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Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - brak-mitteilungen.de

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BRAK-Mitt. 6/2006 Pflichten <strong>und</strong> Haftung <strong>de</strong>s Anwalts 273Rechtsprechungsleitsätze<strong>und</strong> <strong>de</strong>n Verkehrsanwalt ggf. auf Unklarheiten <strong>und</strong> Wi<strong>de</strong>rsprüchehinzuweisen. Diese Verantwortung wird mit <strong>de</strong>m saloppenAusdruck „Stempelmandat“ nur unzureichend dargestellt. Zueiner unmittelbaren Kontaktaufnahme mit <strong>de</strong>m Mandanten ist<strong>de</strong>r Prozessanwalt jedoch nur ausnahmsweise dann verpflichtet,wenn sich ihm <strong>de</strong>r Eindruck aufdrängt, <strong>de</strong>r Verkehrsanwalterfülle seine Pflichten gegenüber <strong>de</strong>m Mandanten nicht ordnungsgemäß(BGH, NJW 1988, 1079).Im vorliegen<strong>de</strong>n Fall hatte <strong>de</strong>r Prozessanwalt vorgetragen, erhabe das Problem mit <strong>de</strong>m Verkehrsanwalt besprochen; dieserhabe ihm erklärt, es solle bewusst nur <strong>de</strong>r materielle Zukunftsscha<strong>de</strong>neingeklagt wer<strong>de</strong>n. Damit hat er sich auf einbeschränktes Mandat berufen. Die Darlegungs- <strong>und</strong> Beweislastfür ein unbeschränktes Mandat, das auch die Geltendmachung<strong>de</strong>s immateriellen Zukunftsscha<strong>de</strong>ns umfasst hätte, trägt <strong>de</strong>rMandant. Der BGH hat klargestellt, dass es keinen Erfahrungssatzfür ein unbeschränktes Mandat gibt, <strong>de</strong>r zu einer Beweislastumkehrführen könnte. An<strong>de</strong>rs sei dies nur bei <strong>de</strong>r Behauptungnachträglicher Einschränkungen eines zunächst unbeschränkterteilten Mandats (BGH, WM 1994, 1114). Die Sachewur<strong>de</strong> zur weiteren Verhandlung <strong>und</strong> ggf. Beweisaufnahmezurückverwiesen.Rechtsanwalt Holger GramsSicherster Weg bei MahnschreibenHat ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten einen Verzugsscha<strong>de</strong>nsersatzanspruchgeltend zu machen, stellt es eine Pflichtverletzungdar, wenn er es unterlässt, in <strong>de</strong>m Mahnschreiben eineAblehnungsandrohung auszusprechen. Er darf sich regelmäßignicht darauf verlassen, dass die Ablehnungsandrohung wegenInteressenwegfalls entbehrlich ist.BGH, Urt. v. 29.6.2006 – IX ZR 76/04, WM 2006, 2055Anmerkung:§ 326 BGB in <strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>r Schuldrechtsreform gelten<strong>de</strong>n Fassunghatte häufig zu Anwaltsfehlern geführt, sei es, dass nichtkorrekt unter Fristsetzung gemahnt o<strong>de</strong>r die Ablehnungsandrohungnicht korrekt ausgesprochen wur<strong>de</strong>, sei es, dass stattScha<strong>de</strong>nersatz wegen Nichterfüllung „lediglich“ <strong>de</strong>r Rücktrittvom Vertrag gewählt wur<strong>de</strong>. In allen Fällen lief <strong>de</strong>r Mandantspäter Gefahr, bestimmte Rechte zu verlieren. Häufig wur<strong>de</strong>ihm dies erst während <strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m anschließen<strong>de</strong>n Prozessvor Augen geführt. So war es auch vorliegend. Der Anwalthatte es verabsäumt, <strong>de</strong>m Mahnschreiben eine klare Ablehnungsandrohungbeizufügen. Zwar berief sich die Klägerin imVorprozess darauf, dass eine Ablehnungsandrohung wegenInteressenwegfalls entbehrlich gewesen sei <strong>und</strong> stützte dieScha<strong>de</strong>nersatzansprüche auch auf Verschul<strong>de</strong>n bei Vertragsschluss,drang mit diesen Argumenten aber letztlich nicht volldurch <strong>und</strong> musste einen Vergleich abschließen. Weitere Scha<strong>de</strong>nersatzansprüchesollten <strong>de</strong>shalb im Regressprozess gegendie beraten<strong>de</strong>n <strong>und</strong> im Prozess agieren<strong>de</strong>n Anwälte durchgesetztwer<strong>de</strong>n. Dort unterlag die Klägerin in <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n erstenInstanzen, im Berufungsurteil wur<strong>de</strong> darauf abgestellt, dass tatsächlichein Interessenwegfall vorlag <strong>und</strong> daher keine Pflichtverletzungfestgestellt wer<strong>de</strong>n könne. Der BGH hob das Urteilauf <strong>und</strong> verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.Die Formulierung einer <strong>de</strong>utlichen Ablehnungsandrohunghätte <strong>de</strong>r Mandantin absolut keine Nachteile gebracht, aberalle Rechte erhalten. Selbst wenn die Auffassung <strong>de</strong>s Gerichtsim Vorprozess im Ergebnis nicht korrekt gewesen sein sollte,hätte es überhaupt keiner Diskussion über einen Interessenwegfall,für <strong>de</strong>n die Klägerin noch dazu darlegungs- <strong>und</strong>beweisbelastet war, gegeben. Es lag also auf <strong>de</strong>r Hand, dass dasgewählte Vorgehen nicht <strong>de</strong>n sichersten Weg für die Mandantindarstellte <strong>und</strong> allein auf diesen Umstand die Pflichtverletzunggegrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n konnte.Die Rechtslage nach <strong>de</strong>r Schuldrechtsmo<strong>de</strong>rnisierung dürftedie Haftungssituation im hier dargestellten Zusammenhangleicht entschärft haben. Dennoch sollte <strong>de</strong>r gewissenhafteAnwalt bei <strong>de</strong>r Abfassung von solchen verzugsbegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nSchreiben o<strong>de</strong>r auch <strong>de</strong>r Ausübung von Gestaltungsrechtensorgfältig vorgehen. Insbeson<strong>de</strong>re im Baurecht (VOB/B !) sindhäufig Weichenstellungen im Vorfeld zu beachten, die im Prozessnicht o<strong>de</strong>r nur schwer zu än<strong>de</strong>rn sind <strong>und</strong> zu Rechtsverlustenbeim Mandanten führen können.Rechtsanwalt Bertin ChabFristenSorgfaltspflichten bei FristverlängerungsanträgenBei Fristverlängerungsanträgen darf die neue Frist bis zum Eingang<strong>de</strong>r stattgeben<strong>de</strong>n gerichtlichen Verfügung noch nicht alsendgültig eingetragen wer<strong>de</strong>n. Ggf. muss bei Ausbleiben einerVerfügung Nachfrage bei Gericht gehalten wer<strong>de</strong>n. (eigener Leitsatz)BGH, Beschl. v. 20.6.2006 – VI ZB 14/06Anmerkung:Auf Antrag <strong>de</strong>s Anwalts wur<strong>de</strong> die Frist zur Berufungsbegründungvom Gericht verlängert, allerdings nur um einen kürzerenZeitraum als beantragt. Die Berufungsbegründung ging erst amTag <strong>de</strong>s vom Anwalt beantragten Zeitpunkts bei Gericht ein.Der Anwalt machte durch ei<strong>de</strong>sstattliche Versicherungenzweier Mitarbeiterinnen glaubhaft, er habe die Verfügung <strong>de</strong>sGerichts nicht erhalten; er habe im Hinblick auf die ständigePraxis <strong>de</strong>s Gerichts darauf vertrauen dürfen, dass <strong>de</strong>m Verlängerungsantragohne Einschränkungen stattgegeben wer<strong>de</strong>.Das Berufungsgericht wies <strong>de</strong>n Wie<strong>de</strong>reinsetzungsantragzurück <strong>und</strong> verwarf die Berufung als unzulässig; <strong>de</strong>r BGH verwarfauch die dagegen gerichtete Rechtsbeschwer<strong>de</strong> als unzulässig.Zwar habe <strong>de</strong>r Anwalt zunächst auf eine antragsgemäßeFristverlängerung vertrauen dürfen; die Versäumung <strong>de</strong>r Fristberuhe jedoch auf mangelhafter <strong>Kanzlei</strong>organisation <strong>de</strong>sAnwalts <strong>und</strong> sei daher schuldhaft erfolgt.Bei Fristverlängerungsanträgen dürfe das neue, mutmaßlicheFristen<strong>de</strong> noch nicht als endgültig eingetragen wer<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rnmüsse bei Eingang <strong>de</strong>r gerichtlichen Verfügung nochmals überprüftwer<strong>de</strong>n. Bis dahin müsse die neue Frist als hypothetisch<strong>und</strong> damit vorläufig gekennzeichnet wer<strong>de</strong>n (BGH, NJW-RR1999, 1663; VersR 1984, 336). Bei Wie<strong>de</strong>rvorlage <strong>de</strong>r Akteaufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r ordnungsgemäß notierten Vorfrist hätte <strong>de</strong>rAnwalt, gera<strong>de</strong> weil er keine gerichtliche Verfügung erhaltenhatte, ggf. durch Nachfrage bei Gericht überprüfen müssen, ob<strong>de</strong>m Verlängerungsantrag stattgegeben wor<strong>de</strong>n war.Rechtsanwalt Holger GramsE-Mails verschwin<strong>de</strong>n nicht einfach1. Der Mandant, <strong>de</strong>r seinem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigteneinen Rechtsmittelauftrag mit E-Mail zuleitet, han<strong>de</strong>ltschuldhaft, wenn die E-Mail <strong>de</strong>n Rechtsanwalt wegen eines Eingabefehlersnicht erreicht (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschlussvom 4.10.2002 – 23 U 92/02)2. Legt <strong>de</strong>r Prozessbevollmächtigte in einem solchen Fall eineei<strong>de</strong>sstattliche Versicherung seiner zuständigen Mitarbeiterin vor,

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