2005/36/EG vom 7.9.2005 über die Anerkennungvon Berufsqualifikationen auch für die Zulassung zurRechtsanwaltschaft gilt, bleibt offen; die Umsetzung <strong>de</strong>r Richtliniein nationales Recht muss bis zum 20.10.2007 erfolgen.4. Für <strong>de</strong>n Nachweis einer überwiegen<strong>de</strong>n Berufsausbildung in<strong>de</strong>r EU reicht die Vorlage <strong>de</strong>r Urk<strong>und</strong>e über die Zulassung alsenglischer Solicitor nicht aus. Auch ein Universitätsstudium in <strong>de</strong>rB<strong>und</strong>esrepublik Deutschland ist hierfür nur dann zu berücksichtigen,wenn die im Ausland erworbene Berufszugangsqualifikationals RA wesentlich auf diesem Studium beruht.5. Der Erlass sämtlicher Prüfungsleistungen <strong>de</strong>r Eignungsprüfunggem. § 5 EigPrüfVO ist europarechtlich nicht allein <strong>de</strong>shalb geboten,weil <strong>de</strong>r europäische RA das erste juristische Staatsexamen in<strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland abgelegt hat.6. Dass die unmittelbare Zulassung eines europäischen RA zurRechtsanwaltschaft von <strong>de</strong>r Ablegung einer Eignungsprüfung nach§§ 16 ff. EuRAG abhängig gemacht wird, verstößt auch nichtgegen die in Art. 43 EGV gewährleistete Nie<strong>de</strong>rlassungsfreiheit.AGH Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19.5.2006 – 1 AGH 14/05Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong>Anfor<strong>de</strong>rungen an einen Rügebescheid einer RechtsanwaltskammerBRAO § 43a Abs. 2 Satz 1, § 74*1. Ein Rügebescheid einer RAK muss erkennen lassen, welcheMitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorstands an <strong>de</strong>r diesem zugr<strong>und</strong>e liegen<strong>de</strong>n Entscheidungmitgewirkt haben.*2. Einem gerügten RA ist es nicht zuzumuten, sich über die aneiner Entscheidung beteiligten Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r außerhalb <strong>de</strong>sBeschei<strong>de</strong>s Gewissheit zu verschaffen, etwa durch Anfor<strong>de</strong>rungeiner Ablichtung <strong>de</strong>s auf diesen Vorgang reduzierten Sitzungsprotokolls.*3. Ein RA verstößt nicht gegen das Sachlichkeitsgebot nach § 43aAbs. 2 Satz 1 BRAO, wenn er in einem Schriftsatz ausführt, dasser neben <strong>de</strong>n bereits eingeleiteten nötigen rechtlichen Schrittenseinem Mandanten empfehlen wird, „<strong>de</strong>n Vorgang öffentlich zumachen“.AnwG Zweibrücken, Beschl. v. 17.2.2006 – 5 EV 20/02Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:I. Der Vorstand <strong>de</strong>r Pfälzischen RAK hatte <strong>de</strong>n Ast. mitBescheid v. 20.2.2002 wegen eines Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot<strong>de</strong>s § 43a Abs. 3 Satz 1 BRAO gerügt. Anlasswar eine Beschwer<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Anwaltskanzlei ..., mit <strong>de</strong>r sie <strong>de</strong>rPfälzischen RAK folgen<strong>de</strong>n Sachverhalt mitteilte:Der Ast. hatte sich für einen Schuldner außergerichtlich bei <strong>de</strong>nbeschwer<strong>de</strong>führen<strong>de</strong>n Anwälten gemel<strong>de</strong>t <strong>und</strong> sie aufgefor<strong>de</strong>rt,für eine Gläubigerin gegen seinen Mandanten „jedwe<strong>de</strong>Vollstreckungsmaßnahme einzustellen“. Mit <strong>de</strong>m Hinweis,dass sein Mandant schwerstbehin<strong>de</strong>rt <strong>und</strong> vermögenslos sei<strong>und</strong> nur über Einkünfte aus „Sozialhilfe bzw. angerechneterRente“ verfüge, führte <strong>de</strong>r RA abschließend aus:„Neben <strong>de</strong>n diesseits eingeleiteten nötigen rechtlichen Schrittenwer<strong>de</strong> ich meinem Mandanten empfehlen, <strong>de</strong>n Vorgangöffentlich zu machen.“Der Vorstand <strong>de</strong>r Pfälzischen RAK vertrat in <strong>de</strong>m Rügebescheiddie Auffassung, dass die vom Ast. ausgesprochene Empfehlungan seinen Mandanten, „<strong>de</strong>n Vorgang öffentlich zu machen“,gegen das Sachlichkeitsgebot verstoße. Eine Zwangsvollstreckungsei ein alltäglicher Vorgang <strong>und</strong> könne allgemeinesöffentliches Interesse nur beanspruchen, wenn die Umstän<strong>de</strong><strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung in beson<strong>de</strong>rem Maße <strong>de</strong>m allgemeinenGerechtigkeitsempfin<strong>de</strong>n wi<strong>de</strong>rsprächen. Der Rügebescheidist von <strong>de</strong>m Vizepräsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>r Pfälzischen RAK unterzeichnet.Gegen <strong>de</strong>n Rügebescheid, eingegangen beim Ast. am27.2.2002, hat <strong>de</strong>r Ast. mit Schr. v. 24.3.2002 Einspruch eingelegt<strong>und</strong> diesen dann durch seine Verfahrensbevollmächtigtebegrün<strong>de</strong>n lassen. Der Ast. hält die angefochtene Entscheidungbereits aus formellen Grün<strong>de</strong>n für unwirksam, weil dieBeschwer<strong>de</strong>akte keinen Hinweis auf die nach § 72 BRAOerfor<strong>de</strong>rliche Protokollierung <strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Rüge zugr<strong>und</strong>e liegen<strong>de</strong>nBeschlusses erkennen lasse. Darüber hinaus vertritt er die Auffassung,dass er mit seinem Verhalten nicht gegen das Sachlichkeitsgebotverstoßen habe.Diesen Einspruch hat <strong>de</strong>r Vorstand <strong>de</strong>r RAK mit Bescheid v.13.11.2002 zurückgewiesen. Er tritt <strong>de</strong>n formellen Be<strong>de</strong>nkenmit <strong>de</strong>r Feststellung entgegen, dass <strong>de</strong>r Rügebeschluss protokolliertwor<strong>de</strong>n sei. Dass das Protokoll nicht in <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>akteenthalten sei, habe keine rechtliche Be<strong>de</strong>utung. DerEinspruchsführer hätte einen auf <strong>de</strong>n konkreten Vorgangbeschränkten Protokollauszug anfor<strong>de</strong>rn können.In <strong>de</strong>r Sache selbst bleibt <strong>de</strong>r Vorstand bei seiner Einschätzung,dass das Sachlichkeitsgebot verletzt sei. Sachlich sei, was in <strong>de</strong>rkonkreten Situation bei gewissenhafter Berufsausübung objektivgeeignet sein könne, <strong>de</strong>r Sache <strong>de</strong>s Mandanten zu dienen.Mit <strong>de</strong>r Ankündigung <strong>de</strong>r Empfehlung, an die Öffentlichkeit zugehen, habe <strong>de</strong>r Einspruchsführer Druck auf <strong>de</strong>n Gegner seinerPartei ausgeübt. Diese Ankündigung hätte <strong>de</strong>n einzigen Zweck<strong>de</strong>r Inaussichtstellung einer Diffamierung. Nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Ast.selbst keinen Gr<strong>und</strong> genannt habe, warum er diese Ankündigungvornahm, wäre eine objektive Geeignetheit in <strong>de</strong>m vorstehen<strong>de</strong>nSinne nicht gegeben. Damit läge eine Handlung vor,die berufsfrem<strong>de</strong>n Zwecken diene. Dass er in Wahrnehmungberechtigter Interessen (§ 193 StGB) gehan<strong>de</strong>lt habe, sei nichtersichtlich.Die Einspruchsentscheidung, wie<strong>de</strong>rum unterzeichnet vomVizepräsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>r RAK, ist <strong>de</strong>r Verfahrensbevollmächtigten<strong>de</strong>s Ast. am 14.11.2002 zugestellt wor<strong>de</strong>n. Mit Schr. v.22.11.2002, eingegangen am 28.11.2002, hat <strong>de</strong>r Ast. Antragauf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er wen<strong>de</strong>t sich weiterhinzum einen gegen die vom Vorstand <strong>de</strong>r RAK vorgenommeneWertung <strong>de</strong>r beanstan<strong>de</strong>ten Passage als Verstoß gegen dasSachlichkeitsgebot. Weiter wie<strong>de</strong>rholt er seine Auffassung, dass<strong>de</strong>r Rügebescheid bereits aus formellen Grün<strong>de</strong>n unwirksamsei.II. Das AnwG hat <strong>de</strong>n Vorstand <strong>de</strong>r RAK angehört <strong>und</strong> aufAntrag <strong>de</strong>s Ast. eine mündliche Verhandlung am 17.2.2006durchgeführt (§ 74a Abs. 2 Satz 5 BRAO).Der frist- <strong>und</strong> formgerecht eingereichte Antrag <strong>de</strong>s Ast. istzulässig. Er ist in <strong>de</strong>r Sache auch begrün<strong>de</strong>t <strong>und</strong> führt zur Aufhebung<strong>de</strong>r angefochtenen Beschei<strong>de</strong>:


286 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 6/2006Anwaltsgerichtliche Rechtsprechunga) Der angefochtene Rügebescheid lei<strong>de</strong>t bereits an einem formellenMangel, weil die Entscheidung nicht erkennen lässt,welche Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r RAK an <strong>de</strong>r Entscheidungmitgewirkt haben.Aufgabe <strong>de</strong>rbisherigen Rspr.Dabei verkennt das Gericht keineswegs,dass es seine bisherigeRspr.insoweitaufgibt.EsfolgtimWesentlichen <strong>de</strong>n Überlegungenin <strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>s AnwG Hamm v. 25.8.1999, MDR2000, 55. Nach Auffassung <strong>de</strong>s AnwG Hamm müssen <strong>de</strong>rRügebescheid <strong>und</strong> die schriftliche Mitteilung <strong>de</strong>r Einspruchsentscheidungdie Namen <strong>de</strong>r daran mitwirken<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>r<strong>de</strong>s Kammervorstan<strong>de</strong>s enthalten. Diesen Anfor<strong>de</strong>rungen genügendie hier angefochtenen Beschei<strong>de</strong> nicht.Die Entscheidung <strong>de</strong>s AnwG Hamm hat sowohl ablehnen<strong>de</strong>(vgl. Kopp, BRAK-Mitt. 2000, 234; Hartung, MDR 2000, 56) alsauch zustimmen<strong>de</strong> Kritik (Peus, AnwBl 2005, 524) erfahren.Während Kopp <strong>de</strong>r Auffassung ist, dass es wegen <strong>de</strong>r verwaltungsrechtsähnlichenAusgestaltung <strong>de</strong>s Rügeverfahrens nach§ 74 BRAO ausreichend sei, dass die erlassen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>, alsodie RAK, intern die gesetzlichen <strong>und</strong> satzungsmäßigen Vorschriftenbeachtet, vertritt Peus die Ansicht, dass <strong>de</strong>m Adressaten<strong>de</strong>s Rügebeschei<strong>de</strong>s überprüfbar dokumentiert wer<strong>de</strong>nmüsse, dass es sich um eine Kollegialentscheidung <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>sbzw. einer Abteilung <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s gehan<strong>de</strong>lt hat. Deshalbdürfe sich die Kammer bei <strong>de</strong>r Mitteilung <strong>de</strong>r Entscheidungan <strong>de</strong>n RA nicht darauf beschränken, das Ergebnis <strong>de</strong>rBeratung <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s nur durch ein vertretungsberechtigtesVorstandsmitglied bekannt zu geben, son<strong>de</strong>rn müsse auch dieNamen <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r Entscheidung Beteiligten aufführen.Das Gericht schließt sich <strong>de</strong>n im Ergebnis überzeugen<strong>de</strong>nArgumenten <strong>und</strong> Schlussfolgerungen von Peus, a.a.O., an:Unterzeichnung durchbeteiligte Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rNach § 74 Abs. 4 BRAO ist <strong>de</strong>rBescheid schriftlich zu begrün<strong>de</strong>n.Dies be<strong>de</strong>utet, dass auchdie Entscheidung von <strong>de</strong>n dieEntscheidung tragen<strong>de</strong>n Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rnzu unterzeichnen ist (Isele, § 74 Anm. III C 5;Feuerich/Weyland, § 74 Rdnr. 36; a.A. Henssler/Prütting, §74Rdnr. 39). Zumin<strong>de</strong>st ist ausreichend zu dokumentieren, dassdie Entscheidung von allen an <strong>de</strong>r Entscheidung beteiligtenVorstandsmitglie<strong>de</strong>rn mitgetragen wird, sonst entspricht <strong>de</strong>rBescheid nicht <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s § 74 Abs. 4 BRAO (soauch AnwG Berlin, NJW-RR 2002, 1350).Das be<strong>de</strong>utet im Einzelnen:Im Rügeverfahren sind sowohl die Rügeentscheidung als auchdie Einspruchsentscheidung von <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s<strong>de</strong>r RAK zu beschließen o<strong>de</strong>r aber <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>rnach § 77 BRAO gebil<strong>de</strong>ten Abteilungen. In je<strong>de</strong>m Fall han<strong>de</strong>ltes sich hierbei um Kollegialentscheidungen; eine Übertragung<strong>de</strong>sRügerechtsnach§73Abs.2Nr.4BRAOaufeinzelneVorstandsmitglie<strong>de</strong>rist unzulässig wegen <strong>de</strong>r Einschränkung in§ 73 Abs. 3 BRAO. Die Entscheidung ist (schriftlich) zu begrün<strong>de</strong>n,§ 74 Abs. 4 Satz 1 BRAO.Das Schriftformerfor<strong>de</strong>rnis leitet sich aus <strong>de</strong>r gesetzlichenAnordnung ab, dass eine Abschrift <strong>de</strong>r (General-)Staatsanwaltschaftzuzuleiten ist, § 74 Abs. 4 Satz 3 BRAO (Henssler/Prütting,§ 74 Rdnr. 29).Die schriftliche Begründung ist von allen an <strong>de</strong>r Entscheidungbeteiligten Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn zumin<strong>de</strong>st schriftlich zu billigen.Das kann in <strong>de</strong>r üblichen Form geschehen, dass alleUnterschriften auf das Original <strong>de</strong>r schriftlichen Begründunggesetzt wer<strong>de</strong>n. Das kann aber auch im Umlaufverfahrengeschehen, in<strong>de</strong>m die einzelnen Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r ein ihnenzur Verfügung gestelltes Exemplar <strong>de</strong>r (endgültigen) Fassung<strong>de</strong>s Rügebeschei<strong>de</strong>s bezeichnen <strong>und</strong> zu <strong>de</strong>n Beschwer<strong>de</strong>aktengeben. Es muss je<strong>de</strong>nfalls aktenk<strong>und</strong>ig gemacht wer<strong>de</strong>n, dassdie Entscheidung in <strong>de</strong>r letzten Fassung von allen an <strong>de</strong>r Entscheidungbeteiligten Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn abgezeichnet ist.Sollte das Umlaufverfahren zu Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r schriftlichenBegründung führen, sind diese Än<strong>de</strong>rungen wie<strong>de</strong>rum entsprechendvon allen Beteiligten schriftlich zu genehmigen.Der an <strong>de</strong>n RA versen<strong>de</strong>te Rügebescheid muss die Namen alleran <strong>de</strong>r Entscheidung beteiligten Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r bekanntgeben. Ausreichend ist es dann aber, dass <strong>de</strong>r Rügebescheiddann, wenn er wie oben ausgeführt von allen Kollegiumsmitglie<strong>de</strong>rngebilligt <strong>und</strong> diese Billigung schriftlich dokumentiertist, durch ein durch Geschäftsordnung o<strong>de</strong>r Vorstandsbeschlussbestimmtes Organ <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s (Präsi<strong>de</strong>nt, Vizepräsi<strong>de</strong>nt,Abteilungsvorsitzen<strong>de</strong>r) <strong>de</strong>m RA mitgeteilt wird (so auch imErgebnis Henssler/Prütting, § 74 Rdnr. 39).Die bisherige Praxis <strong>de</strong>r RAK, die Namen <strong>de</strong>r beteiligten Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rlediglich im Sitzungsprotokoll festzuhalten, istin <strong>de</strong>r Vergangenheit von <strong>de</strong>m AnwG gebilligt wor<strong>de</strong>n, auchaus <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Literatur vertretenen Praktikabilitätsgrün<strong>de</strong>n.Aus <strong>de</strong>n vorstehen<strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n gibt das Gericht aber seine bisherigeRspr. auf, zumal Peus, a.a.O., zu Recht darauf hinweist,dass bei <strong>de</strong>n heutigen Kommunikationsmöglichkeiten keineunzumutbaren Anfor<strong>de</strong>rungen gestellt wer<strong>de</strong>n.Nach <strong>de</strong>r nunmehr geän<strong>de</strong>rten Auffassung <strong>de</strong>s AnwG ist dieauch im vorliegen<strong>de</strong>n Fall noch angewen<strong>de</strong>te Praxis nichtmehr hinnehmbar. We<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Rügebescheid noch die Einspruchsentscheidungnennen die Namen <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r Entscheidungbeteiligten Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r.Anfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>sSitzungsprotokolls istunzumutbarDem gerügten RA ist es nichtzuzumuten, sich über die an <strong>de</strong>rEntscheidung beteiligten Vorstandsmitglie<strong>de</strong>raußerhalb <strong>de</strong>sBeschei<strong>de</strong>s Gewissheit zu verschaffen,etwa durch Anfor<strong>de</strong>rung einer Ablichtung <strong>de</strong>s auf diesenVorgang reduzierten Sitzungsprotokolls. Damit lei<strong>de</strong>n dieseEntscheidungen bereits an formellen Mängeln, so dass dieBeschei<strong>de</strong> bereits aus diesem Gr<strong>und</strong> aufzuheben sind.b) Aber auch in <strong>de</strong>r Sache selbst vermag das AnwG die in <strong>de</strong>nangefochtenen Entscheidungen vertretene Auffassung nicht zuteilen, dass das Verhalten <strong>de</strong>s Ast. gegen das Sachlichkeitsgebot<strong>de</strong>s § 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO verstößt.Gr<strong>und</strong>sätzlich unterliegt die anwaltliche Berufsausübung <strong>de</strong>rfreien <strong>und</strong> unreglementierten Selbstbestimmung <strong>de</strong>s einzelnenAnwalts (BVerfGE 63, 266). Nicht entschei<strong>de</strong>nd kann sein, ob<strong>de</strong>r RA seine Kritik an<strong>de</strong>rs hätte formulieren können; <strong>de</strong>nngr<strong>und</strong>sätzlich unterliegt auch die Form <strong>de</strong>r Meinungsäußerung<strong>de</strong>r durch Art. 5 Abs. 2 GG geschützten Selbstbestimmung(BVerfGE 76, 171). Das Verhalten <strong>de</strong>s RA mag sogar ungehörigsein <strong>und</strong> als Verstoß gegen Ton <strong>und</strong> das Taktgefühl empf<strong>und</strong>en<strong>und</strong> allgemein als unsachlich gewertet wer<strong>de</strong>n (Feuerich/Weyland,§ 43a Rdnr. 34).Solange es unterhalb <strong>de</strong>r von§ 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO festgelegtenSchwelle bleibt, muss es keitsschwelle <strong>de</strong>sBeson<strong>de</strong>re Sachlich-hingenommen wer<strong>de</strong>n, selbst §43aIII2BRAOwenn es <strong>de</strong>m Ansehen <strong>de</strong>sAnwaltsstan<strong>de</strong>s abträglich ist (BVerfGE 76, 171).Ein Überschreiten dieser Schwelle liegt nur dann vor, wenn essich uma) strafbare Beleidigungenb) die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten o<strong>de</strong>r


BRAK-Mitt. 6/2006 Berufsrechtliche Rechtsprechung 287Weitere berufsrechtliche Rechtsprechungc) um herabsetzen<strong>de</strong> Äußerungen han<strong>de</strong>lt, zu <strong>de</strong>nen an<strong>de</strong>reBeteiligte o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verfahrensverlauf keinen Anlass gegebenhaben (Feuerich/Weyland, § 43a Rdnr. 35).Keine dieser drei Kriterien trifft auf die hier beanstan<strong>de</strong>te Äußerung<strong>de</strong>s RA zu. Dabei wird keineswegs übersehen, dass dieAnrufung von Stellen, die für die richterliche Entscheidung keinenEinfluss haben können, früher als Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebotfür stan<strong>de</strong>swidrig gehalten wur<strong>de</strong>. Diese Auffassungist nicht mehr haltbar (Henssler/Prütting, §43aRdnr. 119). „An die Öffentlichkeit wird sich ein honorigerAnwalt nur in Ausnahmefällen im Interesse seines Mandantenwen<strong>de</strong>n. Die Unterrichtung <strong>de</strong>r Medien ist aber gr<strong>und</strong>sätzlichkein berufsrechtlich zu ahn<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot.“(Henssler/Prütting, a.a.O.). Wenn aber die Unterrichtung<strong>de</strong>r Medien bereits keinen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebotdarstellt, trifft dies auch nicht für das Inaussichtstelleneiner solchen Maßnahme zu.Es war <strong>und</strong> ist nicht Aufgabe <strong>de</strong>s Gerichts zu entschei<strong>de</strong>n, obdie vom RA seinem Mandanten anzuempfehlen<strong>de</strong> Maßnahmeauch sinnvoll <strong>und</strong> Erfolg versprechend sein könnte. Je<strong>de</strong>nfallsist das Sachlichkeitsgebot entgegen <strong>de</strong>r im Rügebescheid vertretenenAuffassung nicht bereits verletzt, wenn ein Interesse<strong>de</strong>r Öffentlichkeit an <strong>de</strong>r Veröffentlichung nicht ohne weitereserkennbar ist.Mangels eines zu ahn<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n unsachlichen Verhaltens <strong>de</strong>s RAwaren daher <strong>de</strong>r Rügebescheid <strong>und</strong> die Einspruchsentscheidungauch inhaltlich aufzuheben.Weitere berufsrechtliche Rechtsprechung*Leitsatz <strong>de</strong>r Redaktion (Orientierungssatz)Vergütung – Anwendungsbereich <strong>de</strong>s § 352 StGB beiHonorarvereinbarungenStGB § 266, § 352*1. Soweit ein RA auf <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>lage einer vertraglichen Honorarvereinbarungabrechnet, ist <strong>de</strong>r Schutzzweck <strong>de</strong>s § 352 StGBnicht berührt. Rechnet <strong>de</strong>r RA auf <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>lage einer Honorarvereinbarungab, „erhebt“ er keine Vergütung im Sinne dieserVorschrift. Seinen Vergütungsanspruch leitet er in diesem Falleallein aus <strong>de</strong>r vertraglichen Vereinbarung her.*2. Danach ist <strong>de</strong>r Tatbestand <strong>de</strong>r Gebührenüberhebung auchdann nicht erfüllt, wenn die <strong>de</strong>r Bezifferung <strong>de</strong>s Anspruchszugr<strong>und</strong>e gelegte Honorarvereinbarung unwirksam ist.*3. Vereinnahmt ein RA für seinen geschäftsunfähigen MandantenGel<strong>de</strong>r, muss er Sorge tragen, dass das Geld gesichert die Vermögenssphäre<strong>de</strong>s Geschäftsunfähigen erreicht. Diese aus <strong>de</strong>manwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag folgen<strong>de</strong> Leistungssicherungspflichtist zugleich eine Treuepflicht i.S.d. § 266 Abs. 1StGB.BGH, Urt. v. 6.9.2006 – 5 StR 64/06Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong>Pensionszusage für in einem Unternehmen tätige RechtsanwälteBetrAVG § 17 Abs. 1 Satz 2Auf RAe <strong>und</strong> StB, <strong>de</strong>nen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein frem<strong>de</strong>sUnternehmen von diesem Leistungen <strong>de</strong>r Altersversorgung zugesagtwor<strong>de</strong>n sind, fin<strong>de</strong>n die §§ 1 bis 16 BetrAVG entsprechen<strong>de</strong>Anwendung.BGH, Urt. v. 13.7.2006 – IX ZR 90/05Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong>Vergütung für einen schriftlichen Vergleich in ersterInstanzRVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über <strong>de</strong>nrechtshängigen Anspruch (auf Vorschlag <strong>de</strong>s Gerichts) ein schriftlicherVergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht fürdie beauftragten Prozessbevollmächtigten – neben einer 1,3-Verfahrensgebührnach Nr. 3100 VV <strong>und</strong> einer 1,0-Einigungsgebührnach Nr. 1003 VV – eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.BGH, Beschl. v. 3.7.2006 – II ZB 31/05Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:[1] I. Der Kl. begehrte mit seiner im Dezember 2004 bei <strong>de</strong>mLG K. eingegangenen Klage die Rückzahlung seiner Einlageleistungeni.H.v. 2.835,00 Euro auf eine bei <strong>de</strong>r Bekl. gezeichneteatypische stille Gesellschaftsbeteiligung sowie die Feststellung,dass zwischen <strong>de</strong>n Parteien keine Vertragsbeziehungenbestehen. Das LG führte ein schriftliches Vorverfahren durch<strong>und</strong> machte mit Beschl. v. 16.6.2005 gem. § 278 Abs. 6 ZPOeinen Vergleichsvorschlag, <strong>de</strong>n die Parteien annahmen. DurchBeschl. v. 27.6.2005 stellte das LG das Zustan<strong>de</strong>kommen <strong>und</strong><strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>s Vergleichs nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO fest.Hiernach hat <strong>de</strong>r Kl. die Kosten <strong>de</strong>s Rechtsstreits nach einemStreitwert von 26.460,00 Euro zu tragen.[2] In seinem Kostenfestsetzungsbeschl. v. 26.9.2005 berücksichtigtedas LG die von <strong>de</strong>r Bekl. zum Ausgleich angemel<strong>de</strong>te1,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 <strong>de</strong>s Vergütungsverzeichnisses(im Folgen<strong>de</strong>n: VV) in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG <strong>und</strong>die 1,0-Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV, sah aber von <strong>de</strong>rFestsetzung <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Bekl. beantragten 1,2-Terminsgebührgem. Nr. 3104 VV ab, weil ein schriftliches Verfahren nach§ 128 Abs. 2 ZPO nicht angeordnet gewesen sei. Das OLG hatdie sofortige Beschwer<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Bekl. gegen die Nichtberücksichtigung<strong>de</strong>r Terminsgebühr zurückgewiesen <strong>und</strong> die Rechtsbeschwer<strong>de</strong>zugelassen.[3] II. Die zulässige Rechtsbeschwer<strong>de</strong> ist begrün<strong>de</strong>t.[4] 1. Das Beschwer<strong>de</strong>gericht hat unter Bezugnahme auf <strong>de</strong>nBeschluss <strong>de</strong>s OLG Nürnberg (OLGR 2005, 179) die Ansichtvertreten, aus <strong>de</strong>m Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VVergebe sich, dass bei Abschluss eines Vergleichs nach § 278Abs. 6 ZPO ohne mündliche Verhandlung eine Terminsgebührnur anfalle, wenn es sich um ein Verfahren han<strong>de</strong>le, das nach§ 128 Abs. 2 ZPO o<strong>de</strong>r § 495a ZPO keine mündliche Verhandlungerfor<strong>de</strong>re.[5] 2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nichtstand.


288 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 6/2006Weitere berufsrechtliche Rechtsprechung[6] a) In Übereinstimmung mit <strong>de</strong>m III. Zivilsenat <strong>de</strong>s BGH,<strong>de</strong>ssen Beschl. v. 27.10.2005 (III ZB 42/05, NJW 2006, 157 ff.)– <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Beschwer<strong>de</strong>gericht bei seiner Entscheidung nochnicht bekannt war – die i<strong>de</strong>ntische Fragestellung betrifft, ist <strong>de</strong>rSenat <strong>de</strong>r Ansicht, dass die Auslegung <strong>de</strong>r Nr. 3104 Abs. 1Nr. 1 VV durch das Beschwer<strong>de</strong>gericht <strong>de</strong>n Be<strong>de</strong>utungsgehalt<strong>de</strong>r das Entstehen <strong>de</strong>r Terminsgebühr rechtfertigen<strong>de</strong>n Variante„o<strong>de</strong>r in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleichgeschlossen wird“ (= Variante 4) nicht ausschöpft.[7] Der III. Zivilsenat (a.a.O., 158) hat hierzu Folgen<strong>de</strong>s ausgeführt:„Zwar stün<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Wortlaut dieser Bestimmung einer Auslegungnicht entgegen, nach <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Abschluss eines schriftlichen Vergleichsnur dann eine Terminsgebühr auslöst, wenn er in einemschriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO o<strong>de</strong>r nach§ 495a ZPO geschlossen wird. Der Wortlaut legt jedoch, inÜbereinstimmung mit <strong>de</strong>r überwiegen<strong>de</strong>n Meinung in <strong>de</strong>r Literatur,die Auslegung näher, dass <strong>de</strong>r in Variante 4 geregelteAbschluss eines schriftlichen Vergleichs für alle Verfahren gilt,für die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, also auchfür <strong>de</strong>n hier vorliegen<strong>de</strong>n Fall, dass die Sache durch einenHaupttermin (§ 272 ZPO) erledigt wer<strong>de</strong>n soll <strong>und</strong> dieserHaupttermin nach <strong>de</strong>m Ermessen <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n durch einschriftliches Vorverfahren (§ 276 ZPO) vorbereitet wird, während<strong>de</strong>ssen Verlauf es zum Abschluss <strong>de</strong>s schriftlichen Vergleichsnach § 278 Abs. 6 ZPO kommt. Insoweit kann es imHinblick auf das Erfor<strong>de</strong>rnis, dass für das Verfahren die mündlicheVerhandlung vorgeschrieben ist, nicht darauf ankommen,ob <strong>de</strong>r Haupttermin durch einen frühen ersten Termin (§ 275ZPO) o<strong>de</strong>r ein schriftliches Vorverfahren vorbereitet wird.Wollte man <strong>de</strong>r einengen<strong>de</strong>n Auffassung folgen, nach <strong>de</strong>rlediglich ein im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO)o<strong>de</strong>r im Verfahren nach § 495a Satz 1 ZPO geschlossenerschriftlicher Vergleich die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VVauslöst, ergäben sich Wertungswi<strong>de</strong>rsprüche, die durch dasArgument einer günstigen kostenmäßigen Erledigung für dieParteien nicht ausgeräumt wer<strong>de</strong>n könnten. Aus <strong>de</strong>r Sicht <strong>de</strong>ranwaltlichen Tätigkeit macht es keinen Unterschied, ob eineSache mit einem 600,00 Euro nicht übersteigen<strong>de</strong>n Wert imVerfahren nach § 495a Satz 1 ZPO o<strong>de</strong>r mit einem höherenWert vor <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung schriftlich verglichenwird. Es ließe sich wohl kaum ernsthaft vertreten, im letzterenFall habe <strong>de</strong>r RA für seine Tätigkeit weniger Zeit <strong>und</strong> Mühe aufgewen<strong>de</strong>t,weil er noch die mündliche Verhandlung vor Augengehabt habe. Es will auch nicht einleuchten, dass <strong>de</strong>r RA in<strong>de</strong>m letzteren Fall nur <strong>de</strong>shalb die Terminsgebühr erhaltensollte, weil das Gericht im Einverständnis <strong>de</strong>r Parteien dasschriftliche Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) angeordnet hat.“[8] Dem schließt sich <strong>de</strong>r Senat an.[9] b) Die einengen<strong>de</strong> Auslegung wür<strong>de</strong> darüber hinaus zueinem nicht zu rechtfertigen<strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rspruch führen, dass eineTerminsgebühr – in diesem Fall nach Abs. 3 <strong>de</strong>r Vorbemerkungen3 <strong>de</strong>s VV – für <strong>de</strong>n Anwalt schon für seine Mitwirkung anBesprechungen ohne Beteiligung <strong>de</strong>s Gerichts entsteht, die aufdie Vermeidung o<strong>de</strong>r Erledigung <strong>de</strong>s Verfahrens gerichtet sind.Danach fällt die Terminsgebühr z.B. an, wenn die Prozessbevollmächtigtenfernmündlich o<strong>de</strong>r persönlich <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>sVergleichs besprechen <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Vergleichstext sodann <strong>de</strong>mGericht zur Feststellung nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO mitteilen(OLG Koblenz, NJW-RR 2006, 358; NJW 2005, 2162; OLGNürnberg, NJOZ 2005, 4039 f.; LAG Schleswig-Holstein, NZA-RR 2006, 268; Goebel, BGH-Report 2006, 66). Der Gesetzgeberhat mit dieser Ausweitung <strong>de</strong>s Anwendungsbereichs <strong>de</strong>rTerminsgebühr för<strong>de</strong>rn <strong>und</strong> honorieren wollen, dass <strong>de</strong>r Anwaltnach seiner Bestellung zum Verfahrens- o<strong>de</strong>r Prozessbevollmächtigtenin je<strong>de</strong>r Phase <strong>de</strong>s Verfahrens zu einer möglichstfrühen, <strong>de</strong>r Sach- <strong>und</strong> Rechtslage entsprechen<strong>de</strong>n Beendigung<strong>de</strong>s Verfahrens beitragen soll. Ihm soll nach neuem Recht einenach früherem Recht geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungsterminanzustreben, in <strong>de</strong>m ein ausgehan<strong>de</strong>lter Vergleichnach „Erörterung <strong>de</strong>r Sach- <strong>und</strong> Rechtslage“ protokolliertwird, um eine Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr auszulösen,erspart bleiben (vgl. BT-Drucks. 15/1971, 209).[10] Erhält aber <strong>de</strong>r Anwalt die Terminsgebühr für das Aushan<strong>de</strong>lneines Vergleichs ohne Mitwirkung <strong>de</strong>s Gerichts, ist keinGr<strong>und</strong> ersichtlich, <strong>de</strong>r es rechtfertigen könnte, <strong>de</strong>m Anwalt fürsein Bemühen um eine vergleichsweise Beilegung <strong>de</strong>s Verfahrensdie Terminsgebühr abzusprechen, wenn <strong>de</strong>r Vergleich aufVorschlag <strong>de</strong>s Gerichts geschlossen wird. Sähe man diesan<strong>de</strong>rs, wür<strong>de</strong> dies darüber hinaus zu <strong>de</strong>m Zustand führen, <strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Gesetzgeber mit <strong>de</strong>r Ausweitung <strong>de</strong>r Terminsgebühr – auchim Interesse <strong>de</strong>r Entlastung <strong>de</strong>r Gerichte – vermei<strong>de</strong>n wollte,dass nämlich die früher geübte Praxis, einen gerichtlichenVerhandlungstermin nur um einer anwaltlichen Gebühr willenanzustreben, fortgesetzt wird (siehe hierzu Goebel, BGH-Report 2006, 66).[11] c) Legt daher <strong>de</strong>r Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VVdie Entstehung einer Terminsgebühr nahe <strong>und</strong> stimmt diesesErgebnis mit <strong>de</strong>n Wertungen <strong>und</strong> Intentionen <strong>de</strong>s Abs. 3 <strong>de</strong>rVorbemerkung 3 <strong>de</strong>s VV überein, ist einer <strong>de</strong>n Wortlaut entsprechendausschöpfen<strong>de</strong>n Auslegung <strong>de</strong>r Vorzug zu geben(ebenso III. Zivilsenat, a.a.O., 159).[12] d) Die Entscheidungen <strong>de</strong>s VI. Zivilsenats <strong>de</strong>s BGH v.30.3.2004 (VI ZB 81/03, NJW 2004, 2311, 2312) <strong>und</strong> v.30.6.2004 (NJOZ 2004, 4083, 4084) stehen <strong>de</strong>m nicht entgegen,weil sie in einem das alte Recht (BRAGO) betreffen<strong>de</strong>nVerfahren ergangen sind <strong>und</strong> von <strong>de</strong>m VI. Zivilsenat selbstzutreffend als für seinen Beschluss „nicht tragend“ bezeichnetwor<strong>de</strong>n sind.[13] 3. Der Kostenfestsetzungsbeschluss <strong>de</strong>s LG K. war daherabzuän<strong>de</strong>rn <strong>und</strong> die 1,2-Terminsgebühr – wie beantragt –zugunsten <strong>de</strong>r Bekl. festzusetzen.Erstattung fiktiver Reisekosten eines „Hausanwalts“ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2Überlässt ein b<strong>und</strong>esweit tätiger Versicherer nach endgültigerLeistungsablehnung seine Akten einem RA, <strong>de</strong>r aufgr<strong>und</strong> ständigerGeschäftsbeziehungen <strong>de</strong>rartige Verfahren weiterbearbeitet(„Hausanwalt“), hat <strong>de</strong>r unterliegen<strong>de</strong> Prozessgegner dieseBetriebsorganisation hinzunehmen <strong>und</strong> etwaige fiktive Reisekosten<strong>de</strong>s bevollmächtigten Hausanwalts als notwendige Kosten <strong>de</strong>sRechtsstreits zu tragen (Fortführung von Senatsbeschl. v.21.1.2004 – IV ZB 32/03 – RuS 2005, 91).BGH, Beschl. v. 28.6.2006 – IV ZB 44/05Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong>Rechtsberatungsgesetz – Beeinflussung <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsregulierungdurch MietwagenunternehmenRBerG Art. 1 § 1; BRAO § 1, § 2; BGB § 134, § 138; ZPO§5221. Die Abweisung einer Klage <strong>und</strong> die Verwerfung <strong>de</strong>s Rechtsmittelsals unzulässig mit <strong>de</strong>r Begründung, <strong>de</strong>r vom Kl. als Prozessbevollmächtigterbestellte RA arbeite mit einem Mietwagenunternehmenin Form eines Unfallhelferrings zusammen, kommt nurdann in Betracht, wenn aufgr<strong>und</strong> konkreter Umstän<strong>de</strong> festgestelltwird, dass <strong>de</strong>r RA im Zusammenwirken mit <strong>de</strong>m Mietwagenunternehmenauf <strong>de</strong>ssen Veranlassung <strong>und</strong> in <strong>de</strong>ssen Interesse, nichtaber auf Veranlassung <strong>und</strong> im Interesse <strong>de</strong>s Mandanten tätig ist.


BRAK-Mitt. 6/2006 Berufsrechtliche Rechtsprechung 289Weitere berufsrechtliche Rechtsprechung2. Mit einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann dieBerufung nur als unbegrün<strong>de</strong>t zurückgewiesen wer<strong>de</strong>n. § 522Abs. 3 ZPO schränkt die durch § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO eröffneteMöglichkeit <strong>de</strong>r Rechtsbeschwer<strong>de</strong> gegen einen die Berufung alsunzulässig verwerfen<strong>de</strong>n Beschluss nicht ein.BGH, Beschl. v. 20.6.2006 – VI ZB 75/05Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong>Erbenermittler als RechtsbeistandRBerG2.AVO§1Abs.3;GGArt.12Abs.1Einem als Rechtsbeistand in Nachlassangelegenheiten zugelassenenErbenermittler ist es nicht verwehrt, <strong>de</strong>m von ihm ermitteltenErben die zur Nachlassabwicklung gebotenen rechtsbesorgen<strong>de</strong>nTätigkeiten unaufgefor<strong>de</strong>rt anzubieten.BGH, Urt. v. 1.6.2006 – I ZR 143/03Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong>Berufstracht – Auftreten eines Strafverteidigers mit weißemT-Shirt <strong>und</strong> offener RobeBORA § 20; GVG § 176*1. Auch in B<strong>und</strong>eslän<strong>de</strong>rn, in <strong>de</strong>nen RAe nicht gesetzlich verpflichtetsind, vor Gericht Amtstracht zu tragen, ergibt sich dieseVerpflichtung aus b<strong>und</strong>eseinheitlichem Gewohnheitsrecht. InBayern fin<strong>de</strong>t dieses seine inhaltliche Konkretisierung in <strong>de</strong>nbestehen<strong>de</strong>n untergesetzlichen lan<strong>de</strong>srechtlichen Regelungen.*2. Auch wenn die Bekanntmachung über die Amtstracht <strong>de</strong>rRechtspflegeorgane lediglich besagt, dass die Amtstracht <strong>de</strong>r RAeaus einer Robe in schwarzer Farbe besteht, zu <strong>de</strong>r eine weißeHalsbin<strong>de</strong> zu tragen ist, ergibt sich aus <strong>de</strong>m Gesamtzusammenhang<strong>de</strong>r Regelung zweifelsfrei, dass zu dieser Kleidung auch einHemd gehört.*3. Der Auftritt eines Strafverteidigers mit weißem T-Shirt unter<strong>de</strong>r offenen Robe vor einer Großen Strafkammer ist unter keinemGesichtspunkt hinnehmbar <strong>und</strong> stellt einen schwerwiegen<strong>de</strong>nVerstoß dar, <strong>de</strong>r die Verhängung einer sitzungspolizeilichen Maßnahmenach § 176 GVG rechtfertigt.OLG München, Beschl. v. 14.7.2006 – 2 Ws 679, 684/06Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:I. Gegen <strong>de</strong>n Angekl. B... <strong>und</strong> zwei Mitangekl. fin<strong>de</strong>t seit <strong>de</strong>m11.7.2006 die Hauptverhandlung vor <strong>de</strong>r 1. Strafkammer <strong>de</strong>sLG M… statt. Als am ersten Verhandlungstag RA … als Verteidiger<strong>de</strong>s Angekl. B… mit weißem T-Shirt unter <strong>de</strong>r offenenRobe erschien <strong>und</strong> auch auf Abmahnung durch <strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n<strong>und</strong> Hinweis auf die Folgen nicht bereit war, mit Hemd<strong>und</strong> Krawatte aufzutreten, wies ihn <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> für diesenTermin als Verteidiger <strong>de</strong>s Angekl. B... zurück. Auf Antrag <strong>de</strong>sRA bestätigte die Kammer mit Beschl. vom selben Tag die Verfügung.Im Anschluss hieran wur<strong>de</strong> mit Verfügung <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n RA… als Pflichtverteidiger neben <strong>de</strong>m Wahlverteidiger RA …bestellt.An <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Sitzungstagen am 13.7. <strong>und</strong> 14.7.2006erschien RA … jeweils wie<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r beanstan<strong>de</strong>ten Kleidung<strong>und</strong> wur<strong>de</strong>, da er weiterhin zu einer Än<strong>de</strong>rung nicht bereit war,jeweils als Verteidiger zurückgewiesen.Gegen die Zurückweisungen v. 11.7., 13.7. <strong>und</strong> 14.7.2006 <strong>und</strong>gegen die Bestellung <strong>de</strong>s Pflichtverteidigers am 11.7.2006 legteRA … jeweils Beschwer<strong>de</strong>n ein, <strong>de</strong>nen nicht abgeholfenwur<strong>de</strong>.II. 1. Die Rechtsmittel sind gem. §§ 304, 306 StPO zulässig.a) Der Anfechtung <strong>de</strong>r Zurückweisung <strong>de</strong>s Verteidigers steht§ 305 Satz 1 StPO nicht entgegen. Der dort vorgesehene Ausschluss<strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> betrifft nur Beschlüsse <strong>und</strong> Verfügungen,die im inneren Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Urteilsfällung stehen,lediglich <strong>de</strong>r Urteilsvorbreitung dienen <strong>und</strong> keine weiterenVerfahrenswirkungen äußern (OLG Karlsruhe, NJW 1977,309, m.w.N.). Dieses trifft auf die Zurückweisung <strong>de</strong>s Verteidigersnicht zu. Sie dient zwar insofern <strong>de</strong>r Urteilsvorbereitung,als sie die äußere Verfahrensordnung zu sichern bestimmt war(vgl. unten S. 4, letzter Abs.), erschöpfte ihre prozessualen Wirkungenjedoch nicht hierin. Sie entfaltete daneben vielmehreine eigenständige prozessuale Be<strong>de</strong>utung für das Mandatsverhältniszwischen <strong>de</strong>m Verteidiger <strong>und</strong> <strong>de</strong>m Angekl. <strong>und</strong> istinsoweit einer Anfechtung zugänglich.Auch § 181 GVG steht einer Anfechtung nicht entgegen. Nach<strong>de</strong>r genannten Vorschrift sind sitzungspolizeiliche Maßnahmen<strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n, soweit sie nicht <strong>de</strong>r Festsetzung von Ordnungsmittelnnach §§ 178, 180 GVG bestehen, gr<strong>und</strong>sätzlich<strong>de</strong>r Anfechtung entzogen (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl.,Rdnr. 5 zu § 181 GVG, m.w.N.). Damit wür<strong>de</strong>n die nach § 176GVG ergangenen Ausschließungen <strong>de</strong>s Verteidigers zwargr<strong>und</strong>sätzlich von <strong>de</strong>m Anfechtungsverbot miterfasst. Die obenbereits erwähnte, über die sitzungspolizeilichen Aspekte <strong>de</strong>rVerfahrenssicherung hinausgehen<strong>de</strong> Auswirkung dieser Maßnahmenfür das Mandatsverhältnis führt hier aber – ausnahmsweise– zu einer Anfechtbarkeit nach §§ 304, 306 StPO (so imErgebnis auch OLG Karlsruhe, a.a.O.).b) Die gegen <strong>de</strong>n Willen <strong>de</strong>s Angekl. erfolgte Bestellung einesPflichtverteidigers neben <strong>de</strong>m Wahlverteidiger kann mit <strong>de</strong>rBeschwer<strong>de</strong> angefochten wer<strong>de</strong>n (Meyer-Goßner, Rdnr. 9 zu§ 141, m.w.N.).2. Die Rechtsmittel haben in <strong>de</strong>r Sache keinen Erfolg.Zurückweisung nach§ 176 GVGa) RA … hat gegen die Verpflichtung,vorGerichtAmtstrachtzutragen, verstoßen <strong>und</strong> konnte<strong>de</strong>shalb nach § 176 GVG alsVerteidiger zurückgewiesen wer<strong>de</strong>n (vgl. Meyer-Goßner,Rdnr. 11 zu § 176 GVG).Die Verpflichtung <strong>de</strong>r RAe, vor Gericht Amtstracht zu tragen,ist nur in einzelnen B<strong>und</strong>eslän<strong>de</strong>rn gesetzlich geregelt. Fehlt,wie in Bayern, eine solche Regelung, ergibt sich die Verpflichtungaus einem seit <strong>de</strong>r Reichsgesetzgebung vor mehr als 100Jahren entwickelten b<strong>und</strong>eseinheitlichen Gewohnheitsrecht(vgl. BVerfG, NJW 1970, 851 = BVerfGE 28, 21). Das b<strong>und</strong>eseinheitlicheGewohnheitsrecht fin<strong>de</strong>t in <strong>de</strong>n bestehen<strong>de</strong>nuntergesetzlichen lan<strong>de</strong>srechtlichen Regelungen seine inhaltlicheKonkretisierung. In Bayern ist dies die Bekanntmachungüber die Amtstracht <strong>de</strong>r Rechtspflegerorgane v. 16.10.1956 in<strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung v. 26.4.1968. Sie entfaltet aufgr<strong>und</strong>ihrer Rechtsnatur als Verwaltungsvorschrift zwar keine unmittelbareBindungswirkung gegenüber <strong>de</strong>n RAen, zeitigt aberüber das Gewohnheitsrecht mittelbare Rechtswirkungen.Sie besagt, dass die Amtstracht<strong>de</strong>r RAe (wie auch <strong>de</strong>r übrigenRechtspflegerorgane) aus einerRobe in schwarzer Farbe besteht,zu <strong>de</strong>r eine weiße Halsbin<strong>de</strong> zuMittelbare RechtswirkungüberGewohnheitsrechttragen ist. Dass dazu ein (weißes) Hemd gehört, ergibt sichzwar nicht ausdrücklich aus <strong>de</strong>m Wortlaut, aber zweifelsfreiaus <strong>de</strong>m Gesamtzusammenhang <strong>de</strong>r Regelung.Die genannte Bestimmung ist auch nicht durch § 20 BORAüberholt. Die Verpflichtung zum Tragen von Amtstracht hat fürdie RAe eine Doppelfunktion: Sie hat einerseits <strong>de</strong>n Charaktereiner Berufspflicht, dient an<strong>de</strong>rerseits aber auch <strong>de</strong>r verfahrensrechtlichenPflicht zur Aufrechterhaltung einer bestimmten


290 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 6/2006Weitere berufsrechtliche Rechtsprechungäußeren Verhandlungsordnung (OLG Karlsruhe, NJW 1977,309, 311). Die erste Alternative wird durch § 20 BORA geregelt,die zweite durch das Gewohnheitsrecht in seiner Ausgestaltungdurch die lan<strong>de</strong>srechtliche Verwaltungsvorschrift (vgl.auch OLG Braunschweig, NJW 1995, 2113, 2115). Soweitbestehen bei<strong>de</strong> Regelungen unabhängig nebeneinan<strong>de</strong>r.Die gewohnheitsrechtliche Regelung ist auch nicht infolge eingetretenergesellschaftlicher Verän<strong>de</strong>rungen gegenstandslosgewor<strong>de</strong>n. Das Gewohnheitsrecht ist als gewachsenes Rechtäußeren Einwirkungen ausgesetzt <strong>und</strong> einer inhaltlichen Weiterentwicklungzugänglich. Es rechtfertigt seine Verbindlichkeitu.a. aus seiner Akzeptanz durch die Betroffenen <strong>und</strong> kann insoweitdurch geän<strong>de</strong>rte Verhaltensweisen <strong>und</strong> Wertvorstellungenbeeinflusst wer<strong>de</strong>n. Eine nicht mehr allgemein als verbindlichakzeptierte Regelung kann ihre gewohnheitsrechtliche Verbindlichkeitverlieren. Maßstab für die Bewertung eines möglichenWan<strong>de</strong>ls ist <strong>de</strong>r Kreis <strong>de</strong>r durch die Regelung betroffenenPersonen.Gewohnheitsrechtregelt Gerichtsverfassungs-<strong>und</strong> VerfahrensrechtDa das Gewohnheitsrecht, wieauf S. 4 (letzter Abs.) ausgeführt,nicht anwaltliches Stan<strong>de</strong>srechtregelt, son<strong>de</strong>rn Gerichtsverfassungs-<strong>und</strong> Verfahrensrecht,kommt es auf die Erwartungen<strong>und</strong> Vorstellungen aller Verfahrensbeteiligten an, insbeson<strong>de</strong>reauch <strong>de</strong>r Gerichte, <strong>und</strong> nicht nur <strong>de</strong>r RAe (vgl. OLG Braunschweig,NJW 1995, 2113, 2114 f.). Auf die möglicherweisegeän<strong>de</strong>rten Wertvorstellungen an<strong>de</strong>rer gesellschaftlicher Gruppen,wie beispielsweise <strong>de</strong>s so genannten „Business“, kommtes entgegen <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>s Verteidigers RA … insoweitnicht an.Nach dieser Maßgabe kann es keinem Zweifel unterliegen,dass das Tragen von Hemd <strong>und</strong> Krawatte vor Gericht weiterhineinem breiten Konsens begegnet. Eine differenzierte Entwicklunghat sich lediglich insoweit ergeben, als bei RAen (imGegensatz zu Richtern <strong>und</strong> Staatsanwälten) inzwischen auchfarbige Hem<strong>de</strong>n <strong>und</strong> Krawatten in <strong>de</strong>zenter Ausführung alsangemessen angesehen wer<strong>de</strong>n.Gegen diese Verpflichtung hat RA … verstoßen. Ein Auftritt mitT-Shirt vor einer Großen Strafkammer ist unter keinemGesichtspunkt hinnehmbar. Die Verstöße waren auch schwerwiegend<strong>und</strong> rechtfertigten nach § 176 GVG die Verhängung<strong>de</strong>r ausgesprochenen sitzungspolizeilichen Maßnahmen.Es han<strong>de</strong>lte sich nicht um einmalige,durch sachliche Erwägungenbegrün<strong>de</strong>te Verstöße, son<strong>de</strong>rnum eine generelle <strong>und</strong> inSchwerwiegen<strong>de</strong>rVerstoßprovokativer Form verweigerte Erfüllung verfahrensrechtlicherVerhaltensnormen. Zu <strong>de</strong>r vorgetragenen Begründung, erbesitze keine Krawatte <strong>und</strong> könne eine solche auch nicht bin<strong>de</strong>n,versagt sich <strong>de</strong>r Senat eine Erörterung. Die beklagtennachteiligen Folgen <strong>de</strong>r Ausschließungen für <strong>de</strong>n Mandantenhätte <strong>de</strong>r Verteidiger durch normgerechtes Verhalten unschwerverhin<strong>de</strong>rn können.b) Die Bestellung eines Pflichtverteidigers durch Verfügung <strong>de</strong>sVorsitzen<strong>de</strong>n v. 11.7.2006 begegnet ebenfalls keinen rechtlichenBe<strong>de</strong>nken. Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt, dass <strong>de</strong>m Angekl. nur auswichtigem Gr<strong>und</strong> ein Pflichtverteidiger neben <strong>de</strong>m Wahlverteidigerbestellt wer<strong>de</strong>n darf (vgl. OLG Zweibrücken, NStZ 1988,144, 145). Ein solcher Gr<strong>und</strong> lag hier angesichts <strong>de</strong>r Schwere<strong>de</strong>r Verstöße <strong>und</strong> <strong>de</strong>r zur Gr<strong>und</strong>satzfrage erhobenen Weigerungvor, die <strong>de</strong>n ordnungsgemäßen Ablauf <strong>de</strong>s Verfahrensernsthaft in Frage stellten. Der Fall unterschei<strong>de</strong>t sich insoweitgr<strong>und</strong>legend von <strong>de</strong>r oben zitierten Entscheidung <strong>de</strong>s OLGZweibrücken, die sich mit <strong>de</strong>r Frage zu befassen hatte, ob RAein <strong>de</strong>n Sitzungen weiße Krawatten zu tragen haben, die nichtdurch Pullover ver<strong>de</strong>ckt sein dürfen (vgl. OLG Zweibrücken,a.a.O.).3. Aus <strong>de</strong>n dargelegten Grün<strong>de</strong>n erweisen sich die Beschwer<strong>de</strong>nals unbegrün<strong>de</strong>t.Verfahren zur Bestellung eines BetreuersBRAO § 16 Abs. 3, § 117; FGG § 68In einem Verfahren zur Bestellung eines Betreuers, das von <strong>de</strong>rRAK nach §§ 16 Abs. 3, 224a BRAO (i.V.m. § 1 VO JMBW v.30.11.1998) beantragt wur<strong>de</strong>, um einem betroffenen RA im anwaltsgerichtlichenVerfahren eine ausreichen<strong>de</strong> Wahrnehmungseiner Rechte zu gewährleisten, kann <strong>de</strong>r Betroffene zur Anhörungwe<strong>de</strong>r vorgeführt, noch kann zur Begutachtung seines psychischenZustands eine Vorführung o<strong>de</strong>r seine Unterbringung ineinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wer<strong>de</strong>n.OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.6.2006 – 8 W 140/06Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong>Vergütung – „Aufblähung“ <strong>de</strong>s anwaltlichen Aufwands ineiner ZeithonorarvereinbarungBGB § 138 Abs. 1, § 242, § 826; BRAGO § 3 Abs. 1 Satz 1;AGBG § 9 Abs. 1, 2*Ein RA han<strong>de</strong>lt sittenwidrig, wenn er im Rahmen einer Zeithonorarvereinbarungseinen Aufwand in grober Weise eigensüchtigaufbläht, in<strong>de</strong>m er bei <strong>de</strong>n berechneten Einzeltätigkeiten <strong>und</strong>ihrer Dauer die objektiv gebotene Konzentration <strong>und</strong> Beschleunigung<strong>de</strong>r Mandatswahrnehmung (Wirtschaftlichkeitsgebot imMandanteninteresse) wissentlich außer Acht lässt <strong>und</strong> dadurch zueinem Honorar gelangt, welches in einem auffälligen Missverhältniszur Dienstleistung steht.OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.6.2006 – I-24 U 196/04 (n.r.)Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong>Anmerkung <strong>de</strong>r Redaktion:Die Revision ist vom OLG Düsseldorf nicht zugelassen wor<strong>de</strong>n.Die Nichtzulassungsbeschwer<strong>de</strong> ist beim BGH unter<strong>de</strong>m Az. IX ZR 144/06 anhängig.Rechtsanwaltsaktiengesellschaft – Eintragung in das Han<strong>de</strong>lsregisterBRAO § 59c; AktG § 37 Abs. 4 Nr. 5*1. Die anwaltliche Berufstätigkeit in Form einer RA-Aktiengesellschaftist nicht von einer Genehmigung i.S.d. § 37 Abs. 4 Nr. 5AktG abhängig. Hiervon zu trennen ist die Frage, ob eine RA-Aktiengesellschaftauf Antrag in Anlehnung an die §§ 59c ff. BRAOzur Rechtsanwaltschaft zugelassen wer<strong>de</strong>n muss.*2. Bei <strong>de</strong>r Eintragung einer RA-Aktiengesellschaft in das Han<strong>de</strong>lsregisterfin<strong>de</strong>t eine inhaltliche Überprüfung <strong>de</strong>r Satzungsbestimmungenauf die Einhaltung berufsrechtlicher Min<strong>de</strong>ststandardsnicht statt. Eine <strong>de</strong>rartige Überprüfung ist ausschließlich <strong>de</strong>nRAKn vorbehalten.OLG Hamm, Beschl. v. 26.6.2006 – 15 W 213/05Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:I.) Die Beteiligte hat ihre Eintragung in das Han<strong>de</strong>lsregister beantragt.Nach § 3 <strong>de</strong>r Satzung ist Gegenstand <strong>de</strong>s Unternehmensu.a. „die Besorgung frem<strong>de</strong>r Rechtsangelegenheiten einschließlich<strong>de</strong>r Rechtsberatung durch Übernahme von RA-Aufträgen,<strong>de</strong>ren Ausführung nur durch in <strong>de</strong>n Diensten <strong>de</strong>r Ge-


BRAK-Mitt. 6/2006 Berufsrechtliche Rechtsprechung 291Weitere berufsrechtliche Rechtsprechungsellschaft stehen<strong>de</strong>, zugelassene RAe unabhängig <strong>und</strong> eigenverantwortlichunter Beachtung ihres Berufsrechts erfolgt, wofürdie Gesellschaft die erfor<strong>de</strong>rlichen personellen, sachlichen<strong>und</strong> räumlichen Voraussetzungen tätigt“.Das AG hat <strong>de</strong>n Antrag mit <strong>de</strong>r Begründung zurückgewiesen,dass die Beteiligte we<strong>de</strong>r eine Zulassung zur Anwaltschaft nocheine Erlaubnis nach <strong>de</strong>m RBerG vorgelegt habe. Die hiergegengerichtete Beschwer<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Beteiligten hat das LG zurückgewiesen,wogegen sich die Beteiligte mit <strong>de</strong>r weiteren Beschwer<strong>de</strong>wen<strong>de</strong>t.II.) Die weitere Beschwer<strong>de</strong> ist nach <strong>de</strong>n §§ 27, 29 FGG statthaftsowie formgerecht eingelegt.Die Beschwer<strong>de</strong>befugnis <strong>de</strong>r Beteiligten ergibt sich daraus,dass ihre Erstbeschwer<strong>de</strong> ohne Erfolg geblieben ist.In <strong>de</strong>r Sache ist die weitere Beschwer<strong>de</strong> begrün<strong>de</strong>t, da die Entscheidung<strong>de</strong>s LG auf einer Verletzung <strong>de</strong>s Rechts beruht, § 27FGG. Dies führt zur Aufhebung <strong>de</strong>r Entscheidung <strong>und</strong> Zurückverweisung<strong>de</strong>r Sache.In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend voneiner zulässigen Erstbeschwer<strong>de</strong> ausgegangen. In <strong>de</strong>r Sachehält die landgerichtliche Entscheidung <strong>de</strong>r rechtlichen Prüfungletztlich nicht stand.Das LG hat seine Entscheidung im Wesentlichen durch Bezugnahmeauf die Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>r amtsgerichtlichen Entscheidungbegrün<strong>de</strong>t.Der Auffassung, dass mit <strong>de</strong>m Antrag auf Eintragung einer Aktiengesellschaft,<strong>de</strong>ren Unternehmensgegenstand ganz o<strong>de</strong>r teilweisein anwaltlicher Tätigkeit besteht, eine Zulassung <strong>de</strong>rGesellschaft zur Anwaltschaft (bzw. eine entsprechen<strong>de</strong> Unbe<strong>de</strong>nklichkeitsbescheinigung<strong>de</strong>r Zulassungsbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r -körperschaft)o<strong>de</strong>r eine Erlaubnis vorzulegen sei, folgt <strong>de</strong>r Senatnicht. Nach § 37 Abs. 4 Nr. 5 AktG ist mit <strong>de</strong>r Anmeldung <strong>de</strong>rGesellschaft zum Han<strong>de</strong>lsregister die Genehmigungsurk<strong>und</strong>evorzulegen, wenn <strong>de</strong>r Gegenstand <strong>de</strong>s Unternehmens <strong>de</strong>rstaatlichen Genehmigung bedarf. Eine solche Genehmigungspflichtfür die anwaltliche Betätigung einer Aktiengesellschaftbesteht in<strong>de</strong>ssen mangels einer gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lage nicht.Die anwaltliche Berufstätigkeit fällt in <strong>de</strong>n Schutzbereich <strong>de</strong>sArt. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, auch soweit diese in <strong>de</strong>r Form einerjuristischen Person ausgeübt wird (Art. 19 Abs. 3 GG; vgl.BGH, NJW 2005, 1568, 1569 sowie allg. BVerfG, NJW 2000,3635, 3636). Gem. Art. 12 Abs.1 Satz 2 GG bedarf danachje<strong>de</strong> Regelung <strong>de</strong>s Berufszugangs o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Berufsausübung <strong>de</strong>rgesetzlichen Gr<strong>und</strong>lage. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung<strong>de</strong>r Zulassungspflichtigkeit einer Aktiengesellschaft beianwaltlicher Betätigung im Rahmen <strong>de</strong>s Unternehmensgegenstan<strong>de</strong>sexistiert ersichtlich nicht.Schutzbereich<strong>de</strong>s RBerG ist nichttangiertDas RBerG ist seinem Schutzzwecknach auf <strong>de</strong>n Regelungszusammenhang<strong>de</strong>r Organisationanwaltlicher Berufstätigkeitnicht anwendbar (BGH, a.a.O.,1570; BayObLG, NJW 1995, 199, 201). Solange also die Satzung<strong>de</strong>r einzutragen<strong>de</strong>n AG allein eine rechtsberaten<strong>de</strong> <strong>und</strong>vertreten<strong>de</strong> Tätigkeit durch zugelassene RAe vorsieht, ist <strong>de</strong>rSchutzbereich <strong>de</strong>s RBerG nicht tangiert.Durch die vorgenannte Entscheidung <strong>de</strong>s BGH ist allerdingshöchstrichterlich geklärt, dass auch eine Aktiengesellschaft ausverfassungsrechtlichen Grün<strong>de</strong>n unter bestimmten VoraussetzungenAnspruch auf eine förmliche Zulassung in Anlehnungan die §§ 59c ff. BRAO hat. Hiervon zu trennen ist jedoch dieFrage, ob eine Anwalts-Aktiengesellschaft (i.G.) zur Zulassungnach Maßgabe <strong>de</strong>r BRAO verpflichtet ist (ebenso Henssler,AnwBl. 2005, 374, 376; Kilian, JR 2006, 206, 207), mithin dieVoraussetzungen <strong>de</strong>s § 37 Abs. 4 Nr. 5 AktG vorliegen. Hierzuhat <strong>de</strong>r BGH keine Aussage getroffen, da in <strong>de</strong>m von ihm zuentschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Fall ein Antrag auf Zulassung vorlag.Nach Auffassung <strong>de</strong>s Senats besteht keine hinreichen<strong>de</strong> Rechtsgr<strong>und</strong>lage,eine <strong>de</strong>rartige Zulassungspflicht anzunehmen.§ 4 BRAO betrifft nach seinemInhalt allein die Zulassung natürlicherPersonen, was dadurchbestätigt wird, dass <strong>de</strong>r Gesetzgeberdie Notwendigkeit einer beson<strong>de</strong>renRegelung <strong>de</strong>rAnwalts-GmbH in <strong>de</strong>n §§ 59c ff. BRAO gesehen hat. § 59cBRAO ist einer analogen Anwendung auf die Aktiengesellschaftnicht zugänglich, nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Gesetzgeber von einerRegelung <strong>de</strong>r Zulassung <strong>de</strong>r Aktiengesellschaft zur anwaltlichenBerufstätigkeit ausdrücklich abgesehen hat (vgl. BT-Drucks. 13/9820, 11 sub II. a.E.; BGH, a.a.O.; BayObLG, NJW2000, 1649).Eine Zulassungspflichtigkeit ließe sich danach nur dannbegrün<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>m Gesetz ein allgemeiner Gr<strong>und</strong>satz zuentnehmen wäre, dass eine Kapitalgesellschaft o<strong>de</strong>r sonstigeKooperation, <strong>de</strong>ren Unternehmensgegenstand sich auch aufanwaltliche Tätigkeiten erstreckt, auch dann <strong>de</strong>r Zulassungbedarf, wenn diese Tätigkeit faktisch durch zugelassene RAewahrgenommen wird. Für eine <strong>de</strong>rart weitgehen<strong>de</strong> Annahme,die auf eine richterliche Rechtsfortbildung hinausliefe, bietetdas Gesetz nach Auffassung <strong>de</strong>s Senats keine hinreichen<strong>de</strong>nAnsatzpunkte. Allerdings gelten auch im Bereich gr<strong>und</strong>rechtlicherGesetzesvorbehalte die allgemeinen Rechtsanwendungsregeln,so dass auch eine richterliche Rechtsfortbildung nichtschlechthin ausgeschlossen ist (BVerfG, NJW 1990, 1593 ff.;2000, 3635 ff.; 2002, 2937 ff.). Gera<strong>de</strong> für unter Art. 12 Abs. 1Satz 2 GG fallen<strong>de</strong> Berufszugangsregelungen gilt jedoch, dass<strong>de</strong>m Gesetzgeber die Entscheidung vorbehalten ist, unter welchenVoraussetzungen welche Gemeinschaftsgüter eine Einschränkung<strong>de</strong>r Berufsfreiheit rechtfertigen sollen (BVerfG,NJW 1983, 1535, 1537). Dabei macht es aus Sicht <strong>de</strong>s Senatsfür die Zulässigkeit <strong>de</strong>r Rechtsfortbildung einen erheblichenUnterschied, ob es um die bloße Ausgestaltung <strong>de</strong>r (fakultativen)Zulassung, die einem Gr<strong>und</strong>recht angesichts unklarerGesetzeslage zu mehr Geltung in <strong>de</strong>r Praxis verhelfen soll, o<strong>de</strong>rum die Schaffung rechtlicher Hin<strong>de</strong>rnisse für die Gr<strong>und</strong>rechtswahrnehmunggeht (vgl. hierzu BGH, NJW 2003, 1588, 1592).Kein Bedürfnis fürrichterliche RechtsfortbildungKeine ZulassungspflichtJe<strong>de</strong>nfalls soweit <strong>de</strong>r zuletztgenannte Problemkreis betroffenist, ist eine richterliche Rechtsfortbildungallenfalls zulässig,soweit sich <strong>de</strong>m Gesetz einunabweisbares Bedürfnis hierfür entnehmen lässt (BGH,a.a.O.). Dieses vermag <strong>de</strong>r Senat nicht zu erkennen.Die Vorschriften <strong>de</strong>r BRAO dienen, soweit sie Beschränkungen<strong>de</strong>r Berufsfreiheit enthalten, insbeson<strong>de</strong>re also soweit sie dieanwaltliche Tätigkeit von einer vorherigen Zulassung abhängigmachen, <strong>de</strong>r Sicherung <strong>de</strong>r Unabhängigkeit <strong>und</strong> Qualität <strong>de</strong>rRechtsberatung <strong>und</strong> Vertretung im Interesse <strong>de</strong>s rechtsuchen<strong>de</strong>nPublikums <strong>und</strong> hiermit einhergehend die Funktionsfähigkeit<strong>de</strong>r Rechtspflege. Insoweit han<strong>de</strong>lt es sich um be<strong>de</strong>utsameRechtsgüter von teilweise verfassungsrechtlichem Rang, die beiBeachtung <strong>de</strong>s Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satzes Einschränkungen<strong>de</strong>r Berufsfreiheit rechtfertigen können. Ob diese jedochdie Annahme einer allgemeinen Zulassungspflichtigkeit füreine Kapitalgesellschaft, die ohnehin nur durch bereits zugelasseneRAe tätig wer<strong>de</strong>n soll, im Wege richterlicher Rechtsfortbildungrechtfertigen, kann nur unter Berücksichtigung aller rechtlichen<strong>und</strong> tatsächlichen Rahmenbedingungen entschie<strong>de</strong>nwer<strong>de</strong>n.


292 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 6/2006Weitere berufsrechtliche RechtsprechungInsoweit entspricht es allerdings <strong>de</strong>r erkennbaren Einschätzung<strong>de</strong>s Gesetzgebers, dass die Berufstätigkeit von Anwälten im Rahmeneiner Kapitalgesellschaft spezifische Gefahren für die Unabhängigkeit<strong>de</strong>r anwaltlichen Tätigkeit begrün<strong>de</strong>t (vgl. BT-Drucks.13/9820, 11 sub II.). Von vorneherein nicht tangiert ist mithin <strong>de</strong>rGesichtspunkt <strong>de</strong>r Qualität <strong>de</strong>r Rechtsberatung, da dieser nach<strong>de</strong>m Gesetz durch die Zulassungsvoraussetzung <strong>de</strong>s § 4 BRAOfür die Person <strong>de</strong>s einzelnen Anwalts gewährleistet wird.Soweit es um die Beurteilung geht, inwieweit ein unabweisbaresBedürfnis für eine Zulassungspflicht <strong>de</strong>rartiger Kapitalgesellschaftenals Voraussetzungen für eine richterliche Rechtsfortbildungbesteht, muss weiter berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, dass –je<strong>de</strong>nfalls nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r BGH durch <strong>de</strong>n Beschl. v. 10.1.2005die Zulassungsmöglichkeit eröffnet hat – in einem be<strong>de</strong>utsamenBereich anwaltlicher Tätigkeit ein mittelbarer Zulassungszwangbesteht.Die Postulationsfähigkeit <strong>de</strong>rAnwaltsgesellschaft selbst, <strong>und</strong>damit ein wesentlicher Teil ihreswirtschaftlichen Sinns, ist nämlichprozessrechtlich an dieZulassung geknüpft, §§ 78 ZPO, 67 VwGO, 11 ArbGG, 62aFGO (vgl. hierzu BFH, NJW 2004, 1974, 1975; GmbHR 2004,1105; Beschl. v. 1.12.2004 – XI B 102/04, zitiert nach juris;Henssler, a.a.O.; Kilian, a.a.O.). Soweit also eine Anwalts-Aktiengesellschaftdas gesamte Spektrum anwaltlicher Tätigkeitab<strong>de</strong>cken will, wird sie sich auf das durch <strong>de</strong>n BGH eröffneteZulassungsverfahren einlassen müssen.Bei <strong>de</strong>r Einschätzung <strong>de</strong>r Gefahren, die von <strong>de</strong>r (rechtsberaten<strong>de</strong>n)Tätigkeit einer Anwalts-Aktiengesellschaft ausgehen können,ist schließlich zu berücksichtigen, dass die für die Gesellschafttätig wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n RAe ihrerseits <strong>de</strong>n gesetzlichen Berufspflichtennach <strong>de</strong>r BRAO unterliegen, so dass je<strong>de</strong>nfalls einberufsrechtliches Einschreiten gegen Fehlentwicklungen innerhalbeiner nicht zugelassenen Anwalts-Aktiengesellschaft möglichbleibt.Bei zusammenfassen<strong>de</strong>r Würdigung <strong>de</strong>r vorgenannten Aspekteerscheinen <strong>de</strong>m Senat die Gefahren, die von <strong>de</strong>r Tätigkeit einernicht zugelassenen Anwalts-Aktiengesellschaft ausgehen können,nicht als <strong>de</strong>rart gravierend, dass es sich rechtfertigen ließe,eine allgemeine Zulassungspflicht ohne hinreichend klaregesetzliche Gr<strong>und</strong>lage im Wege richterlicher Rechtsfortbildungzu begrün<strong>de</strong>n. Mithin ist die Beteiligte auch nicht gem. § 37Abs. 4 Nr. 5 AktG gehalten, mit <strong>de</strong>m Eintragungsantrag eineZulassung zur Anwaltschaft vorzulegen.Da die Vorinstanzen ihre Entscheidungen allein auf <strong>de</strong>nGesichtspunkt <strong>de</strong>s § 37 Abs. 4 Nr. 5 AktG, also die Formalien<strong>de</strong>r Anmeldung gestützt haben, hat <strong>de</strong>r Senat von <strong>de</strong>r MöglichkeitGebrauch gemacht, die Sache unter Aufhebung <strong>de</strong>r Entscheidungenan das AG zurückzuverweisen. Für <strong>de</strong>ssen weiteresVerfahren weist <strong>de</strong>r Senat ohne Präjudiz auf Folgen<strong>de</strong>s hin:Durch das Registergericht sind nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 38 AktGdie allgemeinen Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen. Bei <strong>de</strong>rPrüfung <strong>de</strong>r Ordnungsgemäßheit <strong>de</strong>r Anmeldung (§ 38 Abs. 1AktG i.V.m. § 37 Abs. 4 AktG) kann <strong>und</strong> muss daher geprüftwer<strong>de</strong>n, ob die Satzung sicherstellt, dass rechtsberaten<strong>de</strong> Tätigkeitnur durch zugelassene RAe ausgeübt wird, da an<strong>de</strong>rnfallseine Erlaubnis nach <strong>de</strong>m RBerG erfor<strong>de</strong>rlich sein kann (vgl.oben). Dies ist hier gewährleistet.Satzungsbestimmungensindnicht vom Registergerichtzu prüfenPostulationsfähigkeitist an die ZulassunggeknüpftNach Auffassung <strong>de</strong>s Senats hatdas Registergericht hingegennicht zu prüfen, ob die Satzungsbestimmungeninhaltlich <strong>de</strong>nKriterien genügen, die <strong>de</strong>r BGHals Zulassungsvoraussetzungenentwickelt hat. § 38 Abs. 3 AktG ermöglicht eine <strong>de</strong>rartigematerielle Prüfung nicht, da es, wie bereits dargelegt, keinegesetzliche Regelung <strong>de</strong>r Aktiengesellschaft mit anwaltlichemUnternehmensgegenstand gibt. Für eine Rechtsfortbildungsieht <strong>de</strong>r Senat aus <strong>de</strong>n o.g. Grün<strong>de</strong>n auch in diesem Zusammenhangkeine hinreichen<strong>de</strong> Gr<strong>und</strong>lage, <strong>und</strong> zwar in <strong>de</strong>mvorliegen<strong>de</strong>n Zusammenhang umso weniger, weil <strong>de</strong>r Gesetzgeberim Rahmen <strong>de</strong>s Gesetzgebungsverfahrens zu <strong>de</strong>n§§ 59c ff. BRAO zu erkennen gegeben hat, dass er die Registergerichtenicht als berufen ansieht, die berufsrechtlichenAspekte einer Kapitalgesellschaft zu überprüfen (BT-Drucks.13/9820, 11 sub I.).Die inhaltliche Überprüfung <strong>de</strong>rGesellschaftsstrukturen nach Überprüfung nurberufsrechtlichen Standards hat durch RAKndanach ausschließlich durch diedazu berufenen Organe <strong>und</strong> Gerichte <strong>de</strong>s anwaltlichen Berufsstandszu erfolgen. Eine ergänzen<strong>de</strong> Überprüfung <strong>de</strong>r Satzungsbestimmungenauf die Einhaltung berufsrechtlicher Min<strong>de</strong>ststandardsdurch das Registergericht erscheint nicht zwingendgeboten <strong>und</strong> wür<strong>de</strong> zu<strong>de</strong>m bei nicht o<strong>de</strong>r noch nicht zurRechtsanwaltschaft zugelassenen Aktiengesellschaften dieGefahr divergieren<strong>de</strong>r Entscheidungen zu <strong>de</strong>n Organen <strong>und</strong>Gerichten <strong>de</strong>s anwaltlichen Berufsstan<strong>de</strong>s begrün<strong>de</strong>n. DerSenat hat dabei berücksichtigt, dass das BayObLG in seinerbereits herangezogenen Entscheidung zur Anwalts-GmbH(NJW 1995, 199, 201) eine solche registergerichtliche Überprüfungfür erfor<strong>de</strong>rlich gehalten hat, solange <strong>de</strong>r GesetzgeberMin<strong>de</strong>stnormen für die Struktur <strong>de</strong>r GmbH zur Sicherung <strong>de</strong>sBerufsbil<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s freien unabhängigen RA noch nicht festgelegthabe. Diese Auffassung ist bezogen auf die Anwalts-GmbHinfolge <strong>de</strong>r im Jahre 1998 in das Gesetz eingefügten §§ 59c ff.BRAO überholt. Sie lässt sich nach Ansicht <strong>de</strong>s Senats in<strong>de</strong>ssenauch nicht übertragen auf die Anmeldung einer nicht o<strong>de</strong>rnoch nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Anwalts-Aktiengesellschaft.Maßgebend dafür ist, dass durch die Entscheidung<strong>de</strong>s BGH v. 10.1.2005 (NJW 2005, 1568) <strong>de</strong>r Weg zueiner Zulassung einer Aktiengesellschaft zur Rechtsanwaltschaftin Anlehnung an die §§ 59c ff. BRAO eröffnet wor<strong>de</strong>nist. Mag die Erwirkung einer solchen Zulassung für die Entstehung<strong>de</strong>r Gesellschaft durch Eintragung im Han<strong>de</strong>lsregister aus<strong>de</strong>n vorstehen<strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n auch nicht zwingend sein, so istdadurch <strong>de</strong>r Weg in die berufsrechtliche Überprüfung <strong>de</strong>rZulässigkeit <strong>de</strong>r Satzungsbestimmungen einer solchen Aktiengesellschaftgewiesen. Im Hinblick auf diese Entwicklungwür<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Senat eine Vorlagepflicht gem. § 28 Abs. 2 FGGnicht als gegeben ansehen, die im Rahmen <strong>de</strong>r vorstehen<strong>de</strong>rteilten nicht bin<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Hinweise für die weitere Entscheidungohnehin nicht begrün<strong>de</strong>t ist (BGH, NJW-RR 1998, 1457).Unzutreffen<strong>de</strong> Informationen eines Anwaltssuchdienstesüber anwaltliche ErstberatungskostenBGB § 241 Abs. 2, § 324*RAe können von einem Vertrag mit einem Anwaltssuchdienst,<strong>de</strong>r eine Werbeplattform für Anwälte im Internet betreibt, ohnevorherige Abmahnung nach §§ 324, 241 Abs. 2 BGB zurücktreten,wenn dieser Anbieter nicht unwesentliche, falsche gebührenrechtlicheInformationen in seinem Internetportal veröffentlicht<strong>und</strong> die Korrektur <strong>de</strong>r unrichtigen Angaben nach entsprechen<strong>de</strong>rBeanstandung durch die RAe zugesagt hat, ohne diese zeitnahvorzunehmen.AG Frankfurt am Main, Urt. v. 18.8.2006 – 32 C 399/06-22Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong>


BRAK-Mitt. 6/2006Aktuelle HinweiseXI(Fortsetzung von Seite VIII)<strong>und</strong> österreichischen Regelungen. Alswichtig stellte sich für alle Arbeitgeberheraus, dass für je<strong>de</strong>n Arbeitsplatz einAnfor<strong>de</strong>rungsprofil erstellt wer<strong>de</strong>n muss,also auch für einen ausländischenArbeitnehmer. Ein Verstoß hiergegen iststrafbewehrt <strong>und</strong> wird auch kontrolliert<strong>und</strong> geahn<strong>de</strong>t. Freie Arbeitsplätze müssenöffentlich ausgeschrieben wer<strong>de</strong>n.Die Reihe <strong>de</strong>r Vorträge wur<strong>de</strong> abgeschlossenmit <strong>de</strong>m Vortrag von RechtsanwältinMagdalena Iwanska. Auch hierwur<strong>de</strong> sowohl die Entsendung polnischerArbeitnehmer ins Ausland wieauch dieBeschäftigung von Auslän<strong>de</strong>rnin Polen dargestellt. Abger<strong>und</strong>et wur<strong>de</strong><strong>de</strong>r Vortrag mit einem Überblick überdas Sozialversicherungs- <strong>und</strong> Steuerrechtsowie einem Überblick über dievon Polen abgeschlossenen beson<strong>de</strong>renbilateralen Abkommen.Die Referate <strong>de</strong>r Tagung zeigten, dassdie dargestellten Län<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r EU die Personenfreizügigkeitbei Arbeitnehmernaufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>freiheiten <strong>de</strong>s EG-Vertrages mehr o<strong>de</strong>r weniger intensiv,jedoch großteils gleich umgesetzthaben. Dies gilt auch aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>s imRahmen <strong>de</strong>r Bilateralen Abkommen Izwischen <strong>de</strong>r EU <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Schweiz abgeschlossenenPersonenfreizügigkeitsabkommensfür das Verhältnis <strong>de</strong>r einzelnenEU-Staaten zur Schweiz sowiebetreffend Liechtenstein im Hinblick aufdas EWR-A.Die 36. DACH-Tagung ist vom 10.–12.5.2007 in St. Gallen geplant. WeitereInformationen unter www.dach-ra.<strong>de</strong>.RA Hermann Thebrath** Dr. Hermann Thebrath ist Rechtsanwalt<strong>und</strong> Notar <strong>und</strong> Fachanwalt für Steuerrechtin Schalksmühle.Veranstaltungsbericht überdie Jahreskonferenz <strong>de</strong>rDeutsch-Irischen Juristenvereinigunge.V. zum Thema„Is the European LabourMarket overregulated?“Die traditionelle Jahreskonferenz <strong>de</strong>rDeutsch-Irischen Juristenvereinigungfand in diesem Jahr am 1.September inLimerick statt. Nach <strong>de</strong>r Jahreskonferenz2005 zu ausgewählten Fragen <strong>de</strong>s europäischenVerfassungsvertrages, die inKooperation mit <strong>de</strong>m Irish Center forEuropean Law in Dublin abgehaltenwur<strong>de</strong>, konnte indiesem Jahr das Centerfor Irish-German Studies <strong>de</strong>r UniversitätLimerick als Kooperationspartner gewonnenwer<strong>de</strong>n. Die Zusammenarbeitmit <strong>de</strong>m Center for Irish-German Studies,welches die Stärkung <strong>und</strong> wissenschaftlicheAufarbeitung <strong>de</strong>r irisch-<strong>de</strong>utschenBeziehungen als Hauptzielsetzunghat, bot die beson<strong>de</strong>re Gelegenheit,auch dieLebens- <strong>und</strong> Arbeitsbedingungenin bei<strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn zu beleuchten<strong>und</strong> somit ein besseres Gesamtverständnisfür die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungensowohl in Irland alsauch inDeutschland zu gewinnen.Der erste Themenblock <strong>de</strong>r Konferenzbefasste sich mit <strong>de</strong>r Darstellung <strong>de</strong>s Arbeitsrechtsin Deutschland <strong>und</strong> Irland.Durch Maura Roe (William Fry Solicitors)auf irischer Seite <strong>und</strong> Lothar Köhl(Hoffmann Liebs Fritsch &Partner) auf<strong>de</strong>utscher Seite erfolgte zunächst ein interessanterVergleich <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Rechtssystemeaus Anwaltssicht, gefolgt vonErfahrungsberichten aus <strong>de</strong>r Unternehmenssichtdurch Oliver Tattan (VIVASHealth Insurance) <strong>und</strong> Dr. Frank Heisterkamp(CRH Europe). Die europäischePerspektive wur<strong>de</strong> sodann sehr eindrucksvollvon Judge Aindrias ÓCaoimh, Richter am Europäischen Gerichtshof,beschrieben. Anhand diverserFälle zeigte er die Entwicklung <strong>de</strong>s Arbeitsrechtsauf europäischer Ebene auf<strong>und</strong> erläuterte zugleich die Implikationenfür die Mitgliedstaaten. Im Anschlussdaran folgte einesehr lebhafteDiskussion, insbeson<strong>de</strong>re im Hinblickauf Arbeitnehmerrechte inDeutschland<strong>und</strong> Irland <strong>und</strong> die Weiterentwicklung<strong>de</strong>s Arbeitsrechts in Europa.Individual- <strong>und</strong> kollektivarbeitsrechtlicheAspekte bil<strong>de</strong>ten <strong>de</strong>n zweiten Themenblock<strong>de</strong>r Tagung. Im Anschluss aneine bemerkenswerte Bestandsaufnahmeüber die Lebens- <strong>und</strong> Arbeitssituationin Europa von Dr. Willy Buschak(European Fo<strong>und</strong>ation for the Improvementof Living and Working Conditions),folgten durch Heidi Lougheed (IrishBusiness and Employers Confe<strong>de</strong>ration)<strong>und</strong> Proinsias De Rossa, MdEP <strong>und</strong> frühereririscher Arbeits- <strong>und</strong> Sozialminister,sehr differenzieren<strong>de</strong> Stellungnahmenaus Arbeitnehmersicht bzw. ausSicht eines Parlamentariers. Dabeiwaren es nicht nur die juristischen Fakten,die für die zahlreichen Zuhörer von(Fortsetzung Seite XII)Sie können SyncFrame bereits ab 50,– Euro zzgl. MwSt. pro Monat <strong>und</strong> Nutzer inkl. Service <strong>und</strong> Updates mieten!Das Komplettsystem...XML<strong>Kanzlei</strong>-<strong>Informations</strong>- <strong>und</strong><strong>Abrechnungssystem</strong>Softwarefür Anwälte <strong>und</strong>Notariategrafisches32- <strong>und</strong> 64-Bit-Client-Server-Datenbanksystemfür Windows <strong>und</strong>MacAkten- <strong>und</strong>Beteiligtenverwaltung,KollisionsprüfungTermin-/Fristen- <strong>und</strong>Wie<strong>de</strong>rvorlagenverwaltungZeitwirtschaft<strong>und</strong>Zeitmanagement,ProjektverwaltungPersonalzeiterfassung sowiePersonalzeitüberwachungMarken- <strong>und</strong>GeschmacksmusterverwaltungZwangsvollstreckung <strong>und</strong>For<strong>de</strong>rungsabrechnungBRAGO/RVG-<strong>Abrechnungssystem</strong>mit autom. FakturierungUrk<strong>und</strong>en- <strong>und</strong>An<strong>de</strong>rkontenverwaltungincl. Festgel<strong>de</strong>rKOSTO-<strong>Abrechnungssystem</strong>mit autom. FakturierungBuchhaltung mit offenerPostenverwaltung <strong>und</strong>KostenstellenKreditorensystem mit Banken-Clearing,Soll-Ist-VergleichBüromaterial-,Literatur- <strong>und</strong>Anlagenverwaltung Textintegration (Office 2000/XP/2003),Dokumentenmanagementsystem(DMS)Überörtliche Anbindung viaISDN/GSM/UMTS über VPN möglichElektronische Signatur <strong>und</strong>Zeitstempelüber SignaturportalSyncLine GmbHinfo@syncframe.<strong>de</strong> www.syncframe.<strong>de</strong>E leonor enstra ße 12 8552 5 2 Mainz - KastelT el: ( 061 3 4) 6 4 0 490Fax : ( 061 3 4) 6 4 0 491


XIIAktuelle HinweiseBRAK-Mitt. 6/2006(Fortsetzung von Seite XI)Interesse waren, son<strong>de</strong>rn ebenso dievielfältigen soziologischen Gesichtspunkte,die gera<strong>de</strong> im Arbeitsrecht vongroßer Be<strong>de</strong>utung sind. Auch indiesemThemenblock sorgten die Referentendurch hochkarätige Vorträge für eineangeregte Folgediskussion. Insbeson<strong>de</strong>re<strong>de</strong>r Ausblick in die Zukunft unterBerücksichtigung <strong>de</strong>s globalen Wettbewerbswarf beim Publikum zahlreicheFragen auf <strong>und</strong> führte zu einer kritischenAuseinan<strong>de</strong>rsetzung zur Wettbewerbsfähigkeit<strong>de</strong>s europäischen Arbeitsrechts.Den Abschluss <strong>de</strong>r Jahrestagung bil<strong>de</strong>tenzwei facettenreiche Vorträge von Dr.Eckhard Lübkemeier, ehemals stellv.Europaabteilungsleiter im B<strong>und</strong>eskanzleramt,<strong>und</strong> Senator Dr. Martin Mansergh,langjähriger enger Berater mehrereririscher Regierungschefs, die einenAusblick auf <strong>und</strong> die Anfor<strong>de</strong>rungen andie europäische Ratspräsi<strong>de</strong>ntschaftDeutschlands im ersten Halbjahr 2007gaben.Neben höchst interessanten Fachvorträgen<strong>und</strong> Diskussionen gab es auch indiesem Jahr einen Empfang durch <strong>de</strong>n<strong>de</strong>utschen Botschafter in Irland ChristianFrie<strong>de</strong>mann Pauls, <strong>de</strong>r damit die Traditionseines Vorgängers Dr. GottfriedHaas fortsetzte. Begleitet wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>rEmpfang durch einensehr informativenVortrag von Dr. Martin Selmayr, Sprechervon EU-Kommissarin VivianeReding, zum Thema „Freizügigkeit <strong>de</strong>rArbeitnehmer in Europa <strong>und</strong> Restriktionendurch <strong>de</strong>n Kampf gegen Terrorismus“.Für weitere Informationen über die Konferenzsowie zur Deutsch-Irischen Juristenvereinigunge.V. steht <strong>de</strong>r Vorstandgerne zur Verfügung (vorstand@<strong>de</strong>utschirische-juristen.<strong>de</strong>).Kontakt: Elmar Conrads-Hassel (Präsi<strong>de</strong>nt):02 28-22 11 18; Frank Dornseifer(Vizepräsi<strong>de</strong>nt): 02 28-2 273669„Schmuck“ für Juristen. O<strong>de</strong>r: Die 10 Gebote für gutes Deutsch.Juristen<strong>de</strong>utsch ist unverständlich! O<strong>de</strong>r?Komplizierte Ausdrucksweisen führen oft zuMissverständnissen <strong>und</strong> kosten wertvolle Zeit.Dabei ist die Sprache für <strong>de</strong>n Juristen das wichtigsteArbeitsmittel. Ein Gr<strong>und</strong> mehr, sich klarauszudrücken. Denn wer das tut, hat einengroßen Vorteil: Er wird sofort verstan<strong>de</strong>n! Dasseine klare Sprache für je<strong>de</strong>n erlernbar ist,wird mit diesem kleinen Band einleuchtend<strong>de</strong>monstriert.Der Autor Michael Schmuck, Rechtsanwalt,www.otto-schmidt.<strong>de</strong>Journalist <strong>und</strong> Dozent für „Deutsch fürJuristen“, zeigt anhand von einprägsamenBeispielen <strong>und</strong> Übungen, wie Sie “Juristen-Deutsch“ in verständliches, klares Deutschumwan<strong>de</strong>ln können. 10 Gebote mit <strong>de</strong>n wichtigstenSprachregeln helfen Ihnen, verschachtelteSatzkonstruktionen aufzulösen <strong>und</strong> sich inZukunft kurz <strong>und</strong> bündig auszudrücken. Denn:Der beste Schmuck ist einfach gutes Deutsch.Bestellschein Fax (02 21) 9 37 38-943Ja, ich bestelle mit 14-tägigem Rückgaberecht Deutsch für Juristen von RA Michael Schmuck, 2. Auflage 2006, 72 Seiten, DIN A5, gbd. 19,80 2 [D],ISBN 3-504-64409-5✁_______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________Name Straße PLZ/ Ort_______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________Telefon Fax Datum / Unterschrift 4/06Bestellen Sie bei Ihrer Buchhandlung o<strong>de</strong>r beim Verlag Dr. Otto Schmidt · Postfach 51 10 26 · 50946 Köln


XIII2. überarbeitete Auflagebereits im Januar 2007Jetzt mit AGGNEUPrütting · Wegen · WeinreichPrütting/Wegen/WeinreichBGBKommentar2., überarbeitete Auflage 2007, ca. 3.300 Seiten, geb<strong>und</strong>en,Subskriptionspreis bis 3 Monate nach Erscheinen 3 89,-,danach 1 98,–Erscheint voraussichtlich Januar 2007KommentarAktualisiert <strong>und</strong> überarbeitet:Die 2. Auflage <strong>de</strong>s einbändigen Kommentars bringt auf ca. 3.300 Seitengriffig, prägnant <strong>und</strong> gut lesbar alle relevanten Probleme <strong>de</strong>s BürgerlichenGesetzbuchs auf <strong>de</strong>n Punkt. Er ergeht sich nicht in langen Literaturstreitigkeiten,son<strong>de</strong>rn besticht durch: • klare Systematik • praxisgerechte Auswertung<strong>de</strong>r maßgeblichen Rechtsprechung • Konzentration auf das Wesentliche• Lesbarkeit2. AuflageKommentiert wer<strong>de</strong>n alle Normen <strong>de</strong>s BGB sowie die Art. 1-46 EGBGB in<strong>de</strong>ren neuester Fassung.Zu<strong>de</strong>m berücksichtigt die Kommentierung <strong>de</strong>r 2. Auflage das „AllgemeineGleichbehandlungsgesetz” (AGG) sowie das Fö<strong>de</strong>ralismusreform-Begleitgesetz.Garanten für die Aktualität <strong>und</strong> Praxisbezogenheit <strong>de</strong>r Kommentierungbil<strong>de</strong>n die 53 hochkarätigen Autoren aus <strong>de</strong>n drei Hauptberufsgruppen<strong>de</strong>r Juristerei: Professoren, Richter <strong>und</strong> Anwälte. Dieses Autorenteam,eine ges<strong>und</strong>e Mischung aus erfahrenen <strong>und</strong> jungen engagierten Expertenhat es geschafft, einen völlig neuen Kommentar zu erstellen, <strong>de</strong>r sichnicht an althergebrachte Konventionen halten muss, son<strong>de</strong>rn auf <strong>de</strong>mneuesten Stand die Rechtsprechung <strong>und</strong> damit das, was <strong>de</strong>r Praktikerbraucht, wi<strong>de</strong>rspiegelt <strong>und</strong> erläutert.DIE JÄHRLICHE ERSCHEINUNGSWEISE garantiert HÖCHSTE AKTUALITÄT.Ergänzt wird <strong>de</strong>r Kommentar durch einen wöchentlich erscheinen<strong>de</strong>nOnline-Newsletter, <strong>de</strong>r alle wichtigen veröffentlichten aktuellen Entscheidungenim gesamten Zivilrecht praxisgerecht aufarbeitet.Zu beziehen über Ihre Buchhandlung o<strong>de</strong>r direkt beim Verlag.Bestellen Sie mit diesem Coupon per Fax o<strong>de</strong>r Brief versandkostenfrei innerhalb Deutschlands. Sie können IhreBestellung innerhalb von 2 Wochen ohne Angaben von Grün<strong>de</strong>n in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) o<strong>de</strong>rdurch Rücksendung <strong>de</strong>r Ware wi<strong>de</strong>rrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung<strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ware an die Wolters KluwerDeutschland GmbH, Hed<strong>de</strong>sdorfer Str. 31, 56564 Neuwied. Im Falle eines wirksamen Wi<strong>de</strong>rrufs o<strong>de</strong>r einerwirksamen Rückgabe sind die bei<strong>de</strong>rseits empfangenen Leistungen (Ware bzw. Kaufpreis) zurückzugewähren.Die Rücksendung ist für Sie in je<strong>de</strong>m Fall kostenfrei.Geschäftsführer: Dr. Ulrich Hermann · HRB 123576 München · DE 188836808Bitte ausschnei<strong>de</strong>n <strong>und</strong> einschicken.Bestellung bitte per Fax o<strong>de</strong>r per Post an:26563/001Fax (gebührenfrei): (0 800) 8018018Wolters Kluwer Deutschland GmbH • Nie<strong>de</strong>rlassung NeuwiedPostfach 2352 • 56513 Neuwied • Telefon 02631 801-2222www.luchterhand-fachverlag.<strong>de</strong> • E-Mail info@wolterskluwer.<strong>de</strong>______ Expl.Ich bestelle:Name / VornameStraße / HausnummerBGB – KommentarSubskriptionspreis 3 89,-, danach 1 98,-ISBN (10) 3-472-06781-0 • ISBN (13) 978-3-472-06781-8Luchterhan<strong>de</strong>ine Marke von Wolters Kluwer DeutschlandPLZ / OrtDatumUnterschrift


XIVVoilà! Hier ist <strong>de</strong>r neue Zöller.Sie brauchen ihn nur noch zu bestellen. Das Meisterwerk <strong>de</strong>r Prozessrechtsliteratur. In altbewährter Qualität,auf allerneuestem Stand. Mit noch mehr Inhalt, zum unverän<strong>de</strong>rten Preis. Zöller Zivilprozessordnung,26. Auflage, gbd. 154,80 € [D]. ISBN 10: 3-504-47015-1 · ISBN 13: 978-3-504-47015-9. Jetzt in IhrerBuchhandlung <strong>und</strong> bei www.<strong>de</strong>r-neue-zoeller.<strong>de</strong>


XVIMit Lutter/Hommelhoffgeht fast alles.www.otto-schmidt.<strong>de</strong>In diesem Kurzkommentar steht einfach alles drin. Das i<strong>de</strong>enreiche Werk ist zwar kompakt, lässt aber <strong>de</strong>nnoch nichts vermissen,weil es praxisgerecht gewichtet ist: Unstreitiges wird prägnant in aller Kürze abgehan<strong>de</strong>lt, offene Rechtsfragen wer<strong>de</strong>nmit Tiefgang diskutiert. Der Kommentar ist weit verbreitet, wird oft zitiert, die Meinung <strong>de</strong>r Autoren hat seit jeher überallGewicht. In <strong>de</strong>r neuen Auflage wur<strong>de</strong> vor allem die gesamte Rechtsprechung sorgfältig ausgewertet, die das GmbH-Rechtin <strong>de</strong>n letzten Jahren ja so sehr verän<strong>de</strong>rt hat. Mit diesem Standardwerk gehen Sie im GmbH-Recht je<strong>de</strong>nfalls nie unter.BESTELLSCHEINFax (02 21) 9 37 38-943✘Ich bestelle mit 14-tägigem Rückgaberecht Lutter/Hommelhoff GmbH-Gesetz16., neu bearbeitete <strong>und</strong> erweiterte Auflage 2004, 1.515 Seiten DIN A5, gbd. 109,– € [D].ISBN 3-504-32479-1NamePLZOrtStraßeDatum Unterschrift1/06Bestellen Sie bei Ihrer Buchhandlung o<strong>de</strong>r beim Verlag Dr. Otto Schmidt · Postfach 51 10 26 · 50946 Köln


XVIIEinfach klasse!Besser kann man dasnicht formulieren.Das Rechtsformularbuch. Die neueAuflage dieses Klassikers für mustergültigeRechtsgestaltung gibt Ihnenwie<strong>de</strong>r über 900 bewährte, vielfacherprobte Muster <strong>und</strong> Formulare aufaktuellem Stand an die Hand. Praxisgerechtin einem Band.Einführen<strong>de</strong>, musterbezogene Erläuterungenin je<strong>de</strong>m Kapitel helfenIhnen, sich auch in Rechtsgebietenschnell zurechtzufin<strong>de</strong>n, die Ihnennicht so geläufig sind, <strong>und</strong> ermöglichenIhnen in je<strong>de</strong>m Fall die perfekteAnpassung eines Musters an <strong>de</strong>nkonkreten Regelungssachverhalt.Die Autoren, eine gelungeneMischung erfahrener <strong>und</strong> versierterPraktiker aus allen relevanten Berufen,unterstützen Sie mit wertvollen15. Auflage2007Wurm/Wagner/Zartmann Das Rechtsformularbuch15., völlig neu bearbeitete Auflage 2007, rd.2.200 Seiten Lexikonformat, gbd., inkl. CD mit <strong>de</strong>nMustern 129,– [D].Praxistipps <strong>und</strong> hilfreichen Checklisten.Es gibt zahlreiche Kostenanmerkungen<strong>und</strong> Hinweise auf steuerlicheKonsequenzen. Kurzum –mit <strong>de</strong>m Rechtsformularbuch könnenalle arbeiten: Rechtsanwälte,Notare, Unternehmensjuristen,Steuerberater, Wirtschaftsprüfer.Über die mitgelieferte CD stehenIhnen die Muster <strong>und</strong> Formularenatürlich auch für <strong>de</strong>n individuellenEinsatz am PC zur Verfügung.Einfach, schnell <strong>und</strong> komfortabelkönnen sie verän<strong>de</strong>rt, bearbeitet<strong>und</strong> in Ihre eigenen Dateien übernommenwer<strong>de</strong>n.Das Rechtsformularbuch. Einfachklasse! Wie wär’s mit einer Leseprobe?www.otto-schmidt.<strong>de</strong>✘Bestellschein ausfüllen <strong>und</strong> faxen (02 21) 9 37 38-943Ja, ich bestelle mit 14-tägigem Rückgaberecht Wurm/Wagner/Zartmann Das Rechtsformularbuch 15. Auflage, inkl.CD mit <strong>de</strong>n Mustern 129,– € [D]. Erscheint im November. ISBN 10: 3-504-07008-0 · ISBN 13: 978-3-504-07008-3✁Name Straße PLZOrtTelefonFaxDatumUnterschrift9/06Bestellen Sie bei Ihrer Buchhandlung o<strong>de</strong>r beim Verlag Dr. Otto Schmidt · Postfach 51 10 26 · 50946 Köln


XVIIIEinerfür alles.Zum dritten Mal:Im MietrechtAnwalts erste Wahl.www.otto-schmidt.<strong>de</strong>Jetzt2. Auflage3. Auflage2006Der Arbeitsrecht Kommentar. Die großartige Gesamtkommentierung<strong>de</strong>s zersplitterten <strong>de</strong>utschen Arbeitsrechts, die gut <strong>und</strong> gerne eineganze Handbibliothek ersetzt. 39 renommierte Autoren ausAnwaltschaft, Wissenschaft <strong>und</strong> Rechtsprechung erläutern die für diePraxis zentralen Gesetze vollständig <strong>und</strong> umfassend. Alle übrigenVorschriften wer<strong>de</strong>n – entsprechend ihrer Relevanz – in Auszügenknapp kommentiert. Zu allem gibt es Beispiele, Praxistipps,Checklisten, Formulierungsvorschläge <strong>und</strong> tabellarische Übersichten.Nach <strong>de</strong>m großen Erfolg <strong>de</strong>r Erstauflage bringt Sie die Neuauflagewie<strong>de</strong>r r<strong>und</strong>um auf <strong>de</strong>n aktuellen Stand. Arbeitsrecht Kommentar.Damit fällt Ihnen die Bearbeitung <strong>de</strong>s arbeitsrechtlichen Mandats inje<strong>de</strong>m Fall viel leichter. Leseprobe? www.otto-schmidt.<strong>de</strong>Bestellschein Fax (02 21) 9 37 38-943Ja, ich bestelle mit 14-tägigem Rückgaberecht Henssler/Willemsen/Kalb (Hrsg.)Arbeitsrecht Kommentar Herausgegeben von Prof. Dr. Martin Henssler, RA Prof. Dr.Heinz Josef Willemsen <strong>und</strong> VizePräs. LAG Köln Dr. Heinz-Jürgen Kalb. 2. Auflage 2006,3.240 Seiten, gbd. 149,– € [D]. ISBN 10: 3-504-42658-6, ISBN 13: 978-3-504-42658-3✁Der große Erfolg dieses Handbuchs beruht auf seinem beson<strong>de</strong>renKonzept. Es behan<strong>de</strong>lt das gesamte Mietrecht aus <strong>de</strong>r Anwaltsperspektive<strong>und</strong> orientiert sich dabei konsequent am typischenGang <strong>de</strong>s Mandats. Vom ersten Gespräch bis zur Gebührenabrechnungwird Ihnen alles an die Hand gegeben, was Siebrauchen, um die Interessen Ihrer Klientel optimal durchzusetzen.In materieller wie in prozessualer Hinsicht. Ob als Vermieter- o<strong>de</strong>rMieteranwalt. Anwalts-Handbuch Mietrecht. Dritte Auflage. FürRechtsanwälte erste Wahl. Leseprobe? www.otto-schmidt.<strong>de</strong>Bestellschein Fax (02 21) 9 37 38-943Ja, ich bestelle mit 14-tägigem Rückgaberecht Lützenkirchen (Hrsg.) Anwalts-Handbuch Mietrecht Herausgegeben von RA Dr. Klaus Lützenkirchen. Bearbeitetvon 13 erfahrenen Praktikern imMietrecht. 3. Auflage 2006, rd. 2.100 Seiten Lexikonformat,gbd. 129,– € [D]. Erscheint im November 2006. ISBN 3-504-18049-8✁NameNameStraßeStraßePLZOrtPLZOrtDatumUnterschrift9/06Bestellen Sie bei Ihrer Buchhandlung o<strong>de</strong>r beim VerlagDr. Otto Schmidt · Postfach 51 10 26 · 50946 KölnDatumUnterschrift7/06Bestellen Sie bei Ihrer Buchhandlung o<strong>de</strong>r beim VerlagDr. Otto Schmidt · Postfach 51 10 26 · 50946 Köln


Das Beste ausbei<strong>de</strong>n Welten!Anwalt-SuchserviceSparen Sie mit Ihrem Online-Eintrag Zeit <strong>und</strong> Geld <strong>und</strong>vertrauen Sie <strong>de</strong>m Anwalt-Suchservice, <strong>de</strong>m Pionier <strong>de</strong>rAnwalt-Verzeichnisse.Profitieren auch Sie von unserer hervorragen<strong>de</strong>n Google-Platzierung sowie unseren kostenlosen Zusatzleistungen,wie z.B. <strong>de</strong>r Nutzung unseres Extranet, <strong>de</strong>n Recherchen imZR-Report <strong>und</strong> im Orts- <strong>und</strong> Gerichtsverzeichnis, <strong>de</strong>mAbonnement <strong>de</strong>r Zeitschrift Anwaltsreport <strong>und</strong> vielemmehr.anwalt24.<strong>de</strong>Mit <strong>de</strong>m Premium-Eintrag bei anwalt24.<strong>de</strong> präsentierenSie sich <strong>und</strong> Ihre <strong>Kanzlei</strong> potenziellen Klienten im bestenLicht. Die komfortable anwalt24.<strong>de</strong>-Suche führt Rechtssuchen<strong>de</strong>direkt zu Ihrem aussagestarken <strong>und</strong> umfangreichenProfil.Anwalt24.<strong>de</strong> ist einer <strong>de</strong>r News-Lieferanten von Google.Zeigen Sie Ihre Fachkompetenz <strong>und</strong> schreiben Sie Fachartikelfür Rechtssuchen<strong>de</strong> bei anwalt24.<strong>de</strong>! Bereits kurzeZeit später haben Sie die Leser auf Ihrer Seite <strong>und</strong> vielleichtauch bald in Ihrer <strong>Kanzlei</strong>.Profitieren Sie jetzt vom Kombi-Eintrag in zwei <strong>de</strong>r führen<strong>de</strong>n Anwaltsverzeichnissen!Buchen Sie jetzt unter www.anwalt-suchservice.<strong>de</strong>o<strong>de</strong>r www.anwalt24.<strong>de</strong> <strong>und</strong> sparen Sie bis zu 40%.anwalt24.<strong>de</strong> ist ein Service von:


RICHTIG diktierenDie Komplett-Diktierlösungfür je<strong>de</strong> <strong>Kanzlei</strong>RA-DIKTAT ist eine revolutionäreGemeinschaftsentwicklung vonRA-MICRO <strong>und</strong> <strong>de</strong>r SchwestergesellschaftDictaNet AG. Digitale Diktiersoftwarevon DictaNet ist bereits aufca. 15.000 Arbeitsplätzen in Europaerfolgreich im Einsatz.• Unabhängig vonRA-<strong>Kanzlei</strong>software einsetzbar• Kompatibel <strong>und</strong> kombinierbar mitDictaNet WF Workflow/DictaNet WFKompakt <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Diktierhardwareführen<strong>de</strong>r Hersteller• Optionales RA-DIKTAT DragonPlug-in für Spracherkennung• Beliebig erweiterbar für mehrereDiktanten <strong>und</strong> Schreibkräfte• RA-DIKTAT macht Sie mobil. Direktnach <strong>de</strong>m Diktat kann das Dokumentper E-Mail – auch von unterwegsaus – versen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>nRADiktatRA-MICRO1 Digitales HanddiktiergerätDictaNet DVR 3500 Recor<strong>de</strong>rKomplettlösungSoftware <strong>und</strong> HardwareKin<strong>de</strong>rleichteBedienungAlle 48 MonateAnspruch auf neue GeräteUNSCHLAGBAR PREISGÜNSTIG!RA-DIKTAT Diktantenarbeitsplatz**Inklusive1 RA-DIKTAT Recor<strong>de</strong>r Software-Lizenz <strong>und</strong>o<strong>de</strong>r1 DictaNet DictaMikeDiktiermikrofonRA-DIKTAT Schreibarbeitsplatz**Inklusive1 RA-DIKTAT Player Software-Lizenz <strong>und</strong>1 Digitales DictaNet Player SchreibsetLizenzpreis je Arbeitsplatz*RA-MICRO Info-Line: 0800-7264276nurRA-MICRO Software GmbHHausvogteiplatz 10 · 10117 Berlin(Spracherkennungssoftware Dragon ist im Lieferumfang enthalten)nur750,-zzgl. MwSt.zzgl. RA-DIKAL MwSt.KALKULIERTLizenzpreis je Arbeitsplatz*nur348,-zzgl. MwSt.RA-DIKAL KALKULIERT348,-RA-DIKAL KALKULIERTzzgl. MwSt.Lizenzpreis je Arbeitsplatz*RA-DIKTATDragon Plug-in* Alle Angebote dieses Werbemittels richten sich an Unternehmer. Alle Preise sind als Nettopreise ausgewiesen, zu <strong>de</strong>nen die Umsatzsteuer von <strong>de</strong>rzeit 16% noch hinzukommt. (Stand September 2006)Zzgl. Programmpflege für monatl. 2% <strong>de</strong>s Lizenzpreises. Min<strong>de</strong>stvertragslaufzeit 12 Monate.**Pro RA-DIKTAT Arbeitsplatzlizenz (Recor<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Player) können Sie zwischen DictaNet DictaMike Diktiermikrofon, DictaNet DVR 3500 Handdiktiergerät <strong>und</strong> DictaNet Schreibset wählen.www.ra-micro.<strong>de</strong>DeutschlandsMarktführer fürAnwaltssoftware

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!