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Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - brak-mitteilungen.de

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BRAK-Mitt. 6/2006 Aufsätze 255Hommerich/Kilian/Jackmuth/Wolf, Die Vereinbarung <strong>de</strong>r anwaltlichen Vergütung3.7 Grün<strong>de</strong> für <strong>de</strong>n AbschlussIm Verlauf <strong>de</strong>r Analyse wur<strong>de</strong> erkennbar, dass <strong>de</strong>r Abschlussvon Vergütungsvereinbarungen stark von <strong>de</strong>r Mandatsstruktur<strong>und</strong> <strong>de</strong>r Größe einer <strong>Kanzlei</strong> abhängig ist. Diese Aussagen könnenweiter differenziert wer<strong>de</strong>n, wenn im Einzelnen die Grün<strong>de</strong>analysiert wer<strong>de</strong>n, die zum Abschluss von Vergütungsvereinbarungenführen.Der wichtigste Gr<strong>und</strong> für <strong>de</strong>n Abschluss einer Vergütungsvereinbarungwird darin gesehen, dass die RVG-Gebühren bei bestimmtenMandaten zu gering sind. An<strong>de</strong>re Grün<strong>de</strong> treten dahinterweit zurück, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong> einer Orientierung<strong>de</strong>r Vergütungspraxis an <strong>de</strong>r von Wettbewerbern. Auch dieweiteren genannten Grün<strong>de</strong> (Abrechnen ausschließlich auf <strong>de</strong>rGr<strong>und</strong>lage von Vergütungsvereinbarungen, zu hohe RVG-Gebührenbei bestimmten Mandaten <strong>und</strong> Vergütungsvereinbarungenauf Wunsch <strong>de</strong>s Mandanten) spielen eine untergeordneteRolle.In größeren <strong>und</strong> stark auf gewerbliche Mandanten ausgerichteten<strong>Kanzlei</strong>en wer<strong>de</strong>n alle Grün<strong>de</strong> für <strong>de</strong>n Abschluss von Vergütungsvereinbarungenstärker betont als in kleinen <strong>Kanzlei</strong>en<strong>und</strong> solchen, die vor allem auf Privatk<strong>und</strong>en ausgerichtet sind.4. PreisfindungAn <strong>de</strong>n Bef<strong>und</strong>, in welchen Tätigkeitsfel<strong>de</strong>rn <strong>und</strong> RechtsgebietenVergütungsvereinbarungen Verwendung fin<strong>de</strong>n, schließtsich sachlogisch die betriebswirtschaftliche Frage an, welcheOrientierungspunkte zur Bestimmung <strong>de</strong>s Preises gewählt wer<strong>de</strong>n.5 Für <strong>de</strong>n Rechtsanwalt ist die Antwort auf diese Problematikallerdings von rechtlichen Vorgaben überlagert: Das anwaltlicheVergütungsrecht gestattet keine ausschließlich marktorientiertePreisfindung. Der Rechtsanwalt muss vielmehr dierechtlichen Vorgaben <strong>de</strong>r §§ 4, 14 RVG im Auge behalten, diestets dann praktisch wer<strong>de</strong>n, wenn es zu einer gerichtlichenAuseinan<strong>de</strong>rsetzung über die Angemessenheit <strong>de</strong>r Vergütungmit <strong>de</strong>m Mandanten kommt.5 Hierzu auch Krämer, Die Kunst <strong>de</strong>r richtigen Preisbildung, in:AnwBl. 2006, 154, 157 ff.6 Vgl. zum Thema Preisbildung im Rahmen <strong>de</strong>s Dreiecks subjektiverK<strong>und</strong>ennutzen, Konkurrenz <strong>und</strong> Kosten Reinicke, S., Hahn, S., Preisplanung,in: Diller, H., Hermann, A., Handbuch Preispolitik. Strategien– Planung - Organisation – Umsetzung, 2003, S. 333–357.4.1 Preisfindungsmetho<strong>de</strong>nAm häufigsten orientieren sich die Rechtsanwälte bei <strong>de</strong>r Preisfindungan <strong>de</strong>r fachlichen Schwierigkeit zu bearbeiten<strong>de</strong>r Mandate.61 % <strong>de</strong>r Befragten geben an, <strong>de</strong>n Preis immer o<strong>de</strong>r häufignach dieser Metho<strong>de</strong> festzulegen. Damit orientiert sich dieMehrheit <strong>de</strong>r Befragten an einem „Verfahren“, welches einerseits<strong>de</strong>n rechtlichen Vorgaben <strong>de</strong>s § 4 RVG entspricht, an<strong>de</strong>rerseitsaber betriebswirtschaftlich in hohem Maße unsichersein dürfte.An <strong>de</strong>n Praxiskosten orientiert sich etwa die Hälfte <strong>de</strong>r befragtenAnwälte gelegentlich, selten o<strong>de</strong>r aber überhaupt nicht.Dies zeigt, dass eine systematische Preiskalkulation keineswegsdurchgängig stattfin<strong>de</strong>t.Unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Bezugsgröße <strong>de</strong>r gesetzlichen Gebührenwer<strong>de</strong>n die Preise lediglich von einem Drittel <strong>de</strong>r Anwältefestgesetzt. Die seltenste Variante zur Ermittlung <strong>de</strong>rHöhe <strong>de</strong>r zu vereinbaren<strong>de</strong>n Vergütung ist die Orientierung an<strong>de</strong>n Vergütungen vergleichbarer <strong>Kanzlei</strong>en, also eine wettbewerbsorientiertePreisbildung. 6Hinsichtlich <strong>de</strong>r <strong>Kanzlei</strong>größen ergeben sich einige sehr interessanteUnterschie<strong>de</strong>: Mit steigen<strong>de</strong>r <strong>Kanzlei</strong>größe wird zugleichdie Orientierung an einschlägigen Wettbewerbern immerwichtiger. Ganz offensichtlich verfügen größere <strong>Kanzlei</strong>enüber erheblich bessere Informationen als kleine.Die Betrachtung <strong>de</strong>r Zusammenhänge zwischen Mandatsstruktur<strong>und</strong> Preisfindungsmo<strong>de</strong>ll zeigt, dass sich <strong>Kanzlei</strong>en mithohem gewerblichen Mandatsanteil (mehr als 50 %) <strong>de</strong>utlichhäufiger an <strong>de</strong>n Preisen ihrer Wettbewerber orientieren als<strong>Kanzlei</strong>en mit einem geringeren Anteil solcher Mandate. Wahrscheinlichist, dass im Teilsegment <strong>de</strong>r „Wirtschaftskanzleien“mehr Preistransparenz herrscht als in <strong>de</strong>m eher diffusen Gesamtmarktfür Rechtsdienstleistungen. Feststellbar ist auch, dassdiese <strong>Kanzlei</strong>en sich <strong>de</strong>utlich seltener an <strong>de</strong>n gesetzlichen Gebührenorientieren, als <strong>Kanzlei</strong>en mit einem geringeren Anteilgewerblicher Mandate.Interessant ist, dass unabhängig von <strong>de</strong>r Mandatsstruktur dieOrientierung an <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Falles etwa gleich häufig erfolgt.Dies ist ein allgemeiner Hinweis darauf, dass es auch inwirtschaftsorientierten <strong>Kanzlei</strong>en an betriebswirtschaftlich besserf<strong>und</strong>ierten „Kalkulationsmo<strong>de</strong>llen“ mangelt. Für diese Thesespricht auch, dass eine kostenorientierte Preiskalkulation in<strong>de</strong>n wirtschaftsorientierten <strong>Kanzlei</strong>en durchaus nicht häufigererfolgt als in <strong>de</strong>n <strong>Kanzlei</strong>en, in <strong>de</strong>nen gewerbliche Mandate einengeringeren Stellenwert haben. In welchem Maße in diesemZusammenhang das Bemühen um Konformität mit <strong>de</strong>n rechtlichenVorgaben <strong>de</strong>s § 4 RVG mitbestimmend ist, lässt sich nichtohne weiteres einschätzen.4.2 DifferenzierungskriterienDie bisherigen Ausführungen haben bereits <strong>de</strong>utlich wer<strong>de</strong>nlassen, dass in <strong>de</strong>r Anwaltschaft eine relativ hohe Unsicherheitin Sachen Preiskalkulation vorherrscht. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong>ist es sinnvoll, vertiefend <strong>de</strong>r Frage nachzugehen, nachwelchen Kriterien die Anwälte beim Abschluss von Vergütungsvereinbarungendifferenzieren.Bei <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r zu verabre<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Vergütungsvereinbarungendifferenzieren die befragten Rechtsanwälte am häufigsten nachArt <strong>de</strong>s Mandanten (73 %) <strong>und</strong> beinahe ebenso häufig nach<strong>de</strong>r Schwierigkeit <strong>de</strong>s Mandats (70 %). 7 63 % berücksichtigendie Vermögenssituation <strong>de</strong>s Mandanten. Mehr als ein Drittel<strong>de</strong>r Befragten berücksichtigt bei <strong>de</strong>r Differenzierung <strong>de</strong>r Vergütungshöhedie Kriterien Gegenstandswert (37 %) <strong>und</strong> Rechtsgebiet(35 %). Ein Fünftel <strong>de</strong>r Befragten achtet auf die Reputationbzw. Erfahrung <strong>de</strong>s ein Mandat bearbeiten<strong>de</strong>n Berufsträgers.Immerhin je<strong>de</strong>r Zehnte fixiert seinen Preis nach <strong>de</strong>n Erfolgschancen<strong>de</strong>s Mandats.4.3 EntscheidungsprozesseDie anwaltliche Preispolitik führt im Management von Anwaltskanzleienbislang eher ein Schattendasein. Dies wird daranerkennbar, dass sie in Sozietäten von <strong>de</strong>n einzelnen Berufsträgernweit überwiegend individuell gehandhabt wird.In Sozietäten trifft in aller Regel <strong>de</strong>r Mandatsbearbeiter die Entscheidungüber <strong>de</strong>n Abschluss von Vergütungsvereinbarungen.Dass diesen Entscheidungen Rahmenkriterien auf <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>lagevon Gesellschafterbeschlüssen zu Gr<strong>und</strong>e gelegt wer<strong>de</strong>n, istnach wie vor die Ausnahme.5. VergütungsformenIm Rahmen <strong>de</strong>r Untersuchung <strong>de</strong>s Soldan Instituts wur<strong>de</strong> auchanalysiert, welche Vergütungsmo<strong>de</strong>lle <strong>de</strong>n Vergütungsvereinbarungenbevorzugt zu Gr<strong>und</strong>e gelegt wer<strong>de</strong>n.7 Mehrfachnennungen waren möglich.

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