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BRAK-Mitt. 6/2006 Aufsätze 263Deppert, Die Rechtsprechung <strong>de</strong>s Senats für Anwaltssachen <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esgerichtshofs im Jahre 2005mehr. Der Senat begrün<strong>de</strong>te dies mit Schutzerwägungen zugunsten<strong>de</strong>s rechtsuchen<strong>de</strong>n Publikums <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Bewerber umdie Zulassung beim Oberlan<strong>de</strong>sgericht. Der Senat wie<strong>de</strong>rholte<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Beschlüssen vom 12.1.2004 aufgestellten Gr<strong>und</strong>satz,wonach es zum Schutz <strong>de</strong>r rechtsuchen<strong>de</strong>n Bevölkerunggeboten ist, die Zulassung beim Oberlan<strong>de</strong>sgericht von einermehrjährigen Berufserfahrung als Rechtsanwalt abhängig zumachen (NJW 2004, 1455 f.).II.Entscheidungen in sonstigen Verwaltungsstreitverfahren1. Gestattung <strong>de</strong>r Führung von Fachanwaltsbezeichnungena) In seinem Beschluss vom 4.4.2005 (AnwZ [B] 19/04, BRAK-Mitt. 2005, 188) hat <strong>de</strong>r Senat die Verfassungsmäßigkeit <strong>de</strong>s§ 43c Abs. 1 Satz 3 BRAO bejaht (bestätigt durch BVerfG,BRAK-Mitt. 2005, 274). Nach dieser Bestimmung darf die Befugnis,eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen, nur für zweiRechtsgebiete erteilt wer<strong>de</strong>n. Der Senat sah hierin einen Eingriffin die Berufsausübungsfreiheit <strong>de</strong>s Rechtsanwalts, <strong>de</strong>rdurch Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Gemeinwohls gerechtfertigt, hierfür geeignet<strong>und</strong> auch erfor<strong>de</strong>rlich ist. Der Senat hob dabei <strong>de</strong>n Zweck <strong>de</strong>rBeschränkung <strong>de</strong>r Fachanwaltsbezeichnung auf zwei Fachgebietehervor, dass <strong>de</strong>r Rechtsanwalt auf diesen bei<strong>de</strong>n Fachgebietenvertieft tätig wird <strong>und</strong> damit die Qualitätsvorstellungen<strong>de</strong>r Öffentlichkeit erfüllt.b) Auch das Erfor<strong>de</strong>rnis <strong>de</strong>s § 5 Satz 1 FAO, dass die nachzuweisen<strong>de</strong>nbeson<strong>de</strong>ren praktischen Erfahrungen innerhalb <strong>de</strong>rletzten drei Jahre vor <strong>de</strong>r Antragstellung gesammelt sein müssen,hielt <strong>de</strong>r verfassungsrechtlichen Überprüfung durch <strong>de</strong>nSenat Stand (Beschl. v. 18.4. 2005 – AnwZ [B] 31/04, BRAK-Mitt. 2005, 187, AnwBl. 2005, 499). Praktische Erfahrungenkönnen, falls sie zu lange zurückliegen, auch „altern“. Dasrechtsuchen<strong>de</strong> Publikum darf erwarten, dass ein Rechtsanwalt,<strong>de</strong>m die Befugnis verliehen wird, sich als Fachanwalt auf einembestimmten Gebiet zu bezeichnen, sich auch mit seinen Erfahrungenauf <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r Zeit befin<strong>de</strong>t.c) In <strong>de</strong>m Beschluss vom 7.3.2005 (AnwZ [B] 11/04, BRAK-Mitt. 2005, 123 m. Anm. Offermann-Burckart) hatsich<strong>de</strong>rSenatmit <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen an die Ladung zum Fachgespräch,<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen an das Protokoll über das Gespräch <strong>und</strong><strong>de</strong>n zulässigen Prüfungsstoff befasst. Der Antragsteller begehrtedie Verleihung <strong>de</strong>r Fachanwaltsbezeichnung für das Arbeitsrecht.In einem vor <strong>de</strong>m AGH geschlossenen Vergleich hattesich die Kammer verpflichtet, <strong>de</strong>n Antragsteller zu einem Fachgesprächzu la<strong>de</strong>n. Die Ladung zum Fachgespräch enthielt <strong>de</strong>nHinweis, dass das Fachgespräch <strong>de</strong>n gesamten Bereich <strong>de</strong>s Arbeitsrechtszum Inhalt haben wird. Nach Durchführung <strong>de</strong>sFachgesprächs wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Antrag auf Verleihung <strong>de</strong>r Fachanwaltsbezeichnungzurückgewiesen, weil <strong>de</strong>r Antragsteller bei<strong>de</strong>r Erörterung arbeitsrechtlicher Sachverhalte <strong>und</strong> Fragen nichtgenügend praktische Erfahrungen auf <strong>de</strong>m gesamten Gebiet<strong>de</strong>s Arbeitsrechts nachgewiesen habe. Der AGH hat <strong>de</strong>n Bescheid<strong>de</strong>r Antragsgegnerin aufgehoben <strong>und</strong> diese verpflichtet,über <strong>de</strong>n Antrag auf Verleihung <strong>de</strong>r Fachanwaltsbezeichnungerneut zu entschei<strong>de</strong>n. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwer<strong>de</strong>hatte keinen Erfolg.Nach § 7 Abs. 2 FAO in <strong>de</strong>r bis zum 31.12.2002 gültigen <strong>und</strong>damit für <strong>de</strong>n zu entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Fall noch maßgeblichen Fassungsollen bei <strong>de</strong>r Ladung zum Fachgespräch Hinweise aufdie Bereiche gegeben wer<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Fachausschuss <strong>de</strong>nNachweis <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren theoretischen Kenntnisse <strong>und</strong> praktischenErfahrungen nicht als geführt ansieht. Der Senat ist entsprechendseiner früheren Rechtsprechung davon ausgegangen,dass <strong>de</strong>r zulässige Prüfungsstoff im Fachgespräch auf dieBereiche begrenzt ist, in <strong>de</strong>nen die eingereichten UnterlagenDefizite aufweisen (Beschl. v. 23.9.2002 – AnwZ [B] 40/01,BRAK-Mitt. 2003, 25). Der Senat hat in einem obiter dictumausgeführt, dass für § 7 FAO n.F. nichts an<strong>de</strong>res gelte, obwohldiese Bestimmung nicht ausdrücklich regelt, worauf sich dasFachgespräch beschränken soll. Dies wur<strong>de</strong> mit <strong>de</strong>r fortbestehen<strong>de</strong>nFunktion <strong>de</strong>s Fachgesprächs, lediglich die bei <strong>de</strong>r Prüfung<strong>de</strong>r Nachweise nach § 6 FAO festgestellten Defizite auszugleichen,begrün<strong>de</strong>t.Da <strong>de</strong>r Antragsteller durch die vorgelegte Fallliste <strong>de</strong>n Nachweisbeson<strong>de</strong>rer praktischer Erfahrung in Teilbereichen <strong>de</strong>s Arbeitsrechtsbereits erbracht hat, wäre das Fachgespräch auf diean<strong>de</strong>ren Teilbereiche zu beschränken gewesen. Da es in <strong>de</strong>rLadung zum Fachgespräch an einem entsprechen<strong>de</strong>n Hinweis<strong>und</strong> auch im Fachgespräch selbst an einer entsprechen<strong>de</strong>nStoffbegrenzung fehlte, waren sowohl die Ladung zum Fachgesprächals auch <strong>de</strong>ssen Durchführung rechtswidrig. Dies hattezur Folge, dass das rechtswidrig durchgeführte Fachgesprächnicht verwertet wer<strong>de</strong>n durfte.Der Senat wies für das weitere Verfahren darauf hin, dass <strong>de</strong>rAGHdieAnfor<strong>de</strong>rungenandasnach§7Abs.2Satz4FAOzuführen<strong>de</strong> Inhaltsprotokoll überspannt hat. Die Vorinstanz hatteentschie<strong>de</strong>n, es müsse sich aus <strong>de</strong>m Inhaltsprotokoll konkreterschließen, welche Fragen gestellt wor<strong>de</strong>n seien <strong>und</strong> wie sie<strong>de</strong>r Antragsteller beantwortet habe (AGH Rheinland-Pfalz,BRAK-Mitt. 2004, 131, 133). Eine so weitgehen<strong>de</strong> Dokumentation<strong>de</strong>s tatsächlichen Verlaufs ist – so <strong>de</strong>r Senat – aus verfassungsrechtlichenGrün<strong>de</strong>n nicht geboten.An<strong>de</strong>rs als <strong>de</strong>r AGH hat <strong>de</strong>r Senat ein Recht <strong>de</strong>s Antragstellersauf Stellungnahme zum negativen Votum <strong>de</strong>s Fachausschussesgegenüber <strong>de</strong>m Vorstand <strong>de</strong>r Antragstellerin abgelehnt. Diesgeschah unter Hinweis auf entsprechen<strong>de</strong> Rechtsprechung <strong>de</strong>sB<strong>und</strong>esverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 34, 47) <strong>und</strong> <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts(BVerwGE 92, 132).2. Die Zulässigkeit <strong>de</strong>r zweckgeb<strong>und</strong>enen Ausbildungsumlagefür die Finanzierung <strong>de</strong>r anwaltsbezogenen Ausbildungsabschnitte<strong>de</strong>r ReferendarausbildungGegenstand <strong>de</strong>r Entscheidung vom 18.4.2005 (AnwZ [B] 27/04, NJW 2005, 1710, BRAK-Mitt. 2005, 120 m. Anm. Dahns,AnwBl. 2005, 501) war ein Beschluss <strong>de</strong>r Rechtsanwaltskammer,<strong>de</strong>r für die Finanzierung <strong>de</strong>r anwaltsbezogenen Referendarausbildungeinezweckgeb<strong>und</strong>eneUmlagevon25EuroproJahr für je<strong>de</strong>s Kammermitglied vorsah. Der Antragsteller hattebeim Anwaltsgerichtshof beantragt, <strong>de</strong>n Beschluss in diesemPunkt für nichtig zu erklären. Zur Begründung hat er u.a. geltendgemacht, <strong>de</strong>r Beschluss sei unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften<strong>de</strong>r Satzung <strong>de</strong>r Antragstellerin zustan<strong>de</strong> gekommen.Im Übrigen hat er die Auffassung vertreten, dass esfür <strong>de</strong>n gefassten Umlagebeschluss an einer gesetzlichenGr<strong>und</strong>lage fehle. Durch die Umlage solle eine <strong>de</strong>r Antragsgegnerinnicht zugewiesene Aufgabe finanziert wer<strong>de</strong>n. Zu<strong>de</strong>mkönne es nicht Aufgabe <strong>de</strong>r Antragsgegnerin sein, durch eineZwangsabgabe (potentielle) Konkurrenten ihrer Mitglie<strong>de</strong>r zuför<strong>de</strong>rn. Der Anwaltsgerichtshof hatte <strong>de</strong>n Antrag zurückgewiesen.Dagegen richtete sich die – vom Anwaltsgerichtshof zugelassene– sofortige Beschwer<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Antragstellers, welche vomSenat zurückgewiesen wur<strong>de</strong>.Der Senat hielt zunächst <strong>de</strong>n mit einem Verstoß gegen die Satzungbegrün<strong>de</strong>ten Verfahrensfehler für unerheblich. Er begrün<strong>de</strong>tedies mit <strong>de</strong>r ständigen Rechtsprechung <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esgerichtshofs,wonach ein Satzungsverstoß als unerheblich behan<strong>de</strong>ltwer<strong>de</strong>n kann, wenn klar zutage liegt, dass <strong>de</strong>r Beschlussauch ohne <strong>de</strong>n Verstoß in gleicher Weise zustan<strong>de</strong> gekommenwäre, wenn also bei vernünftiger Beurteilung ausgeschlossenwer<strong>de</strong>n kann, dass <strong>de</strong>r Mangel das Ergebnis beeinflusst hat(vgl. BGHZ 49, 209, 211; 59, 369, 375/376; BGH, NJW 1998,684, 685).

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