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BRAK-Mitt. 3/20063/2006IIIAkzenteDer Lohn <strong>de</strong>r Arbeit (B. Dombek) .................. 101AufsätzeDie anwaltliche Vergütung ab 1.7.2006 im außergerichtlichenBereich(J.F.Ernst) .................................... 102Erfolgshonorar auf <strong>de</strong>m Prüfstand(D.Ebert)..................................... 103Das RVG – erste Daten, Informationen undMeinungsbil<strong>de</strong>r(A.Spengler/W.Oberlan<strong>de</strong>r) ...................... 106STAR: Kostenstrukturen in Anwaltskanzleien 1998 und2002(A.Spengler) .................................. 109Maltez v. Lewis – ein Lehrstück für <strong>de</strong>n <strong>de</strong>utschenAnwaltsmarkt – Schlusswort auf die Erwi<strong>de</strong>rung vonRömermann(Ch.Wolf) .................................... 111Beratung über Anwaltsgebühren(BGH, Beschl. v. 14.12.2005 – IX ZR 210/03) ......... 115Beratung über Kosten einer einstweiligen Verfügung(BGH, Urt. v. 8.12.2005 – IX ZR 188/04). ............ 115Pflicht zum Hinwirken auf Revisionszulassung(LG Darmstadt, Urt. v. 26.8.2005 – 24 S 20/05). ....... 115FristenPflichten <strong>de</strong>s Anwalts bei Unterzeichnung <strong>de</strong>sEmpfangsbekenntnisses(BGH, Beschl. v. 18.1.2006 – VIII ZR 114/05,BGH, Beschl. v. 30.3.2006 – II ZR 6/05,BGH, Beschl. v. 19.1.2006 – IX ZA 126/05) .......... 116EDV-Fristenkalen<strong>de</strong>r(OLG Zweibrücken, Beschl. v. 4.10.2005 –2 UF 133/05). ................................. 116Fristenkontrolle durch eine bestimmte Person(BGH, Beschl. v. 6.2.2006 – II ZB 1/05). ............. 116VersicherungsrechtVerjährungsbeginn in <strong>de</strong>r Berufshaftpflichtversicherung(OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.2.2006 – 19 U 110/05) ..... 117Pflichten und Haftung <strong>de</strong>s AnwaltsDas aktuelle Urteil (A. Jungk)Scha<strong>de</strong>nsdarlegung; Wirkung eines Verjährungsverzichtsgegen ausgeschie<strong>de</strong>nen Sozius(BGH, Urt. v. 19.1.2006 – IX ZR 232/01) ............. 113Rechtsprechungsleitsätze (B. Chab/A. Jungk/H. Grams)HaftungBeratung über Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels(BGH, Beschl. v. 9.3.2006 – IX ZR 113/03) ........... 114Rechtsscheinhaftung angestellter Rechtsanwälte(OLG Saarbrücken, Urt. v. 22.12.2005 – 8 U 92/05-88). . 114Aus <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>r BRAKFreundschaftsvertrag mit <strong>de</strong>r Israel Bar .............. 117Der „Deal“ im Strafverfahren – Podiumsdiskussion <strong>de</strong>rBRAK in Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>r Neuen JuristischenWochenschrift und <strong>de</strong>r Humboldt-Universität Berlin .... 119Vorschlag für eine gesetzliche Regelung <strong>de</strong>r Urteilsabspracheim Strafverfahren ...................... 120Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Rechtsanwaltskammern zum 1.1.2006 ... 126PersonalienPersonalien ................................... 128


IV InhaltBRAK-Mitt. 3/2006Berufsrechtliche RechtsprechungBun<strong>de</strong>sverfassungsgerichtBVerfG 16.2.2006 2 BvR 951/04 und Unentgeltliche Rechtsberatung durch pensionierten Richter 1292 BvR 1087/04Anwaltsgerichtliche RechtsprechungBGH 6.3.2006 AnwZ (B) 36/05 Fachanwalt – Fallbearbeitung im Drei-Jahres-Zeitraum 131BGH 6.3.2006 AnwZ (B) 37/05 Fachanwalt – Beson<strong>de</strong>re praktische Erfahrungen im Steuerrecht 134BGH 6.3.2006 AnwZ (B) 38/05 Fachanwalt – Anerkennungsfähigkeit von Online-Seminaren als Fortbildung (LS) 136BGH 22.2.2006 AnwZ (B) 69/04 Pflicht zur Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung für (Wahl-)Beamte (LS) 137Nie<strong>de</strong>rsäch- 4.4.2006 AGH 31/05 Voraussetzungen <strong>de</strong>r Rechtmäßigkeit eines Zwangsgeldbescheids (LS) 137sischer AGHThüringer AGH 26.1.2006 AGH 3/05 (n.r.) Fachanwalt – Beson<strong>de</strong>re praktische Erfahrungen im Insolvenzrecht 137AGH Nordrhein- 1.7.2005 (2) 6 EVY 7/04 Verstoß gegen die Pflicht zur Übernahme einer Pflichtverteidigung 139WestfalenAGH NW (n.r)AGH Nordrhein- 20.5.2005 1 ZU 110/04 (n.r.) Berufshaftpflichtversicherung für einen von <strong>de</strong>r Kanzleipflicht befreitenWestfalen Rechtsanwalt (LS) 141Weitere berufsrechtliche RechtsprechungBGH 7.3.2006 VI ZR 54/05 Gebühren – Abrechnung nach Maßgabe <strong>de</strong>s DAV-Abkommens (LS) 142BGH 18.1.2006 VIII ZR 114/05 Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n Gegenbeweis <strong>de</strong>r Unrichtigkeit <strong>de</strong>r ineinem Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben 142OLG Nürnberg 7.3.2006 9 W 365/06 Abwicklung – kein Anspruch auf Vollstreckung in laufen<strong>de</strong>sAbwickleran<strong>de</strong>rkonto (LS) 143OLG Stuttgart 9.2.2006 8 W 521/05 Partnerschaftsgesellschaft – keine Einbeziehung <strong>de</strong>s Notaramtes möglich 144OLG Rostock 29.11.2005 6 W 12/05 Bezeichnung „Rechtsanwälte und Steuerberatung“ einer Partnerschaftvon Rechtsanwälten 146LAG Köln 12.1.2006 6 (9) Sa 821/05 Voraussetzungen <strong>de</strong>s vom Arbeitgeber zu leisten<strong>de</strong>n Beitragszuschusses zurKranken- und Pflegeversicherung eines Angestellten (LS) 148BUNDESRECHTSANWALTSKAMMERBerufliche Vertretung aller Rechtsanwälte in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland; 28Mitgliedskammern (27 regionale Rechtsanwaltskammern und Rechtsanwaltskammerbeim Bun<strong>de</strong>sgerichtshof). Körperschaft <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts. Die Rechtsanwaltskammernund die Bun<strong>de</strong>srechtsanwaltskammer als Dachorganisation sind die Selbstverwaltungsorgane<strong>de</strong>r Anwaltschaft.GESETZLICHE GRUNDLAGE: Bun<strong>de</strong>srechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959,BGBl. I S. 565, in <strong>de</strong>r Fassung vom 2. 9. 1994, BGBl. I S. 2278.ORGANE: Hauptversammlung bestehend aus <strong>de</strong>n 28 gewählten Präsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>rRechtsanwaltskammern; Präsidium, gewählt aus <strong>de</strong>r Mitte <strong>de</strong>r Hauptversammlung;Präsi<strong>de</strong>nt: Rechtsanwalt und Notar Dr. Bernhard Dombek, Berlin. Vorbereitung <strong>de</strong>rOrganentscheidungen durch Fachausschüsse.AUFGABEN: Befassung mit allen Angelegenheiten, die für die Anwaltschaft von allgemeinerBe<strong>de</strong>utung sind; Vertretung <strong>de</strong>r Anwaltschaft gegenüber Gesetzgeber, Gerichten,Behör<strong>de</strong>n; För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Fortbildung; Berufsrecht; Satzungsversammlung;Koordinierung <strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>de</strong>r Rechtsanwaltskammern, z. B. Zulassungswesen, Berufsaufsicht,Juristenausbildung (Mitwirkung), Ausbildungswesen, Gutachtenerstattung,Mitwirkung in <strong>de</strong>r Berufsgerichtsbarkeit.BRAK-MITTEILUNGENInformationen zu Berufsrecht und BerufspolitikHERAUSGEBER: Bun<strong>de</strong>srechtsanwaltskammer (Littenstr. 9, 10179 Berlin, Tel. 030/284939-0, Telefax 030/284939-11).E-Mail: zentrale@<strong>brak</strong>.<strong>de</strong>, Internet: http://www.<strong>brak</strong>.<strong>de</strong>.Redaktion: Rechtsanwalt Stephan Göcken (Sprecher <strong>de</strong>r Geschäftsführung/Schriftleiter),Rechtsanwalt Christian Dahns, Rechtsanwältin Peggy Fiebig, Frauke Karlstedt(sachbearbeitend).VERLAG: Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln (Bayenthal),Tel. (02 21) 9 37 38-01; Telefax 02 21/ 9 37 38-9 21.E-Mail: info@otto-schmidt.<strong>de</strong>Konten: Sparkasse KölnBonn (BLZ 37050198) 30602155; Postgiroamt Köln (BLZ37010050) 53950-508.ERSCHEINUNGSWEISE: Zweimonatlich jeweils zum 15. 2., 15. 4., 15. 6., 15. 8., 15.10., 15. 12.BEZUGSPREISE: Den Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Rechtsanwaltskammern wer<strong>de</strong>n die BRAK-Mitteilungenim Rahmen <strong>de</strong>r Mitgliedschaft ohne Erhebung einer beson<strong>de</strong>ren Bezugsgebührzugestellt. Jahresabonnement 94 € (zzgl. Zustellgebühr); Einzelheft 19,80 €(zzgl. Versandkosten). In diesen Preisen ist die Mehrwertsteuer mit 6,54% (Steuersatz7%) enthalten.ANZEIGEN: an <strong>de</strong>n Verlag.Anzeigenleitung: Renate Becker (verantwortlich).Gültig ist Preisliste Nr. 21 vom 1. 1. 2006DRUCKAUFLAGE dieser Ausgabe: 142.400 Exemplare (Verlagsausgabe).DRUCK: Boyens Offset, Hei<strong>de</strong>. Hergestellt auf chlorfrei gebleichtem Papier.URHEBER- UND VERLAGSRECHTE: Die in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträgesind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbeson<strong>de</strong>re das <strong>de</strong>r Übersetzung infrem<strong>de</strong> Sprachen, vorbehalten. Kein Teil dieser Zeitschrift darf ohne schriftliche Genehmigung<strong>de</strong>s Verlages in irgen<strong>de</strong>iner Form durch Fotokopie, Mikrofilm o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>reVerfahren reproduziert o<strong>de</strong>r in eine von Maschinen, insbeson<strong>de</strong>re von Datenverarbeitungsanlagenverwendbare Sprache übertragen wer<strong>de</strong>n. Das gilt auch für die veröffentlichtenEntscheidungen und <strong>de</strong>ren Leitsätze, wenn und soweit sie von <strong>de</strong>r Schriftleitungbearbeitet sind. Fotokopien für <strong>de</strong>n persönlichen und sonstigen eigenen Gebrauchdürfen nur von einzelnen Beiträgen o<strong>de</strong>r Teilen daraus als Einzelkopien hergestelltwer<strong>de</strong>n.IVW-Druckauflage 1. Quartal 2006: 140.700 Exemplare.ISSN 0722-6934


VIm Herbst 2006 bietet die Bun<strong>de</strong>srechtsanwaltskammerfür alle <strong>de</strong>utschen Anwältein Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>n VerlagenCarl Heymanns, Luchterhand, Werner und<strong>de</strong>m Online-Service jurion.<strong>de</strong> die neueBRAK Online-Fortbildung an: Alle zwei Wochenaktuelle Entscheidungen, Aufsatzauswertungenund juristische Nachrichten zumgünstigen Preis direkt als E-Mail auf IhrenBildschirm. Zu<strong>de</strong>m erstmals die MöglichkeitIhre Fortbildung quartalsweise zu überprüfenund zu dokumentieren.BRAK Online-FortbildungAb September 2006Aktuelle Informationen unter:www.jurion.<strong>de</strong>/fortbildung


VI Aktuelle HinweiseBRAK-Mitt. 3/2006Aktuelle HinweiseVeranstaltungshinweise2. Symposion Insolvenz- undArbeitsrecht: Restrukturierungund Personalabbau alsWege aus <strong>de</strong>r Globalisierungsfalle?am 29. und30. Juni 2006 im NeuenSchloss IngolstadtDas von Professor Dr. Christian Heinrichorganisierte und unter <strong>de</strong>r Schirmherrschaft<strong>de</strong>s Präsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofsstehen<strong>de</strong> Symposion befasstsich mit Fragen <strong>de</strong>r Restrukturierung,Sanierung und Insolvenz von Unternehmen.Die Referenten und Themen imEinzelnen: (1) Professor Dr. MichaelHuber, Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s Landgerichts Passau,Neues zur Inkongruenzanfechtung.(2) Dr. Bertram Zwanziger, Richter amBun<strong>de</strong>sarbeitsgericht, Erfurt, ArbeitsrechtlicheAspekte bei Umstrukturierungenin <strong>de</strong>r Insolvenz. (3) Dr. Stefan Lunk,Rechtsanwalt Latham & Watkins LLP,Hamburg, Personalabbau „light“ – Gestaltungsmöglichkeitenjenseits von Kündigungen(Betriebsübergänge, Belegschaftstausch,Fremdvergabe und Offshoringvon Arbeitsplätzen). (4) Nils R.Kuhlwein von Rathenow, PartnerRestructuring and Corporate Finance,Roland Berger Strategy Consultants,Düsseldorf, Neue Trends in <strong>de</strong>r Restrukturierung.(5)Professor Dr.GerrickFreiherrvon Hoyningen-Huene, Ruprecht-Karls-Universität Hei<strong>de</strong>lberg, Rechteund Pflichten <strong>de</strong>s Betriebsrates beiRestrukturierung und Sanierung. (6) ProfessorDr. Hanns Prütting, Direktor <strong>de</strong>sInstituts für Verfahrensrecht, Universitätzu Köln, Freigabe von Massegegenstän<strong>de</strong>nzum Nachteil <strong>de</strong>r Masse? (7) JürgenCierniak, Richter am Bun<strong>de</strong>sgerichtshof,Karlsruhe, Aktuelle Rechtsprechungzur Unternehmensinsolvenz.Auskünfte und Anmeldung: ProfessorDr. Christian Heinrich, Lehrstuhl für BürgerlichesRecht, Zivilprozessrecht undInsolvenzrecht, Katholische UniversitätEichstätt-Ingolstadt, Auf <strong>de</strong>r Schanz 49,85049 Ingolstadt; Tel.: 08 41/3 79 17-12,Fax: 08 41/3 79 17-20, E-Mail: ullrich.ehrenberg@ku-eichstaett.<strong>de</strong>.Anwaltsorientierte Lehrveranstaltungen<strong>de</strong>s Institutsfür Anwaltsrecht an <strong>de</strong>rUniversität zu KölnIm Sommersemester 2006 wer<strong>de</strong>n vomInstitut für Anwaltsrecht an <strong>de</strong>r Universitätzu Köln folgen<strong>de</strong> anwaltsorientierteLehrveranstaltungen angeboten:Ringvorlesung –Anwaltsberuf“„Einführung in <strong>de</strong>nIm Rahmen <strong>de</strong>r von Prof. Dr. BarbaraGrunewald und Prof. Dr. Martin Henssler,Direktoren <strong>de</strong>s Instituts für Anwaltsrechtan <strong>de</strong>r Universität zu Köln, angebotenenRingvorlesung „Einführung in<strong>de</strong>n Anwaltsberuf“ wer<strong>de</strong>n Referentenzu <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Themen vortragen: 4.7.2006: RA undMediator Dr.LudwigKoch, Köln / RAin und MediatorinAndrea Koch, Heilbronn:„Der Anwalt als Mediator“ 11.7.2006: Claudia Fahrenkrug, Gerling-Konzern,Köln:„Die gelungene Bewerbung“Die Veranstaltungen fin<strong>de</strong>n jeweils von17–19 Uhr in <strong>de</strong>r Universität zu Köln,Hauptgebäu<strong>de</strong>, Albertus-Magnus-Platz,50923 Köln, im Neuen Senatssaal statt.Die Teilnahme ist kostenlos, eineAnmeldung nicht erfor<strong>de</strong>rlich.Nähere Informationen zu <strong>de</strong>n einzelnenVeranstaltungen: www.anwaltsrecht.org(Veranstaltungen) o<strong>de</strong>r unter Tel. 02 21/4 70-57 11.(Fortsetzung Seite X)Recht …und Ordnung!Unser Angebot –nicht nur für Juristen:Nutzen Sie <strong>de</strong>n Vorsprung digitaler Sprachverarbeitung.Mit <strong>de</strong>n Systemlösungen von Grundig Business Systems optimieren Sie <strong>de</strong>nWorkflow in Ihrer Kanzlei: Ob am Schreibplatz, beim Mobil- o<strong>de</strong>r Stationär-Diktieren, Sie arbeiten immer kostensparend, effizient und sicher.Und so bleibt mehr Zeit für Ihre Mandanten!Kostenlose Testgeräte – für30 Tage und unverbindlich!Tel. 0911/4758-1www.grundig-gbs.com/teststellungen.php


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BRAK-Mitt. 3/2006 1013/200615. 6. 2006 37. JahrgangAkzenteDer Lohn <strong>de</strong>r ArbeitEines <strong>de</strong>r großen anwaltlichen Themen in diesem Jahr ist dieRechtsanwaltsvergütung. Das RVG ist seit zwei Jahren in Kraft, imJuli dieses Jahres wird mit <strong>de</strong>r umfassen<strong>de</strong>n Freigabe <strong>de</strong>r außergerichtlichenBeratungsvergütung eine weitere wesentliche Än<strong>de</strong>rungim anwaltlichen Kostenrecht wirksam. Selbst in <strong>de</strong>r Tagespressewer<strong>de</strong>n die Än<strong>de</strong>rungen thematisiert. Zahlreiche Rechtsanwaltskammernbieten spezielle Fortbildungskurse zu dieserThematik an. Auch die Aufsätze im vorliegen<strong>de</strong>n Heft <strong>de</strong>r BRAK-Mitteilungen sind im Schwerpunkt <strong>de</strong>m anwaltlichen Vergütungsrechtgewidmet.Das Thema <strong>de</strong>r anwaltlichen Vergütung hängt eng mit unseremeigenen Selbstverständnis zusammen. Allenthalben hört man,Anwältin und Anwalt entwickelten sich zu reinen Dienstleistern.Insofern war <strong>de</strong>r begriffliche Schritt von einem (hoheitlichen)Gebührenrecht hin zu einem (leistungsgerechten) Vergütungsrechtnur folgerichtig. Bei <strong>de</strong>r Freigabe <strong>de</strong>r außergerichtlichenBeratungsvergütung ging es <strong>de</strong>m Gesetzgeber laut Gesetzesbegründungnicht zuletzt um eine höhere Kostentransparenz unddamit verbun<strong>de</strong>n eine stärkere Verhandlungsposition für dieMandanten. Ihnen soll auf diese Weise das Gefühl vermittelt wer<strong>de</strong>n,auf Augenhöhe mit ihrem Anwalt zu kommunizieren.Soweit die hehren Ziele <strong>de</strong>s Gesetzgebers. Ob dieser Anspruchlangfristig eingelöst wer<strong>de</strong>n kann, wird die Zukunft zeigen. Bisherje<strong>de</strong>nfalls ist wohl Skepsis angebracht. Das anwaltliche Vergütungsrechtist nach wie vor kompliziert. So ist beispielsweise dasSystem von Quersubventionierungen und Streitwertabhängigkeitenschwer vermittelbar. Und wohl kaum ein Mandant, <strong>de</strong>r daserste Mal einen Rechtsanwalt konsultiert, wird sich sicherer fühlen,nur weil er weiß, dass er das Beratungshonorar selbst aushan<strong>de</strong>lnkann. Dazu fehlt ihm in erster Linie die Vergleichbarkeit <strong>de</strong>rLeistung. Denn so etwas wie einen Kostenvoranschlag gibt esbeim Anwalt nur selten. Und auch <strong>de</strong>r Rechtsanwalt und dieRechtsanwältin dürften sich in dieser Situation nicht allzu kommodfühlen. Sollen sie doch über eine Leistung verhan<strong>de</strong>ln, <strong>de</strong>renUmfang sich erst im späteren Beratungsverlauf herausstellen wird.Für bei<strong>de</strong> Seiten bleibt daher ein nicht zu unterschätzen<strong>de</strong>sRisiko, ein nicht leistungsentsprechen<strong>de</strong>s Honorar auszuhan<strong>de</strong>ln.Es ist daher zu erwarten, dass entgegen <strong>de</strong>n gesetzgeberischenIntentionen die Entgeltvereinbarungen meist nicht im Vorhineingetroffen wer<strong>de</strong>n. Ob damit das Ziel einer größeren Klarheit undRechtsverbindlichkeit erreicht wird, bleibt fraglich. (Ausführlichdazu Ernst, Die anwaltliche Vergütung ab 1.7.2006 im außergerichtlichenBereich, BRAK-Mitt. 2006, 102 [in diesem Heft])Eine weitere, möglicherweise tief greifen<strong>de</strong> Verän<strong>de</strong>rung imanwaltlichen Vergütungsrecht ist ebenfalls noch in diesem Jahr zuerwarten: Das Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht hat über die Zulässigkeit<strong>de</strong>s Verbotes von Erfolgshonoraren zu befin<strong>de</strong>n. Dem Gerichtliegt die Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> einer Dres<strong>de</strong>ner Rechtsanwältinvor, die sich gegen berufsrechtliche Maßnahmen ihrer Kammerwandte, die diese verhängt hatte, weil die Anwältin in einemRestitutionsverfahren mit ihren mittellosen amerikanischen Mandanteneine quota litis vereinbart hatte.Beim Thema Erfolgshonorar gehen die Meinungen weit auseinan<strong>de</strong>r.Während beispielsweise im BRAO-Kommentar von Henssler/Prütting/Dittmann das Verbot eines erfolgsabhängigen Honorarsals verfassungsrechtlich zulässig angesehen wird (Henssler/Prütting/Dittmann,2. Aufl., § 49b Rn. 16), sind die Verfassungsrechtsausschüssevon BRAK und DAV <strong>de</strong>r Auffassung, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>rzeitige§ 49b Abs. 2 BRAO verstoße, je<strong>de</strong>nfalls in seiner <strong>de</strong>rzeitigen Rigorosität,gegen die Berufsfreiheit <strong>de</strong>s Art. 12 GG. Die Entscheidung<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichts darf mit Spannung erwartet wer<strong>de</strong>n.So leicht aber möglicherweise eine Freigabe von Erfolgshonorarvereinbarungen<strong>de</strong>r allgemeinen Öffentlichkeit vermittelbarwäre, dürfen dabei nicht die damit verbun<strong>de</strong>nen Risiken vergessenwer<strong>de</strong>n. Je<strong>de</strong> Erfolgsbeteiligung nimmt <strong>de</strong>m Mandanteneinen Teil seines berechtigten Anspruches. Auch hier gilt wie<strong>de</strong>r<strong>de</strong>r enge Zusammenhang mit <strong>de</strong>m anwaltlichen Selbstverständnis.Anwälte stehen im Grundsatz nicht auf <strong>de</strong>r Seite <strong>de</strong>s Erfolges,sie stehen auf <strong>de</strong>r Seite <strong>de</strong>s Rechts. Auch Erfolg versprechen<strong>de</strong>Mandate können sich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten alsso unattraktiv herausstellen, dass eine Mandatsübernahme <strong>de</strong>mrechnen<strong>de</strong>n Anwalt als wenig sinnvoll erscheint. Und <strong>de</strong>nnochsind Anwälte ihrem Berufsethos nach verpflichtet, auch hier tätigzu wer<strong>de</strong>n. Das soll kein Plädoyer gegen das Erfolgshonorar sein.Es gilt nur auch hier, wie bei vielen neu errungenen Freiheiten:Der maßvolle, angemessene und wohlüberlegte Umgang führtzum Erfolg. Und dann letztendlich auch zu bei<strong>de</strong>rseitiger Zufrie<strong>de</strong>nheit,sowohl für <strong>de</strong>n Mandanten als auch für die Rechtsanwältinund <strong>de</strong>n Rechtsanwalt.Bernhard Dombek


102 Aufsätze BRAK-Mitt. 3/2006Ernst, Die anwaltliche Vergütung ab 1.7.2006 im außergerichtlichen BereichDie anwaltliche Vergütung ab 1.7.2006 im außergerichtlichen BereichRechtsanwalt Dr. Jürgen F. Ernst, MünchenNach <strong>de</strong>m Willen <strong>de</strong>s Gesetzgebers entfällt mit Wirkung ab1.7.2006 das RVG als Vergütungsregelung für anwaltlicheDienstleistungen im außergerichtlichen Beratungsbereich.Nicht entfällt die Verpflichtung, anwaltliche, vertragsgemäß erbrachteLeistungen zu vergüten. Rechtsgrundlage bil<strong>de</strong>t auch inZukunft <strong>de</strong>r ausdrücklich o<strong>de</strong>r geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag,<strong>de</strong>r, je nach Ausgestaltung, sich am gesetzlichenLeitbild <strong>de</strong>s Dienst- o<strong>de</strong>r Werkvertrags orientiert.In erster Linie wird es im Interesse sowohl <strong>de</strong>s Mandanten wieseines Anwalts liegen, eine klare, rechtsverbindliche Vereinbarungüber das zu bezahlen<strong>de</strong> Entgelt zu treffen, möglichst vorBeginn <strong>de</strong>r anwaltlichen Tätigkeit, spätestens jedoch nach Erledigung<strong>de</strong>r in Auftrag gegebenen Angelegenheit. Es bedarf keinerhellseherischen Fähigkeiten, um festzustellen, dass einesolche Vereinbarung in einer Vielzahl von Fällen unterbleibenwird, mit <strong>de</strong>r Folge, dass sich nach Erledigung <strong>de</strong>r Angelegenheitdie Frage nach <strong>de</strong>r Vergütung <strong>de</strong>r anwaltlich erbrachtenLeistung stellen wird. Je nach konkreter Ausgestaltung im Einzelfall,Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem,werkvertraglichem Charakter, richtet sich die Verpflichtung zurBezahlung <strong>de</strong>s Entgelts für die erbrachte Leistung nach §§ 631o<strong>de</strong>r 612 BGB.Die Höhe <strong>de</strong>s Entgelts ist zu vereinbaren. Für Ober- und Untergrenzenverbleibt es bei <strong>de</strong>n allgemeinen gesetzlichen Vorschriften(§ 138 BGB). Hinsichtlich <strong>de</strong>r Obergrenze sei auf dieEntscheidung <strong>de</strong>s BGH im Anwaltsblatt 3, 721 verwiesen; dieUntergrenze dürfte im Einzelfall zu bestimmen und dort anzusetzensein, wo unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r konkreten Unkosten<strong>de</strong>s Kanzleibetriebs eine <strong>de</strong>r Leistung <strong>de</strong>s Anwalts entsprechen<strong>de</strong>Vergütung erheblich unterschritten wird.Trotz intensiver Aufklärung durch Kammern und übrige Anwaltsorganisationenwird es sich nicht vermei<strong>de</strong>n lassen, dassin einer Vielzahl von Angelegenheiten im außergerichtlichenBereich eine Honorarvereinbarung abzuschließen schlichthinvergessen wird o<strong>de</strong>r nach erbrachter anwaltlicher Tätigkeitnicht mehr zustan<strong>de</strong> kommt. In diesem Zusammenhang seinur ganz allgemein auf die Schwierigkeit <strong>de</strong>s richtigen Zeitpunktes<strong>de</strong>s Abschlusses einer angemessenen Honorarvereinbarunghingewiesen. Bei Erteilung <strong>de</strong>s Auftrages sind häufigArbeitsumfang, Schwierigkeit und auch die Art <strong>de</strong>r Erfüllungund Erledigung (mündlicher Rat o<strong>de</strong>r jahrelanges Betreiben)nicht absehbar bzw. überschaubar. Nach Erledigung ist häufigfür <strong>de</strong>n Mandanten <strong>de</strong>r Wert <strong>de</strong>r anwaltlichen Leistung nichtmehr erkennbar bzw. nicht mehr einzuschätzen. Dies ist insbeson<strong>de</strong>redann <strong>de</strong>r Fall, wenn <strong>de</strong>r Anwalt aufgrund <strong>de</strong>r gegebenenSach- und Rechtslage von konkreten Maßnahmen abratenmusste. Damit entfällt für eine Vereinbarung die Erwartung<strong>de</strong>r noch zu erbringen<strong>de</strong>n weiteren Gegenleistung. Auch indiesen Fällen ist, wie generell, rechtlicher Ausgangspunkt,dass <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r die Dienstleistungen eines an<strong>de</strong>ren in Anspruchnimmt, die dieser in seinem Hauptberuf erbringt, vonvornherein weiß, dass diese entgeltlich erbracht wer<strong>de</strong>n, dasheißt, die Pflicht zur Bezahlung eines Entgelts auslösen. Geschul<strong>de</strong>twird dann, da Taxen – nicht mehr – bestehen, die„übliche Vergütung“.Was „üblich“ ist, wird häufig unterschiedlich beurteilt wer<strong>de</strong>nund nicht immer einfach feststellbar sein, trotz <strong>de</strong>r Generalklausel,wonach „üblich“ ist die am selben Ort unter Berücksichtigung<strong>de</strong>r persönlichen Verhältnisse für die entsprechen<strong>de</strong>Leistung gewöhnlich bezahlte Vergütung.Ausgangspunkt: <strong>de</strong>r Ort! Dies kann sein, die Kleinstadt mit dreiAnwälten o<strong>de</strong>r auch <strong>de</strong>r Landkreis mit 400 Anwälten o<strong>de</strong>rauch <strong>de</strong>r Kammerbezirk, <strong>de</strong>r zwischen 1350 und 16600 Mitglie<strong>de</strong>raufweisen kann. Wie unscharf <strong>de</strong>r Ort als Bezugsgrößesein kann, wird einleuchtend, wenn man sich vergegenwärtigteinen Ort im Bayerischen Wald mit drei Anwälten und im Gegensatzdazu als Ort die Lan<strong>de</strong>shauptstadt München heranzieht.Können Münchener Kanzleien auf <strong>de</strong>r Maximilianstraßeals Bemessungsgrundlage im politisch nicht festlegen<strong>de</strong>n GroßraumMünchen die Üblichkeit <strong>de</strong>r Honorarshöhe begrün<strong>de</strong>n?Eine Feststellung <strong>de</strong>r Üblichkeit im Gerichtssprengel erscheintnäher liegend, wobei schon wegen <strong>de</strong>r zur Feststellung <strong>de</strong>r Üblichkeiterfor<strong>de</strong>rlichen großen Zahl an <strong>de</strong>n Bezirk <strong>de</strong>s jeweiligenLandgerichts zu <strong>de</strong>nken ist. Eine weitere Frage schließt sichan: Können die Gerichte bei <strong>de</strong>r Bestimmung <strong>de</strong>r üblichen VergütungUnterscheidungen treffen zwischen beauftragten Junganwälten,Fachanwälten, Staranwälten? Bei allen Schwierigkeiten<strong>de</strong>r Abgrenzung dieser Begriffe?Anzunehmen ist, dass die Rechtsprechung zunächst auf dieumfangreiche Literatur und die zahlreichen Entscheidungenzum Han<strong>de</strong>lsbrauch, <strong>de</strong>ssen Herausbildung und Feststellungzurückgreifen wird.Auch <strong>de</strong>r so einfach klingen<strong>de</strong> Umstand „unter Berücksichtigung<strong>de</strong>r persönlichen Verhältnisse“ birgt zahlreiche Schwierigkeitenin sich. Er umfasst nicht nur die nach <strong>de</strong>m RVG bisherzur Ausfüllung <strong>de</strong>r Rahmengebühren zu berücksichtigen<strong>de</strong>nwirtschaftlichen Verhältnisse o<strong>de</strong>r die Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Angelegenheit(wobei <strong>de</strong>r Wert und dieser wie<strong>de</strong>rum nicht nur objektivwie <strong>de</strong>r bisherige Gegenstandswert, son<strong>de</strong>rn auch subjektivfür <strong>de</strong>n Betreffen<strong>de</strong>n ein wesentliches Merkmal darstellen kannund wird), son<strong>de</strong>rn verlangt auch eine Einbeziehung <strong>de</strong>r wahrscheinlicheno<strong>de</strong>r möglichen Folgen, die sich aus <strong>de</strong>r Berücksichtigungo<strong>de</strong>r auch Nichtberücksichtigung <strong>de</strong>s anwaltlichenRats ergäben o<strong>de</strong>r ergeben können.Als Hilfsmittel bei <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>r üblichen Vergütungkann auch <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>r „Billigkeit“ <strong>de</strong>r Vergütung mit herangezogenwer<strong>de</strong>n. Zugrun<strong>de</strong> liegt die Überlegung, dass dieMehrheit <strong>de</strong>r freiberuflich tätigen Anwälte im freien Markt unterBerücksichtigung aller Umstän<strong>de</strong>, auch <strong>de</strong>r jeweiligen Konkurrenzsituation,im Wege <strong>de</strong>r Ermessensentscheidung zu einembilligen Ergebnis hinsichtlich ihrer Honorarfor<strong>de</strong>rung gelangt.Im Vor<strong>de</strong>rgrund wird <strong>de</strong>r Zeitfaktor stehen müssen, trotz<strong>de</strong>r sicherlich zu Recht erhobenen Be<strong>de</strong>nken, die sich bei <strong>de</strong>rVereinbarung von Zeitgebühren gelegentlich ergeben. Die Aufglie<strong>de</strong>rung<strong>de</strong>r Anwaltschaft, nicht nur in Fachanwälte, son<strong>de</strong>rnauch in solche mit unterschiedlichen Tätigkeitsschwerpunkten,mit zahlreichen, verschie<strong>de</strong>nen Interessenschwerpunkten, lässteinen objektivierbaren Zeitaufwand im Einzelfall kaum mehrfeststellen. Es ist nicht auszuschließen, dass auch ein Fachanwalto<strong>de</strong>r Spezialist auf einem Gebiet im Einzelfall <strong>de</strong>n gleicheno<strong>de</strong>r sogar noch höheren Zeitaufwand betreiben muss,


BRAK-Mitt. 3/2006 Aufsätze 103Ebert, Erfolgshonorar auf <strong>de</strong>m Prüfstandwie <strong>de</strong>r Allgemeinanwalt, um zu einem für <strong>de</strong>n Mandanten befriedigen<strong>de</strong>nBeratungsergebnis zu gelangen.Weiteres, die „Üblichkeit“ prägen<strong>de</strong>s Merkmal ist auch dieDauer <strong>de</strong>r jeweiligen Anwendung. Konkret be<strong>de</strong>utet dies, dassein Honorarsatz nicht nur von einer Vielzahl von Anwälten füreine größere Zahl von Angelegenheiten geltend gemacht wer<strong>de</strong>nmuss, son<strong>de</strong>rn dass dies auch über einen bestimmten Zeitraumhinweg erfolgt. In Angelegenheiten, für die bisher dasRVG galt, wird also eine Üblichkeit <strong>de</strong>r Vergütung erst erheblicheZeit nach <strong>de</strong>m 1.7.2006 festgestellt wer<strong>de</strong>n können, wennman nicht das Entgelt, das bisher aufgrund <strong>de</strong>s RVG – gesetzlichfixiert – gefor<strong>de</strong>rt wur<strong>de</strong>, als übliches Entgelt anzunehmengeneigt ist.Wahrscheinlich wird die Erwartung nicht enttäuscht, dass dieÜblichkeit sich zumin<strong>de</strong>st im ersten Jahr nach <strong>de</strong>m 1.7.2006am bisherigen gesetzlichen Gebührenrahmen orientieren wird.Dafür spricht, dass wegen <strong>de</strong>r beidseitigen Ungewissheit über<strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>r Üblichkeit die im RVG festgelegten Honorarmöglichkeitenin die neue Honorargestaltung einfließen wer<strong>de</strong>n.Nicht unerhebliche Probleme wer<strong>de</strong>n sich ergeben, wenndie üblichen Gebühren nicht bezahlt wer<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn gerichtlichgeltend gemacht wer<strong>de</strong>n müssen. Dies beginnt zunächstmit <strong>de</strong>r Rechnungsstellung. Dass diese für <strong>de</strong>n Mandantennachvollziehbar sein muss und die erbrachte Tätigkeit, die abgerechnetwer<strong>de</strong>n soll, bzw. eine Kurzdarstellung <strong>de</strong>sselbenenthalten muss, ergibt sich weiterhin aus § 10 RVG. Inwieweitjedoch <strong>de</strong>r abgerechnete Betrag in <strong>de</strong>r Rechnung <strong>de</strong>r Erläuterungbedarf, um die Fälligkeit zu begrün<strong>de</strong>n, wird erst nochdurch Rechtsprechung geklärt wer<strong>de</strong>n müssen. Der Hinweis, eshan<strong>de</strong>le sich um eine übliche Gebühr o<strong>de</strong>r das übliche Honorarje<strong>de</strong>nfalls ist für <strong>de</strong>n Mandanten wenig aussagekräftig. Spätestensim Honorarrechtsstreit wird <strong>de</strong>r Anwalt die Üblichkeitdarlegen müssen. Da das Gericht über keinerlei eigene Erkenntnisquellenverfügt, wird sich ein Kammergutachten nichtvermei<strong>de</strong>n lassen in analoger Anwendung <strong>de</strong>s § 14 Abs. 2RVG; wenn auch vorherzusehen ist, dass zumin<strong>de</strong>st in <strong>de</strong>n erstenJahren auch <strong>de</strong>n Kammern aussagekräftiges Material kaumzur Verfügung stehen dürfte. Ob diese zur Vorbereitung auf diesicherlich an sie herankommen<strong>de</strong>n Fragen von sich aus überUmfragen versuchen, die Üblichkeit für gewisse Standardfällefestzustellen, bleibt abzuwarten. Anzunehmen ist, dass die Gerichtebei ihren Entscheidungen zunächst auf die umfangreicheLiteratur und die zahlreichen obergerichtlichen Entscheidungenzum Han<strong>de</strong>lsbrauch, <strong>de</strong>ssen Herausbildung und Feststellungzurückgreifen wer<strong>de</strong>n.Ein erhebliches Unsicherheitspotential bei <strong>de</strong>r Abrechnung ergibtsich auch im Verhältnis <strong>de</strong>s Mandanten zu seinem Rechtsschutzversicherer,<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>n Versicherungsbedingungen nurfür eine angemessene Vergütung einzustehen hat. Ob die Angemessenheit<strong>de</strong>r Vergütung <strong>de</strong>r Billigkeit entspricht o<strong>de</strong>r umgekehrt,ob die übliche Vergütung – die <strong>de</strong>r Billigkeit entspricht– auch eine angemessene Vergütung darstellt im Einzelfall,wird sicherlich in vielen Fällen <strong>de</strong>r gerichtlichen Klärung bedürfen.Es wer<strong>de</strong>n einige Jahre ins Land gehen, bis durch obergerichtlicheEntscheidungen sich das breite Spektrum <strong>de</strong>r in dieÜberlegungen einzubringen<strong>de</strong>n Gesichtspunkte auf einige wenige,dafür aber aussagekräftige Kernsätze reduzieren lässt.Diese schon durch die Festlegung <strong>de</strong>r Ortsbezogenheit schwierigeDefinition <strong>de</strong>r Üblichkeit wird noch angreifbarer, wennman <strong>de</strong>n jeweiligen Ruf o<strong>de</strong>r das Ansehen <strong>de</strong>s in Anspruch genommenenAnwalts mit in die Überlegungen zur Üblichkeiteinbeziehen will. Man fragt sich, ob es für so genannte „Staranwälte“o<strong>de</strong>r solche, die sich zumin<strong>de</strong>st von <strong>de</strong>n Medien als solchebezeichnen lassen, einen beson<strong>de</strong>ren üblichen Honorarsatzgibt o<strong>de</strong>r nicht. Dies wirft die Frage auf, ob Merkmal fürdie Üblichkeit nicht nur <strong>de</strong>r Ort, son<strong>de</strong>rn auch eine berechtigteo<strong>de</strong>r unberechtigte Qualifizierung in <strong>de</strong>r Öffentlichkeit <strong>de</strong>s jeweiligenAnwalts ist.Konkret wird die Frage lauten: Können die Gerichte bei <strong>de</strong>r Bestimmung<strong>de</strong>r üblichen Vergütung Unterschie<strong>de</strong> machen zwischenjungen Anwälten, Fachanwälten und Staranwälten? Beialler Schwierigkeit <strong>de</strong>r Abgrenzung dieser Berufe?Unter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt <strong>de</strong>r Entlastung <strong>de</strong>r Zivilgerichte ist<strong>de</strong>r 1.7.2006 sicherlich kein Grund zum Feiern.Erfolgshonorar auf <strong>de</strong>m PrüfstandRechtsanwalt und Notar Dieter Ebert, Holzmin<strong>de</strong>n* 1Seit 1994 gilt die Vorschrift <strong>de</strong>s § 49b Abs. 2 BRAO, die durchdas Gesetz zur Neuordnung <strong>de</strong>s Berufsrechts <strong>de</strong>r Rechtsanwälteund <strong>de</strong>r Patentanwälte vom 2.9.1994 in die BRAO eingefügtwur<strong>de</strong>. Danach sind Vereinbarungen unzulässig, durch dieeine Vergütung o<strong>de</strong>r ihre Höhe vom Ausgang <strong>de</strong>r Sache o<strong>de</strong>rvom Erfolg <strong>de</strong>r anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird(Erfolgshonorar) o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Rechtsanwalt einen Teil<strong>de</strong>s erstrittenen Betrages als Honorar erhält (quota litis).* 1 Der Verfasser ist Vorsitzen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Tagung <strong>de</strong>r Gebührenreferenten.Die Vorschrift hat keine neue Rechtslage geschaffen. Sie formtenur gesetzlich aus, was aufgrund ständiger Rechtsprechung bereitsgalt. Schon das Reichsgericht und dann <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sgerichtshofsowie ihm folgend die Instanzgerichte haben mit ausnahmsloserStringenz entschie<strong>de</strong>n, dass Erfolgshonorare jedwe<strong>de</strong>rArt stan<strong>de</strong>s- und sittenwidrig seien, weil sie mit <strong>de</strong>r Stellung<strong>de</strong>s Rechtsanwalts als unabhängigem Organ <strong>de</strong>r Rechtspflegenicht vereinbar seien. Diese Unabhängigkeit sei gefähr<strong>de</strong>t,wenn das Interesse an angemessener Entlohnung mit <strong>de</strong>m Interesse<strong>de</strong>r Partei verquickt wer<strong>de</strong>, in<strong>de</strong>m es in Abhängigkeit zumErfolg <strong>de</strong>r rechtlichen Auseinan<strong>de</strong>rsetzung gebracht wer<strong>de</strong> (vergleicheBGHZ 34, 64). Noch in jüngster Zeit haben sowohl dasOLG Celle in NJW 2005, 2160 wie auch <strong>de</strong>r BayAGH II inBRAK-Mitt. 2005, 198 entschie<strong>de</strong>n, dass die Vereinbarung vonErfolgshonoraren mit <strong>de</strong>r Stellung <strong>de</strong>s Rechtsanwalts als unabhängigemRechtspflegeorgan unvereinbar sei. Bei<strong>de</strong> Entscheidungenverneinen eine etwaige Verfassungswidrigkeit <strong>de</strong>r Vorschrift<strong>de</strong>s § 49b Abs. 2 BRAO, ohne dass insoweit in eine <strong>de</strong>tailliertePrüfung eingetreten wird. Diese Rechtsprechung galtausnahmslos. Soweit die Verfahrensweise <strong>de</strong>r Rechtsanwaltskammernin <strong>de</strong>n früheren Wie<strong>de</strong>rgutmachungs- und Lastenaus-


104 Aufsätze BRAK-Mitt. 3/2006Ebert, Erfolgshonorar auf <strong>de</strong>m Prüfstandgleichssachen größere Flexibilität aus <strong>de</strong>m Beweggrund aufwies,dass die Mandanten in solchen Fällen erst bei positivemAusgang zahlungsfähig wur<strong>de</strong>n, entsprach diese Handhabungnicht <strong>de</strong>r Rechtsprechung.Vielfach unbemerkt, je<strong>de</strong>nfalls bis heute nicht hinlänglich ausdiskutiert,hat <strong>de</strong>r Gesetzgeber mit <strong>de</strong>m Kostenrechtsmo<strong>de</strong>rnisierungsgesetzvom 5.5.2004 <strong>de</strong>m § 49 Abs. 2 BRAO einenSatz 2 hinzugefügt, <strong>de</strong>r lautet, dass ein Erfolgshonorar nichtvorliegt, wenn nur die Erhöhung von gesetzlichen Gebührenvereinbart wird. Die Vorschrift gilt seit <strong>de</strong>m 1.7.2004. In <strong>de</strong>ramtlichen Begründung wird dazu bemerkt, das grundsätzlicheVerbot <strong>de</strong>s Erfolgshonorars solle nicht angetastet, wohl aber gelockertwer<strong>de</strong>n. Soweit nämlich das RVG Gebühren mit Erfolgskomponentenvorsehen wür<strong>de</strong>, sollen auch Vereinbarungen zulässigsein, was beispielsweise für die – erfolgsbezogene – Einigungsgebührgelte; mit <strong>de</strong>r Neuregelung solle die Vereinbarungeiner höheren als <strong>de</strong>r gesetzlich bestimmten Einigungsgebührzulässig wer<strong>de</strong>n.Die Be<strong>de</strong>utung dieser Neuregelung ist bislang ungeklärt geblieben.Soweit sich das Schrifttum mit <strong>de</strong>r Regelung überhauptbefasst, wer<strong>de</strong>n drei höchst unterschiedliche Meinungenvertreten. In seinem Kommentar Gerold/Schmidt, RVG, 16.Auflage, äußert sich Ma<strong>de</strong>rt dahin, dass eine unabhängig vomErfolg getroffene Vereinbarung, es sei ein Mehrfaches <strong>de</strong>r gesetzlichenGebühren zu zahlen, auch die gesetzlichen Gebührenmit Erfolgskomponente (Nrn. 1000, 1002, 4142 VV RVG)einbeziehe. Danach wür<strong>de</strong> sich die Be<strong>de</strong>utung von § 49bAbs. 2 Satz 2 BRAO in <strong>de</strong>r diesbezüglichen Klarstellung erschöpfen.Dagegen vertritt En<strong>de</strong>rs im „RVG für Anfänger“, 13.Auflage, Randnote 301 ff., eine weitergehen<strong>de</strong> Auffassung. Erist <strong>de</strong>r Ansicht, dass erfolgsbezogene Gebühren, aber nur diese,für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>s Erfolgs mit <strong>de</strong>m Mehrfachen vereinbartwer<strong>de</strong>n dürfen. Beispielsweise dürfe nunmehr <strong>de</strong>r Anwalt für<strong>de</strong>n Fall, dass ihm <strong>de</strong>r Vergleichsabschluss gelingt, ein Mehrfaches<strong>de</strong>r gesetzlichen Einigungsgebühr, nicht aber <strong>de</strong>r sonstigengesetzlichen Gebühren vereinbaren. En<strong>de</strong>rs stützt sich insoweitauf die amtliche Begründung. Die weitestgehen<strong>de</strong> Be<strong>de</strong>utungmisst Pohl in Berliner Anwaltsblatt 2005, 102 <strong>de</strong>r neuenVorschrift zu. Er hält je<strong>de</strong> Art von Erfolgshonorar (mit Ausnahme<strong>de</strong>r quota litis) für zulässig, sofern min<strong>de</strong>stens die gesetzlichenGebühren geschul<strong>de</strong>t bleiben. Danach könnte für<strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>s Erfolgs ein Mehrfaches aller gesetzlichen Gebühreno<strong>de</strong>r auch beispielsweise ein pauschaler Zuschlag vereinbartwer<strong>de</strong>n, sofern <strong>de</strong>r Mandant im Nichterfolgsfall min<strong>de</strong>stensdie gesetzlichen Gebühren zahlen muss. Unzulässigbleibt hiernach lediglich eine Vereinbarung von <strong>de</strong>r Art „nowin – no fee“, bei <strong>de</strong>r also <strong>de</strong>r anwaltliche Vergütungsanspruchvon <strong>de</strong>r Erzielung <strong>de</strong>s Erfolgs <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach abhängt.Pohl führt für seine Ansicht <strong>de</strong>n Wortlaut <strong>de</strong>r Gesetzesbestimmungan und argumentiert gegen En<strong>de</strong>rs, dass es hierauf,nicht aber auf die amtliche Begründung ankomme, weildiese eben nicht Gesetz gewor<strong>de</strong>n sei.Unabhängig von <strong>de</strong>m ungeklärten Verständnis <strong>de</strong>s sich aus§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO ergeben<strong>de</strong>n gelten<strong>de</strong>n Rechts stehtdie grundsätzliche Frage <strong>de</strong>r Zulässigkeit von Erfolgshonorarvereinbarungen<strong>de</strong>rzeit auf <strong>de</strong>m verfassungsrechtlichen Prüfstand.Beim 1. Senat <strong>de</strong>s BVerfG ist die Verfassungsbeschwer<strong>de</strong>einer Anwältin aus Dres<strong>de</strong>n anhängig, mit <strong>de</strong>r die Verfassungswidrigkeit<strong>de</strong>s in § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO normierten Verbotsgeltend gemacht wird. Die Beschwer<strong>de</strong>führerin hatte in einerRestitutionssache eine typische Erfolgshonorarvereinbarung in<strong>de</strong>r Form <strong>de</strong>r quota litis getroffen, die beinhaltete, dass ihr einDrittel <strong>de</strong>s erstrittenen Betrages als Vergütung zustehen sollte.Die Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> richtet sich gegen die berufsrechtlichenEntscheidungen, die in dieser Vereinbarung einen Verstoßgegen das Verbot von Vereinbarungen von Erfolgshonorarenund damit gegen die allgemeine Berufspflicht <strong>de</strong>s § 43BRAO gesehen hatten. Die Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> macht geltend,das Verbot <strong>de</strong>s § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO verletze dasRecht auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 GG. Ein hinreichen<strong>de</strong>rGemeinwohlbelang, <strong>de</strong>r einen solchen Eingriff rechtfertigenwür<strong>de</strong>, sei nicht gegeben. In je<strong>de</strong>m Fall verstoße diegesetzliche Regelung in ihrer inhaltlichen Ausnahmslosigkeitgegen <strong>de</strong>n Grundsatz <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit.Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> angenommen unddie maßgeblichen Berufsorganisationen zu Stellungnahmenaufgefor<strong>de</strong>rt, wobei gebeten wur<strong>de</strong>, dass die Stellungnahmenauf fünf im Einzelnen aufgeworfene Fragen eingehen sollten.U.a. beinhaltet dieser Katalog die Frage, ob die Unabhängigkeit<strong>de</strong>s Rechtsanwalts o<strong>de</strong>r seine Stellung als Organ <strong>de</strong>r Rechtspflegeein bestimmtes Maß an Interessenverquickung verbieten,wobei in diesem Zusammenhang weiter gefragt wird, obsich die diesbezüglichen Begrifflichkeiten überhaupt verlässlichbestimmen lassen. Inhaltlich wird dann weiter die Frageaufgeworfen, ob ein Erfolgshonorar tatsächlich zu einer konfliktträchtigenInteressenverquickung führt und ob <strong>de</strong>r Gesetzgeberzur Rechtfertigung <strong>de</strong>s Verbots von Erfolgshonoraren <strong>de</strong>nAspekt <strong>de</strong>r Unabhängigkeit <strong>de</strong>s Rechtsanwalts heranziehendarf, wenn er an<strong>de</strong>rerseits selbst wirtschaftliche Anreize verfahrenslenken<strong>de</strong>rArt, beispielsweise im RVG, geschaffen hat. Insgesamtlassen die vorgelegten Fragen Zweifel <strong>de</strong>s Senats erkennen,ob je<strong>de</strong>nfalls das absolute Verbot <strong>de</strong>r Vereinbarung vonErfolgshonoraren notwendig sei.Die inzwischen vorliegen<strong>de</strong>n Stellungnahmen sind unterschiedlichausgefallen. Der DAV hält – ohne Wenn und Aber –die Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> für begrün<strong>de</strong>t. Die BRAK hat sichin einer von ihrem Verfassungsrechtsausschuss erarbeitetenStellungnahme zu <strong>de</strong>n vom Verfassungsgericht aufgeworfenenFragen sehr <strong>de</strong>zidiert geäußert und die verfassungsrechtlich relevantenGesichtspunkte gegeneinan<strong>de</strong>r abgewogen, ohnesich im Ergebnis auf eine Beurteilung <strong>de</strong>r Erfolgsaussicht <strong>de</strong>rVerfassungsbeschwer<strong>de</strong> festzulegen. Allerdings überwiegen in<strong>de</strong>r Beurteilung die Zweifel an <strong>de</strong>r Vereinbarkeit <strong>de</strong>s Verbotsvon Erfolgshonoraren mit <strong>de</strong>r verfassungsrechtlich garantiertenBerufsausübungsfreiheit. An<strong>de</strong>re Berufsverbän<strong>de</strong> wie die Bun<strong>de</strong>ssteuerberaterkammer,die Wirtschaftsprüferkammer, die Patentanwaltskammersowie BDI- und DIHK halten die Verfassungsbeschwer<strong>de</strong>für unbegrün<strong>de</strong>t und meinen, das Verbotvon Erfolgshonoraren sei verfassungsgemäß.Die Entscheidung <strong>de</strong>s BVerfG, die noch in diesem Jahr zu erwartenist, wird sich insbeson<strong>de</strong>re mit <strong>de</strong>r Frage zu befassenhaben, ob <strong>de</strong>r Gesichtspunkt <strong>de</strong>r Unabhängigkeit <strong>de</strong>s Rechtsanwaltseinen ausreichend bestimmten Gemeinwohlbelangbeinhaltet, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Eingriff in die Berufsausübungsfreiheitrechtfertigt. Das mag im Hinblick darauf zweifelhaft erscheinen,dass <strong>de</strong>m Risiko unsachgemäßen anwaltlichen Han<strong>de</strong>lnsdurch die Berufsaufsicht begegnet wer<strong>de</strong>n kann. Auch ansonstenvertraut <strong>de</strong>r Gesetzgeber, wie das gera<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r verfassungsrechtlichenRechtsprechung wie<strong>de</strong>rholt herausgestelltwor<strong>de</strong>n ist, auf Integrität, Professionalität und Zuverlässigkeit<strong>de</strong>r Anwälte. Es sind nur schwer stichfeste Anhaltspunkte dafürerkennbar, dass <strong>de</strong>r Rechtsanwalt durch Vereinbarung von Erfolgshonorarenin eine Abhängigkeit vom Mandanten gerät,die seine Fähigkeit wesentlich beeinträchtigt, im Interesse <strong>de</strong>sMandanten an <strong>de</strong>r Verwirklichung <strong>de</strong>s Rechts mitzuwirken.Die Zulässigkeit <strong>de</strong>r Selbstvertretung <strong>de</strong>s Anwalts in eigenerSache ver<strong>de</strong>utlicht zu<strong>de</strong>m, dass öffentliche Gesichtspunkte <strong>de</strong>rRechtspflege nicht entgegenstehen. Auch insoweit ist nicht bekannt,dass <strong>de</strong>r sich selbst vertreten<strong>de</strong> Anwalt sich etwa zu berufsrechtswidrigem,treuwidrigem o<strong>de</strong>r sonst verwerflichem


BRAK-Mitt. 3/2006 Aufsätze 105Ebert, Erfolgshonorar auf <strong>de</strong>m PrüfstandProzessieren hat hinreißen lassen. Dieselbe Überlegung giltbeim PKH-Anwalt, <strong>de</strong>r im Falle <strong>de</strong>s Obsiegens die Gebührennach allgemeiner Tabelle im Wege <strong>de</strong>r Kostenerstattung erhält,o<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Pflichtverteidiger, <strong>de</strong>r bei Freispruch die Wahlanwaltsgebührenaus <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>skasse erstattet bekommt.Es bedarf keiner übermäßigen prophetischen Gabe, um dieFeststellung treffen zu können, dass sich – wie immer dasBVerfG entschei<strong>de</strong>t – für Erfolgshonorare eine freizügigere Entwicklunganbahnt. In dieser Erkenntnis hat die Konferenz <strong>de</strong>rGebührenreferenten das Thema in <strong>de</strong>n Mittelpunkt ihrer 52.Tagung in Celle gestellt und insbeson<strong>de</strong>re berufsrechtliche und-politische Aspekte mit folgen<strong>de</strong>n Ergebnissen erörtert:1. In <strong>de</strong>r verfassungsrechtlichen Diskussion überwog letztendlichdie Skepsis, dass <strong>de</strong>r Aspekt <strong>de</strong>r Unabhängigkeit das absoluteVerbot von erfolgsbezogenen Vergütungsvereinbarungenträgt. Probleme könnten sich zu<strong>de</strong>m auch aus <strong>de</strong>mGleichheitssatz ergeben, weil <strong>de</strong>m mittellosen Beklagtenauch im Erfolgsfall Zahlungen nicht möglich sind, ihm alsoeine entsprechen<strong>de</strong> Zahlungsvereinbarung verschlossenbleibt. Von großer Be<strong>de</strong>utung wur<strong>de</strong> das Prinzip <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeitangesehen. Aus ihm scheint sich in je<strong>de</strong>mFall die Notwendigkeit zu ergeben, das Verbot, wenn es<strong>de</strong>nn nicht gänzlich fällt, inhaltlich zu modifizieren und ineiner <strong>de</strong>m Verfassungsrecht entsprechen<strong>de</strong>n Weise zu lockern.2. Die grenzüberschreiten<strong>de</strong> Betrachtung führte zu <strong>de</strong>m Ergebnis,dass auswärtige Rechtsordnungen innerhalb und außerhalb<strong>de</strong>r EU ganz überwiegend Erfolgshonorarvereinbarungenzulassen, wobei die Regelungen unterschiedlich ausgestaltetsind. Ein Verbot ohne je<strong>de</strong> Ausnahme wie in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepubliksieht im EU-Bereich nur das belgische Rechtvor; weltweit gilt es darüber hinaus in Tansania und Zypern.Der Blick über die Grenzen führt zwangsläufig zu <strong>de</strong>m Ergebnis,dass die bei uns gelten<strong>de</strong> gesetzliche Regelung fastexotischen Charakter hat.3. Die Diskussion, für welche Sachbereiche und ab welchenStreitwerten erfolgsbezogene Vereinbarungen in Betrachtkommen, war sehr differenziert. Es erscheint <strong>de</strong>nkbar, dassbestimmte Tätigkeitsgebiete o<strong>de</strong>r auch einzelne Mandateaus Gesichtspunkten sozialer Verantwortung, <strong>de</strong>s verfolgtenZiels o<strong>de</strong>r auch <strong>de</strong>s Gegenstands <strong>de</strong>s Mandats für Erfolgshonorareungeeignet sind. Das könnte in familienrechtlichenStreitigkeiten bei Auseinan<strong>de</strong>rsetzungen überSorge- und Umgangsrecht, auch bei Unterhaltsansprüchen<strong>de</strong>r Fall sein. Es wird auch zu diskutieren sein, ob bei <strong>de</strong>rGeltendmachung von Ausgleichsansprüchen für persönlicherlittenes Unrecht o<strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsersatz bei Arbeitsunfällenein Erfolgshonorar sachgerecht ist. Je<strong>de</strong>nfalls könnendie Überlegungen nicht damit schließen, dass Erfolgshonorarebei je<strong>de</strong>r anwaltlichen Tätigkeit <strong>de</strong>nkbar sind, bei <strong>de</strong>nendas Risiko <strong>de</strong>s Misserfolges besteht. Aus wirtschaftlicherSicht sind Erfolgshonorare nur bei höheren Streitwertenvertretbar, es sei <strong>de</strong>nn, es wür<strong>de</strong> sich um ein Musterverfahreno<strong>de</strong>r einen Prinzipienstreit (Nachbarrechtssache)han<strong>de</strong>ln.4. Die etwaige Zulässigkeit von Erfolgshonoraren kann – unddarf – an <strong>de</strong>m System <strong>de</strong>r Prozesskostenhilfe nichts än<strong>de</strong>rn.So wenig wie <strong>de</strong>rzeit ein mittelloser Mandant auf die Inanspruchnahmeeines Prozessfinanzierers verwiesen wer<strong>de</strong>nkann, so unzulässig wäre es, wenn <strong>de</strong>r Staat etwa die Prozesskostenhilfeaufhebt, weil eine anwaltliche Vertretungüber Vereinbarung von Erfolgshonoraren möglich sei. Demsteht entgegen, dass die Prozesskostenhilfe Ausfluss <strong>de</strong>s Sozial-und Rechtsstaatsprinzips ist. Sie muss ohnehin im Hinblickauf <strong>de</strong>n Beklagten und <strong>de</strong>n Anfall von Gerichtskostenaufrechterhalten wer<strong>de</strong>n.5. Ebenso wenig wird das Prinzip <strong>de</strong>r Kostenerstattung durcherfolgsbezogene Vergütungsvereinbarungen berührt. Allerdingsist die Kostenerstattung auf die gesetzlichen Gebührenbeschränkt. Das gilt auch für je<strong>de</strong> an<strong>de</strong>re Form von Vergütungsvereinbarungen.In je<strong>de</strong>m Fall kann bei Obsiegen das<strong>de</strong>m Anwalt geschul<strong>de</strong>te Honorar nur bis zur Höhe <strong>de</strong>r gesetzlichenGebühren erstattet verlangt wer<strong>de</strong>n. Nichts an<strong>de</strong>resgilt für ein Erfolgshonorar.6. Mit einem Erfolgshonorar wird ein neues Prinzip <strong>de</strong>r Querfinanzierungaktuell, weil erfolglose Mandate von erfolgreichenMandaten mitfinanziert wer<strong>de</strong>n. Das allerdings ist realistischerals die bisherige streitwertbezogene Quersubventionierung,bei <strong>de</strong>r Fälle mit niedrigem Streitwert durch Fällemit höherem Streitwert mitfinanziert wur<strong>de</strong>n. Diese Quersubventionierungentspricht nicht mehr <strong>de</strong>r Realität, weil<strong>de</strong>r Anfall einerseits kleinerer, an<strong>de</strong>rerseits größerer Mandatein <strong>de</strong>rselben Praxis nicht mehr gewährleistet ist.7. Eine Zulässigkeit <strong>de</strong>s Erfolgshonorars wird zu keiner wesentlichenVermehrung von Prozessen führen, weil <strong>de</strong>m die Gesichtspunkte<strong>de</strong>r Kostenerstattung, <strong>de</strong>r Inanspruchnahmevon Prozesskostenhilfe und <strong>de</strong>r Rechtsschutzversicherungentgegenstehen.8. Insbeson<strong>de</strong>re bei Erfolgshonoraren ist <strong>de</strong>r Anwalt verpflichtet,vor Abschluss <strong>de</strong>r Vereinbarung sachgerecht über die Erfolgsaussichtenaufzuklären. Verletzt er diese Pflicht, bestehenAnfechtungsrechte sowie Ansprüche aus culpa in contrahendo,die sich auf Rückgängigmachung o<strong>de</strong>r Anpassung<strong>de</strong>r Honorarvereinbarung beziehen. Deshalb dürfte <strong>de</strong>mGesichtspunkt, <strong>de</strong>r Anwalt könne die Erfolgsaussichten besserals <strong>de</strong>r Mandant beurteilen, keine Relevanz für die Entscheidungüber die Zulässigkeit von Erfolgshonoraren zukommen.9. Für erfolgsbezogene Vergütungsvereinbarungen gilt auchdie Vorschrift <strong>de</strong>s § 4 Abs. 4 RVG. Allerdings stellt sichdann das Problem <strong>de</strong>r Angemessenheit in einem neuenLicht. Hier wird eine an<strong>de</strong>re Inhaltsbestimmung erfor<strong>de</strong>rlich,bei <strong>de</strong>r auch einzubeziehen ist, welcher Erfolgsanteil<strong>de</strong>m Mandanten verbleiben muss. An<strong>de</strong>rerseits muss die zuZiffer 6 angesprochene Quersubventionierung Einfluss aufdie Beurteilung <strong>de</strong>r angemessenen Vergütung haben. Insoweitist die Diskussion noch nicht geführt. In <strong>de</strong>r Tagung <strong>de</strong>rGebührenreferenten wur<strong>de</strong> eine Grenzziehung bei <strong>de</strong>r hälftigenBeteiligung am Erfolg erörtert. Darüber hinausgehen<strong>de</strong>Vereinbarungen könnten als unangemessen zu qualifizierensein.Insgesamt hat die Diskussion gezeigt, dass es mit <strong>de</strong>r verfassungsrechtlichenProblematik allein nicht getan ist. Vielmehrlöst die Zulässigkeit von Erfolgshonoraren eine Vielzahl vonnachfolgen<strong>de</strong>n Problemen in <strong>de</strong>r inhaltlichen Ausgestaltungaus. Insoweit bleibt die Entscheidung <strong>de</strong>s BVerfG und die mitihr zu erwarten<strong>de</strong>n Vorgaben abzuwarten. Allerdings dürfte dieAnwaltschaft gut beraten sein, wenn sie sich <strong>de</strong>n maßgeblichenFragen schon jetzt zuwen<strong>de</strong>t, um vorbereitet in die Diskussionum die möglicherweise gesetzliche Ausgestaltung zu gehen.Ziel dieser Abhandlung ist es <strong>de</strong>shalb auch, eine vertiefen<strong>de</strong>Auseinan<strong>de</strong>rsetzung mit <strong>de</strong>r Problematik etwa zulässig wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>rVereinbarungen von Erfolgsvergütungen auf allen anwaltlichenEbenen anzuregen.


106 Aufsätze BRAK-Mitt. 3/2006Spengler/Oberlan<strong>de</strong>r: Das RVG – erste Daten, Informationen und Meinungsbil<strong>de</strong>rDas RVG – erste Daten, Informationen und Meinungsbil<strong>de</strong>rAnja Spengler und Dr. Willi Oberlan<strong>de</strong>r, Nürnberg*Die folgen<strong>de</strong>n Darstellungen sind eine Zusammenfassung <strong>de</strong>r Im Hinblick auf die relativ kurze bisherige Anwendungsdauerersten umfassen<strong>de</strong>n Bestandsaufnahme zu <strong>de</strong>n Auswirkungen <strong>de</strong>s RVG sind generelle Aussagen über die wirtschaftlichen<strong>de</strong>s Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auf die anwaltliche Berufspraxis.Neben <strong>de</strong>r Darstellung <strong>de</strong>r Umsatzstruktur und <strong>de</strong>r zelne Anwältin und <strong>de</strong>r einzelne Anwalt mit <strong>de</strong>r gesetzlichenAuswirkungen noch nicht zu treffen. Wichtig ist es, wie die ein-Verteilung <strong>de</strong>s Umsatzes nach bestimmten Kriterien erhielten Vorgabe umgeht. Die Berufsträger müssen noch intensiver alsdie Berufsträger erstmals die Möglichkeit, Erfahrungen im praktischenUmgang mit <strong>de</strong>m RVG zu benennen. Meinungsbil<strong>de</strong>r anwältinnen und -anwälte – auch im Hinblick auf <strong>de</strong>n Wegfallbisher wirtschaftlich <strong>de</strong>nken und han<strong>de</strong>ln. So sind die Rechts-vervollständigen die Berichterstattung.gesetzlich geregelter Beratungsgebühren zum 1.7.2006 – verstärktgezwungen, Entscheidungen hinsichtlich Gebührenver-Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist Teil <strong>de</strong>s Kostenrechtsmo<strong>de</strong>rnisierungsgesetzes(KostRMoG). Es erlangte am einbarungen zu treffen. Da <strong>de</strong>r Gebührenrahmen für außergerichtlicheTätigkeiten sehr weit gefasst ist, muss entschie<strong>de</strong>n1.7.2004 Gültigkeit. Dieses Gesetz löste die bereits seit 1957gelten<strong>de</strong> und fortschreitend novellierte Bun<strong>de</strong>srechtsanwaltsgebührenordnung(BRAGO) ab. Obwohl ein großer Teil <strong>de</strong>r BRA- Hierzu meinte Bun<strong>de</strong>sjustizministerin Brigitte Zypries in ihremwer<strong>de</strong>n, wie umfangreich und schwierig die Tätigkeit war.GO-Vorschriften modifiziert weitergeführt wur<strong>de</strong>, hat <strong>de</strong>r Gesetzgebermit <strong>de</strong>n strukturellen Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s RVG ein völlig Anwälte sind Unternehmer, die ihre Dienstleistungen am MarktGrußwort zum 54. Deutschen Anwaltstag am 30.5.2003: „...neues Gesetz geschaffen. Ziel <strong>de</strong>r Novellierung war es, die Gerichtezu entlasten und eine zeitgemäße Vergütung aller <strong>de</strong>r am [kann] nicht die Funktion haben, ein bestimmtes Einkommenim Wettbewerb einbringen [...] ein staatliches GebührenrechtVerfahren Beteiligten zu gewährleisten. Um leistungsgerechte für je<strong>de</strong> Anwältin und je<strong>de</strong>n Anwalt zu garantieren ...“ 3Gebühren zu schaffen, die sich stärker als bisher an Umfang Teilweise wur<strong>de</strong> über strukturelle Än<strong>de</strong>rungen eine Erhöhungund Schwierigkeit <strong>de</strong>r jeweiligen anwaltlichen Tätigkeit orientieren,wur<strong>de</strong>n umfangreiche strukturelle Än<strong>de</strong>rungen vorgeduziert.Um die Auswirkungen <strong>de</strong>r Einführung <strong>de</strong>s Rechtsan-<strong>de</strong>r Vergütung ermöglicht, an<strong>de</strong>rerseits wur<strong>de</strong>n Gebühren renommen.So soll vor allem die außergerichtliche Streitbeilegung waltsvergütungsgesetzes abschätzen zu können, bedurfte es einerempirischen Erhebung, <strong>de</strong>ren Ergebnisse im Folgen<strong>de</strong>n dar-Vorteile für Rechtssuchen<strong>de</strong> und die Anwaltschaft bringen. 1 Ab<strong>de</strong>m 1.7.2006 fallen zu<strong>de</strong>m die gesetzlichen Gebühren für Beratungstätigkeitenweg. Somit wird es für die Anwältinnen undgestellt wer<strong>de</strong>n.Anwälte notwendiger als bisher, Gebühren auszuhan<strong>de</strong>ln.Einige Schwerpunkte <strong>de</strong>s RVG wer<strong>de</strong>n im Folgen<strong>de</strong>n benannt: 1. Gebührenstruktur und wirtschaftliche Entwicklung• In gerichtlichen Verfahren entfällt die Beweisgebühr. Gleichzeitigwur<strong>de</strong>n die Verfahrens- und die Terminsgebühr, die chen und ethischen Anfor<strong>de</strong>rungen. Anwältinnen und AnwälteDer Freie Beruf <strong>de</strong>s Rechtsanwaltes unterliegt hohen rechtli-anstelle <strong>de</strong>r Prozessgebühr anfallen, erhöht. Ziel dieser Än<strong>de</strong>rungenist die frühzeitige Einigung <strong>de</strong>r Parteien.Beson<strong>de</strong>res Kennzeichen <strong>de</strong>s Anwaltsberufes als Freier Beruf isthaben eine gesellschaftsrechtliche Verantwortung zu tragen.• Die bisherige Vergleichsgebühr wur<strong>de</strong> in eine Einigungsgebührumgewan<strong>de</strong>lt. Sie gilt für je<strong>de</strong> Form <strong>de</strong>r vertraglichen letzt die Unabhängigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht. Derdie Unabhängigkeit von Staat, von Mandanten und nicht zu-Streitbeilegung. Auch durch diese Maßnahme soll ein Anreiz Grundgedanke gesetzlich normierter Gebührenordnungen beziehtsich insbeson<strong>de</strong>re auf <strong>de</strong>n letztgenannten Punkt. Der Ad-für außergerichtliche Streitbeilegung geschaffen wer<strong>de</strong>n.vokatur sollte ein angemessenes Einkommen gesichert wer<strong>de</strong>n,• Bislang nicht gebührenrechtlich geregelte Tätigkeiten wer<strong>de</strong>nnunmehr vergütet. Dies gilt z.B. für die Mediation.wodurch ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit garantiert wür<strong>de</strong>.Zugleich wur<strong>de</strong> angestrebt zu verhin<strong>de</strong>rn, dass das Han<strong>de</strong>ln• Die Vergütung im Bereich <strong>de</strong>r Strafverteidigung und <strong>de</strong>r Bußgeldverfahrenerfolgt leistungsorientierter. So stieg die Vergü-<strong>de</strong>m Hintergrund dieser Aufgaben hat die anwaltliche Gebüh-<strong>de</strong>r Anwälte von rein finanziellen Interessen bestimmt sei. 4 Vortung <strong>de</strong>r Strafverteidiger stärker als die Gebühren für an<strong>de</strong>re renordnung in Deutschland eine hohe Be<strong>de</strong>utung. Zusammenfassendseien hier mögliche Vorteile von Honorar- und Gebüh-anwaltliche Tätigkeiten. Dagegen wur<strong>de</strong> die Honorierung fürdie anwaltliche Vertretung in Bagatellordnungswidrigkeiten renordnungen dargestellt:gesenkt.• Verbraucherschutz durch strikte Qualitätsorientierung,• Ebenso wur<strong>de</strong>n die Gebühren bei einvernehmlichen Scheidungengesenkt.• Sicherung <strong>de</strong>r Leistungsqualität,• Auch <strong>de</strong>r bislang gültige Gebührenabschlag Ost in Höhe von • Wettbewerbsför<strong>de</strong>rung durch Leistungsorientierung,10 % entfällt. 2 • Gewährleistung von Leistungs- und Kostentransparenz,* Frau Spengler ist wissenschaftliche Mitarbeiterin, Herr Dr. Oberlan<strong>de</strong>r istGeschäftsführer am Institut für Freie Berufe an <strong>de</strong>r Friedrich-Alexan<strong>de</strong>r-Universität Erlangen-Nürnberg.1 Vgl. Re<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sjustizministerin Brigitte Zypries anlässlich <strong>de</strong>s Entwurfs<strong>de</strong>s KostRMoG am 28.8.2003.2 Vgl. Gesetz über die Vergütung <strong>de</strong>r Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte(Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) vom 5.5.2004, BGBl. I2005, 718, 788.• Garantie von Unabhängigkeit <strong>de</strong>r Aufgabenerbringung,• Bewahrung <strong>de</strong>s Mittelstan<strong>de</strong>s,3 Grußwort <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sministerin <strong>de</strong>r Justiz Brigitte Zypries zum 54. DeutschenAnwaltstag am 30.5.2003 in Freiburg im Breisgau.4 Vgl. Jordan,H.&Konradi-Martin,C.: „Das RVG kommt – und alles istgut?“, http://www.diekanzlei-online.<strong>de</strong>; abgerufen am 13.5.2005.


BRAK-Mitt. 3/2006 Aufsätze 107Spengler/Oberlan<strong>de</strong>r: Das RVG – erste Daten, Informationen und Meinungsbil<strong>de</strong>r• Orientierungshilfe für Auftraggeber/Klienten,• Harmonisierung von Standards und Konditionen,• Innovationsför<strong>de</strong>rung durch permanente Leistungskonkurrenz,• Berücksichtigung von sozialen Belangen durch Preisbegrenzung,• Erhaltung von Rechtssicherheit und Rechtsfrie<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r auch• Kalkulationssicherheit für Auftraggeber. 5Die Ertragslage <strong>de</strong>r Anwaltschaft im Anwendungszeitraum <strong>de</strong>rBRAGO stellte die wirtschaftliche Grundlage anwaltlicher Tätigkeitzunehmend in Frage. Im Jahresvergleich zwischen 1993und 2002 sanken die durchschnittlichen Umsätze und Überschüsseinsbeson<strong>de</strong>re in <strong>de</strong>n überörtlichen Sozietäten. Aberauch bezüglich <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Kanzleiformen zeigte sich ein ähnlichesBild. Sowohl in Einzelkanzleien als auch in lokalen Sozietätensanken im Jahresvergleich vom 1993 auf 2002 die Überschüsse– in Einzelkanzleien auch die Umsätze. Lediglich in lokalenSozietäten stiegen die Umsätze im genannten Zeitraumvon 1993 auf 2002. Aber im Jahresvergleich 1998 auf 2002gingen sie ebenfalls zurück. Ähnlich wie in West<strong>de</strong>utschlandsanken im Vergleichszeitraum auch im Osten <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s insbeson<strong>de</strong>rein überörtlichen Sozietäten die durchschnittlichenUmsätze und Gewinne. In Einzelkanzleien und lokalen Sozietätenstiegen die wirtschaftlichen Kennzahlen von 1993 auf1998, sanken dann jedoch zum Jahr 2002 wie<strong>de</strong>r.Für Anwältinnen und Anwälte in Ost<strong>de</strong>utschland zeigt sich einähnliches Bild. Allerdings sanken die durchschnittlichen Gewinnevon Vollzeit-Anwälten erst ab <strong>de</strong>m Jahr 1999 <strong>de</strong>utlich.Vergleicht man weiter die Entwicklung im Preisin<strong>de</strong>x für Lebenshaltungmit <strong>de</strong>n Gewinnen <strong>de</strong>r Anwaltschaft, so ist für <strong>de</strong>ngenannten Zeitraum ein erheblicher Rückgang <strong>de</strong>r Realeinkünftefestzustellen.<strong>de</strong>n Befragten auch die Möglichkeit eingeräumt, ihre Meinungzu verschie<strong>de</strong>nen Aspekten im Zusammenhang mit <strong>de</strong>m RVGdarzulegen. Somit konnte ein differenziertes und umfangreichesZahlen- und Meinungsbild <strong>de</strong>s Personenkreises erschlossenwer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r täglichen Praxis ganz unmittelbar von <strong>de</strong>rNeuordnung <strong>de</strong>r anwaltlichen Gebührenordnung betroffen ist.Die Verteilung <strong>de</strong>s Kanzleiumsatzes aus gesetzlichen Gebührenund an<strong>de</strong>ren Honorarvereinbarungen ist in verschie<strong>de</strong>nerHinsicht sehr interessant. Zum einen kann die Be<strong>de</strong>utung gesetzlicherGebühren im Vergleich zu an<strong>de</strong>ren Honorarvereinbarungenfestgestellt wer<strong>de</strong>n. Zum an<strong>de</strong>ren wird <strong>de</strong>utlich, inwieweitbereits zum jetzigen Zeitpunkt zwischen <strong>de</strong>n Anwältinnenund Anwälten und Mandanten an<strong>de</strong>re Honorarvereinbarungengetroffen wer<strong>de</strong>n. Letzteres ist auch insoweit interessant,da ab Juli 2006 die gesetzlichen Gebühren für Beratungstätigkeitenwegfallen und dann verstärkt freie Vereinbarungenzwischen Anwälten und Mandanten zu treffen sind. Bislangentfallen lediglich insgesamt 18 % <strong>de</strong>r Umsätze auf an<strong>de</strong>reVergütungsvereinbarungen, wobei die Be<strong>de</strong>utung gesetzlicherGebühren im Osten Deutschlands noch wesentlich größer alsim Westen <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s ist. In überörtlichen Sozietäten wirddurchschnittlich bereits fast je<strong>de</strong>s vierte Mandat über Vergütungsvereinbarungenbearbeitet. Ebenso treffen junge Kanzleien,die bis zu fünf Jahre bestehen, eher solche Vereinbarungenals ältere Kanzleien. Dagegen ist in reinen Rechtsanwaltskanzleiendie Zurückhaltung bezüglich an<strong>de</strong>rer Vergütungsvereinbarungengrößer als in interprofessionellen Kanzleien.78,0Durchschnittliche Verteilung <strong>de</strong>r Einnahmen aus gesetzlichenGebühren und an<strong>de</strong>ren Vergütungsvereinbarungen nachBun<strong>de</strong>sgebiet (in %)alte Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r neue Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r Gesamt87,282,02. Durchführung <strong>de</strong>r UntersuchungIn die Befragung wur<strong>de</strong>n zehn Rechtsanwaltskammerneinbezogen, die mit ihren Strukturen die Heterogenität <strong>de</strong>rAnwaltschaft in Deutschland wi<strong>de</strong>rspiegeln. Aus <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rlisten<strong>de</strong>r teilnehmen<strong>de</strong>n Kammern wur<strong>de</strong>n jeweilsdurch eine einfache Zufallsstichprobe insgesamt 10.332Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ausgewählt. Die Verschickung<strong>de</strong>r Fragebögen erfolgte in <strong>de</strong>r 43. Kalen<strong>de</strong>rwoche2005. Der bereinigte Rücklauf lag bei 13,9 %. 6Anteil an gesetzlichen Gebühren22,018,012,8Anteil an an<strong>de</strong>ren VergütungsvereinbarungenAnzahl: n West = 758n Ost = 581n Gesamt = 1.339Um die Qualität <strong>de</strong>r Daten beurteilen zu können, wur<strong>de</strong>n bestimmtestrukturelle Merkmale <strong>de</strong>r Stichprobe mit <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>nStatistiken <strong>de</strong>r BRAK verglichen. Die Übereinstimmungzwischen <strong>de</strong>r Gesamtheit <strong>de</strong>r Antworten<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>nStrukturdaten <strong>de</strong>r BRAK wur<strong>de</strong> mittels Vergleich von Kammerzugehörigkeit,Geschlecht, Alter und Fachanwaltschaften geprüft.Zusammenfassend bleibt hinsichtlich <strong>de</strong>r Datenqualitätfestzuhalten, dass diese trotz geringfügiger Abweichungen insgesamtals gut bezeichnet wer<strong>de</strong>n kann.3. Zusammenfassung <strong>de</strong>r wichtigsten ErgebnisseDie vorliegen<strong>de</strong> Untersuchung stellt aufbauend auf <strong>de</strong>r Darstellung<strong>de</strong>r beruflichen Wirklichkeit und Marktsituation <strong>de</strong>rRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland verschie<strong>de</strong>nste– von <strong>de</strong>n Berufsträgern persönlich festgestellte –Auswirkungen seit <strong>de</strong>r Einführung <strong>de</strong>s RVG dar. Dabei wur<strong>de</strong>5 Oberlan<strong>de</strong>r, W., (2005): Wettbewerb in Freien Berufen. Bestandsaufnahmenund Perspektiven, Institut für Freie Berufe Nürnberg (Hg.), 2005.Bezüglich <strong>de</strong>r Verteilung <strong>de</strong>s Kanzleiumsatzes aus gesetzlichenGebühren nach Rechtsgebieten wur<strong>de</strong> erkennbar, dass hier Zivilrechtsfälleam wichtigsten sind. Ebenso sind Familien- undArbeitsrechtsfälle für die Umsatzgenerierung vergleichsweisebe<strong>de</strong>utend. 6Der überwiegen<strong>de</strong> Anteil <strong>de</strong>s Umsatzes (43 %) wird von <strong>de</strong>nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aus <strong>de</strong>r gerichtlichenVertretung erwirtschaftet. Etwa ein Drittel <strong>de</strong>s Umsatzes ergibtsich aus <strong>de</strong>r außergerichtlichen Vertretung, lediglich ein Fünftelaus <strong>de</strong>r außergerichtlichen Beratung. Insbeson<strong>de</strong>re in <strong>de</strong>n neuenBun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn wer<strong>de</strong>n höhere Einnahmen aus <strong>de</strong>r gerichtlichenVertretung erzielt, als dies in <strong>de</strong>n alten Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>rFall ist. Hinsichtlich <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>s Bestehens einer Kanzlei6 Fragebögen, die mit <strong>de</strong>m Vermerk, <strong>de</strong>r Empfänger sei unter <strong>de</strong>r angegebenenAdresse nicht bekannt, an das IfB zurück geschickt wur<strong>de</strong>n, bzw.Befragte, die <strong>de</strong>m IfB mitteilten, dass sie seit einigen Jahren nicht mehranwaltlich tätig seien, wur<strong>de</strong>n sowohl von <strong>de</strong>r Stichprobe als auch vomRücklauf abgezogen. Insgesamt betraf dies 79 angeschriebene Rechtsanwältinnenund -anwälte.


108 Aufsätze BRAK-Mitt. 3/2006Spengler/Oberlan<strong>de</strong>r: Das RVG – erste Daten, Informationen und Meinungsbil<strong>de</strong>rzeigte sich, dass in älteren Kanzleien die Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s Umsatzesaus gerichtlicher Vertretung ten<strong>de</strong>nziell merklich höherist als in jungen Kanzleien. Auch in Kanzleien mit Fachanwältenist die Relevanz <strong>de</strong>r gerichtlichen Vertretung für die Umsatzgenerierunggrößer als in Vergleichskanzleien ohne Fachanwälte.Dagegen fällt <strong>de</strong>r Einnahmenanteil aus gerichtlicherVertretung in Einzelkanzleien wesentlich geringer aus als ingrößeren Kanzleien. Beson<strong>de</strong>rs interprofessionelle Kanzleiengenerieren einen relativ höheren Umsatzanteil aus außergerichtlicherBeratung. Dies kann vorwiegend auf die speziellenFachbereiche interprofessioneller Kanzleien zurückgeführt wer<strong>de</strong>n.Da die Einführung <strong>de</strong>s RVG aufgrund <strong>de</strong>r Gebührenän<strong>de</strong>rungenAuswirkungen auf Rechtsschutzversicherer hat und gleichfallsverstärkt Diskussionen im Hinblick auf mögliche Ten<strong>de</strong>nzenzum Abschluss von Rationalisierungsabkommen zwischenAnwälten und Versicherern stattfan<strong>de</strong>n, wur<strong>de</strong> das ThemaRechtsschutzversicherer im Rahmen <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n Untersuchungbetrachtet. Die Be<strong>de</strong>utung dieses Gesichtspunktes fürdie anwaltliche Arbeit zeigt sich bereits daran, dass insgesamtfast 30 % aller Fälle über Rechtsschutzversicherungen abgewickeltwer<strong>de</strong>n. Persönlich bearbeitete je<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r befragtenRechtsanwältinnen und -anwälte durchschnittlich 27 % Rechtsschutzmandate.Unterschie<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Häufigkeit <strong>de</strong>r Bearbeitungvon Rechtsschutzmandaten zeigten sich einerseits nur hinsichtlich<strong>de</strong>r Kanzleigröße – hier ist die Anzahl an solchenMandaten in kleinen Kanzleien <strong>de</strong>utlich geringer als in größerenKanzleien – und an<strong>de</strong>rerseits beim Vergleich zwischen reinenRechtsanwalts- und interprofessionellen Kanzleien. InLetzteren wer<strong>de</strong>n bedingt durch die inhaltliche und formaleStruktur <strong>de</strong>utlich weniger Mandate über Rechtsschutzversicherungenabgewickelt, als dies in reinen Rechtsanwaltskanzleien<strong>de</strong>r Fall ist. Bezüglich <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgebietes, <strong>de</strong>r Kanzleiform,<strong>de</strong>s Kanzleialters sowie <strong>de</strong>s Vorhan<strong>de</strong>nseins von Fachanwaltstitelnin <strong>de</strong>r Kanzlei zeigten sich jeweils nur geringfügige Unterschie<strong>de</strong>im Umfang <strong>de</strong>r Bearbeitung von Rechtsschutzmandaten.In Kanzleien, in <strong>de</strong>nen Fachanwälte beschäftigt sind, <strong>de</strong>renFachgebiet über entsprechen<strong>de</strong> Anbieter versichert wird, fällt<strong>de</strong>r Anteil an Rechtsschutzmandaten naturgemäß höher aus alsin Kanzleien, in <strong>de</strong>nen dies nicht <strong>de</strong>r Fall ist.Bei bis zu einem Viertel <strong>de</strong>r Rechtsschutzmandate wur<strong>de</strong> dieKostenübernahme durch <strong>de</strong>n Versicherer zunächst abgelehnt.Ein Drittel <strong>de</strong>r Befragten gab an, dass bei <strong>de</strong>n zunächst abgelehntenFällen tatsächlich kein Anspruch auf Kostenübernahmedurch <strong>de</strong>n Versicherer bestand. Die durchschnittliche Dauerbis zur Deckungszusage betrug eine bis zwei Wochen.Beson<strong>de</strong>rs interessant ist, dass bei 22 % <strong>de</strong>r hier befragtenRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Vergütungsvereinbarungenmit <strong>de</strong>n Versicherern seit Einführung <strong>de</strong>s RVG bereits vorkamen.In <strong>de</strong>r Presse häufig diskutiert wur<strong>de</strong> die Befürchtung,Rechtsschutzversicherer könnten versuchen, aufgrund <strong>de</strong>s imRVG festgeschriebenen Spielraumes z.B. hinsichtlich <strong>de</strong>r Vergütungshöhein Abhängigkeit von <strong>de</strong>r Komplexität <strong>de</strong>s Mandates,Honorarkürungen durchzusetzen. Tatsächlich gab <strong>de</strong>utlichüber die Hälfte <strong>de</strong>r hier befragten Berufsträger an, solche Kürzungenbereits erfahren zu haben. Allerdings akzeptierte etwaMeinungsbild <strong>de</strong>r befragten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu allgemeinen Funktionen von Honorar- und Gebührenordnungenin <strong>de</strong>r Reihenfolge <strong>de</strong>r Bestimmungsgra<strong>de</strong> (in %)Stimme voll zubzw. Stimme zuTeils/TeilsStimme überhauptnicht zubzw. Stimmenicht zuAnzahl <strong>de</strong>rAntworten<strong>de</strong>nVorgegebene Gebühren dienen als Orientierungshilfefür Auftraggeber und KlientenDie Auftraggeber erhalten durch feste GebührengrenzenKalkulationssicherheitDie Kosten- und Leistungstransparenz sind füralle Beteiligten gewährleistetDurch Gebührenordnungen wird die anwaltlicheUnabhängigkeit gestärktDurch feste Honorare und Gebühren wer<strong>de</strong>nRechtssicherheit und -frie<strong>de</strong>n gesichertStandards und Konditionen <strong>de</strong>s Rechtsberatungsmarkteswer<strong>de</strong>n harmonisiertSoziale Belange wer<strong>de</strong>n durch PreisbegrenzungbeachtetVorgegebene Gebühren ermöglichen die strikteQualitätsorientierung <strong>de</strong>s AnwaltsUngeregelte Gebühren führen nicht zu QualitätsverlustDer marktwirtschaftliche Wettbewerb wird ehereingeschränkt81% 13% 6% 1.36176% 15% 9% 1.38467 % 18 % 15 % 1.38364 % 21 % 15 % 1.37461 % 20 % 19 % 1.38455 % 29 % 16 % 1.36147 % 27 % 26 % 1.38244 % 31 % 35 % 1.38437 % 23 % 40 % 1.38228 % 30 % 42 % 1.372


BRAK-Mitt. 3/2006 Aufsätze 109Spengler, STAR: Kostenstrukturen in Anwaltskanzleien 1998 und 2002ein Drittel <strong>de</strong>r Anwältinnen und Anwälte diese Kürzungen inkeinem <strong>de</strong>r Fälle.Dementsprechend gestaltet sich das Meinungsbild <strong>de</strong>r Rechtsanwältinnenund Rechtsanwälte in Bezug auf die Rechtsschutzversicherer.So sieht mehr als die Hälfte <strong>de</strong>r Berufsträger vermehrtProbleme hinsichtlich <strong>de</strong>r Gebührenabrechnungen mit<strong>de</strong>m Versicherer auf sich zukommen. Einer Unterschreitung <strong>de</strong>rgesetzlichen Gebühren durch Versicherer wür<strong>de</strong>n nahezu90 % <strong>de</strong>r Anwältinnen und Anwälte notfalls auch mit rechtlichenMitteln begegnen. Über drei Viertel <strong>de</strong>r Befragten waren<strong>de</strong>r Ansicht, dass die mögliche Folge einer Unterschreitung gesetzlicherGebühren durch die Versicherer generell sinken<strong>de</strong>Gebühren sein könnten.Ganz überwiegend wer<strong>de</strong>n Gebührenordnungen allgemeinvon <strong>de</strong>n Anwältinnen und Anwälten positiv eingeschätzt (sieheTabelle). So stimmten die meisten <strong>de</strong>r hier Befragten <strong>de</strong>r Aussagezu, dass Gebührenordnungen als Orientierungshilfe für Auftraggeberund Anwalt dienen und dadurch z.B. Kalkulationssicherheitbieten. Ebenso wird <strong>de</strong>m Argument zugestimmt, dassdurch gesetzlich festgeschriebene Gebühren die anwaltlicheUnabhängigkeit gestärkt wird sowie Kosten- und Leistungstransparenzfür alle Beteiligten gewährleistet sind. Einschränkungen<strong>de</strong>s marktwirtschaftlichen Wettbewerbes wur<strong>de</strong>n ehernicht vermutet.Aufgrund <strong>de</strong>r relativ kurzen Gültigkeitsdauer <strong>de</strong>s RVG ist dasMeinungsbild hierzu zunächst als erste Richtungsweisung <strong>de</strong>nnals abschließen<strong>de</strong> Würdigung zu verstehen. Deutschlandweithält etwa ein Viertel <strong>de</strong>r Rechtsanwältinnen und -anwälte <strong>de</strong>nlaut RVG festgelegten Gebührenrahmen für einzelne Tätigkeitenfür aufwandsgerecht. Vor allem im Westen <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s wird<strong>de</strong>r Gebührenrahmen für einzelne Tätigkeiten wesentlich häufigerals im Osten als unzureichend eingeschätzt. Insgesamt istfast die Hälfte <strong>de</strong>r Befragten nicht <strong>de</strong>r Ansicht, dass durch dasRVG die Qualität anwaltlicher Dienstleistungen verbessertwür<strong>de</strong>. Ebenso wenig schätzt fast die Hälfte <strong>de</strong>r Anwältinnenund Anwälte das RVG als transparenter im Vergleich zur BRA-GO ein. Eher positiv beurteilt wer<strong>de</strong>n die Auswirkungen <strong>de</strong>sRVG auf die persönliche wirtschaftliche Lage. Sowohl in <strong>de</strong>nalten als auch in <strong>de</strong>n neuen Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn vermutet ca. einViertel <strong>de</strong>r Befragten, dass sich die persönliche wirtschaftlicheLage eher verbessern wird. Jeweils die <strong>de</strong>utliche Mehrheit rechnetmit keinerlei einschnei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Verän<strong>de</strong>rungen und nur eingeringer Prozentsatz befürchtet Verschlechterungen. Hinsichtlich<strong>de</strong>r persönlichen beruflichen Lage wird kaum mit Verän<strong>de</strong>rungengerechnet. Auch glaubt <strong>de</strong>r überwiegen<strong>de</strong> Teil <strong>de</strong>r Berufsträger,dass die strukturellen Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s RVG <strong>de</strong>m Ziel<strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung außergerichtlicher Erledigung dienen.Da ab Juli 2006 die Gebühren für außergerichtliche Beratungstätigkeitennicht mehr gesetzlich festgelegt sein wer<strong>de</strong>n, wur<strong>de</strong>ndie Berufsträger zu ihrer Einschätzung diesbezüglich befragt.Hier wur<strong>de</strong> festgestellt, dass diese Än<strong>de</strong>rung in <strong>de</strong>n altenBun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn eher positive, in <strong>de</strong>n neuen Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rneher negative Erwartungen weckt. So rechnen Befragte im Osteneher mit erhöhtem Arbeitsaufwand und zunehmen<strong>de</strong>rMarktverdrängung – Rechtsanwältinnen und -anwälte im Westenvermuten eher, dass sie dann kosten<strong>de</strong>cken<strong>de</strong>r arbeitenkönnen und <strong>de</strong>r Arbeitsaufwand insgesamt angemessener entlohntwird. Insgesamt vermutet ca. ein Viertel <strong>de</strong>r Befragten,dass es verstärkt zu Preisdumping kommen könnte. Fast je<strong>de</strong>rZehnte stellt sich auf vermehrte Probleme hinsichtlich <strong>de</strong>rPreisverhandlungen mit <strong>de</strong>n Mandanten ein.Die vorgenommenen Gebührenerhöhungen in Straf- und Bußgeldsachenwer<strong>de</strong>n nach Meinung <strong>de</strong>r Mehrheit <strong>de</strong>r hier Befragtenzu einem vermehrten Zustrom von Anwältinnen undAnwälten in <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Markt führen. Ein Viertel <strong>de</strong>rBerufsträger, die selbst in <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Rechtsgebietentätig sind, ist <strong>de</strong>r Überzeugung, dass sich ihre persönliche wirtschaftlicheLage bessern wird.Häufig fin<strong>de</strong>t sich die Diskussion um Vor- und Nachteile einerEinführung <strong>de</strong>s anwaltlichen Erfolgshonorars. Die hier befragtenRechtsanwältinnen und -anwälte waren zu fast <strong>de</strong>r Hälftedavon überzeugt, dass durch ein Erfolgshonorar <strong>de</strong>r Arbeitsaufwandangemessener honoriert wer<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>. Allerdings sehenebenfalls 43 % die anwaltliche Unabhängigkeit in Gefahr.Insgesamt beurteilten lediglich 12 % <strong>de</strong>r Befragten die Än<strong>de</strong>rungen<strong>de</strong>s RVG im Vergleich zur BRAGO als positiv. Je<strong>de</strong>rFünfte hält die Gebührenerhöhungen insgesamt für nicht adäquatund weitere 17 % empfin<strong>de</strong>n die Regelungen <strong>de</strong>s RVG alsintransparent.Im Gesamtbild <strong>de</strong>r erschlossenen Daten, Informationen undMeinungsbil<strong>de</strong>r erweckt die Studie <strong>de</strong>n Eindruck, dass sich zumin<strong>de</strong>stdie Meinungsbil<strong>de</strong>r in Ost- und West<strong>de</strong>utschland angleichen.Hier wur<strong>de</strong> nur <strong>de</strong>shalb nicht auf die entsprechen<strong>de</strong>nDarstellungen verzichtet, um dies zu ver<strong>de</strong>utlichen.Auch wenn das Meinungsbild zunächst durchaus verhalten positivgestaltet ist, wäre es aufgrund <strong>de</strong>r kurzen praktischen Anwendbarkeit<strong>de</strong>r neuen Vergütungsstruktur verfrüht, ein endgültigesUrteil zu fällen. Deutlich wur<strong>de</strong>, dass die Anwältinnenund Anwälte vermehrt betriebswirtschaftliches Denken in ihrereigenen Berufspraxis anwen<strong>de</strong>n müssen. Die strukturellen Än<strong>de</strong>rungenim Rahmen <strong>de</strong>s RVG und weiterer Maßnahmen –wie <strong>de</strong>m Wegfall <strong>de</strong>r gesetzlichen Gebühren für Beratungstätigkeiten– stellen die Grundlage hierfür.STAR: Kostenstrukturen in Anwaltskanzleien 1998 und 2002Anja Spengler, Institut für Freie Berufe, NürnbergIm Zuge <strong>de</strong>r STAR-Erhebung 2004 spielten die Kosten in Anwaltskanzleieneine beson<strong>de</strong>re Rolle. Im Folgen<strong>de</strong>n sollen dieKostenstrukturen unterschiedlicher Kanzleitypen gegenübergestelltwer<strong>de</strong>n. Der zeitliche Vergleich <strong>de</strong>r Kennzahlen zwischen<strong>de</strong>n Jahren 1998 und 2002 erlaubt zu<strong>de</strong>m Aussagen zur Entwicklung<strong>de</strong>r Kosten.Um eine vergleichbare Auswertungsgrundlage für die ost- undwest<strong>de</strong>utschen Kanzleien zu schaffen, wur<strong>de</strong>n Kanzleien, in<strong>de</strong>nen Anwaltsnotare tätig sind, nicht in die Analysen einbezogen,da davon auszugehen ist, dass <strong>de</strong>ren Umsätze, Kostenund Gewinne höher liegen als bei Kanzleien ohne Anwaltsnotare.


110 Aufsätze BRAK-Mitt. 3/2006Spengler, STAR: Kostenstrukturen in Anwaltskanzleien 1998 und 2002Durchschnittliche Umsätze, Kosten und Gewinne nach Größenklassen und Kanzleiform; jeweils pro Größenklasse ausgewiesenUmsätze in Tsd. Euro** Kosten in Tsd. Euro** Gewinne in Tsd. Euro**Einzelkanzlei West Ost Einzelkanzlei West Ost Einzelkanzlei West Ostbis 30 Tsd. 12 16 bis 9 Tsd. 7 9 bis 9 Tsd. 0 1> 30 Tsd. bis 77 Tsd. 52 54 > 9 Tsd. bis 28 Tsd. 30 31 > 9 Tsd. bis 28 Tsd 17 18> 77 Tsd. bis 150 Tsd. 110 106 > 28 Tsd. bis 58 Tsd. 63 64 > 28 Tsd. bis 58 Tsd. 41 40> 150 Tsd. bis 336 Tsd. 207 203 > 58 Tsd. bis 133 Tsd. 128 124 > 58 Tsd. bis 133 Tsd. 83 80über 336 Tsd. 566 458 über 133 Tsd 353 305 über 133 Tsd. 209 249lokale Sozietät West Ost lokale Sozietät West Ost lokale Sozietät West Ostbis 30 Tsd. 14 14 bis 9 Tsd. 10 11 bis 9 Tsd. –4 –13> 30 Tsd. bis 77 Tsd. 53 53 > 9 Tsd. bis 28 Tsd. 31 35 > 9 Tsd. bis 28 Tsd 17 19> 77 Tsd. bis 150 Tsd. 120 117 > 28 Tsd. bis 58 Tsd. 67 68 > 28 Tsd. bis 58 Tsd. 44 44> 150 Tsd. bis 336 Tsd. 234 234 > 58 Tsd. bis 133 Tsd. 145 139 > 58 Tsd. bis 133 Tsd. 89 89über 336 Tsd. 962 671 über 133 Tsd 587 373 über 133 Tsd. 423 238überörtliche Sozietät West Ost überörtliche Sozietät West Ost überörtliche Sozietät West Ostbis 30 Tsd. * * bis 9 Tsd. * * bis 9 Tsd. * *> 30 Tsd. bis 77 Tsd. * * > 9 Tsd. bis 28 Tsd. * * > 9 Tsd. bis 28 Tsd * *> 77 Tsd. bis 150 Tsd. * 134 > 28 Tsd. bis 58 Tsd. * 71 > 28 Tsd. bis 58 Tsd. * 45> 150 Tsd. bis 336 Tsd. 269 259 > 58 Tsd. bis 133 Tsd. 123 137 > 58 Tsd. bis 133 Tsd. 97 95über 336 Tsd. 299 264 über 133 Tsd 1467 1605 über 133 Tsd. 1606 1277* Fallzahl zu gering; ** ohne AnwaltsnotareKostenstrukturen in west<strong>de</strong>utschen Kanzleien1 Die Zuordnung <strong>de</strong>r überörtlichen Sozietäten zu <strong>de</strong>n neuen und altenBun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn erfolgte über die Person, die <strong>de</strong>n Fragebogen zurüberörtlichen Sozietät ausgefüllt hat. Je nach<strong>de</strong>m, wo <strong>de</strong>ren Zulassungzur Anwaltschaft bestand, wur<strong>de</strong> die Sozietät in die Gruppe<strong>de</strong>r ost- bzw. west<strong>de</strong>utschen Kanzleien aufgenommen.Die Einzelanwälte in <strong>de</strong>n alten Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn mussten im Vergleich<strong>de</strong>r Jahre 1998 und 2002 <strong>de</strong>utliche Umsatzeinbußen umimmerhin 21.000 Euro hinnehmen. Allerdings sanken im Gegenzugauch die Kosten um durchschnittlich 16 %. Damit lagzwar <strong>de</strong>r durchschnittliche Überschuss 2002 etwa 7.000 Eurounter <strong>de</strong>m <strong>de</strong>s Vergleichsjahres, allerdings gingen die Überschüsseweniger stark zurück als die Umsätze. Die Verteilung<strong>de</strong>r Kostenanteile am Umsatz ver<strong>de</strong>utlichen dies. Während dieSach- und Raumkosten 2002 das gleiche Niveau wie 1998 erreichten(25 % bzw. 8 %), sanken die Personalkosten leicht von28 % 1998 auf 27 % 2002. Dadurch erhöhte sich <strong>de</strong>r Überschussanteilvon 39 % im Jahr 1998 auf 40 % am Umsatz in2002.Ebenso wie in <strong>de</strong>n Einzelkanzleien lagen auch die Umsätzeund Gewinne in <strong>de</strong>n lokalen Sozietäten <strong>de</strong>r alten Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>runter <strong>de</strong>m Durchschnitt <strong>de</strong>s Vergleichsjahres 1998. So sankendie Umsätze um 2 % auf 555.000 Euro (1998: 568.000 Euro).Zwar gingen auch die Gesamtkosten im Mittel um 1 % zurück,dies konnte jedoch <strong>de</strong>n Umsatzrückgang nicht ausgleichen.Daher fielen die Einbußen bei <strong>de</strong>n Gewinnen mit durchschnittlich–3 % noch <strong>de</strong>utlicher aus und erreichten nur einen Wertvon 252.000 Euro (1998: 261.000 Euro). Der prozentuale Anteil<strong>de</strong>r Gesamtkosten am Umsatz stieg 2002 um 1 % auf nunmehr55 % an. Während die Personalkosten in absoluten Beträgengleich blieben, stiegen sie prozentual betrachtet von28 % 1998 auf 29 % vom Umsatz in 2002. Die Raumkostensanken von 38.000 Euro 1998 auf 33.000 Euro 2002 bzw. von7 % auf 6 %. Dagegen stiegen die Sachkosten leicht auf einenAnteil von 20 % am Umsatz an.In <strong>de</strong>n überörtlichen Sozietäten 1 in <strong>de</strong>n alten Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rnzeigt sich ein an<strong>de</strong>res Bild als bei Einzelkanzleien und örtlichenSozietäten. So stiegen die durchschnittlichen Umsätzevon 2.211.000 Euro 1998 auf 2.604.000 Euro 2002. Die Gesamtkostennahmen im Jahresvergleich nur gering um 3 % zu.Durch <strong>de</strong>n <strong>de</strong>utlichen Anstieg <strong>de</strong>r Umsätze sank <strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>rGesamtkosten am Umsatz von 56 % 1998 auf nur noch 49 %im Jahr 2002. Während <strong>de</strong>r prozentuale Anteil <strong>de</strong>r Personalkostengleich blieb, gingen die Raumkosten geringfügig um einenProzentpunkt im Jahresvergleich zurück. Am <strong>de</strong>utlichstentritt die Kostensenkung bei <strong>de</strong>n Sachkosten auf. Diese machten2002 nur noch einen Anteil von 12 % am Umsatz aus (1998:17 %). Somit stieg <strong>de</strong>r Überschussanteil am Umsatz um 6 Prozentpunkteauf 50 %.Kostenstrukturen in ost<strong>de</strong>utschen KanzleienIn <strong>de</strong>n neuen Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn blieben sowohl <strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>sGewinns am Umsatz bei 38 % als auch die einzelnen Kostenanteilein Einzelkanzleien konstant. Bei <strong>de</strong>r Betrachtung <strong>de</strong>rabsoluten Mittelwerte wird jedoch <strong>de</strong>utlich, dass auch in <strong>de</strong>nEinzelkanzleien in <strong>de</strong>n neuen Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn die Umsätze sanken,und zwar um durchschnittlich 15.000 Euro. Ebenso verringertensich die Gesamtkosten im Jahresvergleich. Jedoch konntedie Kostensenkung die Umsatzeinbußen nicht kompensieren,so dass <strong>de</strong>r durchschnittliche Überschuss im Mittel um15 % sank.In <strong>de</strong>n ost<strong>de</strong>utschen lokalen Sozietäten blieb ebenfalls <strong>de</strong>rÜberschussanteil am Umsatz prozentual gleich bei 44 %. Absolutbetrachtet zeigt sich dagegen eine Senkung sowohl <strong>de</strong>sUmsatzes um durchschnittlich 31.000 Euro als auch <strong>de</strong>s Gewinnsum 15.000 Euro. Gleichzeitig nahmen jedoch auch dieGesamtkosten ab, so dass die entstan<strong>de</strong>nen Umsatzeinbußenzumin<strong>de</strong>st zum Teil aufgefangen wer<strong>de</strong>n konnten.In <strong>de</strong>n überörtlichen Sozietäten <strong>de</strong>r neuen Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r überstiegendie Umsätze und Gewinne <strong>de</strong>s Beobachtungsjahres2002 die Werte <strong>de</strong>s Vergleichsjahres. So konnten ost<strong>de</strong>utscheüberörtliche Sozietäten einen Umsatzzuwachs von 317.000Euro erzielen und auch <strong>de</strong>r Gewinn stieg im Mittel <strong>de</strong>utlich um105.000 Euro auf 482.000 Euro. Beson<strong>de</strong>rs intensiv fiel jedoch


BRAK-Mitt. 3/2006 Aufsätze 111Wolf, Maltez v. Lewis – ein Lehrstück für <strong>de</strong>n <strong>de</strong>utschen Anwaltsmarkt – Schlusswort auf die Erwi<strong>de</strong>rung von Römermann<strong>de</strong>r Kostenzuwachs aus. Während <strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>r Gesamtkostenam Umsatz 1998 noch 53 % betrug, waren es 2002 bereits57 %. Der hohe Kostenanstieg in ost<strong>de</strong>utschen überörtlichenSozietäten ist insbeson<strong>de</strong>re auf <strong>de</strong>n starken Anstieg <strong>de</strong>r Personalkostenzurückzuführen. Im Vergleichsjahr 1998 lag <strong>de</strong>r Anteil<strong>de</strong>r Personalkosten am Umsatz bei 26 %, 2002 waren esdagegen bereits 31 %. Damit verwun<strong>de</strong>rt es nicht, dass prozentualbetrachtet <strong>de</strong>r Überschussanteil am Umsatz um 4 Prozentpunkteauf nur noch 43 % fiel.46 % 1998 auf 50 % 2002. Hierfür ist insbeson<strong>de</strong>re die starkeAbnahme <strong>de</strong>r Sachkosten als Grund zu sehen.Auch beim Vergleich <strong>de</strong>r Umsatz-, Kosten- und Gewinnstrukturenost- und west<strong>de</strong>utscher Kanzleien nach Größenklassen bestätigtsich die Beobachtung, dass Kanzleien aus <strong>de</strong>n neuenBun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn bei ähnlichen betriebswirtschaftlichen Größenordnungenten<strong>de</strong>nziell geringere Gewinne erzielen. Ein Grundhierfür sind die häufig höheren Kosten in <strong>de</strong>n einzelnen Kanzleiformenim Osten (siehe Tabelle).Fazit zur Entwicklung <strong>de</strong>r kanzleibezogenenWirtschaftsdatenÜber alle Kanzleiformen hinweg zeigen sich bei <strong>de</strong>n prozentualenKosten- und Gewinnanteilen insgesamt keine großen Verän<strong>de</strong>rungenim Jahresvergleich 1998 und 2002. Bemerkenswertist dabei jedoch, dass in <strong>de</strong>n neuen Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>rÜberschussanteil am Umsatz sowohl in Einzelkanzleien alsauch in lokalen Sozietäten konstant blieb, während er in überörtlichenSozietäten um vier Prozentpunkte sank. Dieses Ergebnisin überörtlichen Sozietäten lässt sich durch <strong>de</strong>n starken Anstieg<strong>de</strong>s Anteils <strong>de</strong>r Personalkosten am Umsatz erklären. ImGegensatz hierzu stieg <strong>de</strong>r Überschussanteil am Umsatz in <strong>de</strong>nüberörtlichen Sozietäten <strong>de</strong>r alten Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r <strong>de</strong>utlich vonVerteilung <strong>de</strong>s Gewinns auf die SozietätspartnerIm Jahresvergleich 1998 und 2002 kann für die Gewinnverteilungauf die Partner in west<strong>de</strong>utschen Kanzleien festgestelltwer<strong>de</strong>n, dass die Aufteilung nach variablen Prozentsätzenan Be<strong>de</strong>utung gewann. Im Gegenzug sanken die Verteilung<strong>de</strong>s Gewinns nach sonstigem Maßstab und als fixierteBeträge.In ost<strong>de</strong>utschen Kanzleien ist ebenfalls die Verteilung <strong>de</strong>s Gewinnsnach variablen Prozentsätzen am weitesten verbreitet.Allerdings zeigt sich hier keine Verän<strong>de</strong>rung zwischen 1998und 2002. Die Verteilung <strong>de</strong>s Gewinns nach sonstigem Maßstabstieg leicht von 42 % 1998 auf 43 % im Jahr 2002. Demgegenübersank die Anwendung <strong>de</strong>r Gewinnverteilung in Formfixierter Beträge leicht um einen Prozentpunkt.Maltez v. Lewis –ein Lehrstück für <strong>de</strong>n <strong>de</strong>utschen AnwaltsmarktSchlusswort auf die Erwi<strong>de</strong>rung von Römermannvon Universitätsprofessor Dr. Christian Wolf, HannoverIn <strong>de</strong>n BRAK-Mitteilungen 1/2006 wur<strong>de</strong> mein ursprünglichin <strong>de</strong>r Festschrift für Schlosser erschienener Beitrag „Maltez v.Lewis – ein Lehrstück für <strong>de</strong>n <strong>de</strong>utschen Anwaltsmarkt“ 1 mitfreundlicher Genehmigung <strong>de</strong>s Mohr Siebeck Verlags erneutabgedruckt. Mein Beitrag veranlasste Dr. jur. Volker Römermann,Rechtsanwalt in Hannover, eine „Erwi<strong>de</strong>rung“ zu verfassen.Die Erwi<strong>de</strong>rung bedarf eines kurzen Schlussworts.I. Der Stein <strong>de</strong>s AnstoßesDie Liberalisierung <strong>de</strong>s anwaltlichen Berufsrechts führte in <strong>de</strong>nletzten zwanzig Jahren zu einem grundlegen<strong>de</strong>n Wan<strong>de</strong>l <strong>de</strong>rAnwaltschaft. Auf <strong>de</strong>r einen Seite bil<strong>de</strong>ten sich die wirtschaftlichleistungsstarken Großkanzleien mit mehreren hun<strong>de</strong>rt Berufsträgernallein in Deutschland heraus. Auf <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Seitegeht es einer zunehmen<strong>de</strong>n Zahl von Anwälten wirtschaftlichimmer schlechter. Insbeson<strong>de</strong>re Allgemeinanwälte sind kaummehr in <strong>de</strong>r Lage, ihre Mandate kosten<strong>de</strong>ckend zu bearbeiten.In meinem Beitrag habe ich darauf aufmerksam gemacht, dassdiese Entwicklung nicht nur ein berufspolitisches Thema ist,son<strong>de</strong>rn auch eine Herausfor<strong>de</strong>rung für <strong>de</strong>n Rechtsstaat darstellt.Zum rechtlichen Gehör gehört, sich durch einen Rechtsanwaltvertreten lassen zu können. Der Grundsatz <strong>de</strong>r Waffengleichheitvor Gericht kann aber, so meine These, verletzt sein,wenn die eine Seite durch eine auf Stun<strong>de</strong>nbasis abrechnen<strong>de</strong>High-End-Kanzlei vertreten ist und auf <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Seite einnach RVG abrechnen<strong>de</strong>r, wirtschaftlich sich kaum über Wasserhalten<strong>de</strong>r Anwalt steht.Die Frage, ob unterschiedliches Leistungsvermögen <strong>de</strong>r Anwälte<strong>de</strong>n Grundsatz <strong>de</strong>r Waffengleichheit verletzen kann, wur<strong>de</strong> –soweit ich sehe – erstmals von Neuberger J. in <strong>de</strong>r High CourtEntscheidung Maltez v. Lewis angesprochen. 2 Neuberger J.wies in <strong>de</strong>r Entscheidung darauf hin, dass in <strong>de</strong>r unterschiedlichenLeistungsfähigkeit von Anwälten zwar ein Verstoß gegen<strong>de</strong>n equal footing-Grundsatz <strong>de</strong>s englischen Prozessrechts liegenkönne, <strong>de</strong>r Richter aber diesen Unterschied z.B. durch verschie<strong>de</strong>nlang gesetzte Schriftsatzfristen wie<strong>de</strong>r ausgleichen1 In: Bachmann, Brei<strong>de</strong>nbach, Coester-Waltjen, Heß, Nelle, Wolf(Hrsg.), Grenzüberschreitungen, FS für Peter Schlosser, 2005,S. 1121 ff. 2 Maltez v. Lewis, The Times, April 28, 1999.


112 Aufsätze BRAK-Mitt. 3/2006Wolf, Maltez v. Lewis – ein Lehrstück für <strong>de</strong>n <strong>de</strong>utschen Anwaltsmarkt – Schlusswort auf die Erwi<strong>de</strong>rung von Römermannkönne. Mein primäres Anliegen war es (vgl. hierzu unter II),durch eine Re-Regulierung <strong>de</strong>s Anwaltsmarktes erst gar nichteine Situation eintreten zu lassen, welche richterliche Ausgleichsmaßnahmenim konkreten Fall erfor<strong>de</strong>rlich macht. Vielleichtaus diesem Grund habe ich meine Anregung, im Interesse<strong>de</strong>r Waffengleichheit die Länge <strong>de</strong>r Schriftsätze zu begrenzen,nicht son<strong>de</strong>rlich liebevoll ausgearbeitet.Für Dr. Römermann war diese zurückhaltend formulierte Anregungoffensichtlich aber bereits <strong>de</strong>r Stein <strong>de</strong>s Anstoßes, welcherihn zu seiner Erwi<strong>de</strong>rung veranlasste. Zunächst verbanntemich <strong>de</strong>r Erwi<strong>de</strong>rungsverfasser, was bestimmte Praktiker gernetun, wenn ihnen keine Argumente mehr einfallen („mehr fälltmir dazu nicht ein.“ 3 ) in <strong>de</strong>n universitären Elfenbeinturm. Anschließendschickte er sich an, eine Satire über meine For<strong>de</strong>rungzu verfassen. Scha<strong>de</strong> nur, wenn aus <strong>de</strong>r Satire eine Realsatirewird. Ich will mir gar nicht erst vorstellen, zu welch satirischenHöhenflügen ich Dr. Römermann angeregt hätte, wennich meine For<strong>de</strong>rung nur mit ein wenig mehr Detailliebe ausgeschmückthätte: Die Schriftsätze sind mit <strong>de</strong>r Schrift Roman 11Punkt o<strong>de</strong>r größer in einem zweizeiligen Abstand einzureichen.Die Rechtsmittelzulassungsschrift, welche 30 Seitennicht übersteigen darf, ist auf weißem Papier, die Erwi<strong>de</strong>rungsschrift,gleichfalls auf 30 Seiten begrenzt, auf gelbem Papiereinzureichen. Die Sachausführungen, begrenzt jeweils auf 50Seiten, sind auf hellblauem bzw. hellrotem Papier bei Gerichteinzureichen. Der international erfahrene Anwalt hat längst gemerkt,worauf ich anspiele: Rule 33 <strong>de</strong>r Rules of the SupremeCourt of the United States, die <strong>de</strong>tailliert nicht nur die Länge<strong>de</strong>r Schriftsätze vorschreiben, son<strong>de</strong>rn auch die Farbe <strong>de</strong>s Covers<strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n booklets. Die Court Rules sind übrigensüber das Internet auch von Hannover aus leicht einsehbar. 4 In<strong>de</strong>n USA sind <strong>de</strong>rartige court o<strong>de</strong>r local rules mit einer Begrenzung<strong>de</strong>r Schriftsatzlänge aus gutem Grund üblich. Wie überhauptdas anglo-amerikanische Recht unter <strong>de</strong>m Stichwortcase-management eine Reihe von wirksamen Instrumenten,wie pretrial conference o<strong>de</strong>r spezialmaster, entwickelt hat, umkomplexe Rechtsstreitigkeiten angemessen zu bewältigen. DerElfenbeinturm <strong>de</strong>r Prozessrechtswissenschaft hat längst erkannt,dass <strong>de</strong>rartige Verfahren mit <strong>de</strong>n Mitteln <strong>de</strong>r ZPO nurschlecht zu bewältigen sind und entsprechen<strong>de</strong> Vorschlägeentwickelt. 5Noch zwei Hinweise zu <strong>de</strong>m Satireversuch von Dr. Römermann:Römermann empfiehlt <strong>de</strong>n Hochschullehrern, nur noch einenAufsatz im Jahr zu veröffentlichen. 6 Der Rat ist erwägenswert,<strong>de</strong>nn es wird in <strong>de</strong>r Tat zuviel nicht o<strong>de</strong>r allenfalls halb Durchdachtespubliziert. Primär trifft <strong>de</strong>r Vorwurf aber auf einen kleinenKreis von Praktikern zu, die sich nahezu täglich beweisenmüssen, dass sie in Wirklichkeit die besseren Hochschullehrergewor<strong>de</strong>n wären und die Tinte, gleich zu welchem Themaauch immer, nicht halten könnten. Hier hätte mancher Junganwaltein reichliches Betätigungsfeld, mit gutem Beispiel voranzugehen.3 Römermann, BRAK-Mitt. 2006, 73.4 http://www.supremecourtus.gov/ctrules/rulesofthecourt.pdf5 Vgl. nur Greger, JZ 2002, S. 1020.6 BRAK-Mitt., 2006, 72.Im Übrigen gilt: Bil<strong>de</strong>r, die man verwen<strong>de</strong>t, müssen stimmen.In satirischer Fortführung meines Ansatzes will Römermanndie Länge <strong>de</strong>r Operationen auf ein einheitliches Maß begrenzenund fragt: „Warum soll ein Patient, nur weil er zahlungskräftigist, eine längere Operation erhalten als <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re?“Die Frage ist berechtigt. Das Maß für die Länge <strong>de</strong>r Operationist immer noch das medizinisch Notwendige, o<strong>de</strong>r warum sollein Privatpatient länger als notwendig unter <strong>de</strong>m Messer liegen?II. Auf die Mischkalkulation kommt es anDer universitäre Elfenbeinturm, in <strong>de</strong>n mich <strong>de</strong>r Erwi<strong>de</strong>rungsverfassersetzt, hat bestimmte Vorteile. Bereits Erstsemester wissen,dass die Durchfallquote in einer Klausur nichts damit zutun hat, ob A von B 10 Euro, 1.000 Euro o<strong>de</strong>r 1 Mio. Euro for<strong>de</strong>rt,son<strong>de</strong>rn wie schwierig die rechtlichen Probleme sind.Streitwert und rechtliche Komplexität korrespondieren nichtzwangsläufig miteinan<strong>de</strong>r. Da <strong>de</strong>r Staat uns das Faustrecht aberauch bei niedrigen Streitwerten verbietet, muss er umgekehrtdafür sorgen, dass auch solche For<strong>de</strong>rungen einer vernünftigenrichterlichen Klärung zugeführt wer<strong>de</strong>n. Das rechtliche Gehörläuft aber leer, wenn man sich nicht eines fachkundigen, qualifiziertenanwaltlichen Rats bedienen kann. Deshalb baute dieBRAGO genauso auf einer Mischkalkulation auf, wie dies nundas RVG fortsetzt. Der Rechtsanwalt subventioniert in seinerPerson Fälle mit niedrigen Streitwerten durch Fälle mit hohemStreitwert. Die Quersubventionierung verträgt sich aber nichtmit <strong>de</strong>m Prinzip <strong>de</strong>s unverfälschten Wettbewerbs. Der Gesetzgeberkann dies <strong>de</strong>n Rechtsanwälten daher nur zumuten, wenner für die Rechtsanwälte einen Bereich <strong>de</strong>s ausgedünnten Wettbewerbsschafft. Die innere Begründung fin<strong>de</strong>n das anwaltlicheBerufsrecht und das Rechtsberatungsgesetz bzw. das neueRechtsdienstleistungsgesetz folglich in <strong>de</strong>r Quersubventionierung<strong>de</strong>s RVG. Wer die Quersubvention, wie <strong>de</strong>r Erwi<strong>de</strong>rungsverfasser,in Frage stellt, legt letztlich Hand an das ganze anwaltlicheBerufsrecht. Im Übrigen: Dr. Römermanns Vorwurf,ich hätte die Entwicklung <strong>de</strong>s EG-Rechts nicht zur Kenntnis genommen,ist wohl einem sehr freihändigen Verständnis <strong>de</strong>s EG-Rechts geschul<strong>de</strong>t. Zugegebenermaßen tut sich das EG-Recht,welches auf <strong>de</strong>m Prinzip <strong>de</strong>s unverfälschten Wettbewerbs(Art. 3 Abs. 1 lit. G EGV) aufbaut, schwer, AllgemeinwohlbelangenRechnung zu tragen. Unmöglich ist dies, wie die Entschließung<strong>de</strong>s Europäischen Parlaments zu <strong>de</strong>n Rechtsberufenund <strong>de</strong>m allgemeinen Interesse an <strong>de</strong>r Funktionsweise <strong>de</strong>rRechtssysteme vom 26.3.2006 zeigt, jedoch nicht. Hierin hatdas Europäische Parlament die Kommission ausdrücklich aufgefor<strong>de</strong>rt,die beson<strong>de</strong>re Rolle <strong>de</strong>r Rechtsberufe in <strong>de</strong>r Gesellschaftzu beachten und das anwaltliche Honorarsystem ausdrücklichin einen Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Zugang zur Justizgesetzt.Und ein Letztes: Mit <strong>de</strong>m Hinweis auf die Anwaltsschwemmelässt sich dies nicht, wie Dr. Römermann glaubt, entkräften.Das Gegenteil ist vielmehr <strong>de</strong>r Fall. Die wirtschaftliche Basis,die Mischkalkulation tragen zu können, wird für viele Anwälteimmer geringer, während sich diejenigen, die die Quersubventionleicht schultern können, hiervon verabschie<strong>de</strong>n.Welche Großkanzlei ist schon bereit, einen Fall mit einemStreitwert von 5000 Euro nach RVG-Gebühren zu führen?Qualifizierte anwaltliche Tätigkeit setzt anwaltschaftliche Erfahrungvoraus. Über diese kann ein Anwalt, <strong>de</strong>r seinenLebensunterhalt primär als Taxifahrer, Kellner o<strong>de</strong>r Zeilenknechtpseudo-wissenschaftlicher Texte verdienen muss,nicht verfügen. Daher ist die Entwicklung <strong>de</strong>r Anwaltschaftnicht nur ein berufspolitisches Thema, son<strong>de</strong>rn auch eines<strong>de</strong>s Rechtsstaats.


BRAK-Mitt. 3/2006 Pflichten und Haftung <strong>de</strong>s Anwalts 113Das aktuelle UrteilPflichten und Haftung <strong>de</strong>s AnwaltsRechtsanwältin Antje Jungk und Rechtsanwalt Bertin Chab,Allianz Versicherungs-AG, München,Rechtsanwalt Holger GramsDas aktuelle UrteilScha<strong>de</strong>nsdarlegung; Wirkung eines Verjährungsverzichtsgegen ausgeschie<strong>de</strong>nen Soziusa) Zu <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen an die Scha<strong>de</strong>nsdarlegung, wenn <strong>de</strong>rAuftraggeber geltend macht, im Zuge <strong>de</strong>s Austritts aus einerGesellschaft über Pflichten und Haftungsrisiken als Gesellschafterund Geschäftsführer anwaltlich falsch beraten wor<strong>de</strong>n zu sein.b) Bleibt nach einem anwaltlichen Beratungsfehler offen, für welchevon mehreren Vorgehensweisen sich <strong>de</strong>r Auftraggeber beizutreffen<strong>de</strong>r und vollständiger Belehrung entschie<strong>de</strong>n hätte, so istim Rahmen einer Feststellungsklage die zur Zulässigkeit undBegrün<strong>de</strong>theit notwendige Scha<strong>de</strong>nswahrscheinlichkeit nur zubejahen, wenn sie sich – nicht notwendig in gleicher Weise – füralle in Betracht zu ziehen<strong>de</strong>n Ursachenverläufe ergibt.Verzichtet einer von mehreren gesamtschuldnerisch in Anspruchgenommenen Anwälten namens <strong>de</strong>r Sozietät auf die Einre<strong>de</strong> <strong>de</strong>rVerjährung, wirkt ein solcher Verzicht nicht zu Lasten einesinzwischen ausgeschie<strong>de</strong>nen Sozietätsmitglieds, wenn diese Einschränkungfür <strong>de</strong>n Mandanten erkennbar ist.BGH, Urt. v. 19.1.2006 – IX ZR 232/01, DB 2006, 889Besprechung:Der Kl. war Inhaber eines Fotogeschäfts, das im Rahmen einesVertragsverhältnisses auf <strong>de</strong>m Gelän<strong>de</strong> einer Freizeiteinrichtungbetrieben wur<strong>de</strong>. Den Fotobetrieb brachte er später ineine mit seiner Ehefrau gegrün<strong>de</strong>te GmbH ein. Nach Scheitern<strong>de</strong>r Ehe wollte er <strong>de</strong>n Betrieb allein fortsetzen. Der Anwalterklärte daher <strong>de</strong>n Austritt aus <strong>de</strong>r Gesellschaft. Der Kl. teilteseiner Ehefrau mit, das Betriebsinventar <strong>de</strong>r GmbH sei an ihnunter Verrechnung <strong>de</strong>s Kaufpreises mit noch offenen Gehaltsfor<strong>de</strong>rungenverkauft wor<strong>de</strong>n. Das Vertragsverhältnis mit <strong>de</strong>rFreizeiteinrichtung verlängerte er unter eigenem Namen. Demwi<strong>de</strong>rsprach die Ehefrau und kündigte Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüchean. Der Kl. wur<strong>de</strong> in Klageverfahren <strong>de</strong>s späteren Konkursverwalters<strong>de</strong>r GmbH und <strong>de</strong>r Ehefrau persönlich zu erheblichenScha<strong>de</strong>nsersatzzahlungen aus Geschäftsführerhaftungverpflichtet. Im Rahmen einer Feststellungsklage nahm <strong>de</strong>r Kl.die drei zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Beratung aufgetretenen Sozien <strong>de</strong>rKanzlei in Anspruch.Von einer anwaltlichen Pflichtverletzung war hier auszugehen,weil <strong>de</strong>r Anwalt <strong>de</strong>n Mandanten nicht über das mit <strong>de</strong>r Vorgehensweiseverbun<strong>de</strong>ne Haftungsrisiko belehrt hatte. Schwierigkeitenbereitete allerdings – wie so häufig – die haftungsausfüllen<strong>de</strong>Kausalität. Das Berufungsgericht gestand <strong>de</strong>m Kl. offenbardie Beweiserleichterung eines Anscheinsbeweises zu: Es seizu vermuten, dass <strong>de</strong>r Kl. entwe<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r GmbH verbliebenwäre und versucht hätte, diese allein fortzuführen, o<strong>de</strong>r dass erdie ordnungsgemäße Auflösung und Abwicklung <strong>de</strong>r Gesellschaftveranlasst hätte.Das Stichwort „Anscheinsbeweis beratungsgerechten Verhaltens“fällt im Zusammenhang mit Beratungsfehlern sehrschnell. Dabei wird aber häufig verkannt, dass diese Beweiserleichterungnur unter sehr engen Bedingungen zum Tragenkommen kann. Sie setzt nämlich voraus, dass die zutreffen<strong>de</strong>Beratung nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeitnahe gelegt hätte. Gera<strong>de</strong> dies war hier nicht <strong>de</strong>r Fall. Da esmehrere Handlungsalternativen gab, traf <strong>de</strong>n Geschädigten dievolle Beweislast, für welchen Weg er sich entschie<strong>de</strong>n hätteund wie sich <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n hieraus berechnet. Dies war hiernicht geschehen. Der Kl. hatte insofern Glück, als <strong>de</strong>r BGH dieSache zur weiteren Sachaufklärung und zwecks weiteren Vorbringenszurück verwies. In einem ähnlichen Fall (BGH, Urt. v.29.9.2005 – IX ZR 104/01) hatte <strong>de</strong>r Senat die Klage gleich alsunschlüssig abgewiesen.Der Fall ist vor allem aber auch unter Verjährungsgesichtspunkteninteressant. Maßgeblich für <strong>de</strong>n Verjährungsbeginn ist dieAnspruchsentstehung. Hier führte die unzureichen<strong>de</strong> Belehrungzunächst nur zu einem Haftungsrisiko <strong>de</strong>s Mandanten,welches nicht notwendigerweise eine Inanspruchnahme zurFolge hatte. Die Abgrenzung zwischen <strong>de</strong>r lediglich risikobehaftetenSituation und <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsentstehung ist schwierig.Die Rechtsprechung hat hier auch keine klare Linie entwickelt.Der Senat liegt aber „im Trend“, wenn er die Scha<strong>de</strong>nsentstehungin <strong>de</strong>m Zeitpunkt sieht, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Gegner – hier die Ehefrau– von ihren Rechten Gebrauch machte. Dies war mitAnkündigung <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche <strong>de</strong>r Fall. NachWegfall <strong>de</strong>s § 51b BRAO ist jetzt auch die Kenntnis <strong>de</strong>sGeschädigten für <strong>de</strong>n Verjährungsbeginn erfor<strong>de</strong>rlich, so dasses auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>r Anspruchsentstehung oft nicht mehrankommen wird. Relevant bleibt die Abgrenzung aber in <strong>de</strong>nFällen, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Mandant – beispielsweise durch Hinweisseines Anwalts – schon Kenntnis von <strong>de</strong>r risikobehafteten Lagehat.Nach <strong>de</strong>m hier noch anwendbaren § 51b BRAO wäre Verjährungalso drei Jahre nach Ankündigung <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüchedurch die Ehefrau eingetreten. Die zu diesem Zeitpunktnoch in <strong>de</strong>r Sozietät verbliebenen Sozien hatten zuvoreinen Verjährungsverzicht erklärt, so dass dort die Verjährungsfragenicht problematisch wur<strong>de</strong>. Allerdings war einer <strong>de</strong>rSozien zwischenzeitlich aus <strong>de</strong>r Sozietät ausgeschie<strong>de</strong>n. Wieverhält es sich also mit <strong>de</strong>r Verjährung ihm gegenüber? Voneiner Sekundärverjährung war nach Sachlage nicht auszugehen,so dass es allein auf die Frage ankam, ob <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>n verbliebenenSozien erklärte Verjährungsverzicht Wirkung für undgegen <strong>de</strong>n ausgeschie<strong>de</strong>nen Sozius entfalten konnte.Der Senat erörtert – im Einklang mit <strong>de</strong>r seit Jahrzehnten entwickeltenRechtsprechung zur gesamtschuldnerischen Haftung in<strong>de</strong>r Rechtsanwaltssozietät –, dass im Grundsatz Handlungeneines Sozietätsmitglieds auch für und gegen die Gesamthandund die an<strong>de</strong>ren Sozien wirken (so auch BGH, NJW-RR 1996,


114 Pflichten und Haftung <strong>de</strong>s Anwalts BRAK-Mitt. 3/2006Rechtsprechungsleitsätze313). Dies gelte dann grds. auch für eine Verjährungsverzichtserklärung,es sei <strong>de</strong>nn, die Erklärung hätte sich auf die Verbindlichkeiteinzelner Sozien beschränkt. Diese Einschränkungmüsse in <strong>de</strong>r Erklärung o<strong>de</strong>r aufgrund <strong>de</strong>r Beson<strong>de</strong>rheit <strong>de</strong>rkonkreten Umstän<strong>de</strong> für <strong>de</strong>n Mandanten <strong>de</strong>utlich hervortreten.Da <strong>de</strong>r ausgeschie<strong>de</strong>ne Sozius auf <strong>de</strong>m Briefbogen, mit <strong>de</strong>m<strong>de</strong>r Verjährungsverzicht erklärt wur<strong>de</strong>, nicht mehr verzeichnetwar, habe <strong>de</strong>r Mandant nicht annehmen können, dass die Verzichtserklärungauch <strong>de</strong>n nicht genannten Sozius umfasste.Die Überlegungen <strong>de</strong>s Senats stützen sich ersichtlich auf § 425BGB. Nach <strong>de</strong>ssen Abs. 2 hat die Verjährung ausdrücklich eineEinzelwirkung, so dass ein Verzicht eben nur die verzichten<strong>de</strong>nGesellschafter betreffen kann. Interessanterweise hat <strong>de</strong>r Senatdie Thematik einer akzessorischen Haftung <strong>de</strong>r Sozien gänzlichaußen vor gelassen. Wenn man aber mit <strong>de</strong>r neuen Rechtsprechung<strong>de</strong>s II. ZS <strong>de</strong>s BGH unterstellt, dass <strong>de</strong>r Mandatsvertrag(nur) mit <strong>de</strong>r Sozietät geschlossen wird, etwaige Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüchegegen die Sozien sich nur aus <strong>de</strong>r Verbindlichkeit<strong>de</strong>r Gesellschaft ableiten, so richtet sich die Geltendmachungvon Einwendungen <strong>de</strong>s Gesellschafters primär nach§ 129 HGB. Danach kann <strong>de</strong>r Gesellschafter nur in seiner Personbegrün<strong>de</strong>te Einwendungen geltend machen, soweit sie von<strong>de</strong>r Gesellschaft nicht mehr erhoben wer<strong>de</strong>n können. Es istnatürlich die Frage, ob es sich bei <strong>de</strong>r Verjährungseinre<strong>de</strong> umeine solche persönliche Einwendung han<strong>de</strong>lt. Im umgekehrtenFall – Verjährungsunterbrechung durch Klage gegen einenGesellschafter – musste die Gesellschaft sich dies nach BGH,NJW 1988, 1976, entgegenhalten lassen. Eine Verjährungsunterbrechungbzw. -hemmung durch Klageerhebung gegenüber<strong>de</strong>r Gesellschaft soll nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung nicht <strong>de</strong>n bereitsausgeschie<strong>de</strong>nen Gesellschafter betreffen (z.B. BGH, NJW1979, 1361). Auch in <strong>de</strong>r Literatur wird danach unterschie<strong>de</strong>n,ob <strong>de</strong>r Gesellschafter zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Erklärung <strong>de</strong>s Verjährungsverzichtsbereits aus <strong>de</strong>r Gesellschaft ausgeschie<strong>de</strong>n ist,da in diesem Fall keine echte Gesamtschuld mehr anzunehmenist. Der ausgeschie<strong>de</strong>ne Gesellschafter soll sich nach § 129Abs. 1 HGB auf die Einre<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Verjährung berufen können(vgl. Hofmeister, NZG 2002, 851 m.w.N.; Baumbach/Hopt,HGB, § 128 Rdnr. 36).In diesem Fall käme man also im Rahmen <strong>de</strong>s § 129 HGB zumgleichen Ergebnis; dies ist jedoch nicht immer so. Der IX. ZSscheint die Anwendung han<strong>de</strong>lsrechtlicher Vorschriften auf dieRechtsberatersozietät weiterhin aus guten Grün<strong>de</strong>n restriktivhandhaben zu wollen.Rechtsanwältin Antje JungkHaftungRechtsprechungsleitsätzeBeratung über Erfolgsaussichten eines RechtsmittelsWird <strong>de</strong>m Mandanten vom Anwalt ein Urteil unverzüglich übersandt,ihm mitgeteilt, wann die Berufungsfrist abläuft und umStellungnahme gebeten, kann sich <strong>de</strong>r Mandant, wenn er keinenKontakt zum Anwalt aufnimmt, nicht nach Fristablauf über fehlen<strong>de</strong>Beratung über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittelsbeklagen. (eigener Leitsatz)BGH, Beschl. v. 9.3.2006 – IX ZR 113/03Anmerkung:Der nur ganz kurz begrün<strong>de</strong>te Nichtannahmebeschluss trifftausdrücklich keine Entscheidung zu <strong>de</strong>r Frage, ob <strong>de</strong>r Anwaltallgemein verpflichtet ist, <strong>de</strong>n Mandanten ohne beson<strong>de</strong>renAuftrag über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu beraten.Nach Auffassung <strong>de</strong>s BGH kam es auf diese Frage im konkretenFall angesichts <strong>de</strong>r Umstän<strong>de</strong> nicht an. Hinzu kam noch,dass es sich um einen Mandanten mit Prozesserfahrung han<strong>de</strong>lte.Die Besprechung eines Urteils und die Belehrung über daszulässige Rechtsmittel ist noch <strong>de</strong>m Mandat bzgl. <strong>de</strong>r abgeschlossenenInstanz zuzuordnen. Ohne beson<strong>de</strong>ren Auftraggehört es jedoch nicht mehr zu <strong>de</strong>m Mandat, die materiellenEntscheidungsgrün<strong>de</strong> einer eingehen<strong>de</strong>n Prüfung auf ihre Richtigkeithin zu unterziehen und erfolgversprechen<strong>de</strong> Angriffspunkteherauszuarbeiten (BGH, NJW 2003, 2022). An<strong>de</strong>rerseitshält <strong>de</strong>r BGH jedoch <strong>de</strong>n Anwalt für verpflichtet, <strong>de</strong>nMandanten auch ohne geson<strong>de</strong>rten Auftrag darauf hinzuweisen,dass das Berufungsgericht <strong>de</strong>n Wert <strong>de</strong>r Beschwer falschfestgesetzt hatte und dass eine Revision statthaft sei (BGH,NJW-RR 1989, 1109). Eine Belehrungspflicht <strong>de</strong>s Anwalts kannsich insbeson<strong>de</strong>re dadurch ergeben, dass <strong>de</strong>r Anwalt einunrichtiges Instanzurteil durch einen eigenen Fehler (mit-)verschul<strong>de</strong>that (BVerfG, NJW 2002, 2937).Wenn <strong>de</strong>r Anwalt jedoch Aussagen zu <strong>de</strong>n Erfolgsaussichteneines Rechtsmittels trifft, haftet er – auch wenn er hierzu keinenausdrücklichen Auftrag hatte – für <strong>de</strong>ren Richtigkeit (BGH,NJW 2003, 2022). Zu beachten ist, dass <strong>de</strong>r Anwalt für die Prüfung<strong>de</strong>r Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels eine geson<strong>de</strong>rteGebühr gem. Nr. 2200 VV RVG (ab 1.7.2006: Nr. 2100 VVRVG) erhält.Rechtsanwalt Holger GramsRechtsscheinhaftung angestellter Rechtsanwältea) Für die Frage <strong>de</strong>s Vorliegens einer Scheinsozietät kommt es auf<strong>de</strong>n Kenntnisstand und die Sicht <strong>de</strong>s konkreten Mandanten an.b) Das einer Anwaltssozietät erteilte Mandat erstreckt sich imZweifel auch auf später (scheinbar) eintreten<strong>de</strong> Sozietätsmitglie<strong>de</strong>r.OLG Saarbrücken, Urt. v. 22.12.2005 – 8 U 92/05-88, OLGR2006, 366Anmerkung:Der Anspruchsgegner <strong>de</strong>s Mandanten hatte die Scha<strong>de</strong>nsersatzzahlungan die Kanzlei überwiesen. Das Geld war aber niean <strong>de</strong>n Mandanten weitergeleitet wor<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r sachbearbeiten<strong>de</strong>Anwalt und Kanzleiinhaber fiel in die Insolvenz. DieBekl. war bei Abschluss <strong>de</strong>s Mandatsvertrages noch nicht in <strong>de</strong>rSozietät tätig. Dem Kl. gegenüber ist jedoch nach Ansicht <strong>de</strong>sSenats mit Verwendung <strong>de</strong>s neuen Briefkopfes in <strong>de</strong>r Korrespon<strong>de</strong>nz<strong>de</strong>r Rechtsschein einer personellen Erweiterung <strong>de</strong>rAnwaltssozietät begrün<strong>de</strong>t und <strong>de</strong>r Anwaltsvertrag mit <strong>de</strong>m Kl.stillschweigend auf die Bekl. als künftig Mitbeauftragte ausgeweitetwor<strong>de</strong>n.Die Bekl. war allerdings zu keinem Zeitpunkt Gesellschafterin,son<strong>de</strong>rn nur Angestellte <strong>de</strong>r Anwaltssozietät. Dennoch ist nachAnsicht <strong>de</strong>s Senats <strong>de</strong>m Kl. gegenüber im Rahmen <strong>de</strong>s Mandatsje<strong>de</strong>nfalls <strong>de</strong>r Anschein einer die Bekl. umfassen<strong>de</strong>n Sozietäterweckt wor<strong>de</strong>n. Ein solcher Anschein ergebe sich regelmäßigschon aus <strong>de</strong>m Briefkopf <strong>de</strong>r Kanzlei, soweit dort Namensnennungen– auch hinsichtlich angestellter Anwälte – ohne je<strong>de</strong>nZusatz erfolgen. Denn für einen Außenstehen<strong>de</strong>n müsse so <strong>de</strong>rEindruck entstehen, dass es sich bei allen im Briefkopf aufgeführtenRechtsanwälten um Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Sozietät han<strong>de</strong>lt.


BRAK-Mitt. 3/2006 Pflichten und Haftung <strong>de</strong>s Anwalts 115RechtsprechungsleitsätzeDie Entscheidung macht zweierlei <strong>de</strong>utlich: Was die Rechtsscheinhaftungangeht, so spricht viel dafür, dass ein Zusatz auf<strong>de</strong>m Briefkopf „als angestellter RA“ <strong>de</strong>n Eindruck zerstörenkann, dass <strong>de</strong>r Betreffen<strong>de</strong> haften<strong>de</strong>r Sozius ist (so z.B. auchGrams, BRAK-Mitt. 2003, 61 bzw. 12). Die Begründung <strong>de</strong>sOLG Saarbrücken zur Einbeziehung neuer Sozien in <strong>de</strong>n Mandatsvertragzeigt aber auch wie<strong>de</strong>r einmal, dass sich die Rechtsprechung<strong>de</strong>s II. ZS <strong>de</strong>s BGH zur Haftung in <strong>de</strong>r BGB-Gesellschaftauf die Gegebenheiten einer Rechtsberatersozietät nurmit Schwierigkeiten übertragen lässt. Obwohl das OLG Saarbrückenim Ergebnis davon ausgeht, dass <strong>de</strong>r Mandatsvertragmit <strong>de</strong>r Sozietät geschlossen wird, mithin eine akzessorischeHaftung analog § 128 HGB in Re<strong>de</strong> steht, diskutiert eszunächst die Einbeziehung <strong>de</strong>r Neusozia in <strong>de</strong>n Mandatsvertrag.Das wäre allerdings nicht nötig, wenn die Haftung wirklichnur eine „abgeleitete“ wäre. Auch im Rahmen <strong>de</strong>r Rechtsscheinhaftungwür<strong>de</strong> nur die Gesellschafterstellung <strong>de</strong>r Scheinsoziafingiert.Rechtsanwältin Antje JungkBeratung über AnwaltsgebührenGrundsätzlich schul<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Auftraggeber <strong>de</strong>m Mandanten gegenüberkeine ausdrückliche Belehrung über anfallen<strong>de</strong> Gebühren;das ist nur dann an<strong>de</strong>rs, wenn nach <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Umstän<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Einzelfalles die Notwendigkeit einer entsprechen<strong>de</strong>n Beratungfür <strong>de</strong>n Anwalt erkennbar wird. (eigener Leitsatz)BGH, Beschl. v. 14.12.2005 – IX ZR 210/03Anmerkung:Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwer<strong>de</strong> gegen ein Urteil<strong>de</strong>s OLG Hamburg zurückgewiesen, aber im Beschluss die bisherigeRechtsprechung nochmals zusammengefasst und bestätigt.Danach schul<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Rechtsanwalt im Grundsatz keineBeratung über die eigenen Gebühren. Es wird unterstellt, dassje<strong>de</strong>m Mandanten grundsätzlich gegenwärtig ist, dass anwaltlicheLeistungen Geld kosten und dass diese nach <strong>de</strong>n gesetzlichenVorgaben abgerechnet wer<strong>de</strong>n, soweit nichts an<strong>de</strong>resausgemacht wird. Nur wenn <strong>de</strong>r Anwalt eine Aufklärungsbedürftigkeiterkennt o<strong>de</strong>r erkennen muss, hat er weitere Beratungspflichten.Das kann insbeson<strong>de</strong>re dann <strong>de</strong>r Fall sein,wenn ein ungewöhnlich hoher Gegenstandswert im Raumsteht o<strong>de</strong>r die Gebühren das vom Auftraggeber erstrebte Zielwirtschaftlich sinnlos machen wür<strong>de</strong>n. Dabei hat <strong>de</strong>r Anwaltauch <strong>de</strong>ssen Vermögensverhältnisse und Erfahrungen imUmgang mit Rechtsanwälten zu berücksichtigen. Das gilt,wenn <strong>de</strong>r Auftraggeber ein Folgemandat vergibt, auch für diedadurch entstehen<strong>de</strong>n Kosten.An <strong>de</strong>r Aktualität <strong>de</strong>r Entscheidung än<strong>de</strong>rt sich auch nach Einführung<strong>de</strong>s § 49b Abs. 5 BRAO nichts. Die dort normierteHinweispflicht betrifft nur die Erläuterung, dass überhaupt nachGegenstandswert abgerechnet wird, und betrifft nicht dieFrage, bei welcher Konstellation genauere Hinweise zurGebührenhöhe und <strong>de</strong>m Verhältnis zum Interesse <strong>de</strong>s Mandantengeschul<strong>de</strong>t sind.Rechtsanwalt Bertin ChabBeratung über Kosten einer einstweiligen VerfügungDer Rechtsanwalt ist nach Zustellung einer einstweiligen Verfügunggegen seinen Auftraggeber nicht zu <strong>de</strong>m Hinweis verpflichtet,dass durch die unaufgefor<strong>de</strong>rte Abgabe einer Abschlusserklärungmöglicherweise eine sonst eintreten<strong>de</strong> Kostenbelastung vermie<strong>de</strong>nwer<strong>de</strong>n kann, solange er <strong>de</strong>m Kostengesichtspunkt bei<strong>de</strong>n Entscheidungen seines Auftraggebers nur untergeordneteBe<strong>de</strong>utung beimessen darf.BGH, Urt. v. 8.12.2005 – IX ZR 188/04, NJW-RR 2006, 557Anmerkung:Das Berufungsgericht (OLG Bremen, OLGR 2005, 123) hatte<strong>de</strong>m Anwalt <strong>de</strong>ssen Gebührenanspruch für ein Verfügungsverfahrenabgesprochen, weil <strong>de</strong>r Mandant einen Scha<strong>de</strong>nersatzanspruchin entsprechen<strong>de</strong>r Höhe entgegenhalten könne. DerIX. ZS moniert, dass das OLG die gestufte Entscheidung <strong>de</strong>sAuftraggebers nicht exakt nachvollzogen habe. Eine Abschlusserklärungdurch <strong>de</strong>n Mandanten konnte erst abgegeben wer<strong>de</strong>n,wenn er sich zum Verzicht auf die Berufung gegen daszuvor ergangene Verfügungsurteil und zur Klaglosstellung <strong>de</strong>sGegners entschlossen hatte. In diesem Entscheidungsprozesssei <strong>de</strong>r Kostengesichtspunkt im Zusammenhang mit einemAbschlussschreiben zunächst von untergeordnetem Interessegewesen, so dass zumin<strong>de</strong>st in dieser Phase keine Belehrungüber die Kosten eines Abschlussschreibens zu erfolgen hatte.Geht es um <strong>de</strong>n Vorwurf, <strong>de</strong>r Anwalt habe über das Kostenrisiko<strong>de</strong>s Mandanten schlecht aufgeklärt, ist stets zu fragen, ob<strong>de</strong>r Anwalt im Hinblick auf die schon oben in <strong>de</strong>r BGH-Entscheidungvom 14.12.2005 skizzierten Grundsätze eine Beratungspflichtüberhaupt verletzt hat. Dazu muss die konkreteBeratungssituation erfasst und analysiert wer<strong>de</strong>n. Die Untergerichteneigen hier bisweilen zu unzulässigen Pauschalierungen.Rechtsanwalt Bertin ChabPflicht zum Hinwirken auf RevisionszulassungAuch wenn <strong>de</strong>r Anwalt in erster Linie nur für eine ordnungsgemäßeDarstellung <strong>de</strong>s Sach- und Streitstands und eine sachgerechteAntragstellung verantwortlich zeichnet, muss er dasGericht, wenn es sich erkennbar im Wi<strong>de</strong>rspruch zur höchstrichterlichenRechtsprechung befin<strong>de</strong>t, nachdrücklich auf diesenUmstand hinweisen bzw. auf eine Fehlerberichtigung hinwirken.Insoweit kann es auch geboten sein, nachdrücklich auf eine Zulassung<strong>de</strong>r Revision hinzuarbeiten.LG Darmstadt, Urt. v. 26.8.2005 – 24 S 20/05, NJW 2006, 519Anmerkung:Nach <strong>de</strong>r Rspr. ist <strong>de</strong>r Anwalt gehalten, alle für die Position <strong>de</strong>sMandanten günstigen Aspekte <strong>de</strong>s Falles <strong>de</strong>m Gericht darzulegenund das Gericht nach Möglichkeit insbeson<strong>de</strong>re von einerfalschen und für <strong>de</strong>n Mandanten ungünstigen Entscheidungabzuhalten (z.B. BGH, NJW 1988, 486; NJW-RR 2003, 850).Insofern ist es konsequent zu for<strong>de</strong>rn, dass <strong>de</strong>r Anwalt, wenn ererkennt, dass er das Gericht nicht überzeugen kann, daraufdrängen muss, dass das Gericht wenigstens die Revisionzulässt, sofern die eingeschränkten Voraussetzungen hierfürgegeben sind (§ 543 Abs. 2 ZPO).Verfehlt ist dagegen, dass das LG auf die Frage, ob das Gerichtauf Hinweis <strong>de</strong>s Anwalts die Revision zugelassen hätte, <strong>de</strong>nGrundsatz <strong>de</strong>r Vermutung <strong>de</strong>s beratungsgemäßen Verhaltensanwen<strong>de</strong>t. Diese Vermutung fin<strong>de</strong>t im Verhältnis zwischenAnwalt und Mandant Anwendung (BGH, NJW 1993, 3259),nicht aber im Verhältnis zum Gericht, <strong>de</strong>ssen Berater <strong>de</strong>rAnwalt gar nicht ist. Die Frage, wie das Gericht <strong>de</strong>s Vorprozessesentschie<strong>de</strong>n hätte, ist vielmehr vom Gericht <strong>de</strong>s Haftpflichtprozessesinzi<strong>de</strong>nt nach <strong>de</strong>r objektiven Rechtslage zu entschei<strong>de</strong>n(s. z.B. BGH, NJW 1994, 453).Rechtsanwalt Holger Grams


116 Pflichten und Haftung <strong>de</strong>s Anwalts BRAK-Mitt. 3/2006RechtsprechungsleitsätzeFristenPflichten <strong>de</strong>s Anwalts bei Unterzeichnung <strong>de</strong>s EmpfangsbekenntnissesZu <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n Gegenbeweis <strong>de</strong>r Unrichtigkeit <strong>de</strong>rin einem Empfangsbekenntnis eines Rechtsanwalts enthaltenenAngaben. (eigener Leitsatz)BGH, Beschl. v. 18.1.2006 – VIII ZR 114/051. Die Revision kann auch zusammen mit <strong>de</strong>r Nichtzulassungsbeschwer<strong>de</strong>und auch schon vor Beginn <strong>de</strong>r Revisionsbegründungsfristbegrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Eine Begründung kann insbeson<strong>de</strong>reschon in <strong>de</strong>r Begründung zur Nichtzulassungsbeschwer<strong>de</strong> liegen,wenn diese die formellen Voraussetzungen erfüllt, die an eineRevisionsbegründung zu stellen sind.2. Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis über dieZustellung eines Beschlusses o<strong>de</strong>r Urteils erst dann unterzeichnenund zurückgeben, wenn die Eintragung <strong>de</strong>s Fristen<strong>de</strong>s in <strong>de</strong>n Fristenkalen<strong>de</strong>rund in die Handakten sichergestellt ist. (eigene Leitsätze)BGH, Beschl. v. 30.3.2006 – II ZR 6/05Grundsätzlich muss <strong>de</strong>r Rechtsanwalt nicht die Erledigung je<strong>de</strong>rkonkreten Einzelweisung überwachen. Wer<strong>de</strong>n aber zu einem sowichtigen Vorgang wie <strong>de</strong>r Eintragung einer Rechtsmittelfristkeine Vorkehrungen dagegen getroffen, dass die Anweisung vergessenwird und die Eintragung unterbleibt, liegt ein Organisationsfehlervor. (eigener Leitsatz)BGH, Beschl. v. 19.1.2006 – IX ZA 126/05Anmerkung:Alle drei Beschlüsse befassen sich – zumin<strong>de</strong>st auch – mit <strong>de</strong>rFrage, wann und unter welchen Umstän<strong>de</strong>n ein Empfangsbekenntnisdurch <strong>de</strong>n Anwalt unterzeichnet und zurückgegebenwer<strong>de</strong>n darf. Dieser Punkt in <strong>de</strong>r Organisation <strong>de</strong>s Bürosscheint ausgesprochen heikel zu sein. Nach<strong>de</strong>m in <strong>de</strong>n Wie<strong>de</strong>reinsetzungsentscheidungenin <strong>de</strong>r Regel erklärt wird, wasnicht einer or<strong>de</strong>ntlichen Büroorganisation entspricht, kann manhieraus zwar seine Schlüsse ziehen, Sicherheit ist schwer zugarantieren. Es ist je<strong>de</strong>nfalls ein Fehler, wenn das EB unterzeichnetwird, bevor nicht die entsprechen<strong>de</strong>n Fristen imKalen<strong>de</strong>r (sei es elektronisch o<strong>de</strong>r in Papierform) eingetragensind. Es ist auch nicht ausreichend, die Fristen selbst zu prüfenund daran anschließend mündliche Anweisungen zur Eintragungzu geben; auch hier erscheint <strong>de</strong>m BGH die Fehleranfälligkeitzu hoch. Wenn <strong>de</strong>r Anwalt also die Fristen selbstberechnen will o<strong>de</strong>r muss, hätte er sich ein System zu überlegen,mit <strong>de</strong>m sichergestellt wird, dass die Frist eingetragen ist,bevor das unterzeichnete EB das Haus verlässt.Keinesfalls darf er sich darauf verlassen, dass die Fristen richtigberechnet und eingetragen sind, wenn er allein das EB zurUnterzeichnung bekommt. Vielmehr hat er bei Unterzeichnungnachzuprüfen, ob die Frist eingetragen und ob sie richtigberechnet wur<strong>de</strong>. Da ihm in <strong>de</strong>r Regel nicht <strong>de</strong>r Kalen<strong>de</strong>r selbstvorliegt, kann er das nur dann tun, wenn auf <strong>de</strong>m eingegangenenSchriftstück nicht nur die Tatsache <strong>de</strong>r Fristnotierung, son<strong>de</strong>rnauch <strong>de</strong>r Tag vermerkt wur<strong>de</strong>, auf <strong>de</strong>n die Frist eingetragenwor<strong>de</strong>n ist. Berechnet er selbst die Fristen, muss er <strong>de</strong>mSekretariat wohl schriftlich – evtl. durch Notiz auf <strong>de</strong>m Posteingang– die einzutragen<strong>de</strong>n Daten mitteilen. Das EB dürfte erdann erst unterzeichnen, wenn ein Erledigungsvermerk überdie Eintragung vorliegt.Bei <strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>s XII. ZS vom 18.1.2006 ging es logischvor Entscheidung über die Wie<strong>de</strong>reinsetzung um die Frage, obdas EB das falsche Datum trug, die Frist aber tatsächlichgewahrt war. Die Beson<strong>de</strong>rheit <strong>de</strong>s Falles lag darin, dass <strong>de</strong>rAnwalt am Freitag, 6.8., nicht in seiner Kanzlei war und <strong>de</strong>shalbdie Post erst am Sonntag darauf (8.8.) durchsah und entsprechenddarum bat, <strong>de</strong>n 8.8. als Zustellungsdatum auf <strong>de</strong>mEB aufzuführen. Zwar wur<strong>de</strong> das so auch auf <strong>de</strong>r Urteilsausfertigungnotiert, auf <strong>de</strong>m EB aber dann doch <strong>de</strong>r 6.8. vermerkt,wodurch es dann zur (scheinbaren) Fristversäumung kam. DerBGH führte dazu aus, dass die Zustellung gegen Empfangsbekenntnisdann als bewirkt anzusehen sei, wenn <strong>de</strong>r Rechtsanwaltdas ihm zuzustellen<strong>de</strong> Schriftstück mit <strong>de</strong>m Willen entgegengenommenhat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassenund dies durch Unterzeichnung beurkun<strong>de</strong>t. Grundsätzlicherbringt das EB auch <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Beweis für diesenZeitpunkt. Der Gegenbeweis ist zulässig, setzt aber voraus,dass die Beweiswirkung <strong>de</strong>s § 174 ZPO vollständig entkräftetund je<strong>de</strong> Möglichkeit ausgeschlossen wird, dass die Angabenauf <strong>de</strong>m EB richtig sein könnten. Dabei hat es sich das Instanzgerichtzu leicht gemacht, in<strong>de</strong>m es kurioserweise unterstellte,dass sich ein Anwalt am Sonntag nicht in seine Kanzlei begebe,um dort die Post zu studieren. Also sei es wesentlich wahrscheinlicher,dass die Zustellung doch bereits am 6.8. erfolgte.Selbst <strong>de</strong>m BGH, <strong>de</strong>m man ja bisweilen das Schweben inhöheren Sphären und Entscheidungen aus <strong>de</strong>m Elfenbeinturmheraus nachsagt, war das dann doch zu lebensfremd. Er verwiesdie Sache zur weiteren Aufklärung ans Berufungsgericht,das LG Nürnberg-Fürth, zurück. Der dortigen Entscheidung lag,so <strong>de</strong>r BGH wörtlich, „ersichtlich ein unzutreffen<strong>de</strong>s Bildanwaltlicher Tätigkeit zugrun<strong>de</strong>“. Wohl wahr!Rechtsanwalt Bertin ChabEDV-Fristenkalen<strong>de</strong>rVerwen<strong>de</strong>t ein Rechtsanwalt einen EDV-gestützten Fristenkalen<strong>de</strong>r,so muss er dafür Sorge tragen, dass die Möglichkeit einer versehentlichenLöschung von Eintragungen durch das Kanzleipersonaldurch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen wird.OLG Zweibrücken, Beschl. v. 4.10.2005 – 2 UF 133/05, NJW-RR2006, 500Anmerkung:Die ursprünglich im elektronischen Fristenkalen<strong>de</strong>r eingetrageneBerufungsbegründungsfrist war versäumt wor<strong>de</strong>n, weil sieaus nicht nachvollziehbaren Grün<strong>de</strong>n wie<strong>de</strong>r gelöscht wor<strong>de</strong>nwar. Der Prozessbevollmächtigte trug dazu vor, dass dieLöschung nicht wegen „Erledigung“ erfolgt sei, da in diesemFall – entsprechend <strong>de</strong>n Vorgaben <strong>de</strong>r Rechtsprechung – dieFrist nicht gelöscht, son<strong>de</strong>rn als gestrichen gekennzeichnetwor<strong>de</strong>n wäre. Eine endgültige Löschung dürfe weisungsgemäßnie erfolgen. Dies wür<strong>de</strong> auch stichprobenartig nachgeprüft.Das OLG stellt hierzu zutreffend fest, dass eine gänzlichgelöschte Eintragung naturgemäß im Fristenkalen<strong>de</strong>r nichtmehr auftauchen könne, somit bei einer stichprobenartigenÜberwachung auch nicht erkannt wer<strong>de</strong>n könnte. Eine versehentlicheLöschung muss danach technisch unmöglichgemacht wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r EDV-Fristenkalen<strong>de</strong>r die selbeSicherheit bieten soll wie <strong>de</strong>r Papierkalen<strong>de</strong>r. Nur: Grundsätzlichkann <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r zu Eintragungen legitimiert ist, auchan<strong>de</strong>re Verän<strong>de</strong>rungen vornehmen. Die Anwaltschaft wäresicher für einen konkreten Lösungsvorschlag dankbar.Rechtsanwältin Antje JungkFristenkontrolle durch eine bestimmte PersonEin anwaltliches Organisationsverschul<strong>de</strong>n liegt vor, wenn nichtnur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft <strong>de</strong>r Anwaltskanzlei fürdie Fristennotierung im Kalen<strong>de</strong>r und die Fristenüberwachung


BRAK-Mitt. 3/2006 Aus <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>r BRAK 117verantwortlich ist, son<strong>de</strong>rn es vielmehr möglich ist, dass mehrereBüroangestellte hierfür zuständig sind. Dasselbe gilt, wenn Fristennotierungund -überwachung einer noch in <strong>de</strong>r Ausbildungbefindlichen Kraft übertragen wer<strong>de</strong>n.BGH, Beschl. v. 6.2.2006 – II ZB 1/05Anmerkung:Diese Anfor<strong>de</strong>rung an die Büroorganisation ist nicht neu (vgl.z.B. BGH, NJW 1992, 3176), aber gleichwohl essentiell. Nurwenn eine ganz konkret benannte Person mit <strong>de</strong>r Fristenkontrollebeauftragt ist, fühlt sie sich verantwortlich. Es reicht nicht,dass eine Person „normalerweise“ die Fristen kontrolliert. DerAusnahmefall – beispielsweise bei Krankheit o<strong>de</strong>r unvorhergesehenerAbwesenheit – muss ebenfalls konkret geregelt wer<strong>de</strong>n.Auch die Vertretungsregelung muss zur Verantwortlichkeiteines bestimmten Vertreters führen.Rechtsanwältin Antje JungkVersicherungsrechtVerjährungsbeginn in <strong>de</strong>r BerufshaftpflichtversicherungDie Verjährungsfrist <strong>de</strong>s § 12 Abs. 1 VVG beginnt in <strong>de</strong>r Vermögensscha<strong>de</strong>n-Haftpflichtversicherung,wenn <strong>de</strong>r Geschädigte <strong>de</strong>nVN unter Androhung <strong>de</strong>r Erhebung einer Feststellungsklage zumVerzicht auf die Einre<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Verjährung auffor<strong>de</strong>rt und feststeht,dass nur <strong>de</strong>r VN als Anspruchsgegner in Betracht kommt und dasOb und die Höhe eines Scha<strong>de</strong>ns nur vom Ausgang eines an<strong>de</strong>renVerfahrens abhängt.OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.2.2006 – 19 U 110/05, VersR 2006, 538Anmerkung:Die Verjährung <strong>de</strong>s Deckungsanspruchs nach § 12 Abs. 1 VVGbeginnt mit <strong>de</strong>ssen Fälligkeit. In <strong>de</strong>r Haftpflichtversicherungliegt Fälligkeit wegen <strong>de</strong>r Kombination eines Anspruchs aufFreistellung von begrün<strong>de</strong>ten Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüchen mit<strong>de</strong>m auf Abwehr und Rechtsschutz bzgl. unbegrün<strong>de</strong>ter Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüchebereits in <strong>de</strong>m Zeitpunkt vor, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>rGeschädigte Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche gegen <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer(VN) geltend macht (Einheitlichkeit <strong>de</strong>sDeckungsanspruchs, vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 149,Rz. 4 m.w.N.).Nicht erfor<strong>de</strong>rlich ist eine gerichtliche Geltendmachung. Esgenügt je<strong>de</strong> ernstliche Erklärung <strong>de</strong>s Geschädigten gegenüber<strong>de</strong>m VN, aus <strong>de</strong>r sich ergibt, dass er Ansprüche zu habenglaubt und diese verfolgen wird (Prölss/Martin a.a.O. Rz. 5).Ausreichend ist z.B. eine Streitverkündung (BGH, VersR 2003,900) o<strong>de</strong>r die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens,je<strong>de</strong>nfalls dann, wenn kein Zweifel besteht, dass <strong>de</strong>rGeschädigte allein <strong>de</strong>n VN für <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n verantwortlichmachen will und das Beweisverfahren lediglich <strong>de</strong>r Feststellung<strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nshöhe dient (BGH, VersR 2004, 1043).Eine bloße Auffor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s VN durch <strong>de</strong>n Geschädigten zumVerzicht auf die Einre<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Verjährung soll nicht ausreichen(BGH, VersR 1979, 1117). In jenem Fall hatte <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n VN für<strong>de</strong>n Geschädigten auffor<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Anwalt noch nicht einmal einMandat zur Geltendmachung von Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüchen.Im vorliegen<strong>de</strong>n Fall wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>m VN vom neuen Anwalt seinerfrüheren Mandanten mitgeteilt, dass diese ihn in Regress nehmenwür<strong>de</strong>n, falls ein noch laufen<strong>de</strong>s Verfahren für sie ungünstigausgehen sollte. Außer<strong>de</strong>m wur<strong>de</strong> ihm für <strong>de</strong>n Fall, dass erkeinen Verjährungsverzicht abgebe, die Erhebung einer Feststellungsklageangedroht. Dies reicht nach Auffassung <strong>de</strong>s OLGKarlsruhe für die Annahme <strong>de</strong>r Fälligkeit und damit <strong>de</strong>n Beginn<strong>de</strong>r Verjährung <strong>de</strong>s Deckungsanspruchs aus <strong>de</strong>r Vermögensscha<strong>de</strong>n-Haftpflichtversicherungaus.Rechtsanwalt Holger GramsAus <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>r BRAKFreundschaftsvertrag mit <strong>de</strong>r Israel BarAnlass <strong>de</strong>s Besuches <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srechtsanwaltskammer En<strong>de</strong>April bei <strong>de</strong>r Israel Bar war die Unterzeichnung eines Freundschaftsvertragesam 24.4.2006, <strong>de</strong>r die langjährige, auf gegenseitigesVertrauen gegrün<strong>de</strong>te beson<strong>de</strong>re Freundschaft manifestierensoll. Die israelischen Kollegen empfingen die <strong>de</strong>utsche Delegation,die aus <strong>de</strong>r BRAK und Vertretern von insgesamt 10 Regionalkammernbestand, mit beson<strong>de</strong>rer Herzlichkeit und Wärme. DasDelegationsprogramm umfasste unter an<strong>de</strong>rem einen Besuch <strong>de</strong>rStädte Nazareth und Tiberias, ein Treffen mit <strong>de</strong>m Präsi<strong>de</strong>nten<strong>de</strong>s Obersten Gerichtshofes Aharon Barak in Jerusalem und eineBesichtigung <strong>de</strong>s Diaspora-Museums in Tel Aviv. Beson<strong>de</strong>rs eindrucksvollfür die Teilnehmer <strong>de</strong>r Reise war die Ge<strong>de</strong>nkfeier ausAnlass <strong>de</strong>s Holocaust-Ge<strong>de</strong>nktages in Yad Vashem. Neben <strong>de</strong>mStaatspräsi<strong>de</strong>nten war <strong>de</strong>r Ministerpräsi<strong>de</strong>nt Israels anwesend.Die höchsten Staats- und Glaubensvertreter richteten nach<strong>de</strong>nklicheGrußworte an das Auditorium. Eindringlich wur<strong>de</strong> so andie historische Verantwortung erinnert, mit <strong>de</strong>r gera<strong>de</strong> die Deutschenin hohem Maße umzugehen haben.Dieses beson<strong>de</strong>re Verhältnis zwischen Israel und Deutschlandkam auch am Abend <strong>de</strong>r Unterzeichnung <strong>de</strong>s Freundschaftsvertrageszum Ausdruck. Der Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>r Israel Bar Dr.Shlomo Cohen verwies in seiner Re<strong>de</strong> auf die engen Beziehungenzwischen Deutschland und Israel, die sich auch in <strong>de</strong>mVerhältnis <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Kammern wi<strong>de</strong>rspiegelten. „Ohne dieVergangenheit zu ignorieren, sollten wir über die Zukunftnach<strong>de</strong>nken“, so Shlomo Cohen. „Es scheint, dass wir in einneues Zeitalter <strong>de</strong>r Kooperation zwischen Israel und Deutschlan<strong>de</strong>intreten, in welchem die <strong>de</strong>utschen und israelischenJuristen eine beson<strong>de</strong>re Rolle spielen.“Der Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>r BRAK Dr. Bernhard Dombek erinnerte sich inseine Re<strong>de</strong> an seine Begegnung mit Joel Levi, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>nerstenAnstoß für die Dokumentation und die anschließen<strong>de</strong> Ausstellung„Anwalt ohne Recht“ gab. Die Ausstellung ist mittlerweilenicht nur in zahlreichen <strong>de</strong>utschen Städten zu sehen gewesen,son<strong>de</strong>rn konnte auch in Israel, <strong>de</strong>n USA und Mexiko besichtigtwer<strong>de</strong>n.Insgesamt war <strong>de</strong>r Besuch in Israel von einer überwältigen<strong>de</strong>nHerzlichkeit geprägt. Um noch einmal mit <strong>de</strong>n Worten ShlomoCohens zu sprechen, hoffen wir, „dass wir Hand in Handunsere Gesellschaften beeinflussen wer<strong>de</strong>n, diesen Freundschaftsprozessweiter zu stärken“.


118 Aus <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>r BRAK BRAK-Mitt. 3/2006Freundschaftsvertrag zwischen <strong>de</strong>r Israelischen Rechtsanwaltskammerund <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srechtsanwaltskammerPräambelIsrael und Deutschland verbin<strong>de</strong>t eine langjährige, auf gegenseitigesVertrauen gegrün<strong>de</strong>te, beson<strong>de</strong>re Freundschaft. Bei<strong>de</strong>Län<strong>de</strong>r fühlen sich <strong>de</strong>n Prinzipien von Recht und Gesetz, insbeson<strong>de</strong>re<strong>de</strong>r Wahrung <strong>de</strong>r Menschenrechte, verpflichtet.Zwischen Deutschland und Israel bestehen darüber hinausenge wirtschaftliche Beziehungen, die das Bedürfnis nachrechtlichem Rat und Beistand begrün<strong>de</strong>n.Die Rechtsanwälte und <strong>de</strong>ren Vertretungen treten in bei<strong>de</strong>nLän<strong>de</strong>rn dafür ein, dass die genannten grundlegen<strong>de</strong>n Werteengagiert verteidigt wer<strong>de</strong>n. Sie stehen außer<strong>de</strong>m für die rechtlicheAbsicherung <strong>de</strong>r wirtschaftlichen Beziehungen je<strong>de</strong>rzeitzur Verfügung.Die nationalen Rechtsanwaltskammern Israels und Deutschlandshaben <strong>de</strong>n Wunsch, ihre Beziehungen untereinan<strong>de</strong>rsowie die Freundschaft zwischen <strong>de</strong>n Anwälten bei<strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>rvertraglich zu regeln und auf diese Weise zu kräftigen und dasgegenseitige Verständnis zu för<strong>de</strong>rn.Sie schließen <strong>de</strong>shalb <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Freundschaftsvertrag:1.Die Rechtsanwaltskammern Israels und Deutschlands wer<strong>de</strong>nsich regelmäßig gegenseitig informieren, um alle erfor<strong>de</strong>rlichenKenntnisse über das Rechtssystem und die Rechtsprinzipien<strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren Lan<strong>de</strong>s zu vermitteln und zu för<strong>de</strong>rn. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>refür die jeweils bestehen<strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>s Berufsrechtssowie die Grundlagen <strong>de</strong>r Berufsausbildung. Die gegenseitigeUnterrichtung soll in <strong>de</strong>r jeweiligen Lan<strong>de</strong>ssprachesowie in Englisch geschehen.2.Bei<strong>de</strong> Kammern wer<strong>de</strong>n darauf hinwirken, dass möglichst vielepersönliche Kontakte zwischen <strong>de</strong>n Anwälten bei<strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>rzustan<strong>de</strong> kommen, um damit das gegenseitige Verständnis unddie guten Beziehungen zwischen Israel und Deutschland zuför<strong>de</strong>rn.3.Es sollen regelmäßig gegenseitige Besuche im jeweils an<strong>de</strong>renLand durchgeführt wer<strong>de</strong>n, um auf diese Weise voneinan<strong>de</strong>rzu lernen und gemeinsame Initiativen zu entwickeln.4.Ein Austausch soll vor allem zwischen jungen Anwälten bei<strong>de</strong>rLän<strong>de</strong>r stattfin<strong>de</strong>n. Bei<strong>de</strong> Kammern wer<strong>de</strong>n dies nachdrücklichunterstützen, um auf diese Weise zu ermöglichen, dass nichtnur wechselseitige Rechtskenntnisse, son<strong>de</strong>rn vor allem persönlicheKontakte vermittelt wer<strong>de</strong>n.5.Die Vertretungen <strong>de</strong>r Anwaltschaften in Israel und Deutschlandwer<strong>de</strong>n in je<strong>de</strong>r Beziehung ihre Zusammenarbeit för<strong>de</strong>rn undintensivieren, um auf diese Weise die Freundschaft zwischenIsrael und Deutschland zu stärken. Dazu sollen insbeson<strong>de</strong>realle mo<strong>de</strong>rnen Möglichkeiten <strong>de</strong>r Kommunikation ausgebautund genutzt wer<strong>de</strong>n.Dr. Bernhard DombekDr. Shlomo CohenPräsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srechtsanwaltskammerPräsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>r IsraelischenRechtsanwaltskammerGrußworte von Dr. Bernhard Dombek anlässlich <strong>de</strong>s Freundschaftsvertrageszwischen <strong>de</strong>r BRAK und <strong>de</strong>r Israel BarSehr geehrter Herr Präsi<strong>de</strong>nt,sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,liebe Freun<strong>de</strong>,dieser Besuch <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Anwaltschaft bei <strong>de</strong>r israelischenAnwaltschaft ist ein ganz beson<strong>de</strong>rer. Wir haben unsere ganzbeson<strong>de</strong>re Beziehung zueinan<strong>de</strong>r mit einem Freundschaftsvertragmanifestiert. Unser Freundschaftsvertrag ist das Symbol <strong>de</strong>rlangjährigen engen und intensiven Beziehungen in <strong>de</strong>n letztenJahren. Die Wertschätzung unserer israelischen Partner sehenSie nicht zuletzt an unserer großen Delegation. Das gesamtePräsidium <strong>de</strong>r BRAK und nahezu zwei Drittel <strong>de</strong>r Kammerpräsi<strong>de</strong>ntenDeutschlands sind heute hier, um mit Ihnen zusammenbe<strong>de</strong>uten<strong>de</strong> Tage in Israel zu erleben. Für die überwältigen<strong>de</strong>Gastfreundschaft und <strong>de</strong>n warmherzigen Empfang dankeich Ihnen schon jetzt.Lassen Sie mich hierzu aus <strong>de</strong>m Buch <strong>de</strong>s ersten Botschaftersvon Israel in Deutschland, Herrn Asher Ben-Natan – „Stationenmeines Lebens“ zitieren:„Als ich zu einem Abschiedsbesuch zu Ben Gurion kam, gaber mir einige Ratschläge. Ich solle in Deutschland aus <strong>de</strong>m18. Kapitel <strong>de</strong>s Propheten Hesekiel zitieren:‚Was habt Ihr unter Euch im Lan<strong>de</strong> Israel für ein Sprichwort:‘Zum Schluss bat mich Ben Gurion noch, dafür zu sorgen,dass die ihm von A<strong>de</strong>nauer 1960 im Waldorf Astoria Hotelgegebene Zusage einer Wirtschaftshilfe für die Entwicklung<strong>de</strong>r Negevwüste auch eingehalten wer<strong>de</strong>. Außer<strong>de</strong>m sollteich mich dafür einsetzen, dass möglichst viele <strong>de</strong>utscheJugendliche nach Israel reisen wür<strong>de</strong>n.“Soweit Asher Ben-Natan. Zunächst kamen also die Jugendlichennach Israel zu Besuch. Die Rechtsanwälte kamen erstspäter. Genau genommen entstand <strong>de</strong>r Kontakt zwischen <strong>de</strong>nisraelischen und <strong>de</strong>utschen Kollegen im Jahre 1981. Es warendie Kollegen aus Tel Aviv, die <strong>de</strong>n Kontakt zur BRAK nachDeutschland suchten. Über <strong>de</strong>n offiziellen Dienstweg <strong>de</strong>rDeutschen Botschaft, <strong>de</strong>s Auswärtigen Amtes und <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sjustizministeriumsgelangte die Kontaktsuche zum damaligenPräsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>r BRAK Dr. Vigano. Man einigte sich auf einTreffen im Frühjahr 1982 in Deutschland.Im Jahre 1987 stattete die BRAK dann mit ihrem Präsidiumeinen Gegenbesuch in Israel ab. Der Besuch verlief in einerausgesprochen kollegialen, ja herzlichen Atmosphäre, so dieWorte <strong>de</strong>s damaligen Hauptgeschäftsführers.Es folgten dann gegenseitige Besuche in <strong>de</strong>n Jahren 1990, 1993und 1998. Das letzte Mal hatten wir die Freu<strong>de</strong>, eine israelischeDelegation im Frühsommer 2003 in Berlin willkommenzu heißen.Obwohl also die Kontaktaufnahme relativ spät erst erfolgte, soentwickelte sich doch recht schnell eine sehr intensive Freundschaft,nicht zuletzt auch durch unseren Vizepräsi<strong>de</strong>nten JR Dr.Westenberger, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n <strong>de</strong>utsch-israelischen Beziehungen so wieich höchste Priorität eingeräumt hat. Einen wichtigen Beitrag hatauch die Deutsch-Israelische Juristenvereinigung dazu geleistet.Ich möchte noch auf ein beson<strong>de</strong>res Ereignis eingehen:Der Vorstand <strong>de</strong>r Rechtsanwaltskammer Tel Aviv besuchte imJahre 1995 die RAK Berlin, <strong>de</strong>ren Präsi<strong>de</strong>nt ich damals war.Seinerzeit haben wir von Joel Levi <strong>de</strong>n Anstoß bekommen, eineListe zu erstellen, in <strong>de</strong>r die Namen <strong>de</strong>r jüdischen Anwälte enthaltensein sollten, die aus <strong>de</strong>r Anwaltschaft ausgeschlossen


BRAK-Mitt. 3/2006 Aus <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>r BRAK 119wor<strong>de</strong>n sind. Die Liste sollte ein Zeichen sein, dass die vertriebenenjüdischen Anwälte nicht vergessen wer<strong>de</strong>n. Aus dieserListe wur<strong>de</strong> eine umfangreiche Dokumentation, herausgegebenin <strong>de</strong>m Buch „Anwalt ohne Recht“, verfasst von Simone Ladwig-Winters.Folge <strong>de</strong>s Buches war dann schließlich eine Ausstellung,die am 30.11.1998 durch die RechtsanwaltskammerBerlin im Centrum Judaicum in Berlin eröffnet wur<strong>de</strong> und imJahre 2003/2004 auch in Jerusalem, Tel Aviv und Haifa gezeigtwur<strong>de</strong>. Die Ausstellung war nicht nur bei vielen <strong>de</strong>utschenKammern vor Ort, son<strong>de</strong>rn wur<strong>de</strong> auch in <strong>de</strong>n USA und zurZeit in Mexiko gezeigt.Während all unserer Begegnungen haben Sie wie auch <strong>de</strong>rerste israelische Botschafter in Deutschland das 18. Kaptitel <strong>de</strong>sPropheten Hesekiel nicht nur zitiert, son<strong>de</strong>rn gelebt. Sie habenuns als Freun<strong>de</strong> empfangen und Großzügigkeit und Gastfreundschaftentgegengebracht. Umgekehrt sind wir uns unsererbeson<strong>de</strong>ren Verantwortung bewusst und dankbar, dass wirvon Ihnen so offenherzig empfangen wer<strong>de</strong>n.Ich wünsche mir für die Zukunft, dass auch die nachfolgen<strong>de</strong>nAnwaltsgenerationen die wertvolle Erfahrung machen dürfen,in Israel als Freun<strong>de</strong> empfangen zu wer<strong>de</strong>n.Schalom!Speech of Dr. Shlomo Cohen, Presi<strong>de</strong>nt of the Israel BarAssociationOn the Occasion of Signing the German Bar - Israeli Bar - FriendshipConventionIt is an honor and a pleasure to see here among us so many oldand new friends. Many of our German guests have been hereseveral times. Not only presi<strong>de</strong>nt Dombek, but also Dr. NorbertWestenberger who has participated in each and every annualmeeting we have held in Eilat in the past five years. Some ofyou are here for the first time. Welcome to you all.The relations between Jews and Germans is very complex. Therelationship between German and Israeli jurists is one of truefriendship based on values of <strong>de</strong>mocracy, humanism andhuman rights, and on the firm conviction that these can only bebased on the rule of law which is maintained by an in<strong>de</strong>pen<strong>de</strong>ntand impartial judiciary and an in<strong>de</strong>pen<strong>de</strong>nt legal profession.The relationship between the German and Israeli legal communitiesis a reflection of the very strong relationship betweenGermany and Israel in the last two generations. The relationsbetween the German and Israeli bars involve strong ties,mutual visits, mutual exchanges. The exhibition on the Jewishjurists in Germany before the war which the German Bar hasput together, <strong>de</strong>serves special mention and appreciation.The relationship between Jews and Germans is complexbecause of the past which can not be forgotten or forgiven. Thisstatement carries special significance this week, because Tuesdayis Holocaust Memorial Day and tomorrow you will visitYad Vashem and participate in the main national ceremonyopening the holocaust memorial day.But while the past can not be ignored, it is not of single dimension.Although clearly the holocaust is a horrific event of incrediblemagnitu<strong>de</strong>, there have been other chapters in the past inthe relationship between Jews and Germans. The author AmosEylon in his book Requiem argues that prior to the ascent of theNazi party in Germany, Jews and Germans were at a process ofcultural synergism which has not reached its peak and was inthe process of creating a new renaissance. Eylon mentions thenames which are familiar to us all, Heinrich Heine, StephanZweig, Albert Einstein, Sigmund Freud, Wittgenstein, Men<strong>de</strong>lsohn,Mahler, Kurt Weill and others as examples. This<strong>de</strong>veloping renaissance was abruptly and brutally terminatedby the events in Germany during the 1930’s and 1940’s.But, without ignoring the past, we should also pon<strong>de</strong>r aboutthe future. It appears that we may be entering a new renaissanceof cooperation between Israel and Germany, in whichGerman and Israeli jurists will take a significant part.Lawyers are lea<strong>de</strong>rs. They influence their community substantially.I hope that hand in hand we will influence our communitiesto reinforce this process in this relationship.Grußwort <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sministerin <strong>de</strong>r Justiz Brigitte Zypries,MdB anlässlich eines festlichen Aben<strong>de</strong>ssens von Mitglie<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srechtsanwaltskammer und <strong>de</strong>r Israel BarAssociation am 25.4.2006 in Tel AvivAlle Teilnehmerinnen und Teilnehmer <strong>de</strong>s Treffens <strong>de</strong>r IsraelBar Association und <strong>de</strong>r BRAK grüße ich vielmals. Ihre heutigeBegegnung ist ein weiterer Beleg dafür, wie intensiv die Beziehungenzwischen Deutschland und Israel auf allen Ebenenmittlerweile sind.Ich erinnere mich gut daran, wie wir vor drei Jahren in Jerusalemgemeinsam die Ausstellung „Anwalt ohne Recht“ eröffneten.Damals haben wir an das Schicksal jüdischer Rechtsanwältein Deutschland nach 1933 erinnert. David Ben Gurionhat einmal gesagt, „Wer nicht an Wun<strong>de</strong>r glaubt, <strong>de</strong>r ist keinRealist“. Dass sechzig Jahre nach <strong>de</strong>m Holocaust <strong>de</strong>utsche undisraelische Juristen einen „Freundschaftsvertrag“ abschließen,ist ein kleines Wun<strong>de</strong>r und freut mich sehr.Recht und Justiz stehen in unseren Län<strong>de</strong>rn heute vor ähnlichenHerausfor<strong>de</strong>rungen. So ist eine <strong>de</strong>r entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Fragen,wie wir <strong>de</strong>n islamistischen Terrorismus erfolgreichbekämpfen, ohne dabei unsere rechtsstaatlichen I<strong>de</strong>ale preiszugeben.Um auf diese und auf viele an<strong>de</strong>re Fragen <strong>de</strong>r RechtsentwicklungAntworten zu fin<strong>de</strong>n, brauchen wir <strong>de</strong>n Meinungs-und Erfahrungsaustausch zwischen unseren Län<strong>de</strong>rn,und <strong>de</strong>shalb sind Treffen wie das Ihre so wichtig.Ich danke allen, die in Israel und in Deutschland zum Gelingendieser Begegnung beigetragen haben. Gerne wäre ich dabeigewesen – da dies terminlich nicht zu realisieren war, sehe ichnun <strong>de</strong>n Berichten von diesem Treffen mit großem Interesseentgegen.Ihre Brigitte Zypries, MdBBun<strong>de</strong>sministerin <strong>de</strong>r JustizDer „Deal“ im Strafverfahren – Podiumsdiskussion<strong>de</strong>r BRAK in Zusammenarbeit mit<strong>de</strong>r Neuen Juristischen Wochenschrift und <strong>de</strong>rHumboldt-Universität BerlinDie Strafprozessordnung kennt grundsätzlich nicht das Konsensualprinzip.Es ist vielmehr ein Fremdkörper im Strafrecht.Doch die tägliche Realität in <strong>de</strong>n Gerichten sieht an<strong>de</strong>rs aus.Die Absprache, <strong>de</strong>r so genannte Deal, ist ein übliches Mittelgewor<strong>de</strong>n, um auch in einem Strafverfahren zu einer Einigungzu kommen und ein Verfahren zügig zu been<strong>de</strong>n. Die Verständigungist nicht gesetzlich geregelt. Der Große Senat <strong>de</strong>s BGHhält <strong>de</strong>rartige Urteilsabsprachen grundsätzlich für zulässig, hatdafür jedoch einige Vorgaben gemacht: Das Gericht soll nichtohne vorherige rechtliche Überprüfung auf eine Abspracheausweichen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Angeklagten zu einem Geständnis undRechtsmittelverzicht mit be<strong>de</strong>nklichen Versprechungen hinsichtlichStrafobergrenze o<strong>de</strong>r Ähnlichem drängen, die imUrteil verhängte Strafe muss weiterhin schuldangemessen sein,


120 Aus <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>r BRAK BRAK-Mitt. 3/2006und um zu gewährleisten, dass die Absprachen nicht ins Uferloseabgleiten, for<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r Große Senat eine grundsätzlichegesetzliche Regelung.Als erster berufsständischer Verband legte <strong>de</strong>r Strafrechtsausschuss<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srechtsanwaltskammer im September <strong>de</strong>s vergangenenJahres eine solche geschlossene Regelung vor (imAnschluss an diesen Beitrag abgedruckt). Etwas später habendie Generalstaatsanwälte ein entsprechen<strong>de</strong>s Eckpunktepapiererarbeitet.Auf einer von <strong>de</strong>r BRAK und <strong>de</strong>r NJW veranstalteten Podiumsdiskussiondiskutierten Vertreter <strong>de</strong>r drei am Strafverfahrenbeteiligten Rechtspflegeorgane über die Auswirkungen <strong>de</strong>rAbsprache im Strafprozess auf die Rechtsordnung. Podiumsteilnehmerwaren die Vorsitzen<strong>de</strong> Richterin am BGH MonikaHarms, die Justizministerin <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Nordrhein-WestfalenRoswitha Müller-Piepenkötter, die Präsi<strong>de</strong>ntin <strong>de</strong>r RechtsanwaltskammerBerlin RAin Dr. Margarete Gräfin von Galen, <strong>de</strong>rGeneralstaatsanwalt <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Schleswig-Holstein ErhardRex, <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> Richter am LG Berlin Prof. Dr. Günther M.San<strong>de</strong>r und <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Strafrechtsausschusses <strong>de</strong>rBRAK RA Prof. Dr. Gunter Widmaier.Bei <strong>de</strong>r Diskussion stan<strong>de</strong>n sich Befürworter wie Prof. Widmaierund harte Gegner <strong>de</strong>r Absprache wie die Vorsitzen<strong>de</strong>Richterin am BGH Harms gegenüber. Widmaier sahin<strong>de</strong>r Verständigungim Strafrecht die Realität, die in <strong>de</strong>n überwiegen<strong>de</strong>nFällen zu ausgewogenen, vernünftigen Ergebnissen führe. Derbefürchtete Missbrauch sei nicht auf Absprachen begrenzt, son<strong>de</strong>rndrohe bei allen Instrumenten <strong>de</strong>r Strafprozessordnung.Aufgrund <strong>de</strong>r Wesentlichkeitsgarantie sei jedoch die gesetzlicheRegelung notwendig, um Offenheit und Transparenz un<strong>de</strong>in korrektes Verfahren zu garantieren. Der GeneralstaatsanwaltRex äußerte sich zurückhalten<strong>de</strong>r zur Absprache undschloss sich grundsätzlich <strong>de</strong>r ablehnen<strong>de</strong>n Haltung <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>nRichterin Harms an. Aufgrund <strong>de</strong>r Überlastung vonStaatsanwaltschaft und Richtern sei Konsensualität jedochunumgänglich, um lange Verfahren zu been<strong>de</strong>n. Als Gefahr<strong>de</strong>s Deals sah er, dass die schuldangemessene Strafe beliebigausgehan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n könne, <strong>de</strong>shalb sei eine gesetzlicheRegelung wichtig. Rex zeigte sich hoffnungsvoll über dieSchnittstellen im Eckpunktepapier <strong>de</strong>r Generalstaatsanwältemit <strong>de</strong>r Vorlage <strong>de</strong>s Strafrechtsausschusses.Die Vorsitzen<strong>de</strong> Richterin am BGH Harms betonte, die Justizsei kein Dienstleistungsbetrieb und die Absprachen führten keineswegszu befriedigen<strong>de</strong>n Ergebnissen. Gera<strong>de</strong> im Wirtschaftsstrafrechtkönnten die ausgehan<strong>de</strong>lten Strafen von <strong>de</strong>rÖffentlichkeit und <strong>de</strong>n Opfern kaum nachvollzogen wer<strong>de</strong>n,auch wenn die Verständigung selbst korrekt zustan<strong>de</strong> gekommensei. Ebenso wie Rex sah sie die Ursache <strong>de</strong>r Absprachenin <strong>de</strong>r Überlastung <strong>de</strong>r Staatsanwälte. Die Folge von Absprachensei, dass die Qualität <strong>de</strong>r Urteile sinke, da <strong>de</strong>r Richter dasUrteil nicht mehr rechtlich durchdringen müsse, wenn es schonin <strong>de</strong>r Hauptverhandlung ausgehan<strong>de</strong>lt wor<strong>de</strong>n sei. In einergesetzlichen Regelung sah Harms aber keine Möglichkeit, dieAbsprachen aus <strong>de</strong>m „Dunstkreis“ herauszubringen. Die Sanktionsscherezwischen einfacher Straftat und komplexer Straftat,wie im Wirtschaftsrecht, wer<strong>de</strong> sich weiter öffnen, so die Richterin.Durch die Akzeptanz <strong>de</strong>r Absprachen im Strafverfahrenbestehe die Gefahr, <strong>de</strong>n Schutz <strong>de</strong>r StPO zu untergraben,obwohl die StPO ursprünglich gera<strong>de</strong> geschaffen wor<strong>de</strong>n sei,um die Verhandlungen aus <strong>de</strong>r Abgeschlossenheit ans Licht <strong>de</strong>rÖffentlichkeit zu holen. Auch bei komplexen Verfahren wie<strong>de</strong>nen im Wirtschaftsstrafrecht bestehe kein Grund, nicht nach<strong>de</strong>r StPO vorzugehen.Justizministerin Müller-Piepenkötter und die Präsi<strong>de</strong>ntin <strong>de</strong>rRechtsanwaltskammer Berlin Gräfin von Galen hingegen befürwortetendie Absprache. Die Richter und Staatsanwälte wür<strong>de</strong>nkeineswegs dazu erpresst. Grund für die Zunahme von Absprachenim Strafprozess sei nicht die Überlastung <strong>de</strong>r Justiz, son<strong>de</strong>rnberuhe vielmehr auf einer zunehmen<strong>de</strong>n Komplexität <strong>de</strong>rSachverhalte, mit <strong>de</strong>nen sich die Justiz befasse, auf einerZunahme von Straftatbestän<strong>de</strong>n und auf einer Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>rLebenswirklichkeit weg vom autoritären Staat hin zu konsensualemVerhalten auch im Strafrecht, so Müller-Piepenkötter.Dieszeige sich auch heute schon in <strong>de</strong>r gesetzlichen Regelung dasStrafbefehlsverfahren.Gräfin von Galen sah in <strong>de</strong>r bisherigen Handhabung von Absprachenkeinen Konsens, da <strong>de</strong>r Angeklagte eher zu Deals gezwungenwür<strong>de</strong>, er akzeptiere nur das kleinere Übel. Eine gesetzlicheRegelung sei für mehr Transparenz und für die Sicherheit <strong>de</strong>sAngeklagten notwendig, um ein ausgewogenes Verfahren zu fin<strong>de</strong>n.Dem Angeklagten müsse die Beweislage erst dargelegt wer<strong>de</strong>n,damit er sich sachgerecht entschei<strong>de</strong>n könne. Ein <strong>de</strong>rartigerRegelungsvorschlag fehle in <strong>de</strong>n bisherigen Entwürfen.Der Vorsitzen<strong>de</strong> Richter am Landgericht San<strong>de</strong>r sah die Argumentefür <strong>de</strong>n Deal we<strong>de</strong>r in einer Überlastung <strong>de</strong>r Justiz nochin <strong>de</strong>r Komplexität heutiger Strafverfahren begrün<strong>de</strong>t. Je<strong>de</strong> Straftatsei für Absprachen geeignet, egal wie umfangreich <strong>de</strong>r Tatbestandund zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong> Sachverhalt. Es bedürfe auchkeiner gesetzlichen Regelung, um eine Erpressung <strong>de</strong>s Angeklagtenzu verhin<strong>de</strong>rn, dafür reiche bereits § 136a StPO aus,aus <strong>de</strong>m sich ein Verwertungsverbot <strong>de</strong>r Aussagen <strong>de</strong>s Angeklagtenergeben kann. Auch bei Absprachen im Strafverfahrenbliebe es bei <strong>de</strong>r rechtlichen Subsumtion, auch wenn <strong>de</strong>r Angeklagtedie Tat gesteht. Auf eine solche könne auch weiterhinnicht verzichtet wer<strong>de</strong>n, das stehe auch nicht zur Debatte. Weiterhin,so San<strong>de</strong>r, muss die verhängte Strafe die Opferschä<strong>de</strong>neinrechnen, so dass diese auch bei <strong>de</strong>r Verständigung berücksichtigtwür<strong>de</strong>n. An<strong>de</strong>rerseits darf ein Geständnis <strong>de</strong>s Angeklagtenauch schon nach heutigem Recht honoriert wer<strong>de</strong>n.Letztendlich waren sich alle Podiumsteilnehmer einig, dass <strong>de</strong>rDeal aus <strong>de</strong>m Strafverfahren nicht mehr wegzu<strong>de</strong>nken ist unddann eine gesetzliche Regelung erfor<strong>de</strong>rlich ist, vor allem umdie Absprachen transparent zu machen. GeneralstaatsanwaltRex betonte, da kein Weg am Deal vorbei führe, sei es besser,ihn in einem Regelwerk zu erfassen, so dass ein sauberes, ehrlichesVerfahren gewährleistet wird. Rex sah die zukünftigeGesetzesregelung i<strong>de</strong>alerweise als eine Synthese aus <strong>de</strong>m Eckpunktepapierund <strong>de</strong>m Entwurf <strong>de</strong>r BRAK. Widmaier versprichtsich von einer gesetzlichen Regelung sowohl eine Qualitätshebung<strong>de</strong>r Absprachen als auch ein wirkungsvolles Abwehrmittelvon Missbrauch <strong>de</strong>rselben.Ass. jur. Sonja Detlefsen, wiss. Mitarbeiterin <strong>de</strong>r BRAKVorschlag für eine gesetzliche Regelung <strong>de</strong>rUrteilsabsprache im Strafverfahrenvorgelegt vom Strafrechtsausschuss <strong>de</strong>r BRAKSeptember 2005– Auszüge* –A. VorbemerkungDer Strafrechtsausschuss <strong>de</strong>r BRAK legt im Folgen<strong>de</strong>n seinenVorschlag einer gesetzlichen Regelung <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Strafrechtspraxisweit verbreiteten einverständlichen verfahrensbeen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nUrteilsabsprache vor. Er gibt damit bewusst seine bisherigeZurückhaltung gegenüber einer solchen Regelung auf.* Der vollständige Vorschlag ist unter www.<strong>brak</strong>.<strong>de</strong>/seiten/pdf/Stellungnahmen/2005/Stn25_05.pdf veröffentlicht.


BRAK-Mitt. 3/2006 Aus <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>r BRAK 121Die Erwartung, es wer<strong>de</strong> sich unter <strong>de</strong>r Fe<strong>de</strong>rführung <strong>de</strong>rhöchsten Gerichte eine sachgerechte Absprachenpraxis entwickeln,hat sich nur begrenzt erfüllt. Zwar hat die Rechtsprechunginsoweit brauchbare Regeln aufgestellt, namentlich <strong>de</strong>rBGH – 4. Strafsenat – in <strong>de</strong>r Entscheidung vom 28.8.1997. 1Diese Regeln vermögen jedoch nicht in ausreichen<strong>de</strong>m MaßeRechtsunsicherheiten und Missbrauchsfällen entgegenzuwirken,wie sie zunehmend die Obergerichte beschäftigen. 2 VieleFragen, etwa nach <strong>de</strong>r Verbindlichkeit und Reichweite einerZusage <strong>de</strong>s Tatgerichts zur Strafhöhe, sind nach wie vor ungeklärt.Auch die jüngste Entscheidung <strong>de</strong>s BGH – Großer Senatfür Strafsachen – vom 3.3.2005 (GSSt 1/04) 3 zur Frage <strong>de</strong>rZulässigkeit <strong>de</strong>s Rechtsmittelverzichts hat insoweit nur Teilantwortengegeben. Der Große Senat selbst hat ein Tätigwer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Gesetzgebers angemahnt und <strong>de</strong>utlich gemacht, dass <strong>de</strong>rBun<strong>de</strong>sgerichtshof mit seiner Rechtsprechung zur Urteilsabsprachean die Grenzen einer zulässigen richterlichen Rechtsfortbildunggelangt ist.B. GesetzesvorschlägeArtikel 1Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Strafprozessordnung1. § 202 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.b) Folgen<strong>de</strong>r Absatz 2 wird angefügt:„Das Gericht und die Verfahrensbeteiligten können die Möglichkeiteiner Urteilsabsprache (§ 243a) erörtern. Der wesentlicheInhalt <strong>de</strong>r Erörterungen ist aktenkundig zu machen.“2. Nach § 211 wird folgen<strong>de</strong>r neuer § 212 eingefügt:„§ 212[Vorbereitung einer Urteilsabsprache nach Eröffnung <strong>de</strong>sHauptverfahrens]„Nach Eröffnung <strong>de</strong>s Hauptverfahrens gilt § 202 Abs. 2 entsprechend.“3. In §243 wird nach Absatz 3 folgen<strong>de</strong>r neuer Absatz 4 eingefügt;<strong>de</strong>r bisherige Absatz 4 wird Absatz 5:„(4) Der Vorsitzen<strong>de</strong> teilt mit, ob vor <strong>de</strong>r HauptverhandlungErörterungen gemäß § 202 Abs. 2, § 212 stattgefun<strong>de</strong>n haben.Deren wesentlicher Inhalt ist mitzuteilen. Die Mitteilung ist indas Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen.“4. Nach § 243 wird folgen<strong>de</strong>r neuer § 243aeingefügt:„§ 243a[Urteilsabsprache](1) Das Gericht kann auf übereinstimmen<strong>de</strong>n Antrag <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaftund <strong>de</strong>s Angeklagten diesem unter Darlegung seinerrechtlichen Bewertung <strong>de</strong>r angeklagten Tat eine Strafobergrenzenach Maßgabe <strong>de</strong>s § 46b StGB sowie an<strong>de</strong>re Rechtsfolgenfür <strong>de</strong>n Fall zusagen, dass <strong>de</strong>r Angeklagte vom Gerichtkonkret bezeichnete sachgemäße Bedingungen erfüllt. AlsBedingungen kommen insbeson<strong>de</strong>re in Betracht1. ein Geständnis,2. die Wie<strong>de</strong>rgutmachung <strong>de</strong>s durch die Tat verursachtenScha<strong>de</strong>ns,1 BGH, Urt. v. 28.8.1997 – 4 StR 240/97 = BGHSt 43, 195.2 Vgl. BGH, Urt. v. 16.9.2004 – 4 StR 84/04 = StV 2004, 636; BGH, Urt. v.19.2.2004 – 4 StR 371/03 = BGHSt 49, 84 = StV 2004, 314; BGH, Beschl.v. 9.6.2004 – 5 StR 579/03 = StV 2004, 577; BGH, Beschl. v.16.9.2004 – 4 StR 84/04 = StV 2004, 636; BGH, Beschl. v. 12.1.2005 – 3StR 411/04 = StV 2005, 201.3 NStZ 2005, 389 = NJW 2005, 1440.3. das ernsthafte Bemühen um einen Ausgleich mit <strong>de</strong>m Verletzten,4. ein sonstiges Verhalten, das <strong>de</strong>r Verfahrensbeschleunigungdient.(2) Die Zusagen sowie die vom Angeklagten zu erfüllen<strong>de</strong>nBedingungen sind in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen.Dies gilt ebenso bei Zusagen <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaftfür <strong>de</strong>n Fall einer Urteilsabsprache.(3) Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.Die Staatsanwaltschaft, <strong>de</strong>r Nebenkläger und <strong>de</strong>rAngeklagte können <strong>de</strong>r Zusage innerhalb einer vom Gericht zubestimmen<strong>de</strong>n Frist wi<strong>de</strong>rsprechen. Ein Wi<strong>de</strong>rspruch <strong>de</strong>rStaatsanwaltschaft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Nebenklägers hat vor <strong>de</strong>r Erklärung<strong>de</strong>s Angeklagten zu erfolgen. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.(4) Erfüllt <strong>de</strong>r Angeklagte die Bedingungen, ist das Gericht andie Zusage <strong>de</strong>r Strafobergrenze und an<strong>de</strong>rer Rechtsfolgengebun<strong>de</strong>n. Die Bindungswirkung entfällt,1. wenn die Staatsanwaltschaft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Angeklagte <strong>de</strong>rZusage wi<strong>de</strong>rsprochen haben,2. wenn nach Auffassung <strong>de</strong>s Gerichts <strong>de</strong>r Angeklagte dieBedingungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt hat,3. wenn sich im weiteren Verfahren wesentliche straferschweren<strong>de</strong>Umstän<strong>de</strong> ergeben, die <strong>de</strong>m Gericht im Zeitpunkt seinerZusage unbekannt waren,4. wenn das Gericht Umstän<strong>de</strong> übersehen hat, die auch unterBerücksichtigung <strong>de</strong>s § 46b StGB zur Anwendung einesStrafrahmens mit einer die zugesagte Strafobergrenze übersteigen<strong>de</strong>nMin<strong>de</strong>ststrafe führen, o<strong>de</strong>r5. mit <strong>de</strong>m Abschluss <strong>de</strong>s Rechtszuges, in <strong>de</strong>m die Zusageerfolgt ist.Der Angeklagte ist auf <strong>de</strong>n Wegfall <strong>de</strong>r Bindungswirkung hinzuweisen;§ 265 Abs. 1 gilt entsprechend.(5) Entfällt die Bindungswirkung <strong>de</strong>r Zusage, sind Prozesshandlungen<strong>de</strong>s Angeklagten in Erfüllung von Bedingungen gemäßAbsatz 1 wirkungslos; ein Geständnis ist unverwertbar. Dies giltnicht bei Wegfall <strong>de</strong>r Bindungswirkung nach Absatz 4 Nr. 3.(6) Erörterungen zur Vorbereitung einer Absprache gemäßAbsatz 1 können auch außerhalb <strong>de</strong>r Hauptverhandlung stattfin<strong>de</strong>n.Der Vorsitzen<strong>de</strong> hat <strong>de</strong>ren wesentlichen Inhalt in <strong>de</strong>rHauptverhandlung mitzuteilen. Die Mitteilung ist in das Hauptverhandlungsprotokollaufzunehmen.“5. In §272 wird folgen<strong>de</strong> Nummer 6 angefügt:„6. die Angabe, dass in o<strong>de</strong>r außerhalb <strong>de</strong>r HauptverhandlungErörterungen mit <strong>de</strong>m Ziel einer Urteilsabsprache (§ 243a)stattgefun<strong>de</strong>n haben, und die Mitteilung <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n über<strong>de</strong>n wesentlichen Inhalt solcher Erörterungen (§ 243 Abs. 4,§ 243a Abs. 6) o<strong>de</strong>r die Angabe, dass solche Erörterungen nichtstattgefun<strong>de</strong>n haben.“6. § 275 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:„Dies muss spätestens sechs Wochen nach <strong>de</strong>r Verkündunggeschehen.“7. § 302 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen einUrteil sowie die Zurücknahme eines Rechtsmittels vor Ablauf<strong>de</strong>r Frist zu seiner Einlegung sind unzulässig. Dies gilt nicht beiUrteilen <strong>de</strong>s Strafrichters, es sei <strong>de</strong>nn, das Urteil beruht auf einerUrteilsabsprache (§ 243a). Ein von <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaftzugunsten <strong>de</strong>s Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kannohne <strong>de</strong>ssen Zustimmung nicht zurückgenommen wer<strong>de</strong>n.“8. § 312 wird wie folgt gefasst:„Gegen die Urteile <strong>de</strong>s Strafrichters und <strong>de</strong>s Schöffengerichtsist Berufung zulässig, sofern nicht das Urteil aufgrund einerUrteilsabsprache gemäß § 243a ergangen ist.“


122 Aus <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>r BRAK BRAK-Mitt. 3/20069. Nach § 333 wird folgen<strong>de</strong>r neuer § 334eingefügt:„§ 334[Zulässigkeit <strong>de</strong>r Revision gegen Urteile <strong>de</strong>s Strafrichters und<strong>de</strong>s Schöffengerichts]Gegen die Urteile <strong>de</strong>s Strafrichters und <strong>de</strong>s Schöffengerichts istRevision auch insoweit zulässig, als nach § 312 die Berufungausgeschlossen ist.“10. In §337wird folgen<strong>de</strong>r Absatz 3 angefügt:„Ist das Urteil aufgrund einer Absprache (§ 243a) ergangen,kann die Revision <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft, <strong>de</strong>s Angeklagten o<strong>de</strong>r<strong>de</strong>s Nebenklägers, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Zusage nicht gemäß § 243a Abs. 3Satz 2 wi<strong>de</strong>rsprochen hat, wegen Verletzung einer Rechtsnormüber das Verfahren nur auf eine Verletzung <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Absprachezu beachten<strong>de</strong>n Vorschriften (§ 243 Abs. 4, § 243a), <strong>de</strong>rGrundsätze <strong>de</strong>s fairen Verfahrens sowie auf die in § 338genannten Aufhebungsgrün<strong>de</strong> gestützt wer<strong>de</strong>n.“11. In § 354 Abs. 1a wird folgen<strong>de</strong>r Satz 3 angefügt:„Erfolgt die Aufhebung <strong>de</strong>s angefochtenen Urteils wegenNichteinhaltung einer Zusage nach § 243a Abs. 1, so kann dasRevisionsgericht auf Antrag <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgenunter Beachtung <strong>de</strong>r Zusage angemessen herabsetzen.“Artikel 2Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s StrafgesetzbuchesNach § 46a wird folgen<strong>de</strong>r neuer § 46beingefügt:„§ 46b[Strafmil<strong>de</strong>rung bei Urteilsabsprache]Im Fall einer Urteilsabsprache (§ 243a <strong>de</strong>r Strafprozessordnung)ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mil<strong>de</strong>rn.“C. Zu <strong>de</strong>n einzelnen VorschriftenZu Artikel 1 (Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Strafprozessordnung)Zu Art. 1 Nr. 1: § 202 Abs. 2 neu, und zu Art. 1 Nr. 2: § 212neu [Erörterungen über die Möglichkeit einer Urteilsabsprache]1. Die Vorschriften <strong>de</strong>r §§ 202 Abs. 2 neu, 212 neu (sowie§ 243a Abs. 4 neu) tragen <strong>de</strong>r Tatsache Rechnung, dass Urteilsabsprachenin aller Regel in Gesprächen außerhalb <strong>de</strong>r Hauptverhandlungvorbereitet wer<strong>de</strong>n. Die vorgeschlagenen Regelungensollen sicherstellen, dass <strong>de</strong>rartige Gespräche außerhalb<strong>de</strong>r Hauptverhandlung mit <strong>de</strong>m Ziel einer Urteilsabsprachezulässig sind und dazu beitragen, schon frühzeitig dieMöglichkeit <strong>de</strong>r Verkürzung einer Hauptverhandlung durcheine Urteilsabsprache vorzuklären. (...)Da die Gespräche mit <strong>de</strong>m Ziel einer Urteilsabsprache im Zwischenverfahren,vor <strong>de</strong>r Hauptverhandlung und während <strong>de</strong>rHauptverhandlung stattfin<strong>de</strong>n können, ist für je<strong>de</strong>n dieser Verfahrensabschnitteeine entsprechen<strong>de</strong> Regelung vorgesehen.2. Die Art und Weise, wie die Erörterungen – wenn überhaupt– zwischen <strong>de</strong>n Verfahrensbeteiligten geführt wer<strong>de</strong>n, wirdbewusst nicht näher geregelt. Die Initiative für Erörterungsgesprächekann von <strong>de</strong>m Gericht o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Verfahrensbeteiligtenausgehen. Es soll eine größtmögliche Gestaltungsfreiheitgewährleistet sein. Nebenkläger und Adhäsionskläger solltenwe<strong>de</strong>r grundsätzlich von <strong>de</strong>n Erörterungen ausgeschlossennoch stets mit einzubeziehen sein. Es steht im Ermessen <strong>de</strong>sVorsitzen<strong>de</strong>n, ob er etwa einen Termin für eine solche Erörterungvorschlägt, o<strong>de</strong>r jeweils Einzelgespräche mit <strong>de</strong>n Verfahrensbeteiligtenführt. Auch von einzelnen Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>sGerichts können Gespräche geführt wer<strong>de</strong>n. Diese Flexibilitätentspricht <strong>de</strong>m Bedürfnis <strong>de</strong>r Praxis.3. Die Pflicht, <strong>de</strong>n wesentlichen Inhalt <strong>de</strong>r im Zwischenverfahreno<strong>de</strong>r vor Beginn <strong>de</strong>r Hauptverhandlung geführten Gesprächeaktenkundig zu machen, dient zunächst <strong>de</strong>m Zweck, dieMitteilung <strong>de</strong>s wesentlichen Inhalts in <strong>de</strong>r Hauptverhandlungnach Verlesung <strong>de</strong>r Anklage (§ 243 Abs. 4 neu) zu erleichtern,ggf. durch einfache Verlesung <strong>de</strong>s Vermerks. Es ist unabdingbar,dass die Verfahrensbeteiligten sich zu je<strong>de</strong>m Zeitpunkt,insbeson<strong>de</strong>re unmittelbar vor <strong>de</strong>r Hauptverhandlung durcheinen Blick in die Akten ein zuverlässiges Bild über die geführtenGespräche machen können. Dies gilt für <strong>de</strong>n Sitzungsvertreter<strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft, <strong>de</strong>r nicht immer auch <strong>de</strong>r Dezernentist, <strong>de</strong>r die Gespräche geführt hat, ebenso wie im Falleeines Verteidigerwechsels für <strong>de</strong>n neuen Verteidiger sowie dieVerfahrensbeteiligten, die an <strong>de</strong>n Gesprächen nicht teilgenommenhaben. Auch bei langen Zeiträumen zwischen Gesprächenund Hauptverhandlung kann vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, dassEinzelheiten in Vergessenheit geraten o<strong>de</strong>r es zu unterschiedlichenAuffassungen über <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>r Gespräche kommt. Fernerkönnen Staatsanwaltschaft, Verteidigung und ggf. Nebenklagedurch Akteneinsicht Kenntnis vom Inhalt <strong>de</strong>s Vermerkserhalten und evtl. ergänzend o<strong>de</strong>r korrigierend dazu Stellungnehmen, so dass Missverständnisse ausgeräumt wer<strong>de</strong>n könnensowie eine Belastung <strong>de</strong>r Hauptverhandlung mit Auseinan<strong>de</strong>rsetzungendarüber vermie<strong>de</strong>n wird und so insgesamt eine<strong>de</strong>n tatsächlichen Verhältnissen entsprechen<strong>de</strong> Dokumentationgewährleistet ist.(...)Zu Art. 1 Nr. 3: § 243 Abs. 4 neu(...)2. Die Mitteilungspflicht besteht nur dann, wenn es tatsächlichzu Gesprächen mit <strong>de</strong>m Ziel einer Absprache gekommen ist.Bloße Anfragen hinsichtlich <strong>de</strong>r Bereitschaft zu solchenGesprächen, die über das Stadium <strong>de</strong>r Vorbereitung nichthinausgehen, unterfallen nicht <strong>de</strong>r Mitteilungspflicht. Hingegenbesteht die Pflicht unabhängig davon, ob die Gespräche zueinem Ergebnis geführt haben o<strong>de</strong>r nicht.3. Die Pflicht zur Mitteilung <strong>de</strong>s wesentlichen Inhalts <strong>de</strong>raußerhalb <strong>de</strong>r Hauptverhandlung geführten Gespräche dient<strong>de</strong>r Transparenz <strong>de</strong>s Verfahrens. Sie beugt <strong>de</strong>m Eindruck vonMauschelei, Kungelei und Geheimjustiz vor. Diese Offenheitstärkt das Vertrauen <strong>de</strong>r Öffentlichkeit in die Lauterkeit <strong>de</strong>r Justiz.4. Die Offenlegungspflicht dient gleichzeitig <strong>de</strong>r Unterrichtung<strong>de</strong>r Verfahrensbeteiligten, die an <strong>de</strong>n Erörterungen nicht teilgenommenhaben. Dies sind in erster Linie <strong>de</strong>r Angeklagte undggf. <strong>de</strong>r Verletzte o<strong>de</strong>r Nebenkläger. Diese haben einenAnspruch darauf, von <strong>de</strong>m zur Entscheidung berufenen Gerichtzu erfahren, was über <strong>de</strong>n Verfahrensgang und einen möglichenVerfahrensausgang in ihrer Abwesenheit gesprochenwur<strong>de</strong>. Die bloße Unterrichtung durch <strong>de</strong>n jeweiligen Rechtsvertreterreicht insoweit nicht aus.5. Insbeson<strong>de</strong>re aber dürfte die Mitteilungspflicht <strong>de</strong>r Entstehungvon Bedrohungsszenarien bei Gesprächen außerhalb <strong>de</strong>rHauptverhandlung entgegenwirken.(...)6. Für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>s Scheiterns einer Absprache schützt die Mitteilungspflicht<strong>de</strong>n Angeklagten vor einer nicht mehr schuldangemessenenStrafe („Rache“ <strong>de</strong>s Gerichts wegen Verweigerung<strong>de</strong>r Absprache).(...)7. Die Pflicht, <strong>de</strong>n wesentlichen Inhalt <strong>de</strong>r Erörterungen in <strong>de</strong>rHauptverhandlung mitzuteilen und die Mitteilung zu Protokollzu nehmen, stellt für <strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n keine unverhältnismäßigeBelastung dar. Es steht im Ermessen <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n, ober <strong>de</strong>n wesentlichen Gesprächsinhalt „frei“ mitteilt und protokollierto<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n gemäß § 202 Abs. 2 Satz 2 neu angefertigtenVermerk verliest und zu Protokoll nimmt. Zur Protokollierungspflichtsiehe i.Ü. die Begründung zu § 272 Nr. 6 neu.(...)


BRAK-Mitt. 3/2006 Aus <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>r BRAK 123Zu Art. 1 Nr. 4: § 243a neu [Urteilsabsprache]1. Durch die Vorschrift <strong>de</strong>s § 243a neu wer<strong>de</strong>n die Voraussetzungen,Inhalt und Folgen einer Urteilsabsprache geregelt. Sieist die zentrale Vorschrift <strong>de</strong>r gesetzlichen Verfahrensordnungfür Urteilsabsprachen. Flankiert wird sie von weiteren Vorschriften,die insbeson<strong>de</strong>re einer Umgehung dieser Verfahrensordnungvorbeugen und ihre Einhaltung durch spezifischeRechtsschutzmöglichkeiten absichern sollen. Die „Verortung“<strong>de</strong>r Regelung im Anschluss an § 243 soll <strong>de</strong>utlich machen, dassdas Verfahren nach einer Urteilsabsprache als Alternative zueiner Hauptverhandlung steht, die nach <strong>de</strong>n allgemeinen Verfahrensvorschriftengem. §§ 244 ff. durchgeführt wird. Damitwird aber nicht intendiert, eine Urteilsabsprache nur zu Beginn<strong>de</strong>r Hauptverhandlung zuzulassen. Zu ihr kann es durchausauch erst im Verlauf einer mehrtägigen Hauptverhandlungkommen.2. Das formalisierte Urteilsabspracheverfahren soll vor Gerichtenje<strong>de</strong>r Ordnung zulässig sein, die als Tatgericht eine Hauptverhandlungdurchführen. Bei Verfahren vor <strong>de</strong>m Amtsgericht –Strafrichter – wird das formalisierte Urteilsabspracheverfahrenallerdings vermutlich eher die Ausnahme bleiben. Hier sindbereits vielfache gesetzliche Verfahrensvereinfachungen vorhan<strong>de</strong>n.Auch wird ein Angeklagter angesichts <strong>de</strong>r möglichenTragweite <strong>de</strong>r von ihm im Zuge <strong>de</strong>r Absprache zu erfüllen<strong>de</strong>nBedingungen regelmäßig <strong>de</strong>s Beistands eines Verteidigersbedürfen. Im Übrigen ist das Urteilsabspracheverfahren nichtauf erstinstanzliche Verfahren beschränkt. Es kann auch erstmaligim Berufungsverfahren durchgeführt wer<strong>de</strong>n. 43. Die Einleitung eines auf eine Urteilsabsprache abzielen<strong>de</strong>nVerfahrens setzt zunächst einen in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung zustellen<strong>de</strong>n Antrag <strong>de</strong>s Angeklagten voraus. Dieses Erfor<strong>de</strong>rnissoll dazu beitragen, seine Stellung als Prozesssubjekt zu wahren.Auch soll dadurch einer möglichen Drohung mit <strong>de</strong>r sog.Sanktionsschere vorgebeugt wer<strong>de</strong>n. Wird <strong>de</strong>r Angeklagteohne Antrag gleichwohl mit einer solchen Rechtsfolge durchdas Gericht konfrontiert, könnte dies ggf. Anlass für einenAntrag auf Ablehnung wegen Besorgnis <strong>de</strong>r Befangenheit sein,weil <strong>de</strong>r Angeklagte befürchten müsste, dass unzulässigerweiseDruck auf sein weiteres prozessuales Verhalten ausgeübt wer<strong>de</strong>nsoll. 5Um das Abspracheverfahren in Gang zu setzen, ist neben <strong>de</strong>mAntrag <strong>de</strong>s Angeklagten ein entsprechen<strong>de</strong>r Antrag <strong>de</strong>r Staatsanwaltschafterfor<strong>de</strong>rlich. Diese Voraussetzung ist Ausdruck<strong>de</strong>s hinter <strong>de</strong>m Abspracheverfahren stehen<strong>de</strong>n Konsensprinzips.Sie soll ferner dazu beitragen, schon im Vorfeld eineretwaigen Urteilsabsprache nach Möglichkeit eine weitgehen<strong>de</strong>Übereinstimmung zwischen Staatsanwaltschaft und Angeklagtemüber <strong>de</strong>n Inhalt einer gerichtlichen Zusage und <strong>de</strong>nGegenstand <strong>de</strong>r von Letzterem zu erfüllen<strong>de</strong>n Bedingungen zuerzielen.(...)5. Das Gericht kann nach freiem richterlichem Ermessen entschei<strong>de</strong>n,ob es <strong>de</strong>m Angeklagten eine Strafmaßobergrenzesowie an<strong>de</strong>re Rechtsfolgen zusagt o<strong>de</strong>r nicht. Weist es <strong>de</strong>nAntrag durch begrün<strong>de</strong>ten Beschluss zurück, ist dies zwar revisionsrechtlichohne Be<strong>de</strong>utung. Die Verfahrensbeteiligtenerhalten jedoch Gelegenheit, ggf. ihr weiteres Vorgehen zuüber<strong>de</strong>nken. Auch aus diesem Grun<strong>de</strong> wird <strong>de</strong>m Antragserfor<strong>de</strong>rniszur Einleitung <strong>de</strong>s Abspracheverfahrens <strong>de</strong>r Vorzuggegenüber einer Lösung gegeben, die <strong>de</strong>m Gericht die Initiativeunter <strong>de</strong>r Voraussetzung einer Einverständniserklärung seitens<strong>de</strong>s Angeklagten und <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft überlässt. Lehntdas Gericht beispielsweise in einer gegen mehrere Angeklagtestattfin<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Hauptverhandlung <strong>de</strong>n Antrag nur eines Angeklagtenauf Zusage einer Strafobergrenze sowie an<strong>de</strong>rer Rechtsfolgenim Hinblick auf eine <strong>de</strong>m Gericht gebotene gleichmäßigeBehandlung aller Angeklagten ab, kann dies die übrigenAngeklagten möglicherweise veranlassen, auch ihrerseits <strong>de</strong>rStellung eines Antrages näher zu treten.(...)7. Das Gericht kann <strong>de</strong>m Angeklagten eine Strafobergrenzesowie an<strong>de</strong>re Rechtsfolgen zusagen. Dabei ist ein unterBerücksichtigung <strong>de</strong>r Sach-, Rechts- und Verfahrenslagegerechter Schuld- und Rechtsfolgenausgleich zu gewährleisten.Die Zusage darf <strong>de</strong>shalb nicht im Wi<strong>de</strong>rspruch zu einer ein<strong>de</strong>utigenSach- und Rechtslage stehen. An<strong>de</strong>rerseits kann dasGericht von einer weitergehen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n Schuldumfang möglicherweiseerhöhen<strong>de</strong>n Sachaufklärung absehen, wenn dies miteinem erheblichen Aufwand bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Sachverhaltsverbun<strong>de</strong>n wäre. Der Zusage einer Strafobergrenze wird<strong>de</strong>r Vorzug gegenüber <strong>de</strong>rjenigen einer punktgenauen Strafegegeben. Nicht selten stellen sich nach einer Zusage neueStrafmil<strong>de</strong>rungsgrün<strong>de</strong> heraus. Das Gericht muss in <strong>de</strong>r Lagesein, solchen Verän<strong>de</strong>rungen ohne ein kompliziertes Verfahrendurch eine Strafmaßabweichung nach unten Rechnung zu tragen.(...)Welche weiteren neben einer Strafobergrenze in <strong>de</strong>n Urteilstenoraufzunehmen<strong>de</strong>n Rechtsfolgen zugesagt wer<strong>de</strong>n können,soll <strong>de</strong>r Rechtsprechung überlassen bleiben.In Betracht kommen u.a.– Inhalt einer Anrechnungsentscheidung gem. § 51 StGB,– Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB),– Aussetzung <strong>de</strong>r Unterbringung (§ 67b StGB),– Dauer einer Sperre nach § 69a StGB,– Aussetzung eines Berufsverbots (§ 70a StGB),– Anordnung und Umfang eines Verfalls o<strong>de</strong>r einer Einziehung(insbeson<strong>de</strong>re § 73c StGB).Ob Maßregeln, <strong>de</strong>ren Anordnung im Ermessen <strong>de</strong>s Gerichtssteht 6 (§ 66 Abs. 3 StGB, § 70 StGB), Gegenstand einer Urteilsabsprachesein können, ist <strong>de</strong>r Rechtsprechung vorzubehalten.Die Regelung lässt es zu, Zusagen auch bezüglich solcherRechtsfolgen zu machen, die außerhalb <strong>de</strong>s Urteilstenors, aberin <strong>de</strong>r Entscheidungskompetenz <strong>de</strong>s erkennen<strong>de</strong>n Gerichts liegen:– Zustimmung <strong>de</strong>s Gerichts zur Zurückstellung <strong>de</strong>r Strafvollstreckungnach § 35 BtMG,– Vornahme einer Verfahrensbeschränkung nach §§ 154,154a,– Strafrestaussetzungsentscheidung bei auf freiem Fuß befindlichenAngeklagten,– Entscheidungen zur Untersuchungshaft, die Konsequenz <strong>de</strong>rvom Angeklagten zu erfüllen<strong>de</strong>n Bedingungen sind (z.B.Geständnis und Verdunkelungsgefahr o<strong>de</strong>r Fluchtgefahr imHinblick auf die Straferwartung).Zusagen bzgl. solcher Rechtsfolgen, für <strong>de</strong>ren Herbeiführungdas erkennen<strong>de</strong> Gericht (allein) nicht zuständig ist (z.B. Zusageeiner Strafrestaussetzungsentscheidung gegenüber einem inhaftiertenAngeklagten), sind unzulässig.Eine Vereinbarung über die Anwendung <strong>de</strong>s § 105 JGG dürftenicht ausschließlich <strong>de</strong>n Rechtsfolgenausspruch betreffen unddamit unzulässig sein. Ob Art und Inhalt einer Weisung o<strong>de</strong>reines Zuchtmittels bzw. die Höhe einer Jugendstrafe Gegen-4 ggf. ausdrückliche Ergänzung etwa <strong>de</strong>s § 324 StPO.5 Vgl. BGH, Beschl. v. 8.2.2005 – 3 StR 452/04 = StV 2005, 372.6 Dagegen allerdings BGH, Beschl. v. 8.2.2005 – 3 StR 452/04 = StV 2005,372.


124 Aus <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>r BRAK BRAK-Mitt. 3/2006stand einer Urteilsabsprache sein dürfen, soll ebenfalls <strong>de</strong>rRechtsprechung überlassen bleiben.8. Das Gericht macht seine Zusage von „sachgemäßen Bedingungen“abhängig, durch <strong>de</strong>ren Erfüllung seitens <strong>de</strong>s Angeklagtendie Urteilsabsprache zustan<strong>de</strong> kommt. Sachgemäß sindBedingungen, die durch <strong>de</strong>n Gegenstand <strong>de</strong>r Urteilsfindungveranlasst sind.(...)Es wird Aufgabe <strong>de</strong>r Rechtsprechung sein, <strong>de</strong>n Inhalt zulässigerBedingungen näher zu präzisieren. Es muss aber von Gesetzeswegen sichergestellt wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>m Angeklagten nicht je<strong>de</strong>sVerhalten als Gegenleistung für eine Rechtsfolgenzusage abverlangtwer<strong>de</strong>n darf, wie die jüngsten vom BGH entschie<strong>de</strong>nenBeispiele fehlen<strong>de</strong>r rechtlicher o<strong>de</strong>r sachlicher Konnexität vorAugen geführt haben. 7Wird eine Zusage von Bedingungen abhängig gemacht, dieunsachgemäß und damit unzulässig sind, läge darin ein Verstoßgegen <strong>de</strong>n Grundsatz <strong>de</strong>s fairen Verfahrens (§ 337 Abs. 3neu).9. Aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Transparenz, Klarheit und Rechtssicherheitsind <strong>de</strong>r Inhalt <strong>de</strong>r Zusage sowie die von <strong>de</strong>m Angeklagten zuerfüllen<strong>de</strong>n Bedingungen in das Hauptverhandlungsprotokollaufzunehmen (§ 243a Abs. 2 Satz 1 neu).Dies gilt auch für Zusagen <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft, um eineUrteilsabsprache zu ermöglichen. Gemeint sind damit nur solcheZusagen <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft, für die diese insbes. nach<strong>de</strong>r Strafprozessordnung zuständig ist, beispielsweise Verfahrenseinstellungund -beschränkung, Antragstellung nach§ 456a und an<strong>de</strong>re in die Zuständigkeit <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaftfallen<strong>de</strong> Vollstreckungsentscheidungen.(...)10. Die Staatsanwaltschaft und <strong>de</strong>r Nebenkläger und <strong>de</strong>r Angeklagtekönnen <strong>de</strong>r gerichtlichen Zusage wi<strong>de</strong>rsprechen (§ 243aAbs. 3 neu). Im Falle eines Wi<strong>de</strong>rspruchs seitens <strong>de</strong>r Staatsanwaltschafto<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Angeklagten ist die Urteilsabsprache(zumin<strong>de</strong>st vorerst) gescheitert. Das Gericht ist an seine Zusagenicht mehr gebun<strong>de</strong>n (§ 243a Abs. 4 Nr. 1 neu); das Verfahrenwird mit einer kontradiktorischen Verhandlungsführung fortgesetzt.Der Wi<strong>de</strong>rspruch <strong>de</strong>s Nebenklägers eröffnet diesemlediglich die Möglichkeit, mit <strong>de</strong>r Revision die Verletzung einerRechtsnorm über das Verfahren ohne Einschränkung (vgl.§ 337 Abs. 3 neu) überprüfen zu lassen.Das Gericht hat <strong>de</strong>n Verfahrensbeteiligten für die Erklärungeines Wi<strong>de</strong>rspruchs eine Frist zu setzen. Nach <strong>de</strong>ren Ablaufentfaltet ein Wi<strong>de</strong>rspruch keine Wirkung. Die Vorschrift <strong>de</strong>s§ 243a Abs. 3 Satz 2 neu bewirkt, dass <strong>de</strong>r Angeklagte insoweitnicht vorleistungspflichtig ist. Hat <strong>de</strong>r Nebenkläger <strong>de</strong>r Zusagewi<strong>de</strong>rsprochen, hat es <strong>de</strong>r Angeklagte in <strong>de</strong>r Hand, durch einenWi<strong>de</strong>rspruch seinerseits die Durchführung <strong>de</strong>s Abspracheverfahrenszu verhin<strong>de</strong>rn. Er kann aber auch die ihm gestelltenBedingungen im Vertrauen darauf erfüllen, dass angesichts <strong>de</strong>rdurch § 400 Abs. 1 beschränkten Revisionsmöglichkeit dasUrteil Bestand haben wird. Insofern unterschei<strong>de</strong>t sich seineSituation nicht von <strong>de</strong>rjenigen einer Strafmaßverteidigung imkontradiktorischen Verfahren, wo auch die Möglichkeitbesteht, dass das Urteil von <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>mNebenkläger mit <strong>de</strong>r Revision angefochten wird.11. Erfüllt <strong>de</strong>r Angeklagte die Bedingungen für die Rechtsfolgenzusage,wird die Urteilsabsprache verwirklicht; die Zusageist für das weitere Verfahren bis zum Abschluss dieses Rechtszuges(§ 243a Abs. 4 Nr. 5 neu) bin<strong>de</strong>nd.Die Bindungswirkung <strong>de</strong>r Zusage entfällt,– wenn <strong>de</strong>r Angeklagte die Bedingung für die Einhaltung <strong>de</strong>rZusage nicht erfüllt (Abs. 4 Nr. 2 neu),– wenn sich im weiteren Verfahren wesentliche straferschweren<strong>de</strong>Umstän<strong>de</strong> ergeben, die <strong>de</strong>m Gericht im Zeitpunkt seinerZusage unbekannt waren (Abs. 4 Nr. 3 neu), o<strong>de</strong>r– wenn das Gericht Umstän<strong>de</strong> übersehen hat, die auch unterBerücksichtigung <strong>de</strong>s § 46 b StGB neu zur Anwendung einesStrafrahmens mit einer die zugesagte Strafobergrenze übersteigen<strong>de</strong>nMin<strong>de</strong>ststrafe führen (Abs. 4 Nr. 4 neu). Die Neubewertungeines sonstigen <strong>de</strong>m Gericht im Zeitpunkt seinerZusage bereits bekannten Umstan<strong>de</strong>s kann diese entgegen<strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>s Großen Senats GSSt 1/04 v. 3.3.2005 8nicht unverbindlich machen, weil ansonsten <strong>de</strong>m Angeklagteneine sachlich nicht zu rechtfertigen<strong>de</strong> Vorleistungspflichtauferlegt wür<strong>de</strong>. Damit soll extremen Son<strong>de</strong>rfällen insbeson<strong>de</strong>rebei einem Rechtsirrtum beim Schuldspruch Rechnunggetragen wer<strong>de</strong>n.In diesen Fällen ist <strong>de</strong>m Angeklagten ein Hinweis zu erteilen.Dieser ist insbeson<strong>de</strong>re in <strong>de</strong>n Fällen von Be<strong>de</strong>utung, in <strong>de</strong>nen<strong>de</strong>m Angeklagten ver<strong>de</strong>utlicht wer<strong>de</strong>n soll, dass sein Verhaltennach Auffassung <strong>de</strong>s Gerichts nicht <strong>de</strong>n Bedingungen entspricht,von <strong>de</strong>ren Erfüllung die Rechtsfolgenzusage abhängiggemacht wur<strong>de</strong> (§ 243a Abs. 3 Nr. 2 neu). Der Angeklagteerhält dadurch Gelegenheit, sein Verhalten ggf. zu über<strong>de</strong>nkeno<strong>de</strong>r darauf hinzuweisen, dass er seines Erachtens die ihmgestellten Bedingungen erfüllt hat. Insbeson<strong>de</strong>re im Falle einesHinweises bei Eintritt <strong>de</strong>r Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 243a Abs. 4Nr. 3 neu steht <strong>de</strong>m Angeklagten ein Antrag auf Aussetzung <strong>de</strong>sVerfahrens nach § 265 Abs. 3 zu.Unterbleibt <strong>de</strong>r Hinweis, ist dies als Verstoß gegen <strong>de</strong>n Grundsatz<strong>de</strong>s fairen Verfahrens revisibel (§ 337 Abs. 3 neu).Hält das Gericht eine verbindliche Zusage nicht ein, überschreitetes beispielsweise die Strafobergrenze, begrün<strong>de</strong>t dieswegen Verletzung <strong>de</strong>s Grundsatzes <strong>de</strong>s fairen Verfahrens dieRevision (§ 337 Abs. 3 neu). Das Revisionsgericht hat in diesemFall die Möglichkeit einer eigenen Sachentscheidung(§ 354 Abs. 1 Nr. 1a Satz 3 neu).12. Prozessuale Folge <strong>de</strong>s Wegfalls <strong>de</strong>r Bindungswirkung einerRechtsfolgenzusage ist die Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>s status quoante. Ein Geständnis ist unverwertbar. Prozesshandlungen <strong>de</strong>sAngeklagten sowie ein sonstiges prozessuales Verhalten wer<strong>de</strong>nwirkungslos. Das gilt auch für das Unterlassen eines Wi<strong>de</strong>rspruchsgegen die Verwertung eines Beweisergebnisses. (...)Ein Verwertungsverbot kommt allerdings nicht in Betracht imFalle <strong>de</strong>s Wegfalls <strong>de</strong>r Bindungswirkung nach Abs. 4 Nr. 3 neu.Dass sich <strong>de</strong>m Gericht bei seiner Zusage unbekannte strafschärfen<strong>de</strong>Umstän<strong>de</strong> nachträglich ergeben, ist das Risiko <strong>de</strong>sAngeklagten. Dies muss er tragen, weil ihm die betreffen<strong>de</strong>nUmstän<strong>de</strong> bereits im Zeitpunkt <strong>de</strong>r gerichtlichen Zusagebekannt gewesen sein dürften. Es wird Aufgabe <strong>de</strong>s Verteidigerssein, <strong>de</strong>n Angeklagten über dieses Risiko aufzuklären,bevor dieser die Bedingungen erfüllt.Zu Art. 1 Nr. 6: § 272 Nr. 5 neu1. Die Vorschrift soll i.V.m. <strong>de</strong>n §§ 243 Abs. 4, 243a Abs. 6 neudie Transparenz von Urteilsabsprachen und darauf abzielen<strong>de</strong>rErörterungen gewährleisten sowie verhin<strong>de</strong>rn, dass die neugeschaffene gesetzliche Verfahrensordnung <strong>de</strong>r Urteilsabsprachedurch heimliche Erörterungen zwischen <strong>de</strong>n Verfahrensbeteiligtenumgangen wird. Sie bil<strong>de</strong>t zusammen mit <strong>de</strong>m Verbot<strong>de</strong>s Rechtsmittelverzichts <strong>de</strong>n Damm, die Urteilsabsprache vorMissbräuchen zu schützen. Die in <strong>de</strong>r Praxis vielfach zu beobachten<strong>de</strong>Tatsache, dass die in <strong>de</strong>r Entscheidung BGHSt 43,195 gefor<strong>de</strong>rte Protokollierung von Urteilsabsprachen unter-7 Nachweise bei Beulke/Swoboda, JZ 2005, 67, 71 ff. 8 GrSen, Beschl. v. 3.3.2005 – GSSt 1/04 - (Fn. 3).


BRAK-Mitt. 3/2006 Aus <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>r BRAK 125bleibt, zeigt, dass weite Teile <strong>de</strong>r Praxis versuchen, die Regeln<strong>de</strong>s „Abspracheverfahrens“ zu umgehen und heimlich (unzulässige)Vereinbarungen zu treffen.2. Die Verpflichtung zur Protokollierung sowohl <strong>de</strong>r Tatsache,dass Erörterungen stattgefun<strong>de</strong>n haben o<strong>de</strong>r nicht, als auch <strong>de</strong>rMitteilung(en) <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n über Erörterungen außerhalb<strong>de</strong>r Hauptverhandlung und ihres wesentlichen Inhalts verfolgtneben <strong>de</strong>n bereits in <strong>de</strong>n Begründungen zu § 243 Abs. 4 neuund § 243a Abs. 6 neu dargestellten Grün<strong>de</strong>n weitere Ziele.Im Falle einer Aussetzung <strong>de</strong>s Verfahrens wer<strong>de</strong>n die Verfahrensbeteiligten<strong>de</strong>r neuen Hauptverhandlung durch <strong>de</strong>n Protokollinhaltüber <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>r Gespräche zuverlässig informiert.Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re in Fällen <strong>de</strong>s § 243a Abs. 6 neu, wenn<strong>de</strong>r Inhalt <strong>de</strong>r Gespräche nicht durch einen Vermerk aktenkundiggemacht ist.Die Aufnahme <strong>de</strong>s wesentlichen Inhalts <strong>de</strong>r außerhalb <strong>de</strong>rHauptverhandlung geführten Gespräche, gleichgültig ob es zueiner Absprache gekommen ist o<strong>de</strong>r nicht, dient ferner <strong>de</strong>rBeweiserleichterung bei einer späteren Kontroverse über dasZustan<strong>de</strong>kommen <strong>de</strong>r Absprache und <strong>de</strong>ren Einzelheiten ineinem etwaigen Revisionsverfahren. Auch wenn <strong>de</strong>r ins Protokollaufgenommene Inhalt wohl nicht <strong>de</strong>r absoluten Beweiskraftunterfällt, kommt ihm ein be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>r Indizwert zu. Wi<strong>de</strong>rsprichtkeiner <strong>de</strong>r Verfahrensbeteiligten <strong>de</strong>r zu Protokoll genommenenErklärung <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n, ist es schwer vorstellbar,dass in einem späteren Revisionsverfahren abweichend o<strong>de</strong>r gargegensätzlich vorgetragen wer<strong>de</strong>n kann. Durch die Aufnahme<strong>de</strong>s wesentlichen Inhalts <strong>de</strong>r Gespräche in das Hauptverhandlungsprotokollwird <strong>de</strong>m Revisionsgericht ein eventuelles Freibeweisverfahrenerheblich erleichtert. Der im Protokoll dokumentierteInhalt bietet eine Richtigkeitsgewähr, insbeson<strong>de</strong>redann, wenn kein Verfahrensbeteiligter ihm wi<strong>de</strong>rsprochen hat.3. Die Protokollierungspflichten verursachen keinen unangemessenenZeitaufwand. In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r §§ 202 Abs. 2, 212neu kann <strong>de</strong>r Vermerk nach Verlesung (§ 243 Abs. 4 neu) alsAnlage zu Protokoll genommen wer<strong>de</strong>n, so dass in diesen Fällenein möglicherweise zeitrauben<strong>de</strong>s Diktat ins Protokoll entfällt.Das Diktat kann auch dadurch überflüssig wer<strong>de</strong>n, dass<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung zu protokollieren<strong>de</strong>nwesentlichen Inhalt <strong>de</strong>r Gespräche schriftlich fixiertund dieser Vermerk als Anlage zu Protokoll genommen wird.4. Beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung kommt <strong>de</strong>r negativen Mitteilungspflichtzu. Sie soll <strong>de</strong>r Gefahr vorbeugen, dass Absprachenaußerhalb <strong>de</strong>r Hauptverhandlung getroffen und in <strong>de</strong>r Hauptverhandlungumgesetzt wer<strong>de</strong>n, ohne dass die einzuhalten<strong>de</strong>nVorschriften beachtet wer<strong>de</strong>n. Es ist schwer vorstellbar, dass<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> eine Lüge zu Protokoll gibt, in<strong>de</strong>m er entgegen<strong>de</strong>n Tatsachen protokollieren lässt, es hätten keine Gesprächestattgefun<strong>de</strong>n. Dies ist umso weniger wahrscheinlich, als diesin Gegenwart von Beisitzern, Staatsanwalt und Verteidiger zugeschehen hätte und die Lüge <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n von diesenoffenbart wer<strong>de</strong>n könnte.Zu Art.1Nr.6: §275Abs.1Satz2 neuDie Verlängerung <strong>de</strong>r Urteilsabsetzungsfrist von min<strong>de</strong>stensfünf Wochen auf sechs Wochen nach <strong>de</strong>r Verkündung <strong>de</strong>sUrteils ist eine Folge <strong>de</strong>r unter Nr. 7 vorgesehenen Unzulässigkeit<strong>de</strong>s Rechtsmittelverzichts bei Urteilsabsprachen. Dann trittdie Rechtskraft <strong>de</strong>s Urteils frühestens eine Woche nach seinerVerkündung ein. In dieser Zeit besteht seitens <strong>de</strong>s GerichtsUngewissheit darüber, ob das Urteil gem. § 267 Abs. 4 abgekürztgefasst wer<strong>de</strong>n kann, so dass es für das Gericht nahe liegt,erst nach Ablauf <strong>de</strong>r Frist das Urteil abzusetzen. Die Fünf-Wochen-Frist soll dadurch nicht geschmälert wer<strong>de</strong>n.Zu Art.1Nr.7: §302 neuDie gesetzliche Regelung <strong>de</strong>r Urteilsabsprache erfor<strong>de</strong>rt Än<strong>de</strong>rungen<strong>de</strong>s bestehen<strong>de</strong>n Rechtsmittelrechts, die aus <strong>de</strong>r Eigentümlichkeitdieses Instituts resultieren. Die Urteilsabsprachezielt auf eine baldige und endgültige Beendigung <strong>de</strong>s Strafverfahrensund die Herbeiführung <strong>de</strong>s Rechtsfrie<strong>de</strong>ns u.a. mittelskonsensualen Verzichts auf weitere Beweiserhebung ab.Dadurch erfahren das Prinzip <strong>de</strong>r materiellen Wahrheit und <strong>de</strong>rAmtsaufklärungsgrundsatz zwangsläufig eine Einschränkung.Für eine Überprüfung <strong>de</strong>s Verfahrens im Hinblick auf die tatsächlicheRichtigkeit <strong>de</strong>s Urteils entfallen insoweit die Voraussetzungenund das Bedürfnis. Geboten ist nunmehr, allerdingsunverzichtbar, die Möglichkeit <strong>de</strong>r Nachprüfung <strong>de</strong>r Einhaltung<strong>de</strong>r spezifischen gesetzlichen Voraussetzungen <strong>de</strong>r Urteilsabsprache.Die Frage <strong>de</strong>r Zulässigkeit <strong>de</strong>s Rechtsmittelverzichts gehört zu<strong>de</strong>n virulenten Problemen <strong>de</strong>s gelten<strong>de</strong>n Strafprozessrechts.Der Große Senat hat in seiner Entscheidung vom 3.3.2005 dieNotwendigkeit <strong>de</strong>r Überprüfbarkeit <strong>de</strong>r Urteilsabsprache hervorgehobenund sich <strong>de</strong>r Meinung <strong>de</strong>s vorlegen<strong>de</strong>n Senatsangeschlossen, dass an einer Zulassung <strong>de</strong>r Möglichkeit, einenRechtsmittelverzicht im Rahmen einer Urteilsabsprache zu vereinbaren,keine legitimen Interessen bestehen.Einem solchen Rechtsmittelverzicht kann effektiv nur dadurchvorgebeugt wer<strong>de</strong>n, dass die Möglichkeit eines Rechtsmittelverzichtsgrundsätzlich versagt wird. Die vom Großen Senatvorgeschriebene sog. qualifizierte Belehrung erscheint hierfürunzureichend. Solange ein Rechtsmittelverzicht überhauptzulässig ist, besteht die Gefahr, dass <strong>de</strong>r Beschuldigte trotz formellerBelehrung informell dahin gedrängt wird.Vom grundsätzlichen Verbot <strong>de</strong>s Rechtsmittelverzichts ist fürVerfahren vor <strong>de</strong>m Einzelrichter ohne Urteilsabsprache eineAusnahme zu machen. Förmliche Urteilsabsprachen wer<strong>de</strong>nhier ohnehin selten sein (vgl. oben die Begründung zu Art. 1Nr.4,Anm.2).(...)Zu Art. 1 Nr. 8: § 312 neuKommt vor <strong>de</strong>m Strafrichter o<strong>de</strong>r einem Schöffengericht einUrteil im Wege einer Urteilsabsprache zustan<strong>de</strong>, dann bestehtim Hinblick auf <strong>de</strong>ren Spezifika (s.o.) kein Bedürfnis mehr nacheiner völligen Neuverhandlung und Neuentscheidung <strong>de</strong>rSache mittels <strong>de</strong>r Berufung. Die gebotene rechtliche Überprüfung<strong>de</strong>r Urteilsabsprache ist im – entsprechend ausgestalteten– Revisionsverfahren (s.u.) gewährleistet.Zu betonen ist, dass <strong>de</strong>r Wegfall <strong>de</strong>r Berufung im Falle einerUrteilsabsprache nicht als Einstieg in eine generelle Abschaffungdieses im Übrigen bewährten Instituts missverstan<strong>de</strong>nwer<strong>de</strong>n darf, son<strong>de</strong>rn ausschließlich bei förmlichen Urteilsabsprachensinnvoll ist. Demgemäß ist die Berufung gegenUrteile <strong>de</strong>s Strafrichters und <strong>de</strong>s Schöffengerichts im Übrigenweiterhin uneingeschränkt nach Maßgabe <strong>de</strong>s gelten<strong>de</strong>nRechts zulässig.Zu Art. 1 Nr. 9: § 334 neu [Zulässigkeit <strong>de</strong>r Revision gegenUrteile <strong>de</strong>s Strafrichters und <strong>de</strong>s Schöffengerichts]Da die Zulässigkeit <strong>de</strong>r (Sprung-)Revision gegen Urteile <strong>de</strong>sAmtsgerichts gemäß § 335 Abs. 1 von <strong>de</strong>r Zulässigkeit <strong>de</strong>rBerufung abhängt, ist im Hinblick auf <strong>de</strong>n Wegfall <strong>de</strong>r Berufunggegen Urteile <strong>de</strong>s Strafrichters und <strong>de</strong>s Schöffengerichtsim Fall einer Urteilsabsprache (§ 312 neu) eine Regelung erfor<strong>de</strong>rlich,die insoweit die (Sprung-)Revision ermöglicht. Hierfürbietet sich <strong>de</strong>r unbesetzte § 334 an, <strong>de</strong>r bis En<strong>de</strong> 1974 eine entsprechen<strong>de</strong>Regelung für solche Urteile <strong>de</strong>s Amtsrichters vorsah,die nach § 313 a.F. nicht berufungsfähig waren.Zu Art. 1 Nr. 10: § 337 Abs. 3 neu1. Das Revisionsverfahren bedarf im Fall von UrteilsabsprachenModifikationen in zweierlei Hinsicht. Sofern es auf eine Kontrolle<strong>de</strong>r Richtigkeit <strong>de</strong>r Urteilsfindung hinsichtlich <strong>de</strong>r tatsächlichenFeststellungen ausgerichtet ist, gilt das Gleiche wiefür die Berufung. Das Bedürfnis und die Voraussetzungen hierfürentfallen weitgehend. Hingegen besteht ein spezifisches


126 Aus <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>r BRAK BRAK-Mitt. 3/2006Bedürfnis nach Kontrolle <strong>de</strong>r Einhaltung <strong>de</strong>r gesetzlichen Voraussetzungen<strong>de</strong>r Urteilsabsprache. Diesen Bedürfnissen trägt<strong>de</strong>r Entwurf durch die Begrenzung <strong>de</strong>r Zulässigkeit <strong>de</strong>r Verfahrensrügeim Fall einer Urteilsabsprache auf die Rüge <strong>de</strong>r Verletzung<strong>de</strong>r Vorschriften über das Abspracheverfahren (§ 243Abs. 4 neu, § 243a neu) und die Grundsätze <strong>de</strong>s fairen Verfahrenssowie die absoluten Revisionsgrün<strong>de</strong> Rechnung. Selbstverständlichbleibt neben <strong>de</strong>n bisherigen absoluten Revisionsgrün<strong>de</strong>nauch die Sachrüge erhalten.(...)3. Die Revision wegen Verletzung von Verfahrensvorschriftenbleibt uneingeschränkt erhalten im Fall <strong>de</strong>s § 243a Abs. 3Satz 2 neu, wenn die Staatsanwaltschaft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Angeklagte<strong>de</strong>m Beschluss <strong>de</strong>s Gerichts gemäß § 243a Abs. 1 neu wi<strong>de</strong>rsprechen.Im Übrigen kann sich <strong>de</strong>r Nebenkläger die uneingeschränkteMöglichkeit, Verfahrensrügen zu erheben, seinerseitsdurch einen Wi<strong>de</strong>rspruch gem. § 243a Abs. 3 Satz 2 neu erhalten.Damit wird <strong>de</strong>ssen Interesse an einer rechtmäßigenUrteilsfindung Rechnung getragen.Zu Art. 1 Nr. 11: § 354 Abs. 1 a Satz 3 neuDie Vorschrift betrifft <strong>de</strong>n Fall, dass sich das Gericht nicht andie Urteilsabsprache hält und eine höhere als die zusagteRechtsfolge ausspricht. Dies können <strong>de</strong>r Angeklagte und dieStaatsanwaltschaft gemäß § 337 Nr. 3 neu rügen. Erweist sichdie Rüge als begrün<strong>de</strong>t, dann muss das Revisionsgericht gemäߧ 354 Abs. 2 das Urteil aufheben und zurückverweisen. Da essich im Wesentlichen um eine Strafzumessungsrüge han<strong>de</strong>lt, istes aus prozessökonomischen Grün<strong>de</strong>n sinnvoll, <strong>de</strong>m Revisionsgerichtzusätzlich die Möglichkeit einer eigenen Sachentscheidungeinzuräumen, wie sie in <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s § 354Abs. 1 a und 1 b vorgesehen ist. Eine eigene Sachentscheidung<strong>de</strong>s Revisionsgerichts wird nicht in Betracht kommen, wennhierfür keine ausreichen<strong>de</strong>n Feststellungen vorliegen.Zu Artikel 2: Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s StrafgesetzbuchesZu § 46b neu [Strafmil<strong>de</strong>rung bei Urteilsabsprache]1. Die Verfahrensordnung <strong>de</strong>r Urteilsabsprache wird durcheine Strafmil<strong>de</strong>rungsvorschrift flankiert. Diese kommt zum Tragen,wenn das Verfahren nicht kontradiktorisch durchgeführt,son<strong>de</strong>rn durch ein auf einer Urteilsabsprache (§ 243a StPO)beruhen<strong>de</strong>s Urteil abgeschlossen wird.2. Die gesetzliche Regelung einer Strafmil<strong>de</strong>rung führt zu einergrößeren Legitimation <strong>de</strong>s Abspracheverfahrens. Sie macht<strong>de</strong>utlich, dass das Gesetz ein konsensual erzieltes Verfahrensergebnisund die damit verbun<strong>de</strong>ne Entlastung <strong>de</strong>r Rechtspflegesowie <strong>de</strong>n dadurch bewirkten Schutz etwaiger Verletzterhonoriert und einen Anreiz schaffen will, diesen Weg zubeschreiten. Die Urteilsabsprache ist dadurch weniger stark<strong>de</strong>m negativen Odium ausgesetzt, Gerichte wür<strong>de</strong>n Angeklagtenentgegenkommen, wenn diese ihre Arbeit erleichterten undreduzierten.(...)7. § 46b StGB neu ist als obligatorische Strafmil<strong>de</strong>rungsvorschriftausgestaltet. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dassgrundsätzlich in Verfahren, die mit einem auf einer Urteilsabspracheberuhen<strong>de</strong>n Urteil en<strong>de</strong>n, eine Strafmil<strong>de</strong>rung zu erfolgenhat. Damit wer<strong>de</strong>n bewusst auch Straftaten erfasst, für diedas Gesetz lebenslange Freiheitsstrafe androht. Die Anwendung<strong>de</strong>s formalisierten Urteilsabspracheverfahrens in Fällendieser Art wird sich auf wenige Ausnahmen beschränken, in<strong>de</strong>nen die damit verbun<strong>de</strong>ne Strafmil<strong>de</strong>rung dann allerdingsunter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Sach-, Rechts- und Verfahrenslageauch einen gerechten Schuldausgleich ermöglichen soll. Eineungerechtfertigte Strafrahmenmil<strong>de</strong>rung schei<strong>de</strong>t im Hinblickauf die mehrfachen Kontrollmöglichkeiten aus:– Die Staatsanwaltschaft kann, sofern sie die obligatorischeStrafrahmenverschiebung nicht für gerechtfertigt hält, die gemeinsameAntragstellung mit <strong>de</strong>m Angeklagten als Voraussetzungfür das Abspracheverfahren (§ 243a Abs. 1 neu)verweigern.– Trotz übereinstimmen<strong>de</strong>n Antrags von Staatsanwaltschaftund Angeklagtem kann das Gericht eine Absprache ablehnen,wenn die obligatorische Strafrahmenverschiebung zueiner unangemessenen Strafe führen wür<strong>de</strong>.– Schließlich kann die Staatsanwaltschaft trotz übereinstimmen<strong>de</strong>nAntrags und gerichtlicher Zusage dieser wi<strong>de</strong>rsprechen(§ 243a Abs. 3 Satz 2 neu) und damit das Abspracheverfahrenzu Fall bringen.In allen übrigen Fällen kann innerhalb <strong>de</strong>s sich nach § 49Abs. 1 StGB eröffnen<strong>de</strong>n neuen Strafrahmens <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Einzelfalles bei <strong>de</strong>r Zusage einer Strafobergrenze o<strong>de</strong>ran<strong>de</strong>rer Rechtsfolgen ausreichend Rechnung getragen wer<strong>de</strong>n.Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Rechtsanwaltskammernzum 1.1.2006Zum 1.1.2006 waren 138.104 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwältezugelassen. Dies be<strong>de</strong>utet eine Steigerung um 4,18 %zum Vorjahr. Insgesamt hatten die Rechtsanwaltskammern138.679 Mitglie<strong>de</strong>r.Die RAK mit <strong>de</strong>n meisten Mitglie<strong>de</strong>rn ist wie<strong>de</strong>rum die RAKMünchen (16.704), gefolgt von <strong>de</strong>r RAK Frankfurt mit 14.812Mitglie<strong>de</strong>rn, <strong>de</strong>r RAK Hamm mit 12.537 Mitglie<strong>de</strong>rn, <strong>de</strong>r RAKKöln mit 11.028 Mitglie<strong>de</strong>rn und <strong>de</strong>r RAK Berlin mit 10.741Mitglie<strong>de</strong>rn. Die RAK mit <strong>de</strong>n wenigsten Mitglie<strong>de</strong>rn ist dieRAK Saarbrücken mit 1.301 Mitglie<strong>de</strong>rn.Die Anzahl <strong>de</strong>rjenigen Rechtsanwälte, die neben ihrem Berufals Rechtsanwalt zugleich als Wirtschaftsprüfer und/o<strong>de</strong>r Steuerberaterund/o<strong>de</strong>r vereidigter Buchprüfer tätig sind, entstammt<strong>de</strong>n Meldungen bei <strong>de</strong>n regionalen RAKn. Ein Abgleicherfolgte mit <strong>de</strong>r Wirtschaftsprüferkammer. Zum 1.1.2006 waren618 Rechtsanwälte auch als Wirtschaftsprüfer, 1.652 als Steuerberaterund 501 als vereidigte Buchprüfer tätig.Die Anzahl <strong>de</strong>r Rechtsanwältinnen ist im Vergleich zum Vorjahrum 6,55 % angestiegen. 29,3 % <strong>de</strong>r Anwaltschaft sindRechtsanwältinnen (40.440). Der Anteil <strong>de</strong>r Rechtsanwältinnenan <strong>de</strong>n Fachanwälten nimmt weiter zu, so sind z.B. 53 % allerFachanwälte für Familienrecht Rechtsanwältinnen (3.368). Derprozentuale Anstieg <strong>de</strong>r Fachanwältinnen liegt weiterhin höherals <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Fachanwälte insgesamt. Hier liegt <strong>de</strong>r Anstieg insgesamtbei 14,9 %. Dieser im Vergleich zu <strong>de</strong>n Vorjahren hoheAnstieg basiert auch auf <strong>de</strong>n sechs im Jahre 2005 neu eingeführtenFachanwaltschaften. Insgesamt konnte bereits 1.351Rechtsanwälten einer <strong>de</strong>r neu eingeführten Fachanwaltstitelverliehen wer<strong>de</strong>n. Mit 6.457 Fachanwälten ist die Fachanwaltschaftfür Arbeitsrecht die begehrteste unter <strong>de</strong>n Anwälten,zweitgrößte Fachanwaltschaft ist die Fachanwaltschaft für Familienrecht(6.353).Der Anteil <strong>de</strong>r Fachanwälte an <strong>de</strong>r Gesamtzahl <strong>de</strong>r zugelassenenRechtsanwälte steigt weiter. 16,54 % <strong>de</strong>r Rechtsanwältehaben einen Fachanwaltstitel erworben.Die Zahl <strong>de</strong>r ausländischen Rechtsanwälte, die Mitglied einerRAK sind, ist auf 507 gestiegen.Bei <strong>de</strong>n Rechtsanwaltsgesellschaften mit beschränkter Haftungist zum 1.1.2006 ein Anstieg von 21,23 % auf 217 zu verzeichnen.Die Anzahl <strong>de</strong>r Partnerschaftsgesellschaften beträgt1.545 (Anstieg 20,14 %).


BRAK-Mitt. 3/2006 Aus <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>r BRAK 127* Hamburg ein Mitglied gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 BRAORAKMitglie<strong>de</strong>rRechtsanwältedarunterRechtsbeistän<strong>de</strong>RA- PartGinsgesamtAnwalts-notareausländ.WP StB vereid.BuchprüferGmbHinsg. w insg. w RAeinsg. wBGH 31 31 4 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0Bamberg 2473 2461 654 0 0 3 11 46 9 8 1 3 35Berlin 10741 10718 3219 1033 145 107 44 143 16 3 0 20 168Bran<strong>de</strong>nburg 2175 2172 713 0 0 1 2 12 1 0 0 2 44Braunschweig 1520 1516 413 270 33 0 4 4 3 3 1 1 14Bremen 1673 1667 441 264 31 6 4 6 8 3 0 3 23Celle 5252 5223 1516 926 107 8 19 77 21 25 1 4 59Düsseldorf 10004 9963 2823 181 13 20 67 115 39 20 1 21 141Frankfurt 14812 14766 4631 1032 98 144 75 98 37 24 1 22 96Freiburg 3160 3146 907 0 0 5 30 46 30 7 0 7 34Hamburg* 7853 7798 2302 0 0 18 93 168 50 46 0 8 98Hamm 12537 12508 3359 1860 123 6 41 52 30 18 2 11 125Karlsruhe 4127 4115 1184 0 0 10 28 72 28 9 1 3 52Kassel 1586 1581 429 247 17 0 2 15 5 4 0 1 18Koblenz 3033 3023 826 0 0 2 11 37 18 7 0 3 51Köln 11028 11004 3285 0 0 21 26 108 44 15 0 9 102Meckl.-Vorp. 1542 1536 462 0 0 0 2 18 5 0 0 6 22München 16704 16568 5257 0 0 113 51 246 50 97 10 39 177Nürnberg 3994 3970 1230 0 0 6 22 67 25 16 1 8 53Ol<strong>de</strong>nburg 2423 2407 576 547 52 1 11 78 7 9 0 7 24Saarbrücken 1301 1298 369 0 0 4 8 10 8 2 1 1 7Sachsen 4293 4279 1433 0 0 8 5 25 8 2 0 12 0Sachsen-Anh. 1751 1747 547 0 0 1 2 3 2 0 0 3 16Schleswig 3371 3360 809 832 84 2 7 39 5 8 0 3 36Stuttgart 6162 6139 1636 67 3 19 38 90 36 15 3 8 98Thüringen 1896 1889 586 0 0 0 1 27 3 0 0 7 30Tübingen 1879 1870 458 12 0 1 11 39 6 7 0 2 9Zweibrücken 1358 1349 371 0 0 1 3 11 7 6 0 3 13Bun<strong>de</strong>sgebiet 138679 138104 40440 7271 706 507 618 1652 501 354 23 217 1545Vorjahr 133113 132569 37953 7554 716 429 555 1582 498 364 23 179 1286Verän<strong>de</strong>rung in % 4,18 4,18 6,55 –3,75 –1,40 18,18 11,35 4,42 0,60 –2,75 0,00 21,23 20,14RAK Rechtsanwälte davon Fachanwälte fürSteuerR VerwR StrafR FamR ArbR SozR InsR VersR MedR Miet- undWohn-ERVerkR Bau- undArchRErbrecht TransportundSpedRinsg. w insg. w insg. w insg. w insg. w insg. w insg. w insg. w insg. w insg. w insg. w insg. w insg. w insg. w insg. wBGH 31 4Bamberg 2461 654 61 6 18 2 31 2 175 86 122 32 17 5 18 0 7 0 0 0 3 0 6 0 11 2 2 1 0 0Berlin 10718 3219 182 22 95 17 114 33 215 138 367 94 53 20 8 2 22 2 7 2 29 6 11 3 8 1 7 1 0 0Bran<strong>de</strong>nburg 2172 713 29 2 14 3 30 8 105 63 121 42 12 4 9 2 7 0 4 0 2 2 4 0 0 0 0 0 0 0Braunschweig 1516 413 44 3 13 1 19 2 75 37 87 19 11 4 8 0 5 1 2 0 7 0 11 0 8 0 9 2 1 1Bremen 1667 441 53 6 19 2 29 4 73 45 92 14 17 8 18 2 8 1 0 0 1 1 2 0 4 0 0 0 0 0Celle 5223 1516 183 17 52 0 74 11 385 206 336 58 33 11 32 3 18 0 2 0 5 0 14 2 27 2 6 1 0 0Düsseldorf 9963 2823 266 34 50 2 122 21 385 167 426 86 43 9 34 4 16 1 11 0 21 4 27 2 28 0 17 3 4 0Frankfurt 14766 4631 526 71 81 11 136 33 467 260 645 161 51 21 43 5 33 6 13 7 13 2 5 0 28 2 4 1 0 0Freiburg 3146 907 112 10 34 1 36 6 191 86 137 24 17 2 9 0 9 0 0 0 4 0 9 0 9 0 7 1 2 0Hamburg 7798 2302 203 28 32 1 52 14 160 91 247 54 36 8 34 3 16 3 5 1 13 7 9 1 8 1 4 3 0 0Hamm 12508 3359 498 48 188 27 209 24 890 443 867 122 155 42 53 5 53 2 12 3 44 8 67 6 46 2 34 4 0 0Karlsruhe 4115 1184 140 15 21 1 42 12 145 89 165 31 19 7 23 4 9 0 2 0 14 3 6 1 12 0 8 1 0 0Kassel 1581 429 38 8 18 4 26 2 119 55 99 12 12 5 21 3 10 0 5 1 10 1 16 1 14 0 8 3 2 0Koblenz 3023 826 123 17 34 2 56 10 221 98 170 31 29 10 29 3 11 2 6 2 5 0 11 0 8 1 5 2 0 0Köln 11004 3285 277 33 80 7 154 30 375 176 428 79 67 14 31 3 28 5 9 1 25 1 34 0 7 1 11 1 4 0Meckl.-Vorp. 1536 462 27 1 27 5 25 3 83 44 87 19 16 6 18 1 9 0 1 0 0 0 5 1 12 0 1 0 0 0München 16568 5257 495 72 108 16 179 21 642 346 564 128 46 11 62 10 9 1 24 8 16 3 61 5 30 4 19 3 5 0Nürnberg 3970 1230 112 18 36 3 56 4 268 142 187 43 23 10 19 1 33 4 6 0 15 4 26 2 29 1 9 5 1 0Ol<strong>de</strong>nburg 2407 576 96 9 40 6 47 9 231 121 216 26 33 13 31 2 20 2 1 0 9 2 11 1 12 2 6 0 0 0Saarbrücken 1298 369 39 5 6 1 20 0 77 38 56 12 13 6 6 1 11 1 5 2 2 1 7 0 6 0 1 0 1 0Sachsen 4279 1433 56 5 42 7 62 11 180 119 221 70 27 10 32 4 6 0 2 1 5 1 0 0 13 0 2 1 0 0Sachsen-Anh. 1747 547 17 2 17 2 41 5 90 58 91 25 14 3 7 3 5 1 1 1 4 3 1 0 5 0 0 0 0 0Schleswig 3360 809 58 16 59 6 31 4 144 119 153 26 22 10 21 4 13 0 3 0 10 2 19 0 2 0 2 0 0 0Stuttgart 6139 1636 125 13 44 7 73 12 309 169 282 53 35 11 32 2 20 3 4 0 10 4 17 3 13 2 4 1 0 0Thüringen 1889 586 40 3 18 3 28 2 96 58 118 25 12 6 13 1 4 0 0 0 0 0 2 0 10 1 0 0 0 0Tübingen 1870 458 54 8 21 3 18 0 139 65 88 8 17 4 11 0 4 0 0 0 4 0 9 0 9 0 4 1 1 0Zweibrücken 1349 371 47 6 11 1 20 3 113 49 85 11 15 4 9 1 9 0 0 0 5 2 6 0 1 0 3 1 0 0Bun<strong>de</strong>sgebiet 138104 40440 3901 478 1178 141 1730 286 6353 3368 6457 1305 845 264 631 69 395 35 125 29 276 57 396 28 360 22 173 36 21 1Vorjahr 132569 37953 3688 422 1145 150 1585 257 5943 3137 5948 1164 787 237 561 56 222 14 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0Verän<strong>de</strong>rungin %4,18 6,55 5,78 13,27 2,88 –6,00 9,15 11.28 6,90 7,36 8,56 12,11 7,37 11,39 12,48 23,21 77,93 150,00Bun<strong>de</strong>srechtsanwaltskammer, Mai 2006


128 Personalien BRAK-Mitt. 3/2006PersonalienPräsi<strong>de</strong>ntenwechsel bei <strong>de</strong>r RAK BambergDer Vorstand <strong>de</strong>r RAK Bamberg hat am 31.3.2006 RA Dr.Lothar Schwarz aus Schweinfurt zum neuen Präsi<strong>de</strong>ntengewählt. Er trat damit die Nachfolge von RA Dr. Michael Hohlaus Bayreuth an, <strong>de</strong>r seit 2002 Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>r RAK war. Vizepräsi<strong>de</strong>ntist RA Hermann Leuker, Bamberg, Schriftführer RA Dr.Gerhard Schuhmann, Aschaffenburg, und Schatzmeister RAGünter Heibrok, Würzburg.Präsi<strong>de</strong>ntenwechsel bei <strong>de</strong>r RAK StuttgartAm 4.5.2006 fan<strong>de</strong>n im Vorstand <strong>de</strong>r RAK Stuttgart Neuwahlenzum Präsidium statt. RA Frank E.R. Diem aus Stuttgart wur<strong>de</strong>zum Nachfolger von Präsi<strong>de</strong>nt Peter Ströbel gewählt, <strong>de</strong>r nach16 Jahren nicht mehr kandidierte.Ströbels Wahl zum Präsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>r RAK fiel in eine spannen<strong>de</strong>Zeit <strong>de</strong>s Umbruchs auf <strong>de</strong>m Rechtsberatungsmarkt. Die Einführungeines neuen Berufsrechts Anfang <strong>de</strong>r 90er Jahre, bahnbrechen<strong>de</strong>Entscheidungen <strong>de</strong>s BGH und <strong>de</strong>s EuGH, die Deregulierungsbemühungen<strong>de</strong>r Europäischen Kommission sowie <strong>de</strong>r verschärfteWettbewerb durch die anhaltend starke Zunahme <strong>de</strong>rZulassungen führten zu einem vollkommenen Wan<strong>de</strong>l <strong>de</strong>sRechtsanwaltsberufes. Den damit verbun<strong>de</strong>nen Herausfor<strong>de</strong>rungenbegegnete Peter Ströbel mit langfristig angelegten Konzepten,wobei er sich als Visionär und Quer<strong>de</strong>nker nie davor scheute,auch unangenehme Wege zu beschreiten. Meilensteine warenhier u.a. die Umgestaltung <strong>de</strong>r Kammer als Servicecenter für Kollegenund Bürger, die maßgebliche Mitwirkung an <strong>de</strong>r Reform<strong>de</strong>r Anwaltsausbildung, die gelungene Vernetzung <strong>de</strong>r Kammermit internationalen Vereinigungen, wie z.B. <strong>de</strong>r Union International<strong>de</strong>s Avocats, o<strong>de</strong>r die Öffnung <strong>de</strong>r Kammer gegenüber<strong>de</strong>n Medien und die konstruktive Zusammenarbeit mit diesen.RA Frank E.R. Diem ist seit 12 Jahren Mitglied im StuttgarterKammervorstand. Zuletzt hatte er hier das Amt <strong>de</strong>s Vizepräsi<strong>de</strong>nteninne.Die wichtigsten Aufgaben als Präsi<strong>de</strong>nt einer Berufskammermit über 6.200 Mitglie<strong>de</strong>rn sieht RA Diem in <strong>de</strong>r Sicherung <strong>de</strong>rQualität anwaltlicher Dienstleistung, <strong>de</strong>r Verstärkung <strong>de</strong>r Serviceleistungen<strong>de</strong>r Kammer für ihre Mitglie<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>r Verbesserung<strong>de</strong>r juristischen Ausbildung und Vorbereitung auf <strong>de</strong>nRechtsanwaltsberuf sowie <strong>de</strong>n Ausbau <strong>de</strong>s elektronischen Verkehrszwischen Justiz und Anwaltschaft. Und nicht zuletztmöchte <strong>de</strong>r neue Präsi<strong>de</strong>nt einen aktiven Beitrag dahin leisten,dass die Öffentlichkeit das in <strong>de</strong>n vergangenen Jahren starkgewan<strong>de</strong>lte Berufsbild <strong>de</strong>s Rechtsanwalts zur Kenntnis nimmt:fachliche Kompetenz, Unabhängigkeit, Verschwiegenheit undLoyalität sind die zeitgemäßen Attribute <strong>de</strong>s Rechtsanwalts alsBerater in <strong>de</strong>n zunehmend komplexer wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Konstellationen<strong>de</strong>r täglichen Vertragsbeziehungen eines je<strong>de</strong>n Bürgers –und nicht mehr <strong>de</strong>r auf Durchführung von streitigen Auseinan<strong>de</strong>rsetzungenausgerichtete Beistand vor Gericht.Verdienstkreuz 1. Klasse für RechtsanwaltHansjörg StaehleDer Bun<strong>de</strong>spräsi<strong>de</strong>nt hat Herrn Kollegen Hansjörg Staehle, Präsi<strong>de</strong>nt<strong>de</strong>r RAK München, für sein langjähriges Engagement imDienst <strong>de</strong>r Rechtspflege und <strong>de</strong>r Anwaltschaft das Verdienstkreuz1. Klasse <strong>de</strong>s Verdienstor<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublikDeutschland verliehen.Die Or<strong>de</strong>nsinsignien wur<strong>de</strong>n am 12.4.2006 von <strong>de</strong>r BayerischenStaatsministerin <strong>de</strong>r Justiz, Dr. Beate Merk, überreicht. Inihrer Laudatio würdigte die Justizministerin <strong>de</strong>n jahrzehntelangenehrenamtlichen Einsatz von Präsi<strong>de</strong>nt Staehle für die Interessen<strong>de</strong>r Anwaltschaft im Kammerbezirk München und darüberhinaus. Präsi<strong>de</strong>nt Staehle ist seit über 26 Jahren Mitglied<strong>de</strong>s Kammervorstands in München und wur<strong>de</strong> im Jahr 1994zum Vizepräsi<strong>de</strong>nten gewählt. Vom Vertrauen <strong>de</strong>r Kollegenschaftgetragen, erfolgte im Jahr 2002 die Wahl zum Präsi<strong>de</strong>nten.Für die Arbeit <strong>de</strong>r BRAK setzt sich Präsi<strong>de</strong>nt Staehle u.a. alsVorsitzen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ausschusses Internationale Sozietäten ein.Auch die <strong>de</strong>rzeitigen Gespräche mit <strong>de</strong>n Großkanzleien erfolgenunter Leitung von Präsi<strong>de</strong>nt Staehle. Gleichzeitig arbeitetPräsi<strong>de</strong>nt Staehle fe<strong>de</strong>rführend im Ausschuss 2 <strong>de</strong>r Satzungsversammlung,zuständig für Werbung, Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte.Ein beson<strong>de</strong>res Anliegen von Präsi<strong>de</strong>ntStaehle ist die Fortbildung <strong>de</strong>r Rechtsanwälte. Er arbeitet imRahmen <strong>de</strong>s Arbeitskreises <strong>de</strong>r BRAK <strong>de</strong>rzeit an <strong>de</strong>n Voraussetzungenfür das Fortbildungszertifikat.Darüber hinaus hat Präsi<strong>de</strong>nt Staehle im Jahr 1997 die Berufsrechtsreferentenkonferenzins Leben gerufen. Die Konferenztagt in regelmäßigen Abstän<strong>de</strong>n und wird von Präsi<strong>de</strong>nt Staehleals Vorsitzen<strong>de</strong>n begleitet.Präsi<strong>de</strong>nt Staehle hat in beispielhafter Weise dazu beigetragen,die gute Zusammenarbeit zwischen <strong>de</strong>n Justizbehör<strong>de</strong>n und<strong>de</strong>r Anwaltschaft in Bayern zu vertiefen. Seine vielseitigenTätigkeiten als Rechtsanwalt wie als Vertreter unserer Berufsorganisationen,sein Engagement für die internationalen undGroßkanzleien sowie die Fortbildung und Qualitätssicherung<strong>de</strong>r Anwälte haben Vorbildcharakter.RA Dr. Eckhart MüllerVizepräsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>r Rechtsanwaltskammer MünchenVerleihung <strong>de</strong>s Titels JustizratDer Ministerpräsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Rheinland-Pfalz hat am7.2.2006 wegen ihrer beson<strong>de</strong>ren Verdienste um die Rechtspflegedie Kollegen JR Wolfgang Stümper, Neuwied, JR GüntherBeger, Bad Kreuznach, JR Ingo Rehtmeyer, Cochem, zumJustizrat ernannt.Neue ehrenamtliche Beisitzer für <strong>de</strong>n Senatfür Anwaltssachen beim BGHIn <strong>de</strong>n Senat für Anwaltssachen wur<strong>de</strong>n berufen:– Frau RAin Ursel Kappelhoff, Hamburg;–HerrRADr.Ottmar Martini, Koblenz;–HerrRAuNProf.Dr.Bernhard Stüer, Münster; und–HerrProf.Dr.Michael Quaas, Stuttgart (ab 5.4.2006).Die Berufung gilt für die Dauer von fünf Jahren ab <strong>de</strong>m1.4.2006.


BRAK-Mitt. 3/2006 Berufsrechtliche Rechtsprechung 129Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichtBerufsrechtliche RechtsprechungBun<strong>de</strong>sverfassungsgericht*Leitsatz <strong>de</strong>r Redaktion (Orientierungssatz)Unentgeltliche Rechtsberatung durch pensionierten RichterRBerG Art. 1 § 1 Abs. 1Satz 1; GG Art. 2*Auch die mehrfach geleistete unentgeltliche und altruistischeRechtsberatung eines berufserfahrenen Volljuristen ist zulässig.BVerfG, Beschl. v. 16.2.2006 – 2 BvR 951/04 und 2 BvR 1087/04Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:A. I. Die Verfassungsbeschwer<strong>de</strong>n betreffen die Zulassungeiner „an<strong>de</strong>ren Person“ als Strafverteidiger i.S.d. § 138 Abs. 2StPO vor <strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>r Zulässigkeit „altruistischerRechtsberatung“ nach <strong>de</strong>m RBerG.1. Der Bf. zu 1. – ein pensionierter Richter am OLG, <strong>de</strong>r keineAnwaltszulassung besitzt und auch nicht Rechtslehrer an einer<strong>de</strong>utschen Hochschule ist – kämpft seit langem um die Anerkennung<strong>de</strong>r altruistischen Rechtsberatung. Hierfür bedient ersich u.a. auch <strong>de</strong>r Internetseite seines Vereins, <strong>de</strong>r sich <strong>de</strong>rErforschung und Vermittlung <strong>de</strong>r Be<strong>de</strong>utung und Funktion <strong>de</strong>sRechts und <strong>de</strong>r Justiz im <strong>de</strong>mokratischen Rechtsstaat vor <strong>de</strong>mHintergrund <strong>de</strong>s Justizunrechts im 20. Jahrhun<strong>de</strong>rt widmet. Indiesem Zusammenhang sieht <strong>de</strong>r Bf. auch die Vorschriften <strong>de</strong>sRBerG, das 1935 geschaffen wur<strong>de</strong>, um jüdischen Juristenauch die letzte Möglichkeit zu nehmen, rechtsberatend tätig zuwer<strong>de</strong>n.2. Unter <strong>de</strong>m 30.6.2003 hat <strong>de</strong>r Bf. zu 1. bei <strong>de</strong>m LG H. einenAntrag nach § 138 Abs. 2 StPO auf Bestellung als (weiterer)Verteidiger in einem Verfahren gegen <strong>de</strong>n Bf. zu 2. wegenDiebstahls gestellt. Er fügte eine Vollmacht <strong>de</strong>s Bf. zu 2. beiund wies darauf hin, dass er bereits zwei Mal vom AG B.wegen unerlaubter geschäftsmäßiger Besorgung frem<strong>de</strong>rRechtsangelegenheiten verurteilt wor<strong>de</strong>n war.3. Die Staatsanwaltschaft H. hat gegen <strong>de</strong>n Bf. zu 1. wegeneiner Ordnungswidrigkeit gem. Art. 1 § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1Nr. 1 RBerG eine Geldbuße von 600 Euro festgesetzt.4. Das LG hat die Genehmigung nach § 138 Abs. 2 StPO versagt,weil <strong>de</strong>r Bf. zu 1. bereits zwei Mal wegen Verstoßes gegenArt. 1 § 1 RBerG verurteilt wor<strong>de</strong>n war. Nach dieser Vorschriftbedürfe auch die unentgeltliche, rein altruistische Rechtsberatung<strong>de</strong>r behördlichen Erlaubnis, sofern sie geschäftsmäßig undnicht nur einmalig betrieben wer<strong>de</strong>. Dies räume <strong>de</strong>r Bf. zu 1.ein; er besitze die <strong>de</strong>shalb erfor<strong>de</strong>rliche Erlaubnis nicht. Weilseine Tätigkeit einen erneuten Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerGbe<strong>de</strong>ute, komme eine Zulassung nach § 138 Abs. 2 StPO nichtin Betracht.5. Gegen diesen Beschluss haben die Bf. jeweils Beschwer<strong>de</strong>nzum OLG eingelegt, die es als unbegrün<strong>de</strong>t verworfen hat.a) Zur Begründung hat das Gericht hinsichtlich <strong>de</strong>s Bf. zu 1.ausgeführt, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er dieVerteidigertätigkeit nicht geschäftsmäßig i.S.d. Art. 1 § 1 RBerGvornehme. Da zu<strong>de</strong>m die Genehmigung nach § 138 Abs. 2StPO die nach Art. 1 § 1 RBerG erfor<strong>de</strong>rliche Genehmigungnicht ersetzen könne, müsse <strong>de</strong>r Bf. zu 1. mit großer Wahrscheinlichkeitdamit rechnen, erneut in einem Ordnungswidrigkeitenverfahrenbelangt zu wer<strong>de</strong>n. In dieser Situation könneihm die Genehmigung nach § 138 Abs. 2 StPO nicht erteiltwer<strong>de</strong>n. Es wi<strong>de</strong>rspreche <strong>de</strong>m überwiegen<strong>de</strong>n Interesse <strong>de</strong>r imRahmen <strong>de</strong>r Zulassungsentscheidung nach § 138 Abs. 2 StPOzu berücksichtigen<strong>de</strong>n Rechtspflege, wenn eine Person ineinem Strafverfahren mit gerichtlicher Genehmigung die Verteidigungübernehme, die damit gleichzeitig gegen gelten<strong>de</strong>sRecht verstoße. Auch müsse mit einer erheblichen Belastung<strong>de</strong>s Berufungsverfahrens durch ein möglicherweise gleichzeitiggegen <strong>de</strong>n als Verteidiger Tätigen laufen<strong>de</strong>s Bußgeldverfahrengerechnet wer<strong>de</strong>n.b) Das OLG hat über die Beschwer<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Bf. zu 2. erst auf <strong>de</strong>ssenNachfrage entschie<strong>de</strong>n, seinen Beschluss hinsichtlich <strong>de</strong>sBf. zu 1. ergänzt und die dort gegebene Begründung wie<strong>de</strong>rholt.II. 1. Gegen einen Bußgeldbescheid <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft B.gem. Art. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1 RBerG wegen eines Verstoßesgegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, gegen die entsprechen<strong>de</strong> Verurteilungdurch das AG B. und <strong>de</strong>n diese bestätigen<strong>de</strong>n Beschluss<strong>de</strong>s OLG B. hatte <strong>de</strong>r Bf. zu 1. in <strong>de</strong>m Verfahren 1 BvR 737/00Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> erhoben.2. Die 3. Kammer <strong>de</strong>s Ersten Senats <strong>de</strong>s BVerfG hat am29.7.2004 beschlossen, <strong>de</strong>n Beschl. <strong>de</strong>s OLG B. v. 1.3.2000 –… 5/00 – und das Urt. <strong>de</strong>s AG B. v. 13.10.1999 – …/99 – aufzuheben,weil sie <strong>de</strong>n Bf. in seinem Grundrecht <strong>de</strong>r allgemeinenHandlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. DieSache wur<strong>de</strong> an das AG B. zurückverwiesen. Die weitergehen<strong>de</strong>Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> wur<strong>de</strong> verworfen (vgl. BVerfGK3, 348 ff.).B. I. 1. Der Bf. zu 1. hat fristgerecht Verfassungsbeschwer<strong>de</strong>erhoben, mit <strong>de</strong>r er rügt, die Ablehnung <strong>de</strong>r von ihm beantragtenZulassung als Verteidiger nach § 138 Abs. 2 StPO verletzesein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Er beantragt die Aufhebung<strong>de</strong>r Beschl. <strong>de</strong>s LG H. und <strong>de</strong>s OLG K. v. 31.3.2004.2. Mit seiner fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwer<strong>de</strong>rügt <strong>de</strong>r Bf. zu 2., die Ablehnung <strong>de</strong>r von ihm beantragtenZulassung <strong>de</strong>s Bf. zu 1. als Verteidiger nach § 138 Abs. 2 StPOverletze sein aus Art.2 Abs.1 GG sowie Art.20 Abs.3 GG(Rechtsstaatsprinzip) folgen<strong>de</strong>s Grundrecht auf freie Verteidigerwahl.Er beantragt die Aufhebung <strong>de</strong>r Beschl. <strong>de</strong>s LG H. und<strong>de</strong>s OLG K. v. 31.3.2004 und v. 3.5.2004.II. Das BMJ, <strong>de</strong>r Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s BGH und das JustizministeriumBa<strong>de</strong>n-Württemberg haben von einer Stellungnahme abgesehen(§ 94 Abs. 1 BVerfGG).Das BVerfG hat die Akten <strong>de</strong>s Ausgangsverfahrens beigezogen(… – …/03, AG S.).C. I. Die Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Bf. zu 1. ist teilweiseunzulässig.


130 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 3/2006Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht1. Soweit <strong>de</strong>r Bf. zu 1. <strong>de</strong>n Beschluss <strong>de</strong>s LG angreift, ist dieVerfassungsbeschwer<strong>de</strong> unzulässig. Diese Entscheidung ist prozessualüberholt. Das OLG als Beschwer<strong>de</strong>gericht hat dieErmessensentscheidung <strong>de</strong>s LG in vollem Umfang, nicht nurauf Rechtsfehler überprüft (vgl. BayObLG, NJW 1954, 1212;OLG Ol<strong>de</strong>nburg, NJW 1958, 33; vgl. Meyer-Goßner, StPO,48. Aufl. 2005, Rdnr. 23 zu § 138 StPO).2. Im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit <strong>de</strong>r Verfassungsbeschwer<strong>de</strong>keine Be<strong>de</strong>nken. Aus <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Kammer angefor<strong>de</strong>rtenVerfahrensakten ergibt sich zwar, dass das Strafverfahrengegen <strong>de</strong>n Bf. zu 2. seit <strong>de</strong>m 19.2.2005 rechtskräftigabgeschlossen ist. Dennoch hat <strong>de</strong>r Bf. zu 1. unter <strong>de</strong>mGesichtspunkt <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rholungsgefahr weiterhin ein Rechtsschutzinteressean einer Entscheidung <strong>de</strong>s BVerfG (vgl.BVerfGE 33, 247, 257; 47, 198, 223 f.; st. Rspr).II. Soweit die Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> zulässig ist, wird sie zurEntscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung einesin § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechts angezeigt ist (§ 93bi.V.m. § 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG). Die Voraussetzungen<strong>de</strong>s § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine <strong>de</strong>r Verfassungsbeschwer<strong>de</strong>stattgeben<strong>de</strong> Entscheidung <strong>de</strong>r Kammer sind gegeben.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu <strong>de</strong>maus Art. 2 Abs. 1 GG folgen<strong>de</strong>n Grundrecht auf allgemeineHandlungsfreiheit hat das BVerfG für <strong>de</strong>n hier zu beurteilen<strong>de</strong>nZusammenhang bereits entschie<strong>de</strong>n (vgl. zuletzt Beschl. <strong>de</strong>r 3.Kammer <strong>de</strong>s ErstenSenats<strong>de</strong>s BVerfG v. 29.7.2004–1BvR737/00 –, BVerfGK 3, 348, 350 f. m.w.N. auch <strong>de</strong>r Senatsrechtsprechung).Danach ist die Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> in einemdie Entscheidungskompetenz <strong>de</strong>r Kammer begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Sinneoffensichtlich begrün<strong>de</strong>t.1. Die angegriffene Entscheidung entspricht nicht <strong>de</strong>n sich ausArt. 2 Abs. 1 GG i.V.m. <strong>de</strong>m Verhältnismäßigkeitsgrundsatzergeben<strong>de</strong>n verfassungsrechtlichen Anfor<strong>de</strong>rungen. Die von<strong>de</strong>m Bf. geleistete altruistische, also die im Rahmen seinesgesellschaftlichen Engagements gegebene Rechtsberatung, fälltin <strong>de</strong>n Schutzbereich <strong>de</strong>s Art. 2 Abs. 1 GG, <strong>de</strong>r Betätigungenjedwe<strong>de</strong>r Art umfasst, ohne dass diese einen beson<strong>de</strong>rs prägen<strong>de</strong>nBezug zur Entfaltung <strong>de</strong>r Individualpersönlichkeit aufweisenmüssen (vgl. Dreier, GG-Kommentar, 2. Aufl. 2004,Rdnr. 27 zu Art. 2 I GG m.w.N.). Der Bf. übt die Rechtsberatungnach seinen eigenen Angaben nicht entgeltlich und damitnicht als Beruf aus, so dass er sich nicht auf das Grundrecht <strong>de</strong>rBerufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen kann (vgl.Schenke, JZ 2004, 1122, 1123).Eingriff in dieallgemeineHandlungsfreiheitDie Nichtzulassung gem. § 138Abs. 2 StPO wegen vorangegangenerVerurteilungen nach Art. 1§8 Abs.1 Satz1 RBerG stellt –ebenso wie eine solche Verurteilungselbst (vgl. BVerfGK, a.a.O., 350) – einen Eingriff in dieallgemeine Handlungsfreiheit <strong>de</strong>s Bf. dar.2. Das OLG hat seine Entscheidung, die Genehmigung zu versagen,darauf gestützt, <strong>de</strong>r Bf. sei bereits zwei Mal wegen einesVerstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG verurteilt wor<strong>de</strong>n und wer<strong>de</strong>mit <strong>de</strong>r Tätigkeit im vorliegen<strong>de</strong>n Verfahren erneut gegen dieseVorschrift verstoßen. Es wi<strong>de</strong>rspreche <strong>de</strong>m überwiegen<strong>de</strong>nInteresse <strong>de</strong>r im Rahmen <strong>de</strong>s § 138 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen<strong>de</strong>nRechtspflege, wenn eine Person in einem Strafverfahrenmit gerichtlicher Genehmigung die Verteidigung übernehme,die damit gleichzeitig gegen gelten<strong>de</strong>s Recht verstoße.3. Diese Rechtfertigung <strong>de</strong>s Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheithat vor <strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>r Auslegung <strong>de</strong>s Art. 1§ 1 RBerG durch das BVerfG in <strong>de</strong>r Entscheidung BVerfGK 3,348 keinen Bestand. Die Entscheidung stellt einen nichtgerechtfertigten Eingriff in das Freiheitsrecht <strong>de</strong>s Bf. aus Art. 2Abs. 1 GG dar.a) Die 3. Kammer <strong>de</strong>s Ersten Senats <strong>de</strong>s BVerfG hat ausgeführt,<strong>de</strong>r Erlaubnisvorbehalt für die Besorgung frem<strong>de</strong>r Rechtsangelegenheitengem. Art. 1 § 1 RBerG sei verfassungsgemäß. DasGesetz diene <strong>de</strong>m Schutz <strong>de</strong>s Rechtsuchen<strong>de</strong>n sowie <strong>de</strong>rgeordneten Rechtspflege. Zur Erreichung dieser Zwecke sei eserfor<strong>de</strong>rlich und angemessen (vgl. BVerfGK 3, 348, 351 unterBezugnahme auf BVerfGE 41, 378, 390; 75, 246, 267, 275 f.;97, 12, 26 f.).b) Allerdings müssten die die Norm anwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n und auslegen<strong>de</strong>nGerichte auch berücksichtigen, dass das RBerG – wiean<strong>de</strong>re Gesetze auch – einem Alterungsprozess unterworfensei. Das RBerG stehe in einem Umfeld sozialer Verhältnisseund gesellschaftspolitischer Anschauungen, mit <strong>de</strong>ren Wan<strong>de</strong>lsich auch <strong>de</strong>r Norminhalt än<strong>de</strong>rn könne. Die Gerichte hättenvor diesem Hintergrund zu prüfen, ob das Gesetz für alle Fälle,auf die seine Regelung abziele, eine gerechte Lösung bereithalte.Seien mehrere Deutungen einer Norm möglich, so verdienediejenige <strong>de</strong>n Vorzug, die <strong>de</strong>n Wertentscheidungen <strong>de</strong>rVerfassung entspreche. Diese Grundsätze gälten auch dann,wenn durch die Verurteilung zu einer Geldbuße gem. Art. 1 § 8Abs. 1 Nr. 1 RBerG wegen eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1Abs. 1 RBerG in das Grundrecht <strong>de</strong>r allgemeinen Handlungsfreiheitaus Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen wer<strong>de</strong>. Die Gerichtehätten nicht in Erwägung gezogen, ob <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>r„Geschäftsmäßigkeit“ in Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG unter Berücksichtigung<strong>de</strong>r durch das RBerG geschützten Interessen und <strong>de</strong>sGrundrechts <strong>de</strong>s Bf. aus Art. 2 Abs. 1 GG von Verfassungswegen im konkreten Fall eine Auslegung erfor<strong>de</strong>re, die dieunentgeltliche Rechtsbesorgung durch einen berufserfahrenenJuristen nicht erfasst. Dies hat die Kammer für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>s Bf.zu 1. bejaht, die Entscheidungen als auf <strong>de</strong>m Grundrechtsverstoßberuhend angesehen und <strong>de</strong>shalb aufgehoben (vgl.BVerfGK 3, 348, 351 ff.).c) Das OLG hatte hier nach pflichtgemäßem Ermessen alsBeschwer<strong>de</strong>gericht über einen Genehmigungsantrag nach§ 138 Abs. 2 StPO zu entschei<strong>de</strong>n. Dabei hatte es das Interesse<strong>de</strong>s Beschuldigten an <strong>de</strong>r Zulassung einer Person seines Vertrauensals Verteidiger gegen die Bedürfnisse <strong>de</strong>r Rechtspflegeabzuwägen. Eine Genehmigung nach § 138 Abs. 2 StPO musserteilt wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Gewählte als hinreichend sachkundigund vertrauenswürdig erscheint und auch sonst keine Be<strong>de</strong>nkengegen sein Auftreten als Verteidiger bestehen (vgl. Bay-ObLG, NJW 1954, 1212; HansOLG Bremen, NJW 1951, 123;OLG Zweibrücken, NZV 1993, 493; OLG Karlsruhe, NStZ1987, 424; OLG Düsseldorf, NStZ 1988, 91, 92; 1999, 586,587).Nach <strong>de</strong>n Grundsätzen <strong>de</strong>r Entscheidung<strong>de</strong>r 3. Kammer <strong>de</strong>sErsten Senats <strong>de</strong>s BVerfG v.29.7.2004 (BVerfGK 3, 348 ff.)Keine Anwendung <strong>de</strong>sArt. 1 § 1 RBerGkann Art. 1 § 1 RBerG auf die von <strong>de</strong>m Bf. ausgeübte altruistischeRechtsberatung keine Anwendung fin<strong>de</strong>n, wenn bei <strong>de</strong>rAuslegung <strong>de</strong>s Begriffs <strong>de</strong>r „Geschäftsmäßigkeit“ die Grundrechtsposition<strong>de</strong>s Bf. zu 1. aus Art. 2 Abs. 1 GG hinreichen<strong>de</strong>Beachtung fin<strong>de</strong>t. Ein vermeintlicher Verstoß gegen Art. 1 § 1RBerG kann damit auch nicht als Begründung zur Versagungeiner Genehmigung nach § 138 Abs. 2 StPO herangezogenwer<strong>de</strong>n.An <strong>de</strong>r Sachkun<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Bf. zu 1. bestehen angesichts seiner früherenTätigkeit als Richter am OLG keine Be<strong>de</strong>nken. Mangeln<strong>de</strong>Vertrauenswürdigkeit und sonstige Argumente gegensein Auftreten als Verteidiger sind nicht ersichtlich und in <strong>de</strong>nGrün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>s OLG auch nicht mitgeteilt.4. In<strong>de</strong>m das OLG die Reichweite <strong>de</strong>s Art. 2 Abs. 1 GG nichtgewürdigt und lediglich die auf eine überholte Auslegung <strong>de</strong>s


BRAK-Mitt. 3/2006 Berufsrechtliche Rechtsprechung 131Anwaltsgerichtliche RechtsprechungArt. 1 § 1 RBerG gestützten Bedürfnisse <strong>de</strong>r Rechtspflege in dieAbwägung eingestellt hat, liegt ein erheblicher Ermessensfehlervor. Die Ablehnungsentscheidung <strong>de</strong>s OLG beruht auch auf<strong>de</strong>r Nichtbeachtung <strong>de</strong>r Reichweite <strong>de</strong>s Art. 2 Abs. 1 GG bei<strong>de</strong>r Zulassungsentscheidung nach § 138 Abs. 2 StPO. DenBeschlussgrün<strong>de</strong>n ist nicht zu entnehmen, ob sich das OLGüberhaupt mit <strong>de</strong>r Grundrechtsposition <strong>de</strong>s Bf. zu 1. auseinan<strong>de</strong>rgesetzthat.D. Die Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Bf. zu 2. wird nicht zur Entscheidungangenommen, weil ein Annahmegrund gem. § 93aAbs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.Die Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> ist unzulässig. Der Bf. zu 2. hatzwar das Beschwer<strong>de</strong>verfahren geführt und in <strong>de</strong>r Berufungshauptverhandlungerneut gerügt, er sei durch die Nichtzulassung<strong>de</strong>s Bf. zu 1. in seinen Rechten beschränkt wor<strong>de</strong>n. Wiesich aus <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Kammer angefor<strong>de</strong>rten Akten <strong>de</strong>s Ausgangsverfahrensergibt, hat er jedoch eine entsprechen<strong>de</strong>Revisionsrüge nicht angebracht, so dass im Hinblick auf die –grundsätzlich mit <strong>de</strong>r Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> nicht angreifbare– Zwischenentscheidung <strong>de</strong>r Beiordnung <strong>de</strong>s Bf. zu 1.gem. § 138 Abs. 2 StPO <strong>de</strong>r Rechtsweg nicht erschöpft ist(vgl. Beschl. <strong>de</strong>r 3. Kammer <strong>de</strong>s Zweiten Senats <strong>de</strong>s BVerfG v.3.12.2003 – 2 BvR 2000/03 –, juris, m.w.N.).Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung*Leitsatz <strong>de</strong>r Redaktion (Orientierungssatz)Fachanwalt – Fallbearbeitung im Drei-Jahres-ZeitraumBRAO § 43c; FAO § 51. Für die Berücksichtigung von Fällen bei <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>snach § 5 FAO erfor<strong>de</strong>rlichen Quorums kommt es darauf an, obdiese im Drei-Jahres-Zeitraum auf <strong>de</strong>m rechtlichen Spezialgebietrechtlich bearbeitet wor<strong>de</strong>n sind. Unerheblich ist, ob ein Schwerpunkt<strong>de</strong>r Bearbeitung innerhalb <strong>de</strong>s Drei-Jahres-Zeitraums liegt.Eine Min<strong>de</strong>rgewichtung <strong>de</strong>r im Drei-Jahres-Zeitraum bearbeitetenFälle lässt sich <strong>de</strong>shalb regelmäßig nicht mit <strong>de</strong>r Erwägung rechtfertigen,dass <strong>de</strong>r Fall bereits vor <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>s Drei-Jahres-Zeitraums bearbeitet wur<strong>de</strong>.2. Damit sind nur solche Fälle zu berücksichtigen, bei <strong>de</strong>nen einSchwerpunkt <strong>de</strong>r Bearbeitung im jeweiligen Fachgebiet liegt.Dafür genügt es, wenn eine Frage aus <strong>de</strong>m jeweiligen Fachgebieterheblich ist o<strong>de</strong>r erheblich wer<strong>de</strong>n kann. Dazu gehören auchEigenvertretungen und Verteidigungen in Steuerstrafsachen.3. Steuererklärungen bzw. <strong>de</strong>ren Vorbereitung für ein Jahr geltenals ein Fall i.S.d. § 5 Satz 1 FAO. Eine Min<strong>de</strong>rgewichtung ist nichtallein schon <strong>de</strong>shalb gerechtfertigt, weil <strong>de</strong>r RA in <strong>de</strong>r Folge weitereSteuererklärungen für <strong>de</strong>nselben Mandanten bearbeitet.BGH, Beschl. v. 6.3.2006 – AnwZ (B) 36/05Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:I. Der Ast. ist seit <strong>de</strong>m 28.7.1999 zur Rechtsanwaltschaft undals RA seit <strong>de</strong>m 20.6.2001 beim LG und AG K. zugelassen. Am18.6.2003 beantragte er bei <strong>de</strong>r Agin., ihm die Führung <strong>de</strong>rBezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht“ zu gestatten. ZumNachweis seiner beson<strong>de</strong>ren praktischen Erfahrungen legte ereine Liste mit 55 Fällen vor. Mit Schr. v. 17.12.2003 wur<strong>de</strong> erzum Fachgespräch gela<strong>de</strong>n. In <strong>de</strong>r Ladung wur<strong>de</strong> mitgeteilt,dass in nahezu allen Fällen eine Min<strong>de</strong>rgewichtung vorzunehmensei. Es erfolgte keine Mitteilung, welche Fälle aus welchenGrün<strong>de</strong>n min<strong>de</strong>r gewichtet wer<strong>de</strong>n müssten.Die Agin. hat <strong>de</strong>n Antrag mit Bescheid v. 1.6.2004 mit <strong>de</strong>rBegründung abgelehnt, <strong>de</strong>r Ast. habe <strong>de</strong>n Erwerb beson<strong>de</strong>rerpraktischer Erfahrungen auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s Steuerrechts nichtnachgewiesen, da bei <strong>de</strong>n 55 Fällen Min<strong>de</strong>rgewichtungen vorzunehmenseien. Das durchgeführte Fachgespräch habe <strong>de</strong>rAst. nicht bestan<strong>de</strong>n.Gegen <strong>de</strong>n ablehnen<strong>de</strong>n Bescheid hat <strong>de</strong>r Ast. gerichtliche Entscheidungbeantragt. In <strong>de</strong>m Verfahren vor <strong>de</strong>m AGH hat <strong>de</strong>rAst. seine Fallliste um elf weitere Fälle ergänzt. Einer Auffor<strong>de</strong>rung<strong>de</strong>r Agin., zu <strong>de</strong>n einzelnen Fällen Arbeitsproben zur Verfügungzu stellen, ist <strong>de</strong>r Ast. mit <strong>de</strong>r Begründung nicht nachgekommen,es habe sich hierbei um Beratungsmandate gehan<strong>de</strong>lt,für die keine Aufzeichnungen o<strong>de</strong>r Aktenvermerke gefertigtwor<strong>de</strong>n seien.Der AGH hat <strong>de</strong>n Bescheid <strong>de</strong>r Agin. aufgehoben und dieseverpflichtet, <strong>de</strong>m Ast. das Recht zur Führung <strong>de</strong>r Bezeichnung„Fachanwalt für Steuerrecht“ zu verleihen. Dagegen richtet sichdie – vom AGH zugelassene – sofortige Beschwer<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Agin.II. Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist zulässig(§ 223 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 42 Abs. 4 BRAO), hat in <strong>de</strong>rSache aber keinen Erfolg.1. Der Ast. erfüllt die Voraussetzungen für die Verleihung <strong>de</strong>rBefugnis, die Bezeichnung Fachanwalt für Steuerrecht zu führen(§ 43c Abs. 1 BRAO i.V.m. §§ 1 ff. FAO). Er hat <strong>de</strong>n Erwerbbeson<strong>de</strong>rer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungenim Steuerrecht durch die von ihm vorgelegten schriftlichenUnterlagen nachgewiesen (§§ 4 bis 6 FAO).Den Erwerb beson<strong>de</strong>rer theoretischer Kenntnisse stellt auch dieAgin. nicht in Frage. Sie ist aber <strong>de</strong>r Auffassung, dass <strong>de</strong>r Ast.beson<strong>de</strong>re praktische Erfahrungen auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s Steuerrechtsnicht nachgewiesen hat. Das trifft nicht zu.Die Frage, ob die vom Bewerber vorgelegten Unterlagen diebeson<strong>de</strong>ren praktischen Erfahrungen nachweisen, ist eineRechtsfrage und daher gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar(Senatsbeschl. v. 18.11.1996, AnwZ [B] 29/96, NJW 1997,1307, 1308; BGH, Beschl. v. 29.9.1997, AnwZ [B] 33/97,NJW-RR 1998, 635, 636; BGHZ 142, 97, 99; Beschl. v.23.9.2002, AnwZ [B] 40/01, BRAK-Mitt. 2003, 25, 26).Gem. § 5 Satz 1 Buchst. b FAO (in <strong>de</strong>r seit 1.1.2003 gültigen –hier maßgeblichen – Fassung, vgl. Beschl. <strong>de</strong>r 2. Satzungsversammlung,BRAK-Mitt. 2002, 219) setzt <strong>de</strong>r Erwerb beson<strong>de</strong>rerpraktischer Erfahrungen im Steuerrecht voraus, dass <strong>de</strong>r Ast.innerhalb <strong>de</strong>r letzten drei Jahre vor <strong>de</strong>r Antragstellung im Fachgebietals RA selbstständig (§ 5 FAO in <strong>de</strong>r bis zum 1.7.2003gelten<strong>de</strong>n Fassung) bzw. persönlich und weisungsfrei (§ 5 FAOin <strong>de</strong>r seit <strong>de</strong>m 1.7.2003 gelten<strong>de</strong>n Fassung, vgl. Beschl. <strong>de</strong>r


132 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 3/2006Anwaltsgerichtliche RechtsprechungSatzungsversammlung, BRAK-Mitt. 2003, 67) 50 Fälle aus <strong>de</strong>nin § 9 FAO genannten Bereichen bearbeitet hat. Dabei müssenmin<strong>de</strong>stens drei <strong>de</strong>r in § 9 Nr. 3 FAO genannten Steuerartenerfasst sein. Bei min<strong>de</strong>stens zehn Fällen muss es sich umrechtsförmliche Verfahren (Einspruchs- o<strong>de</strong>r Klageverfahren)han<strong>de</strong>ln. Diesen formalen Anfor<strong>de</strong>rungen genügen die vomAst. eingereichten Unterlagen.a) Dass 25 (Nr. 4, 5, 8, 9, 14, 17, 19, 20, 25, 36, 39, 40, 41, 42,43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53) <strong>de</strong>r Fälle, die auf <strong>de</strong>rmit <strong>de</strong>r Antragstellung vorgelegten Fallliste aufgeführt sind, alsjeweils selbstständige Fälle anerkannt wer<strong>de</strong>n können, ist zwischen<strong>de</strong>n Parteien nicht im Streit. Diese Auffassung <strong>de</strong>r Parteienwird vom Senat geteilt und beruht nicht auf unzutreffen<strong>de</strong>nRechtsauffassungen. Min<strong>de</strong>stens 25 weitere Fälle, die <strong>de</strong>rAst. bei <strong>de</strong>r Antragstellung aufgeführt hat, müssen bei <strong>de</strong>r Feststellung<strong>de</strong>s erfor<strong>de</strong>rlichen Quorums als selbstständige Fälleberücksichtigt wer<strong>de</strong>n.b) Dazu gehören die vor <strong>de</strong>m BFH geführten Revisionsverfahrenmit <strong>de</strong>n Fallnummern 1 bis 3. Es besteht kein Grund,hier eine Abgewichtung zu Ungunsten <strong>de</strong>s Ast. vorzunehmen.Keine Definition <strong>de</strong>sFallbegriffs in <strong>de</strong>r FAO(1) Zu Recht ist <strong>de</strong>r AGH davonausgegangen, dass es sich bei<strong>de</strong>n unter Nr. 1 bis 3 aufgeführtenMandaten um jeweils einenFall i.S.d. § 5 FAO han<strong>de</strong>lt. Der Begriff <strong>de</strong>s Falles ist in <strong>de</strong>rFachanwaltsordnung nicht <strong>de</strong>finiert. Seine Konkretisierungwur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Rspr. anheim gegeben (vgl. Kirchberg, NJW 2003,1833, 1834 unter Hinweis auf das Protokoll <strong>de</strong>r 3. Sitzung <strong>de</strong>rSatzungsversammlung v. 22.11.2001, S. 8). Entsprechend <strong>de</strong>mVerständnis <strong>de</strong>s Begriffs „Fall“ im Rechtsleben und im täglichenGebrauch ist darunter je<strong>de</strong> juristische Aufarbeitung eines einheitlichenLebenssachverhalts zu verstehen, <strong>de</strong>r sich von an<strong>de</strong>renLebenssachverhalten dadurch unterschei<strong>de</strong>t, dass die zubeurteilen<strong>de</strong>n Tatsachen und die Beteiligten verschie<strong>de</strong>n sind(Senatsbeschl. v. 21.5.2004, AnwZ [B] 36/01, NJW 2004, 2748,2749; vgl. auch Senatsbeschl. v. 21.6.1999, AnwZ [B] 81/98,AnwBl 1999, 563, 564; Empfehlungen <strong>de</strong>s Berliner Erfahrungsaustauschesunter Ziff. 6.1, BRAK-Mitt. 2002, 26, 27; Kleine-Cosack, BRAO, 4. Aufl., § 5 FAO Rdnr. 3; Feuerich/Weyland,BRAO, 6. Aufl., § 5 FAO Rdnr. 2; Praefcke, BRAK-Mitt. 1999,158, 159; Jährig, Fachanwaltschaften, S. 119). Davon kann fürdie Mandate Nr. 1 bis 3 ausgegangen wer<strong>de</strong>n.Im Übrigen wäre auch dann jeweils ein Fall i.S.d. § 5 FAOanzunehmen, wenn man mit einer Literaturmeinung als Falli.S.d. Fachanwaltsordnung je<strong>de</strong> nach <strong>de</strong>r BRAGO bzw. nach<strong>de</strong>m RVG abrechenbare Angelegenheit ansähe (dafür: Holl inHartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, 2. Aufl., § 5 FAORdnr. 37; Pausenberger, AnwBl 1994, 13, 14). Es han<strong>de</strong>lt sichjeweils um eine nach § 13 BRAGO bzw. § 16 Abs. 1 Nr. 13RVG abrechenbare Angelegenheit.(2) Die Fälle wur<strong>de</strong>n auch in <strong>de</strong>m maßgeblichen Zeitraum vondrei Jahren vor <strong>de</strong>r Antragstellung (18.6.2000 bis 17.6.2003)bearbeitet. Den unter Ziff. 1 bis 3 aufgelisteten Mandaten istgemeinsam, dass <strong>de</strong>r Ast. die Nichtzulassungsbeschwer<strong>de</strong>njeweils außerhalb <strong>de</strong>s gem. § 5 Satz 1 FAO beachtlichen Drei-Jahres-Zeitraums (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. Senat, Beschl.v. 18.4.2005, AnwZ [B] 31/04, NJW 2005, 1943) begrün<strong>de</strong>that, während die Revisionsbegründungen innerhalb <strong>de</strong>s Drei-Jahres-Zeitraums lagen. Obwohl mit <strong>de</strong>r Fallbearbeitung vor<strong>de</strong>m Drei-Jahres-Zeitraum begonnen wur<strong>de</strong>, sind diese Fälleals Bearbeitungen innerhalb <strong>de</strong>s Drei-Jahres-Zeitraums anzuerkennen.Es kommt nämlich lediglich darauf an, ob die Sachewährend <strong>de</strong>s maßgeblichen Zeitraums inhaltlich bearbeitetwur<strong>de</strong> (Henssler in: Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., § 5 FAORdnr. 7; Kleine-Cosack, a.a.O., § 5 FAO Rdnr. 20). Dies ergibtsich aus Wortlaut und Zweck <strong>de</strong>r Regelung. Das Erfor<strong>de</strong>rnis <strong>de</strong>rBearbeitung bestimmter Fallzahlen innerhalb <strong>de</strong>s Drei-Jahres-Zeitraums soll sicherstellen, dass <strong>de</strong>r Durchschnitt <strong>de</strong>r Mandateauf <strong>de</strong>m Fachgebiet <strong>de</strong>s RA die Zahl <strong>de</strong>r Aufträge <strong>de</strong>utlich übersteigt,die von nicht spezialisierten Berufskollegen im betreffen<strong>de</strong>nZeitraum auf <strong>de</strong>m Gebiet bearbeitet wer<strong>de</strong>n (vgl. zu § 9RAFachBezG: Senatsbeschl. v. 29.1.1996, AnwZ [B] 50/95,NJW-RR 1996, 1147; Senatsbeschl. v. 18.11.1996, AnwZ [B]29/96, NJW 1997, 1307, 1308; Henssler in: Henssler/Prütting,a.a.O., § 5 FAO Rdnr. 1). Das Erfor<strong>de</strong>rnis, dass dieser Zeitraumvor <strong>de</strong>r Antragstellung liegen muss, soll sicherstellen, dass <strong>de</strong>rRA sich auch mit <strong>de</strong>n praktischen Erfahrungen auf <strong>de</strong>r Höhe<strong>de</strong>r Zeit befin<strong>de</strong>t (Senatsbeschl. v. 18.4.2005, AnwZ [B] 31/04,NJW 2005, 1943, 1944). Dazu genügt es, dass eine Bearbeitunginnerhalb <strong>de</strong>s Drei-Jahres-Zeitraums erfolgt ist.Es kann wegen <strong>de</strong>r Formalisierung<strong>de</strong>s Nachweises praktischerErfahrungen (Senatsbeschl.v. 21.5.2004, AnwZ [B] 36/01, NJW 2004, 2748, 2749; vgl.auch zu § 9 RAFachBezG: Senatsbeschl. v. 29.9.1997, AnwZ[B] 33/97, NJW-RR 1998, 635, 636) nicht darauf ankommen,ob die wesentliche Fallbearbeitung innerhalb <strong>de</strong>s Drei-Jahres-Zeitraums liegt (Holl in: Hartung/Holl, a.a.O., § 5 FAORdnr. 78; a.A: Offermann-Burckart, Fachanwalt wer<strong>de</strong>n undbleiben, Rdnr. 237). Eine <strong>de</strong>rartige Einengung ergibt sich imÜbrigen we<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>m Wortlaut noch aus <strong>de</strong>m Zweck <strong>de</strong>rRegelung und führte zu vermeidbaren Abgrenzungsschwierigkeiten(Holl, a.a.O.).(3) Nicht zu folgen ist <strong>de</strong>r erst im Beschwer<strong>de</strong>verfahren geäußertenAuffassung <strong>de</strong>r Agin., dass bei diesen Fällen eine Abgewichtungauf 0,5 erfolgen müsse, weil die Begründung <strong>de</strong>rNichtzulassungsbeschwer<strong>de</strong> außerhalb <strong>de</strong>s maßgeblichen Zeitpunktslag.Nach § 5 Satz 2 FAO können allerdings Be<strong>de</strong>utung, Umfangund Schwierigkeit einzelner Fälle zu einer an<strong>de</strong>ren Gewichtungführen. Es ist streitig, ob diese Regelung unter verfassungsrechtlichenGesichtspunkten eine Gewichtung zu Ungunsten<strong>de</strong>s Ast. zulässt, solange <strong>de</strong>r Satzungsgeber keine Gewichtungsregelungengetroffen hat (bejahend: Feuerich/Weyland,a.a.O., § 5 FAO Rdnr. 14; Henssler in Henssler/Prütting, a.a.O.,§ 5 FAO Rdnr. 9; Offermann-Burckart in: Kilian/vom Stein, Praxishandbuchfür Anwaltskanzlei und Notariat, § 16 Rdnr. 146;verneinend: Nie<strong>de</strong>rsächsischer AGH, Beschl. v. 13.3.2002,AGH 7/01, BRAK-Mitt. 2002, 142, 144; Jährig, a.a.O., 131;Holl in Hartung/Holl, a.a.O., § 5 FAO Rdnr. 83 ff.; Praefcke,BRAK-Mitt. 1999, 158, 159; Pausenberger, AnwBl 1994, 13,14; Schä<strong>de</strong>r, BRAK-Mitt. 1999, 211).Der Senat ist für § 9 Abs. 1 Satz 2 RAFachBezG unter Hinweisauf die Gesetzesmaterialien davon ausgegangen, dass eineGewichtung zu Ungunsten <strong>de</strong>s Ast. zulässig ist (Senatsbeschl.v. 18.11.1996, AnwZ [B] 29/96, NJW 1997, 1307, 1308).UnzulässigeAbgewichtungWesentliche FallbearbeitungnichtnotwendigOb daran auch für § 5 FAO festzuhaltenist, kann dahinstehen,<strong>de</strong>nn je<strong>de</strong>nfalls erlaubt § 5Satz 2 FAO nicht, eine bestimmteTätigkeit (hier: Revisionsbegründungen) – Iosgelöst vom einzelnenFall – an<strong>de</strong>rs zu gewichten (Senatsbeschl. v. 8.11.2004,AnwZ [B] 84/03, NJW 2005, 214, 215). Bezugspunkte für dieGewichtung sind die Be<strong>de</strong>utung, <strong>de</strong>r Umfang und die Schwierigkeit<strong>de</strong>s jeweiligen Falles, nicht <strong>de</strong>r Umfang und die Schwie-


BRAK-Mitt. 3/2006 Berufsrechtliche Rechtsprechung 133Anwaltsgerichtliche Rechtsprechungrigkeit <strong>de</strong>r im maßgeblichen Beurteilungszeitraum erfolgtenBearbeitung.c) Zutreffend hat <strong>de</strong>r AGH auch die auf <strong>de</strong>r Fallliste unter Nr. 6,24, 27 und 31 aufgeführten Fälle als jeweils selbstständigeFälle bewertet, da eine Bearbeitung in <strong>de</strong>m maßgeblichenDrei-Jahres-Zeitraum erfolgt ist.(1) Bei <strong>de</strong>m unter Nr. 6 aufgeführten Mandat wur<strong>de</strong>n die Einsprücheaußerhalb <strong>de</strong>s Drei-Jahres-Zeitraums erhoben. Es kanndahinstehen, ob diese auch innerhalb <strong>de</strong>s Zeitraums begrün<strong>de</strong>twur<strong>de</strong>n. Denn nach <strong>de</strong>n dargelegten Grundsätzen ist nichtmaßgebend, ob die wesentliche Fallbearbeitung innerhalb <strong>de</strong>sDrei-Jahres-Zeitraums liegt. Es reicht, wenn <strong>de</strong>r RA in <strong>de</strong>mmaßgeblichen Zeitraum <strong>de</strong>n Fall inhaltlich bearbeitet hat. Hierlag die mündliche Anhörung im maßgeblichen Zeitraum. Auf<strong>de</strong>n einzelnen Fall bezogene Umstän<strong>de</strong>, die für eine an<strong>de</strong>reGewichtung sprechen, sind nicht ersichtlich.(2) Dieselben Erwägungen führen zu einer Berücksichtigung<strong>de</strong>s unter Nr. 24 genannten Falles. Zwar liegen sowohl Einspruchals auch Klage außerhalb <strong>de</strong>s maßgeblichen Zeitraums.Das Klageverfahren ist jedoch noch nicht erledigt und <strong>de</strong>r Ast.hat am 4.7.2000 und damit innerhalb <strong>de</strong>s maßgeblichen Zeitraumsbeantragt, dass ein geän<strong>de</strong>rter SchenkungssteuerbescheidGegenstand <strong>de</strong>s Klageverfahrens wird.(3) Da <strong>de</strong>r Zeitraum <strong>de</strong>r eine Steuererklärung betreffen<strong>de</strong>nBeratung wenigstens zum Teil innerhalb <strong>de</strong>s maßgeblichenZeitraums lag, sind danach auch die unter Nr. 27 und Nr. 31aufgeführten Steuererklärungen berücksichtigungsfähig.d) Entgegen <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>r Agin. han<strong>de</strong>lt es sich bei <strong>de</strong>mFall Nr. 11 um einen berücksichtigungsfähigen Fall. Zwar sindbei <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>s erfor<strong>de</strong>rlichen Quorums nur solcheFälle einzubeziehen, bei <strong>de</strong>nen ein Schwerpunkt <strong>de</strong>r Bearbeitungim Bereich <strong>de</strong>s Steuerrechts liegt (vgl. Empfehlungen <strong>de</strong>sBerliner Erfahrungsaustausches, Ziff. II. 6.3.5.1, BRAK-Mitt.2002, 26, 28). Dazu genügt aber, dass eine Frage aus <strong>de</strong>m Steuerrechterheblich ist o<strong>de</strong>r wenigstens erheblich sein kann (vgl.zur Definition „wesentliche Rolle“ in § 5 Satz 1 Buchst. c FAO:Senatsbeschl. v. 6.11.2000, AnwZ [B] 75/99, NJW 2001, 976,977). Der Nachweis ist in hohem Maße formalisiert und stelltmaßgeblich auf die bearbeiteten Zahlen von Mandaten durchschnittlicherBe<strong>de</strong>utung aus <strong>de</strong>m betreffen<strong>de</strong>n Fachgebiet ab(Senatsbeschl. v. 29.9.1997, AnwZ [B] 33/97, NJW-RR 1998,635, 636). Diesen Anfor<strong>de</strong>rungen genügt <strong>de</strong>r vorgelegte Fall.Die Beratung durch <strong>de</strong>n Ast. bezog sich auf ein drohen<strong>de</strong>s Disziplinarverfahrenwegen Steuerhinterziehung und die damitverbun<strong>de</strong>ne Frage, ob das Steuergeheimnis <strong>de</strong>r Unterrichtung<strong>de</strong>r zuständigen Stelle entgegensteht (vgl. BMF-Schr. v.10.5.2000, BStBl. 2000 I 494). Dabei han<strong>de</strong>lt sich um eineFrage <strong>de</strong>s allgemeinen Abgabenrechts, zu <strong>de</strong>m gem. § 9 Ziff. 2FAO auch das Verfahrensrecht gehört.e) Gleiches gilt für <strong>de</strong>n unter Nr. 16 aufgeführten Fall. Dort for<strong>de</strong>rtedie Gesellschaft von ihrem ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer verauslagte Kapitalertragsteuer zurück. Da dieFrage, ob die verauslagte Kapitalertragsteuer zu Recht erhobenwur<strong>de</strong>, wenigstens erheblich sein konnte, lag ein Schwerpunkt<strong>de</strong>r Bearbeitung im Bereich <strong>de</strong>s Steuerrechts.f) Entgegen <strong>de</strong>n Ausführungen in <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>begründunghan<strong>de</strong>lt es sich auch bei <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>m Ast. im maßgeblichenZeitraum geführten Strafverteidigungen (Fälle Nr. 12, 13, 18,22, 26) auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s Steuerstrafrechts (Steuerhinterziehung)um berücksichtigungsfähige Fälle. § 9 Ziff. 4 FAO nenntals einen Bereich <strong>de</strong>s Steuerrechts das Steuerstrafrecht. Auch<strong>de</strong>r Fall mit <strong>de</strong>r Nr. 22 ist aus <strong>de</strong>n vorgenannten Grün<strong>de</strong>n alsSteuerrechtsfall anzuerkennen. Die Tätigkeit <strong>de</strong>s Ast. war – dasübersieht die Agin. – nicht auf das bloße Akteneinsichtsgesuchbeschränkt, son<strong>de</strong>rn umfasste auch die anwaltliche Beratung.g) Auch die Eigenvertretungen<strong>de</strong>s Ast. im Fachgebiet Steuerrecht(Nr. 21, 54, 55) sind mit zuberücksichtigen. Die Agin. ist <strong>de</strong>rAuffassung, dass diese Fälle nicht mitgezählt wer<strong>de</strong>n dürften,weil sie nicht als RA persönlich und weisungsfrei bearbeitetwor<strong>de</strong>n seien. Es kann jedoch kein Zweifel daran bestehen,dass <strong>de</strong>r Ast. diese Fälle persönlich und weisungsfrei (§ 5 FAOn.F.) bzw. selbstständig (§ 5 FAO a.F.) bearbeitet hat. Entgegen<strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>r Agin. wird <strong>de</strong>r RA auch in Fällen <strong>de</strong>r Eigenvertretungin anwaltlicher Funktion tätig. An<strong>de</strong>rnfalls wärenicht zu erklären, warum einem RA, <strong>de</strong>r einen Prozess selbstführt, gem. § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Gebühren zu erstattensind, die er als Gebühren eines bevollmächtigten RA erstattetverlangen könnte. Auch die oben beschriebene Funktion <strong>de</strong>sFallzahlennachweises sicherzustellen, dass <strong>de</strong>r Durchschnitt<strong>de</strong>r Mandate auf <strong>de</strong>m Fachgebiet die Zahl <strong>de</strong>r Aufträge <strong>de</strong>utlichübersteigt, die von nicht spezialisierten Berufskollegen imbetreffen<strong>de</strong>n Zeitraum bearbeitet wur<strong>de</strong>n, gebietet keinean<strong>de</strong>re Sichtweise.h) Die von <strong>de</strong>m Ast. erarbeiteten Steuererklärungen (Nr. 28, 29,30, 32, 33, 34, 35), die Mandanten betreffen, für die <strong>de</strong>r Ast.bereits in früheren Jahren eine Steuererklärung erarbeitet hat,zählen jeweils als ein Fall. Eine Min<strong>de</strong>rgewichtung ist nichtvorzunehmen. Höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob undinwieweit einfache Steuererklärungen jeweils als Fälle zu zählenbzw. zu gewichten sind (vgl. Kirchberg, NJW 2002, 1386,1390). Die Agin. meint, Beratungstätigkeiten für Steuererklärungenein und <strong>de</strong>sselben Mandanten für mehrere Jahre seienabzugewichten, da mangels Abweichungen steuerrechtlicherFragestellungen in <strong>de</strong>n einzelnen Jahren von einem einheitlichenLebenssachverhalt auszugehen sei. Dies führe zu einerAbgewichtung <strong>de</strong>r Steuererklärungen Nr. 28, 29 und 30 aufeinen Fall und <strong>de</strong>r Steuererklärungen 32 bis 35 auf einen Fall.Diese Auffassung trifft nicht zu.(1) Von <strong>de</strong>r Frage einer abweichen<strong>de</strong>n Gewichtung zu unterschei<strong>de</strong>nist die vorgeschaltete Frage, welche Tätigkeit als „einFall“ i.S.d. § 5 FAO anzurechnen ist (vgl. Henssler in Henssler/Prütting, a.a.O., § 5 FAO Rdnr. 8).Steuererklärungengelten grundsätzlichals ein FallEigenvertretungen sindberücksichtigungsfähigGrundsätzlich gilt je<strong>de</strong> Steuererklärungbzw. <strong>de</strong>ren Vorbereitungfür ein Jahr als ein Fall (vgl.Berliner ErfahrungsaustauschZiff. 6.3.5.2, BRAK-Mitt. 2002,26, 28). Dies gilt unabhängig davon, ob man für <strong>de</strong>n Fallbegriffauf <strong>de</strong>n einheitlichen Lebenssachverhalt o<strong>de</strong>r auf die Abrechenbarkeitabstellt, <strong>de</strong>nn Steuererklärungen unterschiedlicherJahre stellen entgegen <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>r Agin. unterschiedlicheLebenssachverhalte dar.(2) Da § 5 Satz 2 FAO keine Handhabe dafür bietet, einebestimmte Art <strong>de</strong>r Fallbearbeitung allgemein – Iosgelöst vomeinzelnen Fall – an<strong>de</strong>rs zu gewichten (Senatsbeschl. v.8.11.2004, AnwZ [B] 84/03, NJW 2005, 214, 215), lässt sicheine Gewichtung zu Ungunsten <strong>de</strong>s Ast. nicht allein damitrechtfertigen, es han<strong>de</strong>le sich um Steuererklärungen für <strong>de</strong>nselbenMandanten. Dass nach <strong>de</strong>m Willen <strong>de</strong>s SatzungsgebersSteuererklärungen nicht von vornherein an<strong>de</strong>rs zu gewichtensind als sonstige Bearbeitungen, zeigt sich schon darin, dass er,an<strong>de</strong>rs als z.B. in § 5 Satz 1 Buchst. e FAO, eine beson<strong>de</strong>reGewichtungsregel für Steuererklärungen nicht eingeführt hat.Es kann allgemein nicht davon ausgegangen wer<strong>de</strong>n, dassweniger praktische Erfahrungen erlangt wer<strong>de</strong>n, wenn sich


134 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 3/2006Anwaltsgerichtliche Rechtsprechungeinem RA in unterschiedlichen Fällen wie<strong>de</strong>rholt dieselbenRechtsfragen stellen. Vielmehr besteht eine Wechselwirkungzwischen <strong>de</strong>r praktischen Erfahrung und <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rholbarkeit<strong>de</strong>r Fälle. Je mehr praktische Erfahrung <strong>de</strong>r Ast. hat, umsowahrscheinlicher ist es, dass er wie<strong>de</strong>rholt dieselben Rechtsfragenzu beurteilen hat.i) Da ein Schwerpunkt <strong>de</strong>r Fallbearbeitung bereits dann imBereich <strong>de</strong>s Steuerrechts liegt, wenn die Frage aus <strong>de</strong>m Steuerrechterheblich ist o<strong>de</strong>r erheblich sein kann (s.o.), stellt auchdie Beratung eines Mandanten über die Höhe <strong>de</strong>r steuerfreienAbfindung (Fall Nr. 37) einen Fall aus <strong>de</strong>m Fachbereich Steuerrechtdar, <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>s Quorums zu berücksichtigenist.j) Von diesen zu berücksichtigen<strong>de</strong>n Verfahren betrafen zwölf(Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 14, 21, 23, 24) rechtsförmliche Verfahren(Einspruch o<strong>de</strong>r Klage).2. Da bereits die bei <strong>de</strong>r Antragstellung vorliegen<strong>de</strong> Falllistezum Nachweis <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren praktischen Erfahrungen reicht,kommt es auf die Berücksichtigungsfähigkeit <strong>de</strong>r erst im Verfahrenvor <strong>de</strong>m AGH nachgereichten Fallliste nicht an.3. Auch das Ergebnis <strong>de</strong>s durchgeführten Fachgesprächs vermag<strong>de</strong>n Nachweis <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren praktischen Erfahrungennicht zu erschüttern.Das Ergebnis <strong>de</strong>s Fachgesprächesist nicht verwertbar. Da <strong>de</strong>r Ast.die gesetzlich gefor<strong>de</strong>rten Nachweisebereits durch die schriftlichenUnterlagen erbracht hat,Ergebnis eines unzulässigenFachgesprächsist nicht verwertbarwar für die Anordnung eines Fachgesprächs kein Raum (Senatsbeschl.v. 23.9.2002, AnwZ [B] 40/01, BRAK-Mitt. 2003, 25,27; Senatsbeschl. v. 7.3.2005, AnwZ [B] 11/04, AnwBl 2005,499; Feuerich/Weyland, a.a.O., § 7 FAO Rdnr. 10).Dies gilt – wie <strong>de</strong>r Senat bereits entschie<strong>de</strong>n hat (Beschl. v.7.3.2005, AnwZ [B] 11/04, AnwBl 2005, 499) – auch für diehier maßgebliche Neufassung <strong>de</strong>s § 7 FAO, in <strong>de</strong>r nicht mehrausdrücklich geregelt ist, worauf sich das Fachgesprächbeschränken soll. Aufgrund <strong>de</strong>r fortbestehen<strong>de</strong>n Funktion <strong>de</strong>sFachgesprächs, lediglich die bei <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>r Nachweisenach § 6 FAO festgestellten Defizite auszugleichen (Feuerich/Weyland, a.a.O., § 7 FAO [n.F.] Rdnr. 5 f., 9), gilt auch für dieNeufassung <strong>de</strong>s § 7 FAO die Begrenzung <strong>de</strong>s Prüfungsstoffs imFachgespräch auf die Bereiche, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Nachweis <strong>de</strong>rbeson<strong>de</strong>ren theoretischen Kenntnisse und/o<strong>de</strong>r praktischenErfahrungen durch die vorgelegten Unterlagen nicht o<strong>de</strong>r nichtvoll gelungen ist und in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Fachausschuss diesbezüglichKlärungsbedarf sieht (Senatsbeschl. v. 7.3.2005, AnwZ [B]11/04, AnwBl 2005, 499; Feuerich/Weyland, a.a.O., § 7 FAO[n.F.] Rdnr. 9). Diese begrenzte Funktion <strong>de</strong>s Fachgesprächsberuht letztlich darauf, dass § 43c Abs. 1 und 2 BRAO – dieRechtsgrundlage für die Regelungen <strong>de</strong>r FAO – nicht auf eineindividuelle Ermittlung <strong>de</strong>s Wissens und <strong>de</strong>r Fähigkeiten <strong>de</strong>seinzelnen Bewerbers im Fachgebiet durch eine umfassen<strong>de</strong>(schriftliche o<strong>de</strong>r mündliche) Prüfung <strong>de</strong>s RA ausgerichtet ist,son<strong>de</strong>rn die Kompetenz <strong>de</strong>s Fachausschusses auf eine Prüfung<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>m RA vorzulegen<strong>de</strong>n Nachweise beschränkt (Senatsbeschl.v. 23.9.2002, AnwZ [B] 40/01 und v. 7.3.2005, AnwZ[B] 11/04, jeweils a.a.O.). Die mündliche Prüfung im Fachgesprächdient <strong>de</strong>shalb auch nach <strong>de</strong>r Neufassung <strong>de</strong>s § 7 FAOweiterhin nur einer ergänzen<strong>de</strong>n, auf Defizite <strong>de</strong>r vorgelegtenNachweise bezogenen Beurteilung und ist <strong>de</strong>shalb auch nach<strong>de</strong>r neuen Bestimmung in § 7 Abs. 1 Satz 2 FAO n.F. entbehrlich,wenn <strong>de</strong>r Fachausschuss seine Stellungnahme aufgrund<strong>de</strong>r vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen auchohne ein Fachgespräch abgeben kann.Fachanwalt – Beson<strong>de</strong>re praktische Erfahrungen im SteuerrechtBRAO §43c, §46;FAO §51. Für <strong>de</strong>n Nachweis beson<strong>de</strong>rer praktischer Erfahrungen im Steuerrechtgenügt es, wenn <strong>de</strong>r RA die in § 5 Satz 1 lit. b) genanntenFälle ausschließlich als Angestellter einer Steuerberatungsgesellschaftbearbeitet hat.*2. Eine persönliche und weisungsfreie Bearbeitung i.S.d. § 5Satz 1 Halbs. 1 FAO solcher Fälle scheitert nicht schon an <strong>de</strong>nVertretungsverboten <strong>de</strong>s § 46 BRAO.*3. Der in einer Steuerberatungsgesellschaft angestellte RA mussebenso wie ein selbstständiger RA Mandantengespräche führen,sein Büro <strong>de</strong>rgestalt organisieren, dass die Fristen überwacht un<strong>de</strong>ingehalten wer<strong>de</strong>n, sowie darüber hinaus in <strong>de</strong>r Lage sein, überseine Tätigkeit abzurechnen.BGH, Beschl. v. 6.3.2006 – AnwZ (B) 37/05Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:I. Der Ast. ist seit <strong>de</strong>m 18.1.1999 zur Rechtsanwaltschaft undseit 5.2.1999 bei <strong>de</strong>m LG B. zugelassen. Seit <strong>de</strong>m 10.5.1999arbeitet er als angestellter RA bei <strong>de</strong>r T. SteuerberatungsgesellschaftmbH. Der Ast. beantragte mit Schr. v. 11.6.2002 bei <strong>de</strong>rAgin., ihm die Führung <strong>de</strong>r Bezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht“zu gestatten. Zum Nachweis <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren praktischenErfahrungen legte er eine Fallliste mit 65 Fällen vor. AlleFälle hatte <strong>de</strong>r Ast. als angestellter Anwalt <strong>de</strong>r T.Steuerberatungsgesellschaft mbH bearbeitet. Diese bestätigtemit Schr. v. 20.6.2003, dass <strong>de</strong>r Ast. die ihm übertragenenArbeiten fachlich unabhängig und selbstständig bearbeitethabe. Der Fachanwaltsausschuss bewertete die vorgelegtenFälle als 56,5 Fälle i.S.d. § 5 FAO und befürwortete <strong>de</strong>n Antrag.Der Vorstand <strong>de</strong>r Agin. teilte diese Ansicht nicht.Die Agin. hat <strong>de</strong>n Antrag mit Bescheid v. 10.9.2003 abgelehnt.Der Nachweis <strong>de</strong>r praktischen Erfahrungen nach § 5 FAO seinicht geführt, weil <strong>de</strong>r Ast. die zum Nachweis <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>renpraktischen Erfahrungen vorgelegten Fälle im Rahmen einesAngestelltenverhältnisses bearbeitet habe. Das reiche aber, wiebei einem Verbandssyndikus (Senatsbeschl. v. 13.1.2003,AnwZ [B] 25/02, NJW 2003, 883, 884), allein nicht zum Nachweis<strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren praktischen Erfahrungen aus. Auf <strong>de</strong>nAntrag <strong>de</strong>s Ast. auf gerichtliche Entscheidung hat <strong>de</strong>r AGH dieAgin. unter Aufhebung von <strong>de</strong>ren Bescheid verpflichtet, <strong>de</strong>mAst. die Befugnis zu erteilen, die Bezeichnung Fachanwalt fürSteuerrecht zu führen. Dagegen richtet sich die vom AGHzugelassene sofortige Beschwer<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Agin.Die Beteiligten haben auf die mündliche Verhandlung verzichtet.II. Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist zulässig(§ 223 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 42 Abs. 4 BRAO), hat in <strong>de</strong>rSache aber keinen Erfolg.1. Die Agin. ist nach § 43c Abs. 1 Sätze 1 und 2 BRAO verpflichtet,einem RA die Befugnis zu verleihen, die Bezeichnungals Fachanwalt für das Steuerrecht zu führen, <strong>de</strong>r auf diesemGebiet beson<strong>de</strong>re Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.Die dazu namentlich in §§ 2, 4 und 5 Satz 1 Buchst. b FAOvorgeschriebenen Nachweise hat <strong>de</strong>r Ast. durch die von ihmvorgelegten schriftlichen Unterlagen erbracht. Das stellt dieAgin. nicht in Abre<strong>de</strong>. Sie versagt <strong>de</strong>m Ast. die Befugnis, dieBezeichnung als Fachanwalt für Steuerrecht zu führen, allein<strong>de</strong>shalb, weil <strong>de</strong>r Ast. die von ihm zum Nachweis seiner praktischenErfahrung auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s Steuerrechts benannten


BRAK-Mitt. 3/2006 Berufsrechtliche Rechtsprechung 135Anwaltsgerichtliche Rechtsprechungund dazu inhaltlich auch ausreichen<strong>de</strong>n Fälle nicht als selbstständigerRA, son<strong>de</strong>rn als angestellter RA einer Steuerberatungsgesellschaftbearbeitet habe. Darin liege keine persönlicheund weisungsfreie Bearbeitung als RA i.S.v. § 5 Satz 1Halbs. 1 FAO. Je<strong>de</strong>nfalls bedürfe es daneben auch <strong>de</strong>r Bearbeitungeiner erheblichen Anzahl nicht unbe<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>r Mandateim Rahmen selbstständiger anwaltlicher Tätigkeit. Bei<strong>de</strong>strifft nicht zu.2. Eine persönliche und weisungsfreie Bearbeitung von Mandatenals RA i.S.d. § 5 Satz 1 Halbs. 1 FAO liegt auch vor, wennsolche Mandate unter diesen Bedingungen von einem RAbetreut wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestelltist.a) Entgegen <strong>de</strong>r Annahme <strong>de</strong>r Agin. scheitert eine persönlicheund weisungsfreie Bearbeitung solcher Fälle als RA nicht schonan <strong>de</strong>n Vertretungsverboten <strong>de</strong>s § 46 BRAO.aa) Ein RA darf zwar nach § 46 Abs. 1 BRAO für einen Auftraggeber,<strong>de</strong>m er aufgrund eines ständigen Dienst- und ähnlichenBeschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraftzur Verfügung stellen muss, vor Gerichten nicht in seinerEigenschaft als RA tätig wer<strong>de</strong>n. Dieser Fall liegt bei einemangestellten RA, <strong>de</strong>r unabhängig und weisungsfrei Mandatebearbeitet, die sein Arbeitgeber o<strong>de</strong>r Dienstherr übernommenhat, nicht vor. Auftraggeber ist <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>ssen Interessen vorGericht vertreten wer<strong>de</strong>n sollen. Das ist aber nicht <strong>de</strong>r Arbeitgebero<strong>de</strong>r Dienstherr <strong>de</strong>s angestellten RA, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Mandant,<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Arbeitgeber o<strong>de</strong>r Dienstherrn <strong>de</strong>s RA mit <strong>de</strong>rWahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat. Dieser hat aufgrund<strong>de</strong>s Mandats kein Direktionsrecht gegenüber <strong>de</strong>m angestelltenRA <strong>de</strong>r Gesellschaft.Kein Vertretungsverbotnach § 46 II BRAObb) Auch ein Vertretungsverbotnach § 46 Abs. 2 BRAO liegtnicht vor.(1) Fraglich ist schon, ob dieWahrnehmung <strong>de</strong>s Mandats einer Steuerberatungsgesellschaftdurch einen angestellten RA dieser Gesellschaft begrifflich dieBeratung in <strong>de</strong>rselben Angelegenheit sein kann. Zwar befasstsich <strong>de</strong>r angestellte RA mit einem solchen Mandat, weil erdurch <strong>de</strong>n Anstellungsvertrag zur Dienstleistung verpflichtet ist.Inhalt seiner Dienstverpflichtung ist aber nicht die Beratung seinesArbeitgebers o<strong>de</strong>r Dienstherrn, son<strong>de</strong>rn die Beratung <strong>de</strong>sMandanten (BVerfG, NJW 2002, 503 für <strong>de</strong>n RA, <strong>de</strong>r aufgrun<strong>de</strong>iner Vereinbarung mit einem Mietverein <strong>de</strong>ssen Mitglie<strong>de</strong>rberät). Hiervon gehen auch Vorschriften wie § 62a Abs. 2 FGOaus. Danach sind Steuerberatungsgesellschaften zur Vertretungvor <strong>de</strong>m BFH nur berechtigt, wenn sie durch StB o<strong>de</strong>r RAe han<strong>de</strong>ln.Diese Regelung liefe leer, läge hier ein Vertretungsverbotnach § 46 Abs. 2 BRAO vor.(2) Je<strong>de</strong>nfalls ist die Auslegung von § 46 Abs. 2 BRAO an <strong>de</strong>nAnfor<strong>de</strong>rungen auszurichten, welche die Berufsfreiheit <strong>de</strong>sArt. 12 Abs. 1 GG stellt. Bei <strong>de</strong>r danach gebotenen verfassungskonformeneinschränken<strong>de</strong>n Auslegung ist unter einem„ständigen Dienst- o<strong>de</strong>r sonstigen Beschäftigungsverhältnis“ in§ 46 BRAO nur eine solche Vertragsbeziehung zu verstehen,bei <strong>de</strong>r die Gefahr einer Interessenkollision entstehen kann(BVerfG, NJW 2002, 503). Es muss zu besorgen sein, dass dieWeisungs- und Richtlinienkompetenz <strong>de</strong>s Arbeitgebers in dieTätigkeit <strong>de</strong>s RA hineinwirkt. Ohne eine solche Einwirkungfehlt es an einer Rechtfertigung für die in § 46 BRAO bestimmtenEinschränkungen <strong>de</strong>r Berufsfreiheit. Dies entspricht imÜbrigen auch <strong>de</strong>n Vorstellungen <strong>de</strong>s Gesetzgebers, <strong>de</strong>r dieVorschrift im Anschluss an die sog. Zweitberufsentscheidung<strong>de</strong>s BVerfG (BVerfGE 87, 287) in das Gesetz aufnahm, um eineEinschränkung <strong>de</strong>r anwaltlichen Berufsfreiheit von <strong>de</strong>m Vorliegeneiner Interessenkollision abhängig zu machen (Gesetzesentwurf<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung, BT-Drucks. 12/4993, 29). DieGefahr einer solchen Interessenkollision hat das BVerfG beieinem RA verneint, <strong>de</strong>r sich gegenüber einem Mieterverein verpflichtethatte, <strong>de</strong>ssen Mitglie<strong>de</strong>r anwaltlich zu beraten (NJW2002, 503, 504). Für <strong>de</strong>n hier vorliegen<strong>de</strong>n Fall einer Steuerberatungsgesellschaft,die einen angestellten RA mit <strong>de</strong>r Wahrnehmungihr erteilter Mandate beauftragt, gilt nichts an<strong>de</strong>res.StB haben ihren Beruf nach § 57 Abs. 1 StBerG unabhängigund eigenverantwortlich auszuüben. Dieser Verpflichtung könnensie nach § 58 Satz 1 StBerG auch in einem Anstellungsverhältnisentsprechen, aber nach § 60 Abs. 2 StBerG nur, wennihnen die unabhängige und weisungsfreie Wahrnehmung ihrerAufgaben möglich ist. Anstellungsverträge mit StB müssen <strong>de</strong>mentsprechen (Hilfeleistung in Steuersachen mit Zeichnungsrecht,vgl. Maxl in: Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez/Willerscheid,StBerG, 2. Aufl., § 58 Rdnr. 4). Für RAe gilt nichts an<strong>de</strong>res.Sie sind zwar nach § 1 BRAO unabhängige Organe <strong>de</strong>rRechtspflege, können aber Anstellungsverträge mit an<strong>de</strong>renRAen, mit RA-Gesellschaften, auch mit StB o<strong>de</strong>r Steuerberatungsgesellschafteneingehen (LAG Düsseldorf, AnwBl 2002,600, 601). Der Anstellungsvertrag muss die Unabhängigkeit<strong>de</strong>s angestellten RA sicherstellen (Feuerich/Weyland, BRAO,6. Aufl., § 1 BRAO Rdnr. 22). Das ist nach <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Agin.nicht beanstan<strong>de</strong>ten Feststellungen <strong>de</strong>s AGH hier auch geschehen.Der Ast. bearbeitet die ihm übertragen<strong>de</strong>n Angelegenheitennach <strong>de</strong>r Erklärung <strong>de</strong>r T. Steuerberatungsgesellschaft mbHfachlich unabhängig und selbstständig.b) Der Annahme einer persönlichen und weisungsfreien Bearbeitungvon Mandaten als RA i.S.d. § 5 Satz 1 Halbs. 1 FAOsteht auch nicht entgegen, dass <strong>de</strong>r Ast. im Rahmen seinesAngestelltenverhältnisses nur steuerberatend tätig wur<strong>de</strong>.aa) Ein RA, <strong>de</strong>r bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestelltist, darf allerdings in dieser Eigenschaft geschäftsmäßig nur Hilfeleistungin Steuersachen, nicht auch an<strong>de</strong>re Rechtsberatungerbringen (vgl. Schwedhelm/Kamps, AnwBl 1998, 245, 251).Deshalb muss ein RA, <strong>de</strong>r als Vertretungsorgan einer Steuerberatungsgesellschafttätig ist, auch dafür Sorge tragen, dass nicht<strong>de</strong>r Eindruck entsteht, er wer<strong>de</strong> für die Gesellschaft über <strong>de</strong>nBereich <strong>de</strong>r Hilfeleistung in Steuersachen, zu <strong>de</strong>r die Gesellschaftbefugt ist, auch in an<strong>de</strong>ren Bereichen rechtsberatendtätig, wozu die Gesellschaft nicht befugt wäre (BGHZ 94, 65,71). Eine solche Rechtsberatung darf <strong>de</strong>r RA nur außerhalb seinesAnstellungs- o<strong>de</strong>r Vertretungsverhältnisses erbringen.Fallbearbeitung als RAi.S.d. § 5 Satz 1 FAObb) Das än<strong>de</strong>rt aber nichts daran,dass die Bearbeitung von steuerrechtlichenFällen nicht nur Hilfeleistungin Steuersachen, son<strong>de</strong>rnauch eine Fallbearbeitung als RA i.S.v. § 5 Satz 1 Halbs. 1FAO darstellt. Auch RAe sind nämlich berechtigt, sich zu spezialisierenund, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nur aufbestimmten Rechtsgebieten tätig zu sein (BGHZ 49, 244, 247).Die Bearbeitung steuerrechtlicher Fälle ist ein Ausschnitt <strong>de</strong>r<strong>de</strong>m RA erlaubten Berufstätigkeit (BVerfGE 80, 269, 280;BGHZ 49, 244, 246; Senatsbeschl. v. 10.11.1975, AnwZ [B] 9/75, NJW 1976, 425, 426), auf <strong>de</strong>n sich RAe spezialisieren dürfen.Eine solche Spezialisierung steht <strong>de</strong>r Verleihung <strong>de</strong>r Befugnis,die Bezeichnung Fachanwalt für Steuerrecht zu führen,nicht entgegen. Diese Fachanwaltsbezeichnung soll, imGegenteil, gera<strong>de</strong> eine solche Spezialisierung nach außen hin<strong>de</strong>utlich machen.c) Ihre Ansicht, <strong>de</strong>r Ast. habe <strong>de</strong>n Erwerb praktischer Erfahrungdurch die persönliche und weisungsfreie Bearbeitung steuerrechtlicherFälle als RA nicht nachgewiesen, kann die Agin.


136 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 3/2006Anwaltsgerichtliche Rechtsprechungschließlich auch nicht auf <strong>de</strong>n Beschl. <strong>de</strong>s Senats v. 13.1.2003(AnwZ [B] 25/02, NJW 2003, 883) stützen.aa) In diesem Beschluss hat <strong>de</strong>r Senat allerdings entschie<strong>de</strong>n,dass die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fälle als Verbandssyndikusfür <strong>de</strong>n Nachweis beson<strong>de</strong>rer praktischer Erfahrungen auf<strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s Arbeitsrechts allein auch dann nicht ausreicht,wenn sie weisungsfrei und unabhängig erfolgt. Vielmehrbedürfe es daneben auch <strong>de</strong>r Bearbeitung einer erheblichenAnzahl nicht unbe<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>r Mandate im Rahmen selbstständigeranwaltlicher Tätigkeit und einer abschließen<strong>de</strong>n Bewertungund Gewichtung <strong>de</strong>r vom Ast. vorgelegten Fälle aus bei<strong>de</strong>nberuflichen Bereichen (so schon Senatsbeschl. v. 18.6.2001,AnwZ [B] 41/00, NJW 2001, 3130, 3131). Eine solche Fallbearbeitungist hier nicht festzustellen. Ob die Zurückweisung seinesAntrags auf diesen Umstand gestützt wer<strong>de</strong>n könnte o<strong>de</strong>rob <strong>de</strong>m Ast. mangels entsprechen<strong>de</strong>n Hinweises im Vorfeld <strong>de</strong>rZurückweisung Gelegenheit hätte gegeben wer<strong>de</strong>n müssen,einen entsprechen<strong>de</strong>n Vortrag zu halten, bedarf keiner Entscheidung.Es kann auch offen bleiben, ob an dieser Rspr. imHinblick auf die in Rspr. (AGH Frankfurt, NJW 2000, 1659,1660) und Schrifttum (Kleine-Cosack, EWiR 2000,859,860;Hartung, MDR 2000, 671; Prütting, AnwBl 2001, 313, 315;Koch in Festschrift für Hans-Jürgen Rabe, S. 77, 86; Re<strong>de</strong>ker,NJW 2004, 889, 890; Biermann, AnwBl 1994, 562, 564) geäußertenBe<strong>de</strong>nken festzuhalten ist.Tätigkeiten außerhalb<strong>de</strong>s Angestelltenverhältnissesbedarfes nichtbb) Eines solchen zusätzlichenNachweises praktischer Erfahrungenaußerhalb <strong>de</strong>s Anstellungsverhältnissesbedarf esje<strong>de</strong>nfalls bei einem angestelltenRA nicht, <strong>de</strong>r, wie hier, mit<strong>de</strong>r fachlich unabhängigen und selbstständigen Betreuung vonMandaten seines Arbeitgebers o<strong>de</strong>r Dienstherrn betraut ist.(1) Ob sich das schon daraus ergibt, dass die Satzungsversammlungdas früher in § 5 Satz 1 Halbs. 1 FAO enthalteneErfor<strong>de</strong>rnis <strong>de</strong>r selbstständigen Bearbeitung durch die Voraussetzung<strong>de</strong>r persönlichen und weisungsfreien Bearbeitungersetzt hat (Beschl. v. 7.11.2002, BRAK-Mitt. 2003, 67), istallerdings zweifelhaft. Zwar <strong>de</strong>utet <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>r selbstständigenBearbeitung eher als <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>r persönlichen Bearbeitungauf eine Tätigkeit außerhalb <strong>de</strong>s Anstellungsverhältnisseshin (vgl. Senatsbeschl. v. 21.6.1999, AnwZ [B] 81/98, BRAK-Mitt. 1999, 230, 231; die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwer<strong>de</strong>wur<strong>de</strong> nicht zur Entscheidung angenommen). Mankann <strong>de</strong>shalb die Ersetzung dieses Erfor<strong>de</strong>rnisses durch dasErfor<strong>de</strong>rnis einer persönlichen Bearbeitung zwar als Ausdruck<strong>de</strong>s Willens <strong>de</strong>r Satzungsversammlung werten, <strong>de</strong>m ausschließlichals Syndikus tätigen RA <strong>de</strong>n Weg zur Fachanwaltsbezeichnungzu ebnen (so: Kleine-Cosack, BRAO,4. Aufl., § 5 FAO Rdnr. 16; <strong>de</strong>rs., AnwBl 2005, 593, 597;Grunewald, NJW 2004, 1146, 1150; Offermann-Burckart,Fachanwalt wer<strong>de</strong>n und bleiben, Rdnr. 235; a.A. Nie<strong>de</strong>rsächsischerAGH, Beschl. v. 15.7.2005, AGH 6/05, BRAK-Mitt.2005, 236 [Ls.]; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl.,§ 5 FAO Rdnr. 3 f.). Nach <strong>de</strong>r Rspr. <strong>de</strong>s Senats lag aber eineselbstständige Bearbeitung i.S.d. § 5 Satz 1 FAO a.F. vor, wennsie eigenverantwortlich und weisungsfrei war (vgl. Beschl. v.13.1.2003, AnwZ [B] 25/02, NJW 2003, 883, 884), was <strong>de</strong>rjetzt gelten<strong>de</strong> Text lediglich aufgreift (vgl. Kirchberg, NJW2003, 1833, 1835).(2) Auf <strong>de</strong>n Nachweis <strong>de</strong>r Bearbeitung von steuerrechtlichenFällen außerhalb <strong>de</strong>s Angestelltenverhältnisses kommt es beiangestellten RAen, die für ihren Arbeitgeber o<strong>de</strong>r Dienstherrnunabhängig und eigenverantwortlich Mandate bearbeiten, vielmehr<strong>de</strong>shalb nicht an, weil die nach § 5 FAO erfor<strong>de</strong>rlichenpraktischen Kenntnisse schon durch eine § 5 Satz 1 Halbs. 2FAO entsprechen<strong>de</strong> Fallbearbeitung im Angestelltenverhältnisnachgewiesen wird. Die Bezeichnung als Fachanwalt für Steuerrechtsoll nach § 5 FAO nur führen dürfen, wer über die dortnäher bestimmte praktische anwaltliche Erfahrung verfügt. EineTätigkeit als Syndikusanwalt genügt zum Nachweis praktischerErfahrung grundsätzlich dann, wenn sie unabhängig undweisungsfrei erfolgt (Senatsbeschl. v. 13.1.2003, a.a.O.). Diesepraktische Erfahrung ist aber typischerweise durch die Bedingungen<strong>de</strong>r Tätigkeit als Syndikus bestimmt, <strong>de</strong>r die an ihn herangetragenenpraktischen Fälle aus <strong>de</strong>r Sicht seines Arbeitsgeberso<strong>de</strong>r Dienstherrn betrachtet. Demgegenüber sind die praktischenErfahrungen <strong>de</strong>s RA gera<strong>de</strong> durch <strong>de</strong>n mehr o<strong>de</strong>r wenigerhäufigen Wechsel <strong>de</strong>r Perspektive bestimmt. Deshalb mussein Syndikus auch <strong>de</strong>n zusätzlichen Nachweis praktischerErfahrungen außerhalb seiner Aufgaben als Syndikus führen.Ein Bedürfnis dafür besteht bei einem angestellten RA, <strong>de</strong>r fürseine Arbeitgeber o<strong>de</strong>r Dienstherrn unabhängig und weisungsfreisteuerrechtliche o<strong>de</strong>r, als Angestellter eines RA, auch Mandateaus an<strong>de</strong>ren Rechtsgebieten betreut, nicht. Seine Tätigkeitund die hierbei erreichbaren praktischen Erfahrungen unterschei<strong>de</strong>nsich inhaltlich nicht von <strong>de</strong>nen eines selbstständigenRA (AGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 8.8.2005, 1 ZU 46/04, beim Senat anhängig unter AnwZ [B] 103/05). Bei<strong>de</strong> habendie Mandate unabhängig und weisungsfrei zu bearbeiten. Wie<strong>de</strong>r selbstständige RA hat auch <strong>de</strong>r angestellte RA hierbei nichtdie Perspektive seines Arbeitgebers, son<strong>de</strong>rn, was <strong>de</strong>n RA-Berufprägt, die Perspektive <strong>de</strong>s jeweiligen Mandanten einzunehmen.Bei<strong>de</strong> können fachliche Schwerpunkte bil<strong>de</strong>n und beson<strong>de</strong>reExpertise in bestimmten Gebieten erwerben. Auch in technischerHinsicht bestehen keine für <strong>de</strong>n Erwerb <strong>de</strong>r Befugnis zurFührung einer Fachanwaltsbezeichnung maßgeblichen Unterschie<strong>de</strong>.Mandantengespräche,Büroorganisation,FristenüberwachungDer in einer Steuerberatungsgesellschaftangestellte RA muss,worauf <strong>de</strong>r AGH zutreffend hinweist,ebenso wie ein selbstständigerRA Mandantengesprächeführen und sein Büro so organisieren, dass Fristen überwachtund eingehalten wer<strong>de</strong>n. Er muss darüber hinaus in <strong>de</strong>r Lagesein, über seine Tätigkeit abzurechnen. Ob sich die Abrechnungnach <strong>de</strong>n Vergütungsregelungen für RAe o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>nen fürStB richten, ist für die Bewertung <strong>de</strong>r praktischen Erfahrungenohne Be<strong>de</strong>utung, zumal RAe in Steuersachen jetzt auch nach<strong>de</strong>n Vergütungsregelungen für StB abrechnen können. Einangestellter RA kann sich gera<strong>de</strong> bei solchen Tätigkeiten regelmäßig<strong>de</strong>r Unterstützung seines Arbeitgebers o<strong>de</strong>r Dienstherrnbedienen. Das ist aber bei selbstständigen RAen, die sich zueiner Sozietät zusammengeschlossen haben o<strong>de</strong>r hierfür Hilfskräfteanstellen können, nicht an<strong>de</strong>rs. Damit fehlt <strong>de</strong>r im Rahmen<strong>de</strong>s Berliner Erfahrungsaustausches 2001 von Vertreternaller Fachausschüsse <strong>de</strong>r RAKn (für § 5 FAO a.F.) abgegebenenEmpfehlung, für RAe, die in Steuerberatungsgesellschaften tätigsind, die für Syndikusanwälte gelten<strong>de</strong>n Grundsätze anzuwen<strong>de</strong>n(BRAK-Mitt. 2002, 26, 27), eine inhaltliche Grundlage.3. Die sofortige Beschwer<strong>de</strong> war daher zurückzuweisen.Fachanwalt – Anerkennungsfähigkeit von Online-Seminarenals FortbildungFAO § 15*Das Problem einer Zulassung von Online-Seminaren zur gebotenenfachanwaltlichen Fortbildung bleibt einer verbreiteten vertieftenSachdiskussion innerhalb interessierter fachkundiger


BRAK-Mitt. 3/2006 Berufsrechtliche Rechtsprechung 137Anwaltsgerichtliche RechtsprechungKreise eröffnet, namentlich zwischen RAKn, Fachverbän<strong>de</strong>n undFortbildungsveranstaltern.BGH, Beschl. v. 6.3.2006 – AnwZ (B) 38/05Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong>Pflicht zur Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherungfür (Wahl-)BeamteBRAO § 47 Abs. 1 Satz 1, § 51*Auch ein RA, <strong>de</strong>r für begrenzte Zeit als (Wahl-)Beamter <strong>de</strong>nBeruf als RA gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht ausüben darf,in<strong>de</strong>s nicht auf seine Zulassung verzichtet, son<strong>de</strong>rn sie währenddieser Zeit ruhen lässt, ist zur Aufrechterhaltung seiner Berufshaftpflichtversicherungverpflichtet.BGH, Beschl. v. 22.2.2006 – AnwZ (B) 69/04Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong>Voraussetzungen <strong>de</strong>r Rechtmäßigkeit eines ZwangsgeldbescheidsBRAO § 56, § 57*1. Die Verhängung eines Zwangsgel<strong>de</strong>s darf ausschließlich durch<strong>de</strong>n Vorstand bzw. die zuständige Abteilung einer RAK erfolgen,nicht aber durch <strong>de</strong>n Präsi<strong>de</strong>nten, <strong>de</strong>r hierzu keine Kompetenzhat.*2. Der Festsetzung eines Zwangsgel<strong>de</strong>s muss eine wirksameAndrohung vorausgehen. Das Zwangsgeld muss vor seiner Festsetzungdurch <strong>de</strong>n Vorstand o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Präsi<strong>de</strong>nten schriftlichangedroht wer<strong>de</strong>n. Die Androhung <strong>de</strong>s Zwangsgel<strong>de</strong>s fällt hingegennicht in <strong>de</strong>n Kompetenzbereich eines Vizepräsi<strong>de</strong>nten.*3. Der Geschäftsführer einer RAK hat keine Berechtigung, einenRA zur Auskunft aufzufor<strong>de</strong>rn; auch nicht durch einen allgemeinenAuftrag <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r einer Abteilung.Nie<strong>de</strong>rsächsischer AGH, Beschl. v. 4.4.2006 – AGH 31/05Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong>Fachanwalt – Beson<strong>de</strong>re praktische Erfahrungen im InsolvenzrechtFAO § 5 g)*Die Berücksichtigung von Fällen, die ein Ast. als „Sachbearbeiterneben <strong>de</strong>m Insolvenzverwalter“ bearbeitet hat, kommt nicht inBetracht, da es sich hierbei nicht um selbstständige Bearbeitungenhan<strong>de</strong>lt.Thüringer AGH, Beschl. v. 26.1.2006 – AGH 3/05 (n.r.)Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:I. Mit Antrag v. 1.3.2004, eingegangen bei <strong>de</strong>r RAK am1.4.2004, beantragt die Astin. die Verleihung <strong>de</strong>r Fachanwaltsbezeichnung:Fachanwältin für Insolvenzrecht.Mit Bescheid v. 31.3.2005 wies die Agin. <strong>de</strong>n Antrag <strong>de</strong>r Astin.zurück.Zur Begründung <strong>de</strong>r Zurückweisung führte die Agin. aus, dassim vorliegen<strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rliche Nachweis <strong>de</strong>s Erwerbs<strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren praktischen Erfahrung gem. § 5 g) FAO nichterbracht wor<strong>de</strong>n sei.Gem. § 5 g) Nr. 1 FAO müsse die Astin. min<strong>de</strong>stens fünf eröffneteVerfahren aus <strong>de</strong>m 1. bis 6. Teil <strong>de</strong>r Insolvenzordnung alsInsolvenzverwalterin bearbeitet haben, wobei in zwei Verfahrenbei Eröffnung mehr als fünf Arbeitnehmer hätten beschäftigtsein müssen. Diesen Nachweis habe die Astin. trotz mehrfachentsprechen<strong>de</strong>r Hinweise durch <strong>de</strong>n Vorprüfungsausschussnicht erbracht. Auch eine Ersetzung dieser Fälle gem. § 5 g)Nr. 3 FAO sei nicht erfolgt.Mit Schriftsatz v. 4.5.2005 focht die Astin. <strong>de</strong>n Bescheid v.31.3.2005 <strong>de</strong>r Agin., welcher ihr am 6.4.2005 zugestellt wor<strong>de</strong>nwar, mit <strong>de</strong>m Antrag auf gerichtliche Entscheidung an.Zur Begründung führte die Astin. aus, dass die Feststellungen<strong>de</strong>r Agin. we<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Intentionen <strong>de</strong>r Fachanwaltsordnung entsprächennoch sei unter Zugrun<strong>de</strong>legung <strong>de</strong>r Falllisten eineVersagung gerechtfertigt.So sei bereits in § 4 Abs. 1 Nr. 1 FAO geregelt, dass „in <strong>de</strong>rRegel“ bestimmte Voraussetzungen für <strong>de</strong>n Erwerb <strong>de</strong>r Fachanwaltsbezeichnungin theoretischer und praktischer Hinsichtbenötigt wür<strong>de</strong>n. Dies be<strong>de</strong>ute aber, dass bereits vom Wortlauther Ausnahmen möglich seien. Des Weiteren sei in § 5 FAOausgeführt, dass Be<strong>de</strong>utung, Umfang und Schwierigkeit einzelnerFälle zu an<strong>de</strong>ren Gewichtungen führen könnten. Somitkönne festgestellt wer<strong>de</strong>n, dass das Gesetz bereits Abweichungenvon <strong>de</strong>n normierten Voraussetzungen <strong>de</strong>r FAO zulasse.Vorliegend habe die Astin. insgesamt 87 verschie<strong>de</strong>ne RegelundVerbraucherinsolvenzverfahren aufgelistet, die einen enormenUmfang aufgewiesen hätten. Auch seien dabei verschie<strong>de</strong>ne<strong>de</strong>r in § 14 Nr. 1 und 2 <strong>de</strong>r FAO bestimmten Bereichebearbeitet wor<strong>de</strong>n. Die Be<strong>de</strong>utung und die Schwierigkeit <strong>de</strong>reinzelnen Fälle hätten zu einer an<strong>de</strong>ren Gewichtung führenmüssen.Soweit das Gesetz die Ersetzung <strong>de</strong>r in Nr. 1 <strong>de</strong>s § 5 g) FAOgenannten Fälle vorsähe, sei darauf hinzuweisen, dass dieAstin. dargelegt habe, dass eine Ersetzung <strong>de</strong>r gefor<strong>de</strong>rten Verfahrenin <strong>de</strong>r vorgeschriebenen Form aufgrund ihres Tätigkeitsfel<strong>de</strong>sin <strong>de</strong>r Insolvenzkanzlei … so nicht möglich gewesen sei.Es sei aber zu sehen, dass nach <strong>de</strong>m Gesetzeswortlaut RAe, dieallein in <strong>de</strong>r Schuldnerberatung tätig seien, anhand von Ersatzfällenpraktische Erfahrungen nachweisen und die Bezeichnung„Fachanwalt für Insolvenzrecht“ erhalten könnten, ohnejemals in einem einzigen Verfahren als Insolvenzverwalter o<strong>de</strong>rTreuhän<strong>de</strong>r agiert zu haben. Unter Berücksichtigung <strong>de</strong>ssenkönne nicht überzeugen, dass die von <strong>de</strong>r Astin. angegebenen87 Fälle in verschie<strong>de</strong>nen Regel- und Verbraucherinsolvenzendann nicht genügen sollten, die Fachanwaltsbezeichnung zuerhalten.Fraglich sei auch, ob vom Wortlaut <strong>de</strong>s § 5 g) Nr. 3 a) FAO hernicht ebenso <strong>de</strong>r Treuhän<strong>de</strong>r im Insolvenzverfahren gemeintsei.Weiter sei zu sehen, dass die Astin. seit 1997 in <strong>de</strong>r Insolvenzkanzleidas RA … für Abwicklung für Konkurs-,Gesamtvollstreckungs- und Insolvenzverfahren tätig gewesensei. Es dürfte allgemein bekannt sein, dass RA … ausschließlichInsolvenzverwaltung betreibe und überwiegend in <strong>de</strong>n Verfahrenim Einzugsbereich von M. tätig sei. Insoweit seien bei <strong>de</strong>rBewertung <strong>de</strong>r bearbeiteten Verfahren nicht nur die in Eigenregiegeführten Verfahren zu beachten, son<strong>de</strong>rn auch die im Rahmen<strong>de</strong>r Bearbeitung entstan<strong>de</strong>nen praktischen Erfahrungen imBereich <strong>de</strong>r Insolvenzverwaltung, in <strong>de</strong>nen RA … als Insolvenzverwalterbestellt wor<strong>de</strong>n sei. In diesen Verfahren sei dieAstin. gleichsam als „Sachbearbeiterin neben <strong>de</strong>m Verwalter“zu sehen. Die Astin. habe in dieser „Eigenschaft“ eigenständigin Verfahren mitgewirkt, bei <strong>de</strong>nen mehr als fünf Arbeitnehmerin <strong>de</strong>n betroffenen Unternehmen beschäftigt gewesen seien.Des Weiteren sei zu beachten, dass in § 7 FAO normiert sei,dass ein Fachgespräch dann erfolgen solle, wenn im Hinblick


138 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 3/2006Anwaltsgerichtliche Rechtsprechungauf die theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungeneine Stellungnahme nicht möglich sei.Die Astin. beantragt daher, <strong>de</strong>n Bescheid <strong>de</strong>r Agin. v.31.3.2005 aufzuheben und <strong>de</strong>r Astin. die Fachanwaltsbezeichnung– Fachanwältin für Insolvenzrecht – zu verleihen.Die Agin. beantragt, <strong>de</strong>n Antrag <strong>de</strong>r Astin. zurückzuweisen.Zur Begründung führt die Agin. aus, dass <strong>de</strong>r Antrag <strong>de</strong>r Astin.zu Recht zurückgewiesen wor<strong>de</strong>n sei.Die Astin. habe, wie sie selbst vortrage, nicht gem. § 5 g) Nr. 1FAO <strong>de</strong>n Nachweis erbracht, min<strong>de</strong>stens fünf eröffnete Verfahrenaus <strong>de</strong>m 1. bis 6. Teil <strong>de</strong>r Insolvenzordnung als Insolvenzverwalterinbearbeitet zu haben. Insbeson<strong>de</strong>re die gem. § 5 g)Nr. 1, 2. Halbs. FAO erfor<strong>de</strong>rliche Tätigkeit in zwei Verfahren,in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Schuldner bei Eröffnung mehr als 5 Arbeitnehmerbeschäftigt habe, habe sie nicht nachweisen können.Entgegen <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>r Astin. sei auch insoweit die in§ 5 g) Nr. 3 FAO vorgesehene Ersetzung nicht möglich. Soweitdie Astin. hier auf die Intentionen auf die FAO abstellt und § 4Abs. 1 Satz 1 dieser zitiert, ist dieser vorliegend nicht einschlägig,da sich diese Vorschrift mit <strong>de</strong>n theoretischen Kenntnissenbefasst. Aufgrund mangeln<strong>de</strong>r theoretischer Kenntnisse sei <strong>de</strong>rAstin. aber nicht die Fachanwaltsbezeichnung versagt wor<strong>de</strong>n.Vielmehr sei dies geschehen aufgrund mangeln<strong>de</strong>r praktischerErfahrungen. Die Voraussetzungen hierfür seien aber in § 5 FAOgeregelt. Da <strong>de</strong>r Antrag <strong>de</strong>r Astin. v. 1.3.2004 datiert, sei § 5 inseiner Fassung seit <strong>de</strong>m 1.1.2003 anwendbar. Aus <strong>de</strong>r bisherigenRegelerfor<strong>de</strong>rnis sei eine Muss-Vorschrift gewor<strong>de</strong>n. Die in§ 5 ausgeführten Voraussetzungen hinsichtlich <strong>de</strong>r praktischenErfahrungen für <strong>de</strong>n Erwerb <strong>de</strong>r einzelnen Fachanwaltschaftenmüssten daher vorliegen und stün<strong>de</strong>n nicht zur Disposition.Daran könne auch die Regelung in § 5 Abs. 2 FAO nichtsän<strong>de</strong>rn. Diese räume <strong>de</strong>m Vorprüfungsausschuss die Möglichkeitein, im Hinblick auf die Be<strong>de</strong>utung, <strong>de</strong>n Umfang und dieSchwierigkeit einzelner Fälle diese mit einem an<strong>de</strong>ren Faktorals 1 zu bewerten. Um eine solche Konstellation gehe es abervorliegend nicht. Die Möglichkeit einer Fallgewichtung kommeerst dann in Betracht, wenn <strong>de</strong>r Fall an sich für <strong>de</strong>n Nachweis<strong>de</strong>s Erwerbs <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren praktischen Erfahrung überhauptherangezogen wer<strong>de</strong>n könne. Eine an<strong>de</strong>re Gewichtung hättedaher nichts an <strong>de</strong>m Umstand geän<strong>de</strong>rt, dass die Astin. keinezwei Verfahren, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Schuldner bei Eröffnung mehr alsfünf Arbeitnehmer beschäftigt gehabt habe, als Insolvenzverwalterinbearbeitet habe.Zwar habe die Astin. Recht, dass dieser Mangel im Rahmeneiner Ersetzung grundsätzlich kompensierbar sei. Die FAO seheaber lediglich durch die in § 5 g) Nr. 3 a) und b) FAO gegebenenMöglichkeiten eine Ersetzung vor. Eine Kompensationdurch überobligatorische Erfüllung von § 5 g) Nr. 2 FAO, wie esdie Astin. anrege, habe <strong>de</strong>r Satzungsgeber gera<strong>de</strong> nicht vorgesehen.Auch könne keine Kompensation <strong>de</strong>s Mangels an vorgelegtenVerfahren i.S.v. § 5 g) Nr. 1 FAO dadurch herbeigeführt wer<strong>de</strong>n,in<strong>de</strong>m die Astin. vortrage, dass sie in diversen Verfahren,in <strong>de</strong>nen RA … als Insolvenzverwalter bestellt gewesen sei, als„Sachbearbeiterin neben <strong>de</strong>m Verwalter“ tätig gewesen sei. Sieträgt insoweit weiter vor, dass sie in dieser Eigenschaft auchVerfahren, bei <strong>de</strong>nen mehr als fünf Arbeitnehmer beim Schuldnerbeschäftigt gewesen seien, bearbeitet habe. Dies ersetzeeine eigenverantwortliche Bearbeitung nicht.Auch komme es auf <strong>de</strong>n Erwerb <strong>de</strong>r praktischen Erfahrungen in<strong>de</strong>n letzten drei Jahren an. Dass die Astin. seit 1997 auf diesemGebiet tätig gewesen sei, sei daher unerheblich.Des Weiteren ist zwar in § 7 FAO normiert, dass zum Nachweis<strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren theoretischen Kenntnisse o<strong>de</strong>r praktischenErfahrungen <strong>de</strong>r Ausschuss ein Fachgespräch führe. Er könnejedoch davon absehen, wenn er seine Stellungnahme gegenüber<strong>de</strong>m Vorstand hinsichtlich <strong>de</strong>r praktischen Erfahrungen undnach <strong>de</strong>m Gesamteindruck <strong>de</strong>r vorgelegten Zeugnisse undschriftlichen Unterlagen auch ohne ein Fachgespräch habeabgeben können. Letzteres sei vorliegend geschehen.II. Der gem. § 223 Abs. 3 BRAO zulässige Antrag <strong>de</strong>r Astin. aufgerichtliche Entscheidung hinsichtlich <strong>de</strong>s Beschlusses <strong>de</strong>rAgin. v. 31.3.2005 hat in <strong>de</strong>r Sache keinen Erfolg. Der Astin. ist<strong>de</strong>r in § 5 g) FAO gefor<strong>de</strong>rte Nachweis <strong>de</strong>r praktischen Erfahrungenfür die Verleihung <strong>de</strong>r Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwältinfür Insolvenzrecht“ nicht gelungen.Die Astin. trägt selbst vor, dass sie <strong>de</strong>n gem. § 5 g) Nr. 1 FAOgefor<strong>de</strong>rten Nachweis <strong>de</strong>r praktischen Erfahrungen nichterbringen könne. Insbeson<strong>de</strong>re könne sie nicht nachweisen, inzwei Verfahren, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Schuldner bei Eröffnung mehr alsfünf Arbeitnehmer beschäftigt gehabt habe, tätig gewesen zusein.Soweit in § 5 g) Nr. 3 FAO eine Ersetzungsmöglichkeit vorgesehenist, sind auch die dort genannten Voraussetzungen nichtgegeben und wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Astin. auch nicht vorgetragen.Auch vermag die in § 5 Satz 2 FAO vorgesehene MöglichkeitBe<strong>de</strong>utung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle an<strong>de</strong>rszu gewichten, nicht <strong>de</strong>n Mangel an praktischer Erfahrung zubeseitigen. Die Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieserVorschrift ist zunächst einmal, dass die Fälle grundlegend zumNachweis <strong>de</strong>r gefor<strong>de</strong>rten praktischen Erfahrungen geeignetsind. Hätte also hier vorliegend die Astin. z.B. nur einen Fallmit mehr als fünf Arbeitnehmern <strong>de</strong>s Schuldners bearbeitet, sokönnte man über § 5 Satz 2 FAO nach<strong>de</strong>nken, ob dieser z.B.aufgrund seines Umfanges o<strong>de</strong>r seiner beson<strong>de</strong>ren Schwierigkeitgleichsam wie zwei einfachere Fälle zu gewichten wäre. Eskönnen aber nicht vorliegend eine Vielzahl von an<strong>de</strong>ren Fällendieses Voraussetzungserfor<strong>de</strong>rnis an praktischer Erfahrungersetzen.Denn um davon ausgehen zukönnen, dass ein Fachgesprächaussichtsreich erscheint, müss-KompensationsmöglichkeitenabschließendgeregeltAuch ist es zutreffend, dass dieMöglichkeiten <strong>de</strong>r Kompensationin §5 g) Nr.3 a) und b) FAOabschließend geregelt sind.An<strong>de</strong>re Ersetzungsmöglichkeitenkommen nicht in Betracht. Insbeson<strong>de</strong>re kommt keineKompensierung bzw. eine Heranziehung von Fällen inBetracht, <strong>de</strong>nen die Astin. als „Sachbearbeiterin neben Rechtsanwalt… als Insolvenzverwalter“ tätig war. Vorliegend kommtes auf eine selbstständige Bearbeitung an (vgl. Henssler/Prütting,FAO, §5Rdnr.13).Der Antrag <strong>de</strong>r Astin. hat auch nicht insoweit Erfolg, als dass<strong>de</strong>r Agin. aufzugeben gewesen wäre, über <strong>de</strong>n Antrag <strong>de</strong>rAstin. auf Verleihung <strong>de</strong>r Fachanwaltsbezeichnung für Insolvenzrechtnach Durchführung eines Fachgespräches erneut zuentschei<strong>de</strong>n. Zwar hat das Fachgespräch als ergänzen<strong>de</strong> BeurteilungsgrundlageBe<strong>de</strong>utung in Fällen, in <strong>de</strong>nen die Voraussetzungennach <strong>de</strong>n §§ 4–6 FAO nicht bereits durch schriftlicheUnterlagen nachgewiesen sind, <strong>de</strong>r Nachweis beson<strong>de</strong>rer theoretischerKenntnisse und praktischer Erfahrungen im Rahmeneines Fachgespräches aber noch aussichtsreich erscheint (vgl.BGH, NJW 2005, 2082).Davon kann aber vorliegend nicht ausgegangen wer<strong>de</strong>n.Kein Anspruch aufFachgespräch


BRAK-Mitt. 3/2006 Berufsrechtliche Rechtsprechung 139Anwaltsgerichtliche Rechtsprechungten die praktischen Erfahrungen, <strong>de</strong>ren Nachweis durch dasFachgespräch gelingen soll, zumin<strong>de</strong>st teilweise bereits nachgewiesensein. Der gem. § 5 g) Nr. 1 FAO gefor<strong>de</strong>rte Nachweis<strong>de</strong>r praktischen Erfahrungen in zwei Verfahren, bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>rSchuldner bei Eröffnung mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigte,ist aber, wie die Astin. selbst einräumen muss, von ihrnicht einmal teilweise erbracht wor<strong>de</strong>n. Dieses gänzliche Fehleneiner nach <strong>de</strong>r FAO gefor<strong>de</strong>rten Voraussetzung hinsichtlichpraktischer Erfahrungen für die Erlangung <strong>de</strong>r Fachanwaltsbezeichnungfür Insolvenzrecht kann aber durch ein Fachgesprächnicht ersetzt wer<strong>de</strong>n, da durch dieses keine praktischenErfahrungen vermittelt wer<strong>de</strong>n können.Der Antrag <strong>de</strong>r Astin. auf gerichtliche Entscheidung war somitzurückzuweisen.Die sofortige Beschwer<strong>de</strong> gem. § 223 Abs. 3 BRAO war zuzulassen,da es vorliegend um die grundsätzliche Rechtsfragegeht, in welchem Umfang fehlen<strong>de</strong> praktische Erfahrung durchein Fachgespräch ersetzt wer<strong>de</strong>n kann. Diese Rechtsfrage istsowohl für <strong>de</strong>n vorliegen<strong>de</strong>n Fall als auch für eine Vielzahlgleichgelagerter Fälle von Be<strong>de</strong>utung. Zur Vermeidung divergieren<strong>de</strong>rEntscheidung war daher die sofortige Beschwer<strong>de</strong>zuzulassen.Verstoß gegen die Pflicht zur Übernahme einer PflichtverteidigungBRAO § 43, § 49; StPO § 145 Abs. 1, 4, § 338 Nr. 5*1. Ein zum Pflichtverteidiger bestellter RA han<strong>de</strong>lt berufsrechtswidrig,wenn er in einem Fall notwendiger Verteidigung eigenmächtigdie Hauptverhandlung verlässt, um durch seine Abwesenheit<strong>de</strong>ren Unterbrechung zu erzwingen.*2. Dies ergibt sich auch aus <strong>de</strong>r Vorschrift <strong>de</strong>s § 145 Abs. 4StPO, wonach <strong>de</strong>m Verteidiger im Falle einer notwendigen VerteidigungKosten aufzuerlegen sind, wenn er durch seine Schuld,d.h. insbeson<strong>de</strong>re durch Ausbleiben in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung,unzeitiges Sich-Entfernen o<strong>de</strong>r Weigerung, die Verteidigung zuführen, eine Aussetzung <strong>de</strong>s Verfahrens erfor<strong>de</strong>rlich macht.*3. Auch ein Wahlverteidiger wür<strong>de</strong> gegen die allgemeine Berufspflicht<strong>de</strong>s § 43 BRAO verstoßen, wenn er sein Mandat nie<strong>de</strong>rlegtund die Verteidigung einstellt, um so die Unterbrechung einerHauptverhandlung zu erreichen.AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 1.7.2005 – (2) 6 EVY 7/04 AGHNW (n.r.)Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:Der angeschuldigte RA ist vom Vorwurf einer Pflichtverletzunggem. § 49 BRAO durch das angefochtene Urteil freigesprochenwor<strong>de</strong>n. Ihm war vorgeworfen wor<strong>de</strong>n, dass er die Aussetzungeiner Verhandlung dadurch provoziert habe, dass er als Pflichtverteidigerseine Robe abgelegt, seinen Platz neben <strong>de</strong>m Angeklagtenverlassen und erklärt habe: „Ich bin nicht mehr da“.Das AnwG hat seinen Freispruch (mit wi<strong>de</strong>rsprüchlicherBegründung) darauf gestützt, es habe kein vorsätzlicher Verstoßgegen § 49 BRAO vorgelegen. Ein fahrlässiger Verstoß schei<strong>de</strong>aufgrund eines unvermeidbaren Verbotsirrtums aus. Das Verhaltensei als „ultima ratio“ zulässiges Verteidigerverhaltengewesen.Hiergegen wen<strong>de</strong>t sich die Generalstaatsanwaltschaft K. mitihrer zulässigen Berufung. Diese hatte Erfolg.Der Senat hat aufgrund <strong>de</strong>r Hauptverhandlung folgen<strong>de</strong> Feststellungentreffen können:Der am ...1960 geborene RA ist ledig und hat keine Kin<strong>de</strong>r.Seine Praxisanschrift lautet: …-Str. ..., … E. Privat wohnt erebenfalls in E. Er verfügt über ein geregeltes Einkommen. Erund sein Verteidiger X. sind Sozien einer Sozietät, in <strong>de</strong>r insgesamtacht Anwälte tätig sind. Sein fachlicher Schwerpunkt liegtzu 80 % im Bereich <strong>de</strong>s Strafrechts. Er ist Fachanwalt für Strafrecht.Zur Sache hat <strong>de</strong>r Senat folgen<strong>de</strong> Feststellungen treffen können:Der angeschuldigte Anwalt verteidigte in einem Berufungsverfahrenvor <strong>de</strong>m LG A. <strong>de</strong>n damaligen Angeklagten E. zunächstals Wahl-, später als Pflichtverteidiger. Tatvorwurf war Beleidigungund Bedrohung eines Sozialamtsmitarbeiters. Im erstenBerufungstermin v. 17.6.2002, an <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Angeschuldigtenoch als Wahlverteidiger teilnahm, kam es zu Beginn <strong>de</strong>rHauptverhandlung zu einem Disput zwischen Vorsitzen<strong>de</strong>mund Angeschuldigtem über die Sitzordnung. Der Angeschuldigteversetzte daraufhin <strong>de</strong>n Tisch, an <strong>de</strong>m er gemeinsam mit<strong>de</strong>m Angeklagten saß. Der Vorsitzen<strong>de</strong> for<strong>de</strong>rte ihn daraufhinauf, <strong>de</strong>n Tisch wie<strong>de</strong>r in die ursprüngliche Position zurückzusetzen.Dieser Auffor<strong>de</strong>rung kam er nicht nach. Der Vorsitzen<strong>de</strong>stellte daraufhin <strong>de</strong>n Tisch selbst zurück. Dies nahm <strong>de</strong>rAngeschuldigte zum Anlass, <strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n wegen Befangenheitabzulehnen. Die Hauptverhandlung wur<strong>de</strong> daraufhinunterbrochen. Mit Beschl. v. 20.6.2002 wur<strong>de</strong> durch <strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Vertretungskammer das Befangenheitsgesuchzurückgewiesen. In <strong>de</strong>r Ausfertigung wur<strong>de</strong> dieser Beschlussfälschlicherweise auf <strong>de</strong>n 29.6.2002 datiert. Der Vorsitzen<strong>de</strong>beraumte daraufhin unter <strong>de</strong>m 28.6.2002 erneut Hauptverhandlungauf <strong>de</strong>n 16.9.2002 an. Mit <strong>de</strong>r Terminsladung wies erauf die falsche Datierung <strong>de</strong>s Beschl. v. 20.6.2002 in <strong>de</strong>r Ausfertigunghin. Mit Schriftsatz v. 8.7.2002 legte <strong>de</strong>r angeschuldigteRA gegen <strong>de</strong>n Beschl. v. 20.6.2002 Beschwer<strong>de</strong> zumOLG K. ein. In diesem Schreiben bezeichnete er selbst diesenBeschluss zweimal als „Beschl. v. 20.6.2002“. Die Beschwer<strong>de</strong>war, was <strong>de</strong>r Angeschuldigte als Fachanwalt für Strafrechtwusste, unzulässig (§ 28 Abs. 2 Satz 2 StPO), da die Entscheidungeinen erkennen<strong>de</strong>n Richter betraf.In <strong>de</strong>r Hauptverhandlung v. 21.10.2002 (<strong>de</strong>r Termin v.16.9.2002 war wegen Verhin<strong>de</strong>rung von Zeugen aufgehobenwor<strong>de</strong>n) stellte <strong>de</strong>r Angeschuldigte – er war zwischenzeitlichzum Pflichtverteidiger bestellt wor<strong>de</strong>n – gleich zu Beginn <strong>de</strong>rVerhandlung einen schriftsätzlich vorbereiteten Befangenheitsantrag.Dieser wur<strong>de</strong> darauf gestützt, dass das Befangenheitsgesucherst unter <strong>de</strong>m 29.6.2002 (falsches Datum <strong>de</strong>r Ausfertigung)beschie<strong>de</strong>n wor<strong>de</strong>n sei und <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> bereits vordieser Entscheidung am 28.6.2002 – obwohl er zu <strong>de</strong>m Zeitpunktnoch abgelehnt gewesen sei – durch seine Ladungsverfügungtätig gewor<strong>de</strong>n sei. Nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> in seinerdienstlichen Stellungnahme zu diesem Ablehnungsgesuch daraufhingewiesen hatte, dass <strong>de</strong>m Verteidiger aufgrund <strong>de</strong>rAkteneinsicht bekannt sei, dass <strong>de</strong>r Originalbeschluss v.20.6.2002 datiere, rechtfertigte <strong>de</strong>r Verteidiger sein Ablehnungsgesuchweiter mit Schriftsatz v. 29.10.2002, in <strong>de</strong>m erAusführungen dazu machte, dass in <strong>de</strong>r „Ausfertigung“ erst <strong>de</strong>rOriginalbeschluss zu sehen sei. Das Befangenheitsgesuchwur<strong>de</strong> sodann unter <strong>de</strong>m 21.10.2002 verworfen.Die Hauptverhandlung v. 9.12.2002 begann damit, dass <strong>de</strong>rdamalige Angeklagte, entgegen seinem Verhalten in ersterInstanz, keine Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichenVerhältnissen machte. Daraufhin ordnete <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>an, dass die Feststellungen zu <strong>de</strong>n persönlichen Verhältnissenaus <strong>de</strong>m Protokoll <strong>de</strong>r amtsgerichtlichen Hauptverhandlungverlesen wer<strong>de</strong>n sollten. Dies wur<strong>de</strong> vom Angeschuldigtenbeanstan<strong>de</strong>t, weil „das <strong>de</strong>m Unmittelbarkeitsgrundsatzwi<strong>de</strong>rspricht“. Diese Beanstandung wur<strong>de</strong> durch Beschluss <strong>de</strong>r


140 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 3/2006Anwaltsgerichtliche RechtsprechungKammer zurückgewiesen. Daraufhin stellte <strong>de</strong>r Verteidigereinen Beweisantrag <strong>de</strong>s Inhalts, dass <strong>de</strong>r Angeklagte sich in ersterInstanz ausführlicher und an<strong>de</strong>rs geäußert habe, als es imProtokoll festgehalten sei. Er bezog sich auf Zeugnis <strong>de</strong>s erstinstanzlichenRichters und <strong>de</strong>r Protokollführerin. Dieser Beweisantragwur<strong>de</strong> zurückgewiesen. Die in ihm behaupteten Tatsachenzur Berufsausbildung und zum Wer<strong>de</strong>gang wur<strong>de</strong>n alswahr unterstellt.Nun beantragte <strong>de</strong>r Verteidiger vor Vernehmung <strong>de</strong>s geschädigtenZeugen die Beiziehung <strong>de</strong>r Akten <strong>de</strong>s Sozialamts.Grün<strong>de</strong>, warum er diese vor Vernehmung <strong>de</strong>s Zeugen R. benötigte,gab er nicht an. Der Vorsitzen<strong>de</strong> lehnte daraufhin <strong>de</strong>nBeiziehungsantrag ab. Der Angeschuldigte beanstan<strong>de</strong>te dieseVerfügung. Daraufhin verließen <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> und die bei<strong>de</strong>nSchöffen <strong>de</strong>n Sitzungssaal zur Beratung. Nach Rückkehrverkün<strong>de</strong>te <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> die Entscheidung, dass seine Verfügungbestätigt wer<strong>de</strong>. Daraufhin stellte <strong>de</strong>r Angeschuldigteeinen Befangenheitsantrag mit <strong>de</strong>r Begründung, das Gerichthabe <strong>de</strong>n Sitzungssaal nur für 12 bis 15 Sekun<strong>de</strong>n verlassen. Indieser Zeit sei keine ordnungsgemäße Beratung möglich gewesen.Dieser Befangenheitsantrag wur<strong>de</strong> als unzulässig verworfen,da mit ihm offensichtlich das Verfahren nur verschlepptwer<strong>de</strong>n solle. Der Angeschuldigte habe bereits in <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>nVorterminen jeweils unbegrün<strong>de</strong>te Befangenheitsanträgegestellt, weshalb die Verschleppungsabsicht offensichtlich sei.Zu<strong>de</strong>m sei es <strong>de</strong>m Angeschuldigten als langjährigem Strafverteidigerhinlänglich bekannt, dass auch innerhalb einer kurzenZeit eine Beratung stattfin<strong>de</strong>n könne. Nach Verkündung diesesBeschlusses lehnte <strong>de</strong>r Angeschuldigte erneut die gesamteKammer wegen Besorgnis <strong>de</strong>r Befangenheit ab. Das Ablehnungsgesuchstützte er auf die Begründung <strong>de</strong>s zurückweisen<strong>de</strong>nBeschlusses. Auch dieser Antrag wur<strong>de</strong> gem. § 26a Abs. 1Nr. 3 StPO als unzulässig verworfen. Zur Begründung wur<strong>de</strong>darauf verwiesen, dass das Ablehnungsgesuch keine neuen Tatsachenenthalte, son<strong>de</strong>rn sich lediglich auf die vorangegangeneSachentscheidung <strong>de</strong>r Kammer beziehe. Die Befangenheitsanträge,die sich auf einen Verwerfungsbeschluss, <strong>de</strong>r mit Verschleppungsabsichtbegrün<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sei, bezögen, könntenkonsequenterweise auch ihrerseits nur das Ziel <strong>de</strong>r Verschleppung<strong>de</strong>s Verfahrens haben. Dies nahm <strong>de</strong>r Angeschuldigtezum Anlass, einen erneuten Befangenheitsantrag zu stellen, mit<strong>de</strong>m er erneut im Wesentlichen geltend machte, Verschleppungsabsichtbestehe nicht. Dieser Antrag wur<strong>de</strong> erneut mitfolgen<strong>de</strong>r Begründung verworfen:„Das Befangenheitsgesuch wird aus <strong>de</strong>n entsprechendanwendbaren Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r vorangegangenen Verwerfungsbeschlüssegleichfalls als unzulässig verworfen. Die Kammerweist darauf hin, dass weitere Befangenheitsanträge, die sichauf bereits ergangene Beschlüsse <strong>de</strong>r Kammer beziehen – ohnedass das Verfahren seinen Fortgang genommen hat – nichtmehr beschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.“Dies nahm <strong>de</strong>r Angeschuldigte zum Anlass, einen viertenBefangenheitsantrag zu stellen und ihn mit <strong>de</strong>m Inhalt <strong>de</strong>sAblehnungsbeschlusses zu begrün<strong>de</strong>n. Diesen Antrag nahm<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> ins Protokoll auf und wollte – ohne über ihnbefun<strong>de</strong>n zu haben – mit <strong>de</strong>r Vernehmung <strong>de</strong>s Zeugen R. zurSache fortfahren.Daraufhin erklärte <strong>de</strong>r Angeschuldigte: „Wenn Sie meinenAntrag nicht beschei<strong>de</strong>n, gehe ich. Es liegt ein Fall <strong>de</strong>r notwendigenVerteidigung vor.“ Als <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> sich weiteranschickte, mit <strong>de</strong>r Vernehmung <strong>de</strong>s Zeugen fortzufahren,erhob sich <strong>de</strong>r Angeschuldigte von seinem Stuhl, zog seineRobe aus und erklärte: „Je<strong>de</strong>nfalls jetzt muss die Sitzung been<strong>de</strong>twer<strong>de</strong>n.“ Weiter erklärte er: „Ich bin nicht mehr da.“ AufAntrag <strong>de</strong>s Vertreters <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft wur<strong>de</strong> daraufhindie Hauptverhandlung ausgesetzt und <strong>de</strong>m Angeschuldigtendie verursachten Kosten gem. § 145 Abs. 4 StPO auferlegt. Fernerentpflichtete ihn <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> und ordnete <strong>de</strong>m damaligenAngeklagten einen neuen Pflichtverteidiger bei.Die gegen diese Entscheidungen eingelegte Beschwer<strong>de</strong> bzw.sofortige Beschwer<strong>de</strong> wur<strong>de</strong> vom OLG K. verworfen. Dies sahsowohl die Voraussetzungen für die Entpflichtung als gegebenan als auch die Auferlegung <strong>de</strong>r Kosten als berechtigt. DerAngeschuldigte habe schuldhaft die Aussetzung <strong>de</strong>r Hauptverhandlungverursacht. Sein Verschul<strong>de</strong>n entfalle nicht <strong>de</strong>shalb,weil ihm ein an<strong>de</strong>res Mittel zur wirksamen Verteidigung <strong>de</strong>sAngeklagten nicht zur Verfügung gestan<strong>de</strong>n hätte.Diese Feststellungen beruhen auf <strong>de</strong>r Einlassung <strong>de</strong>s Angeschuldigtenund <strong>de</strong>r weiteren Beweisaufnahme, wie sie sichaus <strong>de</strong>m Hauptverhandlungsprotokoll v. 1.7.2005 ergibt.Der Angeschuldigte hat <strong>de</strong>n äußeren Geschehensablauf so eingeräumt,wie ihn <strong>de</strong>r Senat festgestellt hat. Er hat weiter dazuausgeführt, sein Verhalten sei gerechtfertigt gewesen. Er habe<strong>de</strong>n damaligen Angeklagten „vor diesem Richter“ schützenmüssen. Zu<strong>de</strong>m habe er noch im Verhandlungssaal erklärt, ersei bereit, das Mandat fortzuführen, „falls das Gericht sich soverhalten wür<strong>de</strong>, wie ich wollte“. Dies sei allerdings nichtmehr ins Protokoll aufgenommen wor<strong>de</strong>n.Verstoß gem. §§ 43, 49BRAONach <strong>de</strong>n getroffenen Feststellungenhat sich <strong>de</strong>r Angeschuldigteeiner Stan<strong>de</strong>sverfehlunggem. §§ 43, 49 BRAO schuldiggemacht. Er hat gegen die Verpflichtung verstoßen, ein Pflichtverteidigermandatordnungsgemäß durchzuführen. Es ist anerkannt,dass es i.d.R. stan<strong>de</strong>swidrig ist, wenn ein zum Pflichtverteidigerbestellter RA in einem Falle notwendiger Verteidigungeigenmächtig die Hauptverhandlung verlässt, um durch seineAbwesenheit (vgl. § 338 Nr. 5 StPO) <strong>de</strong>ren Unterbrechung zuerzwingen (vgl. BGH, StV 1981, 133, 135 m.w.N.). Dies ergibtsich auch aus <strong>de</strong>r Regelung <strong>de</strong>s § 145 Abs. 4 StPO, wonach<strong>de</strong>m Verteidiger im Falle einer notwendigen Verteidigung Kostenaufzuerlegen sind, wenn er durch seine Schuld, d.h. insbeson<strong>de</strong>redurch Ausbleiben in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung, unzeitigesSich-Entfernen o<strong>de</strong>r Weigerung, die Verteidigung zu führen(§ 145 Abs. 1 StPO), eine Aussetzung <strong>de</strong>s Verfahrens erfor<strong>de</strong>rlichmacht.Aus dieser Regelung ergibt sich auch, dass <strong>de</strong>m Pflichtverteidigerin diesem Zusammenhang keine beson<strong>de</strong>ren Verpflichtungenauferlegt wer<strong>de</strong>n, die einen Wahlverteidiger nicht treffenwür<strong>de</strong>n. Auch ein Wahlverteidiger wür<strong>de</strong> sich – dann allerdingsnur gem. § 43 BRAO – stan<strong>de</strong>swidrig verhalten, wenn ersein Mandat nie<strong>de</strong>rlegt und die Verteidigung einstellt, um sodie Unterbrechung einer Hauptverhandlung zu erreichen. DerAngeschuldigte hat auch, wie das OLG K. zutreffend festgestellthat, gegen diese Norm verstoßen, auch wenn er <strong>de</strong>n Sitzungssaalnicht verlassen hat.Er hat je<strong>de</strong>nfalls, was sich ausseinen Erklärungen: „Je<strong>de</strong>nfallsjetzt muss die Sitzung been<strong>de</strong>twer<strong>de</strong>n.“ und „Ich bin nichtWeigerung, die Verteidigungfortzusetzenmehr da.“ ein<strong>de</strong>utig ergibt, sich geweigert, die Verteidigungweiterzuführen mit <strong>de</strong>m Ziel, die Aussetzung <strong>de</strong>s Verfahrens zuprovozieren.Dies geschah auch vorsätzlich. Denn <strong>de</strong>r Angeschuldigtekannte alle objektiven Umstän<strong>de</strong>, welche zur Verwirklichung<strong>de</strong>s Tatbestan<strong>de</strong>s führten. Ziel seines Verhaltens war es auchgera<strong>de</strong>, durch die Beendigung <strong>de</strong>r Verteidigung die Aussetzung<strong>de</strong>s Verfahrens zu erreichen.Sein Verhalten war auch nicht gerechtfertigt. Zwar wird in Literaturund Rspr. angenommen, dass ein Verhalten <strong>de</strong>r hier erör-


BRAK-Mitt. 3/2006 Berufsrechtliche Rechtsprechung 141Anwaltsgerichtliche Rechtsprechungterten Art in Ausnahmefällen dann nicht stan<strong>de</strong>swidrig sei,wenn <strong>de</strong>r Verteidiger quasi als „ultima ratio“ zum Schutze <strong>de</strong>sAngeklagten die weitere Mitwirkung am Verfahren aus triftigemGrund ablehne (vgl. BGH, a.a.O., OLG Hamm, JMBl. NRW1967, 105; Dahs, Das Handbuch <strong>de</strong>s Strafverteidigers, 6. Aufl.,Rdnr. 764).Keine „ultima ratio“-RechtfertigungEine solche Rechtfertigung istjedoch nur dann gegeben, wenndurch das Verhalten <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>nbzw. <strong>de</strong>s Gerichts in dieRechte <strong>de</strong>s Angeklagten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Verteidigers rechtswidrig inmassiver Weise eingegriffen wird. Ein solcher Sachverhalt warhier erkennbar nicht gegeben. Dies hat das OLG K. bereitszutreffend festgestellt. So war die Verwerfung <strong>de</strong>r ersten dreiBefangenheitsanträge als unzulässig wegen Verschleppungsabsichtnicht offensichtlich rechtswidrig. Hierbei hat dieKammer zu Recht auch das Vorverhalten <strong>de</strong>s Verteidigers in<strong>de</strong>n vorangegangenen Terminen herangezogen. Schon dieunzulässige Beschwer<strong>de</strong> gegen die Verwerfung <strong>de</strong>s erstenBefangenheitsantrags konnte nur <strong>de</strong>r Verfahrensverschleppungdienen. Dem Angeschuldigten als Fachanwalt für Strafrecht wardies auch bewusst. Gleiches gilt für <strong>de</strong>n auf einen – für ihnerkennbaren und erkannten – falschen Sachverhalt gestütztenzweiten Befangenheitsantrag. Dass ihm bewusst war, dass <strong>de</strong>rBeschluss, mit <strong>de</strong>m über die Befangenheit <strong>de</strong>s abgelehntenRichters entschie<strong>de</strong>n wor<strong>de</strong>n war, vor <strong>de</strong>r erneuten Terminierungergangen war, ergibt sich bereits aus <strong>de</strong>m obenwie<strong>de</strong>rgegebenen Inhalt seiner Beschwer<strong>de</strong>. Dass seine Rechtsausführungenim Schriftsatz v. 29.10.2002 zur Frage, wann <strong>de</strong>rstreitige Beschluss ergangen sei, ersichtlich rechtsfehlerhaftsind, war auch <strong>de</strong>m Angeschuldigten bewusst. Er kann keinesfallsernsthaft vertreten wollen, dass <strong>de</strong>r Beschluss, welcherihm gleichzeitig mit <strong>de</strong>r Ladungsverfügung v. 28.8.2002 zugesandtwor<strong>de</strong>n war, erst nach <strong>de</strong>r Ladungsverfügung „ergangen“sei. Hier wollte er sich einen erkennbaren und von ihm erkanntenSchreibfehler <strong>de</strong>r Kanzlei für verfahrensfrem<strong>de</strong> Zielezunutze machen. Die Befangenheitsanträge, die ersichtlichohne sachlichen Grund in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung v. 9.12.2002gestellt wur<strong>de</strong>n, waren daher zu Recht als unzulässig verworfenwor<strong>de</strong>n. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,dass dies nichts mit <strong>de</strong>r vom BGH in seiner Entscheidung v.27.2.2004 (BGH – 2 StR 496/03) gerügten Vorgehensweise zutun hat. Der BGH hat in <strong>de</strong>r auch vom AnwG herangezogenenEntscheidung die Zurückweisung „offensichtlich unbegrün<strong>de</strong>ter“Ablehnungsanträge als „unzulässig“ gerügt. So liegt <strong>de</strong>rFall hier nicht. Die Anträge sind nicht etwa als „offensichtlichunbegrün<strong>de</strong>t“, son<strong>de</strong>rn als in Verschleppungsabsicht gestelltals unzulässig zurückgewiesen wor<strong>de</strong>n. Dies ist im Gesetz sovorgesehen (§ 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO). Dass <strong>de</strong>r Angeschuldigteletztlich dieses Ziel (<strong>de</strong>r Verschleppung) tatsächlich auch verfolgte,ergibt sich aus weiteren Äußerungen im Rahmen <strong>de</strong>rVerhandlung vor <strong>de</strong>m Senat. Ziel <strong>de</strong>r Verhandlungsführung wares offensichtlich, <strong>de</strong>m als unbequem empfun<strong>de</strong>nen Vorsitzen<strong>de</strong>nzu entgehen. Wie <strong>de</strong>r Angeschuldigte selbst erklärte, warihm damals schon bekannt, dass dieser im folgen<strong>de</strong>n Jahr (dieHauptverhandlung fand im Dezember statt) eine große Strafkammerübernehmen sollte.Auch die Erklärung <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n, weitere Befangenheitsanträge,die sich auf bereits ergangene Beschlüsse <strong>de</strong>r Kammerbeziehen – ohne dass das Verfahren seinen Fortgang genommenhat – nicht mehr zu beschei<strong>de</strong>n und die Fortsetzung <strong>de</strong>rHauptverhandlung, ohne <strong>de</strong>n daraufhin gestellten viertenBefangenheitsantrag beschie<strong>de</strong>n zu haben, stellt kein solchesrechtswidriges Verhalten dar, dass <strong>de</strong>r Angeschuldigte die Aussetzung<strong>de</strong>r Hauptverhandlung erzwingen durfte. Wie bereitsdas OLG K. zu Recht ausgeführt hat, fand die Vorgehensweiseihre prozessuale Stütze in § 29 Abs. 2 StPO. Das Gericht durftedie Hauptverhandlung zunächst fortsetzen, ohne über dieBefangenheitsanträge zu befin<strong>de</strong>n. Dies war auch in je<strong>de</strong>mFalle sachgerecht. Zu be<strong>de</strong>nken ist, dass die Zeugen zwischenzeitlichbereits zum dritten Male zu einer Hauptverhandlunggela<strong>de</strong>n wor<strong>de</strong>n waren. Auch im Interesse dieser Zeugen warihre sofortige Vernehmung zwingend geboten.Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Rechtfertigunglagen somit nicht vor. Da <strong>de</strong>m Angeschuldigten diese Tatsachenauch allesamt bewusst waren, han<strong>de</strong>lte er auch nicht ineinem Erlaubnistatbestandsirrtum. Sein Verhalten war daherunter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt.Er han<strong>de</strong>lte auch schuldhaft. Einetwaiger Verbotsirrtum, § 17StGB, war vermeidbar. Der Angeschuldigteist Fachanwalt fürEtwaiger Verbotsirrtumwar vermeidbarStrafrecht. Er kennt die Regelungen <strong>de</strong>r StPO. Bei einiger Überlegunghätte ihm bewusst sein müssen, dass hier keine Situationvorlag, die sein Vorgehen rechtfertigen könnte. Schwere Verfahrensverstöße<strong>de</strong>s Gerichts lagen ersichtlich nicht vor. Je<strong>de</strong>nfallswaren keine zu erkennen, die es nicht zumutbar erschienen ließen,diese erst mit <strong>de</strong>r Revision geltend zu machen.Auch <strong>de</strong>r Umstand, dass die drei Richter <strong>de</strong>s AnwG <strong>de</strong>n Verbotsirrtum<strong>de</strong>s Angeklagten für unvermeidbar hielten (bzw. seinVerhalten als unvorsätzlich o<strong>de</strong>r gerechtfertigt), kann nicht alsArgument für die Unvermeidbarkeit <strong>de</strong>s Verbotsirrtums herangezogenwer<strong>de</strong>n. Denn diese Wertung beruhte offensichtlichauf einer fehlen<strong>de</strong>n Ausschöpfung <strong>de</strong>s Sachverhalts und aufeiner unzutreffen<strong>de</strong>n Gesamtwürdigung. Eine solche warjedoch für <strong>de</strong>n Angeschuldigten als Fachanwalt für Strafrechtzu erwarten.Der Senat hat als anwaltsgerichtliche Maßnahme auf einenVerweis und eine Geldbuße erkannt. Hierbei hat er zugunsten<strong>de</strong>s Angeschuldigten berücksichtigt, dass er bislang stan<strong>de</strong>srechtlichnoch nicht in Erscheinung getreten ist. An<strong>de</strong>rerseitshan<strong>de</strong>lt es sich jedoch um eine erhebliche Pflichtverletzung.Der Angeschuldigte hat sich vorsätzlich in <strong>de</strong>r Absicht, verfahrensfrem<strong>de</strong>Ziele zu erreichen (Verzögerung <strong>de</strong>s Verfahrens biszum Wechsel <strong>de</strong>s vorsitzen<strong>de</strong>n Richters <strong>de</strong>r Kammer), überRegeln <strong>de</strong>r StPO hinweggesetzt. Ein solches Verhalten inöffentlicher Hauptverhandlung ist geeignet, das Ansehen <strong>de</strong>rAnwaltschaft in beson<strong>de</strong>rem Maße zu schädigen. Die Verhängung<strong>de</strong>r nach begrenztem Vertretungsverbot und Ausschließungdrittschwersten Maßnahme war daher zwingend erfor<strong>de</strong>rlich.Bei <strong>de</strong>r Bemessung <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r Geldbuße ist <strong>de</strong>r Senatdavon ausgegangen, dass <strong>de</strong>r Angeschuldigte nach seinenAngaben in geordneten Einkommens- und Vermögensverhältnissenlebt. Er ist einer von zwei Sozien einer acht Anwälteumfassen<strong>de</strong>n Anwaltskanzlei.Berufshaftpflichtversicherung für einen von <strong>de</strong>r Kanzleipflichtbefreiten RechtsanwaltBRAO §29a,§51*Einem <strong>de</strong>utschen RA, <strong>de</strong>r die gem. § 51 BRAO vorgeschriebeneBerufshaftpflichtversicherung nicht unterhält, ist die Zulassungauch dann zu entziehen, wenn er von seiner Kanzleipflicht inDeutschland befreit ist und eine Kanzlei ausschließlich im Auslan<strong>de</strong>ingerichtet hat.AGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.5.2005 – 1 ZU 110/04(n.r.)Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong>


142 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 3/2006Weitere berufsrechtliche RechtsprechungWeitere berufsrechtliche Rechtsprechung*Leitsatz <strong>de</strong>r Redaktion (Orientierungssatz)Gebühren – Abrechnung nach Maßgabe <strong>de</strong>s DAV-AbkommensBGB § 397Aus <strong>de</strong>r Tatsache, dass ein RA nach teilweiser Regulierung einesVerkehrsunfallscha<strong>de</strong>ns durch <strong>de</strong>n gegnerischen Haftpflichtversichererdiesem gegenüber seine Anwaltsgebühren unter Bezugnahmeauf das DAV-Abkommen abrechnet, kann nicht ohne weiteres<strong>de</strong>r Schluss gezogen wer<strong>de</strong>n, er verzichte zugleich namensseines Mandanten auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche.BGH, Urt. v. 7.3.2006 – VI ZR 54/05Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong>Anmerkung <strong>de</strong>r Redaktion:Mit Inkrafttreten <strong>de</strong>s RVG ist das so genannte DAV-Abkommenausgelaufen. Die Grundsätze dieser Entscheidung wirdman jedoch auf die individuell abgeschlossenen Vereinbarungenzwischen RAen und Haftpflichtversicherern übertragenkönnen.Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n Gegenbeweis <strong>de</strong>r Unrichtigkeit <strong>de</strong>rin einem Empfangsbekenntnis enthaltenen AngabenZPO § 174*1. Ein Empfangsbekenntnis erbringt grundsätzlich Beweis nichtnur für die Entgegennahme <strong>de</strong>s darin bezeichneten Schriftstücksals zugestellt, son<strong>de</strong>rn auch für <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>r Entgegennahmedurch <strong>de</strong>n Unterzeichner und damit <strong>de</strong>r Zustellung.*2. Der Gegenbeweis <strong>de</strong>r Unrichtigkeit <strong>de</strong>r im Empfangsbekenntnisenthaltenen Angaben ist grundsätzlich zulässig. Er ist jedochnicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit <strong>de</strong>rUnrichtigkeit besteht, die Richtigkeit <strong>de</strong>r Angaben also nurerschüttert ist.*3. Die Ansicht, es wi<strong>de</strong>rspreche allgemeiner Lebenserfahrung,dass ein RA sich an einem Sonntag in seine Kanzlei begebe unddort die an <strong>de</strong>n Vortagen eingegangene Post studiere, ist nichtnachvollziehbar.BGH, Urt. v. 18.1.2006 – VIII ZR 114/05Aus <strong>de</strong>m Tatbestand:Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Mietverhältnisund die Wirksamkeit einer Kündigung <strong>de</strong>sselben. Das AG hatauf die Wi<strong>de</strong>rklage <strong>de</strong>s Bekl. die Kl. zur Räumung und Herausgabeihrer seit <strong>de</strong>m 1.11.2000 von <strong>de</strong>m Bekl. angemietetenWohnung in P., N…Straße, verurteilt. Die auf die Feststellung<strong>de</strong>r Rechtmäßigkeit einer Mietmin<strong>de</strong>rung gerichtete Klage hatdas AG abgewiesen. Das Empfangsbekenntnis <strong>de</strong>s Prozessbevollmächtigten<strong>de</strong>r Kl. über die Zustellung <strong>de</strong>s Urteils trägt dasDatum <strong>de</strong>s 6.8.2004. Die Kl. haben gegen das Urteil mit am3.9.2004 beim Berufungsgericht eingegangenen SchriftsatzBerufung eingelegt und diese am 8.10.2004 per Telefaxbegrün<strong>de</strong>t. Nach einem Hinweis <strong>de</strong>s Berufungsgerichts, dassdie Berufungsbegründung nach Ablauf <strong>de</strong>r Frist am 6.10.2004eingegangen ist, haben die Kl. geltend gemacht:Die Zustellung <strong>de</strong>s Urteils sei tatsächlich erst am 8.8.2004erfolgt, ihr Prozessbevollmächtigter sei am Nachmittag <strong>de</strong>s6.8.2004, einem Freitag, und am darauf folgen<strong>de</strong>n Samstagnicht in seiner Kanzlei gewesen. Wegen seines am 11.8.2004bevorstehen<strong>de</strong>n Jahresurlaubs sei er erst am Sonntag, <strong>de</strong>m8.8.2004, in seinem Büro gewesen, um die eingegangene Postdurchzuschauen. Dabei habe er erstmals das zugestellte Urteilzur Kenntnis genommen. Er habe dann für seine Sekretärin aufBand diktiert, das Empfangsbekenntnis mit <strong>de</strong>m Datum„8.8.2004“ zur Unterschrift vorzubereiten. Die Sekretärin habedas Empfangsbekenntnis am 10.8.2004 ausgefüllt und entsprechend<strong>de</strong>r allgemeinen Büroanweisung das Zustellungsdatumhandschriftlich im Postbuch sowie auf <strong>de</strong>r Urteilsausfertigungvermerkt. Die handschriftlichen Eintragungen <strong>de</strong>r Sekretärinhätten ihrem Prozessbevollmächtigten zur Fristberechnunggedient, mit <strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Sekretärin nicht betraut gewesen sei.Sowohl auf <strong>de</strong>r Urteilsausfertigung als auch im Postbuchbefin<strong>de</strong> sich <strong>de</strong>r handschriftliche Eintrag „EBK 8.8.04“. DieSekretärin könne sich an <strong>de</strong>n konkreten Vorgang zwar nichtmehr erinnern, gehe jedoch aufgrund ihrer übereinstimmen<strong>de</strong>nEintragungen im Postbuch und auf <strong>de</strong>r Urteilsausfertigungdavon aus, dass <strong>de</strong>r schreibmaschinenschriftliche Eintrag auf<strong>de</strong>m Empfangsbekenntnis auf einem Tippfehler beruhe.Das LG hat die Berufung – nach Vernehmung <strong>de</strong>s RA R. und <strong>de</strong>rAnwaltsgehilfin H. als Zeugen – als unzulässig verworfen, <strong>de</strong>nAntrag <strong>de</strong>r Kl. auf Wie<strong>de</strong>reinsetzung in <strong>de</strong>n vorigen Stand gegendie Versäumung <strong>de</strong>r Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesenund die Revision zugelassen. Hiergegen richtet sich die Revision<strong>de</strong>r Kl. mit ihrem Begehren, das Urteil <strong>de</strong>s LG aufzuhebenund die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,hilfsweise, ihnen Wie<strong>de</strong>reinsetzung in <strong>de</strong>n vorigen Stand gegendie Versäumung <strong>de</strong>r Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:Es sei davon überzeugt, dass das Urteil <strong>de</strong>s AG <strong>de</strong>m Klägervertreterbereits am 6.8.2004 zugestellt wor<strong>de</strong>n sei und die Frist <strong>de</strong>mnacham 6.10.2004 abgelaufen sei. Dies folge aus <strong>de</strong>m Empfangsbekenntnis.Es han<strong>de</strong>le sich hierbei zwar nicht um eine öffentlicheUrkun<strong>de</strong>, jedoch komme ihm wegen <strong>de</strong>r Be<strong>de</strong>utung für<strong>de</strong>n Zivilprozess dieselbe Beweiskraft zu wie einer Zustellungsurkun<strong>de</strong>.In<strong>de</strong>ssen sei <strong>de</strong>r Gegenbeweis durch die betroffene Parteimöglich. Ein solcher vollständiger Gegenbeweis sei <strong>de</strong>n Kl.aber nicht gelungen. Der Zeuge RA R. habe zwar bekun<strong>de</strong>t, dasser das Urteil erst am Sonntag zu Gesicht bekommen habe. WelchesDatum er auf Tonband diktiert habe und am darauf folgen<strong>de</strong>nDienstag durch seine Mitarbeiterin notiert wor<strong>de</strong>n sei, habeer aber nicht mit Bestimmtheit aussagen können. Auch habe <strong>de</strong>rZeuge gemutmaßt, dass die Urteils-ausfertigung bereits am Freitagaus <strong>de</strong>m Gerichtsfach abgeholt wor<strong>de</strong>n sei. Es wi<strong>de</strong>rsprecheallgemeiner Lebenserfahrung, dass ein RA sich an einem Sonntagin seine Kanzlei begebe und dort die an <strong>de</strong>n Vortagen eingegangenePost studiere. Die Aussage <strong>de</strong>r Zeugin H. sei insoweitunergiebig, als sie über allgemeine Bekundungen über ihre Arbeitsweisehinaus zum konkreten Fall keine Angaben mehr habemachen können. Eine Zustellung bereits am 6.8.2004 sei auch<strong>de</strong>m aus <strong>de</strong>r Akte ersichtlichen Geschäftsgang nach nachvollziehbar.Denn <strong>de</strong>m Erledigungsvermerk <strong>de</strong>s AG H. v. 29.7.2004zufolge sei die Urteilsausfertigung bei<strong>de</strong>n Parteivertretern insFach gelegt wor<strong>de</strong>n. Auch durch ein weiteres aktenmäßig festzustellen<strong>de</strong>sIndiz verliere die Aussage <strong>de</strong>s Zeugen R. an Glaubhaf-


BRAK-Mitt. 3/2006 Berufsrechtliche Rechtsprechung 143Weitere berufsrechtliche Rechtsprechungtigkeit. Er habe bekun<strong>de</strong>t, dass seine Mitarbeiterin das Tonbanddiktatam darauf folgen<strong>de</strong>n Dienstag, also <strong>de</strong>m 10.8.2004, vollzogenund die Urkun<strong>de</strong> ausgefüllt habe. Anschließend habe eres unterzeichnet. In<strong>de</strong>ssen sei das vollzogene Empfangsbekenntnisbereits an jenem Tag, <strong>de</strong>m 10.8.2004, wie<strong>de</strong>r beim AG H.eingegangen. Wenn das Empfangsbekenntnis auf <strong>de</strong>m Postwegezurückgesandt wor<strong>de</strong>n sei, so erscheine dieses Datum angesichts<strong>de</strong>r regelmäßigen Postlaufzeit von min<strong>de</strong>stens einem Tag nichtschlüssig. Einen Einwurf in <strong>de</strong>n Gerichtsbriefkasten noch am10.8.2004 hätten die Kl. jedoch nicht vorgetragen.Gegen die Versäumung <strong>de</strong>r Berufungsbegründungsfrist sei <strong>de</strong>nKl. auch keine Wie<strong>de</strong>reinsetzung in <strong>de</strong>n vorigen Stand zugewähren. Die Kammer sei <strong>de</strong>r Auffassung, dass die Fristversäumungnicht ohne Verschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Kl. zustan<strong>de</strong> gekommen sei.II. Das Berufungsurteil hält <strong>de</strong>n Angriffen <strong>de</strong>r Revision nichtstand. Das angefochtene Urteil kann mit <strong>de</strong>r vom Berufungsgerichtgegebenen Begründung nicht aufrechterhalten wer<strong>de</strong>n.Das Urteil ist <strong>de</strong>shalb aufzuheben, und die Sache ist an dasBerufungsgericht zur weiteren Aufklärung zurückzuverweisen(vgl. BGH, Urt. v. 21.6.1976 – III ZR 22/75, NJW 1976, 1940unter II 6 b).1. Allerdings hat <strong>de</strong>r zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte<strong>de</strong>r Kl., RA R., die Zustellung <strong>de</strong>s Urteils auf einem Empfangsbekenntnisnach § 174 Abs. 1 und 4 ZPO bescheinigt, das dasDatum 6.8.2004 trägt, so dass danach die Berufungsbegründungsfrist(§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht eingehalten wäre.Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist dann als bewirktanzusehen, wenn <strong>de</strong>r RA das ihm zugestellte Schriftstück mit<strong>de</strong>m Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegensich gelten zu lassen, und dies auch durch Unterzeichnung <strong>de</strong>sEmpfangsbekenntnisses beurkun<strong>de</strong>t. Zustellungsdatum ist also<strong>de</strong>r Tag, an <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r RA als Zustellungsadressat vom Zugang<strong>de</strong>s übermittelten Schriftstücks Kenntnis erlangt und es empfangsbereitentgegengenommen hat (BGH, Beschl. v. 27.5.2003– VI ZB 77/02, NJW 2003, 2460 unter II 2 zu § 212a ZPO a.F.).Dies wird vom Berufungsgericht nicht verkannt, und es geht mitRecht davon aus, dass ein <strong>de</strong>rartiges Empfangsbekenntnisgrundsätzlich Beweis nicht nur für die Entgegennahme <strong>de</strong>sdarin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, son<strong>de</strong>rn auch für<strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>r Entgegennahme durch <strong>de</strong>n Unterzeichnerund damit <strong>de</strong>r Zustellung erbringt (vgl. BGH, Urt. v. 24.4.2001– VI ZR 258/00, NJW 2001, 2722 unter II 1 und 2).Gegenbeweis setztvollständigeEntkräftung voraus2. Das Berufungsgericht erkenntauch zutreffend, dass <strong>de</strong>r Gegenbeweis<strong>de</strong>r Unrichtigkeit <strong>de</strong>r imEmpfangsbekenntnis enthaltenenAngaben zulässig ist. Diesersetzt voraus, dass die Beweiswirkung <strong>de</strong>s § 174 ZPO vollständigentkräftet und je<strong>de</strong> Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass dieAngaben <strong>de</strong>s Empfangsbekenntnisses richtig sein können; hingegenist dieser Gegenbeweis nicht schon dann geführt, wennlediglich die Möglichkeit <strong>de</strong>r Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit<strong>de</strong>r Angaben also nur erschüttert ist (vgl. BGH, Urt. v.24.4.2001, a.a.O., unter II 2).3. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigungist jedoch nicht überzeugend.Der Prozessbevollmächtigte <strong>de</strong>r Kl. hat ein<strong>de</strong>utig und mehrfachdurch ei<strong>de</strong>sstattliche Versicherung und bei seiner Vernehmungals Zeuge vor <strong>de</strong>m Berufungsgericht bekun<strong>de</strong>t, er habe dasUrteil erstmals am 8.8.2004 zur Kenntnis genommen und sicham Freitag, <strong>de</strong>m 6.8.2004, überhaupt nicht mit eingehen<strong>de</strong>rPost befasst. Soweit das Berufungsgericht meint, aufgrund vonIndizien verliere die Aussage <strong>de</strong>s Zeugen R. an Glaubhaftigkeit,kann <strong>de</strong>m nicht gefolgt wer<strong>de</strong>n.a) Die Ansicht <strong>de</strong>s Berufungsgerichts, es wi<strong>de</strong>rspreche allgemeinerLebenserfahrung, dass ein RA sich an einem Sonntag inseine Kanzlei begebe und dort die an <strong>de</strong>n Vortagen eingegangenePost studiere, ist nicht nachvollziehbar.Zu Recht weist die Revision daraufhin, dass gera<strong>de</strong> selbstständigtätige RAe oftmals Sonntagenutzen, um zuvor liegen gebliebeneArbeiten zu erledigen. DiesAnwaltliche Wochenendarbeitist nichtungewöhnlichgilt im beson<strong>de</strong>ren Maße für Wochenen<strong>de</strong>n kurz vor einemanstehen<strong>de</strong>n Urlaub – wie im vorliegen<strong>de</strong>n Fall – o<strong>de</strong>r vorbeson<strong>de</strong>ren Feiertagen, wie etwa Weihnachten o<strong>de</strong>r Ostern.Wie die Revision zutreffend ausführt, liegt <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>sBerufungsgerichts ersichtlich ein unzutreffen<strong>de</strong>s Bild anwaltlicherTätigkeit zugrun<strong>de</strong>.b) Ein untaugliches Indiz für eine geringe Glaubhaftigkeit <strong>de</strong>rAussage <strong>de</strong>s Zeugen R. ist entgegen <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>s Berufungsgerichtsauch <strong>de</strong>r Erledigungsvermerk v. 29.7.2004, <strong>de</strong>mzufolgedie Urteilsausfertigung bei<strong>de</strong>n Parteienvertretern insFach gelegt wor<strong>de</strong>n sei. Zu Recht weist die Revision darauf hin,dass die Tatsache, wann <strong>de</strong>n Parteienvertretern die Urteilsausfertigungin ihr Gerichtsfach gelegt wor<strong>de</strong>n ist, für die Beurteilung<strong>de</strong>s Zeitpunkts <strong>de</strong>r Zustellung i.S.d. § 174 ZPO im vorliegen<strong>de</strong>nFall völlig irrelevant ist.Das Einlegen <strong>de</strong>r Urteilsausfertigung ins Gerichtsfach am29.7.2004 spricht genauso wenig für o<strong>de</strong>r gegen die erfor<strong>de</strong>rlicheEntgegennahme mit Empfangsbereitschaft durch RA R. am8.8.2004 wie es für o<strong>de</strong>r gegen eine solche Entgegennahme bereitsam 6.8.2004 spricht. Im Übrigen ist, worauf die Revision zuRecht hinweist, die Zustellung an <strong>de</strong>n Prozessbevollmächtigten<strong>de</strong>s Bekl. laut <strong>de</strong>ssen Empfangsbekenntnis weitaus später, nämlicherst am 13.8.2004 erfolgt, obwohl auch dieser Zustellung<strong>de</strong>r Erledigungsvermerk <strong>de</strong>s AG v. 29.7.2004 zugrun<strong>de</strong> liegt.c) Entgegen <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>s Berufungsgerichts verliert dieAussage <strong>de</strong>s Zeugen R. auch nicht <strong>de</strong>shalb an Glaubhaftigkeit,weil er dargetan hat, seine Sekretärin habe das Tonbanddiktatam Dienstag, <strong>de</strong>m 10.8.2004, vollzogen und er habe das ausgefüllteEmpfangsbekenntnis anschließend unterzeichnet. Auchwenn das unterschriebene Empfangsbekenntnis am selben Tagwie<strong>de</strong>r beim AG eingegangen ist, steht dies <strong>de</strong>r Richtigkeit <strong>de</strong>rAussage <strong>de</strong>s Zeugen nicht entgegen. Während das Berufungsgericht,ohne hierfür nähere Anhaltspunkte zu haben, voneiner Versendung auf <strong>de</strong>m Postweg ausgegangen ist, haben dieKl. durch eine im Revisionsverfahren vorgelegte ei<strong>de</strong>sstattlicheVersicherung ihres Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht,dass <strong>de</strong>ssen Angestellte H. das Empfangsbekenntnis am10.8.2004 beim AG abgegeben hat.4. Der Senat verweist die Sache an das Berufungsgericht zurück.Zwar hat das Revisionsgericht selbstständig zu würdigen, ob dievon Amts wegen zu prüfen<strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>r Zulässigkeit<strong>de</strong>r Berufung vorliegen; erfor<strong>de</strong>rlichenfalls kann es weitereErmittlungen erheben. Im Streitfall hat <strong>de</strong>r Senat jedoch voneiner eigenen Beweiserhebung Abstand genommen. Da es einererneuten Beurteilung <strong>de</strong>r Glaubhaftigkeit <strong>de</strong>r Aussage <strong>de</strong>s ZeugenR. sowie <strong>de</strong>ssen Glaubwürdigkeit bedarf, erschien es vielmehrsachdienlich, <strong>de</strong>m Berufungsgericht die weitere Sachaufklärungzu übertragen. Der Senat hat dabei von <strong>de</strong>r Möglichkeit<strong>de</strong>s § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.Abwicklung – kein Anspruch auf Vollstreckung in laufen<strong>de</strong>sAbwickleran<strong>de</strong>rkontoBRAO § 55; ZPO § 727*1. Grundsätzlich ist ein Kanzleiabwickler in analoger Anwendung<strong>de</strong>s § 727 ZPO als Rechtsnachfolger eines ausgeschie<strong>de</strong>nenRA anzusehen, soweit es um das seiner Verwaltung unterliegen<strong>de</strong>Vermögen geht.


144 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 3/2006Weitere berufsrechtliche Rechtsprechung*2. Etwas an<strong>de</strong>res gilt jedoch für ein von einem ursprünglichenAbwickler eingerichtetes An<strong>de</strong>rkonto, welches später auf einenan<strong>de</strong>ren Abwickler umgeschrieben wor<strong>de</strong>n ist. Etwaiges Guthabenauf diesem Konto steht <strong>de</strong>m Abwickler zu und unterliegt <strong>de</strong>rZweckbindung <strong>de</strong>r Abwicklung.OLG Nürnberg, Beschl. v. 7.3.2006 – 9 W 365/06Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong>Partnerschaftsgesellschaft – keine Einbeziehung <strong>de</strong>sNotaramtes möglichPartGG § 1; BRAO § 59a; BNotO § 9Eine aus Anwälten und Anwaltsnotaren bestehen<strong>de</strong> Partnerschaftsgesellschaft,bei <strong>de</strong>r die Anwaltsnotare auch mit ihremBeruf als Notar in die Partnerschaft einbezogen sind, ist mit §§ 1PartGG, 59a BRAO, 9 BNotO unvereinbar und kann nicht in dasPartnerschaftsregister eingetragen wer<strong>de</strong>n.OLG Stuttgart, Beschl. v. 9.2.2006 – 8 W 521/05Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:I. Mit Urkun<strong>de</strong> v. 7.6.2004 (UR-Nr. …/2004 ..) <strong>de</strong>s Notars Dr.K. wur<strong>de</strong> die unter <strong>de</strong>m Namen „S. & Partner RechtsanwälteNotare“ errichtete Partnerschaft zur Eintragung im Partnerschaftsregisterangemel<strong>de</strong>t. Gegenstand <strong>de</strong>r Partnerschaft solltedie gemeinschaftliche Berufsausübung <strong>de</strong>r Partner als RAe unddurch die Anwaltsnotare die persönliche, eigenverantwortlicheund selbstständige Ausübung <strong>de</strong>s Notaramtes sein.Nach Einwän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r RAK und <strong>de</strong>r NotK gegen die Aufnahme<strong>de</strong>r Notartätigkeit in <strong>de</strong>n Namen und <strong>de</strong>n Gegenstand <strong>de</strong>r Partnerschaftwies die Rechtspflegerin mit Zwischenverfügung v.2.7.2004 darauf hin, dass sie die Be<strong>de</strong>nken teile und Nameund Gegenstand geän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n müssten. Darauf wur<strong>de</strong> einemit Urkun<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Notars Dr. K. (UR-Nr. …/2004 ..) v.20.10.2004 unter <strong>de</strong>m Namen S. & Partner Rechtsanwälte mit<strong>de</strong>m Gegenstand gemeinschaftlicher Berufsausübung <strong>de</strong>r Partnerals RAe errichtete Partnerschaft zur Eintragung ins Partnerschaftsregisterangemel<strong>de</strong>t. Die Eintragung erfolgte am29.10.2004.Mit Urkun<strong>de</strong> v. 7.12.2004 (UR-Nr. …/2004 ..) erfolgte erneuteine Anmeldung zur Eintragung ins Partnerschaftsregister. Danachsollte die Bezeichnung <strong>de</strong>r Partnerschaft nunmehr wie<strong>de</strong>rS. & Partner Rechtsanwälte – Notare lauten und Gegenstand <strong>de</strong>rPartnerschaft die gemeinschaftliche Berufsausübung <strong>de</strong>r Partnerals RAe sowie <strong>de</strong>r Partner Dr. H. und Dr. E. auch in ihrer Eigenschaftals Notare sein. Die hierzu angehörte NotK und die RAKnahmen Bezug auf ihre bereits zuvor erhobenen Einwän<strong>de</strong>.Mit Beschl. v. 4.3.2005 wies das AG – Registergericht – dieAnmeldung v. 7.12.2004 zurück.Die dagegen erhobene Beschwer<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Astin. wies das LG mitBeschl. v. 17.10.2005 zurück. We<strong>de</strong>r könne in <strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>rPartnerschaft die Berufsbezeichnung „Notare“ aufgenommenwer<strong>de</strong>n, noch könne zum Gegenstand <strong>de</strong>r Partnerschaft dieAusübung <strong>de</strong>s Berufs als Notar gemacht wer<strong>de</strong>n. § 1 Abs. 3PartGG schließe für Notare die Ausübung ihrer Berufstätigkeitals solche in einer Partnerschaftsgesellschaft aus, da sie einöffentliches Amt ausübten. Es gehe nicht darum, ob Notare alssolche sozietätsfähig mit RAen o<strong>de</strong>r auch mit einer Partnerschaftsgesellschaftseien. Entschei<strong>de</strong>nd sei allein, ob Gegenstan<strong>de</strong>iner Partnerschaft auch die Ausübung einer Notartätigkeitsein könne und infolge<strong>de</strong>ssen die Berufsbezeichnung auchin <strong>de</strong>n Namen aufgenommen wer<strong>de</strong>n könne, was bei<strong>de</strong>s zuverneinen sei. Da <strong>de</strong>r Notar ein öffentliches Amt ausübe, sei ernicht <strong>de</strong>n freien Berufen zuzurechnen. Davon unberührtbleibe, dass <strong>de</strong>r Anwaltsnotar in seiner Funktion als RA Partnersein könne. In seiner Funktion als Notar könne er dies je<strong>de</strong>nfallsnicht sein.Mit <strong>de</strong>r weiteren Beschwer<strong>de</strong> verfolgt die Astin. weiterhin dieEintragung <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Namens <strong>de</strong>r Partnerschaft und dieAufnahme <strong>de</strong>s in <strong>de</strong>r Partnerschaft ausgeübten Berufs <strong>de</strong>sNotars. Sie rügt zum einen, dass das LG verfahrensfehlerhaftohne mündliche Verhandlung entschie<strong>de</strong>n habe. Dies verstoßegegen Art. 6 Abs. 1 EMRK. Im Übrigen übe <strong>de</strong>r Anwaltsnotareinen freien Beruf aus, <strong>de</strong>n er als Mitglied einer Partnerschaftnur in dieser und nicht neben ihr ausüben könne. Den beson<strong>de</strong>renPflichten, <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Anwaltsnotar in seiner Tätigkeit alsNotar unterworfen sei, sei im Partnerschaftsvertrag Rechnunggetragen wor<strong>de</strong>n. Der Partnerschaftsvertrag greife in <strong>de</strong>n notariellenAmtsbereich nicht ein. Die Nichtzulassung von Berufsangabenin <strong>de</strong>r Geschäftsbezeichnung <strong>de</strong>r Partnerschaftsgesellschaftdürfe nur <strong>de</strong>n Zweck haben, eine Irreführung <strong>de</strong>r beurkundungswilligenPersonen einerseits, <strong>de</strong>r nach anwaltlicherBeratung streben<strong>de</strong>n Personen an<strong>de</strong>rerseits zu vermei<strong>de</strong>n. Einesolche Irreführung wer<strong>de</strong> aber durch die zutreffen<strong>de</strong> Angabe,dass RAe sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbun<strong>de</strong>nhaben, nicht bewirkt. Zu einer GbR dürften sich RAe undNotare unter eben dieser Bezeichnung unbeanstan<strong>de</strong>t zusammenschließen.Vor diesem Hintergrund seien Sachgrün<strong>de</strong>, die<strong>de</strong>r Gesetzgeber damit verfolgt haben könnte, ausgerechnet in<strong>de</strong>r Partnerschaftsgesellschaft, abweichend von allen an<strong>de</strong>renRechtsformen <strong>de</strong>r beruflichen Zusammenarbeit, die Aufnahme<strong>de</strong>r Notarfunktion in die Firma o<strong>de</strong>r die Geschäftsbezeichnungzu verbieten, nicht erkennbar. Eine solche Auslegung wür<strong>de</strong>nicht nurgegenArt.12 Abs.1GG, son<strong>de</strong>rnauchgegenArt.3Abs. 1 GG verstoßen.Wegen <strong>de</strong>r Einzelheiten wird auf die Stellungnahmen <strong>de</strong>r NotKund <strong>de</strong>r RAK sowie die Schriftsätze <strong>de</strong>r Astin. Bezug genommen.II. Die weitere Beschwer<strong>de</strong> ist statthaft und auch sonst zulässig,insbeson<strong>de</strong>re formgerecht eingelegt (§§ 160b, 125, 29, 27FGG). Sie hat jedoch in <strong>de</strong>r Sache keinen Erfolg.Die weitere Beschwer<strong>de</strong>, die als Rechtsbeschwer<strong>de</strong> ausgestaltetist, ist nur dann begrün<strong>de</strong>t, wenn das Beschwer<strong>de</strong>gerichteine Rechtsnorm nicht o<strong>de</strong>r nicht richtig angewen<strong>de</strong>t hat undseine Entscheidung auf einer Verletzung <strong>de</strong>s Rechts beruht(§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Das kann hier nicht festgestelltwer<strong>de</strong>n.1. Es kann unentschie<strong>de</strong>n bleiben, ob das LG verpflichtet war,vor seiner Entscheidung v. 17.10.2005 mündlich zu verhan<strong>de</strong>ln.In Angelegenheiten <strong>de</strong>r freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nachinnerstaatlichem Recht die mündliche Verhandlung nicht allgemeinvorgeschrieben, son<strong>de</strong>rn nur für einzelne Verfahren undzwar teils zwingend (§ 134 FGG), teils nur auf Antrag (§ 15Abs. 1 LwVG) und teils durch Sollvorschriften (§ 13 Abs. 2HausratsVO, § 44 Abs. 1 WEG; Bassenge/Herbst/Roth,10. Aufl., FGG/RPflG, FGG Einl. Rdnr. 72). Für echte Streitverfahren,insbeson<strong>de</strong>re das Wohnungseigentumsverfahren, istdarüber hinaus zwischenzeitlich allgemein anerkannt, dassüber zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen i.S.d.Art. 6 Abs. 1 EMRK zu entschei<strong>de</strong>n ist, weshalb mündlich undin öffentlicher Sitzung zu verhan<strong>de</strong>ln ist. Ebenso entspricht esherrschen<strong>de</strong>r Meinung, dass <strong>de</strong>r Begriff „zivilrechtlicheAnsprüche“ weit auszulegen ist und alle Rechte zivilrechtlicherArt umfasst, die eine Person vor Gericht geltend macht; entschei<strong>de</strong>ndist die materiell-rechtliche Art <strong>de</strong>s Anspruchs undnicht, in welchem Verfahren er nach <strong>de</strong>r innerstaatlichenRechtsordnung geltend zu machen ist (vgl. m.w.N. BayObLGZ1988, 436). Eine mündliche Verhandlung hatte die Astin. in


BRAK-Mitt. 3/2006 Berufsrechtliche Rechtsprechung 145Weitere berufsrechtliche Rechtsprechungbei<strong>de</strong>n Vorinstanzen auch nicht beantragt (zu diesem Erfor<strong>de</strong>rnis:EuGHMR, FamRZ 2002, 1017,1019).Im vorliegen<strong>de</strong>n Verfahren geht es um die Eintragung ins Partnerschaftsregister.Selbst wenn man bei großzügiger Auslegungauch hier von einem zivilrechtlichen Anspruch i.S.d. Art. 6Abs. 1 EMRK sprechen wollte und in <strong>de</strong>r unterbliebenen Verhandlungeine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu sehenwäre, ist <strong>de</strong>m Anliegen <strong>de</strong>r Astin., ihre Argumente in mündlicherVerhandlung vortragen und vertreten zu können, nunmehrim Rechtsbeschwer<strong>de</strong>verfahren entsprochen wor<strong>de</strong>n. EinerRückverweisung <strong>de</strong>r Sache an die Vorinstanz bedarf es nicht.2. In <strong>de</strong>r Sache ist die Entscheidung <strong>de</strong>s LG im Ergebnis nichtzu beanstan<strong>de</strong>n.Im Rahmen einer beantragten Eintragung in das Han<strong>de</strong>ls- bzw.Partnerschaftsregister sind nicht nur die formellen Voraussetzungen<strong>de</strong>r Eintragung zu prüfen, son<strong>de</strong>rn es fin<strong>de</strong>t auch einematerielle Prüfung dahingehend statt, ob die angemel<strong>de</strong>te Tatsacherichtig ist und insbeson<strong>de</strong>re, ob die zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>nRechtsakte wirksam sind. Hier wur<strong>de</strong> von <strong>de</strong>n Vorinstanzen zuRecht beanstan<strong>de</strong>t, dass in die Bezeichnung <strong>de</strong>r zur Eintragungangemel<strong>de</strong>ten Partnerschaft nicht nur „Rechtsanwälte“, son<strong>de</strong>rnauch „Notare“ aufgenommen sind und <strong>de</strong>r Gegenstand<strong>de</strong>r Partnerschaft die gemeinsame Berufsausübung <strong>de</strong>r Partnerals RAe und Notare ist.a. Nach § 1 PartGG ist die Partnerschaft eine Gesellschaft, in<strong>de</strong>r sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufezusammenschließen. Was unter freien Berufen zu verstehen ist,konkretisiert Abs. 2 durch die Aufstellung eines Katalogs, <strong>de</strong>rsich in fünf Berufsgruppen aufteilen lässt: Heilberufe, rechtsundwirtschaftsberaten<strong>de</strong> Berufe, naturwissenschaftlich orientierteBerufe, Berufe zur Vermittlung von geistigen Gütern undInformationen sowie die eigenständige Berufsart <strong>de</strong>r Lotsen(MünchKomm, BGB/Ulmer, 4. Aufl., PartGG § 1 Rdnr. 42;Henssler, PartGG, § 1 Rdnr. 51).Notare sind nichtpartnerschaftsfähigNotare sind nicht aufgeführt, waskein Versehen, son<strong>de</strong>rn einebewusste Entscheidung <strong>de</strong>sGesetzgebers war. In <strong>de</strong>r Entwurfsbegründungwird dies damit erklärt, dass die berufsrechtlichenRegelungen für Notare, die ein öffentliches Amt ausüben,eine Teilnahme an <strong>de</strong>r Partnerschaft ausschlössen. FürAnwaltsnotare gelte, dass sie in ihrer Funktion als RA partnerschaftsfähigsind und Mitglied einer Partnerschaft sein können,in ihrer Funktion als Notar jedoch nicht. Dies habe Auswirkungenauf <strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>r Gesellschaft, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r betroffenePartner nur als RA geführt wer<strong>de</strong>n könne, nicht zugleich alsNotar. Dagegen wur<strong>de</strong> es für möglich erachtet, dass ein Hinweisauf <strong>de</strong>n weiter ausgeübten Beruf <strong>de</strong>s Partners außerhalb<strong>de</strong>r Partnerschaft auf <strong>de</strong>m Briefkopf <strong>de</strong>r Partnerschaft geführtwird(Begr.RegE,BT-Drucks.12/6152,10).Demfolgt dieKommentarliteratur,wobei es allerdings auch kritische Stimmen gibt(Henssler, a.a.O., § 1 Rdnr. 39; Baumann in Eylmann/Vaasen,BNotO, 2. Aufl., § 9 Rdnr. 17; Schippel, BNotO, 7. Aufl., § 9Rdnr. 5; Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, § 1 PartGG Rdnr. 14;dagegen kritisch: MünchKomm, BGB/Ulmer a.a.O., § 1Rdnr. 48, 80; MünchHdb, GesR I/Salger, 2004, § 39 Rdnr. 17).b. Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Gesetzgeberbewusst unterlassene Aufnahme <strong>de</strong>s Notarberufs in <strong>de</strong>n Katalog<strong>de</strong>r partnerschaftsfähigen Berufe <strong>de</strong>s § 1 Abs. 2 PartGGselbst verbindlichen Charakter hat o<strong>de</strong>r – wie die Astin.annimmt – „nur“ Ausdruck <strong>de</strong>r Vorstellung <strong>de</strong>s Verfassers <strong>de</strong>rEntwurfsbegründung von <strong>de</strong>r Unvereinbarkeit <strong>de</strong>s Notaramtsals eines öffentlichen Amts mit <strong>de</strong>r Einbindung in eine Partnerschaftsgesellschaftist. Denn <strong>de</strong>r Gesetzgeber hat in etwagleichzeitig mit <strong>de</strong>r gesetzlichen Regelung <strong>de</strong>r Partnerschaftsgesellschaften(Gesetz v. 25.7.1994, BGBl. I 1744, in Kraft getretenam 1.7.1995) die BRAO überarbeitet und dabei die Grenzen<strong>de</strong>r Zusammenarbeit von Anwälten und u.a. Notaren inseinem § 59a geregelt (Gesetz v. 2.9.1994, BGBI. I 2278, mitVerkündung in Kraft getreten).Eingeschränkte SozietätsfähigkeitvonAnwaltsnotarenDessen Abs. 1 Satz 3 bestimmtausdrücklich, dass RAe, diezugleich Notar sind, eine solcheSozietät nur bezogen auf ihreanwaltliche Berufsausübung eingehendürfen (Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 59aRdnr. 21; Hartung in Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., § 59aRdnr. 24). Im Übrigen richtet sich die Verbindung mit RAen,die zugleich Notar sind, nach <strong>de</strong>n Bestimmungen und Anfor<strong>de</strong>rungen<strong>de</strong>s notariellen Berufsrechts. Wenn nicht bereits vorEinführung <strong>de</strong>s § 59a BRAO gelten<strong>de</strong>s Recht gewesen seinsollte, dass berufsrechtliche Regelungen für die Notare einerTeilnahme an einer Partnerschaft entgegenstan<strong>de</strong>n (so die Entwurfsbegründung),so ist dies je<strong>de</strong>nfalls Stand <strong>de</strong>r Gesetzgebungmit Schaffung <strong>de</strong>s § 59a BRAO. Eine Auslegung dieserVorschrift dahin, es sei ausreichend, wenn <strong>de</strong>m Anwaltsnotarinnerhalb einer Beteiligung als Partner einer Partnerschaftsgesellschaftbezogen auf seine Notarstätigkeit soviel an Freiräumeneingerichtet wer<strong>de</strong>, dass er seine Notarsgeschäfte inUnabhängigkeit führen könne (so die Astin.), ist vom Wortlaut<strong>de</strong>s § 59a BRAO nicht mehr ge<strong>de</strong>ckt. Gegen eine solche Auslegungspricht zu<strong>de</strong>m, dass <strong>de</strong>r Gesetzgeber nicht nur das beruflicheZusammengehen in einer Sozietät selbst, son<strong>de</strong>rn auchschon die Bürogemeinschaft, die nur die technische Unterstützung<strong>de</strong>r Berufstätigkeit beinhaltet, gleichen Regeln unterworfenhat (§ 59a Abs. 4 BRAO).Etwas an<strong>de</strong>res ergibt sich auch nicht aus § 9 BNotO. Diese Vorschrifterlaubt „Nur-Notaren“ die Verbindung zur gemeinsamenBerufsausübung nur mit am selben Amtssitz bestellten an<strong>de</strong>renNotaren (§ 9 Abs. 1 BNotO). Für Anwaltsnotare bestimmtAbs. 2, dass sich diese nur miteinan<strong>de</strong>r, mit an<strong>de</strong>ren Mitglie<strong>de</strong>rneiner RAK, Patentanwälten, StB, Steuerbevollmächtigten,WP und vBP zur gemeinsamen Berufsausübung verbin<strong>de</strong>n dürfen(§ 9 BNotO, geän<strong>de</strong>rt durch das 3. Gesetz zur Än<strong>de</strong>rung<strong>de</strong>r BNotO v. 31.8.1998). An<strong>de</strong>rs als die Bfin. (unter Verweisauf MünchKomm/Ulmer, BGB, 4. Aufl., § 1 PartGG Rdnr. 48,80) meint, be<strong>de</strong>utet dies nicht, dass Anwaltsnotare auch inihrer Funktion als Notare partnerschaftsfähig wären. Vielmehrnimmt sich diese Vorschrift <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rsituation <strong>de</strong>r Anwaltsnotarean und ist dahin zu verstehen, dass sich – wie in § 59aBRAO ausdrücklich geregelt – Anwaltsnotare (nur) mit ihremGeschäftsbereich als RA mit Angehörigen <strong>de</strong>r in Abs. 2genannten Berufe zur gemeinsamen Berufsausübung verbin<strong>de</strong>nkönnen. Zweifel an einer solchen Auslegung wegen <strong>de</strong>s insoweitundifferenzierten Wortlauts <strong>de</strong>s § 9 Abs. 2 BNotO wer<strong>de</strong>ndurch Abs. 3 ausgeräumt, <strong>de</strong>r die Eingehung von berufsmäßigenVerbindungen zusätzlich davon abhängig macht, dassdadurch die eigenverantwortliche Amtsführung, die Unabhängigkeitund Unparteilichkeit <strong>de</strong>s Notars nicht beeinträchtigtwird. Gera<strong>de</strong> wegen dieser spezifischen beruflichen Anfor<strong>de</strong>rungenan einen Notar aber bestimmt § 59a BRAO ausdrücklich,dass die Einbringung <strong>de</strong>s notariellen Geschäftsteils einesAnwaltsnotars in eine Anwaltssozietät unzulässig ist. Hätte <strong>de</strong>rGesetzgeber dies an<strong>de</strong>rs gesehen, hätte er anlässlich <strong>de</strong>rNeufassung <strong>de</strong>s § 9 Abs. 2 BNotO (Gesetz v. 31.8.1998, BGBl.I 2585) aus Anlass <strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>s BVerfG zur Zulässigkeiteines Zusammenschlusses zwischen Anwaltsnotaren undWP v. 8.4.1998 – BVerfGE 98, 49 – Gelegenheit und Grundgehabt, § 59a Abs. 1 BRAO zu än<strong>de</strong>rn. Das aber ist nichtgeschehen. Vielmehr wird in <strong>de</strong>r Begründung zur Beschlussempfehlung<strong>de</strong>s Rechtsausschusses zur Än<strong>de</strong>rung u.a. <strong>de</strong>s § 9Abs. 2 BNotO ausdrücklich darauf verwiesen, dass nach § 59aBRAO wegen <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s notariellen Berufsrechts


146 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 3/2006Weitere berufsrechtliche Rechtsprechungin Sozietät, Anwalts-GmbH und Partnerschaftsgesellschaft <strong>de</strong>mAnwaltsnotar nur eine auf die gemeinsame Ausübung <strong>de</strong>sAnwaltsberufs beschränkte gemeinsame Berufsausübungerlaubt sei (Drucks. 13/11034, 37). Zu<strong>de</strong>m hat <strong>de</strong>r Gesetzgebernoch im Jahr 1998 (Gesetz v. 31.8.1998, BGBI. I 2600) die fürdie Anwalts-GmbH gelten<strong>de</strong>n Regeln festgelegt (§§ 59c ff.BRAO); auch diese hat er <strong>de</strong>n Regeln <strong>de</strong>s § 59a Abs. 1 Satz 3unterworfen (§ 59e Abs. 1 BRAO).Die von <strong>de</strong>r Bfin. mit Schriftsatz v. 2.2.2006 vorgelegten Entscheidungen<strong>de</strong>s BVerfG v. 8.3.2005 (NJW 2005, 1483 =AnwBI. 2005, 427 = DNotZ 2005, 931) und <strong>de</strong>s BGH v.11.7.2005 (NJW 2005, 2693) führen zu keinem an<strong>de</strong>ren Ergebnis.Außendarstellung =interne OrganisationsformIn bei<strong>de</strong>n Fällen geht es um dieAußendarstellung <strong>de</strong>s Anwaltsnotars,nicht aber um die interneOrganisationsform eines Zusammenschlussesvon Anwaltsnotarenmit an<strong>de</strong>ren freien Berufen. Die Son<strong>de</strong>rstellung <strong>de</strong>sAnwaltsnotars aufgrund seiner Anwaltstätigkeit einerseits und<strong>de</strong>s von ihm ausgeübten Amtes als Notar (das BVerfG sprichtvon einem „staatlich gebun<strong>de</strong>nen“ Beruf) an<strong>de</strong>rerseits, hinsichtlich<strong>de</strong>ren er <strong>de</strong>m Berufsrecht <strong>de</strong>r Notare unterworfen ist, wirddurch die Entscheidungen grundsätzlich nicht in Frage gestellt.Man mag dieses Ergebnis für unbefriedigend halten (Münch-Komm, BGB/Ulmer a.a.O.). Ansätze für eine Verfassungswidrigkeitwegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 o<strong>de</strong>r Art. 3 Abs. 1GG sind jedoch nicht zu erkennen. Die Ungleichbehandlungerklärt sich aus <strong>de</strong>r Beson<strong>de</strong>rheit <strong>de</strong>s Amtes <strong>de</strong>s Notars, <strong>de</strong>ssenUnabhängigkeit und Unparteilichkeit im Interesse einer geordneten,<strong>de</strong>m Gemeinwohl dienen<strong>de</strong>n Rechtspflege zu wahren ist.Zu diesem Zweck stehen Sozietätsverbote nicht außer Verhältnis(BVerfGE 80, 269 = AnwBl 1989, 557 = DNotZ 1989, 627 =NJW 1989, 2611). In <strong>de</strong>r Berufsausübungsfreiheit ist einAnwaltsnotar, <strong>de</strong>r sich nur hinsichtlich <strong>de</strong>r Anwaltstätigkeit partnerschaftlichverbin<strong>de</strong>n kann, durch das Sozietätsverbot nichtverletzt. Es wird dadurch nicht <strong>de</strong>r Zugang zu einem eigenständigenBeruf versperrt, son<strong>de</strong>rn lediglich untersagt, <strong>de</strong>n beruflichenAufgaben in einer bestimmten Weise, nämlich gemeinsammit Angehörigen eines an<strong>de</strong>ren freien Berufs nachzugehen.Diese berufliche Verbindung verleiht <strong>de</strong>r notariellen Tätigkeitkeinen neuen, eigenständigen Charakter (BVerfG, a.a.O.). In seinerEntscheidung zum Sozietätsverbot zwischen Anwaltsnotarund WP geht auch das BVerfG davon aus, dass nach § 1 PartGG<strong>de</strong>r Anwaltsnotar in seiner Funktion als RA partnerschaftsfähigist, in <strong>de</strong>r Funktion als Notar jedoch nicht. Dies gilt auch für diein § 59a Abs. 1 BRAO geregelte Sozietätsfähigkeit.Bezeichnung „Rechtsanwälte und Steuerberatung“ einerPartnerschaft von RechtsanwältenPartGG § 2; HGB § 18 Abs. 2*1. Für die Eintragung einer Partnerschaft von RAen in das Partnerschaftsregisterist neben <strong>de</strong>n nach § 2 Abs. 1 PartGG gefor<strong>de</strong>rtenVoraussetzungen zu berücksichtigen, dass § 2 Abs. 2 PartGGdie Vorschrift <strong>de</strong>s § 18 Abs. 2 HGB für entsprechend anwendbarerklärt.*2. Aus § 18 Abs. 2 HGB wird <strong>de</strong>r allgemeine Grundsatz <strong>de</strong>r Firmenwahrheitabgeleitet. Danach darf <strong>de</strong>r Name einer Partnerschaftkeine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftlicheVerhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreisewesentlich sind, irrezuführen.*3. Eine solche Gefahr ist bei einer Partnerschaft von RAen gegeben,wenn diese <strong>de</strong>n Namen „Rechtsanwälte und Steuerberatung“führt.*4. Diese Bezeichnung ist geeignet, bei <strong>de</strong>n um steuerrechtlicheBeratung nachsuchen<strong>de</strong>n Verkehrskreisen <strong>de</strong>n Eindruck hervorzurufen,es han<strong>de</strong>le sich bei <strong>de</strong>r Partnerschaft um einen Zusammenschlussvon Anwälten und Steuerberatern, die in beson<strong>de</strong>rerWeise von Berufs wegen für die Steuerberatung qualifiziert sind.OLG Rostock, Beschl. v. 29.11.2005 – 6 W 12/05Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:I. Die Ast. sind RAe und miteinan<strong>de</strong>r in einer Partnerschaftnach <strong>de</strong>m PartGG verbun<strong>de</strong>n. Sie sind im Partnerschaftsregistermit <strong>de</strong>m Namen „J… - K… & Partner Rechtsanwälte“ eingetragen.Mit Anmeldung v. 15.7.2004 haben sie die Eintragungunter <strong>de</strong>r Bezeichnung „J… - K… & Partner Rechtsanwälte undSteuerberatung“ beantragt. Diesen Antrag hat das Registergerichtmit Beschl. v. 5.10.2004 zurückgewiesen. Die dagegenerhobene Beschwer<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Ast. ist mit <strong>de</strong>m hier angefochtenenBeschl. <strong>de</strong>s LG S. v. 8.11.2004 zurückgewiesen wor<strong>de</strong>n. MitSchriftsatz v. 19.1.2005 haben die Ast. weitere Beschwer<strong>de</strong>eingelegt.Wegen <strong>de</strong>r näheren Einzelheiten wird auf die angegebenenEntscheidungen und <strong>de</strong>n Akteninhalt im Übrigen Bezuggenommen. Der Senat hat gem. § 4 Satz 1 Partnerschaftsregisterverordnung(PRV) <strong>de</strong>r RAK M. sowie <strong>de</strong>r StBK M. Gelegenheitzur Stellungnahme gegeben, von <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong> Gebrauchgemacht haben. Zu Einzelheiten wird auch insoweit auf dieseÄußerungen verwiesen.II. Die gem. §§ 27, 29 Abs. 1 FGG zulässige Beschwer<strong>de</strong> istunbegrün<strong>de</strong>t.1. Nach § 27 Abs. 1 FGG kann die weitere Beschwer<strong>de</strong> nurdarauf gestützt wer<strong>de</strong>n, dass die angefochtene Entscheidungauf einer Verletzung <strong>de</strong>s Rechts beruht, also darauf, dass dasGericht die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsnorm nicht richtigerkennt o<strong>de</strong>r auslegt, o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r festgestellte Sachverhalt dieabstrakten Tatbestandsmerkmale <strong>de</strong>r angewen<strong>de</strong>ten Normnicht ausfüllt (vgl. zum Begriff <strong>de</strong>r Rechtsverletzung allgemeinThomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., § 546 Rdnr. 1 und 2).Dies ist hier nicht festzustellen.Das LG hat ausgeführt, neben <strong>de</strong>n nach § 2 Abs. 1 PartGGgefor<strong>de</strong>rten Voraussetzungen für die Eintragung einer Partnerschaftins Register sei zu berücksichtigen, dass § 2 Abs. 2PartGG die Norm <strong>de</strong>s § 18 Abs. 2 HGB für entsprechendanwendbar erkläre. Aus dieser Norm wer<strong>de</strong> <strong>de</strong>r allgemeineGrundsatz <strong>de</strong>r Firmenwahrheit abgeleitet. Deshalb sei es <strong>de</strong>rPartnerschaft verboten, die Öffentlichkeit durch <strong>de</strong>n Namenüber Art, Umfang o<strong>de</strong>r sonstige Verhältnisse <strong>de</strong>r Gesellschaftzu täuschen. Solche Gefahr sei mit <strong>de</strong>r Verwendung <strong>de</strong>sBegriffs „Steuerberatung“ im Namen <strong>de</strong>r Partnerschaft gegeben.Der durchschnittliche Rechtsuchen<strong>de</strong> verstehe die Bezeichnung„Rechtsanwälte und Steuerberatung“ dahingehend, dasssich dahinter ein beruflicher Zusammenschluss von RAen undStB verberge. Denn mit <strong>de</strong>m Begriff „Steuerberatung“ wer<strong>de</strong>regelmäßig das Berufsbild <strong>de</strong>s StB bzw. Steuerbevollmächtigtenverbun<strong>de</strong>n, nicht jedoch <strong>de</strong>r Beruf <strong>de</strong>s RA.2. Die Ast. bringen dagegen vor, die begehrte Namensän<strong>de</strong>rung<strong>de</strong>r Partnerschaft in „J… - K… & Partner Rechtsanwälteund Steuerberatung“ sei gem. §§ 2 PartGG, 43 Abs. 4 StBerGzulässig und verstoße nicht gegen die §§ 2 PartGG, 18 Abs. 2HGB. Ein Verstoß gegen das Verbot <strong>de</strong>r Irreführung nach § 18Abs. 2 HGB sei je<strong>de</strong>nfalls dann nicht anzunehmen, wenn <strong>de</strong>rName <strong>de</strong>r Partnerschaft einen Hinweis auf eine geschützteBezeichnung enthalte. Zwar sei <strong>de</strong>r Namenszusatz „Steuerberatung“im Grundsatz gesetzlich durch § 43 Abs. 4 Satz 2(soweit die Ast. Satz 1 anführen, vgl. Schriftsatz v. 19.1.2005,Bl. 2 = GA 66, liegt offensichtlich ein Irrtum vor) StBerG verboten.Gem. § 43 Abs. 4 Satz 3 StBerG sei jedoch ausdrücklich


BRAK-Mitt. 3/2006 Berufsrechtliche Rechtsprechung 147Weitere berufsrechtliche Rechtsprechungbestimmt, dass diese Regelung keine Anwendung auf RAefin<strong>de</strong>. Sie seien i.d.S. speziell geschützt und berechtigt, einenHinweis auf eine steuerberaten<strong>de</strong> Tätigkeit im Namen zu führen.Wesentlich sei dabei, dass im Namen <strong>de</strong>r Partnerschaftgera<strong>de</strong> auf die Tätigkeit <strong>de</strong>r Steuerberatung verwiesen undkeine (unzulässige) Berufsbezeichnung benutzt wer<strong>de</strong>, so dassdas Publikum auch nicht durch die Verbindung „Rechtsanwälteund Steuerberatung“ irregeführt wer<strong>de</strong> (vgl. Schriftsatz v.19.1.2005, Bl. 2 = GA 66). Ein Verbot lasse sich daher auch<strong>de</strong>shalb nicht auf § 18 Abs. 2 HGB stützen, weil <strong>de</strong>r Gesetzgeberin § 43 Abs. 4 Satz 3 StBerG unmissverständlich klargestellt habe, dass RAe an<strong>de</strong>re Bezeichnungen als die in § 43Abs. 1 StBerG aufgeführten zu führen berechtigt seien. § 18Abs. 2 HGB sei i.d.S. schon <strong>de</strong>shalb nicht analog heranzuziehen,weil keine Regelungslücke vorliege (Schriftsatz v.26.9.2005, Bl. 3 = GA 94). Eine an<strong>de</strong>re Auslegung wür<strong>de</strong> imLichte <strong>de</strong>s Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG einen erheblichen Eingriffin die anwaltliche Berufsfreiheit darstellen. Der Verweis aufeine Firmierung – wie etwa – „Hilfeleistung in Steuersachen“sei bei <strong>de</strong>m Rechtsuchen<strong>de</strong>n so negativ besetzt, dass dieser vonvornherein auf eine Inanspruchnahme dieser Hilfe verzichtenwer<strong>de</strong> (Schriftsatz v. 26.9.2005, Bl. 2 = GA 93 RS). In<strong>de</strong>sergebe sich auch durch Gesetz o<strong>de</strong>r aufgrund eines Gesetzesgem. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG keine Einschränkung für RAe,auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s Steuerrechts tätig zu sein und auf dieseTätigkeit mit <strong>de</strong>r zutreffen<strong>de</strong>n Bezeichnung „Steuerberatung“hinzuweisen. Denn nach § 3 BRAO sei <strong>de</strong>r RA zur Rechtsberatungbefugt. § 3 Nr. 2 StBerG bestimme ausdrücklich, dass <strong>de</strong>rRA auch zur Steuerberatung berechtigt sei. Steuerberatungstelle sich insofern als Unterfall <strong>de</strong>r Rechtsberatung dar (Schriftsatzv. 26.9.2005, Bl. 2–3 = GA 93 RS - 94).3. Dieser Vorbehalt fehlerhafter Rechtsanwendung greift nichtdurch. Gegen die Untersagung <strong>de</strong>r Bezeichnung „Steuerberatung“im Namen <strong>de</strong>r Partnerschaft ist we<strong>de</strong>r verfassungsrechtlichnoch einfachrechtlich etwas zu erinnern.a) Die Freiheit <strong>de</strong>r Berufsausübung erfährt Einschränkungendurch Gesetz o<strong>de</strong>r aufgrund eines Gesetzes (Art. 12 Abs. 1Satz 2 GG). Solche Einschränkungen ergeben sich sowohl aus§ 43 StBerG wie aus § 2 PartGG i.V.m. § 18 Abs. 2 HGB, weshalbdie Bestimmung <strong>de</strong>s Verhältnisses dieser Vorschriftennäherer Klärung bedarf.aa) In <strong>de</strong>r höchstrichterlichen Rspr. ist anerkannt, dass die steuerberaten<strong>de</strong>nBerufe und die sonst zur Hilfeleistung in Steuersachenbefugten Personen, zu <strong>de</strong>nen auch die Ast. rechnen (§ 3Nr. 2 StBerG), in ihrem Recht, die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnungenfrei wählen zu können, beschränkt sind. StB undSteuerbevollmächtigte dürfen außer <strong>de</strong>n vorgeschriebenen undamtlich verliehenen Berufsbezeichnungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1und Abs. 2 Satz 1 StBerG) keine an<strong>de</strong>ren auf steuerberaten<strong>de</strong>Tätigkeiten hinweisen<strong>de</strong>n Bezeichnungen o<strong>de</strong>r Zusätze führen(§ 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG). Sinn und Zweck <strong>de</strong>r Regelung istes, auf Gleichheit <strong>de</strong>r für die wettbewerbsrechtliche Ausgangslagemaßgeben<strong>de</strong>n Bedingungen und insoweit auf die Chancengleichheit<strong>de</strong>r Wettbewerber hinzuwirken und dafür zu sorgen,dass die zur Steuerberatung befugten Personen und Vereinigungennach ihrer Leistung und nicht nach <strong>de</strong>r Firmierungausgewählt wer<strong>de</strong>n. Darüber hinaus soll aber auch zugleich<strong>de</strong>r Gefahr <strong>de</strong>r Irreführung <strong>de</strong>s Verkehrs vorgebeugt wer<strong>de</strong>n,die sich daraus ergeben kann, dass eine Häufung von berufsundtätigkeitsbezogenen Bezeichnungen und Zusätzen zu <strong>de</strong>runzutreffen<strong>de</strong>n Annahme führt, <strong>de</strong>r so Firmieren<strong>de</strong> sei entsprechendseinen Hinweisen zur Steuerberatung in beson<strong>de</strong>rerWeise qualifiziert (vgl. BGHZ 103, 355-362).Nun hat <strong>de</strong>r BGH zugleich in dieser Entscheidung ausgeführt,dass diese Beschränkungen, wie sie in § 43 Abs. 4 Satz 2StBerG bezeichnet sind, gem. § 43 Abs. 4 Satz 3 StBerG nichtAnwendung fin<strong>de</strong>n auf RAe, nie<strong>de</strong>rgelassene europäische RAeund RA-Gesellschaften. Der daraus von <strong>de</strong>n Ast. gezogeneSchluss, sie seien bei <strong>de</strong>r Bezeichnung <strong>de</strong>r Partnerschaft freiund keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen, trägtin<strong>de</strong>s nicht.bb) Zwar fin<strong>de</strong>t sich im StBerG keine ausdrückliche Beschränkung,die Bezeichnung „Steuerberatung“ im Rahmen <strong>de</strong>ranwaltlichen Tätigkeit zu verwen<strong>de</strong>n. Verboten ist <strong>de</strong>m RAallein, die Bezeichnung „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“o<strong>de</strong>r „Steuerberatungsgesellschaft“ zu führen (außer er istnach <strong>de</strong>m Gesetz dazu berechtigt) (§ 43 Abs. 4 Satz 1 StBerG).Die Ast. gehen jedoch fehl, wenn sie meinen, infolge einerinsofern fehlen<strong>de</strong>n Regelungslücke sei für eine analogeAnwendung von § 18 Abs. 2 HGB kein Raum.aaa) § 2 Abs. 2 Satz 1 PartGG erklärt § 18 Abs. 2 HGB für entsprechendanwendbar.Grundsatz <strong>de</strong>rFirmenwahrheitDie Funktion dieser Verweisungliegt darin, sicherzustellen, dassdie für das Firmenrecht gelten<strong>de</strong>nVorschriften und Grundsätze<strong>de</strong>r Firmenwahrheit, <strong>de</strong>r Firmenbeständigkeit und Firmenausschließlichkeitauch für <strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>r Partnerschaft beachtetwer<strong>de</strong>n. Ziel ist ein weitgehen<strong>de</strong>r Gleichklang <strong>de</strong>s Namensrechts<strong>de</strong>r Partnerschaft mit <strong>de</strong>m HGB-Firmenrecht (vgl.MünchKomm/Ulmer, BGB, 4. Aufl., § 2 PartGG Rdnr. 16). DerGrundsatz <strong>de</strong>r Firmenwahrheit gehört zu <strong>de</strong>n tragen<strong>de</strong>n Pfeilern<strong>de</strong>s HGB-Firmenrechts. Durch die Verweisung <strong>de</strong>s § 2Abs. 2 PartGG auf §§ 18 Abs. 2, 23 HGB wird er im vollenUmfang auf das Namensrecht <strong>de</strong>r Partnerschaft ausge<strong>de</strong>hnt.Von Be<strong>de</strong>utung ist dabei beson<strong>de</strong>rs die Verweisung auf dasVerbot täuschen<strong>de</strong>r Zusätze in § 18 Abs. 2 HGB (vgl. Münch-Komm/Ulmer, a.a.O., § 2 PartGG Rdnr. 17). I.d.S. ist <strong>de</strong>r Partnerin <strong>de</strong>r Wahl seiner Firmierung gesetzlichen Beschränkungenunterworfen, die sich aus <strong>de</strong>m unmittelbar Anwendung fin<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n§ 18 Abs. 2 HGB ergeben.bbb) Gem. § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB darf die Partnerschaftdanach keine Angaben enthalten, die geeignet sind, übergeschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreisewesentlich sind, irrezuführen. Verfahrensbezogengilt dabei die Einschränkung, dass das Registergericht die Eignung<strong>de</strong>r Irreführung nur zu berücksichtigen hat, wenn sieersichtlich ist (§ 18 Abs. 2 Satz 2 HGB). § 18 Abs. 2 Satz 2HGB konkretisiert <strong>de</strong>n Grundsatz <strong>de</strong>r Amtsermittlung (§ 12FGG) dahin, dass das Registerverfahren auf ein „Grobraster“bei <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>r Eignung zur Irreführung beschränkt ist.Dabei sind als ersichtlich täuschen<strong>de</strong> Firmenbestandteile solcheanzusehen, bei <strong>de</strong>nen die Täuschungseignung nicht allzufern liegt und ohne umfangreiche Beweisaufnahme angenommenwer<strong>de</strong>n kann (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 18HGB Rdnr. 20).Materiell-rechtlich gilt zur Eignung <strong>de</strong>r Irreführung eineWesentlichkeitsschwelle.Es kommt auf die objektive Eignungzur Irreführung an, nichtdarauf, ob es tatsächlich zur Irreführunggekommen o<strong>de</strong>r dieseObjektive Eignungzur Irreführunggar beabsichtigt gewesen ist (vgl. Baumbach/Hopt, a.a.O., § 18HGB Rdnr. 13 m.w.N.). Hierbei ist <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>r Irreführungüber geschäftliche Verhältnisse weit auszulegen. Mit <strong>de</strong>r Formulierung„für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich“hat sich <strong>de</strong>r Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB n.F.bewusst von <strong>de</strong>r in Schrifttum und Praxis als zu streng und zuschematisch gelten<strong>de</strong>n früheren Rspr. abgesetzt und sich an§ 13a UWG angelehnt. Angaben von nur geringer wettbewerbsrechtlicherRelevanz o<strong>de</strong>r für die wirtschaftliche Entscheidung<strong>de</strong>r angesprochenen Verkehrskreise nur von neben-


148 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 3/2006Weitere berufsrechtliche Rechtsprechungsächlicher Be<strong>de</strong>utung sind nicht (mehr) als irreführend zu qualifizieren(vgl. Baumbach/Hopt, a.a.O., § 18 HGB Rdnr. 13).Abzustellen ist auf die objektivierte Sicht und die verständigeWürdigung <strong>de</strong>r durchschnittlichen Angehörigen <strong>de</strong>s betroffenenPersonenkreises (Baumbach/Hopt, a.a.O.). Über die maßgeben<strong>de</strong>Verkehrsauffassung ist erfor<strong>de</strong>rlichenfalls Beweis zuerheben. Anbieten können sich dafür die Einholung eines<strong>de</strong>mografischen Gutachtens eines Meinungsforschungsinstituts,eine Anfrage bei geeigneten Stellen (IHK, DIHT u.a.) o<strong>de</strong>r dieAuskunft eines Berufs- o<strong>de</strong>r Fachverban<strong>de</strong>s (vgl. BGH, NJW1997, 2817). Der Umfang <strong>de</strong>s Beweisverfahrens unterliegtdabei <strong>de</strong>n Einschränkungen <strong>de</strong>s § 18 Abs. 2 Satz 2 HGB. DerRichter darf die Täuschungsgefahr auch selbstständig beurteilen,insbeson<strong>de</strong>re wenn er zu <strong>de</strong>n angesprochenen Verkehrskreisengehört; er darf sich umgekehrt <strong>de</strong>r Beurteilung zur Eignung<strong>de</strong>r Irreführung als möglich durch eine geeignete Stelleauch nicht leichtfertig verschließen (vgl. Baumbach/Hopt,a.a.O., § 18 HGB Rdnr. 15 m.w.N.).b) Nach diesen Maßstäben sind das AG und LG frei vonRechtsfehlern zu <strong>de</strong>r Auffassung gelangt, die Verwendung <strong>de</strong>rBezeichnung „Steuerberatung“ im Namen <strong>de</strong>r Partnerschaft seigeeignet, bei <strong>de</strong>n um steuerliche Beratung nachsuchen<strong>de</strong>n Verkehrskreisen<strong>de</strong>n Eindruck hervorzurufen, es han<strong>de</strong>le sich bei<strong>de</strong>r Partnerschaft um einen Zusammenschluss von RAen undStB, die in beson<strong>de</strong>rer Weise von Berufs wegen für die Steuerberatungqualifiziert seien.aa) Die StBK M. hat eine solche Gefahr <strong>de</strong>r Irreführung hinsichtlich<strong>de</strong>r vertretenen freien Berufe in <strong>de</strong>r Partnerschaftsgesellschaftbejaht, da die Tätigkeitsbeschreibung Steuerberatungmit <strong>de</strong>r Berufsbezeichnung „Steuerberater“ verwechselt wer<strong>de</strong>nkönne.Verwechslungsgefahrmit Berufsbezeichnung„Steuerberater“Das ergebe sich aus <strong>de</strong>r Tatsache,dass die Steuerberatung inerster Linie durch <strong>de</strong>n Steuerpflichtigenmit <strong>de</strong>m Beruf <strong>de</strong>s StBassoziiert wer<strong>de</strong>. Aus Grün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s zu gewährleisten<strong>de</strong>n Wettbewerbs und <strong>de</strong>r Firmenwahrheitmüsse <strong>de</strong>r ratsuchen<strong>de</strong> Bürger vor einem Irrtum bei <strong>de</strong>r Auswahlseines Ansprechpartners in Steuersachen geschützt wer<strong>de</strong>n(vgl. Stellungnahme v. 3.8.2005, GA 76). Die RAK M. hatzu ihrer Stellungnahme (GA 72), wonach <strong>de</strong>r Namenszusatz„Steuerberatung“ berufsrechtlich nicht zu beanstan<strong>de</strong>n sei, voneiner näheren Begründung abgesehen.bb) Auch nach Auffassung <strong>de</strong>s Senats ist je<strong>de</strong>nfalls bei objektiverSicht eines in Steuersachen Ratsuchen<strong>de</strong>n davon auszugehen,dass die Bezeichnung „Steuerberatung“ die Täuschungsgefahrnicht fern erscheinen lässt, <strong>de</strong>r Bürger setze die Tätigkeitsbeschreibungmit <strong>de</strong>r Berufsausübung eines StB in eins.Diese Gefahr ist schon <strong>de</strong>shalb zu erkennen, weil es die selbstständigenfreien Berufe <strong>de</strong>s RA und <strong>de</strong>s StB gibt und mit <strong>de</strong>meinen die Rechts- und mit <strong>de</strong>m an<strong>de</strong>ren die Steuerberatungi.e.S. verbun<strong>de</strong>n wird. Eine vorherrschen<strong>de</strong> Kenntnis <strong>de</strong>s Bürgersdavon, dass es neben <strong>de</strong>m StB auch <strong>de</strong>m RA frei gestelltist, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten (§ 3 Nr. 2StBerG), kann nicht angenommen wer<strong>de</strong>n. Davon muss auch<strong>de</strong>shalb ausgegangen wer<strong>de</strong>n, weil nur sehr wenige von <strong>de</strong>nvielzähligen RAen in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland sicheiner qualifizierten Fachausbildung auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s Steuerrechtsunterzogen haben und von daher kein Bewusstsein darübervorhan<strong>de</strong>n ist, <strong>de</strong>r Anwalt könnte zugleich die Eignungzur Beratung in Steuersachen mitbringen. Wenn, so wird diesin <strong>de</strong>r gegenwärtigen Praxis <strong>de</strong>m „Kun<strong>de</strong>n“ noch am ehestenund firmenwahr dadurch vermittelt, dass <strong>de</strong>r RA die Qualifikationeines „Fachanwalts“ (für Steuerrecht) erworben hat unddamit firmiert.Es ist – entgegen <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>r Ast. – auch keine unzulässigeBeschränkung o<strong>de</strong>r Einschränkung ihrer Berufsausübungsfreiheitdarin zu erkennen, dass sie ob <strong>de</strong>s Grundsatzes <strong>de</strong>r Firmenwahrheitdarauf verwiesen sind, eine an<strong>de</strong>re als die vonihnen gewünschte Bezeichnung „Steuerberatung“ im Namen<strong>de</strong>r Partnerschaft zu führen. Zu berücksichtigen ist hierbei diewettbewerbliche Ausgangslage. Sie gewährt <strong>de</strong>n StB und <strong>de</strong>nihnen gleichstehen<strong>de</strong>n Berufstätigen einen zu Recht von ihnenbeanspruchten Schutz, innerhalb ihrer beruflichen Qualifikationnicht von Mitbewerbern an<strong>de</strong>rer Qualifkationsstufen verdrängtzu wer<strong>de</strong>n. Das nimmt <strong>de</strong>m RA umgekehrt nicht dasberechtigte Ziel (§ 3 Nr. 2 StBerG), auch – und neben StB – auf<strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>r Hilfe in Steuersachen tätig zu wer<strong>de</strong>n. Esbesagt überdies nicht – in je<strong>de</strong>m Fall –, dass <strong>de</strong>r Anwalt überweniger geeignete Beratungsmöglichkeiten verfügen müsste.Nur hat <strong>de</strong>r Ratsuchen<strong>de</strong> aufgrund <strong>de</strong>s Grundsatzes <strong>de</strong>r Firmenwahrheiteinen Anspruch darauf, bei seiner Auswahlentscheidung,welcher Berufsgruppe er sich in seinen Steuerangelegenheitenzuwen<strong>de</strong>n will, frei von irreführen<strong>de</strong>n Annahmenentschei<strong>de</strong>n zu können. Der Senat vermag hierbei auch nichtzu erkennen, dass – etwa – eine nähere Beschreibung <strong>de</strong>r ausgeübtenTätigkeit „Hilfeleistung in Steuersachen“ <strong>de</strong>m RA eineunzumutbare Einschränkung bei <strong>de</strong>r Bewerbung <strong>de</strong>s ratsuchen<strong>de</strong>nSteuerpflichtigen sein müsste. Denn wie die Ast. selberanführen, wird diese Bezeichnung mehrfach im Gesetz – undzwar sowohl in Bezug auf <strong>de</strong>n StB wie auf <strong>de</strong>n RA – verwen<strong>de</strong>t(vgl. §§ 3 StBerG, 35 RVG). Daneben bleibt es <strong>de</strong>n Ast. unbenommen,an<strong>de</strong>re, weniger irreführen<strong>de</strong> Hinweise auf ihr Betätigungsfeldzu verwen<strong>de</strong>n, die nach ihrer Auffassung wenigernegativ belegt sind.Nach alle<strong>de</strong>m bleibt <strong>de</strong>r weiteren Beschwer<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Erfolg versagt.Anmerkung <strong>de</strong>r Redaktion:Das BVerfG hat eine gegen diesen Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwer<strong>de</strong>nicht zur Entscheidung angenommen(1 BvR 97/06). Die Annahme, dass das nach § 2 Abs. 2Halbs. 1 PartGG entsprechend gelten<strong>de</strong> Irreführungsverbot<strong>de</strong>s §18Abs.2 HGBdienach §43 Abs.4Satz3 StBerGfürRAe grundsätzlich zulässige Verwendung <strong>de</strong>s Zusatzes„Steuerberatung“ im Namen einer Partnerschaft verbiete,verletzt nach Ansicht <strong>de</strong>s BVerfG keine Grundrechte. Darüberhinaus führt das BVerfG aus, dass <strong>de</strong>r Zusatz „und Steuerberatung“auch nach <strong>de</strong>r seit <strong>de</strong>m 1.3.2006 gelten<strong>de</strong>ngeän<strong>de</strong>rten Fassung <strong>de</strong>s § 7 BORA unzulässig sei. Nach § 7Abs. 2 und 3 BORA dürfen auch Berufsausübungsgemeinschaftenunabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen Teilbereiche<strong>de</strong>r Berufstätigkeit nicht benennen, soweit damitdie Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften o<strong>de</strong>reine sonstige Irreführung begrün<strong>de</strong>t wird. Die Entscheidung<strong>de</strong>s BVerfG wird in Heft 4/2006 abgedruckt wer<strong>de</strong>n.Voraussetzungen <strong>de</strong>s vom Arbeitgeber zu leisten<strong>de</strong>n Beitragszuschusseszur Kranken- und Pflegeversicherung einesAngestelltenSGB V § 5 Abs. 5, § 257 Abs. 2; SGB XI § 61 Abs. 3; GVG § 17Abs. 2*Ist ein Arbeitnehmer als angestellter Jurist min<strong>de</strong>stens 28Wochenstun<strong>de</strong>n abhängig beschäftigt, ist eine gleichzeitig ausgeübteselbstständige Tätigkeit als RA als Nebentätigkeit anzusehen,so dass <strong>de</strong>r Arbeitgeber einen Beitragszuschuss zur Kranken- undPflegeversicherung zu leisten hat.LAG Köln, Urt. v. 12.1.2006 – 6 (9) Sa 821/05Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong>


IXRechtswirt (FSH), Betriebswirt (FSH)Bun<strong>de</strong>sweit staatlich zugelassene FernstudiengängeFachaka<strong>de</strong>mie Saar für Hochschulfortbildung (FSH)Waldhausweg 3, 66123 Saarbrücken,Tel. 0681/30140-320, Fax 3904-620www.e-FSH.<strong>de</strong>Nur beim Marktführer:GmbH – AG - GmbH & Co. KG – Limited (Ltd.)Europäische AG (SE) – Schweizer AG – SA - SLu d a <strong>de</strong>re RechtsformeAb sofort auch im O li e-Shopgrü <strong>de</strong> u d kaufewww.foratis.comi fo@foratis.com 0228/9575080Sie können SyncFrame bereitsab 50,– Euro zzgl. MwSt. pro Monatund Nutzerinkl. Service und Updatesmieten!DasKomplettsystem...XMLKanzlei-Informations- undAbrechnungssystemSoftwarefürAnwälte undNotariategrafisches32- und 64-Bit-Client-Server-DatenbanksystemfürWindowsundMacAkten- undBeteiligtenverwaltung,KollisionsprüfungTermin-/Fristen- undWie<strong>de</strong>rvorlagenverwaltungZeitwirtschaftundZeitmanagement,ProjektverwaltungPersonalzeiterfassung sowiePersonalzeitüberwachungMarken- undGeschmacksmusterverwaltungZwangsvollstreckung undFor<strong>de</strong>rungsabrechnungBRAGO/RVG-Abrechnungssystemmitautom. FakturierungUrkun<strong>de</strong>n- undAn<strong>de</strong>rkontenverwaltungincl. Festgel<strong>de</strong>rNEU!KOSTO-Abrechnungssystemmitautom. FakturierungBuchhaltung mitoffenerPostenverwaltung undKostenstellenKreditorensystem mitBanken-Clearing,Soll-Ist-VergleichBüromaterial-,Literatur- undAnlagenverwaltung Textintegration (Office 2000/XP/2003),Dokumentenmanagementsystem(DMS)Überörtliche Anbindung viaISDN/GSM/UMTS überVPN möglichElektronische SignaturundZeitstempelüberSignaturportalSyncLine GmbHinfo@syncframe.<strong>de</strong> www.syncframe.<strong>de</strong>E leonor enstra ße 12 8552 5 2 Mainz - KastelT el: ( 061 3 4) 6 4 0 490Fax : ( 061 3 4) 6 4 0 491


VII X Aktuelle Hinweise BRAK-Mitt. 3/2006(Fortsetzung von Seite VI)Institut für AnwaltsrechtMünchenSommersemester 2006 (Stand:2.5.2006) – Än<strong>de</strong>rungen vorbehalten –Die jeweiligen Veranstaltungen wer<strong>de</strong>ndurch das Institut für Anwaltsrecht finanziellgeför<strong>de</strong>rt und sind daher für alleTeilnehmer kostenfrei!Vortrags- und Diskussionsreihe„Anwaltliches Berufsrecht“Jeweils montags, 17.7.2006Referent: RA Dr. Wieland Horn „InternationalesAnwaltsrecht o<strong>de</strong>r: Wie wer<strong>de</strong>ich Rechtsanwalt ohne Zweites Staatsexamen“,jeweils ab 18.00 Uhr, HörsaalC 005, Hauptgebäu<strong>de</strong> <strong>de</strong>r LMU, Geschwister-Scholl-Platz1, 80539 MünchenVortragsreihe„Anwaltliche Berufsfel<strong>de</strong>r: Anwälteberichten über ihren Beruf“Jeweils donnerstags,22.6., 29.6., 13.7.2006Referenten: RA Dr. Robert Jofer: „Strafverteidigungin <strong>de</strong>r Praxis“, RA Dr.Christian Duve: „Die Rolle <strong>de</strong>s Wirtschaftsanwaltsin komplexen Streitigkeiten– Prozessführung, Schiedsgerichtsbarkeitund Mediation“, RA Dr. MichaelJaffé: „Insolvenzrecht“, jeweils ab 18.00Uhr, Hörsaal A 015, Hauptgebäu<strong>de</strong> <strong>de</strong>rLMU, Geschwister-Scholl-Platz 1,80539 MünchenVortrags- und Diskussionsreihe„Aktuelle Probleme <strong>de</strong>s Strafrechts undStrafverfahrensrechts in <strong>de</strong>r Anwaltspraxis– XIX“Leitung: Prof. Dr. Dr. h. c. Bernd SchünemannJeweils dienstags, 27.6., 4.7.2006Referenten: RA Dr. Wolfgang Kreuzer:„Strafrecht und Doping – hinter <strong>de</strong>r glitzern<strong>de</strong>nFassa<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Spitzensports“. RADr. Leonard Walischewski: „WirtschaftsstrafrechtII: Aktuelle Probleme im Spiegel<strong>de</strong>r Rechtsän<strong>de</strong>rung“, jeweils ab18.00 Uhr, Bibliothek <strong>de</strong>s Inst. f. Rechtsphilosophie,Ludwigstraße 29/1. Stock,80539 MünchenVorlesung„Grundlagen <strong>de</strong>r internationalen Vertragsgestaltungunter beson<strong>de</strong>rerBerücksichtigung <strong>de</strong>s Common Law“Jeweils montags,19.6., 26.6., 10.7.2006,Referent: RA Prof. Dr. Wolfgang Fritzemeyer,LL.M., jeweils von 13.30–16.30Uhr, Hörsaal E 006, Hauptgebäu<strong>de</strong>,Geschwister-Scholl-Platz 1, 80539 MünchenSeminar„Vertragsgestaltung, insbeson<strong>de</strong>re imErb-, Familien- und Gesellschaftsrecht“Referenten: RA Dr. Klaus Bauer, RA’inDr. Ingrid Groß, RA Dr. Josef Zanker,Mittwoch, 21.6.2006, 9.00–17.00 Uhr,Freitag, 30.6.2006, 9.00–17.00 Uhr,jeweils im Seminarraum 204, Ludwigstraße29, 80539 München, und Freitag,21.7.2006, 9.00–17.00 Uhr, Seminarraum304, Ludwigstraße 29, 80539MünchenWorkshop„Das Mandantengespräch“Referentin: RA’in Ruth Hellmich (NLP-Lehrtrainerin DVNLP, Kommunikationstrainerin,Business-Coach), Freitag,23.6.2006, 9.00 Uhr s.t.–17.00 Uhr,Seminarraum 304, 3. Stock, Ludwigstraße29, 80539 MünchenBlockseminar„Vertiefungsveranstaltung: Falllösungen,Lege Artis‘ – Aus Anwaltlicher Sicht“Referenten: RA Dr. jur. Arnim Rosenbach,RiAGUlrich SuerbaumSamstag, 1.7.2006 von 9.00–19.00 Uhr,2.7.2006, 9.00–18.00 Uhr, AnwaltskanzleiDr. Rosenbach und Koll.,Wi<strong>de</strong>nmayerstr. 49, 80538 München(Haltestelle Tivolistraße für Tram 17, Bus(Fortsetzung Seite XII)Informationsdienstwww.bgb-online.<strong>de</strong>Buchhandlung Georg BlendlNeuauflagen undNeuerscheinungen aus <strong>de</strong>mVerlag Dr. Otto SchmidtBestellen Sie schnell und preiswert!____________________________________________Name____________________________________________Straße____________________________________________OrtFax-Bestellschein089/55 04 322AnzahlKunze/Tietzsch Miethöhe und Mieterhöhung Vertragsgestaltungund Mietän<strong>de</strong>rung bei Wohnraum- und Geschäftsraummiete.Von RAin Dr. Catharina Kunze und RA Dr. Rainer Tietzsch.480 Seiten Lexikonformat, 2006, gbd. 49,80 2 [D].ISBN 3-504-45038-XWalz (Hrsg.) Formularbuch Außergerichtliche StreitbeilegungHerausgegeben von Notar Dr. Robert Walz. Bearbeitet von15 erfahrenen Praktikern. 1076 Seiten Lexikonformat, 2006,gbd., inkl. CD 89,80 2 [D]. ISBN 3-504-45034-7Henssler/Willemsen/Kalb (Hrsg.) Arbeitsrecht KommentarHerausgegeben von Prof. Dr. Martin Henssler, RA Prof. Dr. HeinzJosef Willemsen und VizePräs. LAG Köln Dr. Heinz-Jürgen Kalb.2. Auflage 2006, rd. 3.300 Seiten, gbd. 149,– 2 [D].ISBN 3-504-42658-6Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht Kommentar zu <strong>de</strong>n§§ 305–310 BGB und zum UKlaG. 10., neu bearbeitete Auflage2006, rd. 1.800 Seiten Lexikonformat, gbd. 149,– 2 [D].Erscheint im Juli. ISBN 3-504-45108-4


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VIII XII Aktuelle Hinweise BRAK-Mitt. 3/2006(Fortsetzung von Seite X) Derzeit erhältlich sind die Themen„Marketing in Anwaltskanzleien“54/154), Anmeldung: Mail@rarosenbach.<strong>de</strong>(Bd. 25, 2002), „Kooperationsformen beiGrundkursRechtsanwälten“ (Bd. 27, 2005), „Zurfreiwilligen Rückgabe von Zulassungen„IT-Sicherheit für Anwaltskanzleien“Referent: Thomas Hofer (Akad. Rat)Freitag, 7.7.2006 von 14.00 Uhr s.t. –18.00 Uhr, CIP-Pool, E 48, EG, Juristischesdurch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwältein Deutschland“ (Bd. 28, 2005).Die Schriften beinhalten aufbauend auf<strong>de</strong>r Analyse von themenspezifischenSeminargebäu<strong>de</strong>, Prof.-Huber- Sekundärdaten jeweils die ErgebnissePlatz 2, 80539 MünchenWeitere Informationen zu <strong>de</strong>n Veranstaltungenunter www.anwaltsrecht.<strong>de</strong>.verschie<strong>de</strong>ner durch das Institut für FreieBerufe Nürnberg durchgeführter empirischerStudien. Damit enthalten die verschie<strong>de</strong>nenAusgaben <strong>de</strong>r Schriftenreiheaktuelles Datenmaterial, welches direktdurch Befragungen <strong>de</strong>r BerufsträgerVermischtesermittelt wur<strong>de</strong>. Die Veröffentlichungensind über die Homepage <strong>de</strong>s Instituts fürVeröffentlichungen für Freie Berufe Nürnberg unter http://www.ifb.uni-erlangen.<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r telefonischunter 09 11/2 35 65 12 (FrauRechtsanwälte im Rahmen<strong>de</strong>r Schriftenreihe <strong>de</strong>sAlbrecht) bzw. per E-Mail: sigrid.Institutes für Freie Berufe albrecht@ifb.uni-erlangen.<strong>de</strong> zu beziehen.(IFB) NürnbergZu<strong>de</strong>m können Sie sich auch posta-lisch an das IFB wen<strong>de</strong>n: Institut fürDas Institut für Freie Berufe Nürnberg Freie Berufe Nürnberg, Marienstr. 2,veröffentlicht im Rahmen seiner Schriftenreihe90402 Nürnberg. Auf <strong>de</strong>r Homepageverschie<strong>de</strong>ne Informations-fin<strong>de</strong>n Sie weitere berufsspezifischeschriften zum Thema Rechtsanwälte. Informationen.Master-StudiengangMediation an <strong>de</strong>r Europa-Universität ViadrinaFrankfurt (O<strong>de</strong>r)Im April 2007 beginnt an <strong>de</strong>r Europa-UniversitätViadrina Frankfurt (O<strong>de</strong>r) <strong>de</strong>r dritteJahrgang <strong>de</strong>s Master-Studiengangs Mediation,<strong>de</strong>r in Kooperation mit <strong>de</strong>m Institutfür Anwaltsrecht an <strong>de</strong>r Humboldt-Universität zu Berlin angeboten wird. Derpostgraduale und interdisziplinäre Studiengangumfasst sowohl eine vollständigepraktische Mediationsausbildung als auchdie systematische theoretische Reflexion<strong>de</strong>r Materie. Das Studium erstreckt sichüber drei Semester und schließt mit <strong>de</strong>maka<strong>de</strong>mischen Grad „Master of Arts“(M.A.) ab. Das Lehrangebot besteht ausinternetbasierten Fern- sowie Präsenzmodulenund kann berufsbegleitend wahrgenommenwer<strong>de</strong>n. Ab <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>szweiten Semesters erfolgt eine Spezialisierungin <strong>de</strong>n Bereichen Familie, Wirtschaft,Verwaltung und InternationalesKonfliktmanagement. Die Bewerbungsfristfür die 52 kostenpflichtigen Studienplätzeläuft bis zum 31.10.2006. NähereInformationen sind unter www.mastermediation.euv-ffo.<strong>de</strong> abrufbar.„Schmuck“ für Juristen. O<strong>de</strong>r: Die 10 Gebote für gutes Deutsch.Juristen<strong>de</strong>utsch ist unverständlich! O<strong>de</strong>r?Komplizierte Ausdrucksweisen führen oft zuMissverständnissen und kosten wertvolle Zeit.Dabei ist die Sprache für <strong>de</strong>n Juristen das wichtigsteArbeitsmittel. Ein Grund mehr, sich klarauszudrücken. Denn wer das tut, hat einengroßen Vorteil: Er wird sofort verstan<strong>de</strong>n! Dasseine klare Sprache für je<strong>de</strong>n erlernbar ist,wird mit diesem kleinen Band einleuchtend<strong>de</strong>monstriert.Der Autor Michael Schmuck, Rechtsanwalt,www.otto-schmidt.<strong>de</strong>Journalist und Dozent für „Deutsch fürJuristen“, zeigt anhand von einprägsamenBeispielen und Übungen, wie Sie “Juristen-Deutsch“ in verständliches, klares Deutschumwan<strong>de</strong>ln können. 10 Gebote mit <strong>de</strong>n wichtigstenSprachregeln helfen Ihnen, verschachtelteSatzkonstruktionen aufzulösen und sich inZukunft kurz und bündig auszudrücken. Denn:Der beste Schmuck ist einfach gutes Deutsch.Bestellschein Fax (02 21) 9 37 38-943Ja, ich bestelle mit 14-tägigem Rückgaberecht Deutsch für Juristen von RA Michael Schmuck, 2. 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