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Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - brak-mitteilungen.de

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BRAK-Mitt. 6/2006 Aufsätze 259Deppert, Die Rechtsprechung <strong>de</strong>s Senats für Anwaltssachen <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esgerichtshofs im Jahre 200578 % <strong>de</strong>r Rechtsanwälte aus <strong>Kanzlei</strong>en, in <strong>de</strong>nen gewerblicheMandate einen Anteil von mehr als 50 % haben, sind gr<strong>und</strong>sätzlichnicht bereit, die Angebote <strong>de</strong>r Rechtsschutzversicherungenzu akzeptieren. Der Vergleichswert für <strong>Kanzlei</strong>en miteinem geringeren Anteil gewerblicher K<strong>und</strong>schaft (< 21 %)liegt bei 68 %.Projektteam: Prof. Dr. Christoph Hommerich, RADr.MatthiasKilian, Dipl.-Soz. Heike Jackmuth Mag. rer. publ., ThomasWolf, M.A. (Hommerich <strong>und</strong> Kilian sind Vorstän<strong>de</strong>,Jackmuth <strong>und</strong> Wolf sind wiss. Mitarbeiter <strong>de</strong>s Soldan Instituts.)Die Rechtsprechung <strong>de</strong>s Senats für Anwaltssachen<strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esgerichtshofs im Jahre 2005*Dr. Katharina Deppert, KarlsruheVorsitzen<strong>de</strong> Richterin am B<strong>und</strong>esgerichtshof a.D.Die Zahl <strong>de</strong>r zum Anwaltssenat <strong>de</strong>s BGH gelangten Verfahrenist weiter angestiegen. Im Jahre 2005 waren 131 Eingänge zuverzeichnen (120 Verwaltungsstreitverfahren <strong>und</strong> zehn Disziplinarsachen).Dabei bil<strong>de</strong>ten die Fälle <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs wegenVermögensverfalls weiterhin <strong>de</strong>n Hauptanteil <strong>de</strong>r Verfahren. 73<strong>de</strong>r im Jahre 2005 eingegangenen Verfahren betrafen <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rruf,ein Fall die Versagung <strong>de</strong>r Zulassung wegen Vermögensverfalls.Gegenüber <strong>de</strong>m Vorjahr be<strong>de</strong>utet dies eine Zunahme<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Vermögensverfall betreffen<strong>de</strong>n Verfahren umnahezu 50 %. 1I. Entscheidungen in Zulassungssachen1. Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Zulassung wegen Vermögensverfalls, § 14Abs.2Nr.7BRAOa) Vermögensverfall bei ungewisser Verwertung <strong>de</strong>s ImmobilienvermögensEs kommt immer wie<strong>de</strong>r vor, dass <strong>de</strong>r Rechtsanwalt gegen dasVorliegen eines Vermögensverfalls im Sinne <strong>de</strong>s § 14 Abs. 2Nr. 7 BRAO einwen<strong>de</strong>t, er verfüge über ausreichend Gr<strong>und</strong>besitz,bei <strong>de</strong>ssen Verwertung er die bestehen<strong>de</strong>n Verbindlichkeitentilgen könne. In zwei Fällen ging <strong>de</strong>r Senat <strong>de</strong>nnoch von einemVermögensverfall aus. In einem Fall begrün<strong>de</strong>te er dies damit,dass ungewiss war, ob die Zwangsversteigerung <strong>de</strong>sGr<strong>und</strong>besitzes <strong>de</strong>s Antragstellers zur Tilgung sämtlicher gegen<strong>de</strong>n Antragsteller bestehen<strong>de</strong>n For<strong>de</strong>rungen führen wür<strong>de</strong> (Beschl.v. 25.7.2005 – AnwZ [B] 43/04). In <strong>de</strong>m an<strong>de</strong>ren Fall wardie Antragstellerin zur Verwertung <strong>de</strong>s Immobilienvermögensersichtlich entwe<strong>de</strong>r nicht in <strong>de</strong>r Lage o<strong>de</strong>r je<strong>de</strong>nfalls nicht bereit(Beschl. v. 5.12.2005 – AnwZ [B] 54/04).b) Die Gefährdung <strong>de</strong>r Interessen <strong>de</strong>r Rechtsuchen<strong>de</strong>n bei einemin einer Einzelkanzlei angestellten RechtsanwaltMit <strong>de</strong>r Frage, ob die Interessen <strong>de</strong>r Rechtsuchen<strong>de</strong>n trotz <strong>de</strong>sVermögensverfalls <strong>de</strong>s Rechtsanwalts nach § 14 Abs. 2 Nr. 7BRAO ausnahmsweise nicht gefähr<strong>de</strong>t sind, hatte sich <strong>de</strong>r Senatauch im Jahre 2005 zu befassen. Unter an<strong>de</strong>rem machtendie Antragsteller geltend, eine Gefährdung <strong>de</strong>r Rechtsuchen<strong>de</strong>nsei ausgeschlossen weil sie sich in ihrem Anstellungsvertragzum Schutz <strong>de</strong>r Rechtsuchen<strong>de</strong>n Beschränkungen unterworfenhätten. Sie beriefen sich dabei auf <strong>de</strong>n Beschluss <strong>de</strong>s Senatsvom 18.10.2004 (AnwZ [B] 43/03, NJW 2005, 511, AnwBl.2005, 216, BRAK-Mitt. 2005, 86). Dort hatte <strong>de</strong>r Senat ange-* 1 Für die wertvolle Unterstützung danke ich Frau Richterin am LandgerichtDr. Rombach.nommen, dass durch <strong>de</strong>n Vermögensverfall die Interessen <strong>de</strong>rRechtsuchen<strong>de</strong>n ausnahmsweise nicht gefähr<strong>de</strong>t seien. Folgen<strong>de</strong>Umstän<strong>de</strong> waren dafür maßgebend: Der Antragsteller hatteseinen anwaltlichen Beruf bisher ohne Beanstandung ausgeübt.Den Insolvenzantrag hatte er selbst gestellt. Er war als angestellterAnwalt in einer größeren <strong>Kanzlei</strong> tätig. In <strong>de</strong>m Anstellungsvertragwar vereinbart, dass sein Name we<strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>mBriefkopf noch auf <strong>de</strong>m Praxisschild erschien, ferner dass Mandateim Auftrag <strong>und</strong> für Rechnung <strong>de</strong>r Sozietät abgeschlossenwer<strong>de</strong>n mussten <strong>und</strong> dass <strong>de</strong>r Antragsteller eigene Mandate<strong>und</strong> Zahlungen an die Sozietät nicht annehmen durfte. Wennes in Ausnahmefällen zu Barzahlungen kommen sollte, hatte<strong>de</strong>r Antragsteller entsprechend <strong>de</strong>r Übung <strong>de</strong>r Sozietät einenSozius <strong>und</strong> die Bürovorsteherin bzw. <strong>de</strong>ren Vertreterin hinzuzuziehen.Die Rechtsanwälte, die <strong>de</strong>n Anstellungsvertrag mit<strong>de</strong>m Antragsteller geschlossen haben, verpflichteten sich zu<strong>de</strong>mvertraglich, <strong>de</strong>n pfändbaren Teil <strong>de</strong>s Arbeitseinkommens<strong>de</strong>s Antragstellers an <strong>de</strong>n Insolvenzverwalter bzw. an einenvom Insolvenzgericht zu bestellen<strong>de</strong>n Treuhän<strong>de</strong>r abzuführen.Der Antragsteller <strong>und</strong> seine Arbeitgeber hatten sich ferner <strong>de</strong>rRechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verpflichtet, je<strong>de</strong>Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s geschlossenen Anstellungsvertrages <strong>und</strong> ein etwaigesEn<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Anstellungsverhältnisses unverzüglich mitzuteilen.Bei <strong>de</strong>r Sozietät, von <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Antragsteller angestelltwur<strong>de</strong>, han<strong>de</strong>lte es sich um eine angesehene <strong>Kanzlei</strong>, die bisherin keiner Weise zu Beanstandungen Anlass gegeben hatte.Mitentschei<strong>de</strong>nd für die Annahme einer fehlen<strong>de</strong>n Gefährdung<strong>de</strong>r Rechtsuchen<strong>de</strong>n war, dass eine Sozietät – an<strong>de</strong>rs als etwaeine Einzelkanzlei – die Gewähr dafür bietet, dass auch während<strong>de</strong>r Urlaubzeit o<strong>de</strong>r einer etwaigen Erkrankung eines Soziusdie Einhaltung <strong>de</strong>r vertraglichen Verpflichtungen <strong>de</strong>s Antragstellersüberwacht wer<strong>de</strong>n kann. Deshalb waren die sofortigenBeschwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Antragsteller, die in einer Einzelkanzleiangestellt waren <strong>und</strong> sich im Anstellungsvertrag teilweise ähnlichenBeschränkungen unterworfen hatten, ohne Erfolg (Beschl.v. 5.12.2005 – AnwZ [B] 13/05, AnwBl. 2006, 280;BRAK-Mitt. 2006, 81, vgl. dazu Römermann, AnwBl. 2006,237; Beschl. v. 5.12.2005 - AnwZ [B] 96/04 <strong>und</strong> AnwZ [B] 14/05, AnwBl. 2006, 281; vgl. auch Beschl. v. 27.9.2005 – AnwZ[B] 18/04).c) Die Gefährdung <strong>de</strong>r Rechtsuchen<strong>de</strong>n bei SelbstbeschränkungenDer Senat hielt an seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. Beschl.v. 14.2.2000 – AnwZ [B] 13/99; Beschl. v. 12.1.2004 –AnwZ [B] 17/03; Beschl. v. 18.10.2004 – AnwZ [B] 70/03,BRAK-Mitt. 2005, 27) fest, wonach nicht kontrollierbare, je<strong>de</strong>rzeitaufgebbare Selbstbeschränkungen <strong>de</strong>s Rechtsanwalts bei

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