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Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - brak-mitteilungen.de

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BRAK-Mitt. 6/2006 Aufsätze 269Otto, Merksätze zur UmsatzsteuererhöhungTätigkeit ausgegangen wer<strong>de</strong>n. Um das Merkmal „als Rechtsanwalt“im Sinne <strong>de</strong>s § 5 Satz 1 FAO nicht ganz zu verlassen,for<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r BGH allerdings, dass <strong>de</strong>r Syndikusanwalt eine nichtunerhebliche Anzahl be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>r Mandate aus einer Tätigkeitals nie<strong>de</strong>rgelassener Anwalt nachweisen muss, die vom Prüfungsausschusszu bewerten <strong>und</strong> ggf. zu gewichten sind. 38bb) SteuerberatungsgesellschaftDer für <strong>de</strong>n Syndikusanwalt für die Fallbearbeitung im Sinnevon § 5 Satz 1 FAO gefor<strong>de</strong>rte (zusätzliche) Nachweis praktischerErfahrungen außerhalb <strong>de</strong>s Anstellungsverhältnisses entfälltnach <strong>de</strong>r jüngsten Rechtsprechung <strong>de</strong>s BGH bei einemRechtsanwalt, <strong>de</strong>r als Angestellter einer Steuerberatungsgesellschafttätig ist. 39 Ausschlaggebend ist insoweit, dass es sich bei<strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>de</strong>s (angestellten) Rechtsanwalts um die Bearbeitungvon Mandaten han<strong>de</strong>lt, die an seinen Arbeitgeber herangetragenwur<strong>de</strong>n <strong>und</strong> die er aus <strong>de</strong>r Sicht dieser Auftraggeber –<strong>de</strong>r Mandanten <strong>de</strong>r Steuerberatungsgesellschaft – unabhängig<strong>und</strong> weisungsfrei bearbeitet hat. Wie <strong>de</strong>r selbständige Rechtsanwalthat auch <strong>de</strong>r angestellte Anwalt nicht die Perspektiveseines Arbeitgebers, son<strong>de</strong>rn – was <strong>de</strong>n Rechtsanwaltsberufprägt – die Perspektive <strong>de</strong>s jeweiligen Mandanten einzunehmen.Er muss Mandantengespräche führen <strong>und</strong> sein Büro so organisieren,dass Fristen überwacht <strong>und</strong> eingehalten wer<strong>de</strong>n.cc) Angestellter AnwaltDamit ist die dritte Variante – <strong>de</strong>r bei einer Rechtsanwaltssozietätangestellte Anwalt, <strong>de</strong>r Fachanwalt wer<strong>de</strong>n will – mit entschie<strong>de</strong>n:auf die dienst- o<strong>de</strong>r arbeitsvertragliche Stellung <strong>de</strong>sRechtsanwalts im Angestelltenverhältnis kommt es nicht entschei<strong>de</strong>ndan. Maßgebend ist auch hier, ob <strong>und</strong> inwieweit hinsichtlich<strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Fälle nach <strong>de</strong>n konkreten Umstän<strong>de</strong>neine persönliche <strong>und</strong> von fachlichen Weisungen freie Bearbeitungvorlag. Bearbeitet <strong>de</strong>r Anwalt das an die Sozietät herangetrageneMandat selbständig, d.h. persönlich <strong>und</strong> frei voninternen Weisungen, sind die Voraussetzungen eigener Fallbearbeitungerfüllt. Unschädlich ist, wenn <strong>de</strong>r Soziusanwalt dieUnterschrift unter <strong>de</strong>n Schriftsätzen selbst leistet, wie dies invielen Fällen noch üblich ist. Allerdings muss <strong>de</strong>r Antragstellerseine geistige Urheberschaft in geeigneter Form nachweisen,etwa durch das Diktatzeichen im Kopf <strong>de</strong>r Schriftsätze, durchTerminsprotokolle von Gerichtsverhandlungen, die seine Teilnahmedokumentieren, ggf. auch durch entsprechen<strong>de</strong> anwaltlicheVersicherung <strong>de</strong>s jeweiligen Sozius. 40dd) AnwaltsnotarNach <strong>de</strong>r am 3.4.2006 beschlossenen Neufassung <strong>de</strong>s § 5 FAOwer<strong>de</strong>n künftig auch solche – insbeson<strong>de</strong>re im Bereich <strong>de</strong>s Erb<strong>und</strong>Familienrechts – vom Anwalt bearbeitete Fälle anerkannt,die dieser „als Anwaltsnotar“ betrieben hat. Damit soll einerunterschiedlichen Praxis in <strong>de</strong>n einzelnen Kammerbezirkenvorgebeugt wer<strong>de</strong>n. Schon aus Kostengrün<strong>de</strong>n muss <strong>de</strong>r Anwaltsnotarregelmäßig als Notar tätig wer<strong>de</strong>n. Dies soll ihmnicht zum Nachteil gereichen.Die Einschränkung, <strong>de</strong>r Fall müsse auch von einem Rechtsanwalt,<strong>de</strong>r nicht Notar sei, bearbeitet wer<strong>de</strong>n können, soll nach<strong>de</strong>r Begründung Fälle reiner Beurk<strong>und</strong>ungstätigkeiten ausschließen.Nachvollziehbar ist dies nicht. Die (anrechenbare)Tätigkeit <strong>de</strong>s Anwaltsnotars macht aus <strong>de</strong>r Vorbefassung mit<strong>de</strong>m Fall, die <strong>de</strong>r Beurk<strong>und</strong>ung regelmäßig vorhergeht, einen„Fall“, so dass die „reine“ Beurk<strong>und</strong>ung von vornherein aus<strong>de</strong>m Fallbegriff herausfällt.(Fortsetzung in Heft 1/2007)38 Kritisch dazu Kleine-Cosack, AnwBl. 2005, 593, 597.39 BGH, Beschl. v. 6.3.2006 – AnwZ (B) 37/05, BRAK-Mitt. 2006, 134. 40 BGH, Beschl. v. 6.3.2006 – AnwZ (B) 37/05, BRAK-Mitt. 2006, 134.Merksätze zur UmsatzsteuererhöhungRechtsanwalt Dr. Klaus Otto, Nürnberg1. Die Umsatzsteuerpflicht e n t s t e h t mit <strong>de</strong>r vollständigenAusführung <strong>de</strong>r anwaltlichen Leistung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r vereinbarungsgemäßabrechenbaren Teilleistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1,§ 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Der Zeitpunkt <strong>de</strong>s Entstehens <strong>de</strong>rUmsatzsteuerpflicht ist maßgeblich für die Höhe <strong>de</strong>s Steuersatzes(§ 12 Abs. 1 UStG).Beispiele:En<strong>de</strong>t eine Prozessvertretung am 15.1.2007, unterliegen alleGebühren nach <strong>de</strong>m RVG bzw. ein frei vereinbartes Honorar,die berechnet wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>m Satz von 19 %.En<strong>de</strong>t eine anwaltliche Betreuung bei einem Verkauf einesUnternehmens erst mit Abschluss <strong>de</strong>s Unternehmenskaufvertragesam 15.1.2007, unterliegt das berechnete Gesamthonorar<strong>de</strong>m Satz von 19 %.2. Die Steuerbelastung von 19 % auf das gesamte Honorar kannnicht dadurch verkleinert wer<strong>de</strong>n, dass noch in 2006 Vorschussrechnungengestellt wer<strong>de</strong>n. Zwar ist in Vorschussrechnungenaus 2006 nur ein Umsatzsteuersatz von 16 % anzusetzen. Bei<strong>de</strong>r Schlussrechnung, bei <strong>de</strong>r die Vorschüsse abgesetzt wer<strong>de</strong>n,ist aber die fehlen<strong>de</strong> Umsatzsteuer von 3 % nachzuberechnen.Beispiel:Gesamthonorar 5.000,00 USt 950,00in 2006 berechneter Vorschuss –3.000,00 USt –480,002.000,00 470,00Der Rechnungsempfänger kann aus dieser Schlussrechnung dierestliche Umsatzsteuer von 470,00 als Vorsteuer geltendmachen, soweit die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 15 UStG erfüllt sind.3. Die Steuerbelastung von 19 % wird verkleinert, wenn dieanwaltliche Gesamtleistung durch V e r e i n b a r u n g ingeson<strong>de</strong>rt abrechenbare Teilleistungen aufgespalten wird. Diebereits in 2006 vollständig erbrachten abrechenbaren Teilleistungenunterliegen nur einem Satz von 16 %, <strong>und</strong> zwar unabhängigdavon, wann die in 2006 ausgeführte Teilleistungberechnet wird. Eine Berechnung in 2007 än<strong>de</strong>rt nichts an <strong>de</strong>mgeschul<strong>de</strong>ten Umsatzsteuersatz von nur 16 %.Die Aufspaltung einer Gesamtleistung in mehrere Teilleistungenmuss noch in 2006 vereinbart wer<strong>de</strong>n, damit dies steuerlichanerkannt wird (BMF-Schreiben vom 11.8.2006, Tn. 21DStR 2006, 1552).Bei anwaltlichen Dienstleistungen, die zeitraumbezogen abgerechnetwer<strong>de</strong>n, wie z.B. bei Abrechnung nach St<strong>und</strong>enhonoraren,ergibt sich die Abrechenbarkeit <strong>de</strong>r bis zum 31.12.2006erbrachten Teilleistungen aus stillschweigen<strong>de</strong>r Vereinbarung.Bei an<strong>de</strong>ren anwaltlichen Dienstleistungen, die nicht durchZeithonorare abgerechnet wer<strong>de</strong>n, können die in 2006erbrachten Beratungen <strong>und</strong> Vertretungstätigkeiten nur dann alseine geson<strong>de</strong>rt abrechenbare Teilleistung vereinbart wer<strong>de</strong>n,wenn sie wirtschaftlich von <strong>de</strong>n zeitlich nachfolgen<strong>de</strong>n Bera-

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