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Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - brak-mitteilungen.de

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BRAK-Mitt. 6/2006 Aufsätze 247Ahlers, Rechtsprechen<strong>de</strong>, verwalten<strong>de</strong> <strong>und</strong> rechtsberaten<strong>de</strong> PraxisDie Einzelbegründung zu § 5a Abs. 3 Satz 1 lautet: „NachAbs. 3 Satz 1 haben die Inhalte <strong>de</strong>s Studiums die rechtsprechen<strong>de</strong>,verwalten<strong>de</strong> <strong>und</strong> rechtsberaten<strong>de</strong> Praxis zu berücksichtigen.In diesem Rahmen empfehlen sich beson<strong>de</strong>re Lehrveranstaltungenzur Einführung in die juristischen Berufe. DiePrüfungspraxis muss <strong>de</strong>r Gestaltung <strong>de</strong>s Studiums entsprechen.Wesentlich wird sein, dass auch für die verwalten<strong>de</strong> <strong>und</strong>rechtsberaten<strong>de</strong> Praxis angemessene Lehrveranstaltungen entwickeltwer<strong>de</strong>n <strong>und</strong> dass diese in <strong>de</strong>n Prüfungen ihren Nie<strong>de</strong>rschlagfin<strong>de</strong>n (S. 11). Es wird jedoch keine „Verpraxung“ <strong>de</strong>sStudiums <strong>und</strong> keine „Verwissenschaftlichung“ <strong>de</strong>r Praxis angestrebt(S. 11). Vielmehr soll die Juristenausbildung die Fähigkeitvermitteln, Rechtskenntnisse in <strong>de</strong>n typischen Arbeitsformen<strong>de</strong>r juristischen Berufe auf unterschiedliche Lebenssachverhalteanzuwen<strong>de</strong>n. Aufbauend auf <strong>de</strong>r Fähigkeit, rechtlich relevanteLebenssachverhalte zu ermitteln <strong>und</strong> zu sichten, muss <strong>de</strong>r Juristauf <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>lage methodisch geleisteten Vorgehens die fürdie Rechtsprechung <strong>und</strong> Verwaltung wesentlichen Entscheidungsformenebenso beherrschen wie die typischen Arbeitsformen<strong>de</strong>r rechtsberaten<strong>de</strong>n Berufe. Dazu gehören gleichrangigdie Fähigkeit, Konflikte, die aus bestimmten Lebenssachverhaltenentstan<strong>de</strong>n sind, durch Entscheidung o<strong>de</strong>r Vermittlung zuregeln o<strong>de</strong>r solche Regelungen vorzubereiten, <strong>und</strong> die Fähigkeit,künftige Lebenssachverhalte vorausschauend zu gestalten,um Konflikte zu vermei<strong>de</strong>n. (S. 8)“2. Dem ausdrücklichen Gebot an die Lehre zur Praxisberücksichtigunghatte das Gesetz ein solches für die Prüfungen in§ 5d DRiG nicht folgen lassen, was aber konsequent gewesenwäre. Erfahrungsgemäß wird nämlich we<strong>de</strong>r gelehrt noch gelernt,was nicht ausdrücklich Prüfungsstoff ist. Dieser Mangelist durch die am 1.7.2003 in Kraft getretene Ausbildungsreformbeseitigt wor<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>m Gebot <strong>de</strong>r Praxisberücksichtigungauch in <strong>de</strong>n universitären <strong>und</strong> staatlichen Prüfungen.Darüber hinaus ist nunmehr in Ziff. 9 <strong>de</strong>s § 73 Abs. 2 BRAObestimmt, dass es <strong>de</strong>m Vorstand <strong>de</strong>r Rechtsanwaltskammerobliegt, bei <strong>de</strong>r Ausbildung <strong>und</strong> Prüfung <strong>de</strong>r Studieren<strong>de</strong>nmitzuwirken <strong>und</strong> auch qualifizierte Prüfer vorzuschlagen sowiedie anwaltlichen Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r juristischen Prüfungsausschüsse(Ziff. 10).3. Ein weiterer Mangel <strong>de</strong>s Gesetzes besteht nach wie vor:We<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>m Gesetz selbst noch aus seiner Begründung lässtsich ein<strong>de</strong>utig feststellen, welche Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r in Ausbildung<strong>und</strong> Prüfung zu berücksichtigen<strong>de</strong>n „Praxis“ zukommt. Hierhilft die Empfehlung „beson<strong>de</strong>rer Lehrveranstaltungen zur Einführungin die juristischen Berufe“ nicht weiter, ebenso nichtdie nicht angestrebte „Verpraxung“ <strong>de</strong>s Studiums, <strong>und</strong> schließlichkann eine Definition <strong>de</strong>s „Praxisbezuges“ nicht daraus hergeleitetwer<strong>de</strong>n, dass „das Studium <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen eineswissenschaftlichen Ausbildungsgangs entsprechen <strong>und</strong> sichgleichermaßen an <strong>de</strong>n Bedürfnissen <strong>de</strong>r beruflichen Praxis orientieren“soll.Da alle Studieren<strong>de</strong>n einheitlich ausgebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, kann dieLehre <strong>de</strong>r Rechtsanwendung in <strong>de</strong>n einzelnen Rechtsgebieten<strong>und</strong> Gerichtszweigen nicht mit <strong>de</strong>r „Praxis“ <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nenjuristischen Berufe gemeint sein. Wer z.B. im Arbeitsrecht beruflichtätig ist, sollte im selben Umfang das Arbeitsrecht <strong>und</strong>seine Verfahrensvorschriften beherrschen, gleich welchem juristischenBeruf er dabei angehört. Es kann also auch nicht darumgehen, die verschie<strong>de</strong>nen juristischen Berufe zu beschreiben<strong>und</strong> etwaige Berufsaussichten darzustellen. Es ist zwar einRichter, <strong>de</strong>r Recht spricht, ein Rechtsanwalt o<strong>de</strong>r Notar, <strong>de</strong>r berät,<strong>und</strong> ein höherer Verwaltungsbeamter, <strong>de</strong>r verwaltet, abernicht <strong>de</strong>r Beruf ist es, son<strong>de</strong>rn die Berufsausübung, also das beruflicheHan<strong>de</strong>ln, in Rechtsprechung, Rechtsberatung <strong>und</strong> Verwaltung,was im Gegensatz zur Theorie die Praxis <strong>de</strong>r Rechtsprechung,Verwaltung <strong>und</strong> Rechtsberatung ausmacht, die imStudium <strong>und</strong> <strong>de</strong>n universitären <strong>und</strong> staatlichen Prüfungen zuberücksichtigen sind.4.a) Rechtsprechen<strong>de</strong> PraxisDer Richter ist unabhängig <strong>und</strong> muss <strong>de</strong>n Parteien <strong>de</strong>s Streitfallsgegenüber unbefangen <strong>und</strong> unparteiisch sein, was durch<strong>de</strong>n Rechtsbehelf <strong>de</strong>r Richterablehnung geschützt ist. Er hat dieihm vorgelegte Streitsache nach <strong>de</strong>n Verfahrensvorschriften zubehan<strong>de</strong>ln <strong>und</strong> dabei zunächst zu versuchen, zwischen <strong>de</strong>nParteien einen Vergleich herbeizuführen. Diese richterlicheAufgabe ist Rechtsberatung <strong>und</strong> Rechtsgestaltung, <strong>de</strong>r das Gesetz<strong>de</strong>n Vorzug vor <strong>de</strong>r Streitentscheidung einräumt. GegenFehlentscheidungen gibt es Rechtsmittel, ferner ist die Zuständigkeit<strong>und</strong> die Zusammensetzung <strong>de</strong>r Spruchkörper vorgeschrieben,ebenso Beför<strong>de</strong>rungsmöglichkeiten <strong>de</strong>r Richter <strong>und</strong>ihre Anstellung auf Lebenszeit.Im Strafverfahren wirkt <strong>de</strong>r Staatsanwalt mit, <strong>de</strong>r im Gegensatzzum Richter weisungsgeb<strong>und</strong>en ist. Es empfiehlt sich jedoch,Aufgabenstellung <strong>und</strong> Arbeitsweise <strong>de</strong>s Staatsanwalts im Zusammenhangmit <strong>de</strong>r Strafverteidigung zu behan<strong>de</strong>ln <strong>und</strong> <strong>de</strong>nStrafprozess auch aus <strong>de</strong>r Sicht <strong>de</strong>s Verteidigers darzustellen.b) Verwalten<strong>de</strong> PraxisWie bei <strong>de</strong>r Justiz die Gerichtszweige auf <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nenRechtsgebieten beruhen, richtet sich die unterschiedliche Verwaltungspraxisnach <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Rechtsgebieten. Esgibt also keine einheitliche verwalten<strong>de</strong> Praxis, son<strong>de</strong>rn dieseist jeweils darzustellen nach <strong>de</strong>n unterschiedlichen Aufgaben,Erfor<strong>de</strong>rnissen <strong>und</strong> Zuständigkeiten <strong>de</strong>s einzelnen Verwaltungszweiges,entsprechend differenziert sind auch die Laufbahnbestimmungensowie die Zuständigkeiten. Allerdings strebt dieVerwaltung jetzt häufiger statt Streitsentscheidung Rechtsberatung<strong>und</strong> -gestaltung zur Lösung verwaltungsrechtlicher Streitigkeitenan.c) Rechtsberaten<strong>de</strong> PraxisGr<strong>und</strong>verschie<strong>de</strong>n hat sich in <strong>de</strong>n letzten 20 Jahren die rechtsberaten<strong>de</strong>Praxis entwickelt; am 1.1.1984 waren 44.526Rechtsanwälte <strong>und</strong> Rechtsanwältinnen zugelassen, am1.1.2006 sind es 138.131. Neben <strong>de</strong>r ganz überwiegen<strong>de</strong>nZahl von Einzelanwälten gab es damals auch schon Sozietäten,selten aber größere. Jetzt gibt es viele größere auch überörtlicheSozietäten <strong>und</strong> eine größere Zahl internationaler Großkanzleiensowie verschie<strong>de</strong>nartige Kooperationen. Die örtlicheBindung <strong>de</strong>r Rechtsanwälte an <strong>de</strong>n Gerichtsbezirk <strong>de</strong>r Zulassungist weggefallen, ebenso die beson<strong>de</strong>re Zulassung zumOLG, nur die beim BGH besteht noch. Ferner ist eine Vielzahlvon Anwälten nicht mehr forensisch tätig, <strong>und</strong> wir haben jetzt16 Fachanwaltschaften, die nur verliehen wer<strong>de</strong>n, wenn nebenentsprechen<strong>de</strong>n theoretischen Kenntnissen mehrjährige praktischeErfahrung als Rechtsanwalt auf <strong>de</strong>m Sachgebiet nachgewiesenwird. Neu ist die Mediation durch Rechtsanwälte. Diesesollte in Abweichung von <strong>de</strong>r seit langem bestehen<strong>de</strong>n Anwaltstätigkeitals Schiedsrichter im Schiedsverfahren dargestelltwer<strong>de</strong>n. Das alles zeigt, dass es „die“ rechtsberaten<strong>de</strong> Praxisnicht (mehr) gibt.Mit <strong>Kanzlei</strong>führung <strong>und</strong> Rechnungswesen – für <strong>de</strong>n Einzelanwaltäußerst wichtig – haben in größeren Anwaltsgesellschaftennur wenige Mitglie<strong>de</strong>r unmittelbar zu tun, dagegen ist Spezialisierungauf bestimmte Rechtsgebiete für alle Angehörigen dieRegel, worauf schon bei Eintritt in die Anwaltsgesellschaft Wertgelegt wird. Ferner sollten aber auch Gr<strong>und</strong>kenntnisse in Wirtschafts-<strong>und</strong> Sozialwissenschaften zu <strong>de</strong>n Fertigkeiten gehören,die heute vom Rechtsanwalt vielfach erwartet wer<strong>de</strong>n. Darüberhinaus ist ihm für die Rechtsberatung durch das Rechtsberatungsgesetzein gesetzliches Monopol zur Seite gestellt <strong>und</strong> dasgeschäftsmäßige Auftreten vor Gericht ist ebenfalls gr<strong>und</strong>sätzlich<strong>de</strong>n Anwälten vorbehalten. Diese beruflichen Verän<strong>de</strong>run-

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