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BRAK-Mitt. 6/2006 Aufsätze 261Deppert, Die Rechtsprechung <strong>de</strong>s Senats für Anwaltssachen <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esgerichtshofs im Jahre 2005<strong>de</strong>n Zugang einer Aktiengesellschaft zur anwaltlichen Berufstätigkeitnicht herleiten lasse; <strong>de</strong>r Anspruch einer Aktiengesellschaftauf Zugang zur anwaltlichen Berufstätigkeit sei verfassungsrechtlichbegrün<strong>de</strong>t in Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1GG (ebenso Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., Vorbem. § 59cRdnr. 18 f.; a.A. Kempter/Kopp, NJW 2004, 3605, 3606). Auch<strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esfinanzhof (NJW 2004, 1974; BFH/NV 2004, 224)hatte eine in <strong>de</strong>r Rechtsform <strong>de</strong>r Aktiengesellschaft betriebeneRechtsanwaltsgesellschaft als vor <strong>de</strong>m B<strong>und</strong>esfinanzhof vertretungsberechtigtePerson angesehen. Er war dabei allerdings davonausgegangen, dass die betroffene Rechtsanwaltsaktiengesellschaftvon <strong>de</strong>r zuständigen Rechtsanwaltskammer zugelassenwar (vgl. auch BFH, BRAK-Mitt. 2005, 93).Gänzlich neu ist das Problem <strong>de</strong>r Zulässigkeit <strong>de</strong>s Zusammenschlussesvon Rechtsanwälten zur gemeinsamen Berufsausübungin einer Kapitalgesellschaft trotz fehlen<strong>de</strong>r gesetzlicherRegelung nicht. Lange Zeit war auch die Zulassung <strong>de</strong>r Gesellschaftmit beschränkter Haftung nicht geregelt. Erst durch dasGesetz vom 31.8.1998 (BGBl. I S. 2600), das am 1.3.1999 inKraft trat, wur<strong>de</strong>n mit §§ 59c bis 59m, 115c BRAO <strong>und</strong> <strong>de</strong>rNeufassung <strong>de</strong>s § 60 Abs. 1 BRAO die gesetzlichen Rahmenbedingungenfür die Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkterHaftung geschaffen. Gleichwohl hatte das BayerischeOberste Lan<strong>de</strong>sgericht bereits in seinem Beschluss vom24.11.1994 (NJW 1995, 199) <strong>de</strong>n Zusammenschluss vonRechtsanwälten zur gemeinsamen Berufsausübung in einerGmbH für gr<strong>und</strong>sätzlich zulässig gehalten. Es hat unter Hinweisauf Art. 12 GG angenommen, dass die Anwalts-GmbH je<strong>de</strong>nfallsdann im Han<strong>de</strong>lsregister eintragungsfähig sei, wennihre Satzung die zur Wahrung <strong>de</strong>r Unabhängigkeit <strong>de</strong>s Rechtsanwaltsunerlässlichen Min<strong>de</strong>stvoraussetzungen enthält.Dem hat sich <strong>de</strong>r Senat auch für die Rechtsanwaltsaktiengesellschaftangeschlossen. Aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt, dass es fürdie Zulässigkeit <strong>de</strong>r Betätigung als Rechtsanwaltsaktiengesellschaftnicht maßgeblich darauf ankommt, ob es gesetzliche Bestimmungengibt, die diese Tätigkeit zulassen; vielmehr ist umgekehrtzu prüfen, ob es rechtliche Regelungen gibt, die eineentsprechen<strong>de</strong> Berufsausübung verbieten, <strong>und</strong> ob solche Regelungen,falls <strong>und</strong> soweit sie bestehen, mit Art. 12 Abs. 1 GGvereinbar sind. Gesetzliche Bestimmungen, die ein Verbot einerRechtsanwaltsaktiengesellschaft enthalten, sind nach Auffassung<strong>de</strong>s Senats nicht vorhan<strong>de</strong>n. Ein solches Verbot ist insbeson<strong>de</strong>renicht <strong>de</strong>n §§ 59c ff. BRAO zu entnehmen, die lediglichfür Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Zulassungals Rechtsanwaltsgesellschaft regeln. Ausweislich <strong>de</strong>r Begründung<strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esregierung zu <strong>de</strong>m Entwurf eines Gesetzes zurÄn<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esrechtsanwaltsordnung, <strong>de</strong>r Patentanwaltsordnung<strong>und</strong> an<strong>de</strong>rer Gesetze (BT-Drucks. 13/9820) wollte <strong>de</strong>rGesetzesentwurf „zur Frage <strong>de</strong>r Zulassung an<strong>de</strong>rer Gesellschaftsformen– insbeson<strong>de</strong>re von Aktiengesellschaften – alsAnwaltsgesellschaften keine Aussage“ machen (a.a.O., S. 11).Der Senat hat sich auf die Rechtsprechung <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esverfassungsgerichtsgestützt, wonach sich ein auf ein Verbot gerichtetesgesetzgeberisches Wollen aus <strong>de</strong>m gesetzlichen Regelungswerkmit hinreichen<strong>de</strong>r Deutlichkeit ergeben muss, wenn dadurchin gr<strong>und</strong>rechtsrelevante Positionen eingegriffen wür<strong>de</strong>(BVerfGE 98, 49, 59 f.). Er stellte fest, dass die Formulierung in<strong>de</strong>r Gesetzesbegründung, zur berufsrechtlichen Zulassung vonAktiengesellschaften „keine Aussage“ zu machen, für eine <strong>de</strong>rartigegesetzgeberische Absicht nichts hergibt.Hinsichtlich <strong>de</strong>r Voraussetzungen für die Zulassung einerRechtsanwaltsaktiengesellschaft hat <strong>de</strong>r Senat auf die in §§ 59cff. BRAO aufgestellten Voraussetzungen zurückgegriffen. Er leitetaus <strong>de</strong>m verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot (Art. 3Abs. 1 GG) einen Anspruch auf Zulassung <strong>de</strong>r Aktiengesellschafther, wenn sie in einer ihrer Rechtsform entsprechen<strong>de</strong>nWeise <strong>de</strong>n wesentlichen Anfor<strong>de</strong>rungen genügt, die an die Zulassungeiner Kapitalgesellschaft zu stellen sind <strong>und</strong> die in§§ 59c ff. BRAO für die Zulassung einer GmbH ihren Nie<strong>de</strong>rschlaggef<strong>und</strong>en haben. Der Senat ist damit <strong>de</strong>r Auffassung entgegengetreten,wonach die Aktiengesellschaft nicht zugelassenwer<strong>de</strong>n kann, son<strong>de</strong>rn nur als Organisations- o<strong>de</strong>r Besitzgesellschafttätig wer<strong>de</strong>n darf (so früher: Kempter/Kopp, NJW 2004,3605, 3607; nunmehr zustimmend in ihrer Anmerkung inBRAK-Mitt. 2005, 174). Der Senat stellte folgen<strong>de</strong> notwendigeErfor<strong>de</strong>rnisse für die berufsrechtliche Zulassung einer Aktiengesellschaftauf:• die Eigenverantwortlichkeit <strong>und</strong> Weisungsfreiheit <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>rAktiengesellschaft tätigen Rechtsanwälte;• die Beschränkung <strong>de</strong>s Unternehmensgegenstan<strong>de</strong>s auf dieÜbernahme von Aufträgen, die zur Berufstätigkeit vonRechtsanwälten gehören (§ 3 Abs. 1 BRAO), <strong>und</strong> das Verboteines beruflichen Zusammenschlusses für die Aktiengesellschaft(vgl. § 59c Abs. 1 <strong>und</strong> 2 BRAO);• hinsichtlich <strong>de</strong>r Aktionäre die Einhaltung <strong>de</strong>r auch für dieGesellschafter einer GmbH gelten<strong>de</strong>n Bestimmungen in§ 59e BRAO, insbeson<strong>de</strong>re die Beschränkung <strong>de</strong>s Kreises <strong>de</strong>rAktionäre auf in <strong>de</strong>r Gesellschaft beruflich tätige Rechtsanwälte<strong>und</strong> Angehörige <strong>de</strong>r in § 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3BRAO genannten Berufe (vgl. § 59e Abs. 1 Satz 1 <strong>und</strong> 2BRAO);• Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n Vorstand <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Aufsichtsrat <strong>de</strong>r Aktiengesellschaft,wie sie in § 59f BRAO für die Geschäftsführung<strong>und</strong> – entsprechend – auch für <strong>de</strong>n fakultativen Aufsichtsrateiner GmbH gelten.Darüber hinaus müssen die allgemeinen, nicht spezifisch gesellschaftsrechtlichenVoraussetzungen nach § 7 Nr. 9, § 59dNr. 2 BRAO (kein Vermögensverfall) <strong>und</strong> nach § 59d Nr. 3,§ 59j BRAO (hinreichen<strong>de</strong> Berufshaftpflichtversicherung) gegebensein. Um die erfor<strong>de</strong>rliche Überprüfung <strong>de</strong>r Zulassungsvoraussetzungen<strong>und</strong> ihres Fortbestan<strong>de</strong>s zu ermöglichen, unterliegtdie ihre Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft beantragen<strong>de</strong>ebenso wie die bereits zugelassene Rechtsanwaltsaktiengesellschaft<strong>de</strong>r Pflicht, ihre für die Zulassung maßgeblichenVerhältnisse offenzulegen. Sie hat <strong>de</strong>shalb – in gleicher Weise,wie je<strong>de</strong>r Rechtsanwalt – an <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Sachverhaltsmitzuwirken (§ 36a Abs. 2 BRAO) <strong>und</strong> hat – ebenso wie dieGmbH (§ 59m Abs. 1 BRAO) – je<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Satzung, <strong>de</strong>rAktionäre, <strong>de</strong>s Vorstands <strong>und</strong> <strong>de</strong>s Aufsichtsrates sowie die Errichtungo<strong>de</strong>r Auflösung von Zweignie<strong>de</strong>rlassungen <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sjustizverwaltung<strong>und</strong> <strong>de</strong>r Rechtsanwaltskammer unverzüglichanzuzeigen. Dazu ist sie, was die Zusammensetzung <strong>de</strong>sKreises <strong>de</strong>r Aktionäre angeht, dann in <strong>de</strong>r Lage, wenn die Aktiennach <strong>de</strong>r Satzung als vinkulierte Namensaktien ausgegebenwer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ren Übertragung an die Zustimmung <strong>de</strong>r Gesellschaftgeb<strong>und</strong>en bleibt (§ 68 Abs. 2 AktG). Im Übrigen geltenauch für die als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassene Aktiengesellschaftdie anwaltlichen Berufspflichten sinngemäß.b) In seinem Beschluss vom 14.11.2005 (AnwZ [B] 83/04,AnwBl. 2006, 210; BRAK-Mitt. 2006, 82) sah <strong>de</strong>r Senat ein Zulassungshin<strong>de</strong>rnisfür eine Aktiengesellschaft darin, dass ihreSatzung die Bildung einer Sternsozietät erlaubte. Nach § 59aAbs. 1 Satz 1 BRAO darf sich ein Rechtsanwalt mit an<strong>de</strong>renAngehörigen sozietätsfähiger Berufe in einer Sozietät zur gemeinschaftlichenBerufsausübung verbin<strong>de</strong>n. Der Senat hieltan seiner ständigen Rechtsprechung (BGH, Beschl. v.21.6.1999 – AnwZ [B] 89/98, NJW 1999, 2970, 2971; v.29.9.2003 – AnwZ [B] 24/00, NJW 2003, 3548, 3549) fest, wonachhiernach <strong>de</strong>n Gesellschaftern untersagt ist, ihren in einerRechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung ausgeübtenBeruf in einem weiteren beruflichen Zusammenschluss aus-

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