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BRAK-Mitt. 6/2006 Aufsätze 265Quaas, Das Recht <strong>de</strong>r Fachanwaltschaften: aktueller Stand <strong>und</strong> Perspektiven – Teil 1schäftsführers ein Hinweis nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BRAO erteiltwor<strong>de</strong>n war.2. In seinem Beschluss vom 17.10.2005 (AnwSt [R] 11/04) hat<strong>de</strong>r Senat entschie<strong>de</strong>n, dass das Hinweisgebot nach § 56Abs. 1 Satz 3 BRAO je<strong>de</strong>nfalls nicht durch eine pauschale Bezugnahmeauf die Regelung <strong>de</strong>s § 56 Abs. 1 BRAO – ohne je<strong>de</strong>nHinweis auf das Bestehen eines Auskunftsverweigerungsrechts– erfüllt ist. Der Gesetzgeber hat gera<strong>de</strong> durch die Aufnahme<strong>de</strong>r Hinweispflicht in einer für Rechtsanwälte gelten<strong>de</strong>nberufsrechtlichen Bestimmung <strong>de</strong>utlich gemacht, es reichenicht aus, dass die Adressaten gr<strong>und</strong>sätzlich in <strong>de</strong>r Lage sind,ihre Rechte selbst zu ermitteln. Vielmehr muss ihnen durch <strong>de</strong>nin § 56 Abs. 1 Satz 3 BRAO vorgeschriebenen Hinweis zumin<strong>de</strong>stdie Existenz eines Auskunftsverweigerungsrechts klar vorAugen geführt wer<strong>de</strong>n. Allerdings hat <strong>de</strong>r Senat offen gelassen,ob mit <strong>de</strong>r überwiegen<strong>de</strong>n Auffassung weitergehend zu verlangenist, dass auf das Auskunftsverweigerungsrecht beschreibendmit Worten, möglichst mit <strong>de</strong>m Gesetzeswortlaut hingewiesenwer<strong>de</strong>n muss (Feuerich/Weyland, a.a.O. § 56 Rdnr. 35;Hartung in: Henssler/Prütting, a.a.O. § 56 Rdnr. 12; AGHNordrhein-Westfalen, BRAK-Mitt. 2000, 199; AGH Nie<strong>de</strong>rsachsen,BRAK-Mitt. 2002, 94).Das Recht <strong>de</strong>r Fachanwaltschaften: aktueller Stand <strong>und</strong> Perspektiven – Teil 1Rechtsanwalt Professor Dr. Michael Quaas, M.C.L.Richter am Anwaltssenat <strong>de</strong>s BGH– Fachanwalt für Verwaltungsrecht – Fachanwalt für Medizinrecht*I. VorbemerkungBevor wir uns <strong>de</strong>n rechtlichen <strong>und</strong> – im Hinblick auf die Perspektiven– auch <strong>de</strong>n rechtspolitischen Fragestellungen unseresThemas zuwen<strong>de</strong>n, macht es Sinn, sich mit einigen Fakten zubefassen, über die wir re<strong>de</strong>n. Wie je<strong>de</strong>rmann weiß, gibt es zuviele Rechtsanwälte, <strong>und</strong> die Zahlen steigen weiter bedrohlich.Zum 1.1.2006 waren 138.104 Kollegen zugelassen. Dies be<strong>de</strong>uteteine Steigerung um 4,18 % zum Vorjahr. 1 Das Wachstum<strong>de</strong>r Anwaltschaft stellt damit ein Masseproblem dar, dasinsbeson<strong>de</strong>re für viele jüngere Anwälte bereits zu Beginn ihreranwaltlichen Karriere zu einer Existenzbedrohung wird. Miteinem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen zwischen1.500,00 <strong>und</strong> 2.000,00 Euro lässt sich wirtschaftlichkaum überleben. 2Nach <strong>de</strong>r schlechten nun die gute Nachricht: Nicht nur dieZahl <strong>de</strong>r Anwälte, auch die <strong>de</strong>r Fachanwälte steigt kontinuierlich.Die Bezeichnung „Fachanwalt“ boomt. Zum 1.1.2006 haben16,54 % <strong>de</strong>r Rechtsanwälte, das ist nahezu je<strong>de</strong>r sechste,einen Fachanwaltstitel erworben. Vermehrt führen Rechtsanwältezwei Gebietsbezeichnungen. Mitursächlich für <strong>de</strong>n Anstiegist die ebenfalls stark zugenommene Ausweitung <strong>de</strong>rFachgebiete, für die Fachanwaltschaften bestehen. In <strong>de</strong>n letztendrei Jahren hat sich <strong>de</strong>ren Zahl mehr als verdoppelt. Gab esim Jahre 2004 noch acht Fachanwaltschaften (für das Steuer-,Verwaltungs-, Straf-, Familien-, Arbeits-, Sozial-, Insolvenz- <strong>und</strong>Versicherungsrecht), sind es zwischenzeitlich achtzehn (ergänztum die Fachanwaltschaften für das Miet- <strong>und</strong> Wohnungseigentumsrecht,das Bau- <strong>und</strong> Architektenrecht, Transport- <strong>und</strong>Speditionsrecht, Han<strong>de</strong>ls- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht, Verkehrsrecht,gewerblicher Rechtsschutz <strong>und</strong> Medizinrecht, Urheber<strong>und</strong>Medienrecht sowie das <strong>Informations</strong>technologierecht).Diese Zahlen belegen nicht nur die hohe Attraktivität, die <strong>de</strong>rFachanwaltstitel auf <strong>de</strong>n einzelnen Bewerber ausübt. Sie sindauch ein klares Indiz für <strong>de</strong>n Erfolg <strong>de</strong>s mit <strong>de</strong>r Fachanwaltschafterreichten Qualifizierungskonzepts. Der Fachanwaltstitelist ein Gütesiegel für Qualität. Er ist aber auch ein wichtiges* 1 Überarbeitete Fassung eines Vortrags auf einer Fortbildungsveranstaltung<strong>de</strong>s AGH Ba<strong>de</strong>n-Württemberg am 21.7.2006 in Karlsruhe.1 Vgl. BRAK-Mitt. 2006, 126.2 Nicht von ungefähr ist daher auch die Zahl <strong>de</strong>r Berufsabbrecher in<strong>de</strong>n ersten Jahren <strong>de</strong>r Zulassung weiterhin hoch, vgl. Kääb/Oberlan<strong>de</strong>r,BRAK-Mitt. 2006, 50.Marketinginstrument, mit <strong>de</strong>m sich <strong>de</strong>r einzelne Rechtsanwaltim immer bedrohlicher wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Konkurrenzkampf behauptenkann. Im Durchschnitt verfügt <strong>de</strong>r Fachanwalt über ein um20 bis 30 % höheres Einkommen gegenüber <strong>de</strong>m sog. „Allgemeinanwalt“.3 Entsprechend höher sind die St<strong>und</strong>ensätze, die –als fester St<strong>und</strong>ensatz – von 164,00 Euro (Familienrecht) bis220,00 Euro (Strafrecht) reichen. 4Der Fachanwalt ist ein Erfolgsmo<strong>de</strong>ll. Über kurz o<strong>de</strong>r lang wirdje<strong>de</strong>r dritte bis vierte Rechtsanwalt Fachanwalt sein. Dies kannnicht ohne Auswirkungen auf das Berufsbild <strong>de</strong>s Rechtanwaltesbleiben, <strong>de</strong>ssen Leitfigur nach wie vor in § 3 BRAO als <strong>de</strong>r „berufeneunabhängige Berater <strong>und</strong> Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten“umschrieben ist. Es droht eine Zersplitterung <strong>de</strong>sAnwaltsberufs. Zugleich be<strong>de</strong>utet dies das allmähliche Aus <strong>de</strong>s„Feld-, Wald- <strong>und</strong> Wiesenanwalts“ (FWW-Anwalt), also <strong>de</strong>s bereitsangesprochenen Allgemeinanwalts, <strong>de</strong>r über Jahrzehnteunser Berufsbild geprägt hat. Ihm wird in vielen Fällen lediglichdie Aufgabe eines „Hausanwalts“ nach <strong>de</strong>m Mo<strong>de</strong>ll <strong>de</strong>s Hausarztesverbleiben, <strong>de</strong>r – wenn es kompliziert wird – an <strong>de</strong>nSpezialisten verweist.II. Die Voraussetzungen für die Verleihung <strong>de</strong>r FachanwaltsbezeichnungNach § 43c BRAO kann einem Rechtsanwalt, <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>reKenntnisse <strong>und</strong> Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworbenhat, durch die für ihn zuständige Rechtsanwaltskammer die Befugnisverliehen wer<strong>de</strong>n, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen.Der Verleihung geht ein förmlich geregeltes Prüfverfahrenvoraus, das in § 43c Abs. 2 BRAO gesetzlich umschrieben ist.Damit ist Fachanwalt <strong>de</strong>r Rechtsanwalt, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Erwerb beson<strong>de</strong>rertheoretischer Kenntnisse <strong>und</strong> praktischer Erfahrungen ineinem förmlichen Verfahren nachgewiesen hat. Auf einen Nennergebracht ist Fachanwalt <strong>de</strong>r „geprüfte Spezialist“, <strong>de</strong>m seineherausgehobene Eignung in einem förmlichen Verfahren attestiertwur<strong>de</strong>. Er unterschei<strong>de</strong>t sich insoweit von <strong>de</strong>m selbst ernanntenSpezialisten, <strong>de</strong>r sich nach <strong>de</strong>r Neufassung <strong>de</strong>s § 7 <strong>de</strong>rBerufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) zwar als Spezialist3 Vgl. zu <strong>de</strong>n wirtschaftlichen Daten <strong>de</strong>s Einkommens bei <strong>de</strong>n einzelnenFachanwälten Hartung/Schermer, Anwaltliche Berufsordnung,3. Aufl. Einführung FAO, Rdnr. 64 ff.4 Vgl. Soldan Institut, St<strong>und</strong>ensätze <strong>de</strong>utscher Rechtsanwälte, AnwBl.2006, 473, 476.

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